LG Freiburg (Breisgau) 6. Große Jugendkammer, 2026-06-16, 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25

5/26 6 KLs 31 Js 2516/25Kantonsgericht16.06.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Freiburg (Breisgau) 6. Große Jugendkammer — 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt.

  2. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1 Mit Anklageschrift vom 23.02.2026 erhob die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - Anklage gegen den Angeschuldigten M.H. wegen des Vorwurfs des - teilweise schweren - sexuellen Missbrauchs von 5 leiblichen Kindern im Zeitraum 2013 bis 5.1.2025. Der Vorsitzende verfügte die Zustellung der Anklage und gab die Akte in Absprache mit den für die Eröffnungsentscheidung zuständigen beisitzenden Richtern mit Verfügung vom 23.4.2026 an die Staatsanwaltschaft zur Vornahme von Nachermittlungen zurück. Die Verfügung hatte folgenden Wortlaut:

2 „ -RV- an Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach zu 31 Js 2516/25

3 m. d. B., die Anklage zurückzunehmen und eine richterliche Vernehmung der mutmaßlich fünf Geschädigten gem. § 58a Abs. 1 S. 3 StPO durchzuführen. Diese Vorschrift ist für Opfer von Sexualstraftaten - seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 - als zwingendes Recht ausgestaltet (“die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen...“), wird aber von der Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - konsequent und bewusst nicht umgesetzt, obwohl durch die Vorsitzenden der beiden Großen Jugendkammern des Landgerichts Freiburg SK 15 (VRLG S.) und SK 6 (Unterzeichner) wiederholt um deren Beachtung gebeten wurde.

4 Die Kammer bittet daher nochmals dringend um Beachtung der zwingenden und dem Opferschutz dienenden Vorschrift des § 58a Abs. 1 S. 3 StPO. Wegen der Möglichkeit der ersetzenden Einführung der audiovisuellen richterlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung gem. § 255a Abs. 2 StPO sind die schutzwürdigen Interessen der Zeugen hierdurch auf jeden Fall besser gewahrt als ohne richterliche Vernehmung. Die Kammer hat mittlerweile viele und ausschließlich gute Erfahrungen mit audiovisuellen richterlichen Vernehmungen gem. § 58a Abs. 1 S. 3 StPO sammeln dürfen, da sowohl die für Sexualstrafsachen zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft Freiburg als auch der Behördenleiter seit einigen Jahren auf die konsequente Einhaltung dieser Vorschrift achten. Die Kammer hat in der Vergangenheit bisher nur in einem Fall, in dem sie die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen hatte, gem. § 255a Abs. 2 S. 4 StPO von der Möglichkeit einer ergänzenden Vernehmung einer Geschädigten Gebrauch gemacht, da die Geschädigte auf ausdrücklich geäußerten eigenen Wunsch in der Hauptverhandlung zu ihrem aktuellen Befinden aussagen wollte. Zum Tathergang wurde sie selbstverständlich nicht mehr befragt. Um die wahre Bedeutung der §§ 58a, 255a StPO für den Opferschutz zu erfassen, muss man sich vor Augen führen, dass ein im Ermittlungsverfahren unter Beachtung der genannten Vorschriften richterlich vernommener Zeuge nach ersetzendem Einführen der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung als in der Hauptverhandlung vernommen gilt. Beweisanträge auf nochmalige Einvernahme des Zeugen sind - wie bei einem in der Hauptverhandlung vernommenen und entlassenen Zeugen - (nur) unter Sachaufklärungsgesichtspunkten zu bescheiden. Es gibt noch einen weiteren, aber nicht zu unterschätzenden Vorteil für den kindlichen oder jugendlichen Zeugen. Im Ermittlungsverfahren darf sich der Richter zu dem jungen Zeugen setzen, der regelmäßig nur durch einen Zeugenbeistand oder einen psychosozialen Prozessbegleiter begleitet wird, alle anderen Verfahrensbeteiligten werden aus einem Nebenraum zugeschaltet. In der Hauptverhandlung ist diese Vorgehensweise unzulässig (sogenanntes Mainzer Modell, vergl. BGH NStZ 2017, 372, Beschluss vom 20.9.2016 - 3 StR 84,16). Schließlich wird eine im Ermittlungsverfahren durchgeführte richterliche Vernehmung, auch wenn sie erst gegen Ende und zur Abrundung des Ermittlungsverfahrens durchgeführt wird, immer zeitnäher zur Anzeigeerstattung geführt werden können als in der Hauptverhandlung nach Anklageerhebung. Dass die Ermittlungen mit nur einer Erstvernehmung des Geschädigten sachgerecht abgeschlossen werden können, ohne dass die durchgeführten weiteren Ermittlungen (Zeugenvernehmungen, Auswertung Chatverkehr, Einlassung Beschuldigter etc.) eine ergänzende Vernehmung erfordern, wird in den - allein schon aufgrund der Aussage gegen Aussage - Konstellation - regelmäßig schwierig zu führenden - Sexualstrafsachen eher die Ausnahme sein, ist aber nicht ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft - wie vorliegend - frühzeitig von der Polizei in die Ermittlungen eingebunden wird. So begann das vorliegende Verfahren mit einem Vermerk der PHMin G. (As. 5 f.) über die Angaben der anzeigenerstattenden Mutter und einem Eingangsbericht von KHKin B. (As. 3), in dem zusätzlich ausdrücklich auf das bestehende Zeugnisverweigerungsrecht der mutmaßlich Geschädigten hingewiesen wurde. Gleichwohl wurde durch die sachbearbeitende Staatsanwältin nicht nur eine ausführliche Vernehmung der Kindesmutter, sondern auch umfassende polizeiliche Videovernehmungen der betroffenen Kinder angeordnet. Im Verlauf des Verfahrens wurde bzgl. des Kindes F. sogar eine audiovisuelle polizeiliche Vernehmung angeordnet, obwohl die Ergänzungspflegerin ausdrücklich um eine richterliche Vernehmung gebeten hatte (vgl. As. 392, 395, 835).

5 Die Kammer verkennt nicht, dass bei konsequenter Beachtung der §§ 58a, 255a StPO mit der richterlichen Vernehmung der Geschädigten ein zentraler Teil der Hauptverhandlung in das Ermittlungsverfahren „vorverlagert“ wird und dies zu einer hohen Arbeitsbelastung der Ermittlungsrichter führt, aber der Gesetzgeber möchte dies aus Opferschutzgesichtspunkten genau so. Es sind daher entsprechende Strukturen technischer und personeller Art zu schaffen, um den gesetzgeberischen Vorgaben gerecht zu werden.

6 Bei der daher nach Aktenlage im Ermittlungsverfahren gebotenen Veranlassung der ermittlungsrichterlichen audiovisuellen Vernehmung handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Ergänzung, sondern um den gemäß § 58a Abs. 1 S. 3 StPO (i. V. m. Nr. 19 Abs. 2 S. 4, 19a Abs. 3 RiStBV) zentralen und zwingend vorgeschriebenen Teil der Ermittlungsarbeit, der gemäß § 160 StPO in die Regelzuständigkeit der Staatsanwaltschaft fällt, und nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht in das Zwischenverfahren oder das Hauptverfahren verschoben werden soll. Eine Nachholung wesentlicher Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung eines bisher von der Staatsanwaltschaft nicht ausreichend ermittelten Sachverhaltes ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 28.11.2017 – 2 Ws 238/17 -, zitiert nach juris, Rdnr. 26 mit weiteren Nachweisen; OLG Celle StV 2012, 456 ff., zitiert nach juris, Rdnr. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 202 Rdnr. 1).“

7 Mit Schriftsatz vom 7.5.2026 lehnte die sachbearbeitende Staatsanwältin die angeregten Nachermittlungen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit auch ohne die angeregten richterlichen Vernehmungen bejaht werden könne und im Übrigen die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der StA Lörrach besser durch die diesseits (ergänze: durch die sachbearbeitende Staatsanwältin) fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde.

II.

8 Die Eröffnung des Hauptverfahrens war – jedenfalls derzeit – abzulehnen.

9 Die Kammer macht sich zunächst die zutreffenden Ausführungen des Vorsitzenden in der Verfügung vom 23.4.2026, auf die verwiesen wird, zu eigen. Die Ausführungen der Staatsanwältin sind nicht geeignet, die Auffassung der Kammer zu entkräften. Die schutzwürdigen Interessen der Opfer von Sexualstraftaten sind - wie bereits ausführlich begründet - regelmäßig und auch vorliegend durch die Aufzeichnung der ermittlungsrichterlichen Vernehmung besser gewahrt.

10 Schmitt/Köhler, StPO - Kommentar, 69. Aufl.. 2026, § 58a StPO RN 8b, führt hierzu zutreffend aus:

11 „Voraussetzung ist auch nach Abs. 1 S. 3, dass nach Würdigung der jeweils maßgeblichen Umstände die schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung der richterlichen Vernehmung besser gewahrt werden können. Anders als in den Fällen des S. 2 Nr. 1, die nicht Sexualstraftaten betreffen, dürfte hierdurch allerdings kaum eine nennenswerte Einschränkung des Anwendungsbereichs eintreten. Angesichts der Schwere von Sexualdelikten wird - außer im Fall von Bagatelltaten - regelmäßig davon auszugehen sein, dass den schutzwürdigen Interessen der Opfer durch die Aufzeichnung besser Rechnung getragen werden kann. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers, „von der Bild -Ton - Aufzeichnung bei der Ermittlung von Sexualstraftaten umfassend Gebrauch“ zu machen (BT-Drs. 19/17474, 25). Es ist deshalb zu erwarten, dass die Aufzeichnung nach Abs. 1 S. 3 bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, unabhängig vom Alter des Opfers, den Regelfall bilden wird.“

12 Vorliegend sind 5 leibliche Kinder als mutmaßliche Opfer betroffen, denen zudem Zeugnisverweigerungsrechte zustehen, welche bislang nicht ausgeübt wurden, aber jederzeit ausgeübt werden können. Insoweit ist vorliegend durchaus auch die Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit betroffen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 Ws 238/17 - BeckRS 2017, 146144), ohne dass es hierauf entscheidend ankommt. Aus der bereits zitierten Entscheidung des OLG Celle ergibt sich, dass das Fehlen einer ordnungsgemäß ermittelten verlässlichen Tatsachengrundlage - unabhängig von der Frage der hinreichenden Verurteilungswahrscheinlichkeit - die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt, da die Hauptverhandlung nicht mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten werden soll.

13 Eine Nachholung wesentlicher Teile des Ermittlungsverfahrens in der Hauptverhandlung (oder gar im Zwischenverfahren) kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat für Opfer von Sexualstraftaten § 58a Abs. 1 Satz 3 StPO als zentrale Opferschutzvorschrift ausgestaltet. Danach sind Opfer von Sexualstraftaten grundsätzlich zwingend im Ermittlungsverfahren richterlich und audiovisuell zu vernehmen und nicht im Zwischenverfahren und auch nicht in der Hauptverhandlung. Diese Vorschrift trat bereits am 13.12.2019 in Kraft und ist von der Staatsanwaltschaft zu beachten. Das Argument, die Erfahrung über viele Jahre zeige, dass die geforderte qualitativ hochwertige Vernehmungsqualität im Bezirk der Staatsanwaltschaft Lörrach besser durch die fortlaufend geschulten Polizeibeamte erreicht werde, geht ins Leere, da der Gesetzgeber in Sexualstrafsachen seit 13.12.2019 eine andere Art der Ermittlung wünscht, die grundsätzlich gem. § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Sollte die Staatsanwaltschaft Freiburg - Zweigstelle Lörrach - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft Freiburg ihre Ermittlungspraxis beibehalten, würden Opfer von Sexualstraftaten, insbesondere auch Kinder, bei nicht geständigen Tätern weiter ohne Not als Zeugen in die Hauptverhandlung getrieben und müssten - im Vergleich zur frühen ermittlungsrichterlichen Vernehmung - zeitlich deutlich später aussagen. Dies hätte - neben der Problematik der verblassenden Erinnerungen - zur Folge, dass Opferzeugen später mit der Tat abschließen könnten und gegebenenfalls sogar therapeutische Hilfe später in Anspruch nehmen könnten.

14 Eine frühe, in der Hauptverhandlung verwertbare audiovisuelle ermittlungsrichterliche Vernehmung dient daher in herausragender Weise sowohl der Beweissicherung als auch dem Opferschutz. Da bisher die nach dem Willen des Gesetzgebers zentrale Ermittlungsmaßnahme der richterlichen audiovisuellen Vernehmungen der fünf mutmaßlichen Opfer im Ermittlungsverfahren unterblieben ist, war die Eröffnung des Hauptverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen.

15 Sollte nach Durchführung der gebotenen Nachermittlungen aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verurteilungswahrscheinlichkeit bestehen, wäre eine erneute Anklageerhebung möglich. § 211 StPO stünde dem nicht entgegen.

III.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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