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1 K 12737/25•VG Stuttgart 1. Kammer, 2026-07-14, 1 K 12737/25
1 K 12737/25Verwaltungsgericht / 1. Kammer14.07.2026
1. Für einen Antrag auf Löschung der im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten kann die Verpflichtungsklage statthaft sein. 2. Ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 VO 2018/1861/EU i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann sich auch daraus ergeben, dass die Ausschreibung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen einer Verhaltensänderung unverhältnismäßig ist.
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 1 K 12737/25
ECLI: ECLI:DE:VGSTUTT:2026:0714.1K12737.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 24 Abs 1 EUV 2018/1861, Art 53 Abs 2 EUV 2018/1861, Art 53 Abs 1 EUV 2016/679, § 42 Abs 1 VwGO
Für einen Antrag auf Löschung der im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten kann die Verpflichtungsklage statthaft sein.
Ein Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 53 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 VO 2018/1861/EU i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann sich auch daraus ergeben, dass die Ausschreibung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen einer Verhaltensänderung unverhältnismäßig ist.
Die Beklagte wird verpflichtet, die den Kläger betreffende Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem zu löschen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Der Kläger begehrt die Löschung über ihn gespeicherter personenbezogener Daten im Schengener Informationssystems.
2 Der Kläger ist Staatsangehöriger Nordmazedoniens. Er hielt sich bereits mehrfach in der Bundesrepublik auf, zeitweise mit einem Aufenthaltstitel nach § 18 Abs. 3 AufenthG. Mit Verfügung vom 02.09.2021 wurde er aus dem Gebiet der Bundesrepublik ausgewiesen und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Er reiste laut Einreisestempel in seinem Reisepass am 02.12.2024 ohne Visum über den Flughafen B. wieder in die Bundesrepublik ein. Am 27.07.2025 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau über den Flughafen Karlsruhe-Baden-Baden wieder nach Nordmazedonien aus. Im Rahmen der Ausreise wurde er an der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle vorstellig.
3 Seitens der Beamten der Bundespolizeiinspektion O. wurde angenommen, dass sich der Kläger länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe, weshalb am 28.07.2025 eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Informationssystem der Polizei (INPOL) und im Schengener Informationssystem (im Folgenden: SIS) beantragt wurde.
4 Mit auf den 02.04.2025 datiertem Schreiben wurde der Kläger über seine Ausschreibung im SIS bis zum 01.04.2028 informiert. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Bundespolizei festgestellt habe, dass bei ihm die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 VO (EU) 2018/1861 vorlägen und von ihm eine Gefahr im Sinne der Vorschrift ausgehe. Das Schreiben wurde dem Kläger im Rahmen der Ausreise ausgehändigt. Am 01.08.2025 ordnete die Bundespolizeidirektion Stuttgart die Ausschreibung an und trug sie in beide Systeme ein.
5 Mit E-Mail vom 13.08.2025 teilte die damalige Verlobte des Klägers mit, es sei ein Termin für die Eheschließung vor dem Standesamt in Deutschland geplant, weshalb die Sperre aufgehoben werden müsse. Mit Schreiben vom 20.08.2025 wiederholte sie im Wesentlichen ihre Bitte um Aufhebung der Einreisesperre. Mit Schreiben vom 03.09.2025, eingegangen am 04.09.2025, beantragte der Kläger bei der Bundespolizeidirektion Stuttgart die Vormerkung für ein Einreiseverbot und die internationale Fahndung wegen eines Einreiseverbots zu löschen, hilfsweise die Einreiseverweigerung zu befristen. Er rügte, seit seiner Ausreise keinen Bescheid über ein Einreiseverbot erhalten zu haben. Der Hochzeitstermin sei für den 26.09.2025 geplant.
6 Mit Schreiben vom 08.09.2025 lehnte die Bundespolizeidirektion Stuttgart den Antrag auf Löschung der Fahndungsausschreibung ab und teilte mit, dass die Fahndungsausschreibung bis zum 01.04.2028 aufrechterhalten bleibe. Zur Begründung führte sie aus: Es bestehe der Tatvorwurf des unerlaubten Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. In der Vergangenheit sei er bereits mehrfach durch die Ausländerbehörde zur Ausreise aufgefordert und außerdem mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt worden. Die wiederholte Missachtung der ausländerrechtlichen Bestimmungen ziehe zwingend eine Einreisesperre gemäß Art. 24 VO (EU) 2018/1861 nach sich. Er begründe durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Fahndungsausschreibung lägen nicht vor. Die Mitteilung über die Fahndungsausschreibung zur Einreiseverweigerung gemäß Art. 52 Abs. 1 VO (EU) 2018/1861 sei ihm ausgehändigt worden.
7 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.10.2025 beantragte der Kläger, die Fahndungsausschreibung zur Einreiseverweigerung wegen unrichtiger Dateneintragung zu berichtigen, hilfsweise zu löschen, weiter hilfsweise nachträglich zeitlich zu befristen. Der unerlaubte Aufenthalt vor der Ausreise sei nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG strafbar, weil er sog. Positivstaater sei. Neben der Mitteilung der Bundespolizeiinspektion O. sei offenbar kein Bescheid erlassen worden. Für die Eintragung einer Ausschreibung sei es immer erforderlich, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen worden sei. Eine reine Mitteilung über die Ausschreibung reiche daher nicht aus. Er habe seine deutsche Lebensgefährtin zwischenzeitlich geheiratet und wolle so schnell wie möglich einen Visumsantrag zum Ehegattennachzug stellen. In ihrer Stellungnahme vom 22.10.2025 machte die Bundespolizeidirektion Stuttgart geltend, die Argumentation zur Strafbarkeit könne nicht nachvollzogen werden. Die Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sei durch die Bundespolizeidirektion Stuttgart getroffen worden und der Antragsteller in SIS und INPOL ausgeschrieben worden. Ein Bescheid sei nicht geboten, weil kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG verfügt worden sei, sondern nur eine Ausschreibung nach Art. 24 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2018/1861.
8 Der Kläger beantragte am 08.12.2025 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Skopje ein Visum zur Familienzusammenführung. Nachdem die Botschaft den Visumsantrag nicht verbeschied, erhob der Kläger unter dem Az. XX bei dem Verwaltungsgericht Berlin Untätigkeitsklage, über die noch nicht entschieden ist.
9 Mit seiner am 27.10.2025 beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage macht der Kläger geltend, es sei fraglich, ob eine reine Mitteilung über die Einreiseverweigerung ausreichend sei, um Wirkung entfalten zu können. Aus dem Wortlaut und dem Verweis in Art. 3 Nr. 17 VO (EU) 2018/1861 auf Art. 3 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) ergebe sich, dass eine behördliche oder gerichtliche Anordnung erfolgt sein müsse. Die Eintragung im SIS selbst, also die Eintragung der Daten, stelle keinen Verwaltungsakt dar, sondern schlicht hoheitliches Handeln. Die Eintragung eines Schengen-Visums erfordere nach Art. 32 Abs. 1 Abs. 1 lit. a v Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die mangelnde Ausschreibung einer Einreiseverweigerung im SIS. Schon deshalb habe die Eintragung unmittelbare Außenwirkung. Die Ausnahme einer unerlaubten Einreise nach Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) liege nicht vor. Wenn die Ausschreibung deshalb einen Verwaltungsakt darstelle, müsste die Beklagte einen solchen zunächst erlassen. Die Mitteilung nach Art. 52 VO (EU) 2018/1861 ersetze nicht die Bekanntgabe der nötigen behördlichen Entscheidung, die im Übrigen auch begründet und nach Ermessen ausgeübt worden sein müsse. Es sei deshalb eine Löschung vorzunehmen. Hinsichtlich der Länge der Einreiseverweigerung sei zu berücksichtigen, dass die seinerzeitige Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot schon abgelaufen seien und ihm deshalb nicht mehr vorgeworfen werden dürften. Der Zeitablauf impliziere gerade das Fehlen einer weiteren Gefährlichkeit. Außerdem liege keine Strafbarkeit seines Handelns vor. Hinsichtlich der zwischenzeitlich in Nordmazedonien erfolgten Hochzeit sei eine Befristung vorzunehmen, weshalb ein Ermessensfehler seitens der Beklagten vorliege. Die Deutsche Botschaft Skopje entscheide aufgrund der Ausschreibung nicht über den Visumsantrag zum Zweck des Ehegattennachzugs. Doch selbst im Falle der erfolgten Visumserteilung hindere die Ausschreibung die erlaubte Einreise gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d Schengener Grenzkodex. Die nationale Ausschreibung werde hingegen nicht angegriffen.
10 Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
11 die Beklagte zu verpflichten, die im Schengener Informationssystem gegen ihn vorgenommene Fahndungsausschreibung zur Einreiseverweigerung zu löschen, hilfsweise zu berichtigen, äußerst hilfsweise nachträglich zeitlich zu befristen und den Bescheid der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 08.09.2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie macht geltend, dass sich der Kläger 148 Tage länger als die sich aus Art. 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.06.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.06.1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen) ergebenden erlaubten Tage im Schengengebiet aufgehalten habe; dies stelle einen erheblichen Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz dar. Die Anordnung zur Ausschreibung sei am 01.08.2025 durch die Bundespolizeidirektion Stuttgart erfolgt und sodann in beide Systeme eingetragen worden. Die auf Art. 24 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. c VO (EU) 2018/1861 i.V.m. § 30 Abs. 5 BPolG gestützte Ausschreibung sei rechtmäßig erfolgt und ihr lägen keine unrichtigen Daten zugrunde. Der Kläger habe gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verstoßen bzw. diese im Sinne der Vorschrift umgangen, was einen unerlaubten Aufenthalt im Schengengebiet darstelle. Er habe damit wiederholt unter grober Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen gehandelt. Anknüpfungspunkt sei die wiederholte Missachtung der Rechtsvorschriften zur Einreise und dem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Auf eine Strafbarkeit komme es dabei nicht an. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten wiederholt deutlich gemacht, dass er den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gleichgültig gegenüberstehe. Die notwendige behördliche Entscheidung liege in der Eintragung der Ausschreibung im SIS durch die Bundespolizei. Die Ausschreibung stelle hierbei keinen Verwaltungsakt dar, weshalb kein Bescheid habe erlassen werden müssen. Die Mitteilung über die Ausschreibung sei mithin ausreichend gewesen. Ein Prüfhindernis zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug stelle die Ausschreibung nicht dar. Im Falle der vorzeitigen Löschung bestünde die Gefahr, dass der Kläger sich erneut unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte und von seiner Anwesenheit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. c VO (EU) 2018/1861 ausgehe. Auch komme eine nachträgliche Verkürzung nicht in Betracht. Soweit das Visum zwecks Ehegattennachzugs erteilt werde bzw. von der Botschaft mitgeteilt werde, dass die Voraussetzungen der Visumserteilung vorlägen, könne die Ausschreibung aufgehoben werden.
15 Wegen der weiteren Umstände des Falles wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
16 Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden.
17 I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Die Kammer geht entsprechend des Klägerbegehrens davon aus, dass es dem Kläger primär um den Wegfall der unrichtigen Eintragung im SIS geht, wofür ein Löschungsbegehren sachdienlich ist.
18 1. Der Antrag auf Löschung der über den Kläger gespeicherten Daten im SIS ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
19 Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, wenn die Verurteilung einer Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. Sie ist auch dann einschlägig, wenn eine Klage auf ein tatsächliches Handeln einer Behörde gerichtet ist, dem begehrten tatsächlichen Handeln der Behörde aber ein Verwaltungsakt vorausgeht. In diesen Fällen ist der rechtliche Schwerpunkt der behördlichen Tätigkeit nicht in der tatsächlichen Handlung als solcher, sondern in der zugrundeliegenden Entscheidung zu sehen, die in der Form eines Verwaltungsakts ergeht (BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 - 6 A 2.07 - BVerwGE 130, 29 Rn. 13 und vom 16.09.2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg DatenschutzR Nr. 21 Rn. 12). Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde vor der tatsächlichen Handlung eine Entscheidung trifft, die auf der Grundlage eines gesetzlichen Prüfprogramms zu treffen ist und bei der die Behörde besondere verfahrensrechtliche Vorkehrungen wie etwa Begründungs- oder Anhörungspflichten zu beachten hat (BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 - 6 C 10.19 - Buchholz 403.1 Allg DatenschutzR Nr. 21 Rn. 12). Dabei setzt der für einen Verwaltungsakt erforderliche Regelungscharakter der Entscheidung voraus, dass diese nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Sie muss für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Ausspruch rechtsverbindlich ablehnen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt demnach vor, wenn das Ergebnis der behördlichen Rechtsanwendung rechtsverbindlich festgeschrieben wird (BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20 -, juris Rn. 19).
20 Ausgehend hiervon ist der Anspruch auf Löschung der unrichtigen Eintragungen im SIS nicht allein auf das tatsächliche Handeln der Löschung, sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt gerichtet . Der Schwerpunkt liegt in der dem Prüfprogramm der Art. 53 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/1861 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung - DSGVO) entsprechenden Entscheidung über diese Änderung, in deren Rahmen die Behörde insbesondere eine Aussage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.03.2022 - 6 C 7.20 -, juris Rn. 20 zum Anspruch aus Art. 16 Abs. 1 DSGVO). Bei dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 08.09.2025 handelt es sich damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG, mit dem der Antrag vom 03.09.2025 auf Löschung der Eintragung abgelehnt wurde. Mangels Rechtsbehelfsbelehrung ist dieser (noch) nicht in Bestandskraft erwachsen und die Widerrufsfrist demgemäß noch nicht abgelaufen (§ 58 Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 Die Klage ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger das für eine Verpflichtungsklage gemäß § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Vorverfahren nicht durchführte. Die Beklagte hat sich sachlich auf das Vorbringen des Klägers eingelassen und die Abweisung der Klage beantragt (vgl. zum Streitstand: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.06.2026 - 6 S 983/25 -, juris Rn. 22). Sie war auch nach Hinweis der Kammer nicht zu einer Abhilfe bereit.
22 2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Löschung der im SIS über ihn gespeicherten Daten und entsprechend auf Aufhebung des Bescheids der Bundespolizeidirektion Stuttgart vom 08.09.2025, weil die Ausschreibung unzulässig ist und er in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23 Der Löschungsanspruch ergibt sich danach aus Art. 53 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/1861 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Mangels eigener Bestimmungen verweist die VO (EU) 2018/1861 in Art. 53 Abs. 1 auf die Art. 15 bis 17 DSGVO. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Löschung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen, wenn nach lit. a die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder nach lit. d die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
24 Die Unrichtigkeit der über den Kläger gespeicherten personenbezogenen Daten in der Ausschreibung im SIS ergibt sich vorliegend daraus, dass die Voraussetzungen der Ausschreibung gemäß Art. 24 Abs. 1 und 2 VO (EU) 2018/1861 nicht (mehr) vorliegen.
25 Gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 2018/1861 geben die Mitgliedstaaten eine Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) Der Mitgliedstaat ist auf der Grundlage einer individuellen Bewertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfasst, zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit in seinem Hoheitsgebiet darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung erlassen und eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung verhängt hat, oder b) der Mitgliedstaat gemäß Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang stehen, ein Einreiseverbot gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt hat. Die Situationen gemäß Abs. 1 lit. a sind gegeben, wenn a) ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist; b) gegen einen Drittstaatsangehörigen der begründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat - wozu auch terroristische Straftaten gehören - begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant; oder c) ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet umgangen hat oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen.
26 Die Beklagte stützt die Ausschreibung hier darauf, dass der Kläger sich unerlaubt im Schengengebiet aufgehalten habe, was einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darstelle bzw. es liege eine Umgehung im Sinne der Vorschriften vor.
27 Zwar hat der Kläger sich länger als die sich aus Art. 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-VisaVO 2018) als Angehöriger der im Anhang II der Verordnung genannten Staaten ergebenden 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in der Bundesrepublik aufgehalten.
28 Dies begründet für sich genommen einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Union i.S.d. Art. 24 Abs. 2 lit. c. Verordnung (EU) 2018/1806. Es ist aber dennoch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder die nationale Sicherheit im Bundesgebiet darstellt. Soweit diese Annahme der Beklagten auf einer individuellen Bewertung der Beklagten beruht, in der die persönlichen Umstände des Klägers und die Auswirkungen der Einreiseverweigerung berücksichtigt wurden, ist diese fehlerhaft. Dieses Tatbestandsmerkmal des Art. 24 Abs. 1 lit. a Verordnung (EU) 2018/1806 ist Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1806, der nach Absatz 1 verlangt, dass Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (VG Potsdam, Urteil vom 14.12.2023 - 3 K 1458/19 -, juris Rn. 35). Sie findet ihre Stütze auch im 31. und 32. Erwägungsgrund der Verordnung, wonach Ausschreibungen nicht länger als für den spezifischen Zeck, zu dem die Eingabe erfolgte, erforderlich im SIS gespeichert werden und die Eingabe einer Ausschreibung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegt.
29 Es kann hier dahinstehen, ob die individuelle Bewertung zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Anschluss an die Ausreise am 27.07.2025 dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprach. Jedenfalls entspricht sie ihm jetzt nicht (mehr).
30 Der Kläger hat am 15.09.2025 die deutsche Staatsangehörige Frau B. geheiratet. Es bestehen für die Kammer derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Scheinehe handelt, die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegte Heiratsurkunde unecht sein sollte oder der Wirksamkeit der Eheschließung Gründe entgegenstehen. Entsprechendes hat die Beklagte auch nicht substantiiert vorgetragen, sondern vielmehr auf die bloße Möglichkeit abgestellt, es liege keine wirksame Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen vor. Zudem hat der Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Skopje bereits am 08.12.2025 einen Visumsantrag zur Familienzusammenführung gestellt. Nachdem dort keine Entscheidung getroffen wurde, hat er Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Der Kläger ist damit nach Auffassung der Kammer offensichtlich gewillt, die nationalen Vorschriften und die Rechtsvorschriften der Union einzuhalten, um in die Bundesrepublik bzw. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Das Abstellen der Beklagten auf die bereits erfolgte Ausweisung im Jahr 2021 bildet die derzeitige Sachlage nicht ab. Der Kläger hat vielmehr gezeigt, dass er - entgegen seines früheren Verhaltens - nunmehr willens ist, die für ihn maßgeblichen Bestimmungen über Einreise und Aufenthalt zu achten. Das Aufrechterhalten der Ausschreibung stellt sich daher als unverhältnismäßig dar.
31 Der sich somit ergebende Löschungsanspruch ist auch nicht nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO ausgeschlossen.
32 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
34 Beschluss vom 14. Juli 2026
35 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf
36 5.000,00 EUR
37 festgesetzt.
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