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A12 S 1278/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-06-09, A12 S 1278/25
A12 S 1278/25Verwaltungsgericht / Division 1209.06.2026
Bei der Bewertung von Herkunftslandinformationen im Asylverfahren sind die Autorität und die Reputation der Autoren, die Gründlichkeit der durchgeführten Untersuchungen, die Konsistenz der Schlussfolgerungen und deren unabhängige Bestätigung durch andere Quellen als relevante Faktoren zu beachten. In diesem Zusammenhang ist, um die Gründlichkeit der Untersuchungen und Feststellungen zu bewerten, auch von Relevanz, ob und in welcher Weise Quellen in den Herkunftslandinformationen angegeben werden und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Quellen für die Öffentlichkeit überprüfbar sind. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 29. Februar 2024, A 9 K 3376/23, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: A12 S 1278/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0609.A12S1278.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992, Art 9 MRK, Art 4 Abs 5 EURL 95/2011, § 108 Abs 1 VwGO
Bei der Bewertung von Herkunftslandinformationen im Asylverfahren sind die Autorität und die Reputation der Autoren, die Gründlichkeit der durchgeführten Untersuchungen, die Konsistenz der Schlussfolgerungen und deren unabhängige Bestätigung durch andere Quellen als relevante Faktoren zu beachten. In diesem Zusammenhang ist, um die Gründlichkeit der Untersuchungen und Feststellungen zu bewerten, auch von Relevanz, ob und in welcher Weise Quellen in den Herkunftslandinformationen angegeben werden und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Quellen für die Öffentlichkeit überprüfbar sind.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 29. Februar 2024, A 9 K 3376/23, Urteil
Soweit die Berufung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2024 - A 9 K 3376/23 - zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2 Der Kläger ist ein 23 Jahre alter türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte am 14.04.2022 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 29.06.2023 gab er unter anderem an, die Türkei Anfang September 2021 verlassen zu haben und am 05.12.2021 in Deutschland angekommen zu sein. Er sei mit einem gefälschten Visum nach Estland geflogen. Von Tallinn sei er nach einer Nacht mit dem Bus nach Riga gereist und von dort nach Paris geflogen. Nach drei Monaten in Frankreich sei er nach Deutschland gereist. In Frankreich habe er bei seiner Tante gewohnt. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt, weil sein Vater in Deutschland lebe und er nach Deutschland habe reisen wollen. Er habe mit der Einreise nach Deutschland so lange gewartet, weil er verängstigt gewesen sei. Man habe ihm gesagt, wegen der Dublin-Verordnung solle er sechs Monate mit dem Asylantrag warten.
3 In der Türkei habe er einen Realschulabschluss erzielt. Er habe ein Jahr das Gymnasium besucht, dies aber wegen Problemen ungefähr 2018 oder 2019 abbrechen müssen. Er habe keine Berufsausbildung gemacht, sondern bei KFC in der Küche gearbeitet. Er habe in Istanbul in Maltepe mit seiner Mutter, seinem Bruder und seiner älteren Schwester gelebt.
4 Er sei geflüchtet, um keinen Wehrdienst leisten zu müssen. Er sei aufgrund seines Namens in der Türkei erheblich diskriminiert und ausgegrenzt worden. Sein kurdischer Name bedeute Guerillakrieger, Krieger oder Soldat. Ein Onkel habe sich im Jahr 2000 von Europa aus dem Guerillakrieg angeschlossen und sei 2006 in den Bergen verstorben. Er habe deswegen eine sehr schwierige Kindheit gehabt. Ihm sei unterstellt worden, ein Terroristenenkel oder gar selbst Terrorist zu sein. Das habe bei ihm ein Trauma verursacht. Dann sei sein Bruder beim Wehrdienst gewesen. Da der Onkel ein direkter Angehöriger gewesen sei, sei dieser in den Auszügen des Personenstandsregisters erschienen. Man habe beim Militär sofort gewusst, dass es in der Familie einen verstorbenen Guerillakämpfer gegeben habe. Bei seiner Rückkehr habe sein Bruder ihm dann von den Schikanen und fast schon Foltermethoden berichtet. Das habe ihn sehr beunruhigt und verängstigt. Er wolle während des Wehrdienstes nicht von Unbekannten verschleppt und getötet werden. In der Schule, auf der Straße und in städtischen Gebäuden sei er als Terrorist angesehen worden. Er habe die Drohungen und den Druck nicht mehr ausgehalten und sei geflüchtet. Sein Vater habe in der Türkei mehrere Verfahren wegen politischer Sachen am Laufen. Deswegen seien auch teilweise jeden Tag Polizisten vor der Tür gestanden. Sein Vater habe in seinem Asylverfahren diverse Gerichtsakten vorgelegt, in denen Drohungen vorkämen. Nicht nur sein Vater sei bedroht worden. Seinem Vater sei auch damit gedroht worden, dass man seiner Familie etwas antun könne.
5 Auf die Frage, welche konkreten Probleme er aufgrund seines Onkels gehabt habe, gab der Kläger an, dass da Beleidigungen von Mitschülern gewesen seien. Das sei zu denen durchgesickert. Deswegen habe er keine gesunde schulische Laufbahn gehabt. Er habe nie konkret an einen Schulwechsel gedacht. Er habe die Schule nur abbrechen wollen. Er habe sich die Beleidigungen überall anhören müssen. Zeitweise habe er nicht mehr von zu Hause raus wollen. Er habe sich in sein Zimmer einsperren wollen. Er habe den psychologischen Druck nicht mehr ausgehalten. Sein Bruder habe ihm zuletzt mitgeteilt, dass er den Einberufungsbefehl erhalten habe. Er möchte jedoch nicht erleiden, was sein Bruder habe erleiden müssen.
6 Während seiner Arbeitszeit bei KFC habe er keine nennenswerten Probleme gehabt. Er sei da auch nicht so lange gewesen, dass ihm etwas habe zustoßen können. Allgemein nach der Schule bis zu seiner Ausreise sei eher weniger passiert. Das Erwähnte beziehe sich auf seine Kindheit und Jugend, die ihn mental so sehr mitgenommen habe, dass er heute noch davon beeinflusst sei.
7 Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, dass im Zusammenhang mit seinem Onkel Probleme für ihn entstehen könnten. Darüber hinaus wolle er auf keinen Fall zum Militärdienst.
8 Mit Bescheid vom 13.07.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie auch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung oder nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
9 Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wurde unter anderem ausgeführt, dass nichts dazu vorgetragen worden sei, was auf eine relevante Verfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung seines Vaters schließen lasse. Der Kläger habe insbesondere keine näheren Angaben zu dem Vortrag gemacht, sein Vater sei mit dem Tode bedroht worden, was auch ihn - den Kläger - eingeschlossen habe. Weder die Wehrpflicht in der Türkei als solche noch die dortige Wehrpflichtpraxis stellten flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Der Kläger habe von seinem Bruder berichtet, der beim Wehrdienst wegen des als Guerillakämpfer verstorbenen Onkels Schikanen und „fast schon Foltermethoden“ ausgesetzt gewesen wäre. Er fürchte sich davor, dass es ihm genauso ergehen könnte und habe deswegen keine Lust, den Militärdienst abzuleisten. Dieser von ihm gezogene Rückschluss sei angesichts des oberflächlichen Vortrags objektiv nicht nachvollziehbar. Vielmehr erscheine es so, dass er im Gegensatz zu seinem Bruder ein grundsätzliches Problem damit habe, Wehrdienst für den türkischen Staat zu leisten.
10 Der Bescheid wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 15.08.2023 zugestellt.
11 Der Kläger hat sodann am 28.08.2023 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er ausgeführt, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehne. Darüber hinaus berufe er sich darauf, dass gegen seinen Vater in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren, eines wegen Propaganda für die Terrororganisation PKK und eines wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, eingeleitet worden seien. Dies habe in einem Asylfolgeverfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt.
12 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausweislich des Protokolls unter anderen angegeben, die Türkei verlassen zu haben, weil er keinen Militärdienst leisten wolle. Außerdem seien ständig Polizisten gekommen, die nach seinem Vater gesucht hätten. Sein Onkel väterlicherseits sei im Jahre 2006 bei der Guerilla gewesen und gefallen. Aufgrund dieser Ereignisse und weil die Polizei nach Hause gekommen sei, sei er politisiert worden. Es sei dann so gewesen, dass er in das Alter für den Militärdienst gekommen sei. Er sei hierhergekommen, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Bevor er die Türkei verlassen habe, seien sie zu ihnen gekommen und hätten Hausdurchsuchungen gemacht und nach seinem Vater gesucht. Da er im Militärdienstalter gewesen sei und weil sie das Haus gestürmt hätten, habe er das nicht mehr aushalten können und sei geflüchtet.
13 Am 15.08.2021 gegen 3 Uhr in der Nacht hätten sie mit Fäusten heftig an die Tür geklopft. Seine Mutter habe aufgemacht und sei zu Boden geschubst worden. Er sei dann auf denjenigen, der seine Mutter geschubst habe, losgegangen. Er habe ihn geschubst. Der habe dann wiederum ihn und seinen Bruder geschubst. Als seine Mutter gesagt habe, dass ihr Ehemann nach Deutschland gegangen sei, hätten sie die Wohnung durchsucht und seien weggegangen.
14 Seine ältere Schwester sei zwischenzeitlich in Frankreich. Allein seine Mutter lebe noch in der Türkei, während der ältere Bruder und der Vater in Deutschland lebten. Militärdienst wolle er keinen leisten. Er wolle keine Waffen nutzen. Aus Gewissensgründen möchte er keine Waffe verwenden.
15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der gegen das dem Kläger am 14.03.2024 zugestellte Urteil am 15.04.2024, einem Montag, gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hatte aufgrund eines Verfahrensfehlers Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen hat. Im Übrigen hat der erkennende Senat ihn abgelehnt (Senatsbeschluss vom 10.07.2025 - A 12 S 626/24 -, zugestellt am 14.07.2025).
16 Der Kläger hat die Berufung am 11.08.2025 begründet. Sein familiärer Hintergrund führe zu einer gesteigerten Gefahr gewaltsamer Übergriffe im Rahmen des anstehenden Wehrdienstes. Sowohl die Intensität der drohenden Übergriffe als auch die Wahrscheinlichkeit von solchen erreichten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Maß. Entsprechend der geltenden Erkenntnismittel bestehe in der Türkei eine strukturell verfestigte Überwachungsinfrastruktur. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe zeige bereits in ihrem Bericht vom Juni 2019 die umfangreichen digitalen Sicherheitsdatenbanken der türkischen Polizeibehörden auf, welche seither naturgemäß ausgebaut und verbessert worden seien. Recherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zeigten zudem, dass insbesondere Oppositionsangehörige und Personen mit kurdischem Hintergrund im Ausland in türkischen Überwachungsaktivitäten erfasst würden, teilweise bis hin zur Übermittlung personenbezogener Daten aus der Diaspora in die türkischen Behörden. Diese Praktiken verwiesen auf eine strukturell verfestigte Überwachung und Repressionsinfrastruktur. Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnismittel sei davon auszugehen, dass der türkische Staat die familiären Hintergründe des Klägers kenne und in einer Weise digitalisiert habe, welche den standardmäßigen Zugriff im Zuge jeglichen Kontakts mit staatlichen Stellen ermögliche. Die Schilderungen des Bruders zu den Übergriffen im Rahmen dessen eigenen Wehrdienstes bestätigten dies ebenfalls. Aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ergebe sich weiterhin, dass die im Rahmen des Wehrdienstes dem gefährdeten Personenkreis drohenden Übergriffe „verdächtige Todesfälle“ und „ethnisch motivierte Gewalttaten“ umfassten. So führe beispielsweise der Bericht des UK Home Office, Länderinformationen und Schutzrichtlinien für britische Asylbehörden zum Wehrdienst (engl. Country Policy and lnformation Note Turkey: Military Service) vom 01.10.2023 aus, dass 80% der im Rahmen des Wehrdienstes getöteten Soldaten kurdischer oder alevitischer Abstammung gewesen seien, obgleich diese Gruppen lediglich einen geringen Anteil der Wehrdienstleistenden stellten. Zutreffend führe das Verwaltungsgericht aus, dass kurdischen Wehrdienstleistenden nicht allgemein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Zuge des Wehrdienstes drohten. Bei Hinzutreten besonderer gefahrerhöhender Umstände sei jedoch eine Prüfung des Einzelfalls hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen vorzunehmen. Es seien hierbei kaum Erkenntnismittel vorhanden, welche sich mit dem Umfang physischer Gewalttaten türkischer Amtswalter gegen oppositionell wahrgenommene Personen, wie Familienangehörige von (ehemaligen) Mitgliedern der PKK beschäftigten, da dies kaum nachweisbar seien. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Anstieg von Verfolgungshandlungen durch extralegale strafrechtliche Maßnahmen mit einem Anstieg physischer Gewalttaten korreliere. Erkenntnismittel wie das Gutachten von Pro Asyl zur Lage der Justiz in der Türkei aus dem September 2024 legten dar, dass bereits eine Nähe zu als oppositionell wahrgenommenen Personen sowie vermeintlichen Terroristen die Gefahr einer Verfolgung im praktischen sowie auch rechtlichen Sinne auslösen könne. Auch in der Rechtsprechung werde die Frage der Rechtsstaatlichkeit türkischer Strafverfahren mit Terrorismusvorwürfen kritisch bewertet. All dies lege nahe, dass die Wahrscheinlichkeit von Gewalttaten gegen Familienangehörige ehemaliger PKK-Mitglieder, welchen der türkische Staat ebenfalls eine staatsfeindliche Gesinnung zuschreibe, gestiegen sei. lm Rahmen des Wehrdienstes bestünde naturgemäß ein besonderes Näheverhältnis zwischen Kläger und türkischem Staat. Dieses würde hierbei einerseits dazu führen, dass die Familienhistorie des Klägers zu Tage trete und andererseits dazu, dass aufgrund eben dieser mit hinreichender Wahrscheinlichkeit dem Kläger jedenfalls Gewalttaten drohten.
17 Es sei zu berücksichtigen, dass der als Freiheitskämpfer gefallene Onkel des Klägers mit einer einfachen Google-Suche problemlos in den Medien auffindbar sei. Wäre der Kläger ausschließlich kurdischer Wehrdienstleistender, wäre er zwar bereits einer erhöhten Gefahr von gewalttätigen Übergriffen durch militärische Vorgesetzte sowie seiner türkischen Kameraden ausgesetzt, dies dürfte jedoch nicht den notwendigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungswahrscheinlichkeit erreichen. Im Falle des Klägers sei jedoch der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass mehrere nahe Verwandte der PKK zugerechnet werden. Die entsprechenden familiären Verbindungen seien über die Datenbanken der türkischen Behörden offen einsehbar. Selbst eine Privatperson, welche den Namen des Onkels kenne, könne innerhalb von einer Minute dessen PKK-Vergangenheit online finden. Dies erhöhe die Chance von gewaltsamen Übergriffen signifikant. Der Kläger müsse damit rechnen, wie bereits sein Bruder zuvor, Gewalttaten und Schikane ausgesetzt zu sein, wobei der Militärdienst ein besonderes Näheverhältnis zwischen Staat und Privatperson begründe, was ein sich Entziehen vor derartigen Übergriffen unmöglich mache.
18 Nachdem der Kläger zunächst mit der Berufungsbegründung neben der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hilfsweise auch die Verpflichtung zu der Gewährung subsidiären Schutzes und zu der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots sowie die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 13.07.2023 begehrt hat, beantragt er zuletzt,
19 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2024 - A 9 K 3376/23 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie den Bescheid des Bundeamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
20 Die Beklagte beantragt,
21 die Berufung zurückzuweisen.
22 Hinsichtlich kurdischer Volkszugehöriger gebe es grundsätzlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine systematische und verfolgungsrelevante Diskriminierung bei der Wehrdienstableistung oder bei der Bestrafung wegen Wehrdienstentzugs. Das türkische Wehrdienstgesetz mache keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Aktuell verfügbare Erkenntnisse, insbesondere der Lagebericht des Auswärtigen Amtes und der Country policy and information note: military service des UK Home Office, untermauerten dies.
23 Für kurdische Musterungsflüchtlinge bestehe keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 11.05.2026 (A 13 S 305/26). Die Gefahrenlage wegen bloßer Verwandtschaft zu Personen, die wegen Propaganda für die PKK angeklagt gewesen seien (Vater des Klägers) oder als Kämpfer für den bewaffneten Arm der PKK (HPG) aktiv gewesen seien (2006 verstorbener Onkel), habe sich in Zusammenhang mit der Auflösung/Entwaffnung der PKK und des damit einhergehenden politischen Wandels im Umgang mit diesem Personenkreis zwischenzeitlich weiter entschärft. Hierzu werde zunächst auf den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 26.05.2026 mit Stand Januar 2026 Bezug genommen. Ausweislich dieses Lageberichts sei am 27.02.2025 ein Aufruf des seit mehr als 25 Jahren inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan veröffentlicht worden, in dem dieser die Terrororganisation PKK zur Selbstauflösung und zur Niederlegung der Waffen aufgefordert habe. Am 01.03.2025 habe die PKK einen einseitigen Waffenstillstand, am 09.05.2025 ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes erklärt.
24 Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
25 Dem Senat lagen die elektronisch geführten Akten des Verwaltungsgerichts und die elektronisch geführten Verwaltungsakten des Bundesamts vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
26 A. Das Berufungsverfahren war einzustellen, soweit der Kläger durch die Beschränkung seines Berufungsantrags in der mündlichen Verhandlung die Berufung zurückgenommen hat. Dies betrifft zum einen die Anfechtung der Abschiebungsandrohung und des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots, zum anderen die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Insoweit war im Übrigen, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hatte, die Berufung nicht zugelassen worden.
27 B. I. Die durch den Senat zugelassene Berufung ist im Übrigen zulässig. Sie ist nach der Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 14.07.2025 fristgemäß am 11.08.2025 unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124a Abs. 6 und Abs. 3 VwGO).
28 II. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage nämlich zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, so dass ihn die Ablehnung seines entsprechenden Antrags nicht in eigenen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29 1. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
30 Die Wendung „begründete Furcht vor Verfolgung“ bezieht sich auf die Situation, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt, bei ihrer Rückkehr in das Herkunftsland verfolgt wird, und dass die zuständigen nationalen Behörden für die Feststellung, ob eine solche Furcht besteht, eine individuelle, konkrete und objektive Beurteilung der persönlichen Umstände dieser Person sowie der Tatsachen und Umstände im Zusammenhang mit ihrem Antrag und der Lage in ihrem Herkunftsland vornehmen müssen (EuGH, Urteil vom 04.06.2026 - C-440/25 -, juris Rn. 88
31 Der im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte Personen werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22, und vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 17).
32 Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Feststellung einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG setzt voraus, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielt (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt also einen gezielten Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 11, und vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 33). Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urteile vom 04.07.2019 - 1 C 31.18 -, juris Rn. 14, und vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.08.2023 - A 12 S 3509/20 -, juris Rn. 29).
33 b) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
34 Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 m.w.N.; außerdem: BVerwG, Beschluss vom 08.02.2011 -10 B 1.11 -, juris Rn. 8; vgl. dazu auch Stuhlfauth, in: Bader, u.a., VwGO, 9. Aufl. 2026, § 108 VwGO Rn. 8 m.w.N.).
35 So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Dies gilt dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Unmittelbar regelt Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU damit auch, wann ein nicht auch mit anderen Unterlagen belegter Vortrag des Schutzsuchenden überhaupt berücksichtigt werden darf. Dafür müssen alle Vorgaben des Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU erfüllt sein. Soweit im Rahmen der Prüfung der zuständigen Behörden nach Art. 4 dieser Richtlinie für Aussagen einer Person, die internationalen Schutz beantragt, Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, können diese Aussagen nur berücksichtigt werden, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 lit. a) bis e) RL 2011/95/EU erfüllt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2018 - C-56/17 -, juris Rn. 86
36 2. In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
37 a) Dem Kläger droht weder wegen seiner Verwandtschaft zu seinem Onkel noch zu seinem Vater mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch türkische Sicherheitskräfte.
38 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von ihm behauptete Hausdurchsuchung am 15.08.2021, die er vor dem Verwaltungsgericht - aber weder bei der Anhörung durch das Bundesamt noch bei derjenigen durch den erkennenden Senat - als letztlich entscheidend für den Entschluss zur Ausreise darstellte, keinen Bezug zu ihm persönlich hatte. Er behauptete auch nicht, dass sich die staatliche Maßnahme gegen ihn gerichtet habe oder dass er, ohne dass sie gegen ihn gerichtet gewesen wäre, anlässlich der Maßnahme in menschenrechtswidriger Weise behandelt worden sei. Aus dem Einlassungsverhalten schließt der Senat, dass die Hausdurchsuchung in der beim Verwaltungsgericht geschilderten Form entweder nicht stattgefunden hat oder dass der Kläger diese nicht gegen ihn gerichtete Hausdurchsuchung auch nicht als Bedrohung wahrgenommen hat.
39 Soweit darüber berichtet wird, dass einer Quelle zufolge Verwandte von Mitgliedern der PKK sich teilweise mit gewaltsamen Hausdurchsuchungen konfrontiert sähen und Familienmitglieder von PKK-Mitgliedern überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen würden, Informationen über diese Preis zu geben (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 63 f.), folgt daraus keine abweichende Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Fall der Rückkehr des Klägers. Denn sein Onkel, der zur vollen Überzeugung des Senats für die HPG gekämpft hat und in einer bewaffneten Auseinandersetzung getötet wurde, liefert 20 Jahre nach dessen Tod keinen Grund mehr für Hausdurchsuchungen.
40 Soweit dem Vater des Klägers aufgrund seines Vortrags, es sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für die Terrororganisation PKK/KCK und wegen Beleidigung des Staatspräsidenten eingeleitet worden, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, folgt daraus ebenfalls keine begründete Furcht vor Verfolgung für den Kläger. Im Unterschied zu Familienangehörigen von (angeblichen) Mitgliedern der PKK aber auch der HDP, die durchaus die Aufmerksamkeit von türkischen Sicherheitskräften auf sich ziehen können (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 63 f.) oder auch Verwandten von Anhängern der Gülen-Bewegung (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 50), finden sich bezogen auf die dem Vater des Klägers vorgeworfenen Delikte keine Hinweise auf erhebliche Auswirkungen auf Familienangehörige. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass die beiden Ermittlungsverfahren, die Anlass der Schutzzuerkennung für den Vater des Klägers gewesen sind, ausweislich der Aktenzeichen (VG-AS 38) in den Jahren 2018 und 2019 eingeleitet worden sind. Der Kläger konnte dann aber im Jahr 2021 die Türkei ungehindert unter Verwendung seines eigenen Reisepasses verlassen. Nach seinen eigenen Angaben hatte er bis zu seiner Ausreise keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen erlebt. Damit lässt sich für den Kläger aus dem Verfolgungsschicksal seines Vaters keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr ableiten.
41 Die vom Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt geltend gemachte, gegenüber seinem Vater angeblich ausgesprochenen Bedrohungen gegenüber der gesamten Familie hat der Kläger weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch vor dem Senat erneut geltend gemacht, so dass bereits nichts dafür spricht, dass es diese Bedrohungen tatsächlich gab, beziehungsweise dass anzunehmen ist, dass sie jedenfalls bereits vom Kläger nicht ernst genommen worden sind. Darüber hinaus ist der Vortrag beim Bundesamt auch so vage geblieben, dass aus diesem keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann.
42 b) Der Kläger hat - auch durch Vorlage eines eDevlet-Auszugs - belegt, dass er wegen des Nichterscheinens zur Musterung gesucht wird. Aufgrund dieser Musterungsflucht droht dem Kläger allerdings nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne der §§ 3 f. AsylG.
43 aa) Aus den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrdienstgesetzes folgt, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, melden muss. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum 1. Januar des Jahres, in dem man 41 Jahre alt wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand 06.08.2025, S. 123). Wenn diese Personen es versäumen, sich bei den für sie zuständigen Militärbüros zu melden, werden sie ab dem 1. November desselben Jahres sogenannte yoklama kaçaği (Vor-Registrierungs-Wehrdienstverweigerer) (SFH, Grenzkontrolle nach Nichtbefolgen des Aufgebots zur Rekrutierung zum Wehrdienst (Musterung), 14.06.2019, S. 4). Wer seinen Wehrdienst nicht ableistet, bleibt über dieses Alter hinaus wehrpflichtig (SFH, Türkei: Wehrdienstverweigerung, 15.09.2025, S. 4; BAMF, Länderkurzinformation Türkei; Wehrdienst, Stand 11/2025. S. 1).
44 Seit 2019 besteht die Möglichkeit, sich von der Wehrverpflichtung freizukaufen. Ein solcher „Freikauf“ führt zu einem einmonatigen Dienst (teilweise findet sich auch die Angabe einer Dauer von 21 Tagen: Österreichische Botschaft in Ankara, Asylländerbericht, April 2025, S. 25), der auch ein Schießtraining mit einschließt (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 87). Allein für so genannte Auslandstürken, deren Aufenthaltsrecht im Ausland nicht auf einem Asylantrag beruht, kommt es in Betracht, die Wehrpflicht durch die Zahlung von Devisen und Online-Unterricht, also ohne unmittelbaren Dienst an der Waffe, abzuleisten (BAMF, Länderkurzinformation Türkei; Wehrdienst, Stand 11/2025. S. 4).
45 Wehrdienstentziehung in Friedenszeiten wird gem. Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 7179 durch Verwaltungsakt, ohne gerichtliche Entscheidung, mit einer Geldbuße belegt. Das Bußgeld muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bußgeldbescheids bezahlt werden, ansonsten drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Gemäß Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 7179 werden Musterungsflüchtige und Nicht-Einrücker dem türkischen Innenministerium gemeldet, um diese ihrer Wehrpflicht zuzuführen. Im Aufgriffsfall werden diese Personen zur nächsten Militärdienststelle verbracht. In Ermangelung einer solchen Militärdienststelle oder außerhalb der Dienstzeiten werden betroffene Personen zur nächsten Polizeidienststelle gebracht, wo sie nach Protokollierung unverzüglich freigelassen werden müssen (BAMF, Länderkurzinformation Türkei; Wehrdienst, Stand 11/2025. S. 2).
46 Türkische Reisepässe und Ausweise enthalten einen Strichcode, der im GBTS (General Information Gathering System) der türkischen Sicherheitsbehörden mit dem Eintrag der Person - inklusive Wehrpflichtstatus - verknüpft ist. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Militärdienst nicht abgeleistet wurde, können Betroffene zum Meldeamt gebracht und bei fehlender Registrierung mit einer Geldbuße belegt werden. Das Wehrpflichtgesetz regelt die Verfolgung von Musterungsversäumern, Nicht-Einrückern und Deserteuren sowie die Verhängung von Verwaltungsstrafen. Nach Abschluss des ersten verwaltungsrechtlichen Bußgeldverfahrens kann jeder weitere amtliche Protokolleintrag ein neues Strafverfahren auslösen. Wegen der langen Fristen bis zur Rechtskraft sind Mehrfachbestrafungen möglich (SFH, Türkei: Wehrdienstverweigerung, 15.09.2025, S. 7). Gemäß Artikel 26 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes melden die Behörden diese Personengruppen dem Innenministerium, um ihre Ergreifung zur Diensterfüllung sicherzustellen (BAMF, Länderkurzinformation Türkei; Wehrdienst, Stand 11/2025. S. 2; SFH, Türkei: Wehrdienstverweigerung, 15.09.2025, S. 7). Werden Musterungsversäumer oder Nicht-Einrücker – meist bei polizeilichen GBT-Kontrollen – angehalten, erhalten sie ein amtliches Protokoll und werden entlassen. Diese Protokolle bilden die Rechtsgrundlage für die verwaltungsrechtlichen Geldbußen. Die Bußen sind innerhalb eines Monats zu bezahlen. Ohne Einsprüche werden sie nach 15 Tagen rechtskräftig. Wer die Zahlung verweigert, riskiert wiederholte Anhaltungen in 15-Tage-Abständen und weitere Protokolle. Nach Vollstreckung der Buße kann bei einer weiteren Kontrolle erneut ein Strafverfahren eingeleitet werden. Auch eine bereits erfolgte Verurteilung schließt weitere Verfahren nicht aus. Gegen eine Person können daher eine unbegrenzte Anzahl von Strafverfahren eingeleitet und unbegrenzt viele Strafurteile gefällt werden (SFH, Türkei: Wehrdienstverweigerung, 15.09.2025, S. 7). Falls nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids eine erneute Wehrdienstentziehung stattfindet oder die Wehrdienstentziehung in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten erfolgt, wird eine entsprechende Strafakte angelegt und an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft übermittelt (BAMF, Länderkurzinformation Türkei; Wehrdienst, Stand 11/2025. S. 2).
47 bb) Es lässt sich nicht feststellen, dass Musterungsflüchtige wegen ihrer Volkszugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe härter bestraft worden seien oder derzeit würden.
48 Zu der Bestrafungspraxis lässt sich feststellen, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe ausführt, dass es keine offiziellen Daten zur Anzahl der verhängten Geld- und Haftstrafen gebe, weil die amtlichen Aufzeichnungen uneinheitlich, oft unvollständig und inkonsistent seien (SFH, Türkei: Wehrdienstverweigerung, 15.09.2025, S. 10). Die Höchststrafen werden teils mit sechs Monaten Haft als subsidiäre Möglichkeit (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 13) und teils mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (SFH, Türkei: Wehrdienstverweigerung, 15.09.2025, S. 8) angegeben.
49 Nachdem sich das niederländische Außenministerium 2022 noch auf die Angaben einer vertraulichen Quelle bezog, wonach Musterungsflüchtige („draft evaders“; zu dieser Begriffsdefinition/ -übersetzung in die englische Sprache durch das niederländische Außenministerium siehe Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 87) und Deserteure unverhältnismäßig hart bestraft würden, wenn sie bestimmten Gruppen hinsichtlich ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder LGBTI-Identität und -Orientierung angehörten (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report Turkey, März 2022, S. 64; auf diese Quelle bezieht sich weiterhin: UK Home Office, Country Policy and Information Note; Turkey: Military Service, Juli 2025, S. 42 unter 12.4.2; darauf nimmt weiterhin Bezug: SFH, Türkei: Wehrdienstverweigerung, 15.09.2025, S. 11), wird darauf im jüngsten Herkunftslandbericht des niederländischen Außenministeriums nicht mehr Bezug genommen. Indes findet sich dort die Aussage, dass keine Informationen darüber vorlägen, dass Wehrdienstverweigerer („conscientious objectors“) aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität unverhältnismäßig hart bestraft worden seien (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 89). Zu berücksichtigen ist ferner, dass Wehrdienstverweigerer in gleicher Weise wie Musterungsflüchtige behandelt werden (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 87). Aus dieser Änderung der Lagedarstellung schließt der Senat, dass sich entweder die Angaben der vertraulichen Quelle, die 2022 zitiert wurde, im Nachhinein als unzutreffend oder nicht verifizierbar erwiesen haben oder sich die Lage insoweit geändert hat. Die Bezugnahmen anderer Berichte auf den älteren Lagebericht des niederländischen Außenministeriums sind daher nicht mehr als Nachweis für eine diskriminierende Bestrafungspraxis tauglich. Daher kann der Senat auch bezogen auf den Kreis der Musterungsflüchtigen keine diskriminierende Bestrafungspraxis feststellen. Für diese Feststellung bedarf es auch keiner weitergehenden Beweiserhebung durch den Senat, nachdem das niederländische Außenministerium die Feststellungen in seinem Bericht vom Februar 2025 erneut auf eine vertrauliche Quelle gestützt hat (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, Fußnote 692) und damit in dem Maße, wie es der Quellenschutz zulässt, die Abweichung von dem Bericht aus dem Jahr 2022 belegt hat.
50 c) Auch mit Blick auf einen sich an eine Musterung anschließenden Wehrdienst kann der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geltend machen.
51 aa) Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes ist gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG dann eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Norm erfasst auch Menschen, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 22.21 -, juris Rn. 21). Im Übrigen ist eine eventuell drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung für sich genommen keine Verfolgung. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen sind darüber hinaus dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrundes treffen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 - 1 A 16.17 -, juris Rn. 92).
52 Aus der Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, die erkennbar aus einem politischen Kompromiss zwischen dem deutlich weitergehenden Vorschlag der Kommission vom 12.09.2001 (Kom (2001) 510 endg. 027 (CNS)) zum damaligen Art. 11 lit. b des Entwurfs der Qualifikationsrichtlinie und der deutlich engeren Auffassung einiger Mitgliedstaaten hervorgegangen ist (IARMJ/EUAA, Qualification for International Protection, Judicial Analysis, 2nd Ed. 2023, S. 66 f.), lässt sich schließen, dass grundsätzlich Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des Militärdienstes als solche keine relevante Verfolgungshandlung darstellt. Allerdings kann die Strafverfolgung oder Bestrafung nach den allgemeineren Bestimmungen des § 3a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 AsylG als Verfolgungshandlung relevant sein (vgl. IARMJ/EUAA, Qualification for International Protection, Judicial Analysis, 2nd Ed. 2023, S. 69), insbesondere, wenn sie selbst unverhältnismäßig oder diskriminierend sein sollte (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG).
53 Nach den oben dargestellten Erkenntnissen gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestrafungen für eine Wehrdienstentziehung diskriminierend angewandt würden. Auch fehlt jeder Ansatzpunkt dafür, dass sie an ein relevantes Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpften.
54 bb) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle der Ableistung seines Wehrdiensts einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterliegen könnte, besteht ebenfalls nicht.
55 Die türkische Armee hat vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt. Wehrdienstpflichtige werden nach dem Zufallsprinzip über das gesamte türkische Staatsgebiet verteilt (BAMF, Länderkurzinformation Türkei; Wehrdienst, Stand 11/2025. S. 5). Grundsätzlich werden Wehrpflichtige nicht in Konfliktgebieten wie dem Nordirak und Syrien eingesetzt, wo die türkischen Streitkräfte aktiv sind. Prinzipiell werden Wehrpflichtige auch nicht bei Anti-Terror-Operationen und in Hochrisikogebieten entlang der türkisch-irakischen Grenze eingesetzt, wo es zu Gefechten zwischen türkischen Streitkräften und der PKK kommen kann (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 89; dies übernimmt inhaltlich: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand 06.08.2025, S. 128). Diese Einschätzung deckt sich mit der Bewertung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2026 - A 13 S 305/26 -, juris Rn. 91)
56 Da es nach diesen Feststellungen bereits ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass der Kläger während seines Wehrdiensts an Kampfhandlungen des türkischen Militärs beteiligt sein wird, bedarf es keiner Erörterung, ob es Einsätze des türkischen Militärs in Konflikten gibt, bei denen Verbrechen oder Handlungen begangen werden, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
57 cc) Weiter kann der Kläger auch aus dem Umstand, dass sein Onkel für die HPG gekämpft hat und auf einer wohl der PKK nahe stehenden Website als Märtyrer geführt wird, keine begründete Furcht vor Verfolgung während des Wehrdienstes ableiten. Es lässt sich den Erkenntnismitteln zu den Verhältnissen während des Wehrdiensts nicht entnehmen, dass Angehörige von PKK-Mitgliedern oder auch Personen, die sich bewaffnet gegen den türkischen Staat gestellt haben, während des Wehrdiensts in menschenrechtswidriger Weise anders behandelt würden als andere Wehrpflichtige. Auch lässt sich nicht feststellen, dass kurdische Wehrpflichtige regelmäßig in einer solchen Weise anders behandelt würden.
58 (1) Den Erkenntnismitteln ist zwar zu entnehmen, dass es eine Reihe von Beispielen für Misshandlungen von Angehörigen von Minderheiten in der Armee gibt (vgl. SFH, Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, vom 16.09.2020; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand 06.08.2025, S. 128). Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Wehrpflichtige ihren Dienst in den türkischen Streitkräften zu versehen haben, lässt sich feststellen, dass einige Wehrpflichtige Berichten zufolge schweren Schikanen, körperlichen Misshandlungen und Folter ausgesetzt sind, die mitunter zum Tod oder Selbstmord führen. Menschenrechtsgruppen berichten über verdächtige Todesfälle beim Militär, insbesondere unter Wehrpflichtigen, die der alevitischen und kurdischen Minderheit angehören. Die türkische Regierung hat solche Vorfälle nicht systematisch untersucht und gibt auch keine Daten darüber preis. Das Verteidigungsministerium vermeidet es, die Zahl der verdächtigen Todesfälle von Soldaten zu melden. Die letzten vom Ministerium gemeldeten Daten beziehen sich auf den Zeitraum zwischen 2000 und 2012, in dem nach offiziellen Angaben 934 Soldaten unter verdächtigen Umständen starben. Die türkische Menschenrechtsvereinigung IHD vermeldete für das Jahr 2021 mindestens 22 Todesfälle während der Dienstausübung (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand 06.08.2025, S. 125 f.). Für die ersten elf Monate des Jahres 2022 lässt sich dem „Country Report on Human Rights Practices: Turkey“ des US Department of State (Section 1 lit. c) entnehmen, dass Berichten der türkischen „Human Rights Association“ und der „Human Rights Foundation of Turkey“ zufolge mindestens zehn Wehrdienstleistende infolge von Unfällen oder unter verdächtigen Umständen gestorben seien.
59 (2) (a) Laut der Stiftung „Şüpheli Ölümler ve Mağdurları Derneği“ (Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle) starben zwischen den Jahren 2000 und 2020 mehr als 3.000 Soldaten unter verdächtigen Umständen in Militärkasernen, wobei diese Zahlen teilweise als Schätzung ausgewiesen werden (so ausdrücklich USSD, 2021 Report on International Religious Freedom, Juni 2022, S. 10). Unter Bezugnahme auf diesen auch vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Bericht führt das US Department of State im International Religious Freedom Report for 2021 (S. 10) aus, dass 80 Prozent derjenigen, die während ihres Wehrdienstes starben, entweder alevitischer oder kurdischer Herkunft gewesen seien. Auf diese Aussagen nimmt das UK Home Office weiterhin Bezug (UK Home Office, Country Policy and Information Note; Turkey: Military Service, Juli 2025, S. 36).
60 (b) Aus den Angaben der von verschiedenen Erkenntnismitteln zitierten Aussagen der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle lässt sich eine erhöhte Gefährdung kurdischer Wehrdienstleistender für den Senat nicht herleiten. Denn die Angaben sind schon nicht hinreichend verlässlich, der Senat kann sie seiner Überzeugungsbildung daher nicht zugrunde legen.
61 (aa) Bei der Bewertung von Herkunftslandinformationen sind die Autorität und die Reputation der Autoren, die Gründlichkeit der durchgeführten Untersuchungen, die Konsistenz der Schlussfolgerungen und deren unabhängige Bestätigung durch andere Quellen als relevante Faktoren zu beachten (IARMJ/EUAA, Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Richterliche Analyse, 2. Ausgabe 2023, S. 185; vgl. auch EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06 - Rn. 143 <Saadi / Italien>). In diesem Zusammenhang ist, um die Gründlichkeit der Untersuchungen und Feststellungen zu bewerten, auch von Relevanz, ob und in welcher Weise Quellen in den Herkunftslandinformationen angegeben werden und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Quellen für die Öffentlichkeit überprüfbar sind (in diesem Sinne auch Mackey/Treadwell/Dingle/Burson, A Structured Approach to the Decision Making Process in Refugee and other International Protection Claims, 2016, S. 42 f.).
62 (bb) Gemessen hieran kann der Aussage der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle zu der Anzahl von im Wehrdienst verstorbenen Wehrpflichtigen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
63 Es kann nämlich nicht nachvollzogen werden, anhand welcher Daten diese Organisation die konkrete Anzahl und die ethnische Zusammensetzung der Todesfälle bestimmt hat, zumal die türkischen Behörden keine Angaben zu den Wehrpflichtigen auf der Grundlage ihrer ethnischen Zugehörigkeit machen. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie diese Organisation ohne entsprechende offizielle Statistiken diese Zahlen überhaupt hat erheben können. Vor allem aber ergeben sich aus dem Bericht keine Hinweise zu den Todesumständen im Einzelnen oder zu sonstigen Umständen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine systematische Diskriminierung von Kurden beim Ableisten des Militärdiensts ableiten ließen (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2026 - A 13 S 305/26 -, juris Rn. 96). Auch weil diese Vereinigung seit dem Jahr 2021 nicht mehr mit weiteren Berichten in Erscheinung getreten ist, aber auch nicht über eine freiwillige oder erzwungene Auflösung berichtet wurde, fehlt der Quelle die hinreichende Autorität. Es ist auch zu beachten, dass sie zwar in anderen Herkunftslandinformationen zitiert wird, aber eine eigenständige Bestätigung des Inhalts in anderen Berichten fehlt. Schließlich ist in den Blick zu nehmen, dass sich auch nur annähernd vergleichbar hohe Zahlen in keinem der aktuellen Lageberichte finden, sondern diese, wenn sie überhaupt auf etwaige Gefahren für Leib und Leben während des Wehrdienstes eingehen, weiterhin auf die Aussagen der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle aus dem Jahr 2021 verweisen. Weder finden sich in den Sekundärquellen nachvollziehbare Verweise auf die Primärquelle, nämlich die Aussagen der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle, noch ist diese Primärquelle selbst zugänglich. Die führende Sekundärquelle ist der 2021 Report on International Religious Freedom von Juni 2022 des US Department of State. Damit erweist sich diese entsprechende Herkunftslandinformation als nicht verlässlich genug, um sich die volle Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben zu bilden.
64 Der Senat ist sich bei dem Teil der Würdigung, der auf fehlende aktuellere Quellen für Gefahren für Leib und Leben während des Wehrdiensts abstellt, bewusst, dass die Anzahl der relevanten und verlässlichen Quellen aufgrund der weltpolitischen Lage reduziert ist. Er schließt sich insbesondere der in der Literatur vertretenen Ansicht an, dass die Berichte des US Department of State wegen der erheblichen politischen Einflussnahme auf den Inhalt nicht mehr geeignet sind, ein repräsentatives und umfassendes Bild der Menschenrechtslage in den Herkunftsländern zu vermitteln (so unter Hinweis auf diverse Details: Roche/Hansen, InfAuslR 2026, 155, 158). Doch auch unter Berücksichtigung der damit einhergehenden Verknappung relevanter Herkunftslandinformationen aus gesichert seriöser Urheberschaft bleibt es dabei, dass die fehlende Fortschreibung der Angaben der Vereinigung der Angehörigen von Opfern verdächtiger Todesfälle entweder durch eine Nachfolgemitteilung bzw. einen Nachfolgebericht oder durch ein inhaltliches Anknüpfen durch andere Berichte über die Situation von Wehrdienstleistenden ein Teil der Begründung dafür ist, weshalb von den diesbezüglichen Angaben nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefahr für Wehrdienstleistende geschlossen werden kann.
65 (3) Die damit als relevant zu würdigenden Erkenntnismittel zu Gefährdungen von Wehrdienstleistenden während des Wehrdiensts lassen schon aufgrund der Anzahl der Opfer, aber auch weil nicht aufgeführt wird, wie viele der Toten Opfer von Unfällen geworden sind, keinen Rückschluss auf eine systematische menschenrechtswidrige Behandlung von Wehrdienstleistenden und damit auch nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von (zukünftig) Wehrdienstleistenden zu. Insbesondere die vom Senat zugrunde zu legenden aktuellsten Zahlen von zehn bis 22 Todesfällen im Jahr lassen einen Rückschluss auf systematische Misshandlungen nicht zu.
66 (4) Die somit fehlenden Erkenntnisse zu einer systematischen Diskriminierung lassen sich auch nicht - wie der Kläger meint -, damit „überbrücken“, dass eine besondere Gefährdung für Personen bestehe, die eine Nähe zu als oppositionell wahrgenommenen Personen sowie vermeintlichen Terroristen aufweisen. Der Kläger stützt sich insoweit auf das Gutachten von Pro Asyl „Zur Lage der Justiz in der Türkei“ aus dem September 2024. Die dortigen, mit der Berufungsbegründung zitierten Erwägungen enthalten ebenso nichts zur Praxis in den türkischen Streitkräften wie die im gleichen Zusammenhang angeführten Zitate aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, des Verwaltungsgerichts Düsseldorf oder des Verwaltungsgerichts Darmstadt. Die behauptete Korrelation zwischen extralegalen Strafmaßnahmen - insbesondere gegenüber Familienangehörigen (ehemaliger) Mitglieder der PKK - und einem Anstieg physischer Gewalttaten während des Wehrdiensts lässt sich durch nichts belegen. Anders als dies etwa in Fällen von totalitären Regimen, die weitgehend außerhalb rechtsstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, mit der Folge, dass Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen, der Fall sei kann (dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 34), vermag der Senat einen Rückschluss von Erkenntnisquellen, die sich mit anderen konkreten oder allgemeinen Fragen der Menschenrechts- und Verfolgungssituation beschäftigen, auf die Situation für Wehrdienstleistende während ihrer Dienstzeit nicht zu ziehen. Denn es ist gerade nicht so, dass über die Situation von Wehrdienstleistenden keine Informationen vorlägen. Vielmehr lässt sich aus den berichteten Einzelfällen kein Muster ableiten, das zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber allen kurdischen Wehrdienstleistenden oder auch gegenüber bestimmten Gruppen kurdischer Wehrdienstleistender führen könnte. Hinzu kommt, dass der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht hat, dass sein Bruder während seines Wehrdiensts physische Gewalt erfahren hätte, was jedenfalls bezogen auf die Bedeutung der Verwandtschaft zum gemeinsamen Onkel und zum gemeinsamen Vater für eine mögliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ein (weiteres) maßgebliches Indiz ist, dass eine solche Gefährdung nicht im erforderlichen Maß feststellbar ist.
67 Aus dem Umstand, dass von verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen anti-kurdische Gewalt ausgeht (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Türkiye, Februar 2025, S. 55), und den entsprechenden, vom Kläger in Bezug genommenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 11.05.2026 (- A 13 S 305/26 -, juris Rn. 44 ff.), die auch staatliche Diskriminierungen feststellen, wie etwa, dass in Ermangelung der Anerkennung von Minderheitenrechten für Ethnien Fälle von Hassverbrechen und Hassrede gegen Kurden im Justizsystem nicht als solche verfolgt werden, kann nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers geschlossen werden. Denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände regelmäßig und vorhersehbar sich auf die Behandlung von Wehrpflichtigen durch Vorgesetzte oder andere Soldaten auswirken könnten.
68 Die vom Kläger unter Verweis auf Herkunftslandinformationen geltend gemachte strukturell verfestigte, digitale Überwachungsinfrastruktur, die es dem Staat ermögliche, sich jederzeit über die familiären Hintergründe des Klägers zu vergewissern, ist ebenfalls kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Denn wenn sich bereits nicht feststellen lässt, dass Angehörige von PKK-Mitgliedern oder auch Personen, die sich bewaffnet gegen den türkischen Staat gestellt haben, während des Wehrdiensts in menschenrechtswidriger Weise anders behandelt würden als andere Wehrpflichtige, ergibt sich aus Überlegungen, in welcher Weise das türkische Militär sich Kenntnis von verwandtschaftlichen Beziehungen verschaffen kann, keine abweichende Bewertung der Verfolgungsgefahr.
69 dd) Ebenso wenig lässt sich aus den Einlassungen des Klägers über die Schilderungen seines Bruders über dessen Erlebnisse während des Wehrdienstes eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers während eines zukünftigen Wehrdienstes ableiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Einlassungen des Klägers deswegen nicht beachtet werden können, weil er keinen weiteren Nachweis für sie vorbringen kann. Dies kommt in Betracht, weil der Kläger seinen Asylantrag deutlich nach seiner Einreise und damit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne des Art. 4 Abs. 5 lit. d) RL 2011/95/EU gestellt hat. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob gute Gründe dafür, dass dies nicht möglich gewesen sei, schon dann vorliegen, wenn die Gründe schlüssig und nachvollziehbar sind und diese nicht unmittelbar mit einer offensichtlich fehlenden Verfolgungsgefahr zu tun haben. Denn der in der Berufungsverhandlung konkretisierte Vortrag, sein Bruder habe ihm berichtet, dass ein Vorgesetzter von dem gemeinsamen Onkel gewusst habe, und er sei danach gefragt worden, ob er auch Terrorist sei, lässt schon keine menschenrechtswidrige Behandlung des Bruders erkennen. Gleiches gilt für die allgemeine, nicht näher konkretisierte Angabe, er sei psychisch sehr unter Druck gesetzt worden. Die im Schriftsatz vom 07.06.2026 aufgestellte Behauptung, dass sein Bruder im Militärdienst Gewalttaten ausgesetzt gewesen sei, hat sich bezogen auf die Anwendung physischer Gewalt nicht bestätigen lassen. Damit kann aus diesen Angaben nicht auf eine auch nur erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger Verfolgung zu gewärtigen haben könnte, geschlossen werden.
70 ee) Schließlich lässt sich auch nicht aus der Gesamtschau verschiedener Umstände wie etwa der erhöhten Gefahr von Kurden, Gewalt aus der Gesellschaft und gesellschaftlichen sowie staatlichen Diskriminierungen, der Verwandtschaft des Klägers zu seinem von der PKK/HPG als Märtyrer gefeierten Onkel und dessen Bekanntheit und schließlich den Erlebnissen des Bruders beim Militär auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Klägers im Falle der Ableistung des Wehrdienstes schließen. Ein solcher Schluss wäre überhaupt nur dann zulässig, wenn aus den einzelnen Umständen eine signifikant erhöhte Gefahr der Verfolgung folgte, die jeweils für sich genommen unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bliebe. Dem ist aber nach dem oben Stehenden gerade nicht der Fall. Auch lassen sich den Erkenntnismitteln, die der Senat ausgewertet hat, keine hinreichenden Indizien dafür entnehmen, dass die geschilderten Umstände dann, wenn sie kumuliert vorliegen, in relevanter Weise gefahrbegründend oder -erhöhend wirkten.
71 d) Der Kläger kann eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlicher Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht darauf gründen, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen nicht ableisten könne und werde.
72 Der Senat konnte sich bereits keine Überzeugung davon bilden, dass die Entscheidung des Klägers, sich nicht zur Musterung und in der Folge auch nicht zum Wehrdienst zu melden, eine für ihn selbst unbedingt inhaltlich verpflichtende Gewissensentscheidung ist. Daher kann offen bleiben, ob der Umstand, dass es in der Türkei keinen zivilen Ersatzdienst gibt, was dazu führt, dass eine Person, die ihrer Dienstverpflichtung an der Waffe aus Gewissensgründen nicht nachkommen will und kann, in ihrem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt sein kann (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 07.07.2011 - 23459/03 - <Bayatyan / Armenien>), zur Folge haben kann, dass die Bestrafung einer Musterungsflucht einer solchen Person zu einer Verfolgung wegen politischer Überzeugung, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe führen kann (vgl. dazu im Überblick: Storey, The Refugee Definition in International Law, 2023, S. 371). Ebenso wenig bedarf es daher einer Entscheidung, wie sich in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zum Freikauf vom Wehrdienst auswirkt (dazu: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand 06.08.2025, S. 132 f.) und ob dem Kläger als Musterungsflüchtigen diese Möglichkeit noch offen steht (verneinend: Australian Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Türkiye, 16.05.2025, S. 32; bejahend: BAMF, Länderkurzinformation Türkei; Wehrdienst, Stand 11/2025, S. 4).
73 aa) Eine im Lichte von Art. 9 EMRK relevante Gewissensentscheidung setzt im Zusammenhang der Wehrdienstverweigerung voraus, dass diese Verweigerung auf einem schwerwiegenden und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Militärdienst und dem Gewissen einer Person oder ihren aufrichtigen und tief empfundenen Überzeugungen religiöser oder anderer Art begründet ist, wobei diese Überzeugung ein ausreichendes Maß an Stärke, Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Bedeutung aufweisen muss (vgl. EGMR, Urteil vom 07.06.2016 - 26012/11 - Rn. 75 <Enver Aydemir / Türkei>).
74 bb) Eine solche Gewissensentscheidung vermag der Senat anhand der Erklärungen des Klägers nicht festzustellen.
75 Der Kläger hatte bei seiner Anhörung durch das Bundesamt insbesondere darauf abgestellt, dass er nach den von ihm vorgetragenen Erlebnissen seines Bruders Angst vor Entführungen oder Misshandlungen während des Wehrdiensts habe. Im Schriftsatz vom 26.02.2024 - drei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - hat er erstmals vorgetragen, den Wehrdienst aus Gewissensgründen abzulehnen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er sodann erläutert: „Ich bin gegen Waffenbenutzung. Davor wurde mein Onkel durch Waffenbenutzung getötet. Aus Gewissensgründen möchte ich keine Waffe verwenden.“ Es gab zwar auch keine weiteren Nachfragen, indes bleibt dieser Vortrag doch insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Anhörung beim Bundesamt das Gewissen des Klägers noch kein Thema war, vollständig ohne Überzeugungskraft. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Kläger zunächst auf die Frage, was der Auslöser für seine Entscheidung, die Türkei zu verlassen, gewesen sei, eine Gewissensentscheidung, die ihn zwinge, den Wehrdienst abzulehnen, nicht erwähnt. Erst auf eine Frage zu den Gesprächen in der Familie über den im Kampf getöteten Onkel erläuterte der Kläger - unvermittelt und nicht zur Frage passend -, dass er gegen Tötungen sei. Auf die sich anschließende Frage, was er im Falle einer Musterung und eines sich anschließenden Wehrdienstes befürchte, gab der Kläger dann an, dies alles aus Gewissensgründen abzulehnen.
76 Bereits aus diesem Einlassungsverhalten schließt der Senat, dass der Kläger allein vorgibt, den Wehrdienst aus zwingenden Gewissensgründen abzulehnen, ohne dass dem eine Entscheidung zugrunde liegt, die auf einen schwerwiegenden und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Militärdienst und dem Gewissen einer Person oder ihren aufrichtigen und tief empfundenen Überzeugungen religiöser oder anderer Art zurückzuführen ist. Es ist schon fernliegend, dass der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt aus Aufregung vergessen haben soll, einen für sich zentralen Grund anzugeben. Ebenso fernliegend ist es, dass ein angeblich vergessener, aus seiner Sicht zentraler Vortrag sodann mit zwei Zeilen im Rahmen einer erst ein halbes Jahr nach Klageerhebung vorgelegten Klagebegründung eingeführt wird, ohne dass dies erläutert wird. Schließlich erklärt sich das Einlassungsverhalten des Klägers in der informatorischen Anhörung des Senats, nämlich zunächst die angebliche Gewissensentscheidung wieder nicht zu erwähnen und sie dann anstelle der Beantwortung konkret gestellter Fragen vorzubringen, für den Senat so, dass der Kläger sich vorgenommen hatte, auf die Gewissensentscheidung zu sprechen zu kommen und dies im Rahmen der Anhörung wieder vergessen hat. Alle diese Umstände führen zu dem Schluss, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt in der von ihm behaupteten Gewissensnot befindlich war. Der Kläger hat sich der Musterung zur Überzeugung des Senats nicht aus Gewissensgründen entzogen.
77 Darüber hinaus sind die Einlassungen des Klägers zu seiner angeblichen Gewissensentscheidung auch auf Nachfrage, etwa dazu, was für ihn Gewissen bedeute, so knapp geblieben, dass ein Schluss auf eine tatsächliche für den Kläger zwingende Entscheidung für den Senat nicht möglich ist. Denn die Darlegung einer relevanten Gewissensentscheidung bedarf einer detaillierten und differenzierten Darlegung der Tiefe, Ernsthaftigkeit und absoluten Verbindlichkeit der geltend gemachten sittlichen Entscheidung gegen den Dienst mit der Waffe jedenfalls dann, wenn Ausgangspunkt der Entscheidung keine Glaubenslehre ist, bei der eine Gehorsamspflicht oder eine Verantwortlichkeit gegenüber einer höheren Instanz besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1986 - 6 C 57.84 -, juris Rn. 21 f. zu Art. 4 Abs. 3 GG). In diesem Zusammenhang genügt es nicht, allein zu behaupten, das Töten von Menschen nicht mit dem eigenen Gewissen vereinbaren zu können. Der Kläger hat sittliche Kategorien, die ihn angeblich zu dieser Entscheidung haben kommen lassen, nicht benannt.
78 Der einem Schutzsuchenden für die innere Tatsache der Gewissensentscheidung zukommenden Darlegungslast, gerade auch dafür, dass die Entscheidung und seine Überzeugung das erforderliche Maß an Stärke, Ernsthaftigkeit, Kohärenz und Bedeutung aufweisen, kann er nicht ohne das Aufzeigen seines Entscheidungsprozesses und der für ihn verbindlichen Maßstäbe gerecht werden.
79 Schließlich zeigt sich, dass der Kläger die Bedeutung der Ableistung des Wehrdienstes für ihn zu keinem Zeitpunkt durchdacht hat, daran, dass er erklärte, er würde von der Möglichkeit des Freikaufs vom Militärdienst Gebrauch machen, wenn das Geld nicht für den Wehrhaushalt verwendet würde. Dies zeigt, dass ihm bestenfalls nicht bewusst ist, dass der „Freikauf“ zu einem einmonatigen Dienst führt, der ein Schießtraining mit einschließt.
80 e) Zutreffend gehen beide Beteiligte davon aus, dass dem Kläger allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und insbesondere offensichtlich keine Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger stattfindet (siehe dazu das von beiden Beteiligten in Bezug genommene Urteil: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2026 - A 13 S 305/26 -, juris Rn. 41 ff.).
81 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
82 IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG vorliegt.
83 Soweit das Klage- und Berufungsverfahren nach den aus dem Tenor ersichtlichen Rücknahmen eingestellt worden ist, ist das Urteil unanfechtbar (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende
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