OLG Stuttgart 15. Senat für Familiensachen, 2026-03-24, 15 UF 54/26

15 UF 54/26Obergericht24.03.2026

Regest

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG, auf Grund mündlicher Verhandlung er-neut zu entscheiden, ist jedenfalls in Umgangsverfahren kein Rechtsmittel statthaft. 2. Ein unzulässiges Rechtsmittel kann entsprechend § 140 BGB in einen zulässigen Rechtsbehelf umge-deutet werden, wenn die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Beteiligten entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Verfahrensgang vorgehend AG Schwäbisch Hall, 27. Februar 2026, 2 F 111/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 15. Senat für Familiensachen — 15 UF 54/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-24

Aktenzeichen: 15 UF 54/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0324.15UF54.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 54 Abs 2 FamFG, § 58 FamFG, § 140 BGB

Leitsatz

  1. Gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG, auf Grund mündlicher Verhandlung er-neut zu entscheiden, ist jedenfalls in Umgangsverfahren kein Rechtsmittel statthaft.

  2. Ein unzulässiges Rechtsmittel kann entsprechend § 140 BGB in einen zulässigen Rechtsbehelf umge-deutet werden, wenn die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Beteiligten entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht.

Verfahrensgang

vorgehend AG Schwäbisch Hall, 27. Februar 2026, 2 F 111/26, Beschluss

Tenor

  1. Die Sache wird, ohne dass es einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Februar 2026 - 2 F 111/26 - bedarf, dem Amtsgericht zur Entscheidung über den Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung

zurückgegeben.

Gründe

I.

1 Das Verfahren betrifft den Umgang der Antragstellerin mit am 11. Oktober 2021 geborenen Zwillingen. Die Kinder wurden von einer Leihmutter in der Ukraine geboren. Leiblicher Vater der Kinder ist der Ehemann der Antragstellerin. Sie wurden kurz nach der Geburt in den Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemanns aufgenommen. Rechtlich ist die Antragstellerin nach den bisherigen Erkenntnissen über den Ablauf der Leihmutterschaft nicht mit den Kindern verwandt; insbesondere liegt keine ausländische Entscheidung über die Feststellung ihrer Elternstellung vor, deren Anerkennung zu prüfen wäre. Die Ehegatten leben zwischenzeitlich voneinander getrennt. Das Amtsgericht hat dem Vater in einem anderen Verfahren wesentliche Teile der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthalts- und das Umgangsbestimmungsrecht, entzogen und das Jugendamt als Ergänzungspfleger bestellt. Die Kinder sind fremduntergebracht worden.

2 In einem vorgehenden Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2026 - 2 F 655/25 eA - ohne Durchführung eines Termins einen Antrag der Antragstellerin auf Regelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und bestimmt, dass ein Antrag auf Durchführung des Hauptsacheverfahrens vor dem 22. April 2026 unzulässig ist. Es fehle an einem Anordnungsgrund für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung. Erforderlich sei eine besondere Dringlichkeit, die ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache, auch unter Berücksichtigung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots gemäß § 155 FamFG nicht gestatte. Das könne bei einer drohenden Entfremdung der Kinder von der Antragstellerin angenommen werden, die hier aber nicht gegeben sei. Eine vorübergehende Umgangsunterbrechung sei aufgrund eines Wechsels der Pflegefamilie erforderlich geworden. Das Jugendamt beabsichtige, der Antragstellerin einen begleiteten Umgang alle zwei Wochen zu gewähren. Ein weitergehender Umgang sei nicht geboten, um eine Entfremdung zu vermeiden. Die von der Antragstellerin begehrten Umgangskontakte zweimal wöchentlich seien allenfalls bei Säuglingen geboten. Angesichts des Alters der Kinder sei ein Umgangskontakt alle zwei Wochen ausreichend.

3 Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Februar 2026 beantragt, den Beschluss vom 22. Januar 2026 abzuändern und den Umgang im Wege der einstweiligen Anordnung dahingehend zu regeln, dass ihr ein wöchentlicher, begleiteter Umgang von mindestens zweistündiger Dauer gewährt wird. Hilfsweise begehrt sie einen längeren Umgangskontakt alle zwei Wochen und ergänzend Kontakte per Telefon oder Video. Sie habe in den zuletzt stattgefundenen Umgangskontakten eine deutliche Entfremdung der Kinder von ihr bemerkt, der entgegengewirkt werden müsse.

4 Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Amtsgericht auf diesen Antrag ohne Durchführung eines Termins entschieden, den Beschluss vom 22. Januar 2026 aufrechtzuerhalten. Es fehle weiterhin an einem Anordnungsgrund. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin drohe keine Entfremdung von den Kindern. Soweit die Antragstellerin geschildert habe, die Kinder würden sie mit Nachnamen ansprechen, so habe sich dieses Verhalten nicht wiederholt, bereits im darauf folgenden Termin sei eine Normalisierung zu beobachten gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Qualität der Bindung der Kinder zur Antragstellerin nicht bei dem beabsichtigten Umgang alle zwei Wochen aufrechterhalten werden könnte.

5 Hierauf hat die Antragstellerin gemäß § 54 Abs. 2 FamFG beantragt, auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2026 zurückgewiesen. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, da es sich um einen identischen Versuch nach bereits mehrfach mangels Anordnungsgrund erfolgter Ablehnung des Antrags handele. Die Antragstellerin mache selbst nicht geltend, dass ein Anordnungsgrund gegeben sei. Die Frage des Umgangs sei im Verfahren über die elterliche Sorge am 5. November 2025 erörtert worden. Eine weitere Erörterung könne am Ergebnis nichts ändern, da der Anordnungsgrund fehle. Zu Unrecht gehe die Antragstellerin davon aus, ein Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG sei nicht von einem Anordnungsgrund abhängig. Für einen erfolgreichen Antrag müssten aber die Voraussetzungen des Erlasses der einstweiligen Anordnung vorliegen, mithin auch ein Anordnungsgrund.

6 Hiergegen hat die Antragstellerin sowohl eine Anhörungsrüge erhoben als auch Beschwerde eingelegt. Sie hat ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG umstritten sei. Sofern die Beschwerde unzulässig sei, beantragt sie, diese in einen erneuten Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG umzudeuten und die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben. Das Amtsgericht verknüpfe zu Unrecht den Anordnungsgrund mit dem Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG. Auch wiederholte Anträge nach § 54 Abs. 2 FamFG seien bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs zulässig. In der Sache seien häufigere Umgangskontakte zur Stabilisierung der Bindung der Kinder an die Antragstellerin erforderlich.

7 Das Amtsgericht hat die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 9. März 2026 als unzulässig verworfen. Diese sei subsidiär, da der Antragstellerin die Möglichkeit offenstehe, einen erneuten Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG zu stellen und so ihr Rechtsschutzziel zu erreichen.

II.

8 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Amtsgericht ihren Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG zurückgewiesen hat, ist unzulässig und daher entsprechend § 140 FamFG in den statthaften Rechtsbehelf des Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG umzudeuten.

9 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren über die Regelung des Umgangs nicht statthaft und daher unzulässig.

10 a) Zwar wird von Teilen der Rechtsprechung und der Literatur die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG bejaht (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1317; BeckOGK/Kischkel FamFG § 54 Rn. 26 [Stand: 1. März 2026]).

11 b) Nach zutreffender Auffassung ist aber gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG kein Rechtsmittel statthaft. Ein solches ist gesetzlich nicht geregelt.

12 Die Beschwerde nach § 58 FamFG ist nur gegen Endentscheidungen statthaft. Das sind solche Entscheidungen, durch die der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Ablehnung des Antrags nach § 54 Abs. 2 FamFG beinhaltet aber gerade keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand, sondern lediglich über das Verfahren selbst (OLG Brandenburg NJW-RR 2017, 744 Rn. 18). Jedenfalls in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, da das FamFG keine entsprechende oder hierauf verweisende Regelung enthält (OLG Brandenburg NJW-RR 2017, 744 Rn. 18; vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2018, 519 [520] zum Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Fristsetzung nach § 52 Abs. 2 FamFG).

13 Unabhängig davon bestimmt § 57 Satz 1 FamFG, dass Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen nicht anfechtbar sind (OLG Brandenburg NJW-RR 2017, 744 Rn. 18; Prütting/Helms/Grohmann FamFG, 7. Aufl. 2025, § 54 Rn. 18; Sternal/Giers FamFG, 22. Aufl. 2025, § 54 Rn. 16). Die hiervon in § 57 Satz 2 FamFG geregelten Ausnahmen setzen entweder voraus, dass eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, oder dass es sich um Familiensachen nach § 151 Nr. 6 FamFG oder § 151 Nr. 7 FamFG, also um Entscheidungen über die Freiheitsentziehung für das Kind, handelt. Für Verfahren in Umgangssachen enthält das Gesetz ohnehin keine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit der Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

14 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass vor Inkrafttreten des FamFG auf der Grundlage der früheren Regelung des § 620c ZPO a.F. vertreten worden war, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung die sofortige Beschwerde statthaft ist (so OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1317; BeckOGK/Kischkel FamFG § 54 Rn. 26 [Stand: 1. März 2026]; zum alten Recht vgl. OLG Köln FamRZ 2006, 1402; OLG Koblenz FamRZ 1993, 1100). Zum einen wurde dies auf die nach altem Recht grundsätzlich statthafte sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützt, auf die das Gesetz hier nicht verweist, und zum anderen darauf, dass die Unanfechtbarkeit nur für Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung angeordnet worden seien, gelten solle (OLG Koblenz FamRZ 1993, 1100). Dies kann nicht auf das nunmehr geltende Recht übertragen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Rechtsprechung die Regelung des § 57 FamFG vergleichbar restriktiv verfasst wie § 620c ZPO a.F., sodass eine Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht mehr möglich ist (Dose/Kraft Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 4. Aufl. 2018, Rn. 366). Dies gilt umso mehr, als die aktuelle Formulierung des Gesetzes in § 57 Satz 1 FamFG die grundsätzliche Unanfechtbarkeit von Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung gegenüber der früheren Regelung sogar noch hervorhebt.

15 2. Vorliegend ist das unzulässige Rechtsmittel der Beschwerde umzudeuten in einen Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung.

16 Auch im Verfahrensrecht gilt in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Verfahrenshandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Beteiligten entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BGH ZIP 2001, 305 [307] mwN).

17 Da gegen die Ablehnung des Antrags auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung an sich kein Rechtsmittel statthaft ist, verbleibt lediglich ein erneuter Antrag auf erneute Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung als Rechtsbehelf, mit dem die Antragstellerin ihr Ziel erreichen kann. Der Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG kann auch ohne Einhaltung einer Frist und grundsätzlich auch mehrfach gestellt werden. Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag auf entsprechende Umdeutung bereits mit der Beschwerdeschrift zu erkennen gegeben, dass diese ihrem Willen entspricht. Schutzwürdige Interessen der anderen Beteiligten stehen dem nicht entgegen.

18 3. Das Amtsgericht hat daher in eigener Zuständigkeit über diesen Antrag zu entscheiden.

19 Der Senat sieht sich allerdings zu folgenden Hinweisen veranlasst:

20 Es erscheint bedenklich, den Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG mangels Bestehen eines Anordnungsgrundes für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Antrag dient vielmehr gerade dazu, nach persönlicher Anhörung der Beteiligten und Erörterung der Sache im Rahmen eines Termins eine Überprüfung auch der Frage, ob ein Anordnungsgrund besteht, zu erreichen. Dieses Ergebnis des Termins kann nur schwerlich in der Entscheidung über die Durchführung des Termins vorweggenommen werden. Insofern trifft die Annahme des Amtsgerichts auch nicht zu, ein erfolgreicher Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG setze voraus, dass ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden im Sinne von § 49 FamFG (Anordnungsanspruch) gegeben sei. Der Erfolg des Antrags tritt bereits mit der Durchführung des Termins, nicht erst mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung in der Sache nach Durchführung des Termins ein.

21 Dass die abschließende Entscheidung nicht mit der Entscheidung über den Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG vorweggenommen werden darf, gilt vorliegend umso mehr, als - soweit ersichtlich - bislang sämtliche Entscheidungen über den Umgang ohne persönliche Anhörung der Beteiligten und ohne Durchführung eines Termins ergangen sind. Soweit das Amtsgericht auf einen durchgeführten Termin vom 5. November 2025 Bezug nimmt, liegt dieser Termin inzwischen mehr als vierMonate zurück und wurde in einem anderen Verfahren durchgeführt. Ferner macht die Antragstellerin geltend, dass seitdem Änderungen durch beginnende Entfremdung der Kinder von ihr eingetreten seien. Auch ist zu bedenken, dass bislang noch keine gerichtliche Umgangsregelung vorliegt, das Amtsgericht aber selbst davon ausgeht, dass das Kindeswohl grundsätzlich einen Umgang der Antragstellerin mit den Kindern gebietet, dessen Umfang angesichts der unterschiedlichen Ansichten des Ergänzungspflegers und der Antragstellerin grundsätzlich einer gerichtlichen Regelung bedarf.

22 Soweit das Amtsgericht ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden in Umgangssachen im Hinblick auf das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verneint hat, weil keine Entfremdung der Antragstellerin von den Kindern droht, wird es bei der erneuten Entscheidung auch in den Blick zu nehmen haben, dass es im Beschluss vom 22. Januar 2026 - 2 F 655/25 eA - nach § 52 Abs. 1 Satz 2 FamFG angeordnet hat, dass ein Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens bis zum 22. April 2026 unzulässig ist. Da die Antragstellerin derzeit somit nicht auf die Einleitung einer dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegenden Hauptsache hinwirken kann, kann die Verneinung des Bedürfnisses für ein sofortiges Tätigwerden nicht ohne Weiteres hierauf gestützt werden. Vielmehr kann das Ergebnis der hierfür erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls ebenfalls nicht in der Entscheidung über den Antrag nach § 54 Abs. 2 FamFG vorweggenommen werden.

III.

23 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da angesichts der Umdeutung keine Beschwerde anhängig geworden ist.

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