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7 O 109/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-03-24, 7 O 109/25
7 O 109/25Kantonsgericht24.03.2026
1. Ein Geschäftsführer haftet nach § 826 BGB wegen der Durchführung eines nicht staatlich anerkannten Studiengangs nur, wenn sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu bewerten ist. Allein die Verletzung vertraglicher Pflichten der Hochschulträgergesellschaft oder das Fehlen der staatlichen Anerkennung des Studiengangs genügt hierfür nicht. 2. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast entbinden den Anspruchsteller nicht von der Obliegenheit, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ein von vornherein auf Täuschung und Schädigung angelegtes Geschäftsmodell sowie für eine hieran anknüpfende persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers vorzutragen. 3. Die Bußgeldvorschriften des § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 7 O 109/25
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 826 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 70 HSchulG BW, § 75 Abs 2 HSchulG BW
Ein Geschäftsführer haftet nach § 826 BGB wegen der Durchführung eines nicht staatlich anerkannten Studiengangs nur, wenn sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu bewerten ist. Allein die Verletzung vertraglicher Pflichten der Hochschulträgergesellschaft oder das Fehlen der staatlichen Anerkennung des Studiengangs genügt hierfür nicht.
Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast entbinden den Anspruchsteller nicht von der Obliegenheit, greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für ein von vornherein auf Täuschung und Schädigung angelegtes Geschäftsmodell sowie für eine hieran anknüpfende persönliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers vorzutragen.
Die Bußgeldvorschriften des § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 19.000,00 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für ein abgebrochenes Studium.
2 Die Klägerin bewarb sich im Sommer 2020 bei der Trägergesellschaft der …-Hochschule (im Folgenden „Trägergesellschaft“) für einen Studienplatz des Bachelor-Studiengangs „Beauty Management“ zum Wintersemester 2020/2021. Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer der Trägergesellschaft. Die Trägergesellschaft bewarb den vorgenannten Studiengang in einem Werbeflyer (Anl. K2) wie folgt:
3 Dauer 6 Semester
4 Abschluss: Bachelor of Science
5 Studiengebühren: Das Studium kostet 28.800 Euro zzgl. Semesterbeitrag …. Die Studiengänge sind BAföG förderungsfähig. Außerdem bietet die Hochschule flexible Zahlungsmodelle an.
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7 Dieser Studiengang befindet sich im Aufbau und der Start ist für Wintersemester 2020/21 geplant. Der Studienstart steht unter dem Vorbehalt der Akkreditierung und der Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium. Sollten sich diese Voraussetzungen verzögern, verschiebt sich der Beginn des Studienbetriebs.
8 Mit Schreiben vom 02.10.2020 (Anl. B2) beantragte die Klägerin die Einschreibung zum Studium im Studiengang „Beauty Management“ an der Privatschule „…“ (im Folgenden: „…“) zum Wintersemester 2020/2021, wobei in dem Antragsformular auf Seite 1 vermerkt ist, dass sich der Studiengang im Akkreditierungsverfahren befinde. Mit Schreiben vom 07.10.2020 (Anl. K1, K13) übersandte die Trägergesellschaft der Klägerin die Studienzulassung für den Studiengang „Beauty Management“.
9 Mit weiterem Schreiben der Trägergesellschaft vom 07.10.2020 (Anl. K3) erhielt die Klägerin eine Rechnung über einen Betrag in Höhe von 3.000,00 €. Dieser Rechnung lag die Servicegebühr für den Studiengang „Beauty Management“ mit Beginn des Wintersemesters 2020/2021 zugrunde. Die Klägerin beglich die Rechnung ausweislich der ihr am 15.08.2022 übersandten Abschlussrechnung (Anl. K4) vollständig. Ferner entrichtete die Klägerin infolge der Aufnahme des Studiums an das Studierendenwerk … einen Semesterbeitrag in Höhe von 200,00 € pro Semester, insgesamt mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 800,00 €. Überdies hatte die Klägerin zur Finanzierung des Studiums ein KfW-Darlehen in Höhe von 15.600,00 € aufgenommen. Der Darlehenszins betrug seit dem 01.11.2022 6,35 %, was einem monatlichen Betrag in Höhe von 82,55 € entspricht. Insgesamt bezahlte die Klägerin für das Studium an die Trägergesellschaft bis einschließlich 01.04.2023 einen Gesamtbetrag in Höhe von 17.295,30 €. Nachdem die Klägerin über eine Kommilitonin im Spätsommer 2022 erfuhr, dass eine staatliche Anerkennung des von ihr aufgenommenen Studiums „Beauty Management“ endgültig nicht erfolgen werde, exmatrikulierte sie sich zum Wintersemester 2022/2023 aus diesem Studiengang.
10 Die Akkreditierungsagentur … mit Sitz in … akkreditierte den Studiengang „Beauty Management“ mit Akkreditierungsbericht vom 29.07.2021 (vgl. Anl. B1). Die zunächst befristete staatliche Anerkennung der Hochschule mit den Studiengängen „Animation Design“, „Game Design“ und „Industrial Design“ sollte hingegen bereits zum 31.03.2021 enden. Mit Bescheid vom 25.03.2021 verlängerte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst in Baden-Württemberg (im Folgenden: Wissenschaftsministerium) die staatliche Anerkennung zwar bis zum 31.03.2024, um den im Jahr 2021 bereits eingeschriebenen Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, ihr Studium ordnungsgemäß abzuschließen. Der Antrag der Hochschule auf allgemeine Verlängerung der staatlichen Anerkennung wurde jedoch abgelehnt und der Trägergesellschaft die Aufnahme weiterer Studierender untersagt. Einen auf staatliche Anerkennung gerichteten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26.01.2022 zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Trägergesellschaft zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg (vgl. Anl. K6). Daneben erhob die Trägergesellschaft im Hauptsacheverfahren Klage beim Verwaltungsgericht. Die Klage wurde abgewiesen. Das klagabweisende Urteil wurde am 13.01.2025 zugestellt und ist seit dem 13.02.2025 rechtskräftig.
11 Die Klägerin machte Ansprüche zunächst gegen die Trägergesellschaft gerichtlich geltend. Mit rechtskräftigem Urteil vom 04.08.2023 (Az. 56 O 63/23) verurteilte das Landgericht Stuttgart die Trägergesellschaft zur Rückzahlung der geleisteten Studiengebühren in Höhe von 17.295,30 €. Indes stellte die Trägergesellschaft zwischenzeitlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 17.12.2024 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
12 Die Klägerin behauptet, die Trägergesellschaft habe mit der Möglichkeit des Abschlusses des Studiengangs „Beauty Management“ geworben, obwohl ein anerkannter Hochschulabschluss für den Studienabschluss „Beauty Management“ zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen sei. Auch dem Beklagten sei dies bekannt gewesen. Dieser habe als Geschäftsführer der Trägergesellschaft und Kanzler der Hochschule federführend an der Abhaltung des nicht genehmigten Studiengangs mitgewirkt. Zugleich sei der Eindruck erweckt worden, dass eine Akkreditierung tatsächlich noch rechtzeitig, d.h. bis zum Studienabschluss, erfolgen werde. Die Studierenden als juristische Laien seien davon ausgegangen, dass selbstverständlich die erforderliche Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium vorliegen werde und ein staatlich anerkannter Abschluss erreicht werden könne. Die Klägerin habe die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 17.295,30 € im Vertrauen auf die Richtigkeit der von der Trägergesellschaft getätigten Äußerungen geleistet.
13 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW zu. Der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung liege darin, dass die Trägergesellschaft nach ihrem Geschäftsmodell niemals - d.h. nicht nur im Jahr des Vertragsschlusses im Sommer 2020, sondern auch nicht im Nachgang - die Voraussetzungen für einen anerkannten Abschluss im Studiengang „Beauty Management“ habe schaffen können. Die Unterscheidung, ob der Studiengang akkreditiert gewesen sei oder nicht, sei rechtlich nicht relevant. Zudem sei rechtlich von untergeordneter Relevanz, ob der Beklagte selbst oder dessen angestellter „Rektor“ die Pflichtverletzung unmittelbar begangen habe. Entscheidend sei, dass die staatliche Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium den Studiengang „Beauty Management“ nicht umfasst habe und somit ein Studiengang angeboten worden sei, den die Trägergesellschaft gar nicht hätte anbieten dürfen. Schließlich sei auch die Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden festzustellen. Bei der Klägerin fielen für das KfW-Darlehen fortlaufend weitere Zinsen als Schadensposition an. Die vollständige Höhe der zu entrichtenden Zinsen sei aufgrund des variablen Zinssatzes derzeit noch nicht absehbar.
14 Die Klägerin beantragt,
15 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 17.295,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
16 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Abschlusses des Studienvertrages mit der Trägergesellschaft der … vom 07.10.2020 entstanden ist und entstehen wird.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Der Beklagte behauptet, er habe weder versucht, eine angebliche Täuschung aufrechtzuerhalten, noch Studierende durch das Nichtbestehen von Prüfungsleistungen aus dem Studiengang zu drängen. Die Hochschule habe mehrere aufeinanderfolgende Akkreditierungsverfahren durchlaufen, da Akkreditierungen regelmäßig befristet seien. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin habe der Akkreditierungsprozess jedoch alleine bei der … stattgefunden. Das Akkreditierungsverfahren habe sich dadurch verzögert, dass aufgrund der Corona-Pandemie und damit einhergehender Kontaktverbote Besichtigungen der Hochschule im Akkreditierungsverfahren nicht möglich gewesen seien. Indes wäre es jederzeit möglich gewesen und entsprechende Verhandlungen seien von der Trägergesellschaft auch aufgenommen worden, den bereits akkreditierten Studiengang Beauty-Management an eine andere Hochschule zu transferieren, und zwar am bisherigen Standort als Zweigstelle der aufnehmenden Hochschule. Auch der von der Klägerin behauptete Schaden werde dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Den von der Klägerin bezahlten Studiengebühren habe die Vermittlung der geschuldeten Studieninhalte durch die Hochschule gemäß Modulplan gegenübergestanden. Diese Leistung sei auch mangelfrei erbracht worden. Die Beiträge an das Studierendenwerk seien von der Hochschule nicht erhoben, sondern lediglich für das Studentenwerk eingezogen worden. Auch hier habe der Leistung der Klägerin eine adäquate Gegenleistung gegenübergestanden. Schließlich verhalte es sich im Falle privater Hochschulen so, dass der Grundsatz der Freiheit der Lehre jede Einflussnahme des Trägers in den Wirkungskreis der Hochschule verbiete. Daher sei die Kommunikation gegenüber den Studierenden stets durch die Hochschule erfolgt und gerade nicht durch die Trägergesellschaft. Vorsorglich erhebe der Beklagte die Einrede der Verjährung.
20 Die Klägerin hat dem Rektor der Hochschule mit Schriftsatz vom 03.07.2025 den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.
21 Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2026 (Bl. 84 d.A.) verwiesen.
22 Die zulässige Klage ist unbegründet.
23 I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem Studium im Studiengang „Beauty Management“ an der ….
24 1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 826 BGB.
25 a) Gemäß § 826 BGB ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Als sittenwidrig ist ein Verhalten dann einzustufen, wenn es nach seinem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris, Rn. 16). Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten ist im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, juris, Rn. 8; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris, Rn. 16; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 -, juris, Rn. 8; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, juris, Rn. 15; vom 10. Dezember 2024 - II ZR 37/23 -, juris, Rn. 119).
26 b) Vorliegend sind die von der Rechtsprechung an das Tatbestandsmerkmal der „Sittenwidrigkeit“ gestellten Anforderungen nicht gegeben.
27 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften Geschäftsführer einer Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, juris, Rn. 24; vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21/23, juris, Rn. 10; jeweils m.w.N.). Dies ist etwa der Fall, wenn das Konzept von Beginn an chancenlos ist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 26; Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16; Beschluss vom 21. Dezember 2023 - III ZR 21/23, juris Rn. 10; Urteil vom 2. Dezember 2025 - II ZR 114/24 -, juris, Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2024 - 12 U 206/22 -, juris, Rn. 40; Förster, in: BeckOK BGB, Stand: 01.02.2026, § 826 Rn. 177, 181; Pöschke, in: BeckOK …G, Stand: 01.02.2026, § 43 Rn. 432a; Voigt, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.02.2026, § 826 Rn. 106.3; Adler, JA 2026, S. 96 <102>).
28 Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden - mithin zumindest bedingt vorsätzlich - geschieht (BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, juris; vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20, juris, Rn. 16; vom 2. Dezember 2025 - II ZR 114/24 -, juris, Rn. 18). Die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion ist daher sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für dieses System hat einspannen lassen und es zugleich zumindest leichtfertig unterlassen hat, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Vertriebs zu vergewissern (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 -, juris; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13 -, juris, Rn. 10; vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, juris, Rn. 67; vom 2. Dezember 2025 - II ZR 114/24 -, juris, Rn. 19).
29 bb) Gemessen daran ist eine sittenwidrige Handlung des Beklagten nicht zu erkennen.
30 (1) Zwar hat die Trägergesellschaft dadurch, dass sie den Studiengang „Beauty Management“ mit Abschluss eines Bachelor of Science nicht ordnungsgemäß angeboten hat, ihre aus dem Vertrag mit der Klägerin bestehende Hauptleistungspflicht verletzt. Denn diese bestand gerade nicht darin, lediglich Unterrichtseinheiten anzubieten und Wissen zu vermitteln. Zentraler Bestandteil war vielmehr, dass die Klägerin in diesem Studiengang auch die Möglichkeit erlangt, einen - für das weitere Fortkommen entscheidenden - Abschluss in einem akkreditierten und staatlich anerkannten Studiengang erwirbt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2023 - 56 O 63/23). Die Trägergesellschaft kann sich diesbezüglich nicht darauf berufen, es sei beliebig, in welchem Fach die Klägerin letztlich den Abschluss gemacht hätte, da aus dem Vertrag der Trägergesellschaft mit der Klägerin gerade eine Verknüpfung von Studieninhalt und Abschluss folgt (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2023 - 56 O 63/23).
31 (2) Die weiteren Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten als Geschäftsführer der Trägergesellschaft liegen jedoch nicht vor.
32 (a) Soweit die Klägerin meint, die Werbung für den Studiengang „Beauty Management“ sei falsch und absichtlich irreführend gewesen und der Beklagte müsse als Geschäftsführer der Trägergesellschaft hierfür letztlich haften, übersieht sie, dass die Werbung bereits nicht mit einer persönlichen Gewähr des Beklagten für die Durchführung des Studiengangs einherging und dieser auch kein persönliches Vertrauen gegenüber der Klägerin in Anspruch nahm. Der vorgelegte Werbeflyer (Anl. K2) lässt weder einen Bezug zu der Person des Beklagten noch zu der Trägergesellschaft erkennen. Konkrete Handlungen des Beklagten, die mit einer Verleitung der Klägerin seitens des Beklagten gleichzusetzen wären, ein Studium einzugehen mit der nur ungewissen Aussicht einer ordnungsgemäßen Durchführung oder der nur ungewissen Aussicht einer Erreichung des vorgesehenen Abschlusses, legt die Klägerin nicht dar. Vielmehr bleibt ihr Vortrag, der Beklagte sei seinerzeit nicht nur Geschäftsführer der Trägergesellschaft, sondern zugleich auch Kanzler der Hochschule gewesen, pauschal und erschöpft sich im Wesentlichen in einer allgemeinen, funktional-organisatorischen Beschreibung der Stellung des Beklagten innerhalb von Trägergesellschaft und Hochschule. Soweit daneben einzelne Anhaltspunkte für ein Auftreten des Beklagten auch gegenüber der Klägerin genannt werden, wie etwa dessen Teilnahme an der Einführungsveranstaltung des Studiengangs oder dessen Benennung als Ansprechpartner für die Hochschule auch gegenüber Studierenden, geht daraus noch keine zentrale Rolle des Beklagten im Sinne der Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener und für dieses unerlässlicher Funktion hervor (vgl. BGH, Urteile vom 13. September 2004 - II ZR 276/02 -, juris; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 569/13 -, juris, Rn. 10; vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, juris, Rn. 67; vom 2. Dezember 2025 - II ZR 114/24 -, juris, Rn. 19). Dass ein etwaiges Unwerturteil gegen den Beklagten, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade in Bezug auf die konkret geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin zuträfe (vgl. BGH, Urteile vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12 -, juris, Rn. 8; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, juris, Rn. 16; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 -, juris, Rn. 8; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, juris, Rn. 15; vom 10. Dezember 2024 - II ZR 37/23 -, juris, Rn. 119), ist daher schon auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich. Schließlich lässt auch der Vortrag der Klägerin, es sei der Beklagte gewesen, der sowohl die Korrespondenz bezüglich der Akkreditierung mit der Stiftung Akkreditierungsrat geführt, als auch versucht habe, die Genehmigung des Wissenschaftsministeriums zu bekommen, noch keine federführende Stellung des Beklagten an der Verwirklichung eines sittenwidrigen Geschäftsmodells in der Gestalt eines „Schwindelunternehmens“ erkennen.
33 (b) Auch dafür, dass der Beklagte wusste oder auch nur hätte wissen müssen, dass es zu keiner staatlichen Anerkennung der Hochschule mit Blick auf den streitgegenständlichen Studiengang kommen würde, fehlt es an jedem hinreichend substantiierten Vortrag. Vielmehr entspricht es dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, dass eine allgemeine Verlängerung der staatlichen Anerkennung beantragt war und diese erst mit Bescheid vom 25.03.2021 - also mehrere Monate nach Abschluss des Studienvertrages mit der Trägergesellschaft am 07.10.2020 - abgelehnt wurde. Dazu, dass der Beklagte gleichwohl schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Studienvertrages gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sich die staatliche Anerkennung von vornherein als chancenlos erweisen würde und er gleichwohl hierfür Studienzulassungen erstellt und Gebühren eingezogen habe, wird nichts Konkretes vorgetragen. Zwar verweist die Klägerin in ihren Schriftsätzen, zuletzt erneut im Schriftsatz vom 15.01.2026 darauf, dass das Wissenschaftsministerium kommuniziert hätte, dass eine solche Genehmigung nicht erfolgen werde und, weil es befürchtete hätte, dass trotz der fehlenden staatlichen Erlaubnis die Studiengänge, mit denen auf der Homepage geworben wurde, abgehalten würden, der Trägergesellschaft - adressiert an den Beklagten - ausdrücklich untersagt hätte, den Studiengang „Beauty Management“ ohne Genehmigung abzuhalten. Dazu, wann dies passiert sein soll, schweigt sich die Klägerin allerdings bis zuletzt aus, weshalb auch eine Einvernahme der zur Bekundung des Vortrags angebotenen Mitarbeiterin des Wissenschaftsministeriums als Zeugin einer Ausforschung gleichkäme (vgl. zum Parallelverfahren LG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2026 - 30 O 337/24).
34 (c) Auch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast helfen der Klägerin über ihren lückenhaften Vortrag sowohl zur inneren Tatseite (Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Beklagten) als auch zum objektiven Verlauf des Verwaltungsverfahrens im Zusammenhang mit der staatlichen Anerkennung der Hochschule nicht hinweg.
35 (aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Falls sie keinen Einblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb erschwert ist, darf sie auch vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Sie ist grundsätzlich nicht gehindert, Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 - III ZR 213/17, juris, Rn. 26).
36 Im Ausgangspunkt ist es daher Sache des Geschädigten, die einzelnen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB oder einer deliktischen Haftung wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes darzulegen und zu beweisen. Dieser Grundsatz erfährt aber eine Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat, während der Prozessgegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. In diesen Fällen trifft Letzteren die sekundäre Darlegungslast, in deren Rahmen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19 -, juris Rn. 16; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, juris, Rn. 11; vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85 -, BGHZ 100, 190, juris). Es ist dann Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern. Genügt der Gegner seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Erst dann, wenn der Anspruchsgegner seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es Sache des Anspruchstellers, für seine Behauptung sprechende Umstände darzulegen und zu beweisen. Diese Grundsätze kommen gerade auch bei Schadensersatzansprüchen zur Geltung, die aus der Veruntreuung anvertrauter Gelder hergeleitet werden (vgl. bei sog. Schneeballsystem: BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 - III ZR 7/20 -, juris, Rn. 18 f.).
37 (bb) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin zu wenige greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass das von dem Beklagten verantwortete Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Studierenden angelegt gewesen wäre. Ihr Vortrag, es sei auch dem Beklagten bekannt gewesen, dass sich das Angebot des Studiengangs „Beauty Management“ mangels staatlicher Anerkennung als von vornherein chancenlos erweisen würde, ist schon angesichts des in § 70 Abs. 1 Satz 3 LHG BW vorgesehenen Ermessens des Wissenschaftsministeriums (vgl. Krausnick, in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.03.2021, § 70 LHG Rn. 17), welches sich gemäß § 70 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 LHG BW auch auf eine Erweiterung bislang anerkannter Studiengänge erstreckt, nicht plausibel (vgl. dazu im Parallelverfahren: LG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2026 - 30 O 337/24). Im Gegenteil wird dieses Vorbringen bereits durch den sich bis in das Jahr 2025 ziehenden Streit vor den Verwaltungsgerichten über eine weitere staatliche Anerkennung der Hochschule und des konkret belegten Studiengangs „Beauty Management“ widerlegt. Selbst wenn der Beklagte nur eine vage Hoffnung auf die Erfüllung der formalen Voraussetzungen für den geplanten Studienbetrieb gehabt haben sollte, kann jedenfalls durch die deutlichen und mehrfachen Hinweise darauf, dass sich der Studiengang im Aufbau befinde und der Studienstart unter dem Vorbehalt der Akkreditierung und der Genehmigung durch das Wissenschaftsministerium stehe (Anl. K2) bzw. dass sich der Studiengang im Akkreditierungsverfahren befinde (Anl. B2), von einem täuschungsbedingten Informationsgefälle gegenüber der Klägerin keine Rede sein. Daneben gelingt es der Klägerin schließlich auch nicht mit der für ein Eingreifen der sekundären Darlegungslast des Beklagten erforderlichen Substanz zu untermauern, dass der Abschluss ihres Studienvortrages und auch der weitere Studienbetrieb nur dem eigenen Vorteil des Beklagten gedient haben soll. Dass den entrichteten Studiengebühren auch die - wenngleich vertraglich inadäquate - Vermittlung von Studieninhalten durch die Hochschule gegenüberstand, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Auch ihr Hinweis darauf, dass alleinige Gesellschafterin der Trägergesellschaft die … sei, deren alleiniger Gesellschafter wiederum der Beklagte sei, und dass insoweit durchaus ein finanzielles (Eigen-)Interesse des Beklagten bestanden habe, lässt nicht erkennen, dass der Beklagte Studierende trotz bestehender Bedenken gezielt zur Eingehung eines aussichtslosen Studiums veranlasst hätte und die hieraus vereinnahmten Beträge nur dessen eigenen Vorteil dienen sollten.
38 2. Auch weitere Ansprüche des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW sind nicht gegeben.
39 a) Bezüglich eines Betruges nach § 263 StGB fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag der Klägerin zu einer etwaigen Täuschungshandlung des Beklagten bzw. einem entsprechendem Irrtum der Klägerin (s.o.).
40 b) Auch die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW liegen nicht vor.
41 aa) Bei § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW, wonach ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 70 LHG BW eine inländische nicht staatliche Hochschule oder Studienakademie errichtet oder betreibt oder entgegen § 70 LHG BW einen weiteren Studiengang oder weitere Studiengänge durchführt und Hochschulprüfungen abnimmt, handelt es sich schon nicht um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
42 (1) Allein der Charakter einer Ordnungswidrigkeit legt keine Schutzgesetzeigenschaft im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nahe. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Regelung, die das schützenswerte Interesse des Beeinträchtigten absichert, erforderlich. Wenn dessen Belange anderweitig ausreichend abgesichert sind, ist daneben ein deliktischer Schutz derselben Interessen über § 823 Abs. 2 BGB entbehrlich (vgl. BGH, Urteile vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 -, juris; vom 29. Juni 1982 - VI ZR 33/81 -, BGHZ 84, 312, juris, Rn. 14).
43 (2) Durch die Ordnungswidrigkeitentatbestände der § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW soll eine Täuschung des Rechtsverkehrs durch das Auftreten von Bildungseinrichtungen, die sich als Hochschulen gerieren, effektiv verhindert werden (vgl. Krausnick, in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.03.2021, § 75 LHG Rn. 5). Dass dies im Ergebnis auch dem Schutz potenzieller Studierender dient (vgl. Krausnick, in: BeckOK Hochschulrecht Baden-Württemberg, Stand: 01.03.2021, § 75 LHG Rn. 5), vermag indes noch keine Schutzgesetzeigenschaft im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu begründen. Dass Studierende gegenüber Bildungseinrichtungen, die sich als Hochschulen gerieren, bereits anderweitig effektiv geschützt sind, belegt bereits deren - auch im Streitfall bejahte - vertragliche Haftung, sofern trotz Abschluss eines Studienvertrages die versprochenen Bildungsinhalte nicht vermittelt werden und das Ziele eines Studienabschlusses nicht erreicht werden kann (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2023 - 56 O 63/23). Dass darüber hinaus § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW eine weitergehende deliktische Haftung von Hochschulen bzw. der daran beteiligten Akteure mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen vermitteln soll, ist weder dessen Ausgestaltung als Ordnungswidrigkeitentatbestand noch dem oben beschriebenen Sinn und Zweck eines allgemeinen Schutzes des Rechtsverkehrs (Ordnungsfunktion) zu entnehmen.
44 bb) Schließlich wäre auch kein eigener Verstoß des Beklagten gegen § 70 LHG BW, der mit § 75 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LHG BW sanktioniert wird, zu erkennen. Auch wenn sich die zunächst bis zum 31.03.2021 befristete und mit Bescheid vom 25.03.2021 bis zum 31.03.2024 verlängerte staatliche Anerkennung der Hochschule nur auf die Studiengänge „Animation Design“, „Game Design“ und „Industrial Design“ bezog und der Abschluss des Studienvertrages mit der Klägerin im Studiengang „Beauty Management“ damit unter Verstoß gegen § 70 LHG BW mit der Folge einer Ordnungswidrigkeit nach § 75 Abs. 2 Nr. 3 LHG BW erfolgt wäre, geht damit entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht automatische eine persönliche Haftung des Beklagten einher, sondern nur bei eigener Pflichtverletzung oder Beteiligung des Beklagten. Vorliegend hat jedoch bereits nicht der Beklagte selbst, sondern dessen Ehefrau die Studienzulassung der Klägerin (Anl. K1, K13) unterzeichnet. Dass der Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG vorsätzlich oder fahrlässig Aufsichtsmaßnahmen unterlassen haben soll, die erforderlich gewesen wären, um in der Trägergesellschaft Zuwiderhandlungen gegen ihre Pflichten aus dem Landeshochschulgesetz zu verhindern, trägt die Klägerin nicht vor noch ist dies sonst ersichtlich.
45 II. Die geltend gemachte Nebenforderung (Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit) teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.
46 III. Mangels Haftung des Beklagten war auch nicht festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Abschlusses des Studienvertrages mit der Trägergesellschaft entstanden ist und entstehen wird.
47 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
48 V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
49 VI. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Neben dem Wert des auf die Erstattung von Aufwendungen gerichteten Leistungsantrags war dabei auch ein gesonderter Streitwert des auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten gerichteten Feststellungsantrags anzusetzen, den das Gericht mit ca. 10 % des Leistungsantrags bemisst.
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