LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2025-12-23, 7 O 464/21

7 O 464/21Kantonsgericht23.12.2025

Regest

1. Erlässt eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle trotz ausschließlicher Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV einen Statusbescheid, liegt darin eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. 2. Die Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen Statusbescheids wird nicht bereits durch ein sozialgerichtliches Urteil mit Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess festgestellt, wenn sie dort lediglich Vorfrage für die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids war. 3. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greift nicht ein, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die zuständige Behörde dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Er setzt voraus, dass derselbe Erfolg bei rechtmäßigem Vorgehen tatsächlich herbeigeführt worden wäre. 4. Dient eine fehlerhafte Statusentscheidung als Verlässlichkeitsgrundlage für den Abschluss privater Altersvorsorgeverträge, können die hierauf geleisteten Beiträge als ersatzfähiger Vertrauensschaden anzusehen sein. 5. Künftige Vorteile aus Rentenversicherungsanwartschaften sind bei der Schadensberechnung nicht anzurechnen, wenn ihr wirtschaftlicher Eintritt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ungewiss und eine gegenwärtige Verwertung der Anwartschaften ausgeschlossen ist. Ein später tatsächlich eintretender Vorteil kann gegebenenfalls bereicherungsrechtlich abgeschöpft werden.

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 464/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-23

Aktenzeichen: 7 O 464/21

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1223.7O464.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 34 S 1 GG, § 839 Abs 1 BGB, § 7a Abs 1 S 2 SGB 4, § 28h Abs 2 SGB 4, § 7a Abs 1 S 3 SGB 4

Leitsatz

  1. Erlässt eine gesetzliche Krankenkasse als Einzugsstelle trotz ausschließlicher Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB IV einen Statusbescheid, liegt darin eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB.

  2. Die Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen Statusbescheids wird nicht bereits durch ein sozialgerichtliches Urteil mit Bindungswirkung für den Amtshaftungsprozess festgestellt, wenn sie dort lediglich Vorfrage für die Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids war.

  3. Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens greift nicht ein, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass die zuständige Behörde dieselbe Entscheidung getroffen hätte. Er setzt voraus, dass derselbe Erfolg bei rechtmäßigem Vorgehen tatsächlich herbeigeführt worden wäre.

  4. Dient eine fehlerhafte Statusentscheidung als Verlässlichkeitsgrundlage für den Abschluss privater Altersvorsorgeverträge, können die hierauf geleisteten Beiträge als ersatzfähiger Vertrauensschaden anzusehen sein.

  5. Künftige Vorteile aus Rentenversicherungsanwartschaften sind bei der Schadensberechnung nicht anzurechnen, wenn ihr wirtschaftlicher Eintritt im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ungewiss und eine gegenwärtige Verwertung der Anwartschaften ausgeschlossen ist. Ein später tatsächlich eintretender Vorteil kann gegebenenfalls bereicherungsrechtlich abgeschöpft werden.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.114,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.954,24 € seit 09.10.2023 und aus weiteren 21.159,76 € seit 20.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger von Seiten seiner Arbeitgeberin, der Firma …, …, erteilten Versorgungszusage, die ihrerseits Grundlage der bei der …unter der Mitgliedsnummer: …/Versorgungsvertragsnummer: … und … geführten Betriebsrentenverträge ist.

  2. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten die Abtretung des vorgenannten Anspruchs anbietet.

  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden freizustellen, die aus Erlass und Aufhebung des rechtswidrigen Statusbescheids vom 08.09.2014 entstanden sind und noch entstehen.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.02.2022 zu erstatten.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe trägt der Streithelfer selbst.

  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  8. Der Streitwert wird auf 36.114,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer fehlerhaften sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung.

2 Der am … geborene Kläger ist ausgebildeter Mechatroniker und im Betrieb seines Vaters, dem Servicecenter …, tätig. Die Beklagte ist eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisierte gesetzliche Krankenkasse.

3 Im Jahr 2014 wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der … beraten, wobei es darum ging, den Kläger von der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung mit einem Modell zu befreien, welches nach den Angaben des Beraters mit den beteiligten Krankenkassen abgestimmt sei. Zu diesem Zweck füllte der Kläger einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV (Anl. K5) aus und setzte einen ab dem 01.10.2014 geltenden Arbeitsvertrag auf (Anl. K4).

4 Zum 01.09.2014 wechselte der Kläger von seiner bisherigen Krankenkasse … zu der Beklagten, die mit Bescheid vom 08.09.2014 (Anl. K6) im Hinblick auf die ab 01.10.2014 nach dem Arbeitsvertrag erfolgende Beschäftigung feststellte, dass die Tätigkeit des Klägers als mitarbeitendem Angehörigen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Nachdem der Kläger so aus der gesetzlichen Sozialversicherung „herausgelöst“ war, schlossen er und sein Vater unter Vermittlung der … bei der … (im Folgenden: …) je einen arbeitgeber- und einen arbeitnehmerfinanzierten Rentenversicherungsvertrag (Anl. K7 und K8). Zum Ende des ersten Quartals 2015 beendete der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten, die zunächst auf der Basis einer freiwilligen Versicherung fortgeführt wurde, und wechselte zur … als privater Krankenversicherung (vgl. Anl. K9).

5 Die Deutsche Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRV) erhob gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2014 am 14.06.2016 Anfechtungsklage beim Sozialgericht Berlin, welches die Klage durch Urteil vom 24.05.2017 (Anl. K10) abwies. Dagegen legte die DRV Berufung ein mit dem beschränkten Antrag, den Bescheid vom 08.09.2014 insoweit aufzuheben, als dort auch fehlerhaft über die Rentenversicherungspflicht entschieden werde (Anl. K11). Obwohl aufgrund dieses eingeschränkten Berufungsantrags sowohl das Urteil des Sozialgerichts Berlin als auch der Statusbescheid der Beklagten vom 08.09.2014 im Hinblick auf die anderen Zweige der Sozialversicherung rechts- bzw. bestandskräftig wurden, nahm die Beklagte den Bescheid während des laufenden Verfahrens mit Schreiben vom 06.12.2019 (Anl. K12) zurück, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 12.12.2019 (Anl. K19) Widerspruch einlegte und sich im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wendete. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob schließlich mit Urteil vom 02.03.2023 (Anl. K31) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24.05.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 08.09.2014 auf. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2019 wies es ab. Daraufhin machte die Beklagte gegenüber der Firma … die Nachzahlung der Versicherungsbeträge geltend. Für die Jahre 2014 bis einschließlich 2019 ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 74.674,02, € der sodann von der Firma … in Raten abgetragen wurde.

6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.11.2021 (Anl. K17) forderte der Kläger die Beklagte auf, einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 13.564,57 € dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte wies die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 22.11.2021 (Anl. K18) zurück.

7 Der Kläger behauptet, er sei von einem Mitarbeiter der Firma … angesprochen und darüber informiert worden, dass sich sein Arbeitsverhältnis ohne Sozialversicherungspflicht gestalten lasse, wodurch die frei werdenden Mittel in private Versicherungen investiert werden könnten. Tatsächlich habe die … in kollusivem Zusammenwirken mit Mitarbeitern dreier gesetzlicher Krankenkassen einschließlich der Beklagten entsprechende Arbeitsverträge entwickelt, welche für in Betrieben mitarbeitende Angehörige das Fehlen einer Weisungsgebundenheit und damit eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht begründen sollten. Anders als der Streithelfer als Sachbearbeiter der Beklagten habe der Kläger nicht gewusst, dass der Bescheid vom 08.09.2014 vorsätzlich falsch und unvertretbar gewesen sei. Denn die Beklagte habe schon zum damaligen Zeitpunkt das Statusfeststellungsverfahren an die DRV abgeben müssen, die hierfür gemäß § 7a SGB IV ausschließlich zuständig gewesen sei. Nachdem er aus seiner Sicht von der Sozialversicherungspflicht befreit gewesen sei, habe er die beiden privaten Rentenversicherungsverträge bei der … zur privaten Altersvorsorge abgeschlossen. Diese Verträge seien im August 2018 beitragsfrei gestellt worden, wobei der Kläger und die Firma … insgesamt 36.114,00 € einbezahlt hätten. Die Rückkaufwerte der Verträge lägen bei 9.589,08 € und 12.965,63 €. Es bleibe damit ein Schaden in Höhe der Unterdeckung von 13.559,29 €. Zudem seien ihm durch die sozialversicherungsrechtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten und vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Kosten in Höhe von 1.394,85 € entstanden (vgl. Anl. K20), weshalb der gesamte Schaden 14.954,24 € betrage. Schließlich verlangt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,5-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.851,66 € (80 % des mutmaßlichen Schadens).

8 Der Kläger meint, er habe einen Schadenersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegen die Beklagte. Der Beklagten bzw. dem bei ihr früher beschäftigten Streithelfer sei eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung zulasten des Klägers und seines Vaters vorzuwerfen, die einen ganz erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht habe. Anderweitigen Ersatz könne er nicht beanspruchen. Zur Schadenshöhe führt er aus, er könne die bei der … geschlossenen Verträge nicht ohne Weiteres kündigen und die Rückkaufwerte erlösen, um den Schaden zu beziffern. Verträge zur betrieblichen Rentenversicherung seien nicht kündbar. Auch ein Zweitmarkt für solche Verträge existiere nicht, da der gegen die … gerichtete Versorgungsanspruch nach dem allgemeinen Leistungsplan (Anl. K26) und deren eigener Äußerung (Anl. K27) nicht abtretbar sei. Die einzige Möglichkeit, eine Bereicherung des Klägers zu vermeiden, bestehe darin, die ihm von seinem Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage an die Beklagte abzutreten, was er ausdrücklich und für den Fall der Rechtskraft einer Verurteilung Zug um Zug anbiete.

9 Der Kläger hat zunächst mit seiner am 23.02.2022 (vgl. Bl. 15 d.A.) zugestellten Klage (Bl. 1 ff. d.A.) beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger von allen Schäden freizustellen, die aus Erlass und Aufhebung des rechtswidrigen Statusbescheids vom 08.09.2014 entstehen, und ihm außergerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu erstatten. Mit der am 09.10.2023 (vgl. Bl. 187 d.A.) zugestellten Klageerweiterung vom 06.10.2023 (Bl. 187 ff. d.A.) hat der Kläger die Zahlung von 14.954,25 € nebst Zinsen sowie Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich weitergehender Schäden sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Mit Schreiben vom 14.11.2023 (Anl. K23) hat die Firma … alle möglicherweise ihr zustehenden Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des fehlerhaften Statusbescheids vom 08.09.2014 an den Kläger abgetreten.

10 Der Kläger beantragt zuletzt mit seiner am 20.10.2025 (Bl. 336 d.A.) zugestellten Klageänderung, die er in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2025 (Bl. 348 d.A.) um einen Hilfsantrag erweitert hat,

11 1. a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 36.114,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.954,24 Euro seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 06.10.2023 und aus weiteren 21.159,76 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger von Seiten seiner Arbeitgeberin, der Firma …, …, erteilten Versorgungszusage, die ihrerseits Grundlage der bei der … unter der Mitgliedsnummer …/Versorgungsvertragsnummer … und … geführten Betriebsrentenverträge ist;

12 b) festzustellen, dass der Kläger der Beklagten die Abtretung des vorgenannten Anspruchs anbietet;

13 sowie hilfsweise zu Klageantrag Ziff. 1 a) und b)

14 die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 14.954,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

15 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden freizustellen, die aus Erlass und Aufhebung des rechtswidrigen Statusbescheids vom 08.09.2014 entstanden sind und noch entstehen;

16 3. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.212,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

17 Die Beklagte beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Sie behauptet, der Kläger habe mit der … kollusiv zusammengewirkt in dem Bestreben, die gesetzlichen Verpflichtungen zum Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen zu umgehen. Der Bescheid vom 08.09.2014 sei zu diesem Zeitpunkt auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vertretbar gewesen, weshalb der mit der Angelegenheit befasste Streithelfer aufgrund der eingereichten Unterlagen habe feststellen können und dürfen, dass die Tätigkeit des Klägers nicht sozialversicherungspflichtig sei. Zum damaligen Zeitpunkt seien auch die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen zum Erlass von Feststellungsbescheiden berechtigt gewesen. Daher liege schon keine Amtspflichtverletzung vor. Darüber hinaus sei das Vertrauen des Klägers in den Befreiungsbescheid vom 08.09.2014 aufgrund seines Verhaltens nicht schutzwürdig. Zudem fehle es an einem kausalen Schaden. Etwaige Ansprüche des Klägers seien zumindest teilweise verjährt. Die ursprüngliche Schadensberechnung des Klägers sei der Höhe nach nicht schlüssig, da sich die Rückkaufwerte über die Jahre veränderten und der Kläger insoweit keine aktuellen Werte genannt bzw. berücksichtigt habe. Zudem sei die zuletzt erhobene Behauptung des Klägers, er könne keine Rückkaufwerte erlösen, falsch. Insbesondere habe ein weiterer Mandant des Klägervertreters genau dies getan und daher außergerichtlich entsprechende Forderungen gegen die Beklagte gestellt.

20 Die Beklagte hat dem Streithelfer mit Schriftsatz vom 27.06.2024 (Bl. 285 d.A.) den Streit verkündet. Der Streithelfer ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22.10.2024 (Bl. 315 d.A.) auf Seiten der Beklagten beigetreten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.11.2023 (Bl. 236 d.A.) und vom 18.11.2025 (Bl. 347 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

22 A. Die Klage ist zulässig.

23 Insbesondere ist der Klageantrag Ziff. 2 zulässig.

24 Dieser ist entgegen der Ansicht der Beklagten hinreichend bestimmt, da aus dem Klageantrag eindeutig hervorgeht, dass der Kläger die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz begehrt.

25 Die begehrte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden freizustellen, die aus Erlass und Aufhebung des rechtswidrigen Statusbescheids vom 08.09.2014 entstanden sind und noch entstehen, stellt ein gem. § 256 Abs. 1 ZPO hinreichend bestimmtes Rechtsverhältnis dar.

26 Zudem liegt entgegen der Ansicht der Beklagten auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach wie vor ihre Einstandspflicht nicht anerkennt und zudem Verjährung droht, zumal die Beklagte diese Einrede bereits erhoben hat, besteht ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Der Eintritt eines weiteren Schadens ist im Übrigen hinreichend wahrscheinlich. Dabei genügt es für die Zulässigkeit der Feststellungsklage, dass das Feststellungsinteresse ursprünglich gegeben war. Ist eine Feststellungsklage in zulässiger Weise erhoben worden, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen, wenn der Schaden bezifferbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 67/21 -, juris, Rn. 5 m.w.N.). Die begehrte Feststellung zum Schadensersatz beinhaltet vorliegend, dass durch die Pflicht des Klägers zur Nachzahlung in die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung Zinsschäden entstehen und von Seiten der Beklagten Säumniszuschläge geltend gemacht werden (Bl. 363, 385 d.A.). Dass hier etwa im Rahmen der verfahrensbegleitend erfolgten Nachmeldungen der Sozialversicherungsbeiträge die Überschreitung von Beitragsbemessungsgrenzen für einzelne Beitragsjahre zur Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung führte (Bl. 383 d.A.), konnte der Kläger zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nicht vorhersehen.

27 B. Die Klage ist bis auf einen geringfügigen Teil der Nebenforderungen begründet.

28 I. Der mit dem Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an die … entrichteten Beiträge, die Zug um Zug gegen Abtretung der Versorgungszusage erfolgen soll, ist begründet, weshalb über den insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war.

29 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG zu.

30 Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung des Klägers durch den Streithelfer stellt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, die schadensursächlich geworden ist.

31 a) Die Beklagte ist als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruchsverpflichtete aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

32 Gemäß § 4 Abs. 1 SGB V handelt es sich bei der Beklagten um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit als öffentliche Sozialversicherung hoheitlicher Leistungsverwaltung zuzuordnen ist. Damit gelten für die Erteilung von Auskünften und die Bescheidung von Anträgen und Anfragen auf diesem Gebiet die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Auskünften im hoheitlichen Bereich.

33 b) Der Streithelfer handelte in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

34 aa) Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe abzustellen, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025 - III ZR 180/24 -, juris, Rn. 10). Bei Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung obliegt der Beklagten bzw. ihren zuständigen Amtsträgern – unabhängig davon, ob diese Beamtenstatus haben oder in einem sonstigen Anstellungsverhältnis stehen und daher (lediglich) als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sind – die Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verwaltungshandeln. Dies gilt schon für die Erteilung von Auskünften, insbesondere aber für die das Rentenversicherungsverhältnis regelnden Bescheide (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 37).

35 bb) Hierunter fällt auch der streitgegenständliche Bescheid vom 08.09.2014.

36 Ob die Beklagte unter Überschreitung ihrer Zuständigkeit (kompetenzwidrig) gehandelt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen, da auch ein Beamter, der seine amtlichen Befugnisse überschreitet und Amtshandlungen vornimmt, für die er nicht zuständig ist, eine ihm gegenüber jedem dadurch geschädigten Dritten obliegende Amtspflicht verletzt, wenn – wie im Streitfall – eine innere Beziehung zwischen der unter der Zuständigkeitsüberschreitung vorgenommenen schädigenden Amtshandlung und den durch die zuständige Stelle zu schützenden Belangen des Dritten besteht, d.h. dessen Interessen dadurch konkret berührt werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 38). Dies ist der Fall.

37 c) Die Pflicht zu zutreffender Beratung besteht auch im Interesse des Klägers als geschütztem „Dritten“ im Sinne von § 839 BGB.

38 d) Die Beklagte in Person des Streithelfers hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 08.09.2014 unter Überschreitung ihrer Zuständigkeit (formell rechtswidrig) erlassen und damit eine Amtspflichtverletzung begangen.

39 aa) Das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit des Bescheids und des Verwaltungshandelns ist schutzwürdig.

40 (1) Grundsätzlich darf der Bürger von der „Rechtmäßigkeit der Verwaltung“ ausgehen (BGH, Urteil vom 21.11.2013 - III ZR 113/13 -, juris, Rn. 20). Allerdings kommt es bei der Haftung wegen falscher Auskünfte auch darauf an, ob das nach Erhalt der Auskunft entfaltete Vertrauen schutzwürdig ist. Es ist deshalb zunächst festzustellen, ob die konkrete Auskunft überhaupt geeignet war, eine Vertrauens-/Verlässlichkeitsgrundlage für Investitionen zu bilden. Dabei sind als Gesichtspunkte, die einen Vertrauensschutz ausschließen können, nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers der Auskunft in Betracht zu ziehen (OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.06.2016 - 6 U 3/16 -, juris, Rn. 59). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Prüfung nicht erst bei der Frage des mitwirkenden Verschuldens im Sinne des § 254 BGB vorzunehmen, sondern bereits bei der Prüfung der objektiven Reichweite des den Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes. Eine Verlässlichkeitsgrundlage ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Empfänger die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2002 - III ZR 97/01 -, juris, Rn. 13; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23.06.2016 - 6 U 3/16 -, juris, Rn. 59; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 42).

41 (2) Dementsprechend scheitert die Schutzwürdigkeit des Klägers weder an dem Vorwurf, die Beklagte mit „passend gemachten“ Informationen versorgt zu haben, noch daran, der Kläger habe rechtliche Bedenken dem wirtschaftlichen Bestreben, sich aus der Sozialversicherungspflicht zu befreien, untergeordnet. Denn diese Überlegung berücksichtigt nicht, dass der Kläger nach seinen Angaben bereits davon ausging, nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt zu sein. Die klägerseits vorgelegten Presseberichte (Anl. K1) unterstreichen, dass mitarbeitende Angehörige von inhabergeführten Unternehmen ohne Weiteres zu einer solchen Schlussfolgerung gelangen konnten. Im Übrigen bleibt der – klägerseits bestrittene – Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten dazu, dass der Kläger und sein Vater kollusiv mit der … zusammengearbeitet und irreführende Unterlagen eingereicht hätten und ihnen zudem bekannt gewesen sein müsse, dass das Beschäftigungsverhältnis weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe, da sich die Umstände seiner Tätigkeit nach dem Wechsel zur Beklagten nicht geändert hätten, völlig vage und unsubstantiiert; zudem sind Beweisantritte nicht erfolgt. Die Beklagte ist insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben.

42 bb) Der Statusbescheid vom 08.09.2014 ist rechtswidrig, weil die Beklagte als Einzugsstelle für seinen Erlass wegen der ausschließlich der DRV zugewiesenen Kompetenz im obligatorischen Statusfeststellungsverfahren sachlich unzuständig war.

43 (1) Zwar steht die formelle Rechtswidrigkeit aufgrund sachlicher Unzuständigkeit der Beklagten nicht bereits aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.03.2023 fest.

44 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Amtshaftungsrichter an ein verwaltungsrechtliches (auch sozialrechtliches) Sachurteil, durch welches rechtskräftig über Rechtmäßigkeit und Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsaktes entschieden wurde, gebunden, soweit der Streitgegenstand derselbe ist. Demnach enthält das rechtskräftige Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage ein Verwaltungsakt aufgehoben ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts mit entsprechender Bindungswirkung für die Zivilgerichte. Nimmt eine Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt zurück, weil er dem bestehenden Recht widerspreche, und wird die dagegen erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig vom Verwaltungsgericht abgewiesen, so steht für den Zivilrichter nicht rechtskräftig fest, dass die Zurücknahme rechtmäßig und der zurückgenommene Verwaltungsakt rechtswidrig war, weil die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nur eine zwar logisch mit der Rechtmäßigkeit der Rücknahme verbundene, aber nicht von der Rechtskraft erfasste Vorfrage ist (BGH, Urteil vom 05.05.1994 - III ZR 28/93 -, juris, Rn. 13; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 423; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 50).

45 (b) Vorliegend hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Aufhebungsbescheids vom 06.12.2019 zu überprüfen und dabei festgestellt, dass der Bescheid vom 08.09.2014 als begünstigender Verwaltungsakt durch den Aufhebungsbescheid vom 06.12.2019 zurückgenommen werden durfte, weil der (ursprüngliche) begünstigende Bescheid mangels Zuständigkeit der Beklagten rechtswidrig war. Nachdem es sich dabei um eine Vorfrage handelt, die von der Rechtskraft nicht erfasst wird, scheidet eine Bindungswirkung aus (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 51).

46 (2) Die Rechtswidrigkeit des Statusbescheids ergibt sich jedoch aus der Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt: Nach § 7a Abs. 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (Satz 1). Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist (Satz 2; obligatorisches Statusfeststellungsverfahren). Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die DRV (Satz 3).

47 Die Tatbestandsvoraussetzungen des für Abkömmlinge des Arbeitgebers vorgesehenen obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens sind im Streitfall erfüllt. Aufgrund der Anfrage des Klägers zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von dessen Beschäftigung (Anl. K5) war nicht die Beklagte, sondern ausschließlich die DRV als Clearingstelle für die Statusfeststellung zuständig. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV bestimmt, dass über den Antrag abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die DRV entscheidet, und zwar unabhängig davon, ob ein Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV oder ein obligatorisches Statusverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV vorliegt. Mit der Meldung eines Arbeitgebers im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wird daher unmittelbar die Zuständigkeit der DRV begründet, als Clearingstelle über die gemeldete Beschäftigung zu befinden, und gegebenenfalls eine zuvor gegebene Zuständigkeit der Einzugsstelle beendet. Ein bereits vor der Arbeitgebermeldung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragtes Statusfeststellungsverfahren würde die Alleinzuständigkeit der Clearingstelle nicht ausschließen. Eine Sperrwirkung des Einzugsstellenverfahrens ist weder mit dem Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV noch mit dem Sinn und Zweck des obligatorischen Clearingstellenverfahrens in Einklang zu bringen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 53; zum Ganzen eingehend: BSG, Urteil vom 16.07.2019 - B 12 KR 5/18 R -, juris).

48 Die entgegengesetzte Argumentation der Beklagten, die Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen seien neben der DRV zum Erlass von Feststellungsbescheiden berechtigt gewesen, ist nicht mehr vertretbar und steht im Widerspruch zur Auffassung des Justiziars der Beklagten, wie sie in deren Schreiben vom 10.03.2016 (Anl. K22, Bl. 275 d.A.) gerade mit Bezug auf das streitgegenständliche Verfahren und den streitgegenständlichen Zeitraum zum Ausdruck kommt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 54).

49 e) Die Beklagte in Person des Streithelfers handelte schuldhaft gemäß § 276 Abs. 1 BGB.

50 aa) Auch insoweit kommt eine Bindungswirkung der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 02.03.2023 nicht in Betracht, da die Frage, ob der betreffende Amtswalter schuldhaft gehandelt hat, durch die vorangegangene Entscheidung eines Verwaltungs-, Sozial-, Finanz- oder sonstigen Fachgerichts nicht präjudiziert ist (vgl. Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 423 m.w.N.). Die Entscheidung enthält hierzu indes auch keine Feststellungen.

51 bb) Bei der Verschuldensprüfung ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von einem Amtsträger generell erwartet werden kann. Jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes hat die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden. Wenn die nach solcher Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als vertretbar angesehen werden kann, lässt sich aus der späteren Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht herleiten (vgl. nur BGH, Urteile vom 08.10.1992 - III ZR 220/90, BGHZ 119, 365, 369 f.; vom 17. März 1994 - III ZR 27/93 -, juris; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 371 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 309). Eine infolge unrichtiger Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung fehlerhafte Amtsausübung ist unter anderem dann schuldhaft, wenn die Auslegung und Anwendung gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Widerspruch steht. Anders ist es aber, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen ist oder die Auslegung einer Vorschrift – bezogen auf den zur Entscheidung anstehenden Einzelfall – zweifelhaft sein kann und insoweit die Sache weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 5. Februar 1968 - III ZR 162/66 -, juris, Rn. 38; vom 10. April 1986 - III ZR 209/84 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 57 m.w.N.).

52 cc) Die Beklagte hat jedoch schon die gebotene sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Frage der sachlichen Zuständigkeit unter Zuhilfenahme der ihr zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zu Gebote stehenden Hilfsmittel nicht dargelegt. Der bloße Hinweis auf verschiedene im Erlasszeitpunkt vertretene Rechtsmeinungen zur – damals streitigen – Frage des Verhältnisses des Statusverfahrens gemäß § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV zu den Befugnissen der Einzugsstellen (§ 28h) und darauf, dass auch „andere Krankenkassen“ (Bl. 428 d.A.) entsprechend verfahren wären, genügt dem nicht.

53 Zudem beruft sich die Beklagte (Bl. 96, 167, 439 d.A.) selbst auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R -, juris), in welchem das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2009 klar festhält, dass seit dem 01.01.2005 – also zeitlich weit vor Erlass des Bescheides vom 08.09.2014 – die Einzugsstelle gemäß § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zur Antragsstellung stets verpflichtet ist, wenn sich – wie im Streitfall – aus der Meldung des Arbeitgebers ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist.

54 dd) Anhand der klägerseits vorgelegten E-Mail der Beklagten an die Staatsanwaltschaft Stuttgart, ausweislich derer der Vorgesetzte des Streithelfers noch im August 2014 nach seiner Information über die Vorgänge mit dem Streithelfer telefoniert und ihm gesagt haben will, dass er diese Entscheidungen künftig unterlassen soll (Anl. K2, Bl. 28 d.A.), lässt sich sogar eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung feststellen. Denn der Streithelfer hat im vorliegenden Fall rund drei Wochen nach dem Telefonat mit seinem Vorgesetzten, in dem er nach den Angaben des Vorgesetzten aufgefordert worden ist, „dies für die Zukunft [zu] unterlassen“, den Statusbescheid für den Kläger erlassen. Er wusste zu diesem Zeitpunkt bereits positiv, dass sein Vorgehen zu Beanstandungen geführt hat und es wurde ihm gegenüber angeordnet, künftig anders zu verfahren. Dennoch hat er den Bescheid vom 08.09.2014 entgegen der Anordnung seines Vorgesetzten erlassen und damit vorsätzlich seine Amtspflichten verletzt.

55 ee) Der Vortrag der Beklagten dahin, dass der Kläger selbst eine fehlende Kenntnis der Beklagten von den Vorgängen bestätigt habe, ist unbehelflich, weil die Kenntnis der öffentlichen Körperschaft vom Handeln ihres Amtswalters kein Tatbestandsmerkmal von § 839 Abs. 1 BGB ist. Es kommt vielmehr auf die Kenntnis des Amtswalters an (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 61 m.w.N.).

56 f) Die schuldhafte Amtspflichtverletzung war ursächlich für den behaupteten Schaden. Soweit die Beklagte (Bl. 453 f., 524 d.A.) vorträgt, dass der Kläger sogar besser dastehe als ohne das schädigende Ereignis, betrifft dies nicht die Kausalität der Amtspflichtverletzung für einen etwaigen Schaden, sondern die Existenz des Schadens selbst und dessen Höhe. Dasselbe gilt für den Vorwurf einer fehlerhaften, nicht nachvollziehbaren Schadensberechnung, welche die Beklagte ebenfalls unter der Überschrift eines nicht kausalen Schadenseintritts abhandelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 62).

57 g) Soweit die Beklagte (Bl. 112 ff. d.A.) schließlich einen fehlenden Zurechnungszusammenhang moniert, meint die Beklagte ersichtlich den Schutzzweck der Norm.

58 aa) Insoweit maßgeblich ist derjenige Schutzzweck, den die Amtspflicht nach den sie begründenden und umreißenden Bestimmungen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes dienen soll; erforderlich ist, dass die Amtspflicht nach diesen Maßstäben gerade das verletzte Rechtsgut und insoweit auch gerade dessen Inhaber schützen soll. Dabei ist der persönliche Schutzbereich eröffnet, wenn der Zweck der Vorschrift zumindest auch die Wahrnehmung der Interessen des Einzelnen ist, wenn zwischen der verletzten Amtspflicht und dem jeweiligen Geschädigten eine besondere Beziehung besteht in dem Sinn, dass dessen Belange nach Zweck und rechtlicher Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen und er zu einem erkennbar abgegrenzten Personenkreis gehört, auf dessen Interessen in qualifizierter und individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 63 m.w.N.).

59 bb) Nach diesen Grundsätzen wird der klägerseits behauptete Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst:

60 (1) Zweck des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV ist die Feststellung der Sozialversicherungspflicht des jeweiligen Betroffenen. Ziel des Verfahrens ist unter anderem die Klärung, ob der Betroffene – hier der Kläger – in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtzuversichern ist oder ob er sich freiwillig gesetzlich bzw. privat versichern kann. Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Arbeitgeber stehen, sollen somit Rechtssicherheit erlangen, dass ihnen zügig und von Amts wegen eine Entscheidung über das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung zukommt. Andererseits ist die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung mit einer leistungsrechtlichen Bindung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ausgestattet (§ 336 SGB III; seit dem 1. April 2022 außer Kraft, Art. 2b Nr. 7, Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juni 2021 [BGBl. I S. 2970]). Eine schnelle und unkomplizierte statusrechtliche Feststellung verschafft dem Auftrag-/Arbeitnehmer daher auch Gewissheit darüber, ob gegebenenfalls Leistungsansprüche in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begründet wurden oder ob die Notwendigkeit besteht, private Vorsorge zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2023 - III ZR 234/21 -, juris, Rn. 45 unter Hinweis auf BSGE 128, 277 Rn. 44, 51; Pietrek, in: jurisPK-SGB IV, 4. Aufl. 2021, § 7a Rn. 3, 74, 196).

61 (2) Nachdem der Streithelfer ohne sachliche Zuständigkeit eine Statusfeststellung bezüglich des Klägers getroffen hat und der Kläger hierauf Investitionen getätigt hat, die sich im Nachhinein als unnötig erweisen könnten, fallen entsprechende Investitionen dem Grunde nach in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 64).

62 h) Der von der Beklagten erhobene Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens – eine inhaltsgleiche Statusentscheidung wäre auch bei Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften ergangen – greift ebenfalls nicht durch.

63 aa) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alternativverhalten, das heißt der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zurechnung eines Schadenserfolgs beachtlich sein. Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen müssen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen. Denn der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens setzt voraus, dass derselbe Erfolg effektiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeiführen zu können, reicht nicht aus. Daher greift der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens auch dann nicht, wenn das alternative Verhalten dem in Kenntnis der rechtlichen Problematik gebildeten Willen der Behörde widerspräche (vgl. BGH, Urteile vom 19.01.2023 - III ZR 234/21 -, juris, Rn. 47; vom 3. Februar 2000 - III ZR 296/98, BGHZ 143, 362, 365 f.; vom 20. April 2017 - III ZR 470/16, BGHZ 214, 360 Rn. 53 f.; siehe auch Urteil vom 2. November 1970 - III ZR 173/67 -, juris zur Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens bei Verkennung der Zuständigkeit). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft regelmäßig den Schädiger, also im vorliegenden Fall die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2023 - III ZR 234/21 -, juris, Rn. 47).

64 bb) Demnach kann ausgeschlossen werden, dass bei Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der DRV Bund diese ebenfalls die Befreiung des Klägers von der Sozialversicherungspflicht festgestellt hätte. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass die DRV Bund gegen den Bescheid vom 08.09.2014 im Wege der Anfechtungsklage vorgegangen ist. Aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24.05.2017 (Anl. K10) ergibt sich, dass die Beklagte selbst die Anfechtungsklage der DRV in der Sache für aussichtsreich hielt und die Auffassung vertrat, sie hätte tatsächlich ein obligatorisches Anfrageverfahren veranlassen müssen und nicht selbst entscheiden dürfen. Ein Anerkenntnis gab sie dort nur deshalb nicht ab, da der Kläger und dessen Vater als Beigeladener gegen den ausführenden Bescheid Rechtsmittel einlegen könnten (Anl. K10, S. 3). Dementsprechend stellte die Beklagte im Rücknahmebescheid vom 06.12.2019 (Anl. K9) fest, dass sie die Entscheidung vom 08.09.2014 aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht hätte treffen dürfen (ähnl. BGH, Urteil vom 19.01.2023 - III ZR 234/21 -, juris, Rn. 48). Aus denselben Gründen scheidet auch eine etwaig in Betracht zu ziehende Verweisung des Klägers auf eine noch ausstehende Statusfeststellung gemäß § 839 Abs. 3 BGB durch die Clearingstelle der DRV aus (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2023 - III ZR 234/21 -, juris, Rn. 49).

65 i) Selbst wenn man nicht von einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung ausgehen wollte, stünde dem Schadensersatzanspruch des Klägers auch nicht entgegen, dass eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht oder bestanden hätte (§ 839 Abs. 1 S. 2 BGB).

66 aa) Danach haftet die Beklagte lediglich subsidiär, wenn eine andere Ersatzmöglichkeit nicht besteht. Die Darlegung und gegebenenfalls der Nachweis, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht, ist Anspruchsvoraussetzung und gehört prozessrechtlich zur Schlüssigkeit der Haftpflichtklage, die gegebenenfalls als derzeit unbegründet abzuweisen wäre. Bei dem Negativbeweis darf dem Geschädigten nichts Unmögliches zugemutet werden. Es kann von ihm, wenn sich aus dem Sachverhalt selbst keine Anhaltspunkte für die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit anderweitigen Ersatzes ergeben, nicht ein weiterer, abseitige Ersatzmöglichkeiten umfassender Nachweis dieser negativen Tatsache verlangt werden. Der Geschädigte kann sich danach in aller Regel darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst etwa ergebenden Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, und es ist dann Sache des Beklagten, dem Kläger das Vorhandensein anderweitiger Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen. Dies gilt besonders dann, wenn der Ersatzpflichtige selbst bei dem gegebenen Sachverhalt allein dazu tatsächlich in der Lage ist. Ergibt die Sachlage, dass eine als anderweitig ersatzpflichtig in Betracht kommende Person kein greifbares Vermögen besitzt, so ist es Sache des Beklagten darzutun, dass dennoch Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen. Es ist also die unsubstantiierte Behauptung des Beklagten, der Dritte besitze Vermögen, bedeutungslos; der Beklagte muss vielmehr konkrete Vollstreckungsmöglichkeiten vortragen vgl. (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 66 m.w.N.).

67 bb) Nach diesen Grundsätzen liegen anderweitige Ersatzmöglichkeiten nicht vor.

68 (1) Auf Ansprüche gegen die … muss sich der Kläger wegen deren Vermögenslosigkeit (AG Stuttgart, Az. 5 IN 940/17) nicht verweisen lassen, Ansprüche gegen deren Mitarbeiter sind schon nicht ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 67).

69 (2) Soweit die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2023 auf Rechtsanwalt … verwiesen hat, der laut Anl. B5 (Bl. 562 d.A.) vom „Auftraggeber“ (also dem Kläger) beauftragt worden sein soll, hat der Kläger schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung am 09.11.2023 (Bl. 237 d.A.) vorgetragen, dieser sei zwar in der Honorarvereinbarung mit der … als intern vom Auftraggeber zu mandatierender Anwalt genannt, zu einer solchen Mandatierung sei es jedoch zu keinem Zeitpunkt gekommen. Die Kunden der … und im vorliegenden Fall der Kläger seien vielmehr davon ausgegangen, diese Mandatierung erfolge über die … selbst. Ausweislich der Formulierung der Anl. B5 („hat … beauftragt“) geht das Dokument von einer bereits im Vorfeld separat abgeschlossenen Beauftragung aus, weil im weiteren das Präsens verwendet wird („Dies vorab, schließen die Parteien …“). Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bleibt daher auch insoweit außer Betracht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 68).

70 j) Dem klägerischen Anspruch steht kein Mitverschulden entgegen.

71 aa) Ein Mitverschulden des Klägers in Form eines kollusiven Zusammenwirkens mit der … zur Einreichung unrichtiger Unterlagen mit Täuschungsabsicht ist von der Beklagten weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt worden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. d) aa) (2) verwiesen.

72 bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ein Mitverschulden auch nicht daraus abgeleitet werden, dass der Kläger hätte wissen müssen, dass nach dem Wechsel zur Beklagten das Beschäftigungsverhältnis des Klägers weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterlegen sei, da sich die Umstände seiner Tätigkeit nach dem Wechsel zur Beklagten nicht geändert hatten. Hier fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag, wonach der Kläger davon ausgegangen wäre, dass nur der Wechsel zur Beklagten einen für ihn positiven Statusfeststellungsbescheid ermögliche. Dies impliziert wieder, dass der Kläger mit Täuschungsabsicht gehandelt hätte, wofür – wie oben bereits dargetan – keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 71).

73 k) Die streitgegenständlichen Ansprüche aus § 839 BGB sind nicht verjährt.

74 aa) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist gegeben, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 77).

75 Besteht die Amtspflichtverletzung in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des von ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfahrens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Ausgang des verwaltungs- oder – wie hier – sozialgerichtlichen Prozesses dem Geschädigten die erforderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist. Denn anderenfalls würde man dem Geschädigten zumuten, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten: Er müsste sich im Amtshaftungsprozess auf den Rechtsstandpunkt stellen, dass die Auskunft rechts- und amtspflichtwidrig gewesen sei, während er im Verfahren vor den Fachgerichten von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden Bescheids ausgehen müsste. In derartigen Fällen wird erst durch das fachgerichtliche Verfahren die Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen, ob die Versagung des beantragten Bescheids beziehungsweise der beantragten Leistung rechtmäßig gewesen ist. Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumutbar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2021 - 4 U 404/20 -, juris, Rn. 78 m.w.N.).

76 bb) Zwar hat der Kläger hier nicht aufgrund einer günstigen Auskunft einen verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Prozess geführt, sondern die Rücknahme dieser ihm günstigen Auskunft im Wege der Anfechtungsklage angegriffen. Die Situation ist jedoch mit den vom Bundesgerichtshof genannten Grundsätzen vergleichbar, nachdem sich der Kläger vor Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens ebenfalls in der Position wiedergefunden hätte, bei einer bereits erhobenen Amtshaftungsklage exakt umgekehrt argumentieren zu müssen wie im sozialgerichtlichen Verfahren. Demnach erlangte der Kläger die erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jedenfalls nicht vor Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens gegen die Beklagte vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2023, weshalb eine Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage im Jahr 2021 nicht in Betracht kommt.

77 2. Dem Kläger ist durch die an die private Rentenversicherung gezahlten Beiträge ein Schaden in Höhe von 36.114,00 € entstanden.

78 a) Inhalt und Umfang eines Schadensersatzanspruchs bemessen sich auch im Rahmen der Haftung aus Amtspflichtverletzung nach den §§ 249-255, 842-847 BGB. Der im Rahmen der Amtshaftung zu leistende Schadensersatz soll die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßen Verhalten des Beamten eingetreten wäre. Bei einer fehlerhaften Auskunft, deren Zweck darin besteht, als Verlässlichkeitsgrundlage für Dispositionen des Auskunftsuchenden zu dienen, ist etwa zu prüfen, wie sich die Vermögenslage des Betroffenen darstellen würde, wenn eine zutreffende Auskunft erteilt worden wäre, sodass er nicht auf die ihm tatsächlich gegebene Auskunft vertraut hätte. Der Höhe nach darf er aber nicht bessergestellt werden, als wäre die (falsche) Auskunft richtig gewesen. Das schadensrechtliche Bereicherungsverbot und die dazu entwickelten Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch im Amtshaftungsrecht. Der durch eine unerlaubte Handlung Geschädigte hat demnach keinen Anspruch darauf, besser zu stehen, als er stünde, wenn der Schädiger die unerlaubte Handlung nicht begangen hätte. Gleichartige Vorteile sind daher, ohne dass dies einredeweise geltend gemacht werden müsste, von Amts wegen auf den Schadensersatz anzurechnen und führen zu einer entsprechenden Verringerung eines in Geld zu leistenden Schadensersatzes. Kommt wegen der fehlenden Gleichartigkeit des auf das schädigende Ereignis zurückgehenden Vorteils eine Anrechnung nicht infrage, ist der Schadensersatz in seinem Umfang dadurch zu begrenzen, dass der betreffende Geldbetrag nur Zug um Zug gegen Herausgabe des betreffenden Vorteils geschuldet ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 404/20 -, S. 9 m.w.N.).

79 b) Der Kläger kann Schadensersatz aufgrund der von an die … abgeführten Prämien auf die Rentenversicherungsverträge … in Höhe von 15.366,00 € und … in Höhe von 20.748,00 €, mithin in Höhe von insgesamt 36.114,00 € verlangen.

80 aa) Mit der … wurde unter der Rentenversicherungsnummer … ein aus Entgeltumwandlung gespeister Rentenversicherungsvertrag zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 494,00 € abgeschlossen (Anl. K8) und unter der Versicherungsnummer … ein weiterer Vertrag, der aus monatlichen Arbeitgeberbeiträgen in Höhe von 372,00 € (später: 452,00 €) bezahlt werden sollte (Anl. K7). Auf diese wurden Beiträge in Höhe von 20.748,00 € bzw. 15.366,00 € und damit Beiträge in Höhe von insgesamt 36.114,00 € bezahlt (vgl. Anl. K15). Der Abschluss der Versicherungsverträge wie auch die Höhe der geleisteten Beiträge ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus den als Anl. K7, K8 und K15 vorgelegten Schreiben.

81 Die von dem Vater des Klägers abgeführten Beiträge kann der Kläger auch als Schaden geltend machen. Die Beiträge hinsichtlich der arbeitnehmerfinanzierten Rentenversicherung sind dem Vermögen des Klägers entnommen, denn es hat eine sogenannte Entgeltumwandlung stattgefunden, d.h. der Kläger hat auf die Auszahlung eines Teils seines Gehalts verzichtet und stattdessen mit dem Arbeitgeber, seinem Vater, vereinbart, dass der entsprechende Betrag direkt an die … auf den Vertrag gezahlt wird. An einem Schaden fehlt es auch nicht etwa deshalb, weil es sich bei den gezahlten Prämien betragsmäßig um den bisherigen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gehandelt hat, der dem Kläger auch ohne das schädigende Ereignis nicht zur Verfügung gestanden hätte, sondern an die DRV abzuführen gewesen wäre und letztlich durch den Vater des Klägers auch abgeführt worden ist, denn der Kläger ist im Hinblick auf seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag dem Regress des Vaters ausgesetzt. Hinsichtlich des zweiten, „arbeitgeberfinanzierten“ Vertrages, der von dem Vater des Klägers mit den vermeintlich freigewordenen Arbeitgeberanteilen bespart wurde, ergibt sich ein eigener Schaden des Klägers jedenfalls deshalb, weil er insoweit „überzahlt" ist und in dieser Höhe wiederum dem Regress des Vaters, seines Arbeitgebers, ausgesetzt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 404/20). Die Beklagte würde auch dann nicht entlastet werden, wenn der Vater des Klägers auf den Regress gegenüber ihrem Sohn verzichtet hätte. Freiwillige Leistungen Dritter stellen regelmäßig keinen Abzugsposten dar. Im Übrigen hat der Vater des Klägers auch einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte, den er mit Schreiben vom 24.11.2023 (Anl. K23) an den Kläger abgetreten hat und den der Kläger ebenfalls geltend macht (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 7 O 26/22 -, S. 16 f.).

82 bb) Der Kläger muss sich auf seinen Schadensersatzanspruch diesbezüglich auch nicht anrechnen lassen, dass er im Gegenzug für die Zahlung der Beiträge Rentenversicherungsanwartschaften erlangt hat (vgl. zum Ganzen LG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 7 O 26/22 -, S. 17 ff.).

83 (1) Bei der Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch sind künftige Vorteile des Geschädigten nur insoweit in die Schadensberechnung einzubeziehen, als sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zumindest nach dem verminderten Beweismaß des § 287 ZPO abschätzbar sind. Die bloße Möglichkeit, das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis könne künftig dem Geschädigten von Vorteil sein, verkürzt seine Schadensersatzansprüche hingegen nicht. Bleibt ein solchermaßen denkbarer künftiger Vorteil bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs außer Betracht, kann der Schädiger, welcher den Schadensersatzanspruch erfüllt hat, jedoch seine Leistung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückfordern, soweit durch später eingetretene Umstände der Geschädigte aus dem schädigenden Ereignis Vorteile gezogen hat, welche seinen Schaden mindern. Der bereicherungsrechtlichen Abschöpfung nachträglich eingetretener Vorteile im Wege einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“ steht die Rechtskraft des Urteils, welches zur Schadensersatzleistung verpflichtet hat, nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99 -, juris, Rn. 20 ff.; LG Stuttgart, Urteile vom 04.06.2025 - 27 O 280/24 -, juris, Rn. 86; vom 26.02.2025 - 27 O 66/24 -, juris, Rn. 41). Die durch die Einzahlung auf die Rentenversicherungsverträge erlangten Rentenversicherungsanwartschaften begründen in diesem Sinne lediglich einen künftigen Vorteil, dessen Eintritt ungewiss ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 7 O 26/22 -, S. 17).

84 (2) Gegen die Kürzung des Schadensersatzanspruchs um den Barwert von Rentenversicherungsanwartschaften spricht auch die Behandlung des spiegelbildlichen Falles, in welchem ein Berater dafür verantwortlich ist, dass Rentenversicherungsanwartschaften verloren gegangen sind, wie beispielsweise bei der Schlechterfüllung eines anwaltlichen Mandats, welches die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zum Gegenstand hat. Dem Geschädigten, welcher aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts Rentenversicherungsanwartschaften verloren bzw. nicht hinzuerworben hat, wird schadensrechtlich kein Anspruch zugestanden, eine Zahlung an sich in Höhe des Barwerts der entgangenen Versicherungsanwartschaften zu fordern. Ist es sozialversicherungsrechtlich möglich, die verlorenen Rentenanwartschaften durch eine Beitragszahlung herzustellen, so kann der Geschädigte eine solche Zahlung an den Rentenversicherungsträger verlangen (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07 -, juris, Rn. 7 ff.). Ist dies nicht möglich, so ist der Geschädigte mit seinem Anspruch auf die konkrete Schadensberechnung bei Eintritt des Versicherungsfalls verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 223/07 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). Der Geschädigte erhält daher vom Schädiger nicht in Form einer Einmalzahlung eine Verwendungsbefugnis, welche er bei pflichtgemäßem Verhalten des Schädiger auch nicht gehabt haben würde, weil er in diesem Fall lediglich über höhere Versicherungsanwartschaften, aber nicht über zusätzliche Liquidität verfügen würde. So wie einem Geschädigten zugemutet wird, sich nach Eintritt des Versicherungsfalls wegen der Rentenlücke an den Schädiger zu halten, ist auch dem Schädiger zuzumuten, die geleistete Schadensersatzzahlung anteilig zurückzufordern, soweit die erworbenen Versicherungsanwartschaften zu erhöhten Rentenzahlungen geführt haben (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 7 O 26/22 -, S. 18 unter Hinweis auf LG Stuttgart, Urteil vom 04.06.2025 - 27 O 280/24 -, juris, Rn. 91).

85 (3) Dementsprechend ist auch im vorliegenden Fall davon abzusehen, den Barwert (Rückkaufwert) der Rentenversicherungsanwartschaften im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen, weil dies für den Kläger als Geschädigten unzumutbar wäre. Die Anwartschaften stellen lediglich einen künftigen Vorteil dar, der erst bei Eintritt des Versicherungsfalles ermöglicht, den Barwert (Rückkaufwert) in das Vermögen des Klägers zu überführen und damit die durch die Zahlung verlorene Liquidität wiederzuerlangen. Dies muss insbesondere deshalb bei der Schadensberechnung außer Acht bleiben, weil ungewiss ist, ob der Kläger den Versicherungsfall je erlebt. Soweit die Möglichkeit des Verkaufs der Rentenversicherungsverträge zu dem derzeitigen Rückkaufwert als Möglichkeit der Schadensminderung erwähnt wird ist festzuhalten, dass es für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz eines solchen Zweitmarktes gibt. Vielmehr erscheint vor dem Hintergrund der Regelungen in § 4 BetrAVG, welche die Übertragungsmöglichkeiten auf die wenigen gesetzlich vorgesehenen Tatbestände beschränken, die Möglichkeit der vorzeitigen „Versilberung“ der Rentenanwartschaften ausgeschlossen. Dafür spricht zusätzlich auch Ziff. 9 des „Allgemeinen Leistungsplans“ (Anl. K26). Die Zahlung in voller Höhe stellt die einzige Möglichkeit dar, wie die gegenwärtige Dispositionsbefugnis des Klägers wieder hergestellt wird. Sie ist auch für die Beklagte als Schädiger nicht unzumutbar, weil ihr insoweit die Möglichkeit verbleibt, im Rahmen der „verlängerten Vollstreckungsabwehrklage“ gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einen künftig eintretenden Vermögensvorteil abzuschöpfen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 7 O 26/22 -, S. 18 f.).

86 (4) Die Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt gleichwohl aufgrund der Bindung an die Parteianträge gemäß § 308 ZPO.

87 (5) Aus der daraus folgenden Beschränkung der Verurteilung und den mit dem Annahmeverzug verbundenen rechtlichen Vorteilen folgt zudem die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Feststellung, dass der Kläger die Abtretung der Ansprüche anbietet, vgl. § 293 ff. BGB. Die Zug-um-Zug-Verurteilung ist zudem auch möglich, weil jedenfalls die Ansprüche des Klägers gegen seinen Arbeitgeber aus der Versorgungszusage in diesem Verhältnis abtretbar sind, die entsprechende Verurteilung mithin vollstreckbar ist (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 7 O 26/22 -, S. 19).

88 3. Über den Hilfsantrag des Klägers war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.

89 II. Aufgrund der Ausführungen unter A. war auf den Klageantrag Ziff. 2 auch festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden freizustellen, die aus Erlass und Aufhebung des rechtswidrigen Statusbescheids vom 08.09.2014 entstanden sind und noch entstehen.

90 III. Der dem Klageantrag Ziff. 3 zugrunde liegende Anspruch ist hingegen nur teilweise begründet.

91 Als Bestandteil des deliktischen Schadensersatzanspruchs hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Die Voraussetzungen für das Anfallen einer höheren Gebühr als 1,3 (vgl. Nr. 2300 Anl. 2 zum RVG) lagen allerdings nicht vor. Ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache ist nicht ersichtlich, insbesondere weil der Klägervertreter auch gleichgelagerte andere Fälle bearbeitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2024 - 4 U 404/20 -, S. 18; LG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 7 O 26/22 -, S. 20). Zugrunde zu legen war der Gegenstandswert der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche in Höhe von 13.564,57 €. Die Beklagte schuldet daher die Erstattung einer 1,3-Geschäftsgebühr aus 13.564,57 € nach Anlage 2 zum RVG in der Fassung bis 31.05.2025 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, mithin die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

92 IV. Der Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich der jeweiligen Zahlungsanträge ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

93 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

94 D. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO in Höhe des zuletzt gestellten Zahlungsantrags festzusetzen.

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