Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat, 2026-07-15, 12 S 1609/25

12 S 1609/25Verwaltungsgericht / Division 1215.07.2026

Regest

Der Mindestbeschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt auch, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, dass im erstinstanzlichen Verfahren kein Streitwert hätte festgesetzt werden dürfen, da das Verfahren gerichtskostenfrei sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2022 - 19 E 6/22 -, juris Rn. 3; Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2026 - 11 S 2348/25 -, juris Rn. 7). Verfahrensgang vorgehend VG Sigmaringen, 6. August 2025, 7 K 1885/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 12. Senat — 12 S 1609/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-15

Aktenzeichen: 12 S 1609/25

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0715.12S1609.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 68 Abs 1 S 1 GKG, § 188 S 2 Halbs 1 VwGO

Leitsatz

Der Mindestbeschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt auch, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, dass im erstinstanzlichen Verfahren kein Streitwert hätte festgesetzt werden dürfen, da das Verfahren gerichtskostenfrei sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2022 - 19 E 6/22 -, juris Rn. 3; Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2026 - 11 S 2348/25 -, juris Rn. 7).

Verfahrensgang

vorgehend VG Sigmaringen, 6. August 2025, 7 K 1885/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. August 2025 - 7 K 1885/25 - wird verworfen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. August 2025 - 7 K 1885/25 - wird von Amts wegen aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor genannten Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts, über die der Senat in der Besetzung mit drei (Berufs-‍)Richtern entscheidet (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG), ist als unzulässig zu verwerfen, da die erforderliche Beschwer nicht gegeben ist.

2 1. a) Gegen einen Beschluss, durch den der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert festgesetzt wird, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31.12.2025 gültigen Fassung, die hier aufgrund der Beschwerdeeinlegung noch im Jahr 2025 weiterhin anwendbar ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt. Dieser Wert errechnet sich aus der Differenz der Gebühren, die sich aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert ergeben (statt aller Toussaint in: Toussaint, KostenR, 56. Aufl. 2026, § 68 GKG Rn. 5).

3 b) Der Mindestbeschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gilt auch, wenn ein Beschwerdeführer geltend macht, dass im erstinstanzlichen Verfahren kein Streitwert hätte festgesetzt werden dürfen, da das Verfahren gerichtskostenfrei sei. Die Beschwer entspricht in diesen Fällen den Prozesskosten, die der Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Streitwertbeschlusses zu tragen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2022 - 19 E 6/22 -, juris Rn. 3; Laube in: BeckOK KostenR, § 68 GKG Rn. 71 <Stand: 6/2026>; tendenziell a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2026 - 11 S 2348/25 -, juris Rn. 7; ähnlich LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2017 - L 29 AS 2707/15 B -, juris Rn. 9).

4 aa) Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser sieht eine Ausnahme für gerichtskostenfreie Verfahren nicht vor.

5 bb) Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlauts ist abzulehnen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass vom Wortsinn des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG Sachverhalte erfasst sind, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfasst sein sollen (vgl. zu dieser Voraussetzung für eine teleologische Reduktion BVerwG, Urteil vom 07.05.2014 - 4 CN 5.13 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Mindestbeschwerdewert des (heutigen) § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG lag nachkonstitutionell zunächst bei 50,00 DM (vgl. BGBl. I 1950, S. 502, 583; 1957, 945). 1975 hat der Gesetzgeber diesen Wert auf 100,00 DM erhöht, um Streitigkeiten geringen Gewichts von den Gerichten fernzuhalten (vgl. BGBl. I, S. 2193; BT-Drs. 7/2016, S. 7, 74 i.V.m. 64). 2004 hat der Gesetzgeber den Mindestbeschwerdewert von zwischenzeitlich 50,00 € sprunghaft auf 200,00 € erhöht, was zu einer „spürbaren Entlastung der Gerichte“ führen sollte (vgl. BGBl. I, S. 730 f.; BT-Drs. 15/1971, S. 17, 158 i.V.m. 156). Ausnahmen für gerichtskostenfreie Verfahren wurden dabei jeweils nicht diskutiert, obwohl der Gesetzgeber bei den Änderungen ausweislich der Materialien jeweils auf die vergleichbare Vorschrift des § 146 Abs. 3 VwGO verwiesen hat (vgl. BT-Drs. 7/2016, S. 64; 15/1971, S. 158 i.V.m. 156) und die Verwaltungsgerichtsordnung die gerichtskostenfreien Verfahren seit jeher kennt (vgl. BGBl. I 1960, S. 40). Auch in den Gesetzgebungsverfahren zur Verwaltungsgerichtsordnung beziehungsweise anlässlich der Änderungen des § 146 Abs. 3 VwGO sind Ausnahmen für gerichtskostenfreie Verfahren nicht diskutiert worden (vgl. BT-Drs. 3/55, S. 59; 3/1094, S. 13; 7/853, S. 6; 11/8283, S. 28; 13/3993, S. 14). In den Materialien zur Einführung der Verwaltungsgerichtsordnung findet sich in Bezug auf § 146 Abs. 3 VwGO lediglich die nicht näher konkretisierte Feststellung, dass (noch) weitergehende Pläne eines Beschwerdeausschlusses nicht gutgeheißen werden könnten (vgl. BT-Drs. 3/1094, S. 13).

6 cc) Auch die teleologische Auslegung des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG spricht für ein absolutes Verständnis des Beschwerdeausschlusses. Denn dessen Sinn und Zweck, die Obergerichte von Verfahren, in denen lediglich um Nebenentscheidungen gestritten wird, zu entlasten, gilt ebenso bei gerichtskostenfreien Verfahren. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass so entgegen dem Willen des Gesetzgebers Gerichtsgebühren zu bezahlen sein könnten (so gemeint wohl LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2017 - L 29 AS 2707/15 B -, juris Rn. 9). Denn es ist jeder Gerichtsentscheidung immanent, dass sie fehlerhaft sein kann. Ein Instanzenzug wird auch durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gewährleistet (BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.1978 - 2 BvR 1055/76 -, juris Rn. 34, 36, und vom 18.06.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 27).

7 dd) Für die genannte eng am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung spricht schließlich die systematische Auslegung. Denn der Gesetzgeber hat in § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach die Beschwerde auch stattfindet, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt, eine Rückausnahme zum Mindestbeschwerdewert geregelt. Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass es weitere Ausnahmen nicht geben soll.

8 2. Gemessen an diesen Vorgaben ist die Beschwerde hier nicht eröffnet. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 € nicht. Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts in Höhe von 2.500,00 € beträgt die Gebührenlast der Antragsteller lediglich 178,50 € (1,5 Gebühren in Höhe von jeweils 119 € <§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5210 der Anlage 1 zum GKG und Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31.05.2025 gültigen Fassung>). Ein Bevollmächtigter war im erstinstanzlichen Verfahren nicht tätig.

9 II. Der Verwaltungsgerichtshof hebt den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts jedoch von Amts wegen auf.

10 1. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Der beschließende Senat folgt der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Auffassung, dass diese Änderungsbefugnis auch dann besteht, wenn die Streitwertbeschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig ist (vgl. exemplarisch OVG Saarland, Beschluss vom 20.03.2025 - 2 E 119/24 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2025 - 6 S 133/25 -, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 2 So 18/14 -, juris Rn. 4 f.).

11 2. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht hätte keinen Streitwert festsetzen dürfen, da das Verfahren als Wohngeldsache unter die Angelegenheiten der Fürsorge fällt, für die gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 36).

12 Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht beantragt, dass der Antragsgegner - der ihnen Wohngeld nachzuzahlen habe - verpflichtet werde, ihnen eine Bescheinigung über einen Erhöhungsbetrag auszustellen, damit die Wohngeldnachzahlung nicht direkt gepfändet werde. Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, dass sie mehrere Gläubiger hätten und es ihnen nicht zumutbar sei, sich an mehrere Vollstreckungsgerichte wenden zu müssen. Die Antragsteller haben sich insoweit bewusst an das Verwaltungsgericht gewandt und ihren Eilantrag gezielt gegen den Träger der Wohngeldbehörde gerichtet, da sie davon ausgingen, dass dieser - wohl als Nebenpflicht aus dem Wohngeldgesetz - Sorge dafür zu tragen habe, dass das ihnen geschuldete Wohngeld seinen gesetzlichen Zweck erfüllen könne. Das Verwaltungsgericht war an dieses Antragsbegehren gebunden, nachdem die Antragsteller auch auf die zwei Nachfragen des Verwaltungsgerichts nach ihrem Rechtsschutzbegehren hin bei ihrem Antrag geblieben sind. Die Geltendmachung einer behaupteten Nebenpflicht aus dem Wohngeldgesetz führt damit zu einem Verfahren in einer Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 VwGO. Auf die Frage, ob beziehungsweise wie das Begehren der Antragsteller mit § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 902 Satz 1 Nr. 6, § 906 Abs. 2 ZPO und § 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I in Einklang zu bringen war (vgl. einerseits BT-Drs. 19/19850, S. 38; dem folgend etwa Smid in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 902 Rn. 11; Homann, DGVZ 2025, 75, 77; andererseits § 68 Nr. 10 SGB I), kam es insoweit nicht an.

13 III. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2025 - 3 W 12/25 -, juris Rn. 15 ff.).

14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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