LG Stuttgart, 2026-03-16, 7 O 102/24

7 O 102/24Kantonsgericht16.03.2026

Regest

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst nur den im Bewilligungsantrag bezeichneten prozessualen Anspruch. Wird die beabsichtigte Klage nachträglich geändert, bedarf es für den neuen Streitgegenstand einer erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten. 2. Die Umstellung eines zunächst unbezifferten Feststellungsbegehrens auf bezifferte Leistungsanträge wegen Verdienstausfalls und Schmerzensgeld stellt eine Klageänderung dar, die von einer früheren Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst wird. 3. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn der behauptete Kausalzusammenhang zwischen einem behördlichen Fehlverhalten und einem existenzvernichtenden Verdienstausfall nur pauschal behauptet wird und nachvollziehbarer Vortrag dazu fehlt, weshalb naheliegende Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt werden konnten. 4. Eine Ausweitung eines bereits für ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 € bewilligten Prozesskostenhilfeumfangs auf erheblich höhere Beträge kommt nicht in Betracht, wenn Art, Dauer und Intensität der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen keinen vergleichbar schweren immateriellen Schaden erkennen lassen. 5. Bei einzelnen materiellen Schadenspositionen kann Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein, wenn deren Ersatzfähigkeit zwar zweifelhaft, aber noch nicht abschließend geklärt ist und eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt.

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart — 7 O 102/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 7 O 102/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0316.7O102.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 114 Abs 1 ZPO, § 119 ZPO, § 263 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 839 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfasst nur den im Bewilligungsantrag bezeichneten prozessualen Anspruch. Wird die beabsichtigte Klage nachträglich geändert, bedarf es für den neuen Streitgegenstand einer erneuten Prüfung der Erfolgsaussichten.

  2. Die Umstellung eines zunächst unbezifferten Feststellungsbegehrens auf bezifferte Leistungsanträge wegen Verdienstausfalls und Schmerzensgeld stellt eine Klageänderung dar, die von einer früheren Prozesskostenhilfebewilligung nicht erfasst wird.

  3. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn der behauptete Kausalzusammenhang zwischen einem behördlichen Fehlverhalten und einem existenzvernichtenden Verdienstausfall nur pauschal behauptet wird und nachvollziehbarer Vortrag dazu fehlt, weshalb naheliegende Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt werden konnten.

  4. Eine Ausweitung eines bereits für ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000 € bewilligten Prozesskostenhilfeumfangs auf erheblich höhere Beträge kommt nicht in Betracht, wenn Art, Dauer und Intensität der behaupteten psychischen Beeinträchtigungen keinen vergleichbar schweren immateriellen Schaden erkennen lassen.

  5. Bei einzelnen materiellen Schadenspositionen kann Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein, wenn deren Ersatzfähigkeit zwar zweifelhaft, aber noch nicht abschließend geklärt ist und eine Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren in Betracht kommt.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers vom 15.10.2025 wird der Umfang der Prozesskostenhilfe dahingehend erweitert, dass dem Antragsteller für die beabsichtigte Klage mit den folgenden Anträgen Prozesskostenhilfe gewährt wird:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 4.585,80 € als Ersatz sonstiger materieller Schäden nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

1 1. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 12.04.2024 Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage wegen behaupteter Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin begehrt. Mit der beabsichtigten Klage vom 11.04.2024 hat der Antragsteller die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin für eine am 07.03.2023 erfolgte Ausschreibung seines Pkw zur Stilllegung sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds aufgrund einer vom ihm behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung begehrt, die der Antragsteller in einer Größenordnung von 20.000,00 € bemessen hat. Die beabsichtigte Klage hat zum Hintergrund, dass die Antragsgegnerin eine Ausschreibung wegen fehlenden Versicherungsschutzes trotz zwischenzeitlichen Nachweises, dass ein Versicherungswechsel stattgefunden habe, jedenfalls zunächst mit einem falschen Formular zurückgenommen hatte und die Ausschreibung daher bestehen geblieben war. Der Antragsteller wurde aufgrund der im System verbliebenen Ausschreibung am 04.08.2023 gegen 19:30 Uhr von der Verkehrspolizei kontrolliert. Aufgrund der Ausschreibung wurde das Fahrzeug sichergestellt und dem Antragsteller die Weiterfahrt untersagt.

2 Der Antragsteller hat hierzu geltend gemacht, er habe durch die Kontrolle und Stilllegung seines Pkw ein psychologisches Trauma erlitten und vom 04.08.2023 bis 12.08.2023 nicht an seinem Lernplan teilnehmen können, da er damit beschäftigt gewesen sei, die Angelegenheit mit der Polizei zu klären, sich von der Autobahn abholen zu lassen, sich ein Auto anzumieten, von … nach … zu fahren, dort zu übernachten etc. Aufgrund des Traumas sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, sich auf Prüfungen als Zahnarzt vorzubereiten und die Abschlussprüfung durchzuführen. Wegen der posttraumatischen Belastungsstörung und der damit verbundenen Symptome habe er auch die Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr nicht einhalten können. Eine Wiederholung der Prüfung sei wegen des Ausländerstatus des Antragstellers nicht möglich. Der Antragsteller hätte in der Folge als Zahnarzt in Deutschland arbeiten können und bis zur Rente in 33 Jahren 8.052.000,00 € verdienen können. Ab Januar 2030 hätte er gegebenenfalls eine zweite Zahnarztpraxis betrieben mit dem jährlichen weiteren Verdienst in Höhe von 250.000,00 €.

3 2. Die Kammer hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.07.2024 abgelehnt.

4 3. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 13.03.2025 Prozesskostenhilfe gewährt für die beabsichtigte Klage mit dem Antrag, dass die Antragsgegnerin verurteilt werde, an den Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle es zwar an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da der Antrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Hinsichtlich des Zahlungsantrags habe die beabsichtigte Klage für ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 5.000,00 € jedoch Aussicht auf Erfolg. Aufgrund der Ausführungen des Antragstellers sei eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Umfang gegeben, da der von dem Antragsteller eingenommene Standpunkt zumindest vertretbar erscheine und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung bestehe. Insbesondere habe die Kammer nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mit dem fehlerhaften Rücknahmeversuch vom 25.05.2023 eine neue Ursache für die erfolgte Ausschreibung des Fahrzeugs des Antragstellers gesetzt habe. Diesbezüglich hätte die Antragsgegnerin sicherstellen müssen, dass eine von ihr infolge des fehlerhaften Rücknahmeversuchs vom 25.05.2023 erfolgte weitere Fahndungsausschreibung ebenfalls zurückgenommen werde und nicht im DASTA-System verbleibe. Zudem könne die Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgelds auch nicht unter Verweis auf die fehlende Adäquanz verneint werden. So enthalte das von dem Antragsteller vorgelegte klinisch-psychologische Gutachten vom 24.10.2023 (Anl. K10) konkrete Anhaltspunkte, etwa die Angst des Antragstellers, unter Terrorismusverdacht zu stehen aufgrund der Ausschreibung seines Fahrzeugs, und die Schilderung, dass für den Antragsteller nach seinem behaupteten eigenen Erleben der Situation keine plausible Erklärung für das Verhalten der Polizeibeamten erkennbar gewesen sei. Dabei könne selbst ein Bagatellereignis als Schadensauslöser ausnahmsweise dann zur Haftung führen, wenn es gerade eine spezielle Schadensanlage des Geschädigten treffe. In der begehrten Höhe sei das mit der beabsichtigten Klage geltend gemachte Schmerzensgeld jedoch übersetzt. Der nur oberflächliche Vortrag in dem Klageentwurf, der Antragsteller habe aufgrund der Kontrolle und der Stilllegung des Pkw mit dem dadurch verbundenen zeitlichen Aufwand ein psychologisches Trauma, also eine posttraumatische Belastungsstörung mit den damit verbundenen Symptomen entwickelt, rechtfertige kein Schmerzensgeld in der geltend gemachten Höhe. Dies ergebe sich auch nicht unter Heranziehung der in der vorgelegten klinisch-psychologischen Exploration vom 24.10.2024 geschilderten Beschwerden.

5 4. Mit seinem Schreiben vom 15.10.2025 beantragt der Antragsteller nunmehr, die im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.03.2025 bewilligte Prozesskostenhilfe zu erweitern auf den gesamten Streitwert einer neuen Klageerweiterung und hilfsweise die Prozesskostenhilfe für die dort in den Hilfsanträgen enthaltenen reduzierten Forderungen zu gewähren. Ausweislich des neuen Klageentwurfs begehrt der Antragsteller im Hauptantrag die Zahlung von 20.170.000,00 € als Ersatz für erlittenen und zukünftigen Verdienstausfall, 250.000,00 € als angemessenes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 4.585,80 € als Ersatz sonstiger materieller Schäden nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Hilfsweise begehrt der Antragsteller die Zahlung von 4.170.000,00 € als Ersatz für erlittenen und künftigen Verdienstausfall ohne Prognose einer eigenen Praxisgründung, 200.000,00 € Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 4.585,80 € als Ersatz sonstiger materieller Schäden nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

6 Der Antragsteller behauptet hierzu, der Vorfall habe für ihn massive psychische Auswirkungen gehabt, die weit über das übliche Maß hinausgingen und sein gesamtes Leben nachhaltig zerstörten. Vom 04.08. bis zum 01.10.2023 habe er sich - ausgelöst durch die rechtswidrige Fahndung - in einem Zustand akuter psychischer Belastung befunden. In dieser Zeit sei er von schwerwiegenden Gedanken und tiefen seelischen Zweifeln geplagt gewesen. Erst die Mitteilung vom 01.10.2023, mit der die Staatsanwaltschaft … ihm schriftlich bestätigt habe, dass es sich bei dem gesamten Vorgang um ein Versehen des Straßenverkehrsamts … gehandelt habe, habe zu einer gewissen rechtlichen Klarheit geführt. Dies habe jedoch die psychischen Schäden, die durch die wochenlange existenzielle Unsicherheit und die entwürdigende Behandlung entstanden gewesen seien, nicht mehr rückgängig zu machen vermocht. Auch ein Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Fahndung und der Nichtzahlung der Prüfungsgebühr sei gegeben. An dem Tag der Beschlagnahme, dem ersten Werktag nach einem Wohnungswechsel am 03.08.2023, habe der Antragsteller beabsichtigt, der zuständigen Approbationsbehörde seine neue Anschrift mitzuteilen, den Erlass des Gebührenbescheids zu erfragen und die Prüfungsgebühr ordnungsgemäß zu begleichen. Diese Tätigkeiten seien durch die Beschlagnahme des Fahrzeugs sowie die gleichzeitige Konfrontation mit einem unbegründeten Straftatverdacht unmittelbar vereitelt worden. Der Antragsteller sei an dem für die Erfüllung seiner Anzeige- und Zahlungspflichten entscheidenden Termin sowohl physisch in seiner Mobilität als auch psychisch in seiner Handlungsfähigkeit gehindert worden. Auch nach Rückgabe der Kennzeichen sei dem Antragsteller die Grundlage der am 25.05.2023 angeordneten Fahndung zu keinem Zeitpunkt offengelegt oder nachvollziehbar erklärt worden. Für ihn habe fortlaufend vom 04.08.2023 bis zum endgültigen Ausschluss der zahnärztlichen Kenntnisprüfung am 08.09.2023 die konkrete Befürchtung bestanden, jederzeit erneut mit einer Festnahme, einem Haftbefehl oder weiteren Zwangsmaßnahmen konfrontiert zu werden. Die Maßnahme habe somit nicht nur eine punktuelle, sondern eine kontinuierliche und kumulative Schädigungswirkung entfaltet, die ursächlich zum Verlust der Approbationsmöglichkeit geführt habe. Eine Wiederholung der Prüfung sei unzumutbar, da die rechtswidrige Fahndung zu einer dauerhaften Stigmatisierung und Zwangsoffenlegung geführt habe, was regelmäßig zu reputationsbedingten Absagen führe. Die Kombination aus schwerer psychischer Erkrankung, dauerhafter Persönlichkeitsverletzung, irreversibler Rufschädigung und existenzvernichtendem Eingriff in das Berufsleben rechtfertige die Zuerkennung eines außergewöhnlich hohen Schmerzensgeldes. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen sei ein Betrag von mindestens 250.000,00 € sachgerecht und erforderlich. Schließlich schulde die Antragstellerin Ersatz für seine Abholung durch Dritte von der Autobahn (165,00 €), für Kosten der fünftägigen Nutzung eines Ersatzfahrzeugs (300,00 €), für Fahrtkosten der Hin- und Rückfahrt von … nach … (108,00 €), für eine Übernachtung in … (39,60 €), für Kosten der Akteneinsicht (380,80 €), für Kosten eines psychologischen Gutachtens (1.500,00 €) sowie für Rechtsanwaltskosten (2.000,00 €).

7 5. Mit Schreiben vom 22.12.2025 beantragt der Antragsteller unter Bezugnahme auf seinen Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfe vom 15.10.2025 ergänzend festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) zu ersetzen, die aus dem streitgegenständlichen behördlichen Fehlverhalten resultierten.

II.

8 Dem Antragsteller war weitere Prozesskostenhilfe in dem im Tenor beschriebenen Umfang zu gewähren. Das weitere Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers war abzulehnen.

9 1. Über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers war unter Berücksichtigung der mit den Schreiben vom 15.10.2025 vorgelegten Klageanträge überwiegend erneut zu entscheiden, denn die - hier durch das Oberlandesgericht bereits erfolgte - (Teil-)Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt nicht für eine nachträgliche Klageänderung.

10 a) Zwar wäre die in § 114 ZPO vorgeschriebene Prüfung der Erfolgsaussichten sinnlos, wenn der Antragsteller nach der Bewilligungsentscheidung beliebig einen anderen Lebenssachverhalt oder einen anderen Antrag „nachschieben“ könnte. Nach allgemeiner Ansicht bezieht sich die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aber nur auf den im Antrag dargelegten prozessualen Anspruch. Im Falle einer Klageänderung umfasst die bisherige Bewilligungsentscheidung den neuen Antrag nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZB 163/04 -, juris, Rn. 5; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 119 Rn. 3.15; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 119 Rn. 17).

11 b) Vorliegend hat der Antragsteller sein zunächst nur im Wege der Feststellungsklage verfolgtes Begehren auch eines materiellen Schadensersatzes infolge erlittenen Verdienstausfalls, welches das Oberlandesgericht mangels bestehenden Feststellungsinteresses für unzulässig erachtet hat, in eine bezifferte Leistungsklage geändert und beabsichtigt damit eine sachdienliche Klageänderung nach § 263 ZPO (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 263 Rn. 11 m.w.N., 32 ff.). Ebenso verhält es sich bei dem begehrten Schmerzensgeld, dessen Höhe der Antragsteller in der ursprünglichen Klage in das Ermessen des Gerichts gestellt und wozu er nur einen Mindestbetrag von 20.000,00 € angegeben hatte, welches er jetzt im Hauptantrag mit einem bezifferten Betrag von 250.000,00 € und im Hilfsantrag mit einem bezifferten Betrag von 200.000,00 € geltend macht.

12 c) Anders stellt es sich hingegen für den im Schreiben vom 22.12.2025 nachgeschobenen Antrag auf Feststellung dar, wonach die Antragsgegnerin verpflichtet sein soll, dem Antragsteller sämtliche gegenwärtigen und künftigen immateriellen Schäden (Schmerzensgeld) zu ersetzen, die aus dem streitgegenständlichen behördlichen Fehlverhalten resultieren. Allein der Umstand, dass dieser Antrag im Vergleich zu dem Feststellungsantrag in der beabsichtigten Klage vom 11.04.2024, der auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts zugrunde lag, eine Beschränkung auf immaterielle Schäden enthält, führt nicht dazu, dass darin eine Klageänderung zu erkennen wäre mit der Konsequenz einer erforderlichen Neubescheidung des Antragstellers.

13 2. Auf das in diesem Rahmen erweiterte Prozesskostenhilfegesuch war eine Erweiterung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe nur teilweise vorzunehmen.

14 a) Eine Partei erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Rechtsschutz begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24 -, juris, Rn. 35; vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).

15 b) Gemessen daran liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht bezogen auf die gemäß Schreiben vom 15.10.2025 geänderten Klageanträge nur bezüglich des dort bezifferten Anspruchs auf sonstigen materiellen Schadensersatz vor.

16 aa) Die Voraussetzungen eines kausalen Verdienstausfallschadens sind nicht dargetan. Auch das neue Vorbringen des Antragstellers zu einem Kausalzusammenhang zwischen der rechtswidrigen Fahndung und der Nichtzahlung der Prüfungsgebühr führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Vortrag des Antragstellers, er sei bezüglich der Erfüllung seiner Anzeige- und Zahlungspflichten sowohl physisch in der Mobilität als auch psychisch in seiner Handlungsfähigkeit gehindert gewesen, weshalb die „notwendige Auseinandersetzung mit dem existentiellen Grundrechtseingriff“ seine „zivilrechtlichen Obliegenheiten“ unmittelbar verdrängt habe, ist auch bei großzügiger Auslegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO nicht geeignet, einen Verdienstausfallschaden zu begründen. Dass der Antragsteller mit der Fahndung nach seinem Fahrzeug aufgrund eines strafrechtlichen Verdachts gegen seine Person und der anschließenden Sicherstellung des Fahrzeugs genau in der entscheidenden Phase seiner Prüfungsvorbereitung konfrontiert worden sein mag, in der sein Leben minutiös auf den Prüfungserfolg ausgerichtet gewesen sei und während der er sich zugleich in der laufenden Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühren befunden habe, vermag weiterhin nicht zu erklären, warum der Antragsteller der am 31.07.2023 erhaltenen Aufforderung zur Einzahlung der Prüfungsgebühr nicht etwa durch Zuhilfenahme Dritter oder jedenfalls bis zu der per E-Mail der Landeszahnärztekammer vom 08.09.2023 (vgl. Anl. K21) angekündigten Stornierung des Gebührenbescheids, also mehr als einen Monat später, nachkommen konnte. Im Übrigen geht aus dieser E-Mail nicht hervor, dass eine Wiederholung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr verblieb nach der gescheiterten Einzahlung der Prüfungsgebühr bis zu dem behaupteten Ende des Aufenthaltstitels am 24.08.2024 noch knapp ein Jahr, um die Prüfung erneut abzulegen. Auch dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht möglich gewesen wäre, legt der Antragsteller nicht dar, zumal der Antragsteller seinen Wohnsitz ausweislich des Schreibens vom 22.12.2025 weiterhin in Deutschland hat. Schließlich ist auch sonst nicht dargetan, warum die Prüfung zeitnah zur Beschlagnahme am 04.08.2023 erfolgen musste. Insoweit ist zu bedenken, dass das Regierungspräsidium … dem Antragsteller mit Bescheid vom 02.11.2022 (Anl. Bl. 106) die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung für die Zeit vom 07.11.2022 bis 06.11.2024, also noch für eine Zeit von noch mehr als einem Jahr nach der unterbliebenen Zahlung der Prüfungsgebühr, widerruflich erteilt hatte.

17 Auch die Angabe des Antragstellers, eine Wiederholung der Prüfung sei wegen seines Ausländerstatus nicht möglich, wird weiterhin nicht hinreichend präzisiert. Selbiges gilt für dessen Hinweis, die Wiederholung der Prüfung sei unzumutbar, da die rechtswidrige Fahndung zu einer dauerhaften Stigmatisierung und Zwangsoffenlegung geführt habe, was regelmäßig zu reputationsbedingten Absagen führe. Der Vortrag des Antragstellers, die Behörde habe damit eine Entwicklung in Gang gesetzt, die seinen beruflichen und gesundheitlichen Weg irreversibel zerstört habe, erfolgt ersichtlich ins Blaue hinein und wäre damit auch einer weiteren Erörterung im Wege der Beweisaufnahme nicht zugänglich.

18 bb) Auch die mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schmerzensgeldbeträge sind nicht zu rechtfertigen.

19 (1) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben. Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen sowie Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind unter anderem maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Weiterhin hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 4. Aufl. 2024, Kap. V, Rn. 281). Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die auch den Umfang einer gegebenenfalls bestehenden Mithaftung des Geschädigten zu berücksichtigen hat, sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 -, juris, Rn. 13; OLG Brandenburg, Urteil vom 11. September 2025 - 12 U 96/24 -, juris, Rn. 15).

20 (2) Gemessen daran rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des erweiterten Vortrags zu seiner psychischen Verfassung keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe über eine Größenordnung von 5.000,00 € hinaus. Bezüglich Art und Umfang der geltend gemachten psychischen Schäden, die durch wochenlange existenzielle Unsicherheit und die entwürdigende Behandlung entstanden seien, ist auch unter Berücksichtigung der bereits mit der ursprünglich beabsichtigten Klage vorgelegten Exploration vom 24.10.2024 (Anl. K11) nicht zu erkennen, dass ein Schmerzensgeld in der von dem Antragsteller begehrten Höhe gerechtfertigt wäre. Die von dem Oberlandesgericht genannten Urteile in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 3. Mai 2016 - 9 U 13/15 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 2. April 2001 - 6 U 231/99 -, juris), in denen auch bei akuten Angstzuständen bis hin zu einer Todesangst mit anschließender posttraumatischen Belastungsstörung Beträge in einer ähnlichen Größenordnung zugesprochen wurden, sind weiterhin übertragbar. Zu der von dem Antragsteller behaupteten Stigmatisierung ist ergänzend zu bemerken, dass eine Ausschreibung lediglich den beteiligten Stellen zukommt und keine Außenwirkung hat. Diese muss auch nicht gegenüber potenziellen oder sonstigen Dritten mitgeteilt werden. Im Übrigen folgt hieraus per se kein Hindernis für eine Prüfungsteilnahme oder die Ausübung eines Berufs. Schließlich ist auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers eine zeitnahe, endgültige Klärung des Sachverhalts erfolgt, als die Staatsanwaltschaft … ihm am 01.10.2023 schriftlich bestätigte, dass es sich bei dem gesamten Vorgang um ein Versehen des Straßenverkehrsamts … gehandelt habe. Dementsprechend trägt der Antragsteller selbst vor, dass die ihn psychisch belastende Situation, in der es u.a. zu Flashbacks, Alpträumen, Schlafschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen und Panikattacken gekommen sein soll, bis zur Klärung der Sachlage durch die Staatsanwaltschaft angehalten habe (vgl. S. 14 des Klageentwurfs vom 15.10.2025, Bl. 105 d.A.)

21 cc) Bezogen auf die sonstigen materiellen Schäden in Höhe von 4.585,80 €, mit denen der Antragsteller Ersatz für seine Abholung durch Dritte von der Autobahn (165,00 €), für Kosten der fünftägigen Nutzung eines Ersatzfahrzeugs (300,00 €), für Fahrtkosten der Hin- und Rückfahrt von … nach … (108,00 €), für eine Übernachtung in … (39,60 €), für Kosten der Akteneinsicht (380,80 €), für Kosten eines psychologischen Gutachtens (1.500,00 €) sowie für Rechtsanwaltskosten (2.000,00 €) begehrt, ist dagegen eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu bejahen. Dabei sind Zweifel, die sich an der Ersatzfähigkeit einzelner Schadensposten insbesondere im Hinblick darauf ergeben, dass der Antragsteller bei der Abholung durch Dritte derzeit keinen eigenen Schaden behauptet, dass es sich bei der klinisch-psychologischen Exploration vom 24.10.2023 (Anl. K11) wohl um keine wissenschaftliche Begutachtung handelt, und dass aus der in Bezug genommenen Anl. K34 nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.000,00 € hervorgehen, abschließend erst im Klageverfahren zu klären.

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