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7 O 189/24•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2025-12-09, 7 O 189/24
7 O 189/24Kantonsgericht09.12.2025
1. Ein Fluggast muss für Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einen angemessenen Zeitpuffer einplanen. Erscheint er erst so spät an der Sicherheitskontrolle, dass bereits bei sachgemäßem Ablauf der Kontrolle das Risiko besteht, den Flug zu versäumen, ist ein späteres Verpassen des Fluges grundsätzlich seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen. 2. Verwirklicht sich ein vom Fluggast durch verspätetes Erscheinen maßgeblich mitgeschaffenes Verspätungsrisiko, liegt weder ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nach den Grundsätzen der Aufopferung noch ein enteignender Eingriff vor. 3. Ein Staatshaftungsanspruch wegen unzureichender Organisation der Luftsicherheitskontrolle setzt voraus, dass die behauptete Pflichtverletzung für das Verpassen des Fluges zumindest mitursächlich geworden ist. Daran fehlt es, wenn der Fluggast die von Flughafen und Fluggesellschaft empfohlenen Vorlaufzeiten erheblich unterschritten hat.
Entscheidungsdatum: 2025-12-09
Aktenzeichen: 7 O 189/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2025:1209.7O189.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 34 GG, § 839 BGB, § 5 LuftSiG, § 11 Abs 1 LuftSiG, § 4 S 1 BGSG 1994
Rechtskraft: ja
Ein Fluggast muss für Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einen angemessenen Zeitpuffer einplanen. Erscheint er erst so spät an der Sicherheitskontrolle, dass bereits bei sachgemäßem Ablauf der Kontrolle das Risiko besteht, den Flug zu versäumen, ist ein späteres Verpassen des Fluges grundsätzlich seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen.
Verwirklicht sich ein vom Fluggast durch verspätetes Erscheinen maßgeblich mitgeschaffenes Verspätungsrisiko, liegt weder ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer nach den Grundsätzen der Aufopferung noch ein enteignender Eingriff vor.
Ein Staatshaftungsanspruch wegen unzureichender Organisation der Luftsicherheitskontrolle setzt voraus, dass die behauptete Pflichtverletzung für das Verpassen des Fluges zumindest mitursächlich geworden ist. Daran fehlt es, wenn der Fluggast die von Flughafen und Fluggesellschaft empfohlenen Vorlaufzeiten erheblich unterschritten hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 381,15 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht mit seiner Klage wegen eines verpassten Fluges Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend.
2 Der Kläger verfügte bei der Fluggesellschaft … über Flugtickets für Flugverbindungen am 21. Februar 2024 von Karlsruhe/Baden-Baden nach London (Flugnummer …) und am 25. Februar 2024 von London zurück nach Karlsruhe/Baden-Baden (Flugnummer …). Der Hinflug sollte planmäßig um 7:30 Uhr am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden starten und um 8 Uhr in London landen.
3 Der Kläger behauptet, er sei um 6:20 Uhr auf dem Parkplatz des Flughafens eingetroffen und habe dort sein Fahrzeug abgestellt. Da der Parkplatz nur ca. 100 Meter vom Flughafen entfernt sei, er sich zuvor eigenständig für den Flug eingecheckt habe und nur mit Handgepäck gereist sei, habe er sich unmittelbar nach seiner Ankunft um 6:25 Uhr für die Schlange der Sicherheitskontrollen einreihen können. Aufgrund eines Engpasses bei der Sicherheitskontrolle, bei der nur ein Sicherheitsschalter für die Passagiere habe geöffnet werden können, sei es zu erheblichen Verzögerungen bei der Abfertigung der Passagiere im Rahmen der Sicherheitskontrolle gekommen. Obwohl der Kläger sich wiederholt gegenüber Mitarbeitern der Beklagten bemerkbar gemacht und auf den nahenden Abflug hingewiesen habe, sei er von diesen nicht vorgezogen worden. Nachdem er letztlich den Hinflug verpasst habe, habe er einen Zug von Karlsruhe über Paris nach London gegen Beförderungskosten in Höhe von 372,25 € gebucht und vom Flughafen zum Hauptbahnhof in Karlsruhe weitere Beförderungskosten in Höhe von 8,90 € aufwenden müssen. Der Kläger ist deshalb der Ansicht, ihm stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG über die Grundsätze der Aufopferung bzw. wegen enteignenden Eingriffs zu. Die Sicherheitskontrollen seien nicht so organisiert gewesen, dass es den Passagieren möglich gewesen wäre, rechtzeitig am Gate zu erscheinen. Die Beklagte habe es unterlassen, für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Sie habe daher auch das Organisationsverschulden ihrer Luftsicherheitsassistenten zu tragen.
4 Der Kläger beantragt,
5 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 381,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2024 zu zahlen.
6 Die Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Sie macht geltend, das Verpassen des Fluges sei nicht durch eine überlange Wartezeit an der Sicherheitskontrolle, sondern durch ein nicht rechtzeitiges Erscheinen des Klägers an der Sicherheitskontrolle verursacht worden. Gemäß den Bestimmungen des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden (Anl. B1) werde den Passagieren empfohlen, zweieinhalb bis drei Stunden vor Abflug am Flughafen einzutreffen. Dieser Empfehlung – die allgemein bekannt sei und der Empfehlung vieler weiter Flughäfen entspreche – sei der Kläger selbst nach seinem eigenen Vortrag unstreitig nicht nachgekommen. Bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags des Klägers habe dieser sich frühestens um 6:25 Uhr und damit frühestens 35 Minuten vor Ende des Boardings um 7 Uhr an der Sicherheitskontrolle angestellt. Wartezeiten von – wie hier – 35 Minuten an der Sicherheitskontrolle seien nicht „unzumutbar“. Verwirkliche sich dann die selbstgesetzte Gefahr, könne dies keinen Entschädigungsanspruch auslösen.
9 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2025 (Bl. 43 d.A.) Bezug genommen.
10 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
11 I. Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Ein solcher folgt weder wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG über die Grundsätze der Aufopferung oder wegen eines enteignenden Eingriffs noch aus sonstigen Gründen. Im Rahmen aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist schon eine kausale und den geltend gemachten Schaden mitprägende Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen.
12 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Denn es ist nicht von vornherein absehbar, wie lange die einzelnen Kontrollen andauern werden. Je nach Andrang, Zahl der Kontrollstellen und Geschwindigkeit der Kontrollen kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Auf derartige Verzögerungen im Ablauf, die trotz zweckmäßiger Organisation der Kontrollen und ausreichenden Personaleinsatzes nicht zu vermeiden sind, muss sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten entsprechend einkalkulieren. Darauf beruhen auch die allgemeinen Empfehlungen der Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber, zwei bis drei Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen. Derjenige, der erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, auch bei einer sachgemäß verlaufenden Sicherheits- oder Passkontrolle seinen Flug zu versäumen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mitgeschaffen hat. Er kann sich dann im Rahmen der Staatshaftung nicht auf ein unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Aufopferung oder des enteignenden Eingriffs entschädigungspflichtiges Sonderopfer berufen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - III ZR 204/21 -, juris, Rn. 23 m.w.N.; Beschluss vom 14. Dezember 2017 - III ZR 48/17 -, juris, Rn. 11; siehe auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. September 2025 - 3 U 81/24 -, juris, Urteil vom 27. Januar 2022 - 1 U 220/20 -, juris, Rn. 18; LG Koblenz, Urteil vom 1. April 2025 - 1 O 114/24 -, juris, Rn. 22; Brodöfel, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Aufl. 2024, Kap. 21 Rn. 3; Jülicher, NJW 2022, S. 2231 <2233>; ähnl. Tonner, NJW 2023, S. 691 <694>).
13 2. Gemessen daran scheidet schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine sich in dem Verpassen des Fluges verwirklichende Pflichtverletzung der Beklagten aus.
14 a) Für notwendige Sicherheitskontrollen des Handgepäcks an Flughäfen durch die Bundespolizei nach § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1, § 11 Abs. 1 LuftSiG i.V.m. § 4 S. 1 BPolG, die weder eine konkrete Gefahr noch eine polizeirechtliche Verantwortlichkeit als Störer voraussetzen, muss jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer einkalkulieren, so dass das Verpassen eines Fluges infolge einer sachgemäßen Handgepäckkontrolle grundsätzlich seiner Sphäre zuzuordnen ist und kein gleichheitswidriges Sonderopfer darstellt (vgl. Thomas, in: BeckOGK BGB, § 839 Rn. 1291.1 <Nov. 2025>). Nur bei einem rechtzeitig erschienenen Passagier, bei dem die Sicherheitskontrolle wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird, liegt ein Sonderopfer vor. Maßgeblich für die Bewertung des vorliegenden Falles sind dabei die von dem Kläger nicht in Abrede gestellten und unter … auch im Internet abrufbaren Empfehlungen des Flughafens Karlsruhe/Baden-Baden (vgl. Anl. B1), zweieinhalb bis drei Stunden vor Abflug am Flughafen einzutreffen. Daneben hat auch die Fluggesellschaft … in ihren mit den Flugtickets (Anl. K3) bereitgestellten Reiseempfehlungen darauf hingewiesen, der Kläger solle spätestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen erscheinen.
15 b) Wer dagegen wie der Kläger erst eine gute Stunde vor Abflug und 35 Minuten vor Boarding bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, auch bei einer sachgemäß verlaufenden Sicherheits- oder Passkontrolle seinen Flug zu versäumen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Kläger die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mitgeschaffen hat (vgl. hierzu auch Amtsgericht Bühl, Urteil vom 31. Juli 2024 - 2 C 215/23 - Anl. B3 zu einem Erscheinen des Passagiers noch 50 Minuten vor Schließung des Gates am Flughafen).
16 II. Mangels bestehender Hauptforderung ist auch der Zinsanspruch des Klägers unbegründet.
17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708, 711 ZPO.
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