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6 K 3211/23•VG Karlsruhe 6. Kammer, 2026-04-15, 6 K 3211/23
6 K 3211/23Verwaltungsgericht / Chamber 615.04.2026
Zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 9c Satz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG über Beiträge und Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung ist die Einzahlung von 60 Monatsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung nur dann erforderlich, wenn der Ausländer keine anderen Aufwendungen auf seine Altersvorsorge geleistet hat. Hat der Ausländer keine 60 Monatsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, ist im Wege einer Prognose zu bewerten, ob er eine solche Rentenhöhe zu erwarten hat, dass er ab dem Zeitpunkt des regulären Rentenbezugs voraussichtlich keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen wird. Diese Prognose ist im Wege einer Gesamtbewertung aller Beiträge und Aufwendungen anzustellen, die grundsätzlich zum Lebensunterhalt im Rentenalter beizutragen geeignet sind. Hierzu kann auch das Eigentum an Immobilien und Unternehmensanteilen im In- und Ausland gehören. Die Prognosewahrscheinlichkeit muss sehr hoch sein, aber nicht einer Garantie gleichkommen, dass die zukünftige Rente einen Leistungsbezug sicher ausschließt.
Entscheidungsdatum: 2026-04-15
Aktenzeichen: 6 K 3211/23
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0415.6K3211.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 4 Abs 1 EGRL 109/2003, Art 5 Abs 1 Buchst A EGRL 109/2003, § 75 VwGO, § 2 Abs 3 AufenthG 2004, § 9 AufenthG 2004 ... mehr
Rechtskraft: ja
Zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 9c Satz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG über Beiträge und Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung ist die Einzahlung von 60 Monatsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung nur dann erforderlich, wenn der Ausländer keine anderen Aufwendungen auf seine Altersvorsorge geleistet hat.
Hat der Ausländer keine 60 Monatsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geleistet, ist im Wege einer Prognose zu bewerten, ob er eine solche Rentenhöhe zu erwarten hat, dass er ab dem Zeitpunkt des regulären Rentenbezugs voraussichtlich keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen wird. Diese Prognose ist im Wege einer Gesamtbewertung aller Beiträge und Aufwendungen anzustellen, die grundsätzlich zum Lebensunterhalt im Rentenalter beizutragen geeignet sind. Hierzu kann auch das Eigentum an Immobilien und Unternehmensanteilen im In- und Ausland gehören.
Die Prognosewahrscheinlichkeit muss sehr hoch sein, aber nicht einer Garantie gleichkommen, dass die zukünftige Rente einen Leistungsbezug sicher ausschließt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
1 Die im Jahr … geborene Klägerin russischer Staatsangehörigkeit begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU durch die Beklagte.
2 Im Jahr 2016 ließ sich die Klägerin mit ihrem Ehemann und ihrem im Jahr … geborenen Sohn in … nieder und erhielt in dem Zeitraum vom 24.02.2016 bis zum 26.08.2022 vom Landratsamt … Aufenthaltserlaubnisse zu gesetzlich nicht besonders geregelten Aufenthaltszwecken nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Im … brachte die Klägerin ihren zweiten Sohn in … zur Welt.
3 Mit Schreiben vom 19.07.2022 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG bei der Beklagten. Hierzu legte sie Bescheinigungen über ihre erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest und Deutsch-Test B1, einen Grundbuchauszug über ihr Miteigentum – in „Errungenschaftsgemeinschaft nach russischem Recht“ mit ihrem Ehemann – an der selbst bewohnten Wohnung in …, verschiedene Nachweise über ihr Eigentum an Immobilien in Russland und Anteilen an einem russischen Unternehmen sowie Kontoauszüge vor.
4 Auf die Beschwerde der Klägerin über die bisherige Verfahrensdauer vom 18.10.2022 bat die Beklagte mit Schreiben vom 20.12.2022 um Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere einer Krankenversicherung und „zur Altersvorsorge der Eheleute (z.B. in Form von bestehenden Lebensversicherungen)“.
5 Mit Schreiben vom 26.01.2023 überreichte die Klägerin Unterlagen über ihre Kranken- und Pflegeversicherung. Im Übrigen wandte sie ein, dass eine bestehende Lebensversicherung keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU sei.
6 Auf die weitere Beschwerde und Ankündigung einer möglichen Untätigkeitsklage durch die Klägerin vom 25.04.2023 bat die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2023 um Vorlage weiterer Nachweise. Mit E-Mail vom 17.05.2023 legte die Klägerin teils neue Nachweise zu ihrem Eigentum und demjenigen ihres Ehemanns an Immobilien in Russland und Anteilen russischer Unternehmen vor. Mit Schreiben vom 30.07.2023 teilte sie erneut mit, dass sie die Erhebung einer Untätigkeitsklage erwäge.
7 Am 14.08.2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Diese sei nach § 75 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Selbst wenn ihrem Antrag zunächst nicht alle notwendigen Unterlagen beigefügt gewesen sein sollten, habe sie diese spätestens im Mai 2023 vervollständigt. In der Sache bestünden keine berechtigten Zweifel an ihrer Lebensunterhaltssicherung, weil sie und ihr Ehemann ein erhebliches Vermögen nachgewiesen hätten. Es sei weder mit § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG noch mit der zugrundeliegenden RL 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: Daueraufenthalts-RL) vereinbar, darüber hinaus eine unverfallbare Rentenanwartschaft zu verlangen. Zweifelhaft sei bereits, ob die Bestimmung des § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG über die Erforderlichkeit von Beiträgen oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung mit den Vorgaben der Daueraufenthalts-RL vereinbar sei. Jedenfalls stelle auch diese Bestimmung nur eine Regelvermutung auf. Letztlich bedürfe es einer Einzelfallbetrachtung, ob feste und regelmäßige Einkünfte auch im Alter zu erwarten seien. Dafür seien nur realistische und glaubhafte Vorsorgemaßnahmen notwendig, die eine entsprechende Kapitalbildung gewährleisteten. Das Beharren der Beklagten auf einer Lebensversicherung werde ihrer bereits für das Alter abgesicherten Situation nicht gerecht. Die Verwaltung von Immobilien und Wertpapieren stelle ein anerkanntes Modell der Altersvorsorge dar. Die Anforderungen hieran dürften im Vergleich zu denjenigen an Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung, die gemäß § 9c Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nach 60 Beitragsmonaten als angemessene Altersvorsorge anzuerkennen seien und in diesen Fällen regelmäßig nur sehr niedrige Rentenansprüche begründeten, nicht überspannt werden. Schließlich treffe die Aussage der Beklagten, dass das nachgewiesene Vermögen aus Russland nicht transferierbar sei, nicht zu.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a AufenthG zu erteilen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Zur Begründung macht die Beklagte geltend, dass sie über den Antrag der Klägerin wegen eines zureichenden Grundes nicht entschieden habe. Der Antrag sei aufgrund fehlender Nachweise, insbesondere zur Altersvorsorge, zu keinem Zeitpunkt „positiv entscheidungsreif“ gewesen. Das Erfordernis einer angemessenen Altersvorsorge sei in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich geregelt. Hier liege eine angemessene private Altersversorgung in Form einer Lebensversicherung jedenfalls dann vor, wenn diese Versorgungsbezüge in Höhe der Brutto-Standardrente von 1.769,40 Euro pro Monat erwarten lasse. Dies erfordere im Fall der Klägerin unter Berücksichtigung ihres voraussichtlichen Renteneintritts und ihrer durchschnittlichen ferneren Lebenserwartung eine Lebensversicherung mit einem Gesamtbetrag von rund 358.834,32 Euro. Vermögen und Einkommen aus Russland ließen sich laut Mitteilung der Deutschen Botschaft Moskau aufgrund der Sanktionen Deutschlands gegen Russland wegen des Ukraine-Kriegs in vielen Fällen nicht nach Deutschland transferieren.
13 Im Klageverfahren hat die Klägerin einen mit Wirkung ab dem 01.01.2024 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag mit … AG beziehungsweise einen von ihrem Ehemann als Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag vom 14.06.2021 über eine Wohnung in … eingereicht.
14 Zu der vorgelegten Rentenversicherung trägt die Beklagte vor, dass diese ausschließlich renditeorientiert sei und daher keine bestimmte Altersrente garantiere. Selbst die nach Ansicht der Klägerin konservative geschätzte Rente in Höhe von 729,90 Euro pro Monat wäre nicht ausreichend, um deren Lebensunterhalt im Alter ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu sichern.
15 Mit Schriftsatz vom 08.08.2025 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie den Sachverhalt nunmehr als abschließend aufgeklärt betrachte und über den Antrag der Klägerin in naher Zukunft entscheiden werde.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich deren Anlagen, die Akte der Beklagten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 15.04.2026 Bezug genommen.
17 Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1.
18 Die Klage ist als Verpflichtungsklage in der Gestalt der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 75 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19 Insbesondere ist die Klage abweichend von § 68 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Dies ist nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO der Fall, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist. Die Klage kann grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.04.2024 – 4 S 1511/23 –, juris Rn. 15).
20 Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 75 Satz 1 und 2 VwGO erfüllt. Seit der Antragstellung der Klägerin bei der Beklagten sind bis zur Klageerhebung bereits 13, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sogar 45 Monate verstrichen. Es besteht kein zureichender Grund dafür, dass über den Antrag innerhalb dieses Zeitraums nicht entschieden wurde. Die Entscheidung hätte vielmehr bereits im Frühjahr 2022 getroffen werden müssen und nicht mit der Begründung unterbleiben dürfen, dass dem Antrag kein Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge beigefügt sei. Denn selbst die tatsächliche Unvollständigkeit von Unterlagen ist für eine Behörde kein zureichender Grund, nicht über einen Antrag zu entscheiden, wenn der Antragsteller zu erkennen gibt, dass er zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht bereit ist und eine Entscheidung auf der Basis der vorliegenden Angaben und Nachweise begehrt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2009 – 12 A 1638/07 –, juris Rn. 41-43). So lag der Fall hier. Die Klägerin hatte bereits mit Schreiben vom 26.01.2023 mitgeteilt, dass sie die Forderung nach dem Nachweis einer angemessenen Altersvorsorge für nicht rechtmäßig halte, sowie mit Schreiben vom 18.10.2022 und 25.04.2024 die Verfahrensdauer moniert und eine Entscheidung verlangt. Spätestens aber im August 2025 war eine solche Sachlage erreicht. Insofern hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.08.2025 selbst mitgeteilt, dass sie den Sachverhalt nunmehr als abschließend aufgeklärt betrachte und auf dieser Grundlage in naher Zukunft entscheiden werde, was aber im Folgenden wiederum nicht geschehen ist.
2.
21 Die Klage ist auch begründet.
22 Die unterlassene Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel.
23 Nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist – als rechtlich gebundene Entscheidung – einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Art. 2 Buchst. b Daueraufenthalts-RL zu erteilen, wenn 1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, 2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist, 3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, 5. (näher ausgeführte) Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen und 6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
24 Diese Erteilungsvoraussetzungen des § 9a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (a) bis c)) sind wie auch die allgemeinen (Regel-)Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, soweit diese daneben Anwendung finden (d)), erfüllt.
a)
25 Die Klägerin hält sich nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.
26 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob diese Erteilungsvoraussetzung vorliegt, ist der Zeitpunkt unmittelbar vor der Antragstellung der Klägerin bei der Beklagten. Im Allgemeinen ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung maßgeblich. Ein anderer Zeitpunkt gilt nur, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts ausnahmsweise auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2025 – 1 C 2.24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Nach dem § 9a Abs. 2 AufenthG zugrundeliegenden Art. 4 Abs. 1 Daueraufenthalts-RL erteilen Mitgliedsstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Diese ausdrückliche Regelung bewirkt einen von den allgemeinen Grundsätzen abweichenden maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Frage, ob der erforderliche rechtmäßige Voraufenthalt für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU vorliegt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.06.2016 – 19 ZB 15.737 –, juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2023 – 19 K 2542/22 –, juris Rn. 23; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 9a Rn. 30).
27 Dies zugrunde gelegt ist die Erteilungsvoraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Die Klägerin war unmittelbar vor der Stellung ihres Antrags auf Erteilung des streitgegenständlichen Aufenthaltstitels bei der Beklagten am 19.07.2022 seit (über) fünf Jahren durchgängig im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, nämlich seit dem 24.02.2016 mit Wirkung bis zum 26.08.2022. Es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie sich in diesem Zeitraum tatsächlich nicht im ausreichenden Maße im Bundesgebiet aufgehalten haben könnte.
28 Angesichts der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts unmittelbar vor Antragstellung kommt es auch nicht darauf an, in welchem Umfang die Klägerin sich während der Fiktion des Fortbestehens ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat. Des Weiteren würde es der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels selbst dann nicht entgegenstehen, wenn man ihr Aufenthalts- und Reiseverhalten während dieses Zeitraums prognostisch auch für die Zeit nach dessen Erteilung annähme und das Begehren eines Aufenthaltstitels, der nach Erteilung absehbar rechtswidrig werden oder erlöschen wird, als rechtsmissbräuchlich betrachtete (vgl. allgemein zum Grundsatz „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“: BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 4 C 5.15 –, juris Rn. 17). Denn auch wenn die Klägerin sich zukünftig ähnlich wenig wie in den Jahren 2024 bis 2026 in Deutschland aufhielte, stünde dies dem Fortbestand einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht entgegen. Eine solche erlischt nach § 51 Abs. 9 AufenthG wegen Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet nur, wenn der Ausländer sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann (Nr. 3) oder sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält (Nr. 4). Nach den Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10.04.2026 und ihrem damit vorgelegten Reisepass wäre aber davon auszugehen, dass sie sich längstens für etwa sechs Monate außerhalb von Deutschland aufhält und etwa drei bis viermal im Jahr hierhin zurückkehrt.
b)
29 Weiterhin ist der Lebensunterhalt der Klägerin und derjenige ihrer Angehörigen, denen sie Unterhalt zu leisten hat, in Übereinstimmung mit § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert.
30 Für die Frage, in welcher Höhe Einkünfte den Lebensunterhalt sichern, kann auf die allgemeine Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG zurückgegriffen werden. Die Frage, wann diese Einkünfte als fest und regelmäßig anzusehen sind, wird ergänzend in § 9c AufenthG geregelt (vgl. Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 10.01.2020, § 9a Abs. 2 AufenthG, zu Abs. 2 Rn. 5). Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung dieser Voraussetzungen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da insoweit keine abweichenden Vorgaben des materiellen Rechts bestehen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2023 – 19 K 2542/22 –, juris Rn. 21-23).
31 Hier sind sowohl die Anforderungen an eine (aktuelle) Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 AufenthG als auch an feste und regelmäßige Einkünfte – insbesondere auch im Alter – nach § 9c AufenthG erfüllt.
32 Der Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Familie ist derzeit im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert.
33 Danach ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die diesbezügliche Prognose erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Bedarfs- beziehungsweise Einkommenssituation wird bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) ermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2025 – 11 S 1780/24 –, juris Rn. 39). Dabei gelten grundsätzlich die Regeln über die Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 SGB II (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, – 1 C 21.09 –, juris Rn. 15). Das führt regelmäßig dazu, dass – was sich vorliegend auch direkt aus § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und dem zugrundeliegenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Daueraufenthalts-RL ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2015 – 1 B 20.15 –, juris Rn. 6) – der Lebensunterhalt des Ausländers dann nicht als gesichert anzusehen ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 – 1 C 4.10 –, juris Rn. 14). Die Bedarfsgemeinschaft umfasst bei erwerbsfähigen Ausländern allgemein den mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehepartner und die unverheirateten Kinder bis zum 25. Lebensjahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 – 1 C 21.09 –, juris Rn. 16).
34 Diese Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung sind vorliegend erfüllt. Der maßgebliche Unterhaltsbedarf der Klägerin, ihres Ehemanns und der beiden … und … Jahre alten Söhne liegt unterhalb ihrer Einkünfte.
35 Dabei beläuft sich der aktuelle und absehbare Unterhaltsbedarf auf etwa 4.000,- Euro. Dieser setzt sich aus den auf die Familie entfallenden Regelbedarfen nach §§ 20, 28 SGB II, den Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II sowie den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 SGB II zusammen (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 27.05.2025, § 2 AufenthG, zu Abs. 3 – Lebensunterhalt, Rn. 36).
36 Die Regelbedarfe der Familie betragen nach § 20 Abs. 1a SGB II in Verbindung mit der Anlage zu § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) und der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für das Jahr 2026 insgesamt 1.873,- Euro.
37 Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind vorliegend etwa 701,- Euro anzusetzen. Insofern werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Als Kosten der Unterkunft gelten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Fall von – wie hier – selbst bewohntem Wohneigentum auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur. Diese schätzt die Kammer vorliegend in Anlehnung an das von der Klägerin und ihrem Ehemann monatlich an ihre Wohnungseigentümergemeinschaft entrichtete „Wohngeld“ (vgl. dazu den Auszug aus dem Konto des Ehemanns der Klägerin bei der … vom 06.02.2024) auf etwa 664,- Euro. Als Heizkosten sind angesichts der monatlichen Abschlagszahlungen an die Stadtwerke … (vgl. dazu den Auszug aus dem Konto der Klägerin bei der … vom 25.03.2026) durchschnittlich 37,- Euro anzunehmen. Dabei handelt es sich zwar um einen im Vergleich zu den typischen Heizkosten für eine etwa 90 m² große Wohnung eher niedrigen Betrag, der aber in den geringen Aufenthaltszeiten der Familie in … begründet sein dürfte.
38 Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind mit 1.429,- Euro in die Berechnung einzustellen. Diese Beiträge sind grundsätzlich nur in der bei Hilfebedürftigkeit geschuldeten und daher nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB II übernommenen Höhe zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 23). Die Beiträge der Klägerin und ihrer Familie, wie sie aus den vorgelegten Versicherungsunterlagen vom 22.11.2022 und dem Kontoauszug des Ehemanns der Klägerin vom 06.02.2024 erkennbar sind, liegen allerdings unterhalb dieser Grenze und sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe zu anzusetzen.
39 Eine genauere Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin und ihrer Familie ist nicht erforderlich, weil ihre aktuellen und absehbaren Einkünfte weit darüber liegen. Sie betragen jedenfalls 7.260,- Euro pro Monat. Dabei handelt es sich um ihre nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II maßgeblichen Einnahmen in Geld (vgl. A. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 2 Rn. 74).
40 Als derartige Einkünfte zählen zunächst die Mieteinnahmen des Ehemanns der Klägerin aus seiner Eigentumswohnung in … in Höhe von monatlich etwa 1.743,- Euro. Ein Mieteinkommen ist bei der aufenthaltsrechtlichen Prüfung der Lebensunterhaltssicherung grundsätzlich heranzuziehen, allerdings sind hiervon nicht umlagefähige Kosten in Abzug zu bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 10.12 –, juris Rn. 34). Demnach ist das hier anrechenbare Mieteinkommen annäherungsweise dahingehend zu bestimmen, dass von der erzielten „Warmmiete“, die ausweislich des Mietvertrags vom 14.07.2021 2.410,- Euro pro Monat beträgt und definitionsgemäß die umlagefähigen Nebenkosten umfasst, das an die Wohnungseigentümergemeinschaft entrichtete „Wohngeld“ in Höhe von monatlich 667,- Euro (vgl. auch dazu den Kontoauszug des Ehemanns der Klägerin vom 06.02.2024) abgezogen wird.
41 Hinzu kommen die der Klägerin prognostisch zustehenden Kindergeldleistungen in Höhe von monatlich 518,- Euro. Bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung nach dem Aufenthaltsgesetz sind auch solche Sozialleistungen zu berücksichtigen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als unschädlich gelten – darunter der Bezug von Kindergeld nach Nummer 1 – und der betreffende Ausländer bei Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels beanspruchen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2011 – 1 C 4.10 –, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.01.2014 – 10 CS 13.1996 –, juris Rn. 26). Der Klägerin würde bei Erhalt der beantragten Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, § 6 Abs. 1 BKGG für jeden ihrer beiden Söhne monatlich 259 Euro Kindergeld zustehen.
42 Entscheidend sind schließlich die Einnahmen der Klägerin und ihres Ehemanns aus ihrem russischen Vermögen zu berücksichtigen, die auf jedenfalls 5.000,- Euro pro Monat zu veranschlagen sind. Bei dem russischen Vermögen handelt es sich – neben insgesamt zumindest drei Immobilien und Kontoguthaben von 1,5 Millionen Euro, die durch Auszüge aus dem russischen „Einheitlichen Staatlichen Liegenschaftskataster“ vom 25.07.2022 beziehungsweise Kontoauszüge der … vom 30.05.2022 nachgewiesen sind – maßgeblich um Anteile der Klägerin an einer und ihres Ehemanns an drei russischen Aktiengesellschaften, die durch entsprechende Auszüge aus dem russischen „Register der Inhaber von Wertpapieren“ vom 25.07.2022 belegt sind. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin und ihr Ehemann insbesondere aus diesen Unternehmensanteilen mit der gebotenen Zuverlässigkeit und Dauerhaftigkeit (vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.03.2020 – 10 C 20.139 –, juris Rn. 7) Einnahmen von mindestens 5.000,- Euro pro Monat erzielen und nach Deutschland transferieren können. Entsprechende monatliche Überweisungen von mindestens 5.000,- Euro, teils auch deutlich darüberhinausgehenden Beträgen zwischen 10.000,- und 55.600,- Euro sind ausweislich der Auszüge aus den Konten der Klägerin und ihres Ehemanns bei der … vom 11.01.2023 und den Konten des Ehemanns bei der … vom 11.09.2022 sowie der … vom 06.02.2024 in dem Zeitraum von August 2022 bis Januar 2023 und im Januar 2024 erfolgt. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung finden diese Geldtransfers in einer ähnlichen Größenordnung weiterhin statt, wenn auch aufgrund des aufwändigen Überweisungsverfahrens in größeren Abständen über jeweils höhere Summen. Sie haben sich auch in den zwischenzeitlich deutlich angestiegenen Kontoguthaben der Klägerin und ihres Ehemanns in Deutschland niedergeschlagen, die sich ausweislich der entsprechenden Kontoauszüge vom 25.03.2026 auf insgesamt etwa 309.000,- Euro belaufen. Schließlich werden die Überweisungen laut den wiederum plausiblen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten auch durch die Sanktionen Deutschlands und anderer westlicher Staaten gegen Russland nicht verhindert, da die … (als ausländische Bank in Russland) weiterhin am internationalen Zahlungsverkehr teilnimmt und der Ehemann der Klägerin dort persönlich Überweisungen in Auftrag geben kann.
43 Von alledem sind hier nicht der Freibetrag und der Pauschbetrag nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 sowie Abs. 2 Satz 1 SGB II (vgl. dazu Zeitler, in: HTK-AuslR, § 2 AufenthG, zu Abs. 3 – Lebensunterhalt, Rn. 97 ff. m.w.N.) abzusetzen, weil diese nur für Erwerbstätige gelten, die Klägerin und ihr Ehemann ihre Einkünfte aber nur aus der Verwaltung ihres privaten Vermögens beziehen.
44 Der Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Familie wird auch durch feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne von § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9c AufenthG gesichert.
45 Nach § 9c Satz 1 Satz 1 AufenthG liegen solche festen und regelmäßigen Einkünfte in der Regel vor, wenn 1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt hat, 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte im In- oder Ausland Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat, soweit er hieran nicht durch eine körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung gehindert war, 3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen gegen das Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit durch die gesetzliche Krankenversicherung oder einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Versicherungsschutz abgesichert sind und 4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Erwerbstätigkeit berechtigt ist und auch über die anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
46 Die hier anwendbaren Anforderungen des § 9c Satz 1 Satz 1 AufenthG – diejenige des § 9c Satz 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG gilt mangels Erwerbstätigkeit der Klägerin oder ihres Ehemanns nicht – werden eingehalten. So ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin entgegen § 9c Satz 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Zudem verfügen die Klägerin und ihre Familienmitglieder in Übereinstimmung mit § 9c Satz 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG über einen Kranken- und Pflegeversicherungsschutz, der nach der Bestätigung auf der Mitgliedsbescheinigung des Versicherungsunternehmens vom 11.09.2020 demjenigen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gleichwertig ist.
47 Schließlich haben die Klägerin und ihr Ehemann gemäß § 9c Satz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG im In- und Ausland Beiträge und Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet. Nach § 9c Satz 3 AufenthG werden insofern keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehen ist. Danach ist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Voraussetzung, dass der Ausländer mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist.
48 Die Voraussetzung des § 9c Satz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG steht im Einklang mit dem zugrundeliegenden Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Daueraufenthalts-RL. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass sich der Vorschlag Deutschlands in den Beratungen über die Daueraufenthalts-RL nicht durchsetzen konnte, (wie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) 60 Beitragsmonate in der gesetzlichen Rentenversicherung als zwingende Voraussetzung eines Daueraufenthaltsrechts zu normieren, dass es dem Ausländer freisteht, seine gesicherte Altersversorgung etwa auch durch eine private Rentenversicherung, durch Rentenanwartschaften im Ausland oder sonstige „feste“ Vermögenswerte nachzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 – 11 S 1198/10 –, juris Rn. 30 ff., 35). Die Einzahlung von 60 Monatsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung ist nur dann erforderlich, wenn der Ausländer keine anderen Aufwendungen auf seine Altersvorsorge geleistet hat, weil ansonsten weder eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) noch überhaupt eine Altersversorgung besteht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.09.2008 – 10 CS 08.2329 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 – 11 S 1198/10 –, juris Rn. 24).
49 Anderenfalls ist im Wege einer Prognose zu bewerten, ob der Ausländer eine solche Rentenhöhe zu erwarten hat, dass er ab dem Zeitpunkt des regulären Rentenbezugs voraussichtlich keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII) in Anspruch nehmen wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.06.2016 – 19 ZB 15.737 –, juris Rn. 32; VG Bremen, Urteil vom 09.09.2013 – 4 K 2076/12 –, juris Rn. 12, 15 mit Verweis auf BTDrucks. 16/5065, S. 163). Diese Prognose ist im Wege einer Gesamtbewertung aller Beiträge und Aufwendungen anzustellen, die grundsätzlich zum Lebensunterhalt im Rentenalter beizutragen geeignet sind. Dazu zählen neben der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung etwa auch eine betriebliche Altersvorsorge, geeignete (Fonds-) Sparpläne und das vorliegende (Bar-) Vermögen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 – 11 S 1198/10 –, juris Rn. 28, 35; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 2 Rn. 193; Maor, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2025, § 9c AufenthG Rn. 3.1, und in: Kluth/Hornung/Koch, ZuwanderungsR-HdB, 4. Aufl. 2025, § 4 Rn. 223; J. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 9c Rn. 6).
50 Die Prognosewahrscheinlichkeit muss sehr hoch sein, da die Voraussetzung fester und regelmäßiger Einkünfte entsprechend der zugrundeliegenden Daueraufenthalts-RL bezweckt, dass die Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU „keine Last für den betreffenden Mitgliedsstaat werden“, indem sie dessen Sozialleistungen in Anspruch nehmen (vgl. Erwägungsgrund 7 und Art. 5 Daueraufenthalts-RL). Eine Garantie, dass die zukünftige Rente einen Leistungsbezug sicher ausschließt, muss allerdings nicht bestehen. Damit würde entgegen § 9c Satz 3 AufenthG mehr verlangt als die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehenen 60 Beitragsmonate zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Beiträge für vergleichbare Leistungen einer privaten Rentenversicherung. Denn auch mit dieser Vorgabe fordert der Gesetzgeber keine Sicherheit einer auskömmlichen Rente. Vielmehr ergeben die geforderten Beitragszahlungen an sich nur eine geringe Rente, die in der Regel weit unter dem Niveau der Lebensunterhaltssicherung liegen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 – 11 S 1198/10 –, juris Rn. 27). Sie dürften lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen, dass der betreffende Ausländer typischerweise seinen bisher regelmäßigen Einkommens- und Beitragsverlauf fortsetzen und dadurch letztlich doch ausreichende Rentenansprüche erwerben wird (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 9 Rn. 51 f.).
51 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist angesichts der Vermögens- und Einkommenssituation der Klägerin und ihres Ehemanns mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie ab dem Zeitpunkt ihres regulären Rentenbezugs keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen werden. Dabei ist, da die zukünftige Höhe der zu berücksichtigenden Bedarfe nicht abschätzbar ist, von den aktuellen Größenordnungen auszugehen (vgl. VG Bremen, Urteil vom 09.09.2013 – 4 K 2076/12 –, juris Rn. 15). Demnach beträgt der voraussichtliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemanns ab dem Zeitpunkt ihres regulären Rentenbezugs mit 67 Jahren etwa 2.760,- Euro pro Monat. Denn von dem aktuellen Bedarf in Höhe von etwa 4.000,- Euro pro Monat sind die Regelbedarfe und die Krankenversicherungskosten der zu diesem Zeitpunkt bereits … alten Söhne abzuziehen. Dem stehen voraussichtliche Einkünfte in Höhe von monatlich etwa 6.740,- Euro gegenüber. Insofern sind weiterhin monatliche Mieteinnahmen von 1.743,- Euro anzusetzen, zu denen zwar kein Kindergeld, aber der Ertrag aus der privaten Rentenversicherung der Klägerin hinzukommen wird. Letzterer beträgt nach der Modellrechnung des Versicherungsunternehmens vom 01.07.2025 bei weiterer Einzahlung der aktuellen Beiträge und einer Wertsteigerung des angelegten Geldes von nur 1 % monatlich etwa 450,- Euro. Die nach diesen Berechnungen verbleibende Lücke von etwa 568,- Euro pro Monat wird durch die erwartbaren Einkünfte aus russischem Vermögen in Höhe von mindestens 5.000,- Euro pro Monat mehr als gedeckt.
52 Die Wahrscheinlichkeit, dass der Bedarf der Klägerin und ihres Ehemanns von ihren Einnahmen solchermaßen übertroffen werden wird, erscheint sehr hoch. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass jede der hier berücksichtigten Einnahmequellen mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. So könnten die Klägerin und ihr Ehemann die Eigentumswohnung in … veräußern, die Beitragszahlungen in die private Rentenversicherung beenden oder damit (noch) geringere als die erwarteten Renditen erzielen und ihre Vermögenswerte in Russland ebenfalls verkaufen oder verlieren. Doch derartige Unsicherheiten sind allen Altersvorsorgemaßnahmen außerhalb einer gesetzlichen oder privat garantierten Rentenversicherung, die aber nach den obigen Ausführungen dennoch für den Erhalt einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU zu berücksichtigen sind, immanent. Hier ist nicht erkennbar, warum die Klägerin und ihr Ehemann sich zum eigenen Nachteil ihrer Altersvorsorge begeben sollten. Das Risiko, dass diese derartig an Wert verlieren könnte, dass eine Berechtigung zum Sozialleistungsbezug eintreten würde, erscheint als geringfügig, da sie sich auf erhebliche und – im Sinne einer Risikostreuung günstig – verschiedenartige Vermögenswerte stützt und ihre derzeit zu erwartenden Erträge weit über dem Niveau von Sozialleistungen liegen.
c)
53 Außerdem erfüllt die Klägerin die Erteilungsvoraussetzungen des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 4 AufenthG.
54 Sie hat gemäß § 9a Abs. 2 Nr. 3 und 4 AufenthG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachgewiesen. Hierzu hat sie nach § 9a Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 3, 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Integrationskursverordnung (IntV) die in einem Integrationskurs vermittelten und geprüften Fähigkeiten und Kenntnisse in anderer Form belegt (vgl. dazu § 17 Abs. 2 Satz 2 IntV; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 9 Rn. 76), nämlich durch das vom Goethe-Institut … ausgestellte Goethe-Zertifikat B1 vom … und die Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über den bestandenen Einbürgerungstest vom ….
55 Es ist auch weder von der Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU entgegen § 9a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Die Klägerin war ausweislich der von der Beklagten eingeholten Auszüge aus dem Bundeszentralregister vom …. und … zu diesen Zeitpunkten nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach Auskunft der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung liegen zwischenzeitlich keine abweichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor.
56 Ferner verfügt die Klägerin gemäß § 9a Abs. 2 Nr. 6, § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG mit der 89,7 m² großen Wohnung in …, die laut Grundbuchauszug vom 26.07.2021 im Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns steht, über ausreichenden Wohnraum für sich, ihren Ehemann und die beiden gemeinsamen Söhne.
d)
57 Schließlich liegen auch die allgemeinen (Regel-) Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vor, soweit diese Anwendung finden. Insofern werden die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 AufenthG durch die speziellen Regelungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 5 AufenthG verdrängt (vgl. allgemein zur Niederlassungserlaubnis BVerwG, Beschluss vom 06.03.2014 – 1 B 17.13 –, juris Rn. 6; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 9 Rn. 11). Es verbleibt bei den Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG und des § 5 Abs. 2 AufenthG. Diese sind vorliegend erfüllt.
58 Die Klägerin hat durch die Vorlage ihres am ….2020 ausgestellten und für zehn Jahre gültigen russischen Passes in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sowie ihre Passpflicht erfüllt.
59 Im Übrigen ist sie von der Erfüllung der Visumspflicht im Sinne von § 5 Abs. 2 AufenthG befreit. Sie ist nach § 39 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthaltV zur Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigt, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beantragung des begehrten Aufenthaltstitels (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, AufenthaltG, 15. Aufl. 2025, § 5 Rn. 123) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.
60 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
61 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO.
B E S C H L U S S
62 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nummer 8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der aufgrund der Klageerhebung vor der Bekanntmachung des neuen Streitwertkatalogs im Jahr 2025 in der Fassung der im Jahr 2013 beschlossenen Änderungen anwendbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 16.07.2025 – 12 S 647/24 –, juris Rn. 32 ff., und vom 14.08.2025 – 11 S 1653/24 –, juris Rn. 2 ff.), auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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