LG Stuttgart 7. Zivilkammer, 2026-02-17, 7 O 164/24

7 O 164/24Kantonsgericht17.02.2026

Regest

1. Hebt ein Ehegatte als Beauftragter Bargeld von einem Gemeinschaftskonto ab, das im Innenverhältnis überwiegend dem anderen Ehegatten zusteht, und kann er dessen Herausgabe nicht nachweisen, gehört der Herausgabeanspruch aus §§ 662, 667 BGB zum Nachlass. 2. Geldschenkungen an den Ehegatten sind bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB unter Berücksichtigung der Geldentwertung zu indexieren. 3. Eine nachträgliche Vereinbarung, wonach sämtliche früheren Schenkungen als Gegenleistung für langjährige Pflegeleistungen gelten sollen, vermag Pflichtteilsergänzungsansprüche nur auszuschließen, wenn sie die von der Entgeltabrede erfassten Zuwendungen und die geschuldete Gegenleistung hinreichend bestimmt festlegt.

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 7. Zivilkammer — 7 O 164/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-17

Aktenzeichen: 7 O 164/24

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0217.7O164.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2303 BGB, § 2311 BGB, § 2325 BGB, § 516 BGB, § 518 BGB ... mehr

Leitsatz

  1. Hebt ein Ehegatte als Beauftragter Bargeld von einem Gemeinschaftskonto ab, das im Innenverhältnis überwiegend dem anderen Ehegatten zusteht, und kann er dessen Herausgabe nicht nachweisen, gehört der Herausgabeanspruch aus §§ 662, 667 BGB zum Nachlass.

  2. Geldschenkungen an den Ehegatten sind bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB unter Berücksichtigung der Geldentwertung zu indexieren.

  3. Eine nachträgliche Vereinbarung, wonach sämtliche früheren Schenkungen als Gegenleistung für langjährige Pflegeleistungen gelten sollen, vermag Pflichtteilsergänzungsansprüche nur auszuschließen, wenn sie die von der Entgeltabrede erfassten Zuwendungen und die geschuldete Gegenleistung hinreichend bestimmt festlegt.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 203.808,25 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2024 zu zahlen.

  2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/4 und die Beklagte 3/4 zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Streitwert wird auf 268.055,15 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht mit der Klage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem Vater … (im Folgenden: „Erblasser“) geltend.

2 Der Erblasser, geboren am …, war zuletzt wohnhaft in der … und verstarb am 16.05.2019. Er war in dritter Ehe seit 04.12.1992 mit der Beklagten verheiratet. Die Klägerin und ihre Schwester sind die Töchter des Erblassers aus zweiter Ehe. Deren Verhältnis zum Erblasser war zerrüttet. Der Erblasser äußerte mehrfach, er werde dafür sorgen, dass seine Töchter nichts erben.

3 Mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 30.09.2009 (Anl. K2) setzte der Erblasser die Beklagte zur Hälfte und seine damaligen drei Enkel, den Sohn der Schwester der Klägerin und die beiden Töchter der Klägerin, insgesamt zur anderen Hälfte ein. Zu einem späteren Zeitpunkt kam noch der im Jahre … geborene zweite Sohn der Schwester der Klägerin als Erbe hinzu, so dass der Erblasser gemäß Erbschein des Amtsgerichts Böblingen vom 19.03.2020 (Anl. K1) von der Beklagten zur Hälfte und den vier Enkeln zu je 1/8 beerbt wurde. Die Pflichtteilsquote der Klägerin beträgt 1/8. Die Beklagte erhielt im Wege des Vorausvermächtnisses sämtliche beweglichen Sachen des Erblassers und den Nießbrauch auf Lebenszeit an allen übrigen Nachlassgegenständen.

4 Auf der Grundlage eines von der Beklagten erstellten und vorgelegten Nachlassverzeichnisses vom 09.07.2023 (Anl. K4) ergibt sich ein Nachlass von 426.925,68 €. Entsprechend der Quote von 1/8 beliefe sich der Pflichtteilsanspruch der Klägerin demnach auf 53.365,71 €. Diesen Betrag erkannte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 08.07.2024 (Anl. B1) an.

5 Mit Schreiben vom 05.07.2024 (Anl. K3) forderte die Klägerin die Beklagte mit Fristsetzung zum 10.07.2024 zur Zahlung des Pflichtteils und der Pflichtteilsergänzung in Höhe von 263.481,24 € auf.

6 Die Klägerin behauptet, insgesamt ergebe sich ein Aktivnachlass in Höhe von 1.427.185,75 €, darunter ein Pkw Mercedes-Benz im Wert von 48.000,00 €. Zudem falle einer Forderung des Erblassers von 715.000,00 € in den Nachlass. Am 29.09.2017 habe der Erblasser einen Betrag in Höhe von 715.000,00 € auf das gemeinsame Konto der Eheleute einbezahlt. Die Beklagte habe diesen Betrag am 11.10.2017 vom gemeinsamen Konto bei der … abgehoben. Eine Übergabe an den Erblasser sei nicht erfolgt. Von den Aktiva seien Bestattungskosten in Höhe von insgesamt 4.526,47 € abzuziehen, sodass sich ein Nettonachlass in Höhe von 1.422.659,28 € ergebe. Daraus folge ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 177.832,41 €. Zudem seien diverse Schenkungen des Erblassers an die Beklagte bekannt geworden. Der Erblasser habe diverse Überweisungen von seinem Einzelkonto bei der … bzw. … auf das gemeinsame Konto der Eheleute vorgenommen. Mithin handele es sich jeweils um eine Schenkung des hälftigen Betrages an die Ehefrau. Unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes ergebe sich diesbezüglich eine Summe von 294.578,13 €. Zudem habe der Erblasser seinen hälftigen Anteil am Erlös in Höhe von 350.000 USD aus der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie der Eheleute in … der Beklagten überlassen. Der Betrag sei der Beklagten am 24.02.2018 übergeben worden. Somit ergebe sich ein Schenkungsbetrag in Höhe von 142.520,00 €, an den Kaufpreisschwund angepasst 146.794,13 €. Weiter habe der Erblasser der Beklagten am 12.11.2018 im Rahmen der Auflösung eines Kontos des Erblassers bei der … einen Betrag in Höhe von 100.524,92 überwiesen. Inflationsbereinigt ergebe dies einen zu berücksichtigenden Betrag in Höhe von 101.647,53 €. Im September und Oktober 2014 seien vom gemeinsamen Konto des Erblassers mit der Beklagten Zahlungen an den Sohn erfolgt sowie an die zwei Enkel der Beklagten in Höhe von insgesamt 89.000,00 € mit dem Verwendungszweck „Geschenk“ bzw. „Geschenk von Omi“. Nach alldem beliefen sich die pflichtteilsergänzungspflichtigen Schenkungen auf 721.781,90 €, wodurch sich ein fiktiver Nachlass in Höhe von 2.144.441,18 € ergebe. Unter Zugrundelegung der Pflichtteilsquote der Klägerin in Höhe von 1/8 ergebe sich damit ein Anspruch in Höhe von 268.055,15 €.

7 Die Klägerin beantragt,

8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 268.055,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2024 zu bezahlen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe der Beklagten den Pkw Mercedes-Benz am 10.11.2016 geschenkt. Den Auftrag zur Barabhebung der 715.000,00 € habe der Erblasser erteilt. Von diesen 715.000,00 € hätten 200.000,00 € der Beklagten gehört. Der abgehobene Bargeldbetrag habe sodann insgesamt in den Schließfachraum gebracht und dort im Schließfach verwahrt werden sollen. Der Erblasser und die Beklagte hätten daher das gesamte Geld in den Schließfachraum im Untergeschoss gebracht. Dem Erblasser sei dann jedoch klar geworden, dass er künftig dorthin ohne Aufzug, den es aus Sicherheitsgründen nicht gebe, nie wieder würde hingehen können. Im Schließfachraum habe der Erblasser daher die Entscheidung getroffen, seinen Anteil des Geldes nicht in der Bank zu lassen, sondern mit nach Hause zu nehmen. Die Beklagte habe das Geld nie gehabt und könne nur vermuten, wofür es ausgegeben worden sei. Nach der Barabhebung am 11.10.2017 habe der Erblasser noch 1 1/2 Jahre gelebt. Er habe offensichtlich entsprechende Vorausplanungen getätigt, unter anderem für eine Spenderniere. Zudem habe der Erblasser der Beklagten den Wert seiner Hälfte der Holding in … zunächst geschenkt, sich dann aber mit ihr darauf geeinigt, dass diese Schenkung als Gegenleistung für die von der Beklagten erbrachte Pflege und Leistungen gelte.

12 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2025 (Bl. 88 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

14 Wie bereits in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2025 erörtert, schließt sich der Einzelrichter den sorgfältigen und umfangreichen Ausführungen der 28. Zivilkammer im Urteil vom 29.08.2025 (Az: 28 O 54/21) zum Parallelverfahren der Schwester der Klägerin sowohl in Bezug auf die Höhe des Nachlasses als auch in Bezug auf den sich hieraus folgenden Pflichtteilsanspruch der Klägerin aufgrund nochmaliger eigener kritischer Würdigung vollumfänglich an. Wegen des geringfügig abweichenden Vortrags der Parteien ergeben sich im Ergebnis keine Auswirkungen bezüglich der jeweils betroffenen Einzelbeträge. Vorzunehmen war lediglich eine geringfügige rechnerische Korrektur bei der Bewertung des Nachlasses.

15 1. Der Klägerin steht als enterbtem Abkömmling des Erblassers nach § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsquote gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit 1/8 unstreitig.

16 2. Der Pflichtteil der Klägerin beträgt 150.576,00 €.

17 a) Der Berechnung des Pflichtteils werden der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB). Darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen, ist der Pflichtteilsberechtigte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09 -, juris, Rn. 7).

18 b) Das Aktivvermögen beläuft sich auf 1.225.664,73 €. Die Reihenfolge der Darstellung orientiert sich an der Auflistung im Schriftsatz der Klägerin vom 15.07.2024.

19 aa) Der Wert des Inventars beträgt 54.342,81 €.

20 (1) Unstreitig sind folgende Positionen:

BezeichnungWert in €
1.Hausrat4.405,00
2.Briefmarken20,00
3.Münzen309,40
4.Münze China 1985577,94
5.Manschettenknöpfe304,36
6.Armbanduhr Raymond Weil2.146,11
7.WMF Besteck80,00
Summe7.842,81

21 (2) Zum Inventar gehört ebenfalls das Fahrzeug Mercedes Benz …. Eine Schenkung an die Beklagte liegt nicht vor. Der Wert beträgt 46.500,00 €.

22 Eine Schenkung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese ist nicht erfolgt. Der Formmangel wurde auch nicht gemäß § 518 BGB durch Vollzug geheilt. Der Erblasser nutzte - wie die Beklagte im Nachlassverzeichnis selbst angibt - das Fahrzeug über den gesamten Zeitraum selbst. Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug nach dem Tod des Erblassers am 12.12.2019 sogar in dessen Namen (Anlage Fahrzeug zum Nachlassverzeichnis [Anl. K4, Bl. 61]). Zwar ist die Beklagte in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen (Anl. K4, Bl. 60). Die Zulassungsbescheinigung Teil II bescheinigt jedoch lediglich, wer Halter des Fahrzeugs ist. Für das Eigentum entfaltet sie allenfalls Indizwirkung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2025, - 12 U 13/25 -, juris, Rn. 24). Rechtlich wird die Zulassungsbescheinigung II analog § 952 Abs. 2 BGB wie ein Inhaberpapier behandelt (vgl. Füller, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, § 952 Rn. 11 m.w.N.).

23 Der Wert des Fahrzeugs ist mit 46.500,00 € anzusetzen. Bei zeitnaher Veräußerung orientiert sich die Bewertung von Nachlassgegenständen grundsätzlich nach dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - IV ZR 124/09 -, juris, Rn. 5). Danach ist der Verkaufspreis abzüglich der verkaufsbedingten Unkosten anzusetzen (vgl. Müller-Engels in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2025 § 2311 Rn. 23 m.w.N.). Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe des Kaufpreises von 48.000,00 € (Anl. K4, Bl. 61) abzüglich der entrichteten Vermittlungsprovision von 1.500,00 € (Anl. K4, Bl. 62).

24 bb) Der Wert des Geldvermögens beträgt 82.429,92 €.

25 (1) Unstreitig sind folgende Positionen

BankKontoGuthaben in €
1.12.095,18
2.46.000,00
3.Geschäftsanteil1.875,00
4.Aktien20.068,03
5.1.362,22
Summe81.400,43

26 (2) Hinzu kommt das anteilige Bausparguthaben mit 1.029,49 €.

27 Das Guthaben auf dem gemeinschaftlichen Konto betrug am Todestag 2.047,37 €. Die Stückzinsen vom 01.01.2019 bis zum Todestag belaufen sich auf der Basis des vereinbarten Zinssatzes von 1,50 % p.a. und der Berechnung mit 360 Zinstagen auf 11,60 €. Unstreitig stand das Guthaben dem Erblasser und der Beklagten jeweils zur Hälfte zu. Beide haben auch die Einzahlungen hälftig geleistet.

28 cc) Das Hausgrundstück … in … ist bei den Aktiva mit dem vom Gutachterausschuss (vgl. Gutachten Nr. 8/2020, Anl. K4) ermittelten Wert von 572.000,00 € anzusetzen. Substantiierte Einwände dagegen hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht erhoben. Soweit diese allenfalls meint, der Immobilienwert aus dem Immobiliengutachten hätte deutlich niedriger ausfallen können, denn dort seien die mittlerweile 13 Wasserschäden, die es in dem Haus gegeben habe, nicht berücksichtigt und es sei auch keine baubiologische Untersuchung durchgeführt worden, bei der sich vermutlich eine Schadstoffbelastung durch Holzschutzmittel gezeigt hätte, setzt sie sich mit dem Gutachten nicht im Einzelnen auseinander. Soweit die Beklagte schließlich moniert, die Klägerin verwende hier aber den reinen Immobilienwert von 572.000,00 €, ohne den Nießbrauch zu berücksichtigen, stellt sich die Frage nach der Berücksichtigung des Nießbrauchsvermächtnisses zugunsten der Beklagten hingegen erst im Rahmen der Passiva bei den Erbfallschulden.

29 dd) Schließlich hatte der Erblasser Forderungen in Höhe von 516.892,00 €.

30 (1) Unstreitig ist insoweit Sterbegeld in Höhe von 1.892,00 €. Der Einwand in der Klageerwiderung, die Zahlen in der Klageschrift seien insoweit nicht nachvollziehbar, stellt keine substantiierte Einlassung dar.

31 (2) Die Klägerin konnte zudem den Nachweis führen, dass dem Erblasser gegen die Beklagte eine Forderung in Höhe von 515.000,00 € aus §§ 662, 667 BGB zustand.

32 (a) Der Erblasser war Inhaber einer Forderung gegen die … in Höhe von 515.000,00 €.

33 Das Gemeinschaftskonto des Erblassers und der Beklagten bei der … mit der Kontonummer … wies am 11.10.2017 ein Guthaben von 715.000,00 € auf. Abweichend von der Vermutung des § 430 Abs. 1 BGB sind sich die Parteien einig, dass von dem Gesamtguthaben dem Erblasser jedenfalls ein Betrag von 515.000,00 € zustand.

34 Der darüber hinausgehende Betrag von 200.000,00 € stammte von einem Konto der Beklagten, wie sich den von ihr vorgelegten Kontoauszügen entnehmen lässt. Der Erblasser und die Beklagte unterhielten bei der … unter der Kontonummer … ein gemeinschaftliches Girokonto. Auf diesem Konto ging am 08.02.2017 ein Betrag von 110.000,00 € ein, der ausweislich der Angaben auf dem Kontoauszug von dem Erblasser überwiesen wurde (Bl. 68 Anl. Bekl.). Am 21.09.2017 folgten weitere Beträge von 90.000,00 € und 200.000,00 €. Ausweislich der Angaben auf dem Kontoauszug kam der erstgenannte Betrag von dem Erblasser, der letztgenannte Betrag von der Beklagten (Bl. 69 Anl. Bekl.). An demselben Tag überwies der Erblasser von dem genannten Konto zweimal 200.000,00 € auf sein Konto bei der … mit der Kontonummer … (Bl. 70 ff. Anl. Bekl.). Am 28.09.2017 löste der Erblasser dieses Konto auf und überwies ausweislich des Kontoauszugs den Ablösungsbetrag von insgesamt 715.306,92 € auf sein Konto … bei der … (Bl. 70 Anl. Bekl.). Am 29.09.2017 erteilte der Erblasser telefonisch der … den Auftrag, 715.000,00 € von seinem Einzelkonto auf das Gemeinschaftskonto zu übertragen (Bl. 46 Anl. Bekl.). Am 29.09.2017 ging unstreitig ein Betrag von 715.000,00 € auf dem am 15.09.2017 eröffneten gemeinschaftlichen Konto bei der … mit der Kontonummer … ein (Anl. GK05 zum Nachlassverzeichnis). Anhand dieser Zahlungskette lässt sich nachvollziehen, dass in dem Gesamtbetrag ein Teilbetrag von 200.000,00 € enthalten war, der ursprünglich von einem Konto der Beklagten stammte.

35 (b) Das Gemeinschaftskonto des Erblassers und der Beklagten bei der … mit der Kontonummer … wurde am 11.10.2017 aufgelöst. Das Guthaben von 715.000,00 € wurde bar ausgezahlt. Den Auszahlungsbeleg unterschrieb die Beklagte (Anl. K6). Ob der zu diesem Zeitpunkt schwer kranke Erblasser die Beklagte zur Bank begleitete, ist zwischen den Parteien streitig, kann aber dahinstehen. Denn das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte im Einvernehmen mit dem Erblasser handelte. Die Überweisung auf das Gemeinschaftskonto erfolgte durch den Erblasser. Für die Unterzeichnung des Auszahlungsbelegs war im Außenverhältnis zur Bank eine Vollmacht des Erblassers für die Beklagten nicht erforderlich, da diese ebenfalls Kontoinhaberin war. Im Innenverhältnis lag jedoch ein Auftrag im Sinne von § 662 BGB zugrunde. Aus diesem Auftrag war die Beklagte nach § 667 BGB verpflichtet, dem Erblasser das erlangte Bargeld in Höhe von 515.000,00 € herauszugeben.

36 (c) Die Beklagte konnte die Erfüllung dieses Anspruchs aus §§ 662, 667 BGB nicht nachweisen. Nach der durch Unterzeichnung des Auszahlungsbelegs quittierten Entgegennahme des Betrages von 515.000,00 € in bar durch die Beklagte verliert sich die Spur des Geldes.

37 (aa) Die Beweislast für das Erlöschen der Forderung trägt nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen grundsätzlich der Schuldner (vgl. Schmidt, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 363 Rn. 1 m.w.N.). An dieser Beweislastverteilung ändert die vorliegende Konstellation nichts, obwohl der Pflichtteilsberechtigte sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen, also auch negative Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08 -, juris, Rn. 9, 12). Denn hier ist gerade die Beklagte als Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs ihrerseits Schuldnerin des Herausgabeanspruchs des Erblassers. Aber selbst wenn die Beweislast bei der Klägerin läge, träfe die Beklagte als Schuldnerin des Anspruchs eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist.

38 (bb) Die Beklagte hat nicht stringent vorgetragen, wie der Ablauf in der Bank erfolgt sein soll.

39 Einen nachvollziehbaren Vortrag, wie die Beklagte den Anspruch des Erblassers aus §§ 662, 667 BGB erfüllt haben will, kann das Gericht den Ausführungen der Beklagten nicht entnehmen.

40 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 27.11.2025 vortragen lässt, sie habe den Auszahlungsbeleg über die gesamte Summe von 715.000,00 € deshalb unterschrieben, weil von dem Gesamtbetrag 200.000,00 ihr gehörten, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch ihre Ausführungen, der Erblasser habe das Bargeld sogleich mit nach Hause genommen, anstatt dieses im Schließfach zu verwahren, deckt sich nicht mir früheren Äußerungen der Beklagten. So hatte die Beklagte zunächst in Stellungnahmen vom 19.02.2023 und 05.12.2023 (GK 07, als Bestandteil des Nachlassverzeichnisses Anl. K4) noch vorgetragen, gemeinsam mit dem Erblasser bei den Schließfächern gewesen zu sein, wo dann der Betrag zunächst noch verwahrt und im Anschluss vom Erblasser übernommen worden sei.

41 Hinzu kommt, dass das Bargeld in Höhe von 515.000,00 € seit der Auszahlung spurlos verschwunden ist. Bei der Behauptung der Beklagten, der Erblasser habe ihr gegenüber von Ausgaben für Organe, für Behandlungen, die keine Krankenkasse bezahlt hätte, gesprochen, handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Aus Sicht des Gerichts ist es lebensfremd, dass der Erblasser mehr als eine halbe Million Euro in bar für illegale medizinische Leistungen bezahlt haben will. Es mag sein, dass illegale Organspenden mit Barzahlung entgolten werden. Dies gilt jedoch nicht generell für alle Leistungen, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Hätte der Erblasser über den Leistungskatalog der Krankenkasse hinausgehende Behandlungen durchführen lassen, so hätten diese ohne Weiteres mittels Überweisung bezahlt werden können. Hingegen liegt auf der Hand, dass der Erblasser sein erklärtes Ziel, seine Töchter sollten von diesem Geld nichts bekommen, dadurch erreichen wollte, dass der Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten unerfüllt und das Geld verschwunden blieb.

42 (cc) Die Durchführung einer Beweisaufnahme war nicht veranlasst.

43 Das Gericht kann dabei als wahr unterstellen, dass der Erblasser am 11.10.2017 gemeinsam mit der Beklagten bei der Bank war. Die Beklagte behauptet weder, der benannte Zeuge … habe dem Erblasser in ihrem Auftrag einen Betrag von 515.000,00 € in bar ausgehändigt, noch der Zeuge … habe gesehen, dass sie dem Erblasser diesen Betrag in bar übergeben habe. Es war auch kein Raum für eine Parteivernehmung der Beklagten auf ihren Antrag, weil die erforderliche Zustimmung der Klägerin fehlte (§ 447 ZPO). Für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO fehlte es jedenfalls an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit (vgl. Röß, in: Musilak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 448 Rn. 3). Der Vortrag der Beklagten zum Ablauf in der Bank ist - wie bereits ausgeführt - widersprüchlich.

44 (dd) Schließlich war eine informatorische Anhörung nicht möglich, da der Beklagtenvertreter bereits im Schriftsatz vom 19.08.2024 mitgeteilt hatte, die Beklagte sei 87 Jahre alt und könne aufgrund ihrer Herzerkrankung nicht mehr an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen. Dementsprechend ist die Beklagte auch trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin am 09.12.2025 (Bl. 88 d.A.) nicht erschienen.

45 c) Vom Aktivvermögen sind Passiva in Höhe von 20.956,69 € abzuziehen. Diese setzen sich in Höhe von 15.105,74 € aus Erblasser- und in Höhe von 5.850,95 € aus Erbfallschulden zusammen.

46 aa) Abzugsfähig sind die sogenannten Erblasserschulden, die Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren und ihn bereits selbst belasteten (§ 1967 Abs. 2 BGB) und die Erbfallschulden, deren Rechtsgrund und Notwendigkeit der Erfüllung bereits auf den Erbfall zurückgeht oder deren Erfüllung auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen hat oder den Pflichtteilsberechtigten auch dann getroffen hätte, wenn er selbst gesetzlicher Erbe geworden wäre (vgl. Müller-Engels, in: BeckOK BGB, Stand: 01.11.2025, § 2311 Rn. 8, 13 m.w.N.). Die Beweislast für das Nichtbestehen von Verbindlichkeiten des Erblassers liegt beim Pflichtteilsberechtigten, soweit diese vom Erben substantiiert dargelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010 - IV ZR 264/08 -, juris, Rn. 9, 15).

47 (1) Als Erblasserschulden abzugsfähig sind die im Nachlassverzeichnis (Anl. K4) aufgeführten Verbindlichkeiten des Erblassers gegenüber der Beklagten für verauslagte Kosten für den Austausch des Heizkessels im Juli 1993 in Höhe von 13.044,94 DM (6.536,36 €) und ein Schuldscheindarlehen vom 16.10.1996 über 15.000 DM (7.669,38 €). Diese Verbindlichkeiten hat die Beklagte durch Vorlage der Rechnung samt Zahlungsbeleg und des Schuldscheins substantiiert dargelegt. Gleiches gilt für die Überweisung der Beklagten an den Erblasser mit dem Verwendungszweck „Leihgabe-Anteil USA“ vom 17.05.2018 über 900,00 €. Weshalb die Beklagte hier dem Erblasser ein Darlehen gewährte, ist irrelevant.

48 Bei den Erblasserschulden trägt die Klägerin die Beweislast für das Nichtbestehen im Zeitpunkt des Erbfalls, also die Erfüllung der Schuld durch den Erblasser. Hier liegt der Unterschied zur Forderung aus der Auszahlung des Bankguthabens. Bei den Erblasserschulden trüge der Erblasser nach den allgemeinen Beweislastregeln die Beweislast für die Erfüllung seiner Schuld. Diese Beweislast nun im Rahmen des Pflichtteilsprozesses der Beklagten aufzuerlegen, ist weder mit den allgemeinen Beweisregeln in Einklang zu bringen noch sachgerecht. Es mag sein, dass sich die Vermögensverhältnisse des Erblassers gegenüber den 90er-Jahren verbessert haben. Sollte der Erblasser seine Schulden gegenüber der Beklagten beglichen haben, hätte er sich den Schuldschein zurückgeben lassen und den Ausgleich der anderen Verbindlichkeiten durch Überweisungen mit entsprechendem Verwendungszweck dokumentieren müssen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst vorträgt, es seien sämtliche gegenseitigen „Leihgaben“ zeitnah ausgeglichen worden und hätte bei lebensnaher Betrachtung vorliegend sicherlich eine Verrechnung stattgefunden.

49 (2) Nicht mehr nachvollziehbar ist für das Gericht hingegen der Erklärungsversuch der Beklagten für die Überweisung von 1.000,00 € vom Konto der Beklagten auf das Konto des Erblassers als „Leihgabe …“ am 07.10.2014. Ausweislich der „Erklärung 2“ in der Anlage GK01 zum Nachlassverzeichnis (Anl. K4) soll der Erblasser sich zu Unrecht am Konto seiner Frau bedient haben, denn sie habe ihren Beitrag selbst bezahlt und er bereits für den Ausgleich gesorgt haben. Auf dem Bausparkonto … ist ausweislich der Angaben in Anlage GK01 zum Nachlassverzeichnis (Anl. K4) vor der fraglichen Überweisung aber nichts eingegangen. Die letzte Einzahlung datiert vom 25.09.…. Die nächste Einzahlung beider Kontoinhaber erfolgte nach dem 07.10.2014, nämlich am 30.10.2014.

50 (3) Keine Erblasserschuld ist der Auftrag für den Reparaturversuch der Sonnenkollektoren an der Immobilie. Den Auftrag hat die Beklagte nach dem Tod des Erblassers erteilt. Da der Reparaturversuch offensichtlich nicht erfolgreich war, kann dieser Betrag auch nicht gleichsam anstelle einer Wertminderung des Gebäudes angesetzt werden. Diesen Betrag mag die Beklagte im Rahmen der Erbauseinandersetzung mit den Miterben geltend machen. Die Klägerin als Pflichtteilsberechtigte wird davon nicht tangiert.

51 bb) Abzugsfähig sind auch die Erbfallschulden in Höhe von 5.850,95 €.

52 (1) Unstreitig sind die Bestattungskosten mit 5.015,95 €.

53 Hinzu kommen als Nachlassverwaltungskosten die Kosten der eidesstattlichen Versicherung vom 12.02.2024 mit 835,00 €. Die Beklagte hat zwar offensichtlich nicht die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses, sondern des Inventars im Sinne von § 2003 BGB an Eides statt versichert. Das genannte Aktenzeichen des Amtsgerichts Böblingen betrifft das Inventar. Ungeachtet dessen gehören die Kosten der eidesstattlichen Versicherung zu den Nachlassverwaltungskosten, die den Nachlass mindern. Diese Kosten sind auch anzusetzen, weil sie nicht nur dadurch entstanden sind, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hatte wie etwa Kosten der Testamentseröffnung, sondern den Nachlass auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten sichern. Die Erstellung eines Nachlassinventars und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann jeder Nachlassgläubiger verlangen. Die Kosten sind jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vom Pflichtteil, sondern vom Nachlass abzuziehen. Die Klägerin trägt danach wirtschaftlich den ihrer Pflichtteilsquote entsprechenden Anteil von 1/8.

54 (2) Keine Erbfallschuld ist hingegen das Nießbrauchsvermächtnis zugunsten der Beklagten an der Immobilie. Vermächtnisse sind nicht als Erbfallschulden von den Aktiva abzuziehen. Andernfalls könnte der Erblasser das Pflichtteilsrecht durch freigiebige Vermächtnisanordnungen aushöhlen. Es verhält sich vielmehr umgekehrt. Das Pflichtteilsrecht schlägt das Vermächtnis (vgl. Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 2311 Rn. 22 m.w.N.). Infolgedessen braucht sich die Klägerin auch den aus der Belastung mit dem Nießbrauch resultierenden Marktanpassungsabschlag nicht entgegenhalten zu lassen.

55 d) Auf der Grundlage eines Nachlasses in Höhe von 1.204.708,04 € und der Pflichtteilsquote von 1/8 beträgt der Pflichtteil der Klägerin 150.588,51 €.

56 3. Der Klägerin steht darüber hinaus noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe von 53.219,74 € zu. Die Schenkungen sind nicht durch die „Abmachung über Gegenleistung“ vom 15.11.2018 (Anl. K4 - Anlage Vf08) in ein Entgelt umgewandelt worden.

57 a) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 Abs. 1 BGB). Maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteilergänzungsanspruches ist der Wert des sogenannten fiktiven Nachlasses, der sich aus der Zusammenrechnung von realem Nachlass und dem Wert der Geschenke ergibt. Ergibt sich ein aktiver Wert, kann der Berechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, wenn zum Nachlass alle Schenkungen hinzugerechnet werden, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat (vgl. Horn, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2325 Rn. 77). Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Pflichtteilsberechtigten (Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 2325 Rn. 55).

58 Der Schenkungsbegriff des § 2325 BGB stimmt mit dem der §§ 516 Abs. 1, 517, und 1624 BGB überein. Das bedeutet, dass der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Erblassers bereichert sein muss und subjektiv, dass Zuwendender und Empfänger darüber einig gewesen sein müssen, dass die Zuwendung ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgt (vgl. Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 2325 Rn. 17). Dies war zunächst der Fall. Im Zeitpunkt der jeweiligen Zuwendungen gab es keine Abrede zwischen dem Erblasser und der Beklagten über eine etwaige Unentgeltlichkeit.

59 Die nachträgliche Umwandlung einer Schenkung in ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist grundsätzlich möglich (vgl. Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 2325 Rn. 18). Die „Abmachung über Gegenleistung“ vom 15.11.2018 konnte diese Rechtsfolge jedoch nicht herbeiführen.

60 b) Schenkungen sind zu indexieren.

61 Für die Bewertung von Schenkungen ist ein Wertvergleich zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und dem Erbfall vorzunehmen. Nach § 2325 Abs. 2 BGB gilt das Niederstwertprinzip. Da es sich bei Geld um verbrauchbare Sachen im Sinne von § 2325 Abs. 2 Satz 1 BGB handelt, ist die Geldentwertung durch Indexierung auszugleichen (vgl. Schindler, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025, § 2325 Rn. 164 ff. m.w.N.).

62 c) Der Erblasser schenkte der Beklagten insgesamt einen Betrag von 417.865,63 €. Nach Indexierung der einzelnen Teilbeträge ergibt sich ein Gesamtbetrag von 425.757,89 €. Den Beweis weiterer Schenkungen konnte die Klägerin nicht führen.

63 aa) Die Beklagte erhielt unstreitig den auf den Erblasser entfallenden Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Holding in … am 24.02.2018 in bar. Der Verkaufserlös betrug 350.000,00 USD abzüglich 20.000,00 USD Verkaufsprovision (Anl. K4, Anlagen FL-01 - FL 07). Der übereignete Betrag belief sich bei einem Wechselkurs von 1:1,25 umgerechnet auf 134.000,00 €. Nach Indexierung ergibt sich ein Betrag von 138.018,61 € (Faktor 02/2018: 96,7; Faktor 05/2019: 99,6). Das pauschale Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2024 hinsichtlich des Erlöses des Verkaufs der Immobilie in … war nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.

64 bb) Der Erblasser schenkte der Beklagten auch unstreitig den Auflösungssaldo seines Einzelkontos bei der … in Höhe von 100.524,92 € am 12.11.2018. Nach Indexierung ergibt sich ein Betrag von 101.647,53 € (Faktor 11/2018: 98,5; Faktor 05/2019: 99,6). Auch hier war das pauschale Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2024 nach § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.

65 cc) Unstreitig ist auch eine Schenkung des Erblassers im Jahre 2014 in Höhe der hälftigen Eingänge auf dem Einzelkonto der Beklagten bei der … (Kontonummer …), mithin 168.890,71 €. Die Klägerin leitet diese Schenkung aus dem überwiegend geschwärzten Kontoauszug des genannten Kontos der Beklagten vom 30.12.2014 (Anl. K12) her. Dem schlüssigen und substantiierten Vortrag der Klägerin in der Klageschrift vom 15.07.2024 ist die Beklagte nicht entgegengetreten. In ihrem Schriftsatz vom 19.08.2024 findet sich dazu kein Wort, in den Schriftsätzen vom 25.11.2024 und 17.12.2024 nur ein pauschales Bestreiten. Damit ist auch dieser Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. Die stets wiederkehrende Behauptung der Beklagten, das Nachlassverzeichnis sei vollständig und sie habe alle Auskünfte erteilt, reicht nicht, zumal sie zu allen anderen streitgegenständlichen Schenkungen detailliert vorträgt. Nach Indexierung ergibt sich ein Betrag von 170.776,80 € (Faktor 11/2018: 98,5; Faktor 05/2019: 99,6).

66 dd) Das Fahrzeug Mercedes Benz war hier nicht zu berücksichtigen, weil keine Schenkung vorlag (s.o.).

67 ee) Durch Einzahlung auf das gemeinschaftliche Konto der Eheleute bei der … mit der Kontonummer … schenkte der Erblasser der Beklagten 14.450,00 €. Nach Indexierung ergibt sich ein Betrag von 15.314,95 € (Faktor 09/2014: 94,3; Faktor 05/2019: 99,6).

68 (1) Bei Einzahlungen eines Kontoinhabers auf ein gemeinschaftliches Konto kann es sich um eine Schenkung an den anderen Kontoinhaber handeln. Das Innenverhältnis zwischen den Kontoinhabern eines Gemeinschaftskontos richtet sich in erster Linie nach ihren Abreden. Anderenfalls steht ihnen das Guthaben zu gleichen Teilen zu (§ 430 Abs. 1 BGB). Hier ist unstreitig, dass der Erblasser und die Beklagte am Guthaben auf dem gemeinschaftlichen Girokonto bei der … jeweils hälftig berechtigt waren. Dementsprechend glichen der Erblasser und die Beklagte einzelne Buchungen, die sie allein betrafen, wie Käufe über Paypal zugunsten des Gemeinschaftskontos aus. Diese Abrede galt aber nicht uneingeschränkt, denn das genannte Konto wurde offensichtlich auch als reines Verrechnungskonto verwendet. Bei den seitens der Klägerin als Schenkung eingestuften Zahlungen des Erblassers handelt es sich weitestgehend um durchlaufende Posten, wie sich anhand der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge nachvollziehen lässt.

69 (2) Im Einzelnen sind die Zahlungsvorgänge wie folgt zu bewerten:

70 Der Gutschrift von 2.500,00 € am 23.09.2011 steht eine Zahlung in gleicher Höhe am gleichen Tag gegenüber (Anl. B3). Gleiches gilt für die Gutschrift am 07.10.2011 von 3.000,00 € (Anl. B3) und von 1.000,00 € am 18.04.… (Anl. B3). Bei der Gutschrift und Lastschrift von 15.000,00 € am 22.10.… (Anl. B3) handelt es sich ebenfalls um einen durchlaufenden Posten. Gleiches gilt für die Buchungen über 1.000,00 € am 10.05.2013 und 10.000,00 € am 28.05.2013 (Anl. B3).

71 Bei der Zahlung in Höhe von 1.500,00 € am 06.03.… mit dem Verwendungszweck „Zusatzzahlung“ (Anl. B3, B14) gibt es keine unmittelbare Gegenbuchung. Dennoch ist hier der Beweis einer Schenkung nicht erbracht. Über das Konto wurde im Wesentlichen Zahlungsverkehr abgewickelt. Es diente nicht zum Vermögensaufbau. Auch den Vortrag der Beklagten im Parallelverfahren, die Zahlung sei durch eine grundlose Überweisung auf das Konto des Erblassers über 3.000,00 € am 28.06.2018 mehr als ausgeglichen, konnte die dortige Klägerin nicht widerlegen.

72 Bei den Buchungen am 16.05.2013 über jeweils 1.000,00 € waren zwar auch Zu- und Abgang an demselben Tag (Anl. B3). Hier ging jedoch die Gutschrift vom Konto des Erblassers ein. Die Belastung erfolgte hingegen zugunsten der Beklagten. Hier handelt es sich nur zeitlich um einen durchlaufenden Posten. Die Kontoinhaber unterscheiden sich. Dennoch ist es keine Schenkung, da die Überweisung an die Beklagte ausdrücklich mit „Leihgabe“ bezeichnet ist.

73 Unstimmig sind die Buchungen am 06.08.2013 (Anl. B3). Der Erblasser überwies von seinem Konto 1.500,00 € mit dem Verwendungszweck „Paypal“ und weitere 13.500,00 € ohne Angabe eines Verwendungszwecks. Den Gesamtbetrag von 15.000,00 € überwies er wiederum auf sein Konto. Soweit die Beklagte in der Anlage GK03 zum Nachlassverzeichnis (Anl. K4) auf S. 10 erläutert, der Buchungstext stamme von den letzten Überweisungsvorlagen, so kann dies dahinstehen. Es handelte sich jedenfalls nicht um eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte. Der Gesamtbetrag von 15.000,00 € floss wieder auf ein Konto des Erblassers ab.

74 Bei den Gut- und Lastschriften über jeweils 180.000,00 € am 02.12.2013 und 05.12.2013 (Anl. B3, B19) handelt es sich offensichtlich um einen durchlaufenden Posten, auch wenn die Buchungen nicht an demselben Tag erfolgt sind.

75 Bei den Buchungen von 3.000,00 € am 24.06.2014 einerseits (Anl. B3, B20) und am 02.12.2014 (Anl. B3, B26) andererseits liegen Zu- und Abflussdatum zwar deutlich auseinander. Dem jeweiligen Verwendungszweck lässt sich jedoch entnehmen, dass es sich um Gewährung und Rückzahlung eines Darlehens an die Beklagte handelte.

76 Eine Diskrepanz bei den Kontoinhabern gibt es auch bei den Buchungen am 10.09.2014 (Anl. B3, B36). Der Erblasser überwies 36.100,00 € auf das gemeinschaftliche Depot der Eheleute bei der …. Der Betrag stammte aber nicht zu gleichen Teilen von Konten der Eheleute …. Der Erblasser überwies 32.500,00 € von seinem Konto und 3.600,00 vom Konto der Beklagten. Am Depotbestand bei der … war die Beklagte insoweit mit 18.050,00 € beteiligt. Selbst beigetragen hat sie dazu aber nur in Höhe von 3.600,00 €. Hinsichtlich der Differenz von 14.450,00 € liegt eine Schenkung des Erblassers vor.

77 Keine Schenkung stellt die Zahlung des Erblassers vom 07.10.2014 in Höhe von 1.000,00 € dar. Es handelt sich schon begrifflich nicht um eine Schenkung, weil im Verwendungszweck „Leihgabe an …“ angegeben ist. Dies ergibt auch Sinn, wenn man die übrigen Zahlungsvorgänge desselben Tages (Anl. B24) betrachtet. Am 07.10.2014 überwies der Erblasser vom Gemeinschaftskonto bei der … an die beiden Enkel der Beklagten 14.730,00 € und 15.000,00 €. Die Gutschrift vom Konto der Beklagten belief sich jedoch nur auf 29.000,00 €. Es fehlten 730,00 €. Wohl infolgedessen überwies der Erblasser von seinem Konto 1.000,00 € auf das Gemeinschaftskonto mit dem Verwendungszweck „Leihgabe an …“. Damit ist die Verbindlichkeit des Erblassers aufgrund der Zahlung vom Konto der Beklagten auf das Konto des Erblassers über 1.000,00 € („Leihgabe …“) vom 07.10.2014, welche die Beklagte schon nicht nachvollziehbar darlegen konnte, jedenfalls ausgeglichen.

78 Auch die Zahlung vom 02.12.2014 mit dem Verwendungszweck „Rücküberweisung …“ (Anl. B3, B26) über 3.700,00 € stellt keine Schenkung dar. Denn am 29.10.2014 hatte der Erblasser von Gemeinschaftskonto 4.000,00 € auf sein Konto mit dem Verwendungszweck „Nebenkosten FL“ überwiesen. Berücksichtigt man nun noch den verbleibenden Saldo aus den Zahlungsvorgängen vom 07.10.2014, sind die Zahlungen zwischen den Eheleuten im Wesentlichen ausgeglichen.

79 Bei der Zahlung vom 13.11.2015 (Anl. B3, B27) handelt es sich ebenfalls nicht um eine Schenkung, sondern einen durchlaufenden Posten. Hier hat der Erblasser ersichtlich den Kaufpreis für das Fahrzeug Mercedes-Benz zunächst von seinem Konto auf das gemeinschaftliche Girokonto und anschließend an die … überwiesen.

80 Die Zahlungen vom 21.09.2017 über 90.000,00 € und 08.02.2017 über 110.000,00 € stellen keine Schenkungen dar. Es handelt sich gerade um die Beträge (Anl. B30), die über Umwege letztlich auf das gemeinschaftliche Konto der Eheleute bei der … gelangten und am 11.10.2017 bar abgehoben wurden.

81 d) Die Schenkungen wurden nicht durch die „Abmachung über Gegenleistung“ vom 15.11.2018 in ein Entgelt für Pflegeleistungen umgewandelt. Die Beweislast liegt bei der Klägerin. Beweisschwierigkeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegners ist, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.1996 - IV ZR 214/94 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Dem ist die Beklagte durch Vorlage der „Abmachung über Gegenleistung“ vom 15.11.2018 nachgekommen. Dennoch sieht das Gericht den Beweis als erbracht an.

82 Die Umwandlung einer Schenkung in ein entgeltliches Rechtsgeschäft ist auch im Rahmen des § 2325 BGB möglich (vgl. Lange, in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2026, § 2325 Rn. 18). Dies ist jedoch mit der „Abmachung über Gegenleistung“ vom 15.11.2018 nicht gelungen, weil die Abrede zu unbestimmt ist. Jede Vereinbarung muss die grundlegenden Vertragsbestandteile, die sog. essentialia negotii, enthalten. Daran fehlt es hier.

83 Die Quintessenz der „Abmachung über Gegenleistung“ vom 15.11.2018 fassen der Erblasser und die Beklagte selbst wie folgt zusammen: „Alle von mir an meine Frau gemachten Geschenke, gleich welcher Art, sind die Gegenleistung für das, was sie seit nunmehr knapp 30 Jahren für mich getan hat und noch, bis dass der Tod uns scheidet, tun wird. Diese Geschenke sind vom Erbanspruch meiner beiden Töchter [...] und deren Abkömmlinge auszuschließen, genauso wie das von meiner Frau selbst angesparte Geld.“

84 Dabei bleibt schon unklar, welche Schenkungen umfasst sind. Die Bestimmtheit ist jedoch von zentraler Bedeutung, weil zu prüfen wäre, ob es sich um ein angemessenes Entgelt für die Pflegeleistungen handelt. Sollte insoweit ein Missverhältnis bestehen, käme eine gemischte Schenkung in Betracht. Aber auch hier wäre eine Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Teil erforderlich.

85 Wie die Ausführungen zu den Schenkungen gezeigt haben, weichen die Vorgänge, die sich als Schenkung erwiesen haben, offensichtlich von den Vorstellungen des Erblassers und der Beklagten ab. Zum Beispiel hatte der Erblasser der Beklagten das Fahrzeug Mercedes-Benz nicht geschenkt, weil es jedenfalls am Vollzug einer formunwirksamen Schenkungsabrede fehlte. Die Diskrepanz wird auch hinsichtlich der Schiffsreisen deutlich. Die Beklagte hat nachvollziehbar vorgetragen, insoweit von Schenkungen ausgegangen zu sein. Der Erblasser wusste hingegen, dass die Beklagte aufgrund der Zahlungen vom gemeinschaftlichen Konto die Beklagte ihren Anteil tatsächlich selbst getragen hatte. Offen bleibt auch, wie die monatlichen Zahlungen von 235,00 € seit 2017 einzuordnen sind. Dabei handelt es sich offensichtlich um das Pflegegeld, welches der Erblasser erhalten hatte.

86 Unklarheiten bestehen auch bezüglich der Gegenleistung der Beklagten. Es ist zu differenzieren zwischen vergangenen und künftigen Leistungen. Eine Verpflichtung der Beklagten, auch künftig (Pflege-)Leistungen für den Erblasser zu erbringen, enthält die Vereinbarung nicht. Die vergangenen Leistungen sind teilweise beschrieben, namentlich volle Pflege ab Oktober 2014. Hinzu kommen nicht näher spezifizierte Leistungen wie Haushalts- und Gartenarbeiten sowie monetäre Unterhaltsleistungen.

87 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beklagte für den Erblasser überdurchschnittliche Pflegeleistungen erbracht hat. Dafür war die laufende Abgeltung mit monatlich 235,00 €, welche die Klägerin auch nicht angreift, sehr spärlich. Ungeachtet dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Ausschluss der Pflichtteilsansprüche seiner Töchter die tragende Motivation des Erblassers für die „Abmachung über Gegenleistung“ war. Der Erblasser hatte offensichtlich seit Jahren im Bekanntenkreis kundgetan, seine Töchter sollten nichts erhalten. Als sich Ende 2018 wohl sein Lebensende abzeichnete, setze er dieses Ziel in die Tat um. Er suchte Wege, um das Pflichtteilsrecht seiner Töchter wirtschaftlich zu entwerten. Dies erklärt auch die Pauschalität der Vereinbarung („Alle von mir an meine Frau gemachten Geschenke, gleich welcher Art, sind die Gegenleistung für das, was sie seit nunmehr knapp 30 Jahren für mich getan hat und noch, bis dass der Tod uns scheidet, tun wird.“). Der Erblasser und die Beklagte wollten sicherlich nicht ihre langjährige Ehe rückwirkend gleichsam in ein entgeltliches Rechtsverhältnis umwandeln. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass der Erblasser sich hätte beraten lassen und sich mehr Mühe beim Inhalt der Vereinbarung gegeben hätte, wäre es ihm tatsächlich darum gegangen, die langjährigen Pflegeleistungen der Beklagten angemessen zu honorieren. Weil es ihm aber vor allem um die Entwertung der Pflichtteilsrechte seiner Töchter ging, kam es zu dieser pauschalen und infolgedessen unwirksamen „Abmachung über Gegenleistung“.

88 4. Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus Verzug (§§ 286, 288 BGB).

89 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO.

90 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 Satz 2 ZPO.

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