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PL 15 S 2157/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 15. Senat, 2026-06-18, PL 15 S 2157/25
PL 15 S 2157/25Verwaltungsgericht / Division 1518.06.2026
1. Bei der Bereitstellung eines Lernmanagementsystems auf der Landesplattform „Schule@BW“ durch das zuständige Ministerium zur freiwilligen Nutzung handelt es sich nicht um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn. 2. Durch die Bereitstellung wird auch keine Maßnahme des Dienstherrn vorweggenommen oder festgelegt, da die Entscheidung über den verbindlichen Einsatz eines bestimmten Lernmanagementsystems erst durch die Gesamtlehrerkonferenz an jeder einzelnen Schule getroffen wird. 3. Durch den Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung oder die irrtümliche Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kann kein neuer Mitbestimmungstatbestand geschaffen werden. Verfahrensgang vorgehend VG Stuttgart, 13. Oktober 2025, PL 22 K 2757/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: PL 15 S 2157/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0618.PL15S2157.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73 Abs 1 PersVG BW, § 75 Abs 4 Nr 16 PersVG BW, § 81 Abs 1 PersVG BW, § 115a SchulG BW
Bei der Bereitstellung eines Lernmanagementsystems auf der Landesplattform „Schule@BW“ durch das zuständige Ministerium zur freiwilligen Nutzung handelt es sich nicht um eine Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn.
Durch die Bereitstellung wird auch keine Maßnahme des Dienstherrn vorweggenommen oder festgelegt, da die Entscheidung über den verbindlichen Einsatz eines bestimmten Lernmanagementsystems erst durch die Gesamtlehrerkonferenz an jeder einzelnen Schule getroffen wird.
Durch den Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung oder die irrtümliche Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens kann kein neuer Mitbestimmungstatbestand geschaffen werden.
Verfahrensgang
vorgehend VG Stuttgart, 13. Oktober 2025, PL 22 K 2757/23, Beschluss
Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.10.2025 - PL 22 K 2757/23 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung des Antragstellers bei der Zurverfügungstellung des Lernmanagementsystems „itslearning“ auf der digitalen Bildungsplattform “schule@bw“.
2 Im Rahmen der beabsichtigten Einführung einer landesweiten digitalen Bildungsplattform schlossen der Hauptpersonalrat für Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Gemeinschaftsschulen sowie an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, der Hauptpersonalrat für Lehrkräfte an Gymnasien (Antragsteller), der Hauptpersonalrat für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und der Hauptpersonalrat für den außerschulischen Bereich jeweils beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport mit dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (weiterer Beteiligter) am 06.02.2018 eine Rahmendienstvereinbarung zu deren Einsatz. Nach § 1 Abs. 1 der Rahmendienstvereinbarung regelt diese a) Einführung, Zugang (Identitätsmanagement) und Services einer zentralen digitalen Lern-, Informations- und Kommunikationsplattform (Bildungsplattform) für Beschäftigte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums, b) Einführung, Einsatz und Nutzung einer sicheren dienstlichen E-Mail-Adresse für Lehrkräfte über die digitale Bildungsplattform, c) Angebot und Nutzung von digitalen Formaten der Lehrkräftefortbildung, E-Learning und Blended Learning, d) Einstellung und Nutzung von Open Educational Resources (OER) auf der digitalen Bildungsplattform; Bildungsmedien und e) Einsatz von WLAN in der Schule. Ziel der Rahmendienstvereinbarung ist nach § 1 Abs. 2 die Schaffung von Rahmenbedingungen für einen Einsatz digitaler Lern-, Informations- und Kommunikationsverfahren in einer zentralen Plattform sowie der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beim Einsatz der digitalen Bildungsplattform. Nach § 1 Abs. 3 sind Gegenstand der Vereinbarung Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 4 Nr. 11 bis 17 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) für die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a - d beschriebenen Maßnahmen. Gemäß § 1 Abs. 4 erfolgt das Mitbestimmungsverfahren für die in § 1 Abs. 1 Buchstabe a - e beschriebenen Maßnahmen in Form dieser Rahmendienstvereinbarung gem. § 85 LPVG, soweit diese Rahmendienstvereinbarung keine abweichenden Regelungen trifft. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Rahmendienstvereinbarung wird das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der landesweit einzuführenden digitalen Bildungsplattform, für die das Kultusministerium als Projektträger die Projektverantwortung zentral wahrnehme, vom Kultusministerium mit den zuständigen Hauptpersonalräten entsprechend § 1 Abs. 3 und 4 dieser Rahmendienstvereinbarung durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 der Rahmendienstvereinbarung beschreibt der Begriff der Einführung die erstmalige Einführung (Anschaffung) bzw. den ersten Einsatz eines Verfahrens. Eine wesentliche Erweiterung ist nach Abs. 4 die Einführung eines zusätzlichen Programmes oder die Einführung einer neuen Nutzung eines bereits eingeführten Programmes. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Rahmendienstvereinbarung ist die Benutzung der digitalen Bildungsplattform grundsätzlich für die Beschäftigten verpflichtend. Nach § 25 Absatz 2 Satz 1 der Rahmendienstvereinbarung startete zum 01.02.2018 der Pilotversuch zur landeseinheitlichen digitalen Bildungsplattform an Schulen, die sich dafür bewarben und zum Pilot zugelassen wurden. Zum gleichen Zeitpunkt stand nach Satz 2 allen Lehrkräften des Landes Baden-Württemberg die digitale Bildungsplattform zur freiwilligen Nutzung zur Verfügung. Eine verbindliche Einführung der landesweiten digitalen Bildungsplattform für die Lehrkräfte einer Schule war nach Satz 3 erst nach Abschluss der Pilotphase (2019) möglich. Eine verbindliche Einführung setzte nach Satz 4 zudem eine angemessene Hardwareausstattung und bei ergänzenden Regelungen die Zustimmung des örtlich zuständigen Personalrats nach § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 5 bzw. 8, § 10 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 1, §§ 19, 21, 22 Abs. 4 und § 23 der Rahmendienstvereinbarung voraus. Die Rahmendienstvereinbarung wurde im Jahr 2021 durch eine weitere Vereinbarung hinsichtlich der Lernmanagementsysteme ergänzt.
3 Eine verbindliche Einführung der Lernplattform hat nie stattgefunden. Stattdessen sieht § 115a Abs. 4 Satz 1 SchG seit 09.12.2023 vor, dass die Nutzung der digitalen Bildungsplattform „Schule@BW“ durch alle Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach Maßgabe des § 115b Abs. 1 Satz 2 SchG zulässig ist; § 115 Abs. 3e SchG gilt insoweit entsprechend. Nach § 115a Abs. 4 Satz 2 SchG entscheidet über den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform die Gesamtlehrerkonferenz unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Ausstattung der Schule sowie der digitalen Infrastruktur nach Maßgabe des § 45 SchG und der Konferenzordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Sofern die Gesamtlehrerkonferenz einen Beschluss nach § 115a Abs. 4 Satz 2 SchG für den Einsatz der Digitalen Bildungsplattform getroffen hat, ist die Entscheidung für die Schulleitung und alle Lehrkräfte der Schule nach § 115a Abs. 4 Satz 3 SchG bindend.
4 Im Jahr 2021 hatte der weitere Beteiligte zunächst ein Beteiligungsverfahren hinsichtlich der Einführung des Lernmanagementsystems „itslearning“ auf der digitalen Bildungsplattform eingeleitet und die Zustimmung des Antragstellers erbeten. Diese hatte der Antragsteller unter Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken wiederholt nicht erteilt. Im September 2022 teilte der weitere Beteiligte dem Antragsteller mit, er habe die verweigerte Zustimmung zum Roll-Out von „itslearning“ an den Gymnasien zum Anlass genommen, die Frage, ob ein flächendeckendes Zurverfügungstellen der Software zur freiwilligen Nutzung an den Schulen mitbestimmungspflichtig sei, zu prüfen. Weiter habe er geprüft, ob die Nichtzustimmung des Antragstellers insofern eine Sperrwirkung entfalte, dass Schulen, die die angebotene Software nutzen wollten und deren örtlicher Personalrat zustimme, dies nicht dürften bzw. der örtliche Personalrat nicht zustimmen dürfe. Er sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Frage kommenden Mitbestimmungstatbestände nach § 75 Abs. 4 Nr. 15 und 16 LPVG auf der Ebene der Hauptpersonalräte nicht greifen würden, weil es sich insoweit ausschließlich um ein Angebot handle, das nur auf der Ebene der Schulen zum Tragen kämen, die „itslearning“ verwendeten und ihre Lehrkräfte zur Nutzung verpflichten wollten. Die Nichtzustimmung des Antragstellers begründe keine Sperrwirkung für die Personalvertretungen an den einzelnen Schulen. Der Stufenvertretung stünden keine Weisungs,- Kontroll- oder Aufsichtsbefugnisse zu. Seitens des weiteren Beteiligten bestünde ein großes Interesse daran, den Gymnasien zeitnah zu signalisieren, dass der Nutzung von „itslearning“ nichts mehr entgegenstehe.
5 Nachdem der Antragsteller mit Schreiben aus dem Februar 2023 dem weiteren Beteiligten mitteilte, dass er davon ausgehe, dass auch die flächendeckende Zurverfügungstellung von „itslearning“ zur freiwilligen Nutzung seiner Mitbestimmung unterliege, weil der weitere Beteiligte mit § 6 Abs. 1 der Rahmendienstvereinbarung die Mitbestimmung in der Angelegenheit anerkannt habe, brach der weitere Beteiligte mit Schreiben vom 18.04.2023 das Mitbestimmungsverfahren ab. Mit Schreiben vom 22.05.2023 informierte er die Gymnasien über die Möglichkeit, „itslearning“ als freiwilliges Angebot zu nutzen. In seiner Sitzung vom 16.05.2023 beschloss der Antragsteller, ein Beschlussverfahren hinsichtlich seiner Beteiligungsrechte bei „itslearning“ einzuleiten.
6 Am 19.05.2023 hat der Antragsteller das Beschlussverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingeleitet und beantragt, festzustellen, dass der weitere Beteiligte bei der flächendeckenden Zurverfügungstellung des Lernmanagementsystems „itslearning“ zur freiwilligen Nutzung durch die Gymnasien ohne Zustimmung des Antragstellers gegen seine personalvertretungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe, hilfsweise den weiteren Beteiligten zu verpflichten, das am 18.04.2023 abgebrochene Zustimmungsverfahren zur Mitbestimmung bei der Einführung des Lernmanagementsystems „itslearning“ wieder aufzunehmen und fortzusetzen.
7 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 13.10.2025 festgestellt, dass der weitere Beteiligte durch die Zurverfügungstellung des Lernmanagementsystems „itslearning“ auf der digitalen Bildungsplattform „schule@bw“ zur freiwilligen Nutzung durch die Gymnasien ohne Beteiligung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 4 Nr. 16 LPVG verletzt hat.
8 Der Antrag sei zulässig. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, weil das Beteiligungsrecht durch den Vollzug der Maßnahme nicht automatisch untergehe, sondern ein nachzuholendes Mitbestimmungsverfahren gegebenenfalls unverzüglich nachgeholt und mitbestimmungspflichtige Maßnahmen rückgängig gemacht werden könnten.
9 Der Antrag sei auch begründet. Der Antragsteller habe ein Recht auf eingeschränkte Mitbestimmung nach § 75 Abs. 4 Nr. 16 LPVG bei der Zurverfügungstellung des Lernmanagementsystems „itslearning“ auf der digitalen Bildungsplattform „schule@bw“. Nach § 75 Abs. 4 Nr. 16 LPVG habe der Personalrat über die Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze mitzubestimmen, soweit nicht eine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe. „Itslearning“ sei ein solches Informations- und Kommunikationsnetz. Der weitere Beteiligte habe mit der Zurverfügungstellung der Software „itslearning“ auch eine Maßnahme im Sinne des § 73 Abs. 1 LPVG getroffen. Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn sei jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststelle zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berühre und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erführen. Dies treffe auf die Bereitstellung des Lernmanagementsystems zu.
10 Zwar werde das Lernmanagementsystem auf der Plattform „schule@bw“ zur Verfügung gestellt, ohne dass die Nutzung des Systems für die Schulen verpflichtend sei. Über den Einsatz der digitalen Bildungsplattform entscheide die Gesamtlehrerkonferenz unter Berücksichtigung der vorhandenen technischen Ausstattung der Schule sowie der digitalen Infrastruktur nach Maßgabe des § 45 SchG und der Konferenzordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Erst wenn die Gesamtlehrerkonferenz einer Schule einen Beschluss für den Einsatz der digitalen Bildungsplattform gefasst habe, sei die Entscheidung für die Schulleitung und alle Lehrkräfte der Schule bindend (§ 115 Abs. 4 Satz 3 SchG). Auch führe die Rahmenvereinbarung vom 06.02.2018 nicht zu einer verpflichtenden Anwendung des Systems. Diese sei im Hinblick auf die Einführung der ursprünglich geplanten digitalen Bildungsplattform „ella@bw“ geschlossen worden. Damals sei vorgesehen gewesen, dass die Benutzung der geplanten digitalen Bildungsplattform für die Beschäftigten grundsätzlich verpflichtend sei (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Rahmendienstvereinbarung). Unter Anwendung dieser Regelung wäre damit eine unmittelbare Wirkung der Entscheidung des weiteren Beteiligten, das Lernmanagementsystem „itslearning“ weiterzubetreiben und auf der digitalen Bildungsplattform zur Verfügung zu stellen, auf die beschäftigten Lehrkräfte gegeben gewesen. Eine verbindliche Einführung der landesweiten digitalen Bildungsplattform für die Lehrkräfte habe nach Abschluss der Pilotphase erfolgen sollen (§ 25 Abs. 2 der Rahmendienstvereinbarung), was jedoch nie umgesetzt worden sei.
11 Allerdings stehe dem Antragsteller aufgrund des Schutzzwecks des § 75 Abs. 4 Nr. 16 LPVG und der Tatsache, dass die örtlichen Personalräte an den Schulen nur noch über das „Ob“ der Einführung des Lernmanagementsystems „itslearning“ entscheiden könnten, auch in dieser Fallkonstellation der nur mittelbaren Auswirkung der Einführung des Lernmanagementsystems auf der digitalen Bildungsplattform des Landes Baden-Württemberg ein Mitbestimmungsrecht aus dieser Norm zu. Insbesondere die Beachtung der datenschutzrechtlichen Be-stimmungen sei im Rahmen der Einführung und Zurverfügungstellung von Softwares von großer Bedeutung, da die Nutzung solcher Einrichtungen immer die Verarbeitung großer auch personenbezogener Daten mit sich bringe. Denn beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien würden große Datenmengen gesammelt, verknüpft und ausgewertet. Die Anwendung von Algorithmen hebe die Auswertung von Daten auf die nächste Stufe. Dies stelle die Personalräte vor große Herausforderungen bzgl. der Fragen, welche Daten erhoben würden, wo diese gespeichert würden, wer Zugriff auf diese Daten habe und wie sie verwendet würden. Da sich die neuen Systeme zunehmend als komplex erwiesen, sei nicht sofort ersichtlich, wo Chancen und Risiken bestünden.
12 Soweit der weitere Beteiligte damit argumentiere, die Einführung bzw. Verwendung des Lernmanagementsystems „itslearning“ sei freiwillig, den Schulen stehe es frei, auch auf andere Systeme zurückzugreifen, dürfte es in der Realität für die Schulen sehr schwierig sein, ein alternatives Programm zu installieren. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig. Denn durch die Errichtung der digitalen Bildungsplattform bestehe kein Verbot für Schulen, andere IT-Anwendungen einzusetzen. § 115b SchG eröffne entsprechende Möglichkeiten; allerdings seien die dort geregelten Rahmenbedingungen einzuhalten. Insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen bestünden hohe Anforderungen, deren Abarbeitung die Schulen vor große Herausforderungen stelle. Hinzu komme, dass die auf der digitalen Bildungsplattform angebotenen Lernmanagementsysteme den Schulen kostenlos zur Verfügung gestellt würden. Der Antragsteller sei nach § 91 Abs. 2 LPVG auch zuständig, da es sich bei der Entscheidung, „itslearning“ auf der Bildungsplattform bereitzustellen und zu betreiben, um eine zweigeteilte Maßnahme handle. Der örtliche Personalrat könne nur noch über das „Ob“ der Nutzung entscheiden, das Programm aber nicht mitgestalten oder verhindern.
13 Der weitere Beteiligte hat gegen den ihm am 16.10.2025 zugestellten Beschluss am 10.11.2025 Beschwerde eingelegt und diese am 12.12.2025 begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Anwendung des § 75 Abs. 4 Nr. 16 LPVG sowie des § 91 LPVG und verkenne die Systematik des § 115a SchG. Der Begriff der „Einführung“ setze im personalvertretungsrechtlichen Sinn voraus, dass die Dienststelle die Nutzung der technischen Einrichtung anordne oder zumindest den Rahmen schaffe, innerhalb dessen die Beschäftigten zur Nutzung verpflichtet seien oder werden sollten. Eine bloße Vorratshaltung oder das Schaffen einer Möglichkeit ohne Nutzungsbefehl erfülle diesen Tatbestand nicht. Solange die einzelne Schule – vertreten durch die Schulleitung nach Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz – nicht entscheide, „itslearning“ zu nutzen, entfalte die bloße technische Bereitstellung durch das Ministerium keinerlei Gestaltungswirkung. Es fehle an der für § 75 LPVG konstitutiven unmittelbaren Betroffenheit der Beschäftigten durch eine Maßnahme dieser Dienststelle.
14 § 91 Abs. 2 LPVG setze weiter voraus, dass die Entscheidungsbefugnis für die maßgebliche Personalmaßnahme bei der übergeordneten Dienststelle liege. Die maßgebliche Personalmaßnahme sei hier die Einführung zur Nutzung. Die Entscheidungsbefugnis hierüber liege kraft Gesetzes (§ 115a SchG) zwingend bei der Schule, nicht beim Ministerium. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der örtliche Personalrat könne die Ausgestaltung nicht beeinflussen, führe nicht zu einer Zuständigkeit des Antragstellers. Der örtliche Personalrat könne jederzeit die Zustimmung verweigern. Es entstehe daher kein Schutzdefizit. Auch bestehe eine reale Wahlfreiheit der Schulen. Zahlreiche Schulen würden Lösungen von Drittanbietern und Open-Source-Lösungen in Eigenregie nutzen. Zudem nutze ein signifikanter Teil der Schulen keinerlei Lernmanagementsystem. Dass das Landesangebot attraktiv sei, mache es nicht verpflichtend.
15 Weiter sei darauf hinzuweisen, dass bereits der Wortlaut des § 75 Abs. 4 LPVG einem Mitbestimmungsrecht entgegenstehe. Das Mitbestimmungsrecht bestehe nur, soweit eine gesetzliche (…) Regelung nicht bestehe. § 115a SchG weise die Entscheidungskompetenz positiv der Gesamtlehrerkonferenz zu und lasse keinen Raum für die Mitbestimmung.
16 Aus der Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2018 ergebe sich keine Bindungswirkung. Diese sei unter der Prämisse der geplanten verpflichtenden Plattform „ella“ geschlossen worden. Diese Geschäftsgrundlage sei entfallen. Zudem gelte der Grundsatz der Gesetzesakzessorietät. Eine Dienstvereinbarung könne keine Mitbestimmungsrechte für freiwillige Angebote begründen, wenn das Gesetz die Entscheidungskompetenz der Schule zuweise. Die im Landespersonalvertretungsgesetz genannten Beteiligungstatbestände seien abschließend. Wenn keiner zutreffe, könne eine Beteiligungspflicht auch nicht durch eine Vereinbarung wirksam anerkannt werden. Eine Dienstvereinbarung könne Mitbestimmungsrechte nur ausgestalten, aber nicht konstitutiv begründen, wo der Gesetzgeber keine vorgesehen habe. Da § 75 Abs. 4 Nr. 16 LPVG i.V.m. § 91 LPVG und § 115a SchG kein Mitbestimmungsrecht des Hauptpersonalrats für freiwillige Angebote vorsehe, könne die Rahmendienstvereinbarung ein solches nicht wirksam statuieren.
17 Die ursprüngliche fehlerhafte Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens im Jahr 2021 entfalte ebenfalls keine Bindungswirkung. Das Beteiligungsverfahren sei am 18.04.2023 explizit abgebrochen worden.
18 Der weitere Beteiligte beantragt,
19 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2025 - PL 22 K 2757/23 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
20 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
21 die Beschwerde zurückzuweisen.
22 Zur Begründung bezieht er sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, aus dem Prinzip der Stufenvertretung ergebe sich ein doppeltes Beteiligungsrecht sowohl des örtlichen Personalrats an den Schulen als auch des Antragstellers. Das Landespersonalvertretungsgesetz unterscheide in § 75 nicht zwischen der Einführung von Informations- und Kommunikationsnetzen, die verpflichtend zu nutzen sind, und solchen, die freiwillig genutzt werden könnten. Es gebe sogar Beteiligungstatbestände laut § 75 LPVG, die sich auf freiwillig zu nutzende Einrichtungen bezögen. Wenn das Ministerium deshalb zentrale Entscheidungen bezüglich der Auswahl und Konfiguration bestimmter Softwareprodukte fälle, welche die Auswahlmöglichkeiten der einzelnen Schule im Sinne einer zweigeteilten Maßnahme wesentlich beeinflussten und einschränkten, so handele es sich um Maßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 4 Nr. 15 und 16 LPVG.
23 Zudem bestünden in Anbetracht der datenschutzrechtlichen Anforderungen Zweifel an der Freiwilligkeit. Aus einer Pressemitteilung des Landesdatenschutzbeauftragten vom 25.02.2022 ergebe sich, dass dieser von den Schulen erwarte, dass sie Schülern bis zu den Sommerferien 2022 Alternativen zum Cloud-Dienst MS 365 für den Schulbetrieb anböten. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) habe als Alternative dabei lediglich auf die vom Ministerium zur Verfügung gestellten Lernmanagementsysteme „Moodle“ und „itslearning“ hingewiesen. Das Scheitern des vom Ministerium ursprünglich geplanten Einsatzes von MS 365 als Modul der Bildungsplattform an den datenschutzrechtlichen Zweifeln des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und entsprechenden öffentlichen Protesten zeige die Brisanz dieser Entscheidung für die einzelne Schule.
24 Der Antragsteller verkenne nicht die Möglichkeit für einen örtlichen Personalrat, seine Zustimmung zur Einführung eines Softwareproduktes personalvertretungsrechtlich zu verweigern. Dies treffe selbstverständlich auch auf das vom Ministerium zentral zur Verfügung gestellte Modul der Bildungsplattform „itslearning“ zu. Damit sei es aber nicht getan, denn in der Praxis stehe die Schule unter dem Zwang, sich für konkrete Softwareprodukte zu entscheiden, um den Bildungs- und Erziehungsauftrag zeitgemäß auch mit digitalen Werkzeugen zu erfüllen.
25 Selbst wenn aufgrund der Regelung des § 115a SchG keine Zuständigkeit des örtlichen Personalrats bestehen sollte, könne dies nicht für die Stufenvertretung gelten. Weiter müsse der Antragsteller bereits nach § 6 der Rahmendienstvereinbarung zur einheitlichen digitalen Bildungsplattform gemäß § 1 Abs. 3 und 4 der Rahmendienstvereinbarung bei der Weiterentwicklung der Bildungsplattform personalvertretungsrechtlich beteiligt werden. Die Rahmendienstvereinbarung gelte auch hinsichtlich der Plattform „Schule@bw“. § 25 der Rahmendienstvereinbarung stelle klar, dass diese sich auch auf künftig einzuführende Verfahren beziehe.
26 Mit Schreiben vom 08.06.2026 hat der weitere Beteiligte seinen Vortrag in Teilen wiederholt und im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, dass bereits keine Maßnahme vorliege, weil die bloße Bereitstellung einer Softwareoption ohne Nutzungsanordnung keine Änderung des Rechtsstands der Lehrkräfte bewirke. Diese werde erst durch eine eigenständige Entscheidung der Schule realisiert.
27 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13.06.2026 seinen Vortrag ebenfalls in Teilen wiederholt und im Wesentlichen ergänzend vorgetragen, dass die finale Weichenstellung auf Ministeriumsebene die künftigen Arbeitsbedingungen aller Lehrkräfte unmittelbar festlege, die spätere Nutzung konkret vorwegnehme und damit eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme darstelle.
28 Dem Senat liegt die Akte des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
29 Der Senat hat gemäß § 92 Abs. 2 LPVG, § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG über den Antrag im schriftlichen Verfahren entschieden, nachdem die Beteiligten unter Verzicht auf den für den 18.06.2026 vorgesehenen Verhandlungstermin beantragt hatten, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.
30 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben sowie begründet worden.
31 Die Beschwerde ist auch begründet.
32 Der Antrag des Antragstellers ist allerdings nicht bereits unzulässig. Das anlassbezogene Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) liegt weiterhin vor. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO) bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis für einen konkreten Feststellungsantrag ist zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch ein schützenswertes Interesse des Personalrats an der Klärung des Streitfalls durch eine gerichtliche Sachentscheidung gegeben ist. Ein derartiges Interesse ist anzuerkennen, solange sich die für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens anlassgebende Maßnahme nicht erledigt hat. Eine Erledigung ist zu verneinen, solange die streitige Maßnahme noch rechtswirksam ist, also nicht jegliche die personalvertretungsrechtliche Stellung des Personalrats berührende Wirkung verloren hat und es rechtlich und tatsächlich möglich ist, sie zu ändern oder für die Zukunft rückgängig zu machen, sodass die Fortsetzung oder Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens noch Sinn ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 14.12.2022 - 5 P 3.21 -, Juris Rn. 9 und vom 16.09.2019 - 5 P 5.18 -, Juris Rn. 13 m.w.N.). So liegt es hier. Die Bereitstellung von „itslearning“ auf der Landesplattform wirkt fort und kann jederzeit rückgängig gemacht werden.
33 Der Antrag des Antragstellers ist aber unbegründet. Die Zurverfügungstellung und der Weiterbetrieb des Lernmanagementsystems „itslearning“ auf der digitalen Bildungsplattform “schule@bw“ unterliegen nicht nach § 75 Abs. 4 Nr. 15 LPVG der eingeschränkten Mitbestimmung. Auch bestehen keine anderweitigen Beteiligungsrechte des Antragstellers.
34 1. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der Zurverfügungstellung und dem Weiterbetrieb des Lernmanagementsystems „itslearning“ nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des weiteren Beteiligten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LPVG kann, soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Der Begriff der „Maßnahme“ bezeichnet im personalvertretungsrechtlichen Sinn jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle, die das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten betrifft oder sich darauf auswirkt und die bei einer Personalentscheidung den Rechtsstand des oder der Beschäftigten berührt (eingehend Senatsbeschluss vom 14.04.2021 - PB 15 S 3942/20 -, Juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 20.03.2017 - 5 PB 1.16 -, Juris Rn. 5 m.w.N.). Eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1970 - IX 1094/70 -, FHOeffR 22 Nr. 3785/6 (Ls.), PersV 1972, 72). Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben (BVerwG, Beschlüsse vom 16.11.1999 - 6 P 9.98 -, Juris Rn. 13, vom 28.03.2001 - 6 P 4.00 -, Juris Rn. 13, und vom 29.01.2003 - 6 P 15.01 -, Juris Rn. 14; vgl. auch Senatsbeschluss vom 04.04.2000 - PL 15 S 2836/99 -, Juris Rn: 18). Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits eine beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen (hierzu unter 2), keine Maßnahmen (siehe BVerwG, Beschlüsse vom 18.12.1996 - 6 P 6.94 -, Juris Rn. 16, 21 ff. und vom 02.12.2010 - 6 PB 17.10 -, ZTR 2011, 255 f., Rn. 4).
35 Hieran gemessen handelt es sich bei der Bereitstellung des Lernmanagementsystems „itslearning“ auf der Landesplattform „Schule@BW“ nicht um eine Maßnahme des weiteren Beteiligten. Die Arbeitsbedingungen der Beschäftigungen sind hiervon nicht unmittelbar betroffen, da die Entscheidung über den verbindlichen Einsatz eines bestimmten Lernmanagementsystems gemäß § 115a Abs. 4 Satz 2, Satz 3 SchG erst durch die Gesamtlehrerkonferenz an jeder einzelnen Schule getroffen wird. Ohne eine solche Entscheidung für (oder gegen) den Einsatz des Lernmanagementsystems wirkt sich die Bereitstellung nicht verbindlich auf die Arbeitsbedingungen der Lehrkräfte an den Schulen aus.
36 Die Regelung des § 115a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 SchG ist - von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - auch verfassungsgemäß. Der Landesgesetzgeber hat im Bereich der Schulverfassung eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, der ausschließlich übergeordnete Normen des Grundgesetzes und der Landesverfassung, wie die Funktionsfähigkeit der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG) oder auch das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip Grenzen setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 - NJW 1980, 2403; NdsStGH, Urteil vom 08.05.1996 - NVwZ 1997, 267). Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen. Das gilt insbesondere für die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre im Bereich der Grundrechtsausübung. Der Staat kann daher die wesentlichen Entscheidungen auch nicht an die Einzelschule und dort bestehende schulische Selbstverwaltungsgremien delegieren (siehe hierzu auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96-IX-94 -, Juris Rn. 403). Diesen Anforderungen hat der Gesetzgeber mit § 115a SchG jedoch genügt. Die Regelung des § 115a SchG gibt die wesentlichen Nutzungsbedingungen der digitalen Bildungsplattform, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes vor. Auch ist die Funktionsfähigkeit der Schulaufsicht nicht beeinträchtigt. Das nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SchG bestehende Beanstandungsrecht des Schulleiters sowie die nach §§ 32 ff. SchG vorgesehene Fachaufsicht sichern weitgehende Einflussmöglichkeiten des Landes.
37 2. Das streitige Verhalten fällt auch nicht unter § 73 Abs. 1 Satz 2 LPVG, wonach eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 bereits dann vorliegt, wenn durch die Handlung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt wird. Die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 LPVG kodifiziert die bereits zuvor herrschende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass gerade im Zusammenhang mit prozessmäßigen Verfahrensabläufen schon Handlungen, die eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorwegnehmen beziehungsweise verbindlich vorzeichnen, der Mitbestimmung unterliegen und nicht erst, wenn vollendete Tatsachen geschaffen werden (so LTDrs. 15/4224, S. 134). Von der Regelung sind insbesondere Konstellationen erfasst, in denen Handlungen eine Maßnahme so vorbereiten, dass sie sich nach einer gewissen Dauer wie von selbst vollzieht (siehe BVerwG, Beschluss vom 19.12.1975 - VII P 15.74 -, BeckRS 1975, 30427203), sowie Handlungen, die weichenstellende Vorwirkungen entfalten (BVerwG, Beschluss vom 26.01.2000 - 6 P 2.99 -, NVwZ 1182, 1184, vgl. auch Mitsch, in: Flintrop/Isenburg/Mitsch, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, Stand Oktober 2025, § 73 LPVG Rn. 6 und Reinke, in: Klimpe-Auerbach/Bartl/Binder/Burr/Reinke/Scholz/Wirlitsch, § 73 LPVG Rn. 8).
38 Der Annahme, durch die Bereitstellung von „itslearning“ werde eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vorweggenommen oder festgelegt, steht bereits entgegen, dass es sich auch bei einer verbindlichen Entscheidung der einzelnen Schulen, die Lernplattform zu nutzen, nicht um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 73 Abs. 1 LPVG handelt. Denn gemäß § 115a Abs. 4 Satz 2 SchG entscheidet nicht die Dienststelle, hier der weitere Beklagte, sondern die Gesamtlehrerkonferenz über die verbindliche Nutzung der Digitalen Bildungsplattform (vgl. Satz 3). Die Entscheidung über die verbindliche Nutzung von „itslearning“ ist damit dem Gestaltungsspielraum der Dienststelle bewusst entzogen. Demnach ist mangels einer Maßnahme, die vorweggenommen oder festgelegt werden könnte, der Regelungsbereich der §§ 73 ff. LPVG nicht eröffnet.
39 Das Zurverfügungstellen und die Wartung der Lernplattform „Itslearning“ nehmen im Übrigen auch nicht bereits die Entscheidung der einzelnen Schulen vorweg, eine (bestimmte) Lernplattform bereitzustellen. Sie legt die Entscheidung auch nicht bereits verbindlich fest. Den Schulen steht auch nach der Bereitstellung von „itslearning“ (und „Moodle“) als Landeslösungen weiterhin frei, ob sie sich für eine der beiden Landeslösungen, eine Alternativlösung oder auch gegen eine Lernplattform entscheiden. Nach § 115a SchG besteht keinerlei Zwang der Schulen, sich für eine der Landeslösungen zu entscheiden. Jede Schule kann über ihre Lehrerkonferenz eigenständig entscheiden, ob und welches Lernmanagementsystem sie einsetzen möchte. Der Support und die Bereitstellung von „itslearning“ schränken den Entscheidungsspielraum der Lehrerkonferenz nicht ein, sondern erweitern ihn. Jede Schule kann sich weiterhin für eine Alternativlösung entscheiden. Letztlich stellt die Bereitstellung der Lernmanagementsysteme auf der Plattform „schule@bw“ lediglich ein unverbindliches Angebot an die Schulen dar. Dass dies nicht nur eine theoretische Erwägung, sondern gelebte Praxis an den Schulen ist, zeigen die vom Antragsteller nicht in Zweifel bezogenen Ausführungen des weiteren Beteiligten zur Vielfalt der an den Schulen getroffenen Entscheidungen.
40 Das Verwaltungsgericht geht mit seiner Annahme, wonach auf der Ebene der Entscheidung durch die Schulen eine Mitbestimmung aus dem Grunde zu spät käme, weil in diesem Stadium keine Einflussmöglichkeit auf die Ausgestaltung der bereitgestellten Lösungen bestehe, im Kern davon aus, dass die Regelung des § 75 Abs. 4 Nr. 16 LPVG auch die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme auf die Gestaltung von Kommunikationsnetzen gewährleisten soll. Dies geht allerdings im Ergebnis zu weit. Die Mitbestimmungsrechte nach §§ 73 LPVG stellen die Beteiligung des Personalrats bei einer beabsichtigten Änderung der Beschäftigungsbedingungen über ein Informationsrecht (vgl. § 71 LPVG) und ein Zustimmungserfordernis am Ende des Entscheidungsprozesses des Dienstherrn sicher (§§ 74, 75 LPVG). Sie gewährleisten jedoch nicht, an der inhaltlichen Ausgestaltung des Kommunikationsnetzes mitzuwirken. Die Auswahl des Vertragspartners, der Module und Funktionen des Lernmanagementsystems sind wie auch die Entscheidung, auf welche Weise Rechtskonformität, insbesondere auch in datenschutzrechtlicher Sicht hergestellt werden soll, grundsätzlich allein Sache des Dienstherrn (vgl. hinsichtlich der Auswahl von Stellenbewerbern auch BVerwG, Beschluss vom 06.12.1978 - 6 P 2.78 -, Juris Rn. 11). Er trägt dabei - im Falle berechtigter Bedenken - das Risiko einer Ablehnung durch den Personalrat bzw. hier der Entscheidung der Schulen gegen ein Lernmanagementsystem. Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Einbindung der Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 LPVG) durchaus sinnvoll, ein entsprechender Anspruch der Personalvertretung besteht allerdings nicht (vgl. insgesamt auch VG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2021 - PL 22 K 4037/20 -, Juris Rn. 30 hinsichtlich der Implementierung einer Software).
41 Bei der Bereitstellung der Lernmanagementsysteme handelt es sich auch nicht um eine Organisationsentscheidung nach § 71 Abs. 2 LPVG, was eine frühzeitige und fortlaufende Unterrichtspflicht zur Folge hätte, da eine Entscheidung, welches Lernmanagementsystem zu nutzen ist, durch den weiteren Beteiligten gerade nicht getroffen wird.
42 3. Aus der Rahmendienstvereinbarung vom 06.02.2018 ergibt sich nichts Abweichendes. Weder kann der Abschluss einer Rahmendienstvereinbarung bewirken, dass eine nichtmitbestimmungspflichtige Tätigkeit nunmehr als Maßnahme nach dem Landespersonalvertretungsrecht zu behandeln wäre, noch können hierdurch neue (vom Begriff einer Maßnahme losgelöste) Mitbestimmungstatbestände erschaffen werden. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind Dienstvereinbarungen (ausschließlich) in allen Angelegenheiten der Mitbestimmung nach § 74 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6, Abs. 2 und 3, § 75 Abs. 4 LPVG und Mitwirkung nach § 81 Abs. 1 LPVG zulässig, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Sie sind nach § 81 Abs. 1 Satz 2 LPVG ferner zulässig, soweit das Landespersonalvertretungsgesetz oder tarifliche Vereinbarungen sie vorsehen. Vor dem Hintergrund dieses von vornherein begrenzten Anwendungsbereichs kann der Katalog der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen mittels einer Dienstvereinbarung nicht ausgedehnt werden (siehe BVerwG, Beschluss vom 12.07.1984 - 6 P 14.83 -, Juris Rn. 18 und 26).
43 4. Die (irrtümliche) Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens entfaltet ebenfalls keine Bindungswirkung. Wenn der Katalog der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nicht mittels einer Dienstvereinbarung ausgedehnt werden kann (siehe BVerwG, Beschluss vom 12.07.1984 - 6 P 14.83 -, Juris Rn. 18 und 26), muss dies auch für ein fehlerhaft eingeleitetes Mitbestimmungsverfahren gelten (siehe unter 3).
44 5. Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und 2 ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG vom Gericht keine Kosten erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren außergerichtliche Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12a ArbGG nicht zu erstatten sind.
45 6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 92 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).
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