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15 Sa 21/25•Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 15. Kammer, 2026-04-30, 15 Sa 21/25
15 Sa 21/25Arbeitsgericht / Chamber 1530.04.2026
Ein erfolgloser Bewerber, der sich zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung auf eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige beruft, die auf einer Internetplattform veröffentlicht war, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber sich dieser Internetplattform überhaupt bedient hat. Bestreitet der Arbeitgeber, dass er die Veröffentlichung einer Stellenanzeige für die betreffende Stelle bei dem Betreiber dieser Plattform veranlasst hat, und hatte er eine geschlechtsneutrale Ausschreibung für die betreffende Stelle auf der Plattform eines anderen Betreibers veranlasst, ist dieses Bestreiten des Arbeitgebers regelmäßig nicht als "lebensfremd" einzuordnen und infolgedessen nicht als prozessual unbeachtlich zu behandeln. Verfahrensgang vorgehend ArbG Heilbronn, 20. November 2024, 1 Ca 363/24, Zweites Versäumnisurteil
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 15 Sa 21/25
ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0430.15SA21.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 AGG, § 22 AGG, § 114 ZPO
Ein erfolgloser Bewerber, der sich zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung auf eine nicht geschlechtsneutrale Stellenanzeige beruft, die auf einer Internetplattform veröffentlicht war, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitgeber sich dieser Internetplattform überhaupt bedient hat. Bestreitet der Arbeitgeber, dass er die Veröffentlichung einer Stellenanzeige für die betreffende Stelle bei dem Betreiber dieser Plattform veranlasst hat, und hatte er eine geschlechtsneutrale Ausschreibung für die betreffende Stelle auf der Plattform eines anderen Betreibers veranlasst, ist dieses Bestreiten des Arbeitgebers regelmäßig nicht als "lebensfremd" einzuordnen und infolgedessen nicht als prozessual unbeachtlich zu behandeln.
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Heilbronn, 20. November 2024, 1 Ca 363/24, Zweites Versäumnisurteil
1. Der Antrag des Klägers vom 20.05.2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 20.11.2024 - 1 Ca 363/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
1 Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen, da der Beschluss einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt.
B.
2 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der beabsichtigten Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt.
I.
3 Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4 Es entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 Satz 1 ZPO davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Den Fachgerichten kommt bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht aus verfassungsrechtlicher Sicht ein Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11 - NVwZ 2012, 1391).
5 Hinreichende Erfolgsaussicht für eine Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfeantragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. Geimer, in: Zöller ZPO § 114 Rn. 19 mwN.).
6 Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch die zuständigen Fachgerichte setzt eine Kenntnis des Rechtsschutzbegehrens voraus. Dem dienen die Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11 - NVwZ 2012, 1391).
7 Indessen darf die Rechtsverfolgung nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll die Rechtsschutzgleichheit gewährleisten, aber nicht die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmen. Letzteres wäre beispielsweise der Fall, wenn die Erfolgsaussichten verneint würden, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Prozesskostenhilfeantragstellers ausgehen würde (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11 - NVwZ 2012, 1391).
8 Als weitere Fallgruppe, bei welcher regelmäßig von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg ausgegangen werden kann, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts solche Sachlagen herausgearbeitet, bei denen die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Das Hauptsacheverfahren eröffnet nämlich dem Unbemittelten (ebenso wie dem Gegner) ungleich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunkts (vgl. BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 - NJW 2010, 3083).
II.
9 Hieran gemessen kommt der beabsichtigten Berufung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu.
10 Dieser Beurteilung des Landesarbeitsgerichts liegt weder eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung zugrunde, noch beruht sie auf einer Meinungsbildung über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben.
11 Der Rechtsstandpunkt des Klägers ist nach Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht vertretbar. Die oben aufgeführte Voraussetzung, dass es aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein muss, dass er mit seinem Anliegen durchdringen wird, ist nicht erfüllt. Es erscheint nicht hinreichend aussichtsreich, dass ihm gegen die Beklagte ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG zustehen kann. Ebenso wenig sind sonstige Anspruchsgrundlagen ersichtlich, die erfolgversprechend wären.
12 1. Nicht genügend für die hinreichende Erfolgsaussicht ist die Möglichkeit, dass der Kläger mit seiner Bewertung recht hat, dass das Arbeitsgericht nicht in der Form eines zweiten Versäumnisurteils hätte entscheiden dürfen, weil er sein Fernbleiben vom Termin rechtzeitig entschuldigt haben könnte.
13 Denn ein Antrag, der allein auf die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gerichtet ist und das Rechtsschutzbegehren von vornherein dahin begrenzt, ist unzulässig. Er missachtet, dass das Berufungsgericht ein Ermessen dahin hat, zurückzuverweisen oder selbst zu entscheiden. Auf die Verfügung vom 20.01.2026 wird Bezug genommen.
14 Aus entsprechenden Gründen kommt es auch nicht darauf an, dass das Zweite Versäumnisurteil zu spät auf der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einging. Auch insoweit gilt: Entscheidend ist, ob der Kläger mit seinem Begehren – dem Antrag auf Zahlung einer Entschädigung – hätte erfolgreich sein können (vgl. BAG 24.08.2010 – 3 AZB 13/10 – AP § 117 ZPO Nr. 1 oder juris).
15 2. Es besteht nicht die hinreichende Möglichkeit, dass er einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung erfolgreich durchsetzt.
16 a) Zwar ist der persönliche Anwendungsbereich des AGG eröffnet.
17 Der Kläger war als Bewerber „Beschäftigter“ im Sinne des Gesetzes. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG gelten als Beschäftigte auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (vgl. BAG 23.01.2014 - 8 AZR 118/13 - Juris mwN).
18 b) Er hat aber nicht in einem für eine Prozesskostenbewilligung ausreichenden Maße dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er wegen zumindest eines der in § 1 AGG genannten Gründe eine weniger günstige Behandlung als andere Bewerber erfahren hat.
19 aa) Der Kläger ist als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Beklagte eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung veranlasst hat. Denn dies gehört zu dem von ihm darzulegenden und zu beweisenden Anspruchsvoraussetzungen.
20 Nach §§ 15 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 AGG kann ein nicht berücksichtigter Stellenbewerber bei einer nach dem AGG unzulässigen Benachteiligung gemäß § 15 Abs. 1 AGG Schadensersatz und nach § 15 Abs. 2 AGG Entschädigung beanspruchen. Voraussetzung für Zahlungsansprüche nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG ist ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt u.a. vor, wenn der Bewerber bei einer Einstellung wegen seines Geschlechts nicht berücksichtigt worden ist. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nur ausnahmsweise wegen spezifischer beruflicher Anforderungen nach § 8 Abs.1 AGG zulässig. Ausreichend für die Annahme einer gesetzwidrigen Ungleichbehandlung ist dabei, dass das Geschlecht des Bewerbers ein nicht unbedeutendes Motiv in einem Bündel von Motiven des Arbeitgebers für die ablehnende Entscheidung gewesen ist (vgl. LAG Hamm 24. April 2008 – 11 Sa 95/08 –, Rn. 68 juris).
21 Bei einem Rechtsstreit über Ansprüche nach § 15 AGG ist die Beweislastregelung des § 22 AGG zu beachten. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts des Bewerbers liegt nach allgemeiner Auffassung insbesondere dann vor, wenn der Arbeitgeber die Stelle in ihm zurechenbarer Weise entgegen § 11 AGG nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben hat (vgl. LAG Hamm 24. April 2008 – 11 Sa 95/08 –, Rn. 69 juris).
22 Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten, zum Beispiel eines Stellenvermittlers, wie hier der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit, und verletzt ein so eingeschalteter Dritter die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist diese Pflichtverletzung dem Arbeitgeber zuzurechnen. Den Arbeitgeber trifft im Falle der Fremdausschreibung die Sorgfaltspflicht, die Ordnungsmäßigkeit der Ausschreibung zu überwachen. Dies gilt nicht nur im Falle der Einschaltung eines Personalberatungsunternehmens, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber sich zur Ausschreibung der Hilfe der Bundesanstalt für Arbeit bedient. Für die Entscheidung des Streitfalls ist dabei unerheblich, ob es sich bei der Haftung des Arbeitgebers nach § 611a Abs. 2 BGB um eine verschuldensunabhängige vorvertragliche Haftung des Arbeitgebers oder um eine reine Gefährdungshaftung im vorvertraglichen Bereich handelt. Fest steht jedenfalls, dass der Gesetzgeber, den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs folgend (vgl. EuGH 22. April 1997 - Rs C-180/95 - Draehmpaehl - Slg. I 1997, 2195 = NZA 1997, 645), allein den objektiven Verstoß des Arbeitgebers gegen das Diskriminierungsverbot sanktioniert hat. Es geht deshalb nicht um die Zurechnung des Verschuldens des eingeschalteten Dritten, sondern allein um die Zurechnung von dessen Handlungsbeitrag im vorvertraglichen Vertrauensverhältnis. Im Ergebnis besteht jedenfalls eine volle Verantwortlichkeit desjenigen, der sich des Dritten bedient (vgl. BAG 05.02.2004 – 8 AZR 112/03 – BAGE 109, 265-278, Rn. 66).
23 Zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchstellers gehört somit auch, dass sich der Arbeitgeber des Dritten, der die Ausschreibung veröffentlicht hat, bedient hat.
24 bb) Hier hat der Kläger nicht näher belegt und insbesondere keinen Beweis dafür angetreten, dass die Beklagte sich des Unternehmens „I.“ bedient hätte.
25 (1) Die Beklagte hat schon erstinstanzlich vorgetragen (Schriftsatz vom 01.10.2024): sie, die Beklagte, habe keine Stellenanzeige über I. aufgegeben, sie habe nur eine Stellenanzeige über S. aufgegeben. Überdies sei diese von ihr bei S. in Auftrag gegebene Anzeige geschlechtsneutral formuliert gewesen, sie entspreche der Anlage B2. Die Stellenanzeige bei I. sei von I. offenbar "abgekupfert" worden und stamme nicht von der Beklagten.
26 (2) Dieser Vortrag ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte behauptet, keinerlei Kontakt zu I. aufgenommen zu haben in Bezug auf die hier interessierende Stelle. Er ist insbesondere auch dahin zu verstehen, dass die Beklagte behauptet, sie habe an I. auch nicht etwa diejenige (geschlechtsneutrale) Anzeige zur Veröffentlichung gegeben, die sie als Anlage B2 vorgelegt hat und von der sie vorträgt, sie an S. gegeben zu haben.
27 Dieses Verständnis des Beklagtenvortrags wurde mit Verfügung vom 13.03.2026 mitgeteilt. Die Beklagte hat dieses Verständnis bestätigt und weiterhin bekräftigt, daran festzuhalten.
28 (2) Der Kläger hat mit Telefax vom 24.01.2026, Eingang beim LAG am 25.01.2026, vorgetragen: Er habe nunmehr auch den Kontakt zum Support von l. aufgenommen. Ihm sei bestätigt worden, dass die Stellenanzeige von der Beklagten online geschaltet worden sei. "Beweis: Nachricht I. Support (Anlage BK1)."
29 (3) Mit Verfügung vom 26.01.2026 hatte die Vorsitzende bereits auf Folgendes hingewiesen: "Die vom Kläger angekündigte Anlage war seinem Fax (Eingang 25.01.2026, 23:30 Uhr) nicht beigefügt." Dieser Hinweis wurde mit Verfügung vom 13.03.2026 wiederholt.
30 Die vom Kläger als Anlage BK1 angekündigte Anlage fehlt weiterhin. Es ist nicht - weder aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers, noch aus einer Anlage - ersichtlich, wann der Kläger von wem bei "I." in welcher Form welche genauen Informationen zu der hier interessierenden Frage bekommen hat.
31 (4) Der Kläger hat vielmehr mit Schriftsatz vom 02.04.2026 vorgetragen:
32 „Selbstverständlich hat die Beklagte die Stellenanzeige über die Plattform I. geschaltet. Es ist völlig lebensfremd, dass eine Dritte Person, ohne entsprechende Beauftragung eine Stellenanzeige veröffentlicht. Dies entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und stellt sich als reine Schutzbehauptung dar. Die Beklagte hat die Stellenanzeige über I. geschaltet. Sie hat dem Kläger auch eine Absage seiner Bewerbung erteilt. Auch dies belegt, dass die Stellenanzeige von der Beklagten geschaltet wurde. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist insoweit unzulässig und führt zur Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO. Der Urheber „die Beklagte" geht auch eindeutig aus der streitgegenständlichen Stellenanzeige hervor.“
33 (5) Nach alledem ist unstreitig, dass die Beklagte die von ihr vorgelegte geschlechtsneutrale Anzeige über S. aufgegeben hat, und es ist nur streitig, ob sie die vom Kläger in Bezug genommene nicht geschlechtsneutrale Anzeige über I. ebenfalls veranlasst hat.
34 Letzteres ist streitig, denn der Beklagten oblag kein genaueres Bestreiten der klägerischen Behauptung, sie habe die Ausschreibung auf I. veranlasst. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht es keiner allgemeinen Lebenserfahrung, dass Dritte nicht ohne „entsprechende Beauftragung“ eine Stellenanzeige veröffentlichen. Vielmehr liegt dies im Bereich des Möglichen und ist alles Andere als abwegig. Ebenso wenig indiziert der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger auf dessen Bewerbung eine Absage erteilt hat, dass die bei I. veröffentlichte Stellenanzeige von der Beklagten veranlasst worden wäre und diese sich des Portals I. bedient hätte. Denn die Absage der Beklagten ergibt auch dann Sinn, wenn diese nur eine Stellenanzeige auf S. geschaltet hatte.
35 Dass der Kläger zunächst vorgetragen hat, Kontakt mit I. aufgenommen zu haben und eine Bestätigung des Inhalts von dort erhalten zu haben, dass die Beklagte die Anzeige bei I. online geschaltet habe, und sich auf eine angeblich als Anlage beigefügte „Nachricht I. Support“ bezogen hat, zeigt, dass ihm ein konkretes Vorbringen und Belegen seiner Behauptung an sich möglich gewesen wäre. Wenn er es später vorzieht, seinen Beleg doch nicht vorzulegen, und auch keinen sonstigen Beweis vorlegt oder anbietet, andererseits aber seinen ursprünglichen Vortrag auch nicht zurücknimmt, spricht dies nicht nur dagegen, dass ihm I. die behauptete Auskunft gegeben hatte, sondern könnte unter Umständen sogar die Annahme nahelegen, dass die tatsächliche Auskunft von I. eine ihm nachteilige war.
36 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Klägers, insbesondere sein fehlender Beweisantritt, nicht ausreichend für eine hinreichende Erfolgsaussicht, denn er ist seinen prozessualen Obliegenheiten in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Zurechnung des eine Diskriminierung indizierenden Verhaltens (Zurechnung zu der Beklagten) nicht nachgekommen.
III.
37 1. Die Entscheidung über den Antrag erfolgte gem. §§ 11a Abs. 1 ArbGG, 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG durch die Vorsitzende allein.
38 2. Eine Kostenentscheidung ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht veranlasst.
39 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
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