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14 O 131/25•LG Mannheim 14. Zivilkammer, 2026-02-27, 14 O 131/25
14 O 131/25Kantonsgericht27.02.2026
Zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit eines den Fall des verhehlten Nachbaus erfassenden Vertragsstrafeversprechens mit einer pauschalierten Mindeststrafe von 6.000 € bei Verstoß gegen eine sortenschutzrechtliche Unterlassungsverpflichtung.
Entscheidungsdatum: 2026-02-27
Aktenzeichen: 14 O 131/25
ECLI: ECLI:DE:LGMANNH:2026:0227.14O131.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 94 EGV 2100/94, § 307 Abs 1 BGB
Rechtskraft: ja
Zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit eines den Fall des verhehlten Nachbaus erfassenden Vertragsstrafeversprechens mit einer pauschalierten Mindeststrafe von 6.000 € bei Verstoß gegen eine sortenschutzrechtliche Unterlassungsverpflichtung.
zu unterlassen,
ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigten Erntegut der Winterweizensorte "C" zu erzeugen, wenn der jeweilige Sortenschutzinhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte zuvor nicht Gelegenheit hatte, seine Rechte im Zusammenhang mit den hierfür verwendeten Sortenbestandteilen geltend zu machen,
es sei denn, die vorstehend genannte Handlung
• erfolgt
im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken (§ 10a Abs. 1 Nr. 1 SortG, Art. 15 lit. a) GemSortV);
zu Versuchszwecken, die sich auf die geschützte Sorte beziehen (§ 10a Abs. 1 Nr. 2 SortG, Art. 15 lit. b) GemSortV);
zur Züchtung, Entdeckung und Entwicklung anderer Sorten (§ 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV); oder
• erfolgt im Rahmen des Nachbaus, soweit den in § 10a Abs. 3 und 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3 GemSortV festgelegten Verpflichtungen nachgekommen wird (§ 10a Abs. 2 SortG, Art. 14 Abs. 1 GemSortV); oder
• stellt eine Handlung gemäß § 10 Abs. 1 SortG, Art. 13 Abs. 2, 3 und 4 GemSortV mit gemäß § 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG, Art. 15 lit. c) GemSortV gezüchteten neuen Sorten dar; oder
• stellt eine Handlung dar, deren Verbot gegen § 10a Abs. 2 SortG, Art. 13 Abs. 8, Art. 14 oder Art. 29 GemSortV verstoßen würde; oder
• erstreckt sich auf Vermehrungsmaterial, für das der Sortenschutz erschöpft ist (§ 10b SortG, Art. 16 GemSortV).
• seit dem 27.08.2019 bezüglich der Sommergerstensorte "A" und
• seit dem 09.10.2017 bezüglich der Winterweizensorte "C"
– über die Eigenerzeugung von Vermehrungsmaterial einer Menge von 18 dt der Sorte "A" und 6,9 dt der Sorte "C" zur Wiederaussaat im Wirtschaftsjahr 2023/2024 (vgl. Anlage K1) hinausgehend –
Handlungen gemäß Ziffer I.1 (Erzeugung von Erntegut) begangen hat,
indem er der Klägerin darüber Auskunft erteilt, ob er in seinem Betrieb die vorbezeichneten Handlungen durchgeführt hat und – soweit dies der Fall ist – der Klägerin
• die Menge des von ihm insoweit verwendeten Saat- und Pflanzguts;
• im Falle der Fremdaufbereitung Name und Anschrift des Aufbereiters; und
• die Namen und Anschriften der Abnehmer des erzeugten Ernteguts nebst der vom Beklagten an diese gelieferten Mengen sowie der hierfür gezahlten Preise
mitteilt und die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise belegt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 325,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 03.10.2025 zu zahlen;
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 03.10.2025 zu zahlen
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der H GmbH oder ihren Rechtsvorgängern als ausschließlichen Nutzungsberechtigten durch
• in Bezug auf die Sorte "A" seit dem 27.08.2019 und
• in Bezug auf die Sorte "C" seit dem 09.10.2017
begangene Handlungen gemäß Ziffer I.1 entstanden ist,
soweit dieser über den Schaden aus der Eigenerzeugung von Vermehrungsmaterial einer Menge von 18 dt in Bezug auf die Sorte "A" und 6,9 dt in Bezug auf die Sorte "C" zur Wiederaussaat im Wirtschaftsjahr 2023/2024 (vgl. Anlage K1) hinausgeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen Landwirt, wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch.
2 Im streitgegenständlichen Wirtschaftsjahr 2023/2024 lag das ausschließliche Nutzungsrecht an der seit dem 16.12.2013 nach der GemSortV geschützten Sommergerstensorte "A" sowie das ausschließliche Nutzungsrecht an der seit dem 09.10.2017 nach der GemSortV geschützten Winterweizensorte "C" bei der R GmbH. Letztere hat ihr Saatgutgeschäft (einschließlich der hier streitgegenständlichen Sorten und der ihr insoweit zustehenden Rechte und Ansprüche) mit Wirkung zum 01.01.2025 im Wege der Abspaltung auf die H GmbH übertragen. Die H GmbH ist Gesellschafterin der Klägerin und hat diese ermächtigt, die ihr insoweit zustehenden Rechte in eigenem Namen geltend zu machen. Die Ermächtigung umfasst auch eine Einziehungsermächtigung.
3 Für das streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2023/2024 hat der Beklagte am 20.06.2024 eine Erklärung über die von ihm vorgenommene Wiederaussaat eigenerzeugten Vermehrungsmaterials abgegeben. Danach hat der Beklagte in diesem Wirtschaftsjahr 18,0 dt Saatgut der Sorte "A" und 6,9 dt Saatgut der Sorte "C", das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial dieser Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, dort wiederum als Vermehrungsmaterial verwendet.
4 Die Klägerin hat anhand der Angaben des Beklagten die für die Wiederaussaat von Vermehrungsmaterial geschuldete Nachbaugebühr ermittelt und den Beklagten unter Übersendung der als Anlage K 2 vorliegenden Rechnung vom 02.08.2024 zur Zahlung aufgefordert. Dies blieb, wie auch eine nachfolgende Mahnung, ohne Erfolg.
5 Der Beklagte hatte sich bereits mit der als Anlage K 5 vorliegenden Unterlassungserklärung vom 15.09.2019, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, und die für den erneuten Verletzungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 6.000,00 vorsieht, hinsichtlich der Sommergerstensorte "A", deren gesetzlich privilegierter Nachbau ihm unter den dortigen Voraussetzungen vorbehalten blieb – strafbewehrt unterworfen.
6 Mit dem als Anlage K 4 vorliegenden Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2025 hat die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung des anhand der Angaben des Beklagten für die Wiederaussaat von Vermehrungsmaterial ermittelten und aufgrund der andauernden Zahlungsverweigerung des Beklagten geschuldeten Schadensersatzes, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich der Sorte "C" sowie zur Zahlung der für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung nunmehr angefallenen Kosten aufgefordert. Außerdem hat sie dem Beklagten angedroht, für den Fall der Nichterfüllung der geltend gemachten Ansprüche auf Grundlage der in Bezug auf die verletzte Sorte "A" bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung Vertragsstrafe geltend zu machen.
7 Klägerseits wird vorgetragen,
8 mangels fristgerechter Zahlung könne die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz im beantragten Umfang verlangen.
9 Ihren Schadensersatz beziffert sie auf Grundlage der Z-Lizenzgebühren wie folgt:
10 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Sorte | Z-Lizenzgebühr (EUR/dt) | Menge (dt) | Faktor | Schadensersatz in EUR | | "A" | 12,50 | 18,0 | 1,0 | (225,00)* 0,00 | | "C" | 14,50 | 6,9 | 1,0 | 100,05 | | insgesamt | 100,05 | | | |
11 * Die Vertragsstrafe ist auf diesen Schadensersatz betrag angerechnet worden.
12 Gleichzeitig sei der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf Grundlage der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung für die Sorte "A" (Anlage K 5) in Höhe von EUR 6.000,00 verpflichtet, die auf den geltend gemachten Schadensersatz angerechnet worden sei.
13 Die Klagepartei beantragt, wobei durch Versäumnisurteil erkannt werden möge:
14 Mit Klageanträgen zu I.1, 2, 3, 5, II: sinngemäß wie erkannt.
15 Mit Klageantrag zu I.4: den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Der Beklagte war in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung (Bl. 35 d.A.) nicht vertreten.
17 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf das Sitzungsprotokoll und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18 1. Unter Berücksichtigung des infolge der Säumnis des Beklagten im Termin als zugestanden anzunehmenden tatsächlichen Vorbringens der Klägerin (§ 331 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist die Klage mit Blick auf die Klageanträge Ziff. I.1 bis 3 und 5 sowie II (hiesiger Tenor Ziff. 1 bis 5) zulässig und schlüssig, sodass wie beantragt durch Versäumnisurteil zu erkennen war. Auf den zuletzt eingegangenen klägerischen Schriftsatz kam es nicht an; dem zuvor gehaltenen Vorbringen der Klägerin ist noch nicht zu entnehmen, sie habe Zeitpunkt und Art der Zahlung entsprechend Art. 6 Abs. 2 GemNachbauV abweichend vom 30.6. (vgl. EuGH, Urt. v. 25.6.2015 – C-242/14, GRUR 2015, 878 – Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/ Vogel) bestimmt, so dass auch dahinstehen kann, ob in dem Fall mit dem Verstreichen der Frist ebenso deliktisches Handeln vorläge, wie bei Nichtzahlung zum 30.6. Von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe (vgl. ergänzend auch nachfolgend Ziff. 3 und 4) wird insoweit gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
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