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7 O 247/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-04-07, 7 O 247/25
7 O 247/25Kantonsgericht07.04.2026
1. Für eine auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützte Amtshaftungsklage wegen verzögerter Gewährung von Kraftfahrzeughilfe genügt der pauschale Vorwurf einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht; erforderlich ist konkreter Vortrag dazu, welche Behörde oder welcher Amtsträger in welchem Zeitraum durch welche Handlung oder Unterlassung eine Amtspflicht verletzt haben soll. 2. Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens, einer Führerscheinumschreibung und weiterer Unterlagen zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung ist im Verfahren auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nicht bereits deshalb amtspflichtwidrig, weil der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist, vorab ein bestimmtes Fahrzeug zu erwerben. 3. Aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung folgt grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass der Leistungsträger dem Antragsteller konkrete auf dem Markt verfügbare Fahrzeuge benennt oder selbst eine umfassende Marktanalyse durchführt. 4. Beruht die Entscheidung über Kraftfahrzeughilfe auf einer Ermessensausübung, ist ein Kausalzusammenhang zwischen behaupteter Amtspflichtverletzung und Schaden nur dargetan, wenn feststeht, dass bei rechtmäßiger Ermessensausübung eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung getroffen worden wäre. 5. Behauptete Schäden wie Arbeitsplatzverlust, entgangener Gewinn oder psychische Erkrankungen sind nicht schlüssig dargelegt, wenn weder die konkrete Ursache des Arbeitsplatzverlustes noch die tatsächliche Grundlage der Gewinnprognose oder eine medizinisch nachvollziehbare Verknüpfung zwischen Verwaltungshandeln und Gesundheitsbeeinträchtigung aufgezeigt werden.
Entscheidungsdatum: 2026-04-07
Aktenzeichen: 7 O 247/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0407.7O247.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 Abs 1 ZPO, § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG, § 112 Abs 1 SGB 3, § 4 KfzHV ... mehr
Für eine auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützte Amtshaftungsklage wegen verzögerter Gewährung von Kraftfahrzeughilfe genügt der pauschale Vorwurf einer pflichtwidrigen Verzögerung nicht; erforderlich ist konkreter Vortrag dazu, welche Behörde oder welcher Amtsträger in welchem Zeitraum durch welche Handlung oder Unterlassung eine Amtspflicht verletzt haben soll.
Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens, einer Führerscheinumschreibung und weiterer Unterlagen zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung ist im Verfahren auf Gewährung von Kraftfahrzeughilfe nicht bereits deshalb amtspflichtwidrig, weil der Antragsteller finanziell nicht in der Lage ist, vorab ein bestimmtes Fahrzeug zu erwerben.
Aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung folgt grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass der Leistungsträger dem Antragsteller konkrete auf dem Markt verfügbare Fahrzeuge benennt oder selbst eine umfassende Marktanalyse durchführt.
Beruht die Entscheidung über Kraftfahrzeughilfe auf einer Ermessensausübung, ist ein Kausalzusammenhang zwischen behaupteter Amtspflichtverletzung und Schaden nur dargetan, wenn feststeht, dass bei rechtmäßiger Ermessensausübung eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung getroffen worden wäre.
Behauptete Schäden wie Arbeitsplatzverlust, entgangener Gewinn oder psychische Erkrankungen sind nicht schlüssig dargelegt, wenn weder die konkrete Ursache des Arbeitsplatzverlustes noch die tatsächliche Grundlage der Gewinnprognose oder eine medizinisch nachvollziehbare Verknüpfung zwischen Verwaltungshandeln und Gesundheitsbeeinträchtigung aufgezeigt werden.
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf materiellen und immateriellen Schadensersatz gerichtete Klage aufgrund einer behaupteten Amtspflichtverletzung.
Der Antragsteller beantragte am 10.01.2022 bei der Antragsgegnerin zu 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Kraftfahrzeughilfe, namentlich die Gewährung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs zu einem Kaufpreis von ca. 20.000,00 €. Der Antragsteller legte Kostenvoranschläge vor und wies darauf hin, dass das Fahrzeug geeignet sein müsse, technische Hilfsmittel (u.a. E-Scooter und arbeitsbezogene Transportmittel) ohne besondere Erschwernisse befördern zu können. Am 02.02.2022 reichte der Antragsteller ein weiteres Fahrzeugangebot in Höhe von 26.480,00 € sowie Vergleichsangebote von Fahrschulen ein und legte seine Einkommensverhältnisse dar. Die Antragsgegnerin zu 2 machte daraufhin die weitere Bearbeitung des Antrags von der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sowie einer Führerscheinumschreibung abhängig. Mit Telefax vom 16.03.2022 setzte der Antragsteller der Antragsgegnerin zu 2 eine Frist zur Gewährung der Kosten für ein Gutachten zur notwendigen Zusatzausstattung aufgrund der Behinderung und kündigte rechtliche Schritte an. Am 13.06.2022 forderte die Antragsgegnerin zu 2 abermals Unterlagen zur Feststellung der Höhe des Zuschusses zu einem Kraftfahrzeug an.
Der Antragsteller macht geltend, die von der Antragsgegnerin zu 2 gestellten Anforderungen hätten faktisch vorausgesetzt, dass der Antragsteller das Fahrzeug bereits erworben habe. Ihm sei unter Missachtung mehrerer klarer und gefestigter Entscheidungen des Bundessozialgerichts kein einziges konkret verfügbares Fahrzeug benannt worden. Da er finanziell nicht in der Lage gewesen sei, in Vorleistung zu treten, sei ihm die Realisierung der geforderten Nachweise objektiv unmöglich gemacht worden. Aufgrund der fortdauernden Verzögerung sei ein Fahrzeugverkäufer von einem Kaufvertrag zurückgetreten, wobei der Antragsteller eine Anzahlung in Höhe von 500,00 € verloren habe. Zudem habe er anwaltliche Hilfe über den Sozialverband … in Anspruch genommen und gerichtliche Eilverfahren eingeleitet, wobei sich aufgrund unvollständiger Aktenübermittlung auch diese Verfahren erheblich verzögert hätten und ihm zusätzliche Kosten in Höhe von 99,00 € entstanden seien. Dem Landessozialgericht Stuttgart habe eine konkrete Kündigungsandrohung seines Arbeitgebers vorgelegen. Es sei bekannt gewesen, dass der Antragsteller ohne zeitnahe Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Trotz dieser Kenntnis sei eine beschleunigte und rechtmäßige Entscheidung unterblieben. Mit Wirkung zum 31.12.2023 sei das Arbeitsverhältnis des Antragstellers beendet worden. Im Dezember 2023 sei es vor dem Landessozialgericht Stuttgart zu einem Vergleich gekommen, wonach die Antragsgegnerin zu 2 verpflichtet worden sei, die Voraussetzungen für einen höheren Bemessungsbetrag erneut zu prüfen. Auch diese Prüfung sei nicht fristgerecht und ordnungsgemäß erfolgt. Eine tatsächliche Marktanalyse unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Anforderungen des Antragstellers sei weiterhin nicht durchgeführt worden. Trotz gestellter Eilanträge auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei eine umfassende Sichtung der Unterlagen durch die Antragsgegnerin zu 2 nicht erfolgt. Infolge der jahrelangen Verzögerungen, der existenziellen Unsicherheit und des Verlusts des Arbeitsplatzes habe der Antragsteller eine schwere depressive Erkrankung entwickelt. Es sei zu sozialer Isolation und erheblichen Einschränkungen der Lebensführung gekommen. Neben dem immateriellen Schaden entstünden dem Antragsteller materielle Schäden, insbesondere durch den Verlust von Einkommen und vergebliche Aufwendungen sowie den Umsatzausfall aus selbstständiger Tätigkeit, da durch das fehlende Fahrzeug etwa ein Verlust der Übernahme von Messeauslieferungen für Süddeutschland entstanden sei. Letztere dürften bei einem Gewinn von ca. 13.000 € vor Steuern jährlich gelegen haben. Dabei greife die Subsidiarität der Amtshaftung nur, wenn ein gleichwertiger Ersatz möglich sei. Dies sei bei bereits eingetretenen Schäden (Arbeitsplatzverlust, immaterielle Schäden) nicht der Fall.
Der Antragsteller beabsichtigt zu beantragen,
die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Antragsteller ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, alle weiteren Schäden aus der fehlerhaften Behandlung der Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) aus dem Jahr 2022 bis zur endgültigen Entscheidung zu ersetzen.
Die Antragsgegner beantragen, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner zu 1 macht geltend, die beabsichtigte Klage gegen das Land habe jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Den Ausführungen in der beabsichtigten Klage fehle es bereits an einem aus sich heraus verständlichen, auf konkreten Tatsachen beruhenden Sachvortrag des Antragstellers mit ausreichenden Beweisantritten dazu, wonach ihm ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden zustehen könnte. Der Antragsteller lege bereits nicht dar, auf welches Klageverfahren bzw. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes er sich beziehe. Neben den beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Verfahren seien beim Landessozialgericht noch zwei Beschwerdeverfahren anhängig gewesen. Im Übrigen erschließe sich nicht, welche Richter in welchem Verfahren durch welche Handlung eine Amtspflicht verletzt haben sollten. Bereits die vorgeworfenen Pflichtverletzungen blieben unklar. Der Antragsteller spreche lediglich allgemein von pflichtwidriger Verzögerung, rechtsfehlerhaften Anforderungen und Missachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung, ohne die Verstöße nachvollziehbar darzulegen oder gar zu belegen, weshalb der entsprechende Vortrag mangels Nachvollziehbarkeit bestritten werde. Völlig unberücksichtigt bleibe durch den Antragsteller schließlich die Vorschrift des § 839 Abs. 2 BGB, wonach eine Haftung wegen richterlicher Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen sei.
Die Antragsgegnerin zu 2 macht geltend, aktuell sei gegen ihre Entscheidung im Rahmen des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch ein Berufungsverfahren des Antragstellers beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängig. Ein Erörterungstermin sei für den 18.02.2026 anberaumt. Dieses Verfahren betreffe den gleichen Lebenssachverhalt, auf den eine etwaige Amtshaftungsklage gestützt werde. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers seien somit in dieser Sache noch nicht ausgeschöpft und die Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidiär. Im Übrigen begründeten die erhobenen Vorwürfe keine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Die Bearbeitung des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der §§ 112 ff. SGB III sowie der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung erfolgt. Die Anforderung weiterer Unterlagen, insbesondere zur Fahreignung sowie zur behinderungsbedingten Zusatzausstattung, habe eine sachgerechte und rechtlich gebotene Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Entscheidung dargestellt. Eine unzulässige Vorverlagerung des Fahrzeugerwerbs habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Auch ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht ersichtlich, da diese keinen Anspruch auf Bewilligung eines bestimmten Fahrzeugs oder eines bestimmten Kaufpreises begründe, sondern dem Leistungsträger einen gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraum belasse. Selbst wenn man von Verfahrensverzögerungen ausgehen wollte, fehle es jedenfalls an einem schuldhaften Verhalten der Bediensteten der Antragsgegnerin zu 2, da die Bearbeitung im Rahmen der organisatorischen und personellen Möglichkeiten der Verwaltung erfolgt sei. Darüber hinaus fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen dem Verwaltungshandeln der Antragsgegnerin zu 2 und den geltend gemachten Schäden. Insbesondere sei der behauptete Verlust des Arbeitsplatzes der Antragsgegnerin zu 2 nicht zurechenbar. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien weder substantiiert dargelegt noch ärztlich konkret auf ein bestimmtes Verhalten der Antragsgegnerin zu 2 zurückzuführen.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers war abzulehnen.
Eine Partei erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Rechtsschutz begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24 -, juris, Rn. 35; vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).
Gemessen daran liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht vor.
a) Der Vortrag des Antragstellers lässt bereits eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Antragsgegner bzw. ihrer Bediensteten nicht erkennen.
aa) Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für Menschen mit Behinderungen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Mobilitätshilfe in Form der Kraftfahrzeughilfe, wobei sich die Leistungen und der Bemessungsbetrag nach der Verordnung über Kfz-Hilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, KfzHV) richten (vgl. etwa BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 11 AL 6/13 R -, SozR 4-3500 § 14 Nr 1, SozR 4-5765 § 6 Nr 1, juris). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV umfasst die Kraftfahrzeughilfe auch Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Gemäß § 4 Abs. 1 KfzHV setzt die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Gemäß § 4 Abs. 2 KfzHV muss das Kraftfahrzeug nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und - soweit erforderlich - eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen. Gemäß § 5 KfzHV wird die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000,00 € gefördert, wobei die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung unberücksichtigt bleiben. Im Einzelfall wird ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert.
bb) Gemessen hieran ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu 2 die weitere Bearbeitung des Antrags des Antragstellers zunächst von der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sowie einer Führerscheinumschreibung abhängig gemacht hat. Warum dies faktisch vorausgesetzt haben soll, dass der Antragsteller ein Fahrzeug bereits erworben habe, erschließt sich nicht. Gemäß § 10 Satz 1 KfzHV sollen Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden. Einen vorherigen Fahrzeugerwerb setzt dies gerade nicht voraus und dies hat auch die Antragsgegnerin zu 2 nicht verlangt. Auch dass die Antragsgegnerin zu 2 mehrere aus Sicht des Antragstellers geeignete Fahrzeuge mit Automatikgetriebe und geeigneter Bauart als zu teuer abgelehnt oder unter Anrechnung von Sozialleistungen als Einkommen bewertet haben soll, lässt keine Amtspflichtverletzung erkennen. Der Antragsteller teilt hierzu weder mit, um welche Fahrzeuge und welche Kaufpreise es sich gehandelt haben soll, noch mit welcher Begründung die Antragsgegnerin zu 2 insoweit Leistungen nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung verweigert haben soll. Ein Anspruch auf Bewilligung eines bestimmten Fahrzeugs oder eines bestimmten Kaufpreises lässt sich den Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung nicht entnehmen. Auch der Hinweis des Antragstellers, eine tatsächliche Marktanalyse unter Berücksichtigung der behinderungsbedingten Anforderungen des Antragstellers sei nicht durchgeführt worden, geht fehl. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2, konkrete Fahrzeuge auf dem freien Markt zu benennen oder eine umfassende Marktanalyse durchzuführen, besteht nicht. Auch Verfahrensverzögerungen behauptet der Antragsteller nur pauschal, ohne hierfür konkrete Zeiträume der Bearbeitung seiner Anträge zu benennen. Dabei übersieht der Antragsteller auch, dass der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer begrenzten personellen Kapazitäten eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist zur Ausübung des ihr nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zustehenden Ermessens zusteht. Soweit der Antragsteller schließlich den mit seinem Anliegen befassten Gerichten vorwirft, gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder § 86b SGG verstoßen bzw. eine nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zwingend gebotene Folgenabwägung unterlassen zu haben, benennt er hierzu weder konkrete Verfahren noch legt er diesbezüglich Entscheidungen vor oder zitiert deren wesentlichen Inhalt.
b) Auch ein kausaler Schaden lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen.
aa) Die Kausalität einer Handlung für einen Schaden setzt nach der Äquivalenztheorie zunächst voraus, dass die Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg entfiele. Eine Ermessensentscheidung ist darüber hinaus nur dann ursächlich für einen Schaden, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2018 - III ZR 54/17 -, juris, Rn. 42; vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83 -, juris, Rn. 24).
bb) Dies ist hier nicht der Fall. So bleibt etwa offen, ob die Antragsgegnerin zu 2 bei zügigerer Sachbearbeitung von ihrem Ermessen anderweitig Gebrauch gemacht hätte und die von dem Antragsteller erlittenen Umsatzverluste und immateriellen Schäden dann nicht eingetreten wären. Auch im Übrigen legt der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf, dass der Tatbestand geprägt sei von einer „Kette pflichtwidriger Verzögerungen“, keinen Ursachenzusammenhang dar. Bezogen auf seinen Arbeitsplatzverlust und die daraufhin entwickelte schwere depressive Erkrankung bleibt etwa offen, warum bekannt gewesen sein solle, dass der Antragsteller ohne zeitnahe Bewilligung der Kraftfahrzeughilfe seinen Arbeitsplatz verlieren werde und warum das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zum 31.12.2023 schlussendlich beendet wurde. Seinen materiellen Schaden beziffert der Antragsteller nicht hinreichend, sondern begnügt sich mit einer beispielhaften Aufzählung einzelner Schadensposten (verlorene Anzahlung in Höhe von 500,00 €, zusätzliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 99,00 €) sowie der vagen Vermutung, dass sein unternehmerischer Gewinn ca. 13.000 € vor Steuer jährlich gelegen haben dürfte. Zudem bleiben die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers gänzlich unsubstantiiert. Dass Depressionen aufgrund fehlender Einnahmequellen eintreten, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch der Vortrag, soziale Kontakte und Freizeitgestaltung seien eingeschränkt aufgrund der Beschränkung auf den öffentlichen Nahverkehr, ist in dieser Pauschalität nicht geeignet, einen über das Vorliegen allgemeiner Belastungen hinausgehenden, gar pathologisch fassbaren immateriellen Schaden zu begründen.
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