VG Karlsruhe 6. Kammer, 2026-04-15, 6 K 2934/23

6 K 2934/23Verwaltungsgericht / Chamber 615.04.2026

Regest

Der Charakter einer Hochschulgruppe ist nur einer solchen Gruppierung zuzumessen, die sich ausschließlich oder jedenfalls zum ganz wesentlichen Teil aus Studierenden der jeweiligen Hochschule zusammensetzt und in der solche Studierende die Willensbildung der Vereinigung maßgeblich prägen. Für die Zuordnung der Studierenden zu einer Hochschule kommt es nur auf ihre formale Immatrikulation an. Gewährt die Verfasste Studierendenschaft einer Hochschule den dortigen Hochschulgruppen in ständiger Praxis bestimmte Unterstützungsleistungen, haben die Hochschulgruppen einen Anspruch auf Teilhabe an dieser Unterstützung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Teilhabeanspruch ist grundsätzlich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verfassten Studierendenschaft über die Vergabe ihrer (gegebenenfalls begrenzten) Unterstützungsressourcen gerichtet. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verfasste Studierendenschaft eine Hochschulgruppe von ihrer Unterstützung ausschließen darf, weil diese allgemeinpolitisch tätig ist und die Verfasste Studierendenschaft ihre Positionen und Aktivitäten inhaltlich ablehnt.

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 6. Kammer — 6 K 2934/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-15

Aktenzeichen: 6 K 2934/23

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0415.6K2934.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 61 Nr 2 VwGO, § 65 HSchulG BW

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Charakter einer Hochschulgruppe ist nur einer solchen Gruppierung zuzumessen, die sich ausschließlich oder jedenfalls zum ganz wesentlichen Teil aus Studierenden der jeweiligen Hochschule zusammensetzt und in der solche Studierende die Willensbildung der Vereinigung maßgeblich prägen. Für die Zuordnung der Studierenden zu einer Hochschule kommt es nur auf ihre formale Immatrikulation an.

Gewährt die Verfasste Studierendenschaft einer Hochschule den dortigen Hochschulgruppen in ständiger Praxis bestimmte Unterstützungsleistungen, haben die Hochschulgruppen einen Anspruch auf Teilhabe an dieser Unterstützung aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Teilhabeanspruch ist grundsätzlich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Verfassten Studierendenschaft über die Vergabe ihrer (gegebenenfalls begrenzten) Unterstützungsressourcen gerichtet.

Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Verfasste Studierendenschaft eine Hochschulgruppe von ihrer Unterstützung ausschließen darf, weil diese allgemeinpolitisch tätig ist und die Verfasste Studierendenschaft ihre Positionen und Aktivitäten inhaltlich ablehnt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie nicht grundsätzlich von der Unterstützung der Beklagten für Hochschulgruppen ausgeschlossen werden darf, sowie ihre Aufnahme in die von der Beklagten geführte Liste der Hochschulgruppen.

2 Die Klägerin bezeichnet sich als „lokale, studentische Untergliederung des Vereins ProLife Europe“, deren Zweck „die Förderung einer Kultur des Lebens und der Schutz des menschlichen Lebens von der Empfängnis bis zum natürlichen Tod, in der Gesellschaft insgesamt, insbesondere aber an der Universität Heidelberg“ sei.

3 Am 18.04.2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, in die Liste der Hochschulgruppen aufgenommen zu werden. Als Ziel ihrer Gruppe gab sie an, „an der Universität Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Situation von Schwangeren und ihren Ungeborenen zu leisten […]. Wir möchten uns nicht für Gesetze oder Verbote einsetzen, sondern einen Diskurs anstoßen, der Abtreibung undenkbar macht.“

4 Mit E-Mail vom 16.05.2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Referatekonferenz deren Aufnahme in die Liste der Hochschulgruppen aufgrund ihrer „klar frauenfeindliche[n] Tätigkeit“ abgelehnt habe.

5 Mit Schreiben vom 19.05.2023, bei der Beklagten eingegangen am 16.06.2023, erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Der Vorwurf der Frauenfeindlichkeit sei haltlos, weil ihre Tätigkeit auf eine bessere Informationslage und Unterstützung für Frauen im Schwangerschaftskonflikt ausgelegt sei. Außerdem werde ihre Position zu Abtreibungen durch das Grundgesetz und dessen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht gestützt. Sie berufe sich auf ihre Meinungs- und Religionsfreiheit und wolle einen offenen Dialog über das Thema Abtreibung erreichen, indem sie das bisher an der Universität Heidelberg vorhandene Meinungsspektrum um einen anderen Blickwinkel erweitere.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 lehnte der Studierendenrat der Beklagten den Widerspruch ab. Die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin in die Liste der Hochschulgruppen stütze sich auf den Beschluss „Unvereinbarkeiten des StuRa“ vom 20.04.2021 (im Folgenden: Unvereinbarkeitsbeschluss vom 20.04.2021). Dieser lege die „Unvereinbarkeit der Verfassten Studierendenschaft“ und einen Kooperationsausschluss unter anderem für Gruppen fest, die ihrem Wirken nach sexistisch seien. Dies treffe auf die Klägerin zu. Denn mit ihrem erklärten Ziel, Abtreibungen undenkbar zu machen, wolle sie die Ausübung der Grundrechte betroffener Frauen in jedem Fall ausschließen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch und die darauf beruhende Gesetzeslage sähen jedoch eine Abwägung zwischen den Grundrechten schwangerer Frauen und denen ihrer ungeborenen Kinder vor, wobei erstere in bestimmten Fällen überwiegen könnten und entsprechend zu schützen seien.

7 Am 26.07.2023 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass § 50 der Organisationsatzung der Beklagten vom 09.01.2024 in der Fassung vom 04.06.2025 (im Folgenden: OrgS) ihr eine eigene Rechtsposition einräume, nämlich anerkannt zu sein und Unterstützung zu erhalten. Auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sei die Beklagte verpflichtet, den Zugang zu ihren Ressourcen unter Wahrung der Chancengleichheit sämtlichen Hochschulgruppen zur Verfügung zu stellen. Dieses Recht werde durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 und der darin in Bezug genommene Unvereinbarkeitsbeschluss vom 20.04.2021 seien bereits wegen formeller Mängel rechtswidrig beziehungsweise unwirksam. In der Sache könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie ausschließlich allgemeinpolitisch tätig sei. Vielmehr betreffe das von ihr behandelte Thema Schwangerschaftsabbruch zumindest auch die Lebenswirklichkeit der Studierenden an der Universität Heidelberg und sei dort auch bereits Gegenstand von Diskussionen. Darüber hinaus verstoße die Beklagte mit den angegriffenen Entscheidungen gegen ihre Neutralitätspflicht aus § 65 Abs. 4 LHG, wonach ihr kein allgemeinpolitisches Mandat zukomme. Daher dürfe sie für die Anerkennung einer Hochschulgruppe allenfalls deren formelle Voraussetzungen prüfen, ohne dass ihr eine inhaltliche Prüfungsbefugnis zustehe. Jedenfalls dürfe eine solche Befugnis nicht dazu führen, dass missliebige Meinungen ausgeschlossen und damit das Meinungsspektrum einseitig verfremdet werde. Darauf aber laufe die Sanktionierung der von ihr, der Klägerin, vertretenen Positionen hinaus.

8 Die Klägerin beantragt – nach sachdienlicher Fassung ihrer Anträge in der mündlichen Verhandlung –,

9 1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, sie von der gemäß § 50 ihrer Organisationsatzung vom 09.01.2024 in der Fassung vom 04.06.2025 in ständiger Praxis gewährten Unterstützung für Hochschulgruppen grundsätzlich auszuschließen,

10 2. a) die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16.05. und 27.06.2023 zu verpflichten, sie in die auf der Homepage der Beklagten veröffentlichte „Liste der Hochschulgruppen“ aufzunehmen,

11 b) hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Aufnahme in die „Liste der Hochschulgruppen“ erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Zur Begründung macht sie geltend, dass aus § 50 OrgS kein Recht der Klägerin auf Anerkennung und Aufnahme in die Liste der Hochschulgruppen folge. Diese Bestimmung beschreibe lediglich die Möglichkeit, sich als Gruppe von Studierenden entsprechend zu organisieren und Unterstützung zu erhalten. Wenn sie eine solche Unterstützung nach eigenem Ermessen gewähre und daraus eine Begünstigung der entsprechenden Hochschulgruppe resultiere, handele es sich um einen bloßen Rechtsreflex. Insbesondere komme der Aufnahme in die Liste der Hochschulgruppen keine rechtliche Bedeutung und keine Vorwirkung für den Erhalt von Sach- und Geldleistungen zu. Der Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 und der zugrundeliegende Unvereinbarkeitsbeschluss vom 20.04.2021 seien formell ordnungsgemäß zustande gekommen und auch in der Sache rechtmäßig. Eine Unterstützung der Klägerin wäre sogar unzulässig, weil ihr Eintreten gegen Schwangerschaftsabbrüche nicht den erforderlichen Zusammenhang zur Hochschule aufweise, sondern sie sich damit einem allgemeinpolitischen Thema widme, zu dem sie, die Beklagte, sich nur mit Bezug auf die universitäre Lehre geäußert habe. Außerdem sei das von der Klägerin verfolgte Ziel einer Verhinderung jedes Schwangerschaftsabbruchs in seiner Rigorosität mit der Rechts- und Verfassungsordnung unvereinbar. Diese Bewertung werde dadurch bestätigt, dass der damalige Leiter der Klägerin in einer Fachschaftssitzung der Medizinischen Fakultät Mannheim am 22.06.2022 die in der Bundesrepublik Deutschland geübte Abtreibungspraxis mit dem Holocaust und mit Euthanasie verglichen und auf Widerspruch aggressiv reagiert habe.

15 Mit Schriftsatz vom 28.09.2023 hat die Klägerin ihre Satzung und Mitgliederliste vorgelegt. Mit Schriftsätzen vom 22.12.2025 sowie 30.01.2026 und 11.02.2026 hat sie aktualisierte Angaben zu ihrer Satzung, ihren Mitgliedern und deren Studierendeneigenschaft sowie ihren Aktivitäten gemacht. Der Umstand, dass sie auch Studierende anderer Hochschulen als Mitglieder habe, schließe ihre Eigenschaft als Hochschulgruppe nicht aus. Die Beklagte erkenne auch andere, entsprechend gemischte Hochschulgruppen als solche an.

16 Mit Schriftsätzen vom 27.11.2023 und 30.03.2026 hat die Beklagte in Zweifel gezogen, dass die vorgelegten Satzungen ordnungsgemäß zustande gekommen und die angegebenen Mitglieder satzungsgemäß in die Gruppe aufgenommen worden seien. Überdies handele es sich bei der Klägerin nicht um eine Hochschulgruppe, da sie auch solche Personen zu ihren Mitgliedern zähle, die keine Studierenden an der Universität Heidelberg seien. Mit Schriftsätzen vom 14.01.2026, 12.02.2026 und 30.03.2026 hat die Beklagte ergänzt, dass nach Auskünften des Studierendensekretariats der Universität Heidelberg zu den von der Klägerin aktuell benannten Mitgliedern jedenfalls nicht, wie diese meine, deren weit überwiegender Anteil an der Universität Heidelberg immatrikuliert sei.

17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen, die Akte der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.04.2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die Klage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1.

19 Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag (a) und den Verpflichtungsanträgen (b) zulässig.

a)

20 Der Feststellungsantrag ist nach § 43 VwGO zulässig. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat und seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

21 Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ein solches liegt vor, wenn konkrete Rechtsbeziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2022 – 6 C 12.20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Die Beteiligten streiten um den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf Teilhabe an der Unterstützung der Beklagten für Hochschulgruppen, der sich für solche Hochschulgruppen aus § 50 OrgS und ihrer ständigen Unterstützungspraxis in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt (vgl. zu derartigen Teilhabeansprüchen gegen Hochschulen: Bayerischer VGH, Urteil vom 09.12.1979 – 797 VII 78 –, DÖV 1980, 610, 611; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1986 – 9 S 2161/84 –, NVwZ 1986, 396, 396; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.1994 – 25 A 945/90 –, juris Rn. 13). Während die Klägerin sich auf diesen Anspruch beruft, wird er von der Beklagten – trotz teils anderslautender Aussagen im gerichtlichen Verfahren – letztlich bereits deshalb abgelehnt, weil sie sich wegen der ihrer Ansicht nach fehlenden Eigenschaft der Klägerin als Hochschulgruppe sowie deren allgemeinpolitischer Ausrichtung und Unvereinbarkeit mit ihren Prinzipien an deren Unterstützung von vornherein gehindert sieht.

22 Für diesen Rechtsstreit ist nicht nur die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 61 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 2 LHG, sondern auch die Klägerin nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähig. § 61 Nr. 1 VwGO erfasst Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, also Personenmehrheiten, die trotz fehlender Rechtsfähigkeit Zuordnungssubjekt eines Rechtssatzes sein können und die außerdem ein Mindestmaß an innerer Organisation aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2004 – 6 A 1/04 –, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.5.2012 – 6 S 998/11 –, juris Rn. 15; Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 61 Rn. 5 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Klägerin ist nicht rechtsfähig, weist aber angesichts ihrer vorlegten Satzung und ihren vorgetragenen regelmäßigen Aktivitäten eine ausreichende Organisationsstruktur auf. Handelt es sich bei der Klägerin – wovon sie selbst ausgeht – um eine Hochschulgruppe im Sinne von § 50 OrgS, ist sie Zuordnungssubjekt des Teilhabeanspruchs an den von der Beklagten gegenüber Hochschulgruppen gewährten Unterstützungsleistungen. Soweit im vorliegenden Verfahren gerade ihre Eigenschaft als Hochschulgruppe und damit auch ihre Beteiligungsfähigkeit streitig ist, ist sie für eben diesen Rechtsstreit als beteiligungsfähig zu behandeln (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.1979 – I 1367/78 –, DÖV 1979, 605; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 61 Rn. 13).

23 Die Klägerin hat auch das nach Art. 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der beantragten Feststellung. Als solches ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2022 – 8 C 10.21 –, juris Rn. 12). Hier hat die Klägerin ein ausreichendes materielles Interesse daran, Unterstützungsleistungen der Beklagten und damit bessere Rahmenbedingungen für die Verfolgung ihres Anliegens zumindest potentiell in Anspruch nehmen zu können, und auch ein ideelles Interesse daran, von solchen Leistungen nicht aufgrund einer – wie sie meint – ungerechtfertigten inhaltlichen Bewertung ihrer Positionen von vornherein ausgeschlossen zu werden.

24 Weiterhin ist die Klägerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie durch den grundsätzlichen Ausschluss von der Unterstützung der Beklagten für Hochschulgruppen in ihrem diesbezüglichen Teilhabeanspruch verletzt ist. Angesichts der komplexen Sach- und Rechtslage erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass sie sich als Hochschulgruppe im Sinne von § 50 OrgS auf diesen Teilhabeanspruch berufen und ihr dieser auch nicht wegen ihrer – nach Ansicht der Beklagten – allgemeinpolitischen Ausrichtung und Unvereinbarkeit mit den Prinzipien der Beklagten versagt werden darf.

25 Schließlich ist die Klägerin nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO darauf zu verweisen, ihr Recht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend zu machen. Diese Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einschränkend auszulegen und anzuwenden; sie steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage unter anderem dann nicht entgegen, wenn diese Klageart den effektiveren Rechtsschutz bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.08.2023 – 6 C 6.22 –, juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Die Klägerin könnte zwar auf die von ihr konkret begehrten Unterstützungsleistungen jeweils einzeln Verpflichtungsklage erheben. Demgegenüber ist die erhobene allgemeine Feststellungsklage jedoch rechtsschutzintensiver, weil sie die eigentliche Streitfrage, ob die Klägerin angesichts ihrer Zusammensetzung und inhaltlichen Ausrichtung grundsätzlich unterstützungsberechtigt ist, unmittelbar und insgesamt mit Wirkung für die Zukunft klärt.

b)

26 Die Verpflichtungsanträge sind nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig.

27 Die Verpflichtungsklage ist insofern die statthafte Klageart, weil die hier begehrte Aufnahme in die Liste der Hochschulgruppen beziehungsweise die hilfsweise begehrte Neubescheidung des Aufnahmeantrags (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG darstellt. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere hat eine Aufnahme in die Liste der Hochschulgruppen Regelungswirkung, weil der faktischen Aufnahme, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Entscheidung über (mögliche) Aufnahmevoraussetzungen und Ausschlussgründe vorausgeht. Außerdem würde die begehrte Aufnahme im vorliegenden Fall auch Außenwirkung entfalten. Zwar besteht zwischen der Beklagten als Körperschaft der funktionalen Selbstverwaltung nach § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LHG (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 8. Mai 2018 – 11 K 5637/15 –, juris Rn. 54) und ihren Mitgliedern nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LHG, nämlich den immatrikulierten Studierenden und den gegebenenfalls von ihnen gebildeten Gruppierungen, ein Innenrechtsverhältnis (vgl. für andere Bereiche der funktionalen Selbstverwaltung: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19.05.1993 – Bs III 555/92 –, juris Rn. 26-29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2003 – 8 A 4282/02 –, juris Rn. 3, 9). Hier ist jedoch auch die Eigenschaft der Klägerin als Hochschulgruppe und damit gerade ihr Zugang zu diesem Innenrechtsverhältnis streitig.

28 Unabhängig davon, ob die Klägerin im Ergebnis als Hochschulgruppe anzusehen ist, ist sie nach den obigen Ausführungen auch für die Verpflichtungsklage als beteiligungsfähig zu behandeln und insofern klagebefugt. Der Klagebefugnis steht auch nicht entgegen, dass die begehrte Aufnahme in die Liste der Hochschulgruppe – wie die Beklagte meint – keine rechtserhebliche und damit von dem grundsätzlichen Teilhabeanspruch der Klägerin umfasste Unterstützungsleistung der Beklagten gegenüber Hochschulgruppen wäre. Es ist durchaus von rechtlicher Bedeutung und löst einen Teilhabeanspruch aus, dass die Beklagte bestimmten Hochschulgruppen durch die Aufnahme in ihre Liste der Hochschulgruppen einen Vorteil durch erhöhte Sichtbarkeit verschafft. Diese Bedeutung wird dadurch noch gesteigert, dass sie die Aufnahme von einer gewissen Vorprüfung der Zusammensetzung und inhaltlichen Ausrichtung der antragstellenden Hochschulgruppen abhängig macht.

29 Die Klägerin hat auch das nach § 68 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und gegen den im Zuge dessen erlassenen Widerspruchsbescheid vom 27.06.2023 fristgemäß nach § 74 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO am 26.07.2023 Klage erhoben.

30 Schließlich fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis dafür, neben der Feststellung, dass sie nicht grundsätzlich von der Unterstützung der Beklagten ausgeschlossen werden dürfe, auch die Verpflichtung zu einer konkreten Unterstützungsleistung einzuklagen. Denn mit der begehrten Feststellung wäre nicht auch schon über eine Pflicht der Beklagten zur Aufnahme der Klägerin in die Liste der Hochschulgruppen vollständig (vor-)entschieden. Diese Verpflichtung würde vielmehr weiter davon abhängen, ob die Liste der Hochschulgruppen entgegen der Ansicht der Beklagten als Unterstützungsleistung zu qualifizieren ist und welche Rechtsfolge der entsprechende Teilhabeanspruch der Klägerin, der im Allgemeinen nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ihre (gegebenenfalls begrenzten) Unterstützungsressourcen gerichtet ist (vgl. Kischel, in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.09.2025, Art. 3 Rn. 92-94), in diesem konkreten Fall hätte.

2.

31 Die Klage ist jedoch nicht begründet.

32 Sowohl der begehrten Feststellung, dass die Klägerin grundsätzlich berechtigt ist, an der Unterstützung der Beklagten für Hochschulgruppen teilzuhaben, als auch der begehrten Verpflichtung, ihr eine solche Unterstützung durch Aufnahme in die Liste der Hochschulgruppen zukommen zu lassen beziehungsweise zumindest erneut darüber zu entscheiden, steht entgegen, dass die Klägerin in dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. für den Feststellungsantrag: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2025 – 8 A 10706/24.OVG –, juris Rn. 30 m.w.N., für die Verpflichtungsanträge: BVerwG, Urteil vom 13.11.1981 – 1 C 69/78 –, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 – 10 S 30/16 –, juris Rn. 47) keine Hochschulgruppe im Sinne von §§ 49, 50 OrgS darstellt (a). Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für jegliche Unterstützung, auch wenn fraglich erscheint, ob die anderen von der Beklagten vorgebrachten Einwände durchgreifen (b).

a)

33 Die Klägerin ist keine Hochschulgruppe im Sinne von §§ 49, 50 OrgS, die grundsätzlich Teilhabe an der Unterstützung der Beklagten für Hochschulgruppen beanspruchen kann.

34 Der Charakter einer Hochschulgruppe ist nur einer solchen Gruppierung zuzumessen, die sich ausschließlich oder jedenfalls zum ganz wesentlichen Teil aus Studierenden der jeweiligen Hochschule zusammensetzt und in der solche Studierende die Willensbildung der Vereinigung maßgeblich prägen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.1994 – 25 A 945 90 –, juris Rn. 5). Hierfür spricht im vorliegenden Fall bereits der Wortlaut des § 49 OrgS, wonach „Studierende […] sich in Hochschulgruppen […] organisieren“. Im Kontext einer Förderung von Hochschulgruppen durch eine Verfasste Studierendenschaft wie die Beklagte ergibt sich die Beschränkung auf Gruppierungen, die durch Studierende der jeweiligen Hochschule dominiert werden, aber maßgeblich aus dem bereits verfassungsrechtlich begrenzten Aufgabenkreis einer Verfassten Studierendenschaft. Dieser liegt in der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten (hier nach § 65 Abs. 2 Satz 1 LHG). Nur diese Aufgabe legitimiert die verpflichtende Mitgliedschaft aller Studierenden der jeweiligen Hochschule (hier nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LHG) und deren Beitragspflicht. Dabei handelt es sich um einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 GG, der aber durch die gebündelte Wahrnehmung der Interessen, die sich aus ihrer sozialen Rolle als Studierende ergeben und die für sie als studentische Mitglieder der Gesellschaft nach allgemeiner Anschauung typisch sind, gerechtfertigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1979 – 7 C 58/78 –, juris Rn. 20, und Urteil vom 12.05.1999 – 6 C 14/98 –, juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004 – 8 S 133.03 –, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2015 – 2 ME 274/14 –, juris Rn. 14). Hiervon sind angesichts der hochschulbezogenen Organisation der Verfassten Studierendenschaften gemäß § 65 Abs. 1 LHG auch nur die Interessen der Studierenden der jeweiligen Hochschule umfasst. Diese Rechtfertigung wäre jedoch nicht mehr anwendbar, wenn eine Verfasste Studierendenschaft eine nicht durch Studierende ihrer Hochschule dominierte Gruppierung unterstützen und damit im Wesentlichen fremde Interessen wahrnehmen würde.

35 Von einer zulässigen Wahrnehmung studentischer Interessen kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die geförderte Gruppierung sich nicht überwiegend aus Studierenden der jeweiligen Hochschule zusammensetzt und sich daher bei dem typischerweise geltenden Mehrheitsprinzip nicht mehr nach deren Willen ausrichtet. Erforderlich sein dürfte vielmehr ein deutlich höherer, nämlich ganz wesentlicher Anteil solcher Studierender, um auch faktisch deren entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung der Gruppe zu gewährleisten und außerdem die Zahl der von der Unterstützung begünstigten Nicht-Studierenden möglichst gering zu halten. Beispielhaft könnte es trotz einer formal vorhandenen (einfachen) Mehrheit von Studierenden der jeweiligen Hochschule an einem faktisch die Ausrichtung der Gruppe bestimmenden Einfluss fehlen bei einem zersplitterten Abstimmungsverhalten der studentischen und zugleich einheitlichen Abstimmungsverhalten der nicht-studentischen Mitglieder, oder wenn bei einem Quorum „Mehrheit der Anwesenden“ eine ständig niedrigere Anwesenheitsquote der studentischen Mitglieder vorliegen würde. Andererseits erschiene es unverhältnismäßig, wenn eine geförderte Gruppierung stets vollständig aus Studierenden der betreffenden Hochschule bestehen müsste. Ein solches Erfordernis dürfte angesichts der typischerweise hohen Fluktuation unter Studierenden und des häufig eher informellen Charakters der von ihnen gebildeten Gruppierungen kaum sicher einzuhalten sein und daher Gruppen mit einem kleinen – sowohl für die interne Willensbildung als auch für die Verwendung von Mitteln der Verfassten Studierendenschaft zu vernachlässigenden – Anteil nicht-studentischer Mitglieder in unangemessener Weise mit dem Verlust ihres grundsätzlichen Teilhabeanspruchs an der Unterstützung durch die Verfasste Studierendenschaft bedrohen. Diesen Rahmenvorgaben scheint auch die Praxis der Beklagten zu entsprechen, wie sie für die Kammer aus Äußerungen von deren Vertreter in der mündlichen Verhandlung ersichtlich ist, wobei aber auch eine abweichende Praxis keinen Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2025 – 3 C 7.24 –, juris Rn. 30).

36 Vorliegend kann offenbleiben, zu welchem genauen Grad eine Hochschulgruppe aus Studierenden der betreffenden Hochschule zusammengesetzt sein muss. Denn nach den ausgeführten Maßstäben weist jedenfalls die Klägerin keinen ausreichend hohen Anteil an Studierenden der Universität Heidelberg auf. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die von der Klägerin als Mitglieder benannten Personen auch tatsächlich Mitglieder sind, obwohl sie offenbar nicht das in der klägerischen Satzung geregelte Aufnahmeverfahren durchlaufen haben. Da Hochschulgruppen von Rechts wegen nicht über eine Satzung und ein formalisiertes Aufnahmeverfahren verfügen müssen, erscheint auch bei formaler Geltung solcher Regelungen deren tatsächliche Einhaltung nicht ohne weiteres relevant.

37 Dies zugrunde gelegt besteht die Klägerin nur zur Hälfte aus Studierenden der Universität Heidelberg, da von ihren zwölf Mitgliedern nur sechs als derzeit immatrikulierte Studierende der Universität Heidelberg anzusehen sind. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Frau …, Herrn …, Frau … und Frau …, die ausweislich der von ihnen vorgelegten Immatrikulationsbescheinigungen und/oder der positiven Auskunft der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.02.2026 dortige Studierende sind. Hiervon ist aber auch in den Fällen von Herrn … und Herrn … auszugehen, die die Beklagte ebenfalls in ihrem Schriftsatz vom 12.02.2026 als Studierende der Universität Heidelberg anerkannt hat. Die entgegengesetzten (im Fall von Herrn … impliziten) Angaben der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.03.2026 sind nicht zugrunde zu legen, weil sie diese auch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht erläutern konnte, sondern sie teils wiederum revidiert hat. Demgegenüber ist Herr … nicht als Studierender der Universität Heidelberg anzusehen, da seinem allein vorgelegten Studierendenausweis nicht dessen Gültigkeitszeitraum zu entnehmen ist und die Klägerin auch auf entsprechenden Hinweis der Beklagten und Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Nachweise vorlegen konnte. Gleiches gilt für Herrn …, der nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.01.2026 Studierender der Universität Mannheim ist, sowie Frau …, die zwar laut den Angaben der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 30.01.2026 und 11.02.2026 sowohl an der Universität als auch an der Pädagogischen Hochschule (PH) Heidelberg studiere, aber jeweils nur eine Immatrikulationsbescheinigung der PH Heidelberg vorgelegt hat. Hier ist nicht auf den von der Klägerin angeführten Umstand abzustellen, dass der von Frau … besuchte Lehramtsstudiengang in Kooperation zwischen der Universität und der PH Heidelberg durchgeführt wird, sondern auf ihre formale Immatrikulation (nur) an der PH Heidelberg. Denn Frau … ist damit nach § 65 Abs. 1 LHG nur Mitglied der Verfassten Studierendenschaft der PH Heidelberg, und eine ihr zugutekommende Unterstützung der Beklagten würde grundsätzlich außerhalb von deren Aufgabenkreis erfolgen. Schließlich sind Frau …, Frau … und Frau … nach den eigenen Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.01.2026 keine Studierenden.

b)

38 Nach alledem kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob auch die anderen von der Beklagten vorgebrachten Gründe für einen grundsätzlichen Ausschluss der Klägerin von einer Teilhabe an ihrer Unterstützung für Hochschulgruppen vorliegen.

39 Als Beitrag zur Klärung der damit verbundenen, von den Beteiligten ausführlich diskutierten und auch für die weitere Unterstützungspraxis der Beklagten relevanten Rechtsfragen weist die Kammer jedoch auf folgende wesentliche Grundsätze und Maßstäbe hin, die zur Beantwortung der Frage, ob und, falls ja, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte eine Hochschulgruppe von ihrer Unterstützung ausschließen kann, heranzuziehen sein müssten.

40 Zum einen dürfte es der Beklagten nicht grundsätzlich verwehrt sein, eine allgemeinpolitisch ausgerichtete Hochschulgruppe zu unterstützen. Zwar folgt aus ihrer verfassungsrechtlich gebotenen Beschränkung auf die Wahrnehmung studentischer Interessen ein Verbot, allgemeinpolitische Aktivitäten ohne konkreten studien- oder hochschultypischen Inhalt zu entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1979 – 7 C 58.78 –, juris Rn. 20 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004 – 8 S 133.03 –, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2015 – 2 ME 274/14 –, juris Rn. 14). Allerdings liegt nicht in jeder Unterstützung einer Hochschulgruppe, die ihrerseits in zulässiger Ausübung des Rechts ihrer Mitglieder auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG allgemeinpolitisch tätig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1969 – VII C 65.68 –, juris Rn. 51; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2015 – 2 ME 274/14 –, juris Rn. 14), eine eigene allgemeinpolitische Aktivität. Eine solche ist vielmehr nur anzunehmen, wenn die Beklagte sich entweder die Positionen und Forderungen der betreffenden Hochschulgruppe ausdrücklich zu eigen macht (vgl. etwa OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004 – 8 S 133.03 –, juris Rn. 16) oder ihre gebotene neutrale Position nach § 65 Abs. 4 LHG durch eine einseitige Förderung bestimmter politischer Sichtweisen verlässt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.11.1997 – 1 B 120/97 –, juris Rn. 9). Bewegt die Beklagte sich innerhalb dieser Grenzen, kann die Unterstützung allgemeinpolitischer Hochschulgruppen sogar ihrer Aufgabe der Förderung der politischen Bildung der Studierenden nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 LHG entsprechen. Dabei genügt sie ihrer Neutralitätspflicht, wenn sie bei einer Gesamtschau der unterstützten allgemeinpolitischen Hochschulgruppen und deren Aktivitäten ein pluralistisches, vielfältiges Gesamtangebot gewährleistet (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 21.07.2015 – 1 A 4/15 –, juris Rn. 147; VG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021 – 4 K 461/19.F –, juris Rn. 86). Insofern ist für die Kammer derzeit nicht erkennbar, wie die Anerkennung der grundsätzlichen Unterstützungsberechtigung einer allgemeinpolitischen Hochschulgruppe oder deren Nennung – neben einer Vielzahl anderer solcher Hochschulgruppen – in einer Liste der Hochschulgruppen ein pluralistisches Gesamtangebot gefährden sollte.

41 Zum anderen dürfte die Beklagte nur in sehr engen Grenzen befugt sein, eine Hochschulgruppe von ihrer Unterstützung auszuschließen, weil sie deren Positionen und Aktivitäten inhaltlich ablehnt. Denn grundsätzlich nimmt die Beklagte auch mit einem solchen Ausschluss ein ihr untersagtes allgemeinpolitisches Mandat wahr (vgl. VG Mainz, Urteil vom 22.09.2021 – 3 K 585/20.MZ –, BeckRS 2021, 31108 Rn. 33, 44). Dies dürfte nur dann nicht der Fall sein, wenn der Ausschluss nicht Ausdruck einer bestimmten politischen Haltung ist, sondern der Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 –, juris Rn. 248 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.01.2022 – 2 WDB 7/21 –, juris Rn. 23), zu der die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts im besonderen Maße berufen ist. Umgekehrt würde die Förderung einer dieser Grundordnung entgegengesetzten Gruppe auch die Pflicht der Beklagten zur Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden nach § 65 Abs. 2 Nr. 4 LHG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 OrgS (vgl. hierzu VG Mainz, Urteil vom 22.09.2021 – 3 K 585/20.MZ –, BeckRS 2021, 31108 Rn. 33, 44) gleichsam in ihr Gegenteil verkehren. Den Ausschlusstatbestand einer Positionierung und Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dürfte die Beklagte aber angesichts ihres begrenzten Aufgabenkreises und mangels eines geregelten Verfahrens, in dem sie solche Sachverhalte geordnet und mit entsprechenden Ressourcen feststellen kann, in der Regel nur auf Erkenntnisse anderer, dazu befugter und befähigter Stellen (insbesondere der Verfassungsschutz- und Strafverfolgungsbehörden) stützen dürfen. Darüber hinaus dürfte ein grundsätzlicher Förderausschluss allenfalls in Einzelfällen in Betracht kommen, in denen evident ist, dass eine Gruppe sich in ihrer aktuellen Zusammensetzung und Betätigung und auch bei der gebotenen Auslegung ihrer Äußerungen im Lichte der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91 –, juris Rn. 124-126) gegen zentrale und unverzichtbare Grundprinzipien des freiheitlichen Verfassungsstaats richtet (vgl. zu einer „offensichtliche[n] Grenze“: VG Mainz, Urteil vom 22.09.2021 – 3 K 585/20.MZ –, BeckRS 2021, 31108 Rn. 44). Über die so umrissenen Befugnisse hinaus kann der von der Beklagten in Bezug genommene Unvereinbarkeitsbeschluss vom 20.04.2021 keine Wirkung entfalten, weil sie ihre verfassungsrechtlich gebotenen Kompetenzgrenzen nicht eigenmächtig verschieben darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.1979 – 7 C 58/78 –, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2015 – 2 ME 274/14 –, juris Rn. 14).

42 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.

43 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.

B E S C H L U S S

44 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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