projekte
7 O 68/25•LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-02-10, 7 O 68/25
7 O 68/25Kantonsgericht10.02.2026
Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: 7 O 68/25
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0210.7O68.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 592 ZPO, § 595 Abs 3 ZPO, § 597 Abs 2 ZPO, § 417 ZPO, § 322 Abs 1 ZPO ... mehr
Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 8.477,71 € festgesetzt.
1 Die Klägerin macht mit der Klage im Urkundenprozess gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der Auszahlung seines Pflichtteils einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen behaupteter Überzahlung geltend.
2 Die Klägerin ist die Ehefrau des am … verstorbenen Erblassers in zweiter Ehe. Der Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. In einem Testament wurde die Klägerin als Alleinerbin bestimmt. Der Beklagte verlangte alsbald nach dem Tod des Erblassers von der Klägerin Auskunft über den Umfang des Nachlasses und die Zahlung des Pflichtteils. Aufgrund einer Aufstellung vom 31.03.2011, die noch keine Bewertung der Fahrnis enthielt, leistete die Klägerin im Juni 2011 eine Zahlung von 115.000,00 € an den Beklagten. Dies bestätigte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.03.2012 (Anl. K4)
3 Dennoch erhob der Beklagte im Dezember 2012 vor dem Landgericht Berlin, in dessen Bezirk der Erblasser mit der Klägerin seinen letzten Wohnsitz hatte und verstorben war, Stufenklage auf Auskunft, sachverständige Schätzung der Fahrnis, Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Zahlung des über die 115.000,00 € hinausgehenden Saldos.
4 Das Landgericht Berlin gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 30.08.2022 auf letzter Stufe zur Zahlung von 131.788,69 €. Dabei ging es von einem Gesamtaktivabestand des Nachlasses von 1.027.178,20 € aus. Die Passiva setzte das Landgericht mit 40.031,45 € fest.
5 Gegen diese Verurteilung richtete sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag aus der ersten Instanz weiter verfolgte.
6 Mit Urteil vom 11.06.2024 (Anl. K1) änderte das Kammergericht das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.08.2022 ab und fasste es dergestalt neu, dass es die Klage des Beklagten abwies. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Beklagten stehe kein weiterer, über die bereits gezahlten 115.000,00 € hinausgehender Betrag als Pflichtteil zu. Die vom Landgericht angenommenen 40.031,45 € an Passiva seien auf 130.080,85 € zu erhöhen. Die Aktiva seien dagegen um 23.009,19 € sowie um 448.000,00 € nach unten und damit auf 556.170,01 € zu korrigieren. Der Nachlasswert betrage damit insgesamt 426.089,16 €. Der Pflichtteil des Beklagten betrage 1/4. Damit ständen dem Beklagten 106.522,29 € zu. Da er bereits 115.000,00 € erhalten habe, habe er keinen weitergehenden Pflichtteilsanspruch gegen die Klägerin.
7 Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.03.2025 (Anl. K3) zurück.
8 Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2025 (Anl. K2) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sich ausweislich des Urteils des Kammergerichts eine Überzahlung von 8.477,71 € ergebe, und forderte den Beklagten auf, ihr diesen Betrag bis zum 15.04.2025 zu bezahlen. Eine Zahlung hierauf erfolgte jedoch nicht.
9 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe die aus dem Urteil des Kammergerichts hervorgehende Überzahlung als Bereicherungsanspruch zu, nachdem infolge der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig geworden sei. Insbesondere habe die Klägerin sich nicht bereits im dortigen Prozess mit einer negativen Feststellungswiderklage gegen die überhöhte Forderung zur Wehr setzen können. Bei der Zahlung von 115.000,00 € habe es sich ausweislich des Schreibens vom 30.03.2012 (Anl. K4) zwischen den Parteien eindeutig und unstreitig um eine Abschlagszahlung gehandelt. Eine Verjährung der Forderung komme nicht in Betracht, da die Überhöhung der Abschlagszahlung erst durch das Streiturteil über die Höhe der Forderung und damit das Urteil des Kammergerichts vom 11.06.2024 feststehe.
10 Die Klägerin beantragt,
11 den Beklagten im Urkundenprozess zu verurteilen, an die Klägerin 8.477,71 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinszinssatz ab 12.06.2024, hilfsweise ab 16.04.2025.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen sowie hilfsweise, ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
14 Er ist der Auffassung, die Klage sei im Urkundenprozess unzulässig. Der jetzt geltend gemachte Anspruch hätte im Vorprozess im Wege der Widerklage jederzeit geltend gemacht werden können. Darüber hinaus erstrecke sich das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts als öffentliche Urkunde (§ 415 ZPO) grundsätzlich nur auf den im Urteilstenor entschiedenen Anspruch und nicht auf die Entscheidungsgründe oder einzelne Vorfragen. Das Urteil sei somit nicht geeignet, eine Bindungswirkung zu erzeugen, wonach dem Beklagten keine Pflichtteilsansprüche gegen die Klägerin aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters zustünden. Da die Frage einer - tatsächlich überhaupt nicht vorhandenen - Bereicherung des Beklagten im Urteilstenor keine Berücksichtigung gefunden habe, könne das Urteil hierzu keine materiell-rechtliche Wirkung nach § 322 ZPO entfalten und sei somit ungeachtet der Verteilung der Beweislast im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht geeignet, die Klageforderung in Höhe von 8.477,71 € im Urkundenprozess zu belegen. Die Klägerin habe den Betrag von 115.000,00 € als Mindestzahlung auf den Pflichtteilsanspruch des Beklagten mit Wissen und Wollen verbindlich geleistet. Dieses zur Erfüllung aufgrund eigener Berechnungen vorbehaltlos Geleistete könne nicht deshalb zurückgefordert werden, weil aufgrund eines möglichen Fehlurteils des Kammergerichts die Klage des Beklagten in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben sei. Überdies sei der Beklagte wegen der im Vorprozess aufgewendeten Verfahrenskosten entreichert. Unabhängig davon, dass ein Bereicherungsanspruch der Klägerin nicht bestehe, wäre dieser im Übrigen verjährt. Die angebliche Zuvielzahlung sei der Klägerin spätestens im Jahr 2012 bekannt gewesen und hätte innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden können. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Bereicherungsanspruch aber auch gemäß § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an verjährt.
15 Der Klägervertreter hat die Kammer mit Schriftsatz vom 28.09.2025 wegen Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom 31.10.2025 hat die Vertretungskammer die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägervertreters hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11.12.2025 zurückgewiesen.
16 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2025 (Bl. 48 d.A.) verwiesen.
17 Die Klage ist unzulässig.
18 Der Urkundenprozess ist gemäß § 597 Abs. 2 Var. 2 ZPO unstatthaft, weil der dem Kläger obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln vollständig geführt ist. Insbesondere ist die Klage an der im Urkundenprozess vorgesehenen Beschränkung auf die Vorlage von Urkunden gescheitert, was eine Sachabweisung der Klage als unbegründet nicht rechtfertigt (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 597 Rn. 1a; Heiß, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 597 Rn. 11).
19 I. Nach § 592 Satz 1 Var. 1 ZPO kann ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat, im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Der Urkundenbegriff in § 592 ZPO entspricht dem der §§ 415 ff. ZPO, er umfasst also alle schriftlichen Beweisstücke (vgl. Heiß, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 592 Rn. 31). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Urkunde das den Anspruch begründende Rechtsverhältnis selbst verbrieft; die Urkunde braucht nicht Träger des geltend gemachten Rechtes zu sein. Ausreichend ist vielmehr, dass der Anspruch durch Urkunden im Sinne des Urkundenbeweises (§§ 415 ff. ZPO) nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) bewiesen werden kann. Es genügt daher jede Urkunde, die geeignet ist, dem Gericht gegenüber den Beweis für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs unmittelbar oder mittelbar (z.B. durch den Beweis von Indiztatsachen) zu erbringen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Oktober 1982 – V ZR 31/82 –, juris; vom 30. Januar 1967 - III ZR 53/66 -, juris, Rn. 21).
20 II. Gemessen daran ist die Klage im Urkundenprozesses nicht statthaft.
21 1. Zwar hat der Kläger zum Beweis der Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen sollen, ausschließlich Urkunden im Sinne der §§ 415 ff. ZPO vorgelegt. Insbesondere handelt es sich bei dem - jeweils nach § 595 Abs. 3 ZPO vorgelegten - Entscheidungen des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs um Urkunden nach § 417 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - VII ZB 4/17 -, BGHZ 219, 187, juris, Rn. 11; Krafka, in: BeckOK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 417 Rn. 3; Röß, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 417 Rn. 1; Schossier, in: BeckOGK ZPO, Stand: 01.12.2025, § 417 Rn. 8).
22 2. Jedoch hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis gemäß § 597 Abs. 2 Var. 2 ZPO nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln vollständig geführt.
23 a) Einen Anspruch auf Zahlung von 8.477,71 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB hat die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Urkunden nicht nachgewiesen.
24 aa) Nach § 417 ZPO begründen die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts. Dies bedeutet, dass die Urkunde über den Erlass eines Urteils nach § 417 ZPO den Beweis dafür erbringt, dass die darin beurkundete Entscheidung ergangen ist, nicht jedoch den Beweis für ihre inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - VII ZB 4/17 -, BGHZ 219, 187, juris, Rn. 11; Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09 -, juris, Rn. 21; OLG München, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 34 Wx 436/16 -, juris Rn. 31; Schreiber, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 417 Rn. 3, 6; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 417 Rn. 2; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 417 Rn. 2).
25 bb) Dies zugrunde gelegt gelingt es der Klägerin nicht, mit dem vorgelegten Urteil des Kammergerichts und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs im Sinne des § 592 Satz 1 ZPO die einen Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB begründenden Tatsachen zu beweisen. Soweit das Kammergericht auf Seite 20 seines Urteils festgehalten hat, dem Beklagten ständen als Pflichtteil 106.522,29 € zu und - da er bereits 115.000,00 € erhalten habe - habe er keinen weitergehenden Pflichtteilsanspruch gegen die Klägerin, ist der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit einer - als solche ohnehin bereits nicht festgestellten - Überzahlung von 8.477,71 € nicht erbracht.
26 b) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass es sich bei der Überzahlung von 8.477,71 € um eine nicht beweisbedürftige anspruchsbegründende Tatsache gehandelt hätte (vgl. dazu etwa Heiß, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 582 Rn. 18 ff.).
27 aa) Insbesondere unterliegt die Überzahlung von 8.477,71 € nicht schon der materiellen Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO.
28 (1) Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Rechtskraftwirkung ist damit auf den Entscheidungssatz beschränkt. Nicht in Rechtskraft erwachsen die Urteilsgründe sowie die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen und Tatbestandsmerkmale. Auch einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden nicht von der Rechtskraft erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2024 - VIa ZR 930/23 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
29 (2) Über die Abweisung der Klage des Beklagten im Vorprozess hinaus kommt den Ausführungen des Kammergerichts auf Seite 20 seines Urteils zu einer etwaigen Überzahlung in Höhe von 8.477,71 € daher auch keine Rechtskraftwirkung zu.
30 bb) Schließlich war im Rahmen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung auch nicht der Beklagte für die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisbelastet.
31 (1) Was die klagebegründenden Tatsachen sind, die der Kläger durch Urkunden zu beweisen hat, richtet sich nach der Lehre von der Behauptungs- und Beweislast (vgl. KG Berlin, Urteil vom 17. September 1996 - 5 U 3157/96 -, juris, Rn. 19; Heiß, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 592 Rn. 18; Voit, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 592 Rn. 9). Dabei trägt grundsätzlich derjenige, der einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen er die von ihm begehrte Rechtsfolge herleitet, somit auch für die Umstände, aus denen sich das Nichtbestehen eines Rechtsgrundes für die erbrachte Leistung ergibt.
32 Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Leistung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer Feststellung der Forderung erbracht wird. In diesen Fällen hat der Empfänger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Feststellung zu seinen Gunsten erfolgt ist oder erfolgen muss. Derjenige, der einen Kondiktionsanspruch geltend macht, kann sich dann regelmäßig darauf beschränken, die vom Empfänger behaupteten Rechtsgründe auszuräumen (vgl. BGH, Urteile vom 13. Juni 2024 - III ZR 279/23 -, juris, Rn. 33; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09 -, BGHZ 184, 209, juris, Rn. 82; vom 4. Juni 2009 - III ZR 187/08 -, juris, Rn. 10; vom 15. März 2007 - III ZR 260/05 -, juris, Rn. 14; vom 9. März 1989 - IX ZR 64/88 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Ahrens, in: Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2. Aufl. 2025, Kap. 10, § 39 Rn. 63; Netzer, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.08.2025, § 315 Rn. 93).
33 (2) Mit der letztgenannten Konstellation ist der Sachverhalt indes nicht zu vergleichen.
34 Nach ihren eigenen Ausführungen hat die Klägerin die Zahlung von 115.000,00 € an den Beklagten bereits im Juni 2011 geleistet, der Beklagte jedoch erst im Dezember 2012 die Stufenklage auf Auskunft, sachverständige Schätzung der Fahrnis, Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und Zahlung des über die 115.000,00 € hinausgehenden Saldos erhoben. Dass die Zahlung somit nicht zur gütlichen Beilegung der Pflichtteilsansprüche, sondern in Erwartung einer Rechnungsstellung oder gerichtlichen Feststellung geleistet worden wäre, macht die Klägerin weder geltend noch ist dies mit den vorgelegten Urkunden bewiesen oder sonst ersichtlich. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte im anwaltlichen Schreiben vom 30.03.2012 (Anl. K4) die Zahlung von 115.000,00 € selbst als „Abschlagszahlung“ bezeichnete. So hat die Klägerin etwa bis zuletzt nicht geltend gemacht, den Betrag aufgrund einer entsprechenden Anforderung des Beklagten geleistet zu haben, die einer noch ausstehenden Abrechnung über den Pflichtteil vorausgegangen wäre (vgl. dazu etwa LG Hamburg, Urteil vom 16. April 2019 - 411 HKO 14/17 -, juris, Rn. 120).
35 C. Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 29.01.2026 sowie der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 05.02.2026 machen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich. Auch aus § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folgt kein zwingender Wiederöffnungsgrund. Eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO liegt nicht vor.
36 Zwar hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2025 auf seine ausdrücklich vorläufige und der hier vertretenen Ansicht entgegenstehende Rechtsauffassung hingewiesen, wonach der Urkundenprozess statthaft sein dürfte, da es sich bei dem vorgelegten Urteil des Kammergerichts um eine öffentliche Urkunde handele. Zugleich hat das Gericht jedoch mitgeteilt, dass sich dessen Beweiskraft nicht auf die inhaltliche Richtigkeit einer Überzahlung erstrecke. Die weiteren Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB erfolgten hypothetisch, um auch den Entreicherungseinwand und die Verjährungseinrede des Beklagten aufzugreifen. Ein Vertrauensschutz, der die Klägerin etwa vom Abstehen im Urkundenprozess nach § 596 ZPO abgehalten hätte, liegt darin schon angesichts der Sachdienlichkeit einer Positionierung des Gerichts bereits im Rahmen der Güteverhandlung, der eröffneten Stellungnahmemöglichkeit der Parteien, der von dem Beklagten bereits in der Klageerwiderung in Abrede gestellten Zulässigkeit der Klage sowie der im Einzelnen nicht einfach zu beantwortenden Frage einer Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft oder unbegründet (vgl. dazu etwa Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 597 Rn. 1a; Heiß, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 597 Rn. 11) ersichtlich nicht vor.
37 D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO sowie § 709 Satz 1 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.