Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-07-15, 12 S 652/26

12 S 652/26Verwaltungsgericht / Division 1215.07.2026

Regest

1. Für die Feststellung, in wessen örtlichem Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung i.S.v. § 86d SGB VIII tatsächlich aufhält und welcher örtliche Träger damit zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet ist, sind im Eilverfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der letzten Instanz maßgeblich. 2. Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII und damit auch im Sinne des § 86d SGB VIII meint diejenige des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und nicht etwa auch die von einem Träger der freien Jugendhilfe erbrachte Hilfe, die sich ein Leistungsberechtigter selbst beschafft hat. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 12. März 2026, 8 K 2336/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat — 12 S 652/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 12 S 652/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0715.12S652.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86d SGB 8, § 123 VwGO

Leitsatz

  1. Für die Feststellung, in wessen örtlichem Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung i.S.v. § 86d SGB VIII tatsächlich aufhält und welcher örtliche Träger damit zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet ist, sind im Eilverfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der letzten Instanz maßgeblich.

  2. Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII und damit auch im Sinne des § 86d SGB VIII meint diejenige des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und nicht etwa auch die von einem Träger der freien Jugendhilfe erbrachte Hilfe, die sich ein Leistungsberechtigter selbst beschafft hat.

Verfahrensgang

vorgehend VG Karlsruhe, 12. März 2026, 8 K 2336/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2026 - 8 K 2336/26 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt.

Gründe

1 Die am 27.03.2026 eingelegte und zugleich begründete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den ihr am 16.03.2026 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.03.2026, mit der sie sich gegen die Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, der Antragstellerin vorläufig Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in der Einrichtung B. zu gewähren, wendet, hat keinen Erfolg.

2 I. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutz beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur die in der Beschwerdebegründung innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Begründung unter konkreter Auseinandersetzung mit der Entscheidung im Einzelnen darstellen muss, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Der Begriff des Darlegens erfordert eine substanzielle Erörterung des relevanten Streitstoffs, wobei Maßstab und Bezugspunkt immer die angefochtene Entscheidung ist. Zu leisten ist eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und somit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich darlegen, aus welchen Gründen er die Entscheidung in diesen Punkten für unrichtig hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.04.2024 - 12 S 77/24 -, juris Rn. 7, vom 13.12.2021 - 12 S 3227/21 -, juris Rn. 5, und vom 02.07.2019 - 12 S 953/19 -, juris Rn. 7; Rudisile, NVwZ 2019, S. 1, 8 ff.; Happ/Käß in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 71 ff.). Da die Beschwerdeinstanz die Aufgabe einer neuen Tatsacheninstanz hat, bezieht sich die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch auf neue oder neu vorgebrachte Tatsachen, auf die sich der Beschwerdeführer fristgerecht beruft und die nach dem materiellen Recht im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts maßgeblich sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 3, vom 14.11.2022 - 13 S 545/22 -, juris Rn. 12, und vom 04.07.2017 - 2 S 1258/17 -, juris Rn. 12 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 42; Stuhlfauth in: Bader u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 146 Rn. 40). Werden mit der Beschwerdebegründung neue oder erstmals geltend gemachte Umstände vorgebracht, erfordert das Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO Vortrag dazu, dass und weshalb sich das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung nun nicht mehr aufrechterhalten lässt (Rudisile in: Schoch/Schneider, VerwaltungsR, § 146 VwGO Rn. 13c <Stand: 5/2018>; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 146 Rn. 83).

3 Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.05.2024 - 12 S 1861/23 -, juris Rn. 4, vom 20.10.2020 - 5 S 1819/20 -, juris Rn. 27, und vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 -, juris Rn. 11; Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2024 - 4 EO 470/23 -, juris Rn. 77; Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.08.2023 - 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 33).

4 II. Gemessen hieran hat die Beschwerde keinen Erfolg. Mit dem Beschwerdevorbringen wird eine selbstständig tragende Begründung der angegriffenen Entscheidung nicht erfolgreich in Zweifel gezogen.

5 1. a) Die Antragsgegnerin macht zunächst geltend, zum maßgeblichen Zeitpunkt „vor Beginn der Leistung“ hätten die Voraussetzungen des § 86d SGB VIII nicht vorgelegen. Denn die Antragstellerin habe sich die hier maßgebliche Leistung selbst beschafft, nachdem sich der Landkreis C. gegenüber den anderen Beteiligten ausdrücklich bereiterklärt habe, vorläufig tätig zu werden. Erst als die Antragstellerin in der Einrichtung aufgenommen worden sei, habe der Landkreis C. seine Zusage wieder zurückgezogen. Somit hätten die Voraussetzungen des § 86d SGB VIII nicht vorgelegen, da nicht aufgrund einer ungeklärten Zuständigkeit dem Hilfebedürftigen schwerwiegende Nachteile hätten drohen können. Der Schutzzweck des § 86d SGB VIII, der Hilfebedürftigen die notwendigen Jugendhilfemaßnahmen zeitnah zu erbringen, sei bereits nicht eröffnet gewesen, da vor Beginn der Leistung eine Zusage des Landkreises C., dem örtlichen Träger, in dessen Zuständigkeitsbereich sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich aufgehalten habe, vorgelegen habe.

6 b) Das Verwaltungsgericht führt in seinem Beschluss hingegen aus (BA S. 5), der Anwendungsbereich des § 86d SGB VIII sei eröffnet, weil die örtliche Zuständigkeit nicht feststehe. Insbesondere habe der Beigeladene als derjenige örtliche Träger, der der Antragstellerin bis zu ihrer Volljährigkeit Hilfe gewährt habe, bislang eine Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 SGB VIII abgelehnt. Die Gewährung der Leistung dulde aus jugendhilfefachlicher Sicht auch keinen Aufschub mehr.

7 c) Mit ihrem Vortrag zieht die Antragstellerin diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Zunächst ist unklar, ob die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen meint, dass sich der Landkreis C. bereits für zuständig erklärt habe, mit der Folge, dass die Zuständigkeit nicht mehr im Sinne des § 86d SGB VIII ungeklärt gewesen sei, oder ob sie meint, dass - unabhängig von der Klärung der Zuständigkeitsfrage - die Notwendigkeit einer vorläufigen Leistung durch sie entfallen sei, weil der Landkreis C. jedenfalls die vorläufige Leistung nach § 86d SGB VIII bereits zugesagt habe. Dies kann jedoch nach den rechtlichen Maßstäben, die das Verwaltungsgericht anwendet und die von der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen werden, dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise, dass der Landkreis C. sich rechtsverbindlich für zuständig erklärt bzw. sein Tätigwerden in Aussicht gestellt hätte, sodass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Zuständigkeitsfrage geklärt wäre oder jedenfalls die erforderlichen Hilfeleistungen für die Antragstellerin in einer Weise sichergestellt wären, dass ihr keine Nachteile mehr drohten. Die Antragsgegnerin macht mit der Beschwerdebegründung geltend, der Landkreis C. habe in seiner E-Mail vom 05.03.2026 erklärt, „vorläufig“ tätig zu werden und eine Prüfung des gesamten Sachverhalts zugesagt zu haben. Die damit in Bezug genommene E-Mail ist jedoch weder der Form noch dem mitgeteilten Inhalt nach rechtlich und tatsächlich belastbar. Dementsprechend führt die Antragstellerin in ihrer - nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen - Stellungnahme vom 22.05.2026 auch selbst aus, dass es sich nur um „(unverbindliche) Aussagen“ des Landkreises C. und des Beigeladenen gehandelt habe.

8 d) Darüber hinaus geht das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung davon aus, dass für die tatbestandliche Frage, ob die örtliche Zuständigkeit nach § 86d SGB VIII ungeklärt ist, maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Dies ergibt sich jedenfalls aus den im Präsens gehaltenen Formulierungen im betreffenden Absatz (BA S. 5: „weil die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht“, „Die Antragstellerin droht … obdachlos zu werden“, „Zudem droht eine erneute Verschlechterung ihrer psychischen Gesundheit.“) und dem Zusammenhang zu den übrigen Ausführungen. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber geltend macht, maßgeblich sei (auch) diesbezüglich der in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt „vor Beginn der Leistung“, fehlt es an vertieften Ausführungen dazu, weshalb der vom Verwaltungsgericht gewählte zeitliche Bezugspunkt fehlerhaft und demgegenüber der Zeitpunkt „vor Beginn der Leistung“ maßgeblich sein soll. Auch aus diesem Grund wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung die Zuständigkeit nach § 86d SGB VIII nicht geklärt sei, durch den Verweis der Antragsgegnerin auf die E-Mail des Landkreises C. vom 02.03.2026, die er mit seiner E-Mail vom 04.03.2026 auch widerrufen hat, nicht erschüttert.

9 2. a) Weiterhin macht die Antragsgegnerin geltend, hinsichtlich des Begriffs „vor Beginn der Leistung“ dürfte in den Fällen, in denen sich der Hilfeempfänger die erforderlichen Jugendhilfemaßnahmen selbst beschafft, auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des jungen Volljährigen im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Jugendhilfeleistungen abzustellen sein. Ansonsten könnte sich der Jugendhilfeträger, in Fällen wie hier, in denen die Jugendhilfemaßnahme zudem nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich erbracht werden solle, seiner Verpflichtung zum Tätigwerden entziehen. Dies stehe auch dem gesetzgeberischen Grundgedanken nicht entgegen, dass der tatsächliche Aufenthaltsort des Betroffenen vor Beginn der Leistung leicht bestimmbar sein müsse, um eine schnelle Leistungserbringung an diesen zu gewährleisten. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass zu keinem Zeitpunkt vor Beginn der Leistung, in dem die Hilfe begehrt worden sei, ein tatsächlicher Aufenthalt in P. und damit in ihrem Zuständigkeitsbereich bestanden habe. Sie habe also im Vorfeld überhaupt nicht tätig werden können.

10 b) Mit ihren Ausführungen zieht die Antragsgegnerin jedoch auch die damit angegriffene tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei darauf abzustellen, dass sich die Antragstellerin aktuell im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhalte, und es sei unerheblich, dass die Unterbringung bereits begonnen habe, weil es sich um eine selbstbeschaffte Leistung handle, weil § 86d SGB VIII auf die Zukunft gerichtet sei und die Antragstellerin eine Fortdauer der Unterbringung in dem Wohnheim begehre, nicht erfolgreich in Zweifel. Denn die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend.

11 aa) Nach der auch im Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats bezieht sich der Begriff der „Leistung“ im Sinne des § 86d SGB VIII zunächst auf diejenige Hilfeleistung, die von dem vorläufig verpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden soll, auch wenn bereits zuvor eine Hilfe erbracht worden war, die im Sinn des einheitlichen Leistungsbegriffs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen wäre. Die Voraussetzung „Beginn der Leistung“ bezieht sich lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden. Anknüpfungspunkt ist also der Beginn derjenigen vorläufigen Leistung, um die es § 86d SGB VIII gerade geht. Diese Auslegung beruht maßgeblich auf dem Sinn und Zweck des § 86d SGB VIII, in einer Not- oder Eilsituation, in der sich kein öffentlicher Träger der Jugendhilfe für örtlich zuständig hält, die Frage, welcher Träger zu dem erforderlichen vorläufigen Tätigwerden berufen ist, schnell und eindeutig beantworten zu können. Mitunter sehr schwierige und möglicherweise auch nur unter Beiziehung von Aktenvorgängen mögliche Zuständigkeitsbestimmungen sollen vermieden werden, um eine Unterversorgung eines Kindes, Jugendlichen oder auch jungen Erwachsenen zur Deckung eines jugendhilferechtlichen Bedarfs zu verhindern (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris Rn. 48 und 49; ebenso: Hessischer VGH, Urteil vom 04.12.2018 - 10 A 2922/16 -, juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.07.2015 - 7 B 10532/15 -, juris Rn. 17 - 20; Eschelbach in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 86d Rn. 2; a.A.: Bayerischer VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 -, juris Rn. 23, der auch im Rahmen des § 86d SGB VIII auf den einheitlichen Leistungsbegriff abstellt; zum aktuellen diesbezüglichen Streitstand: Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 31 - 36 <Stand: 1/2026>).

12 bb) Dass nach diesen Maßstäben streitgegenständliche Leistung nach § 86d SGB VIII die Hilfe für eine junge Volljährige in Form der Unterbringung in der Einrichtung B. ist, stellt sich als unproblematisch dar und wird auch von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt.

13 cc) Für die Feststellung, in wessen örtlichem Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 SGB VIII der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung i.S.v. § 86d SGB VIII tatsächlich aufhält und welcher örtliche Träger damit vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet ist, sind im Eilverfahren die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der letzten Instanz maßgeblich (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 36 <Stand: 1/2026>, der dies jedenfalls für den Fall annimmt, dass der geltend gemachte Leistungsanspruch im Verwaltungsverfahren abgelehnt wurde). Die Antragsgegnerin dringt daher mit ihrer Argumentation, hinsichtlich des Begriffs „vor Beginn der Leistung“ sei in den Fällen, in denen sich der Hilfeempfänger die erforderlichen Jugendhilfemaßnahmen selbst beschafft habe, auf den tatsächlichen Aufenthaltsort des jungen Volljährigen im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Jugendhilfeleistungen abzustellen, nicht durch.

14 (1) Denn Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII und damit auch im Sinne des § 86d SGB VIII meint diejenige des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und nicht etwa auch die von einem Träger der freien Jugendhilfe erbrachte Hilfe, die sich ein Leistungsberechtigter selbst beschafft hat.

15 Dies ergibt sich schon daraus, dass der Begriff des Beginns der Leistung in den §§ 86 ff. SGB VIII ein solcher der Zuständigkeits- und Verantwortlichkeitsvorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts ist und dort einheitlich verwendet wird. Danach kommt es für den Beginn der Leistung im vorgenannten Sinne regelmäßig auf das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 5 C 13.15 -, juris Rn. 25).

16 Dieser einheitliche Begriff des „Beginns der Leistung“ gilt unbeschadet des Umstandes, dass § 86 SGB VIII einen zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff verwendet, der eine Gesamtbetrachtung der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Hilfen als einheitliche „Leistung" erfordert (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris Rn. 22), während sich der Begriff der Leistung in § 86d SGB VIII - wie ausgeführt - auf den Beginn der notwendig werdenden vorläufigen, einzelnen Leistung bezieht (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.05.2026 - 12 S 1295/25 -, juris Rn. 27).

17 Die einheitliche Bedeutung des „Beginns der Leistung“ in den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit und die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden - die sogenannte Leistungszuständigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2026 - 5 C 3.24 -, juris Rn. 34) - zwingt dazu, Leistung allein bezogen auf diejenige des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu verstehen. Denn nur für diesen gibt es relevante, gesetzliche örtliche Zuständigkeiten und Verpflichtungen zum Tätigwerden.

18 (2) Im Anwendungsbereich des § 86d SGB VIII fehlt es jedoch stets an der Leistung eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, da es gerade Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm ist, dass die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob ein im Verwaltungsverfahren bei einem örtlichen Träger gestellter Antrag abgelehnt oder (noch) nicht beschieden worden ist. Der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - bzw. der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren - muss daher stets vor Beginn der Leistung i.S.v. § 86d SGB VIII liegen, sodass es auf den tatsächlichen Aufenthalt des jungen Menschen zu diesem Zeitpunkt ankommt.

19 Diese schlicht auf den Aufenthaltsort der Antragstellerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellende Auslegung wird auch durch den oben dargelegten Zweck des § 86d SGB VIII getragen, den zum vorläufigen Tätigwerden verpflichteten örtlichen Träger der Jugendhilfe schnell und eindeutig bestimmen zu können und damit zu vermeiden, dass für eine Hilfesuchende in einer Not- und Eilsituation, in der sich kein Jugendhilfeträger für örtlich zuständig hält, Schäden entstehen.

20 (3) Dabei ist auch im Blick zu behalten, dass § 86d SGB VIII keine Zuständigkeitsregelung im eigentlichen Sinn ist, sondern lediglich eine vorläufige Leistungspflicht begründet, um nachteilige Folgen für einen Hilfeberechtigten abzuwenden, und im Grundsatz eine (oft anderweitige) örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII voraussetzt (vgl. Eschelbach in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 86d Rn. 1; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 20 <Stand: 1/2026>). Aus dem eigenständigen Zweck des § 86d SGB VIII, in einer Notsituation die Hilfegewährung für einen jungen Menschen schnell und unkompliziert zu sichern, folgt auch die Notwendigkeit, dass dieser seinen Anspruch auf vorläufiges Tätigwerden im Rahmen eines Eilverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO durchsetzen können muss (hieran wohl zweifelnd: VG München, Beschluss vom 07.04.2020 - M 18 E 20.1277 -, juris Rn. 48 mit Verweis auf Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018 [Vorauflage zur aktuellen 8. Aufl. 2022], § 86d Rn. 10).

21 (4) Demgegenüber muss auch die von der Antragsgegnerin angeführte Überlegung, es müsse bei der Anwendung des § 86d SGB VIII der Missbrauchsgefahr begegnet werden, dass sich ein Jugendhilfeträger, in Fällen wie hier, in denen die Jugendhilfemaßnahme nicht im eigenen Zuständigkeitsbereich erbracht werden solle, seiner Verpflichtung zum Tätigwerden entziehen könne, zurücktreten. Es ist schon nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Selbstbeschaffung eines Hilfebedürftigen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers unterstützten, nur um sich über eine Anwendung des § 86d SGB VIII einer - potenziell auch nur vorübergehenden - Leistungspflicht zu entziehen.

22 Aber auch wenn sich ein solches Vorgehen zulasten eines dritten Jugendhilfeträgers nicht ausschließen lässt, überwiegt das oben dargelegte Interesse an einer schnellen und unkomplizierten Klärung der vorläufigen Verantwortlichkeit nach § 86d SGB VIII zum Schutz der Hilfesuchenden die Nachteile, die dem zum vorläufigen Tätigwerden verpflichteten örtlichen Träger entstehen können. Diese Nachteile für den Träger werden auch dadurch begrenzt, dass - wie oben bereits ausgeführt wurde - die vorläufige Zuständigkeit endet, sobald der nach §§ 86 - 86b SGB VIII zuständige Träger über die Hilfegewährung in der Sache entscheidet. Darüber hinaus hat der nach § 86d SGB VIII leistende örtliche Träger dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VIII gegen den nach den §§ 86 - 86b SGB VIII originär zuständigen Jugendhilfeträger oder, falls ein solcher nicht feststellbar sein sollte, möglicherweise auch gegen den überörtlichen Jugendhilfeträger (vgl. Richter in: BeckOGK, § 86d SGB VIII Rn. 9 <Stand: 6/2026>; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 86d Rn. 43 <Stand: 1/2026>).

23 dd) Im danach maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung befindet sich die Antragstellerin vor Beginn der Leistung im örtlichen Bereich der Antragsgegnerin, sodass diese nach Maßgabe des § 86d SGB VIII zum vorläufigen Tätigwerden verpflichtet ist.

24 3. Ob die mit dem Tenor des Verwaltungsgerichts ausgesprochene Verpflichtung, der Antragstellerin vorläufig Hilfe für junge Volljährige in Form der Unter-bringung in der Einrichtung B. zu gewähren, materiell von den Anspruchsgrundlagen der §§ 41 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2, 34 SGB VIII getragen wird, und ob es einer konkreten Befristung der gerichtlichen Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden bedurft hätte, unterliegt nicht der Kontrolle im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, da die Antragsgegnerin als Beschwerdeführerin hierzu nichts dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

25 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

26 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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