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6 S 758/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-07-14, 6 S 758/25
6 S 758/25Verwaltungsgericht / 6. Abteilung14.07.2026
1. Die Weitergabe des Zugangscodes zum Waffenschrank an einen Dritten stellt einen erheblichen Aufbewahrungsverstoß dar, der regelmäßig auch dann die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG rechtfertigt, wenn der Dritte selbst Waffenbesitzer ist. 2. Die Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG kann weder auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG noch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG widerrufen werden, weil es sich bei ihr nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Verfahrensgang vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 17. Dezember 2024, 15 K 4296/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 6 S 758/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0714.6S758.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5 Abs 1 Nr 2 Buchst b WaffG, § 12 Abs 1 WaffG, § 13 Abs 2 WaffG, § 36 Abs 1 WaffG, § 37h Abs 1 S 1 Nr 3 WaffG ... mehr
Die Weitergabe des Zugangscodes zum Waffenschrank an einen Dritten stellt einen erheblichen Aufbewahrungsverstoß dar, der regelmäßig auch dann die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG rechtfertigt, wenn der Dritte selbst Waffenbesitzer ist.
Die Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG kann weder auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG noch nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG widerrufen werden, weil es sich bei ihr nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Verfahrensgang
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 17. Dezember 2024, 15 K 4296/23, Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2024 - 15 K 4296/23 - geändert, soweit darin
die Ziffern 1 und 10 des Bescheides des Landratsamts … vom 20.07.2023 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023, soweit er sich hierauf bezieht, aufgehoben worden sind,
die in den Ziffern 3 und 4 dieses Bescheides getroffenen Folgeanordnungen, soweit diese sich auf Ziffer 1 des Bescheides beziehen, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023, soweit er sich hierauf bezieht, aufgehoben worden sind,
festgestellt worden ist, dass die Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamts … vom 20.07.2023 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023, soweit er sich hierauf bezieht, rechtswidrig gewesen sind.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 5/6, der Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der 19xx geborene Kläger, ein Sportschütze, wendet sich gegen den Widerruf von drei ihm am 18.08.2008 bzw. am 12.07.2011 erteilten Waffenbesitzkarten, auf denen insgesamt 21 Waffen eingetragen sind, gegen den Widerruf einer zuletzt bis zum 08.12.2023 gültigen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 SprengG und einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG sowie die damit verknüpften Folgeentscheidungen.
2 Der Kläger bewahrte seine Waffen und Munition in seiner in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Kellerwohnung, die er alleine bewohnt, in drei Waffenschränken auf. Einer der Waffenschränke, in welchem er auch die Schlüssel für die weiteren Waffenschränke verwahrte, war mit einem Zugangscode gesichert.
3 Am 16.03.2023 wurde bei dem Kläger eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durchgeführt. Auf die im Rahmen dieser Kontrolle gestellte Frage, ob noch weitere Personen Zugang zu den Waffen hätten, antwortete der Kläger, dass sein Bruder, der selbst Inhaber eines Jahresjagdscheins und Besitzer von zwei Waffenbesitzkarten sei, den Zugangscode zu dem Waffenschrank kenne. Dies sei für den Fall gedacht, dass ihm etwas zustoße, sodass jemand Zugriff auf die Waffenschränke und das dort gelagerte Bargeld habe. Zugang zur Wohnung habe der Bruder jedoch nicht.
4 Mit Schreiben vom 24.04.2023 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse an. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass sich aus der Weitergabe des Zugangscodes für den Waffenschrank eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe.
5 Der Kläger ließ sich telefonisch am 27.04.2023 dahingehend ein, dass sein Bruder keinen Zugang zur Wohnung habe und auch nicht ständig bei ihm zu Besuch sei. Er habe ihn dieses Jahr erst einmal gesehen. Da sein Bruder selbst waffenrechtlich berechtigt sei und er ihm seine Waffen auch ausleihen dürfte, verstehe er den erhobenen Vorwurf nicht.
6 Mit Schreiben vom 23.06.2023 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Verweis auf eidesstattliche Versicherungen des Bruders des Klägers und einer früheren Partnerin des Sohnes des Klägers weiter aus, dass der falsche Eindruck entstanden sei, der Kläger habe seinem Bruder freien Zugriff auf seine Waffen gewährt. Der Kläger habe seinem Bruder den Zugangscode zu seinem Waffenschrank nur mitgeteilt, damit dieser die Waffen in einem Not- oder Unglücksfall an sich nehmen könne, ohne dass der Waffenschrank aufgebrochen werden müsse. Der Bruder sei nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. b WaffG zur Ansichnahme der Waffen berechtigt. Außerdem habe der Kläger nach Erhalt des Anhörungsschreibens den Zugangscode für den Waffenschrank umgehend geändert.
7 Mit Bescheid vom 20.07.2023 widerrief das Landratsamt die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten (Ziffer 1) sowie die Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG (Ziffer 2) und ordnete die Rückgabe aller entsprechenden Dokumente sowie eventueller Kopien bis zum 04.08.2023 an (Ziffer 3). Zudem verpflichtete das Landratsamt den Kläger, alle in den Waffenbesitzkarten und der Anzeigebescheinigung aufgeführten Waffen und Magazine bis zum 31.08.2023 unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten zu überlassen (Ziffer 4). Weiter widerrief das Landratsamt die Erlaubnis nach § 27 SprengG (Ziffer 5) und ordnete die Herausgabe aller diesbezüglichen Urkunden und Kopien bis zum 04.08.2023 (Ziffer 6) sowie die Überlassung von noch vorhandenem Schwarzpulver und Nitrocellulosepulver an einen Berechtigten bis zum 31.08.2023 an (Ziffer 7). Für die Verfügungen nach den Ziffern 3, 4, 6 und 7 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 8). Zudem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,-- EUR je Verstoß gegen die Ziffern 3, 4, 6 und 7 angedroht (Ziffer 9) und für die Entscheidung eine Gebühr in Höhe von 186,-- EUR festgesetzt (Ziffer 10). Der Widerruf der Waffenbesitzkarten beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b und lit. c, Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Der Kläger sei aufgrund eines Aufbewahrungsverstoßes nach § 36 Abs. 1 WaffG unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b und lit. c WaffG, da er seine Waffen und Munition nicht sorgsam verwahrt habe, indem er seinem Bruder den Zugangscode zum Waffenschrank mitgeteilt habe. Unerheblich für die Feststellung eines Aufbewahrungsverstoßes sei, dass der Bruder keinen ungehinderten Zugang zur Wohnung des Klägers gehabt habe und sich während seiner Kenntnis des Zugangscodes zum Waffenschrank tatsächlich keinen eigenmächtigen Zugang zu den Waffen verschafft habe. Denn für die Feststellung eines Aufbewahrungsverstoßes genüge es, dass der Kläger mit der Weitergabe des Zugangscodes zum Waffenschrank die Möglichkeit einer unbefugten Aneignung seiner Waffen durch seinen Bruder geschaffen habe. Die Tatsache, dass der Bruder als Inhaber einer jagd- und waffenrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigt sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Aufbewahrungsverstoß rechtfertige eine negative Zuverlässigkeitsprognose. Wegen der hohen Gefährlichkeit, die mit dem Umlauf von Schusswaffen einhergehe, reiche schon ein einmaliger Verstoß gegen eine Aufbewahrungspflicht, um eine negative Prognose zu begründen. Weiter sei der Aufbewahrungsverstoß gröblich im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, da die betroffenen Rechtsgüter von herausragender Bedeutung seien. Die in den Ziffern 3 und 4 verfügten Herausgabeaufforderungen beruhten auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis beruhe auf § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a Abs. 2 Nr. 5 und § 8a Abs. 2 Nr. 1 lit. b und c SprengG. Die Herausgabeverpflichtung hinsichtlich der Urkunden und Kopien folge aus § 52 LVwVfG, die hinsichtlich des Schwarz- und Nitrocelullosepulvers aus § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG.
8 Zur Erfüllung der für sofort vollziehbar erklärten Herausgabeverfügungen vereinbarte der Kläger am 15.08.2023 mit der Firma … eine vorläufige Verwahrung seiner Waffen und Munition. Ein endgültiges Überlassen zeigte er auf Hinweis des Landratsamts, dass die vereinbarte vorübergehende Verwahrung der Erfüllung der für sofort vollziehbar erklärten Herausgabeaufforderungen nicht genüge, am 05.12.2023 an.
9 Den gegen den Bescheid des Landratsamts vom 20.07.2023 erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 21.11.2023 als unbegründet zurück.
10 Am 18.12.2023 hat der Kläger Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben, zu deren Begründung er geltend gemacht hat, dass bereits objektiv kein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten vorliege. Soweit er seinem Bruder, der als Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte zum Erwerb und Besitz aller seiner Waffen berechtigt sei, für den Notfall die Kombination des Zugangscodes für den Waffenschrank mitgeteilt habe, folge daraus kein Aufbewahrungsverstoß. Denn sein Bruder sei weder Nichtberechtigter im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG noch Nichtbefugter im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG. Der Bruder wohne zudem nicht mit ihm zusammen und habe auch keinen Zugang zu seinem Haus und seiner Wohnung. Tatsächlich habe er seinen Bruder in den letzten zwei Jahren nur einmal anlässlich der Beerdigung ihrer Mutter gesehen. Jedenfalls aber sei ihm kein, allenfalls ein geringer persönlicher Schuldvorwurf zu machen, der die prognostische Annahme einer zukünftigen Unzuverlässigkeit nicht rechtfertige.
11 Nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich Ziffern 8 und 9 des Bescheides hat der Kläger zuletzt beantragt, die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 10 des Bescheides des Landratsamts vom 20.07.2023 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Ziffern 5, 6, 7 des Bescheides des Landratsamts vom 20.07.2023 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023 rechtswidrig gewesen sind.
12 Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
13 Mit Urteil vom 17.12.2024 hat das Verwaltungsgericht die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 10 des Bescheides des Landratsamts vom 20.07.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023, soweit er sich auf diese Ziffern bezieht, aufgehoben und festgestellt, dass die Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamts vom 20.07.2023 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023, soweit er sich auf diese Ziffern bezieht, rechtswidrig gewesen sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der von dem Beklagten verfügte, primär auf den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG gestützte Widerruf der Waffenbesitzkarten sei rechtswidrig. Zwar stelle die Weitergabe des Zugangscodes zum Waffenschrank einen waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstoß dar, da der Kläger hierdurch die Möglichkeit zur unbefugten Ansichnahme seiner Waffen und Munition durch seinen Bruder geschaffen habe. Der Kläger habe – wie er selbst eingeräumt habe – zu Beginn der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020, als er an einer Lungenentzündung erkrankt gewesen sei, seinem Bruder den Zugangscode zu seinem Waffenschrank mitgeteilt und diesen bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens des Beklagten vom 24.04.2023 auch nicht verändert. In dem mit einem Zugangscode gesicherten Waffenschrank habe er neben einem Teil seiner Waffen auch die Schlüssel für die weiteren Waffenschränke verwahrt. Sein Bruder hätte aufgrund der Kenntnis des Zugangscodes die Möglichkeit zur eigenmächtigen Ansichnahme sämtlicher Waffen des Klägers gehabt. Auch wenn der Bruder nicht im Besitz der Haustür- und der Wohnungsschlüssel gewesen sei, hätte er sich jederzeit gewaltsam und eigenmächtig Zugang zur Wohnung verschaffen können. Zudem hätte er ohne Weiteres eine Zugriffsmöglichkeit gehabt, wenn der Kläger ihn in seine Wohnung eingelassen hätte. Diese dem Bruder des Klägers eröffnete Möglichkeit zur eigenmächtigen Aneignung der Waffen und Munition wäre unbefugt im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG. Der Aufbewahrungsverstoß werde nicht dadurch entkräftet, dass der Bruder über einen Jahresjagdschein und eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügt habe. Denn eine Ansichnahme der Waffen des Klägers durch seinen Bruder wäre nur bei einem willentlichen Überlassen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 WaffG oder des § 12 Abs. 1 WaffG berechtigt. Eine waffenrechtliche Berechtigung, sämtliche Waffen eigenmächtig und unbeschränkt ohne Wissen und Wollen des Klägers an sich zu nehmen, habe für dessen Bruder nicht bestanden.
14 Allerdings begründe der Aufbewahrungsverstoß aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls keine negative Zuverlässigkeitsprognose, weil er keine grundlegend zu beanstandende Einstellung des Klägers in Bezug auf die Beachtung waffenrechtlicher Bestimmungen offenbare, die erneute Verstöße erwarten lasse. Der Kläger sei – wie er in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts ausgeführt habe – von der waffenrechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens ausgegangen. Diese Überzeugung habe sich unter anderem darin gezeigt, dass er bei der Aufbewahrungskontrolle freimütig offengelegt habe, seinem Bruder den Zugangscode seines Waffenschranks mitgeteilt zu haben. Er habe angenommen, hierzu berechtigt zu sein, damit sein Bruder bei einem Not- oder Unglücksfall die Waffenschränke öffnen und die Waffen in Verwahrung nehmen könne, zumal er seine Waffen und Munition ohnehin habe erben sollen. Diese Rechtsauffassung entspreche zwar nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen, weil der Kläger außer Acht lasse, dass er durch die Weitergabe des Zugangscodes zum Waffenschrank die Möglichkeit geschaffen habe, dass sein Bruder entgegen der getroffenen Vereinbarung und damit unbefugt im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG seine Waffen aus dem Waffenschrank an sich nehmen könnte. Auch sei ihm vorzuhalten, dass seine Fehlinterpretation der waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG vermeidbar gewesen sei, indem er sich etwa im Vorfeld bei der Waffenbehörde erkundigt hätte. Allerdings hätte sich dem Kläger nicht ohne Weiteres aufdrängen müssen, dass seine Verhaltensweise mit den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften nicht vereinbar sei. Denn er weise zutreffend darauf hin, dass er grundsätzlich berechtigt sei, seinem Bruder Waffen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 3 WaffG oder des § 12 Abs. 1 WaffG zu überlassen. Seinem glaubhaften Vorbringen nach habe er bei der Weitergabe des Zugangscodes auch nicht aus einem leichtfertigen Anlass gehandelt. Denn er habe sich dazu während einer schweren Erkrankung entschlossen. Auch wenn seinem Verhalten vorrangig die Motivation zugrunde gelegen habe, zu vermeiden, dass seine Waffenschränke im Not- oder Unglücksfall aufgebrochen werden müssten, sei zu sehen, dass er sich zu diesem Verhalten in einer Ausnahmesituation veranlasst gesehen habe. Schließlich habe er mit der Weitergabe des Zugangscodes jedenfalls auch dafür Sorge tragen wollen, dass eine als waffenrechtlich zuverlässig anzusehende Person, die nicht ohne Weiteres Zugang zu seiner Wohnung habe, sich in einem Not- oder Unglücksfall um seine Waffen kümmere, was ein grundsätzliches Verantwortungsbewusstsein erkennen lasse. Ein leichtfertiges Verhalten könne dem Kläger auch deshalb nicht vorgeworfen werden, weil das Risiko einer unbefugten, eigenmächtigen Ansichnahme der Waffen durch seinen Bruder bei lebensnaher Betrachtung als äußerst gering anzusehen gewesen sei. Prognostisch günstig wirke sich weiter aus, dass er bislang mit keinen Aufbewahrungsverstößen oder sonstigen Verhaltensweisen auffällig geworden sei. Ihm könne auch keine mangelnde Einsicht entgegengehalten werden. Zwar habe er im behördlichen und gerichtlichen Verfahren den Standpunkt vertreten, dass die Weitergabe des Zugangscodes an den als Berechtigten anzusehenden Bruder bereits keinen Aufbewahrungsverstoß begründe. Hierin sei jedoch eine zulässige Rechtsverteidigung zu sehen, die ihm prognostisch nicht zum Nachteil gereichen könne. Vielmehr habe er sich insofern einsichtig gezeigt, als er direkt nach Erhalt des Anhörungsschreibens des Beklagten den Zugangscode geändert und die sofort vollziehbaren waffen- und sprengstoffrechtlichen Herausgabeaufforderungen freiwillig erfüllt habe. Vor allem aber habe er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt, das von ihm mit der Weitergabe des Zugangscodes zu seinem Waffenschrank begründete Risiko nunmehr eingesehen zu haben und den darin verwirklichten Aufbewahrungsverstoß anzuerkennen. Er habe zudem überzeugend beteuert, sich zukünftig strengstens an die Aufbewahrungsvorschriften zu halten. Ihm sei daher trotz des objektiven Verstoßes gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in subjektiver Hinsicht wegen der Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise keine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung vorzuhalten.
15 Mit Beschluss vom 24.04.2025 - 6 S 192/25 - hat der Senat auf den entsprechenden Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
16 Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der vom Kläger begangene, langjährige Aufbewahrungsverstoß schwerwiegend sei und zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die negative Zuverlässigkeitsprognose gerechtfertigt habe. Allein die Motivation des Klägers, seinen Waffenschrank im Fall einer Notsituation – aus rein monetären Gründen – durch den Zugangscode öffnen zu lassen, während gleichzeitig die Haustür aufzubrechen gewesen wäre, zeuge von einer irrationalen und leichtfertigen Einstellung gegenüber den hohen Sicherheitsanforderungen des Waffenrechts und einer allgemeinen Distanz zu den gesetzlich begründeten Sorgfaltspflichten eines Waffenbesitzers. Dass die Weitergabe des Zugangscodes für den Notfall an seinen Bruder erfolgt sei, der den Code an jeden beliebigen weiteren Nichtberechtigten hätte weitergeben können, mache den Verstoß dabei keinesfalls geringer und begründe auch nicht etwa das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die als Augenblicksversagen gewertet werden könnte. Das Verwaltungsgericht habe es dabei auch zu Unrecht als „grundsätzliches Verantwortungsbewusstsein“ gewertet, dass der Bruder des Klägers selbst waffenrechtlich zuverlässig sei und nicht ohne Weiteres Zugang zur Wohnung habe. Wäre dies tatsächlich ein zulässiges Argument, so wäre der Weitergabe von Schlüsseln oder Tresorcodes an einen unbestimmten Kreis anderer grundsätzlich rechtmäßiger Waffenbesitzer Tür und Tor geöffnet, der hohe Sicherheitsstandard für die Schlüsselaufbewahrung und den Widerstandsgrad der Waffenschränke völlig aufgegeben und es dem Zufall anheimgestellt, ob der jeweilige Dritte freien Zutritt zu der Wohnung des Waffenbesitzers habe oder nicht. Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung diene im Übrigen nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern auch sicherzustellen, dass Personen wie Familienangehörige oder Besucher bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben könnten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei daher das Verhalten des Klägers als leichtfertig zu bewerten und das durch ihn geschaffene Risiko keinesfalls als äußerst gering anzusehen. Ungeachtet dessen könne ausgeschlossen werden, dass der Kläger über die gesamte Dauer der letzten Jahre, in denen sein Bruder den Zugangscode zum Waffenschrank gekannt habe, gewusst habe, ob dieser weiterhin zuverlässig gewesen sei bzw. durch Beantragung/Verlängerung eines Jagdscheins überhaupt ein Bedürfnis zum Besitz von Waffen gehabt habe. Die schwerwiegenden Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b und c WaffG könnten auch nicht etwa angesichts der Gesamtumstände als situative, einmalige Nachlässigkeit minderen Gewichts gewertet werden. Schließlich habe der Kläger elementare Sicherheitsanforderungen an einen Waffenbesitzer dauerhaft – mindestens seit 2020 – missachtet und einem Nichtberechtigten dadurch potenziellen Zugriff auf 21 Lang- und Kurzwaffen, verbotene Waffen (Magazine) und Munition gewährt.
17 Überdies lasse das Verwaltungsgericht für die Prognoseentscheidung außer Betracht, dass der Kläger 14 Großmagazine für Langwaffen in seinem Besitz gehabt habe, bei denen es sich gemäß § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Ziff. 1.2.4.3 – 1.2.4.4 um verbotene Waffen im Sinne des Waffengesetzes handele. Während das Verbot dieser Magazine gegenüber dem Kläger selbst aufgrund des Erwerbs vor dem 13.06.2017 gemäß § 58 Abs. 17 WaffG nicht wirksam geworden sei, seien diese Magazine für jede andere Person verbotene Waffen.
18 Der Beklagte beantragt,
19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2024 - 15 K 4296/23 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
20 Der Kläger beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht sei – anders als dies im Zulassungsbeschluss anklinge – nicht davon ausgegangen, dass er seinem Bruder eine uneingeschränkte Zugriffsmacht auf seine Waffen eingeräumt habe. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass es sich bei der 2020/2021 erfolgten, anlassbezogenen einmaligen mündlichen Weitergabe des Zugangscodes um eine ausnahmsweise Ermächtigung für den Notfall gehandelt habe. Diese Berechtigung habe nur für den Fall gelten sollen, dass er in ein Koma verfalle oder sterbe, da dann sein Bruder als naher Familienangehöriger und berechtigter Erbe rechtlichen Zugang und Zugriff auf die Waffen erlangen können sollte, ohne dafür die Waffenschränke durch Auffräsen oder Aufschneiden (Aufschweißen) zerstören zu müssen. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprognose abgewichen. Zu Unrecht unterstelle der Beklagte ihm monetäre Gründe für die Weitergabe des Zugangscodes an seinen Bruder. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass er über Jahre hinweg sein einmaliges Handeln in gleichgültiger Art und Weise nie hinterfragt habe. Tatsächlich habe er sorgfältig bedacht und überlegt, ob und in welchen Fällen etwa eine solche ausnahmsweise und hier auf keinen Fall leichthin geschehene Mitteilung der Zugangsmöglichkeit zulässig sein könnte. Es sei auch nicht erkennbar, warum er eine einmalige und aus einem damaligen durchaus guten und anerkennenswerten Grund erfolgte Mitteilung auch Jahre danach immer noch als ständigen Merkposten im Gedächtnis hätte haben müssen und andauernd „hätte neu hinterfragen“ müssen. Es sei lebensfremd zu verlangen, dass eine einmal aus einer bestimmten Situation heraus mündlich ausgesprochene Anvertrauung gewissermaßen im Dauermodus ständig hinterfragt werde. Ganz im Gegenteil spreche es eher für seine Sorgfalt und Genauigkeit, dass er auf eine entsprechende Frage des Kontrolleurs, ob sonst noch jemand Zugang zu den Waffenschränken habe oder die Kombination kenne, nicht mit einem spontan-selbstverständlichen Nein geantwortet, sondern sich nach einigem Nachdenken erinnert habe, dass er ein einziges Mal seinem Bruder für den Notfall den Zugangscode genannt hatte. Dass er dies der Behörde freimütig offenbart habe, spreche sicherlich nicht gegen seine Sorgfalt oder sein Verantwortungsbewusstsein. Nichts anderes folge daraus, dass er große Magazine besessen habe, die er als Altbesitzer aufgrund einer Übergangsregelung habe behalten dürfen, die jedoch für andere Personen verbotene Gegenstände seien.
23 Mit Beschluss vom 21.08.2025 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zeugenvernehmung seines Bruders durch den beauftragten Richter gemäß § 96 Abs. 2 VwGO mit der Begründung abgelehnt, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht erheblich seien. Für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG komme es nicht darauf an, ob dieser seinem als Zeugen benannten Bruder lediglich eine Notfallvollmacht für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit bzw. seines Versterbens erteilt habe, ob der Bruder als Jäger selbst waffenrechtlich berechtigt sei und wie eng der Kontakt des Klägers zu seinem Bruder gewesen sei.
24 In der mündlichen Verhandlung gab der informatorisch angehörte Kläger an, den Code habe er erst weitergegeben, nachdem er von seiner Lungenentzündung genesen sei. Er habe für seinen Bruder einen eigenen Code eingerichtet und ihm in seinem Waffenkeller erklärt, wie die Waffenschränke zu öffnen seien. Nach Erhalt des Anhörungsschreibens zum beabsichtigten Widerruf habe er sich zudem in einem Waffengeschäft nach der Zulässigkeit seines Vorgehens erkundigt und dort – angeblich nach Rücksprache mit einer anderen, nicht zuständigen Waffenbehörde – die Auskunft erhalten, dass die Weitergabe des Codes als unbedenklich angesehen werde.
25 Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Landratsamts, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
26 I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
27 II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da das Verwaltungsgericht der als Anfechtungsklage bzw. als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaften und auch im Übrigen zulässigen Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben bzw. die Rechtswidrigkeit festgestellt hat. Der Bescheid des Landratsamts vom 20.07.2023 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit sie den Widerruf der Waffenbesitzkarten und den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis, jeweils einschließlich der getroffenen Folgeanordnungen, sowie die festgesetzte Verwaltungsgebühr betreffen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die genannten Bescheide sind demgegenüber rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie den Widerruf der Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG und die diesbezüglich erlassenen Folgeanordnungen betreffen. Insoweit war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
28 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) bzw. als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
29 a) Die in Ziffern 3 und 6 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Aufforderungen, die Erlaubnisurkunden herauszugeben, und die in Ziffern 4 und 7 getroffenen Anordnungen, die Waffen und Magazine bzw. den Sprengstoff einem Berechtigten zu überlassen, haben sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger seine Erlaubnisurkunden abgegeben und die Waffen und Munition im August 2023 einem Berechtigten überlassen hat. Denn die genannten Anordnungen bilden den Rechtsgrund für die weitere Verwahrung der Waffen durch den Berechtigten und der Erlaubnisurkunden durch die Waffenbehörde (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 27.10.2023 - B 1 S 23.820 -, juris Rn. 22; VG Leipzig, Beschluss vom 11.09.2018 - 5 L 453/18 -, juris Rn. 17; VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 L 621/09 -, juris Rn. 56; im Ergebnis auch VG Hamburg, Urteil vom 09.02.2016 - 4 K 2176/15 -, juris Rn. 17).
30 b) Hinsichtlich der Ziffern 5, 6 und 7 des Bescheides des Landratsamts vom 20.07.2023 ist die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Denn die Verfügungen hatten sich bereits vor Klageerhebung am 18.12.2023 erledigt, nachdem die lediglich bis zum 08.12.2023 gültige sprengstoffrechtliche Erlaubnis durch Zeitablauf ungültig geworden war und der Kläger infolgedessen zur Herausgabe dieser Erlaubnis und des in seinem Besitz befindlichen Sprengstoffs verpflichtet war. Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärte Übergang von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO. Denn der Streitgegenstand bleibt unverändert, wenn ein Kläger – wie hier – von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergeht, ohne dass ein geänderter Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird. (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteile vom 02.11.2017 - 7 C 26.15 -, juris Rn. 14 und vom 29.11.2017 - 6 C 57.16 -, NVwZ-RR 2018, 304 <juris Rn. 13 m.w.N.>).
31 Das erforderliche besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt sich hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr aus der von dem Kläger beabsichtigten erneuten Beantragung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (vgl. zum ungültig gewordenen Jagdschein: NdsOVG, Urteil vom 27.05.2024 - 11 LB 508/23 -, NVwZ 2024, 1361 <juris Rn. 35>; BayVGH, Beschluss vom 13.04.2021 - 24 B 20.2220 -, juris Rn. 13). Denn im Verfahren auf Neuerteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis hat der Beklagte nach §§ 8, 8a SprengG in gleicher Weise wie bei dem hier streitgegenständlichen Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 i.V.m. §§ 8, 8a SprengG zu prüfen, ob der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit aufweist. Der Kläger hat deshalb ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufs seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der damit verbundenen Folgeentscheidungen.
32 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1202 <juris Rn. 35> m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 -, VBlBW 2019, 189 <juris Rn. 44> und Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 -, SpuRt 2022, 124 <juris Rn. 28>), hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2023. Gleiches gilt für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und den Widerruf der Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG.
33 3. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die insoweit getroffenen Folgeanordnungen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
34 a) Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1 der angegriffenen Verfügung erfolgten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung, zur Versagung hätten führen müssen. Das ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 WaffG unter anderem dann der Fall, wenn der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Nach dem von dem Beklagten primär in Anspruch genommenen § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
35 b) Die Pflichten einer sorgfältigen Verwahrung werden unter anderem in § 36 Abs. 1 WaffG konkretisiert. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Welche Maßnahmen im Einzelnen getroffen werden müssen, damit den Aufbewahrungspflichten nach § 36 Abs. 1 WaffG genügt wird und die erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, bemisst sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (BayVGH, Beschluss vom 20.04.2023 - 24 CS 23.495 -, BayVBl 2024, 229 <juris Rn. 35>; OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, NWVBl 2024, 117 <juris Rn. 51>; NdsOVG, Urteil vom 27.05.2024 - 11 LB 508/23 -, NVwZ 2024, 1361 <juris Rn. 64>). Die vom Gesetzgeber als besonders wichtig eingestufte sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition soll nicht nur dazu dienen, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Verhindert werden soll auch ein Zugriff von Angehörigen berechtigter Personen (BT-Drucks. 14/7758, S. 73; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, VBlBW 2012, 143 <juris Rn. 6>; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris Rn. 15). § 36 Abs. 1 WaffG begründet eine umfassende Pflicht zum sicheren Umgang mit Waffen und Munition, die nicht allein zu Vorkehrungen technischer Art, sondern auch zur Vornahme aller sonstigen Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich sind, um das Abhandenkommen von Waffen und Munition oder deren Ansichnahme durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, a.a.O. Rn. 51 f.; SächsOVG, Beschluss vom 18.12.2023 - 6 B 61.23 -, juris Rn. 5). Daraus folgt, dass die Vorschrift auch Vorgaben zur Sorgfalt im Hinblick auf die Verwahrung von Schlüsseln und Zugangscodes zu Waffenschränken aufstellt. Auch diese dürfen zu keinem Zeitpunkt für unbefugte Dritte zugänglich aufbewahrt werden (OVG NRW, Urteil vom 30.08.2023 - 20 A 2384/20 -, a.a.O. Rn. 57 ff.; NdsOVG, Urteil vom 27.05.2024 - 11 LB 508/23 -, a.a.O. Rn. 58).
36 c) Gemessen daran begründet die Weitergabe des Zugangscodes zum Waffenschrank einen Aufbewahrungsverstoß im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG, da der Kläger hierdurch die Möglichkeit zur Ansichnahme seiner Waffen und Munition durch seinen Bruder geschaffen hat und eine solche Ansichnahme als unbefugt im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG anzusehen wäre.
37 Der Kläger hat eingeräumt, im Frühjahr 2020 zu Beginn der Corona-Pandemie, nachdem er schwer an einer Lungenentzündung erkrankt war, seinem Bruder den Zugangscode zu seinem Waffenschrank mitgeteilt und diesen in der Folgezeit bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens des Beklagten am 24.03.2023 auch nicht verändert zu haben. In dem mit einem Zugangscode gesicherten Waffenschrank verwahrte der Kläger neben einem Teil seiner Waffen auch die Schlüssel für die weiteren Waffenschränke. Der Bruder des Klägers hatte aufgrund seiner Kenntnis des Zugangscodes zum Waffenschrank die Möglichkeit zur eigenmächtigen Ansichnahme sämtlicher Waffen des Klägers. Denn die Weitergabe des Zugangscodes für den Waffenschrank an einen Dritten ermöglicht diesem, den Waffenschrank zu öffnen und die darin aufbewahrten Waffen an sich zu nehmen, wenn der Dritte Zugang zu der Wohnung hat, in der sich die Waffenschränke befinden. Letzteres war hier möglich. Denn auch wenn der Bruder des Klägers nicht im Besitz der Haustür- und der Wohnungsschlüssel war, hätte er sich jederzeit gewaltsam und eigenmächtig, ohne Wissen und Wollen des Klägers, Zugang zu dessen Wohnung verschaffen können. Daneben hätte der Bruder ohne Weiteres eine Zugriffsmöglichkeit auf die Waffenschränke gehabt, wenn der Kläger ihn in seine Wohnung eingelassen hätte. Hierbei handelte es sich auch nicht um eine bloße theoretische Möglichkeit. Vielmehr bestand ein zwar nicht häufiger, aber doch gelegentlicher Kontakt, der auch mit Besuchen des Bruders in seiner Wohnung einherging. Der Bruder des Klägers war auch mit den örtlichen Verhältnissen in der Wohnung und insbesondere im Waffenraum vertraut, nachdem der Kläger ihn anlässlich der Weitergabe des Codes nach eigenem Bekunden vor Ort eingewiesen hatte.
38 Diese dem Bruder des Klägers eröffnete Möglichkeit zur eigenmächtigen Aneignung der Waffen und Munition des Klägers wäre unbefugt im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG. Der Verweis auf die „unbefugte Ansichnahme“ durch einen Dritten in der die Aufbewahrungspflichten konkretisierenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 WaffG ist nicht gleichbedeutend mit einer „unberechtigten Ansichnahme“. Denn die mangelnde Befugnis geht über die mangelnde Berechtigung hinaus. Unbefugt meint zum einen die Nichtberechtigung im Sinne des Waffenrechts, zum anderen aber auch die zivilrechtliche (Nicht-)Berechtigung. Zivilrechtlich gesehen unbefugt ist die Ansichnahme, soweit sie ohne Einwilligung des Besitzers erfolgt, selbst wenn der Wegnehmende eine waffenrechtliche Erlaubnis vorzuweisen in der Lage ist (Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rn. 11). Eine unbefugte Ansichnahme liegt mithin bereits dann vor, wenn diese ohne eine entsprechende Einwilligung des Waffenbesitzers geschieht. Die Möglichkeit hierzu hat der Kläger seinem Bruder geschaffen. Wie dargelegt hätte der Bruder sich ohne Wissen und Wollen des Klägers dessen Waffen und Munition bemächtigen können, ohne dass dies von einer Einwilligung des Klägers gedeckt gewesen wäre. Denn der Kläger hat seinem Bruder keine generelle Einwilligung erteilt, sich jederzeit und eigenmächtig an seinen Waffen und seiner Munition zu bedienen, sondern ihm lediglich eine Ansichnahme der Waffen für einen Not- und Unglücksfall gestattet. Da mithin bereits nach der § 36 Abs. 1 WaffG innewohnenden zivilrechtlichen Komponente eine Ansichnahme der Waffen und Munition durch den Bruder des Klägers als unbefugt anzusehen ist, kann ein Aufbewahrungsverstoß nicht dadurch entkräftet werden, dass der Bruder über einen Jahresjagdschein und eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Ohnehin wäre auch in Anbetracht dessen eine eigenmächtige Ansichnahme der Waffen und Munition des Klägers durch seinen Bruder als waffenrechtlich unberechtigt anzusehen. Denn eine Ansichnahme der Waffen des Klägers durch seinen Bruder wäre nur bei einem willentlichen Überlassen unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 WaffG und § 12 Abs. 1 WaffG berechtigt, wobei § 13 Abs. 2 WaffG lediglich zum Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen berechtigt und nach § 12 Abs. 1 WaffG der Erwerb und Besitz von Waffen nur unter bestimmten Zweckbindungen und vor allem nur vorübergehend erlaubnisfrei gestattet ist. Eine waffenrechtliche Berechtigung, sämtliche Waffen des Klägers eigenmächtig und unbeschränkt ohne Wissen und Wollen des Klägers an sich zu nehmen, bestand für den Bruder des Klägers mithin gerade nicht. Hinsichtlich der nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 zum Waffengesetz verbotenen Magazine, die der Kläger nach der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG als Altbesitzer weiterhin besitzen durfte, war sein Bruder Nichtberechtigter.
39 Darüber hinaus ist für die Feststellung eines Aufbewahrungsverstoßes sowohl unerheblich, dass der Bruder des Klägers bei dessen Tod oder Handlungsunfähigkeit zur Ansichnahme der Waffen berechtigt und befugt wäre, als auch, dass der Bruder des Klägers in den drei Jahren seiner Kenntnis des Zugangscodes zum Waffenschrank sich der Waffen und Munition nicht ohne Wissen und Wollen des Klägers bemächtigt hat. Denn ein Aufbewahrungsverstoß liegt bereits dann vor, wenn nicht die erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch einen Dritten zu verhindern. Es genügt daher die geschaffene Möglichkeit einer unbefugten Ansichnahme der Waffen und Munition durch einen Dritten.
40 d) Der festgestellte Aufbewahrungsverstoß begründet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.
41 Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - 6 C 36.15 -, BVerwGE 156, 283 <juris Rn. 15> m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 S 1792/22 -, GewArch 2023, 208 <juris Rn. 9>). Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54) und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 S 1792/22 -, a.a.O. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 30.13 -, BVerwGE 150, 196 <juris Rn. 19>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2023 - 6 S 1792/22 -, a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24.04.2023 - 24 CS 23.412 -, juris Rn. 15 f.; SächsOVG, Beschluss vom 03.05.2022 - 6 B 118/22 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2020 - 20 B 1740/19 -, a.a.O., Rn. 19; HambOVG, Beschluss vom 07.08.2015 - 5 Bs 135/15 -, GewArch 2016, 31 <juris Rn. 16>).
42 Daran gemessen liegt hier keine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, sondern ein erheblicher Verstoß vor, der die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Der Bruder des Klägers ist nicht etwa aufgrund einer nicht den Sorgfaltsanforderungen genügenden Aufbewahrung des Zugangscodes oder einer vergleichbaren Nachlässigkeit in dessen Besitz gelangt, vielmehr hat der Kläger den Zugangscode bewusst an seinen Bruder weitergegeben, ohne sich – soweit er sich über die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens tatsächlich im Irrtum befunden haben sollte – bei der zuständigen Waffenbehörde über die Rechtslage zu informieren. Eine Erkundigung bei der Waffenbehörde hätte schon deshalb nahegelegen, weil dem Kläger, der seinem Bruder früher bereits vorübergehend Waffen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 und 3 WaffG überlassen hatte, hätte bekannt sein müssen, dass eine solche Überlassung gerade nicht voraussetzungslos möglich ist. Ebenso hätte ihm, nachdem er selbst fristgerecht eine entsprechende Anzeige vorgenommen hatte, bekannt sein müssen, dass sein Bruder hinsichtlich der nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 zum Waffengesetz verbotenen Magazine, die er selbst nach der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG als Altbesitzer weiterhin besitzen durfte, Nichtberechtigter war.
43 Ein etwaiger Verbotsirrtum war vermeidbar, weil der Kläger als langjähriger Waffenbesitzer nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten Anlass gehabt hätte, über die mögliche Rechtswidrigkeit seines Handelns nachzudenken und sich bei der zuständigen Waffenbehörde, mit der er ohnehin in regelmäßigem Kontakt stand, rechtlich zu erkundigen. Dass er dies unterlassen und sich erst nach Aufdeckung des Aufbewahrungsverstoßes – in einem Waffengeschäft – nach der Zulässigkeit seines Handelns erkundigt hat, offenbart eine nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber den waffenrechtlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen, Munition und Magazinen.
44 Erschwerend ist bei der Zuverlässigkeitsprognose die hohe Anzahl an Waffen sowie die lange Zeitdauer des Verstoßes von nahezu drei Jahren zu berücksichtigen.
45 Die negative Zuverlässigkeitsprognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger den Zugangscode zum Waffenschrank nicht einem beliebigen Dritten, sondern einer Person anvertraut hat, die als Inhaber eines Jahresjagdscheins und Besitzer von zwei Waffenbesitzkarten ihrerseits waffenrechtlich zuverlässig war. Zum einen hat der Kläger die Weitergabe des Zugangscodes nach eigenem Bekunden nicht ständig präsent gehabt und laufend hinterfragt, sondern sich erst auf eine entsprechende Frage bei der Aufbewahrungskontrolle am 16.03.2023 wieder daran erinnert, dass er den Zugangscode im Frühjahr 2020 an seinen Bruder weitergegeben hatte. Dann ist es aber angesichts der lediglich sporadischen Kontakte fernliegend anzunehmen, dass er fortlaufend unter Kontrolle gehabt haben könnte, ob sein Bruder weiterhin zum Besitz von Waffen berechtigt ist. Zum anderen sollte die Überlassung des Zugangscodes nach der Vorstellung des Klägers allein dem Zweck dienen, im Fall seines Versterbens oder einer dauerhaften Handlungsunfähigkeit (Koma oder ähnliches) ein Aufbrechen des Waffenschranks zu vermeiden. Der Bruder sollte mithin erst zu einem Zeitpunkt tätig werden, zu dem der Kläger gar nicht mehr in der Lage sein würde, sich über dessen fortbestehende Berechtigung zum Besitz von Waffen zu vergewissern.
46 Schließlich führt der Umstand, dass der Kläger in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat Einsicht gezeigt und bekundet hat, sich künftig in Zweifelsfällen stets bei der Waffenbehörde erkundigen zu wollen, zu keinem anderen Ergebnis. Es ist zwar legitim und kann im Rahmen der Prognose nicht negativ gewertet werden, dass der Kläger im behördlichen und zunächst auch im gerichtlichen Verfahren den Standpunkt vertreten hat, dass die Weitergabe des Zugangscodes an den Bruder bereits keinen Aufbewahrungsverstoß begründe. Einer positiven Berücksichtigung steht jedoch entgegen, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gerade keine entsprechende Einsicht gezeigt hatte. Aus dem Umstand, dass er sich in den Gerichtsverhandlungen einsichtig gezeigt hat, kann nicht darauf geschlossen werden, dass eine entsprechende Einsicht schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorhanden war.
47 e) Ob des weiteren – wie vom Beklagten angenommen – die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. c WaffG und des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erfüllt sind, bedarf nach alldem keiner Entscheidung.
48 f) Die in Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheides getroffenen Folgeanordnungen sind, soweit sie an den Widerruf der Waffenbesitzkarten anknüpfen, ebenfalls nicht zu beanstanden.
49 Die Anordnung in Ziffer 3 des Bescheides, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, beruht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Werden danach Erlaubnisse zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Widerruf der Waffenbesitzkarten hier zu Recht ergangen.
50 Die Anordnung in Ziffer 4 des Bescheides, die auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen und sämtliche vorhandene Munition an eine berechtigte Person herauszugeben oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Beklagten nachzuweisen, beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20.11.2019. Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Voraussetzungen der Norm liegen – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – vor. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Bei der Ermessensausübung ist der Zusammenhang mit der Widerrufsentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als der maßgeblichen Grundentscheidung zu berücksichtigen. Da diese Entscheidung nicht im Ermessen der Behörde steht, muss die Behörde grundsätzlich auch den Waffenbesitz, der nicht mehr durch eine entsprechende Erlaubnis gedeckt ist, beenden; denn andernfalls drohte die Widerrufsentscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde steht, wirkungslos zu werden (vgl. [zur Rücknahme] BayVGH, Beschluss vom 27.02.2024 - 24 CS 23.2336 -, BayVBl 2024, 456 <juris Rn. 20 m.w.N.>). Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Ermessensausübung vorliegend keine Bedenken.
51 4. Der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis war ebenfalls rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
52 a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG. Demnach ist eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 lit. b SprengG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden. Der absolute Unzuverlässigkeitsgrund des § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG ist entsprechend der waffenrechtlichen Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG auszulegen und anzuwenden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.08.2019 - 21 CS 18.2518 -, juris Rn. 13).
53 b) Hinsichtlich der explosionsgefährlichen Stoffe, die nicht denselben Aufbewahrungsvorschriften wie erlaubnispflichtige Waffen unterliegen, ist dem Kläger kein Aufbewahrungsverstoß vorzuwerfen. Allerdings kann von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit grundsätzlich auf die sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Denn die festgestellten Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften begründen grundsätzlich solche Tatsachen, die sogleich auch die Annahme einer nicht sorgfältigen Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen rechtfertigen (so auch BVerwG, Beschluss vom 17.08.1994 - 1 B 134.94 -, GewArch 1995, 72 <juris Rn. 5>; VG Köln, Urteil vom 29.04.2010 - 20 K 567/09 -, juris Rn. 24; VG Bayreuth, Urteil vom 27.09.2022 - B 1 K 21.1057 -, juris Rn. 35). Wie dargelegt, ist der Kläger wegen des festgestellten Aufbewahrungsverstoßes als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen und mithin auch unzuverlässig im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG. Damit ist der Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis rechtmäßig gewesen. Da der Widerruf nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SprengG eine gebundene Entscheidung ist, ist es unschädlich, dass der Beklagte von einem anderen Widerrufstatbestand (§ 8a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 8a Abs. 2 Nr. 1 lit. c SprengG) ausgegangen ist.
54 c) Die insoweit getroffenen Folgeanordnungen sind ebenfalls rechtmäßig.
55 Die unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides verfügte Anordnung der Herausgabe der widerrufenen sprengstoffrechtlichen Erlaubnis kann auf § 52 Satz 2 und 3 LVwVfG gestützt werden (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 16.01.2015 - 6 K 69/15 -, juris Rn. 30).
56 Die unter Ziffer 7 getroffene Anordnung, das noch vorhandene Schwarzpulver und Nitrocellulosepulver einem Berechtigten zu überlassen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 5 Satz 1 SprengG. Die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Ebenso wie bei § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. ist von einem intendierten Ermessen auszugehen, wenn – wie hier – die Erlaubnis zwingend zu widerrufen ist.
57 5. a) Soweit der Kläger sich ausdrücklich auch gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 10 des angefochtenen Bescheides wendet, ist seine Klage ebenfalls unbegründet. Die nach §§ 1, 3, 4, 5, 7, 12 LGebG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Landratsamts sowie Nr. 12.20.03.84 des hierzu erlassenen Gebührenverzeichnisses festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 186,-- EUR ist nicht zu beanstanden. Der Teilerfolg der Klage (siehe nachfolgend unter 6.) führt nicht dazu, dass die einheitlich für den gesamten Bescheid festgesetzte Verwaltungsgebühr teilweise rechtswidrig wäre.
58 b) Nichts anderes gilt für die Widerspruchsgebühr von 350,-- EUR. Sie hält sich innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 7.1 des maßgeblichen Gebührenverzeichnisses des Innenministeriums von 2011, die für die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs eine Rahmengebühr von 20,-- bis 5.000,-- EUR vorsieht. Die Festsetzung lässt keine Rechtsfehler erkennen.
59 6. Soweit die Berufung sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides sowie die in den Ziffern 3 und 4 dieses Bescheides getroffenen Folgeanordnungen, soweit diese an Ziffer 2 des Bescheides anknüpfen, und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 21.11.2023, soweit er sich hierauf bezieht, aufgehoben hat, ist sie unbegründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
60 Der Widerruf der am 17.08.2021 ausgestellten Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
61 a) Die Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG, die den Widerruf einer „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ regelt, ist keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für den verfügten Widerruf der Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG, da es sich hierbei nicht um eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz handelt. Die Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG ermöglicht es dem Inhaber lediglich, rechtssicher zu dokumentieren und nachzuweisen, dass er gemäß § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG der zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens bis zum 01.09.2021, angezeigt hat, dass er am 13.06.2017 ein Magazin besessen hat, das nach der zum 01.09.2020 in Kraft getretenen Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 WaffG nunmehr als verboten gilt. Mit der fristgerechten Anzeige tritt allein aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG ein Bestandsschutz für den Altbesitz von nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 des WaffG nunmehr verbotenen Magazinen ein. Der bisherige Besitzer ist daher kraft Gesetzes uneingeschränkt zum Umgang mit dem Magazin befugt (vgl. dazu Gade, in: Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 58 Rn. 31 f.). Diese gesetzliche Befugnis kann nicht – insbesondere nicht unter Verweis auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Anzeigenden – widerrufen werden.
62 Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG sind hier erfüllt. Der Kläger hat mit Anzeige vom 11.08.2021, bei der Behörde eingegangen am 16.08.2021, den Erwerb mehrerer im einzelnen bezeichneter Magazine für Zentralfeuermunition in dem Zeitraum von 1989 bis 2016 angezeigt.
63 b) Der Widerruf der Anzeigebescheinigung kann auch nicht auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwVfG gestützt werden. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Bei der Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG. Die Wirkung der Anzeigebescheinigung erschöpft sich darin, dass der Anzeigende hinreichend rechtssicher dokumentieren kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist (vgl. BT-Drucks. 19/13839, S. 86). Eine Regelungswirkung als konstituierendes Merkmal eines Verwaltungsaktes (vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 141 ff. m.w.N.) ist damit nicht verbunden. Ebenso bildet die Anzeigebescheinigung nicht den „Rechtsgrund zum Behaltendürfen“ (vgl. dazu Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 6) der darin eingetragenen Magazine. Dieser folgt allein aus der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG bei rechtzeitig erfolgter Anzeige des Altbesitzes.
64 c) Damit erweisen sich auch die in den Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheides verfügten und auf § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG gestützten Herausgabeaufforderungen der Anzeigebescheinigung sowie der darin eingetragenen Magazine als rechtswidrig.
65 Denn der Widerruf der Anzeigebescheinigung ist – wie soeben ausgeführt – rechtswidrig und der Kläger ist bereits kraft Gesetzes zum Besitz der Anzeigebescheinigung und der darin eingetragenen Magazine berechtigt. Im Übrigen kann das Herausgabeverlangen der Anzeigebescheinigung nicht auf § 46 Abs. 1 WaffG gestützt werden, weil die Vorschrift lediglich für Erlaubnisse nach dem Waffengesetz gilt, zu denen die Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG jedoch gerade nicht zählt. Demnach handelt es sich bei den darin eingetragenen Magazinen auch nicht um Waffen oder Munition, die jemand aufgrund einer widerrufenen oder zurückgenommenen waffenrechtlichen Erlaubnis erworben oder befugt besessen hatte, was jedoch Voraussetzung für ein Herausgabeverlangen nach § 46 Abs. 2 WaffG wäre.
66 d) Der Umstand, dass ein Widerruf der Anzeigebescheinigung nicht in Betracht kommt, bedeutet nicht, dass der Waffenbehörde bezüglich des Besitzes der unter die Übergangsregelung des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG fallenden Magazine keinerlei Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Es steht ihr frei zu prüfen, ob insoweit gegebenenfalls ein Waffenverbot für den Einzelfall nach § 41 WaffG in Betracht kommt. Einer Umdeutung des auf § 45 Abs. 2 WaffG gestützten Widerrufs in ein Waffenverbot nach § 41 WaffG steht die Vorschrift des § 47 Abs. 3 LVwVfG entgegen, wonach eine gebundene Entscheidung nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden darf. Der Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine gebundene, rechtsgestaltende Entscheidung, die allein den Bestand der betreffenden Erlaubnis betrifft. Das Waffenverbot nach § 41 WaffG ist demgegenüber ein eigenständiger, dauernder Ermessensverwaltungsakt mit anderen tatbestandlichen Voraussetzungen (Gefahrenprognose bzw. spezifische Unzuverlässigkeit im Umgang mit erlaubnisfreien/erlaubnispflichtigen Waffen) und deutlich weitergehender Rechtsfolge.
67 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.
68 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
69 vom 14. Juli 2026
70 Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.01.2025 für beide Rechtszüge auf jeweils 30.000,-- EUR festgesetzt.
71 Gründe
72 Die Streitwertfestsetzung und die Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 50.2 und Nr. 50.3 des hier noch anzuwendenden Streitwertkatalogs 2013 (zur Heranziehung dieses Streitwertkatalogs und nicht des Streitwertkatalogs 2025 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, VBlBW 2026, 154 <juris Rn. 83>).
73 Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist für den Widerruf von Waffenbesitzkarten unabhängig von der Zahl der widerrufenen Waffenbesitzkarten als Streitwert der Auffangwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist entsprechend Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs eine Erhöhung um 750,-- EUR vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.2025 - 6 S 433/24 -, VBlBW 2025, 508 <juris Rn. 36 m.w.N.). Danach erhöht sich hier der Auffangstreitwert wegen der 20 weiteren eingetragenen Waffen um 15.000,-- EUR (20 x 750,-- EUR) auf 20.000,-- EUR.
74 Für den Widerruf der nicht-gewerblichen Erlaubnis nach § 27 SprengG ist der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.08.2025 - 24 CS 25.664 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2020 - 20 A 2997/18 -, NWVBl 2021, 220 <juris Rn. 44>).
75 Für den gesetzlich nicht vorgesehenen Widerruf der Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG zieht der Senat – in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte – ebenfalls den in § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Auffangstreitwert heran. Dies erscheint auch deshalb sachgerecht, weil für ein etwaiges, auf § 41 WaffG gestütztes Waffenverbot gemäß Nr. 50.5 des Streitwertkatalogs ebenfalls der Auffangstreitwert festzusetzen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2021 - 6 S 2193/19 -, VBlBW 2022, 67 <juris Rn. 126>).
76 Die mit angegriffenen waffen- bzw. sprengstoffrechtlichen Nebenentscheidungen wirken sich mangels eigenständiger Bedeutung neben dem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse, der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und der Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WaffG nicht streitwerterhöhend aus. Ebenso wenig sind die für den Ausgangs- und den Widerspruchsbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.
77 Danach ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 30.000,-- EUR.
78 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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