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7 O 199/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-03-12, 7 O 199/25
7 O 199/25Kantonsgericht12.03.2026
1. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Zahlungsklage keinen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält und weder der materielle Schadensersatz beziffert noch für das begehrte Schmerzensgeld eine Größenordnung und tragfähige Schätzgrundlage angegeben wird. 2. Die Bewilligung einer schulischen Assistenz als Sachleistung erfüllt grundsätzlich die sozialrechtliche Leistungspflicht; aus dem Persönlichen Budget folgt keine eigenständige Leistung, sondern lediglich eine besondere Form der Leistungsgewährung. 3. Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht bereits darin, dass eine zunächst organisierte Schulbegleitung scheitert und die Suche nach einem neuen Leistungserbringer Zeit in Anspruch nimmt, sofern der zuständige Eingliederungshilfeträger die erforderlichen Leistungen bewilligt und sich um eine anderweitige Leistungserbringung bemüht. 4. Ein kausaler materieller oder immaterieller Schaden ist nicht schlüssig dargelegt, wenn weder konkrete Aufwendungen noch die individuellen gesundheitlichen, schulischen und sozialen Folgen der unterbliebenen Schulbegleitung substantiiert beschrieben werden. 5. Ein Amtshaftungsanspruch kann nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn nach dem Scheitern der Sachleistung kein Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets gestellt und gegen dessen etwaige Versagung kein sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird.
Entscheidungsdatum: 2026-03-12
Aktenzeichen: 7 O 199/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0312.7O199.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 Abs 1 ZPO, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 839 BGB, Art 34 GG, § 28 SGB 9 ... mehr
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Zahlungsklage keinen hinreichend bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO enthält und weder der materielle Schadensersatz beziffert noch für das begehrte Schmerzensgeld eine Größenordnung und tragfähige Schätzgrundlage angegeben wird.
Die Bewilligung einer schulischen Assistenz als Sachleistung erfüllt grundsätzlich die sozialrechtliche Leistungspflicht; aus dem Persönlichen Budget folgt keine eigenständige Leistung, sondern lediglich eine besondere Form der Leistungsgewährung.
Eine Amtspflichtverletzung liegt nicht bereits darin, dass eine zunächst organisierte Schulbegleitung scheitert und die Suche nach einem neuen Leistungserbringer Zeit in Anspruch nimmt, sofern der zuständige Eingliederungshilfeträger die erforderlichen Leistungen bewilligt und sich um eine anderweitige Leistungserbringung bemüht.
Ein kausaler materieller oder immaterieller Schaden ist nicht schlüssig dargelegt, wenn weder konkrete Aufwendungen noch die individuellen gesundheitlichen, schulischen und sozialen Folgen der unterbliebenen Schulbegleitung substantiiert beschrieben werden.
Ein Amtshaftungsanspruch kann nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein, wenn nach dem Scheitern der Sachleistung kein Antrag auf Gewährung eines Persönlichen Budgets gestellt und gegen dessen etwaige Versagung kein sozialgerichtlicher Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
1 Die … geborene Antragstellerin leidet unter anderem an Autismus und besucht eine sonderpädagogische Bildungseinrichtung. Für den Schulbesuch ist die Antragstellerin auf eine Schulbegleitung angewiesen. Der Antragsgegner gewährt der Antragstellerin als Träger der Eingliederungshilfe Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem in Form der Kostenübernahme für Autismustherapie und Schulbegleitung. Die Leistungen wurden in der Vergangenheit zeitweise im Rahmen eines Persönlichen Budgets (PB) erbracht. Wegen Differenzen bezüglich der Verwendung des PB stellte der Antragsgegner die Leistungsgewährung zwischenzeitlich auf Sachleistungen um.
2 Mit Bescheid vom 08.01.2024 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 die Kostenübernahme für eine schulische Assistenz als Sachleistung. Die Schulbegleitung durch den Leistungserbringer … wurde ab März 2024 erprobt, scheiterte jedoch wenige Wochen später. Im Folgenden kam es wegen der erfolglosen Suche nach anderen Leistungserbringern zu einer monatelangen Unterbrechung des Schulbesuchs.
3 Am 20.08.2024 beantragte die Antragstellerin die Überprüfung des Bescheids vom 08.01.2024. Den Überprüfungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28.08.2024 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin vom 06.09.2024 wies er mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2025 zurück.
4 Mit Schreiben vom 10.03.2025 (Bl. 20 d.A.) und vom 18.06.2025 (Bl. 33 d.A.) erhob die Antragstellerin wegen der zunächst gescheiterten Kostenübernahme für die schulische Assistenz Klage beim Sozialgericht Heilbronn. Indes schlossen die Beteiligten im Rahmen eines weiteren Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Heilbronn zwischenzeitlich einen Vergleich über die Gewährung eines PB. In Ausführung dieses Vergleichs bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Bescheid vom 21.05.2025 ein PB in Höhe von 7.000,00 € monatlich für Schulbegleitung, Autismustherapie und Assistenzleistungen.
5 Auf Nachfrage des Sozialgerichts vom 22.05.2025 (Bl. 32 d.A.), ob ihre Klage im Hinblick auf die zwischenzeitliche Zielvereinbarung (Bl. 26 d.A.) und das dort bewilligte PB nun für erledigt erklärt werde, erklärte die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.06.2025 (Bl 33 d.A.), der Antragsgegner habe es versäumt, die Eignung des Leistungserbringers gemäß den Vorgaben des Kapitels 8 Teil 2 SGB IX ordnungsgemäß zu prüfen. Zudem sei § 95 SGB IX nicht beachtet worden. Darüber hinaus habe der Antragsgegner es unterlassen, im Rahmen der Amtspflichten die erforderliche Amtshilfe bei dem zuständigen örtlichen Träger einzuholen. Dadurch sei die Antragstellerin in ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie auf Bildung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt worden. Die Pflichtverletzungen des Antragsgegners im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 08.01.2024 hätten zu einem materiellen und immateriellen Schaden geführt. Der Antragsgegner habe den Anspruch der Antragstellerin auf die Gewährung eines PB missachtet und vereitelt. Dadurch sei der Antragstellerin die Möglichkeit genommen worden, ihre Teilhabe bedarfsgerecht und selbstbestimmt zu gestalten.
6 Im Verhandlungstermin zur Erörterung des Sachverhalts am 21.10.2025 (Bl. 8 d.A.) wies das Sozialgericht Heilbronn die Beteiligten darauf hin, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Stuttgart zu verweisen, und gab den Beteiligten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Vater der Antragstellerin verzichtete daraufhin ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
7 Mit Beschluss vom 24.10.2025 (Bl. 1 d.A.) verwies das Sozialgericht Heilbronn das Verfahren an das Landgericht Stuttgart. Hierzu führte es aus, Gegenstand der Klage sei allein der Ersatz eines immateriellen Schadens, der der Antragstellerin durch die im streitigen Zeitraum unterbliebene Förderung entstanden sein könne. Hierfür komme nur ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Insbesondere könne der genannte Schaden nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs geltend gemacht werden, für den der Sozialrechtsweg eröffnet wäre. Ein solcher komme in Betracht, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt habe und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden könnten. Im vorliegenden Fall komme die Beseitigung der behaupteten Folgen etwaiger Pflichtverletzungen im Wege der Naturalrestitution naturgemäß nicht in Betracht. Der verpasste Schulbesuch könne rein tatsächlich nicht durch eine Handlung des Antragsgegners rückgängig gemacht werden.
8 Mit Verfügung vom 04.12.2025 (Bl. 59 d.A.) hat die hier zur Entscheidung berufene Kammer die Antragstellerin nach erfolgter Verweisung darauf hingewiesen, sie habe bisher keinen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügenden Antrag gestellt. Es fehle insbesondere an einem bestimmten Antrag, da kein wertmäßig bestimmter Antrag gestellt werde, und es werde auch kein konkreter Schaden dargetan. Falls die Antragstellerin ihre Schreiben abweichend hiervon als eine Gerichtskosten auslösende auf Schadensersatz gerichtete Klage verstanden wissen will, möge sie dies dem Landgericht mitteilen. Für den Fall, dass die Schreiben der Antragstellerin auch als auf Schadensersatz gerichtete Klage zu verstehen sein sollten, wurde der Antragstellerin aufgegeben mitzuteilen, in welcher Höhe sie Schadensersatz begehre.
9 Mit Schreiben vom 18.12.2025 (Bl. 62 d.A.) hat die Antragstellerin daraufhin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt, damit ihre berechtigten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wirksam geltend gemacht werden könnten. Zur Begründung führt sie aus, anders als im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem der Sachverhalt unvollständig und falsch ermittelt worden sei, habe der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren vorsätzlich die von der Schule vorgeschlagene und als geeignet festgestellte Schulbegleitung nicht akzeptiert. Darüber hinaus habe der Antragsgegner die von den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin organisierte Schulbegleitung, die die Antragstellerin ab Mai 2024 tatsächlich in der Schule begleitet habe, nicht finanziert. Aufgrund der ausbleibenden Kostenübernahme durch den Antragsgegner habe sich der Leistungserbringer gezwungen gesehen, die Maßnahme vorzeitig zu beenden, da eine Fortführung ohne Finanzierung nicht möglich gewesen sei. Dies habe dazu geführt, dass die Antragstellerin ohne notwendige schulische Unterstützung zurückgelassen worden sei, obwohl die Maßnahme zur sicheren und angemessenen Teilhabe am Schulbesuch zwingend erforderlich gewesen sei. Ebenso seien die individuell nach § 113 SGB IX festgestellten Bedarfe der Antragstellerin nicht gedeckt worden. Dieses Verhalten stelle eine vorsätzliche Verletzung der Pflichten des Antragsgegners dar, welche die Grundrechte und Teilhaberechte der Antragstellerin beeinträchtigt habe. Durch das Verhalten des Antragsgegners sei es zu erheblichen Fehlzeiten, einer signifikanten Einschränkung der schulischen und sozialen Teilhabe sowie zu einer Beeinträchtigung der psychischen und schulischen Entwicklung der Antragstellerin gekommen. Als Beweismittel hierfür würden insbesondere die schriftliche Korrespondenz zwischen der Schule und dem Antragsgegner, die Korrespondenz zwischen dem Antragsgegner und dem Leistungserbringer der Schulbegleitung sowie die Schulzeugnisse der Antragstellerin vorgelegt, aus denen die Fehlzeiten eindeutig hervorgingen.
10 Der Antragsgegner hat hierauf mit Schreiben vom 20.01.2026 (Bl. 67 d.A.) erwidert, es bestehe weder ein Anspruch der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner aus Amtshaftung gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB noch aus §§ 280 ff. BGB in einer unbezifferten Höhe. Zunächst sei die Klage, wenn man sie überhaupt so nennen wolle, nicht hinreichend substantiiert. Wie von der Kammer bereits zutreffend ausgeführt worden sei, sei gegenwärtig kein wertmäßig bestimmter Antrag gestellt worden, sodass nicht von einer wirksamen Klageerhebung ausgegangen werden könne. Im Übrigen sei die Klage voraussichtlich unbegründet. Die bloße Tatsache, dass ein Beamter eine andere Rechtsauffassung vertrete als ein Antragsteller, stelle keine Pflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB dar. Die Antragstellerin habe es zudem mindestens fahrlässig unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Diese hätte vorliegend ein gerichtliches Eilverfahren einleiten können und müssen. Zudem bleibe fraglich, welche von den gesetzlichen Vertretern organisierte Schulbegleitung nicht finanziert worden sei. Der Antragsgegner erhalte durch die beabsichtigte Klage erstmalig Kenntnis über vermeintlich entstandene Aufwendungen für eine Schulbegleitung ab Mai 2024. Ein PB sei zum genannten Zeitpunkt weder beantragt noch erforderlich gewesen. Die Leistungsgewährung sei grundsätzlich erfolgt und allein aufgrund des Nichtvorhandenseins einer geeigneten (Nicht-)Fachkraft nicht umgesetzt worden. Allein die Nichtbewilligung eines PB führe nicht zu einem persönlichen Schaden. Ein PB stelle eine Leistungsform, jedoch keine eigenständige Leistung nach dem SGB IX dar. Die Sicherstellung der Deckung eines erforderlichen Bedarfs könne in jedem Fall durch Sachleistungen erfolgen. Auch ein Amtshilfeersuchen beim Landkreis Ludwigsburg als Eingliederungshilfeträger sei zu keiner Zeit erforderlich bzw. zielführend gewesen, denn örtlich zuständiger Träger für die Eingliederungshilfe der Antragstellerin sei der Antragsgegner.
11 Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 01.02.2026 (Bl. 70 d.A.) zuletzt geltend gemacht, ihr sei die fristgerechte Einlegung von Rechtsmitteln nicht möglich gewesen, da der Antragsgegner ihr Gutachten vorenthalten habe und ihr eine damit eine sachgerechte Prüfung und Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Rechtsmittel faktisch unmöglich gewesen sei. Zudem könne sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, mit dem Erlass des Leistungsbescheids vom 08.01.2024 seinen gesetzlichen Verpflichtungen genügt zu haben, da ein bloß formaler Leistungsbescheid keine rechtliche Erfüllungswirkung entfalte, wenn die darin bewilligten Leistungen objektiv nicht realisiert würden. Zudem sei es nicht ausreichend gewesen, einen räumlich ca. 400 km entfernten Leistungserbringer zu beauftragen, obwohl diesem nachweislich nicht genügend Personal zur Verfügung stand. Zwischenzeitlich sei auch medizinisch belegt, dass die fortdauernde Leistungsverweigerung zu einer erheblichen psychischen und sozialen Beeinträchtigung der Antragstellerin geführt habe, was durch den Abschlussbericht der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie … vom 19.12.2025 (Anl. Bl. 59) bestätigt werde. Eine vollständige Kompensation der eingetretenen Entwicklungsrückschritte sei nicht mehr möglich, da der Antragstellerin die Beschulung in der Sekundarstufe verwehrt geblieben sei und sie hierdurch dauerhaft und lebenslang beeinträchtigt sein werde.
12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schreiben nebst Anlagen verwiesen.
II.
13 Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin ist abzulehnen.
14 1. Eine Partei erhält gemäß § 114 Abs. 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Rechtsschutz begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Prozessausgang mithin offen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 86/24 -, juris, Rn. 35; vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23 -, juris, Rn. 18 m.w.N.).
15 Der Partei kann dagegen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Klage unzulässig ist (vgl. Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 114 Rn. 54; Reichling, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 114 Rn. 33; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 114 Rn. 27), wozu nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie ein bestimmter Antrag zählt (vgl. Dunkhase, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 114 Rn. 30). Anders verhält es sich lediglich, wenn die Behebung des Zulässigkeitshindernisses ernsthaft zu erwarten ist (vgl. Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 114 Rn. 54).
16 2. Gemessen daran bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
17 a) Die beabsichtigte Klage ist, worauf das Gericht bereits in der Verfügung vom 04.12.2025 (Bl. 59 d.A.) hingewiesen hat, unzulässig.
18 Der beabsichtigte Klageantrag der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verurteilen, ihr materiellen und immateriellen Schadensersatz zu zahlen (Bl. 63 d.A.), ist nicht hinreichend bestimmt.
19 aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift den Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs benennen und einen bestimmten Antrag enthalten. Zahlungsklagen sind dabei zu beziffern. Mindestens müssen sie durch solche Faktoren gekennzeichnet sein, die jederzeit eine ziffernmäßige Bestimmung ermöglichen. Ein unbezifferter Zahlungsantrag ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn es dem Kläger unmöglich oder unzumutbar ist, eine Bezifferung vorzunehmen, das Gericht dazu aber in der Lage ist. Nicht ausreichend für einen unbezifferten Antrag ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Kläger die Höhe seiner Forderung nicht überschaut und der Ausgang einer Beweisaufnahme ungewiss ist. Ein auf Zahlung von Schmerzensgeld im Sinne des § 253 Abs. 2 BGB, also billiger Entschädigung in Geld gerichteter Antrag, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, ist demgegenüber hinreichend bestimmt, wenn der Kläger in der Klagebegründung die Berechnungs- bzw. Schätzgrundlagen umfassend darlegt und entweder einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung für die begehrte billige Entschädigung angibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März … - IV ZR 224/07 -, juris, Rn. 13; Foerster, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 253 Rn. 35).
20 bb) Diesen Vorgaben wird der vorgesehene Klageantrag der Antragstellerin nicht gerecht.
21 Ihr ersichtlich auch auf den Ersatz eines materiellen Vermögensschadens gerichteter Antrag enthält keine Bezifferung. Daneben ist der auf einen immateriellen Schadensersatz gerichtete Antrag selbst unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung für eine auf Schmerzensgeld gerichtete Klage vorgesehenen Erleichterungen mangels Angabe einer Größenordnung zu dem begehrten Zahlungsanspruch sowie in Ermangelung einer auch nur ansatzweisen Darlegung der Berechnungs- bzw. Schätzgrundlagen unzulässig.
22 b) Die beabsichtigte Klage wäre zudem unbegründet.
23 aa) Eine etwaig zu einem Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führende schuldhafte Amtspflichtverletzung ist bereits nicht schlüssig dargelegt.
24 (1) Hoheitliches Handeln liegt auch dann vor, wenn die Verwaltung dem Bürger gegenüber als Träger von Leistungen und Fürsorge auftritt. Zu diesem als schlicht-hoheitlich bezeichneten Verwaltungsbereich gehört auch das sozialrechtliche Leistungssystem (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82 -, BGHZ 88, 85, juris Rn. 32 ff.; vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 -, juris Rn. 11; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 212, 228).
25 (2) Jedoch hat der Antragsgegner seine Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten nicht verletzt.
26 Der Antragsgegner hat seine Pflicht zu gesetzmäßigem Verwaltungshandeln zunächst dadurch erfüllt, dass er mit Bescheid vom 08.01.2024 bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 antragsgemäß die Kostenübernahme für eine schulische Assistenz als Sachleistung gewährte. In Ausgestaltung dessen wurde mit dem Leistungserbringer … ab März 2024 eine Schulbegleitung erprobt und vom 02.07.2024 bis 13.10.2024 durchgeführt. Erst aufgrund des Scheiterns einer weiteren Zusammenarbeit kam es im weiteren Verlauf aufgrund der erfolglosen Suche des Antragsgegners nach einem weiteren Leistungserbringer zu einer monatelangen Unterbrechung des Schulbesuchs. Ob - wie die E-Mail der … vom 22.11.2024 (Anl. B1) nahelegt - das Scheitern dieser zunächst auf Dauer angedachten Form der Schulbegleitung im Wesentlichen durch ein Verhalten der Antragstellerin selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters verursacht wurde, kann dabei auf sich beruhen. Denn bereits mit Bescheid vom 21.05.2025 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin ein PB in Höhe von 7.000,00 € monatlich für Schulbegleitung, Autismustherapie und Assistenzleistungen. Damit ist der Antragsgegner seiner Aufgabe der Sicherstellung einer Versorgung der Antragstellerin durch Bewilligung der erforderlichen Leistungen in jedem Fall nachgekommen.
27 Zwar obliegt jedem Amtsträger die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - III ZR 38/07 -, juris, Rn. 21 ff.; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 284). Dies bedeutet indes nicht, dass Behörden unmittelbar im Zeitpunkt der Entscheidungsreife verpflichtet sind, über einen Sachverhalt zu entscheiden. Eine solche Entscheidungspflicht ergibt sich vielmehr erst nach Ablauf eines zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungszeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung eines (entscheidungsreifen) Gesuchs abgeschlossen sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2024 - III ZR 48/23 -, juris, Rn. 23). Hierzu ist festzuhalten, dass die Antragstellerin vor dem Scheitern der Leistungserbringung durch die … schon keinen Antrag auf Gewährung eines PB gestellt hatte. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsgegner sein ihm nach § 28 SGB IX zukommendes Ermessen, ob er Leistungen zur Teilhabe als Sachleistungen oder in Form eines PB nach § 29 SGB IX gewährt, fehlerhaft ausgeübt hätte. Vielmehr ist aufgrund der komplexen Situation der Antragstellerin offensichtlich, dass die Akquise einer geeigneten Schulbegleitungskraft des intensiven Austauschs zwischen Leistungserbringer, Schulleitung und Eingliederungshilfeträger bedurfte, ehe eine andere Form der Leistungsbewilligung in Betracht zu ziehen war.
28 Weitere Anhaltspunkte für eine Amtspflichtverletzung des Antragsgegners sind nicht ersichtlich. Die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe den Leistungserbringer … ausgewählt, ohne dessen Leistungsfähigkeit zuvor zu überprüfen, und dieser habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über geeignetes Personal verfügt, weshalb die notwendige Schulbegleitung nicht gewährleistet habe werden können (Bl. 41 d.A.), wird nicht näher untermauert und steht mit den Bemühungen des Leistungserbringers um eine angemessene Versorgung der Antragstellerin (vgl. insbesondere die E-Mail der … vom 22.11.2024 - Anl. B1) nicht in Einklang. Auch dass es der Antragsgegner unterlassen habe, im Rahmen der Amtspflichten die erforderliche Amtshilfe bei dem „zuständigen örtlichen Träger“ einzuholen, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsgegner sachlich und örtlich für die Eingliederungshilfe der Antragstellerin zuständig war. Soweit die Antragsstellerin schließlich mit Schreiben vom 25.12.2025 (Bl. 64 d.A.) auf Schriftverkehr Bezug nimmt und das Gericht darum bittet, „auch die im Anhang beigefügten Schreiben der Leistungserbringer sowie das Schreiben an das Sozialgericht Heilbronn bei der weiteren Prüfung der Angelegenheit zu berücksichtigen“, da diese Unterlagen ergänzende Informationen enthielten, die „für die Entscheidung in der Sache von Bedeutung sein können“, läuft dieser Vortrag auf eine Ausforschung des Sachverhalts in Bezug auf eine mögliche Amtspflichtverletzung hinaus, die auch im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit den Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht in Einklang zu bringen wäre.
29 bb) Im Übrigen fehlt es, worauf die Kammer ebenfalls bereits in der Verfügung vom 04.12.2025 (Bl. 59 d.A.) hingewiesen hat, auch an der Darlegung eines kausalen Schadens.
30 (1) Ein materieller Schaden wird von der Antragstellerin lediglich behauptet und nicht näher ausgeführt. Dass der Antragsgegner die von den gesetzlichen Vertretern der Antragstellerin organisierte Schulbegleitung nicht finanziert hat, welche die Antragstellerin ab Mai 2024 tatsächlich in der Schule begleitet haben soll, kann insoweit schon deshalb nicht als kausaler Schaden herangezogen werden, da die Antragstellerin hierzu keine Mitteilung an den Antragsgegner behauptet, der hierüber auch erst mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 18.12.2025 erfahren haben will. Soweit die Antragstellerin pauschal auf ausgefallenen Schulunterricht verweist, ist nicht ersichtlich, ob, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe ihre gesetzlichen Vertreter Aufwendungen für eine anderweitige Beschulung der Antragstellerin geleistet haben. Auch die Mitteilung an das Sozialgericht vom 30.09.2025 (vgl. Bl. 43 d.A.), dass es der Antragstellerin um die Frage gehe, „ob aufgrund vorsätzlich nicht erbrachter Eingliederungshilfeleistungen schulische Nachteile entstanden sind und in welcher Form eine Kompensierung der verlorenen Schuljahre erfolgen muss“, lässt keinen bezifferbaren materiellen Schaden erkennen.
31 (2) Des Weiteren ist ein kausaler immaterieller Schaden nicht zu erkennen. Zwar verweist die Antragstellerin durchaus zu Recht darauf, dass ein Ausfall mehrerer Schultage zu sozialer Isolation und damit zu einer erheblichen Beschränkung ihres in der freien Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit verankerten Rechts auf schulische Bildung führen kann (vgl. zu Schulschließungen etwa BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 -, BVerfGE 159, 355 - Bundesnotbremse II; grundlegend Uhle, in: BeckOK GG, Stand: 15.09.2025, Art. 7 Rn. 8 ff.). Nähere Einzelheiten zu der persönlichen Situation der Antragstellerin und zu der Frage, ob und inwieweit eine ersatzweise Beschulung beziehungsweise andere Möglichkeiten der sozialen Teilhabe gefunden werden konnten, sind der beabsichtigten Klage jedoch nicht zu entnehmen. Im Übrigen geht auch aus dem Abschlussbericht der Fachklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie … vom 19.12.2025 (Anl. Bl. 59) eine nachhaltige Auswirkung des unterbliebenen Schulbesuchs auf die gesundheitliche Verfassung der Antragstellerin nicht hervor. Dort werden zwar im Aufnahmeanlass und in der Schul- und Bildungsanamnese unterbliebene Schulbesuche erörtert, jedoch verhalten sich die aktuellen medizinischen Befunde ausschließlich mit anderen Einflüssen auf die derzeitige Situation der Antragstellerin.
32 cc) Schließlich steht einer Haftung des Antragsgegners § 839 Abs. 3 BGB entgegen, wonach eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
33 (1) Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB zielt darauf ab, eine Subsidiarität der Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu den primären Rechtsschutzmitteln zu begründen und den Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Handeln des Staates der verwaltungsgerichtlichen Klage nachzuordnen. Dem Verletzten soll auf diese Weise die Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen zu dulden und dafür zu „liquidieren“ (vgl. Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl 2024, § 839 Rn. 390 m.w.N.) Als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB kommen alle Maßnahmen des Geschädigten in Betracht, die geeignet sind, Nachteile aufgrund eines schädigenden Verhaltens - hier etwa die unterbliebene Bewilligung eines PB - abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels wird weit ausgelegt und ist nicht im technischen Sinn zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2004 - III ZR 39/03, juris; vom 3. Juni 1993 - III ZR 104/92, BGHZ 123, 1, 7). Das Rechtsmittel muss sich unmittelbar gegen eine bereits begangene Amtspflichtverletzung richten und deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken oder ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZR 18/24 -, juris, Rn. 16).
34 (2) Gemessen daran wäre es der Antragstellerin jedenfalls zuzumuten gewesen, unmittelbar nach dem Scheitern der (Sach-)Leistungserbringung durch die … einen Antrag auf Bewilligung eines PB zu stellen, gegen dessen Versagung sie sich - auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei den Sozialgerichten - hätte zur Wehr setzen können. Dabei kann der Antragsgegner auch die tatsächliche Vermutung für sich in Anspruch nehmen, dass er einer vollziehbaren sozialgerichtlichen Entscheidung Folge geleistet hätte. In einem Rechtsstaat ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 - 2 U 25/21 -, juris, Rn. 21 m.w.N.).
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