AG Reutlingen, 2026-06-21, 5 OWi 290 Js 4016/26

5 OWi 290 Js 4016/26Gericht erster Instanz21.06.2026

Regest

Eine unzutreffende Gemarkungsangabe im Bußgeldbescheid lässt die Identität der prozessualen Tat und die verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unberührt, wenn der Verkehrsverstoß durch Tatzeit, Fahrtrichtung, Fahrzeug, Betroffenen und die zugrunde liegende Videoaufzeichnung hinreichend individualisiert ist. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn für einen Streckenabschnitt zwischen zwei Anschlussstellen, auf dem keine tatsächliche und erlaubte Möglichkeit zum Auf- oder Abfahren besteht. Der spätere Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechungswirkung nicht (im Anschluss an und in Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 ORbs 23 Ss 769/23).

Gesamter Gesetzestext

AG Reutlingen — 5 OWi 290 Js 4016/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-21

Aktenzeichen: 5 OWi 290 Js 4016/26

ECLI: ECLI:DE:AGREUTL:2026:0621.5OWI290JS4016.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Eine unzutreffende Gemarkungsangabe im Bußgeldbescheid lässt die Identität der prozessualen Tat und die verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unberührt, wenn der Verkehrsverstoß durch Tatzeit, Fahrtrichtung, Fahrzeug, Betroffenen und die zugrunde liegende Videoaufzeichnung hinreichend individualisiert ist.

Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt auf einer Kraftfahrstraße oder Autobahn für einen Streckenabschnitt zwischen zwei Anschlussstellen, auf dem keine tatsächliche und erlaubte Möglichkeit zum Auf- oder Abfahren besteht.

Der spätere Erlass eines weiteren Bußgeldbescheids mit berichtigter Ortsangabe beseitigt die bereits eingetretene Unterbrechungswirkung nicht (im Anschluss an und in Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 2 ORbs 23 Ss 769/23).

Tenor

  1. Der Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h, bei erlaubten 120 km/h, wobei er ein Kind mitnahm, ohne für die vorgeschriebene Sicherung zu sorgen, zu einer

Geldbuße von 200,- Euro

verurteilt.

Im Übrigen wird … freigesprochen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang der Verurteilung.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4, 21 Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO, § 24 StVG, §§ 17, 19 OWiG

Gründe

I.

1 Der Betroffene, der im Verkehrszentralregister keine Eintragungen hat, arbeitet bei der Firma … und lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Mit dem von ihm am Vorfallstage geführten Kraftfahrzeug ist er gut vertraut. Die …, eine …, zwischen Stuttgart und … kennt er ebenfalls sehr gut.

II.

2 Am 16. Mai 2025 gegen 19:30 Uhr fuhr … mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen … auf der Bundesstraße 27 von Stuttgart in Richtung Tübingen.

3 Dabei überschritt er, nach der Anschlussstelle Aichtal, vor der Anschlussstelle Walddorfhäslach, kurz nach dem Überqueren der Aichtalbrücke, kommend von der Anschlussstelle Filderstadt-Ost, der Anschlussstelle Aichtal und dem Parkplatz Aichtal, noch vor der Anschlussstelle Waldorfhäslach/Pliezhausen, außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die dort durch Verkehrszeichen Nr. 274 der StVO auf 120 km/h begrenzt ist, um mindestens 31 km/h, nach Abzug einer Toleranz von rund 10 km/h zu seinen Gunsten. Dabei wurde er von einem Videomesswagen der Polizei verfolgt, aber nicht bedrängt.

4 Auf der vom Betroffenen gefahrenen Strecke gibt es zwischen der Anschlussstelle Aichtal und der Anschlussstelle Walddorfhäslach/Pliezhausen auf rund 15 Kilometern keine erlaubte und tatsächliche Möglichkeit für Kraftfahrende auf die Bundsstraße 27, die dort Kraftfahrstraße ist, auf- oder abzufahren. Zwischen der Aichtalbrücke und der Gemarkung „Bullenbank“ (mit einem allgemein bekannten „Blitzer“) liegt eine Gemarkungsgrenze zwischen dem Landkreis Esslingen (Aichtal) und dem Landkreis Reutlingen (Walddorfhäslach). Zwischen der Anschlussstelle Aichtal und der Anschlussstelle Walddorfhäslach verläuft die Bundesstraße 27 autobahnähnlich und vierspurig. Die Strecke führt am Rande des Naturparks Schönbuch entlang und überquert bei Schlaitdorf das Aichtal.

5 Dass die von ihm gefahrene Geschwindigkeit höher war als die zulässige Höchstgeschwindigkeit, hätte … erkennen können und müssen. Die die Geschwindigkeitsbeschränkung ab Stuttgart regelmäßig anordnenden Verkehrszeichen hatte …, obwohl diese für ihn wahrnehmbar waren, jedenfalls infolge mangelnder Aufmerksamkeit übersehen. Während der Fahrt von Stuttgart Richtung … saß ein Kind des Betroffenen, das am Vorfallstag gerade knapp 1,40 Meter in der Körpergröße gewachsen war, ohne eine besondere Sicherung durch einen Kindersitz oder eine Sitzerhöhung auf dem Rücksitz, des Werkswagens der Firma Porsche. Bei Anwendung der erforderlichen (elterlichen) und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte … als Fahrzeugführer erkennen können und müssen, dass er bei der Fahrt die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht einhielt und das Kind im Fahrzeugfond nicht seiner Größe entsprechend durch gesonderte Rückhaltesysteme gesichert war. Das mitfahrende Kind hatte am Tattag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

III.

1.

6 Der Betroffene räumt ein, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt zu haben. Daran bestehen auch nach der Überzeugung des Gerichts keine Zweifel. Der Betroffene wurde auf der Gemarkung der Gemeinde Walddorfhäslach polizeilich kontrolliert. Dabei wurden seine Personaldaten erhoben. Der festgestellte Geschwindigkeitsverstoß ereignete sich nach der Videoaufzeichnung und den Angaben der Polizeibeamten dagegen auf dem in der Hauptverhandlung erörterten Abschnitt der B 27 kurz nach der Aichtalbrücke in Fahrtrichtung ….

2.

7 Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 26 Abs. 3 StVG vor Erlass eines Bußgeldbescheides drei Monate. Sie wurde durch den Bußgeldbescheid vom 8. August 2025 gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9, § 33 Abs. 3 OWiG wirksam unterbrochen. Die Unterbrechungswirkung erfasst gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG die Tat im prozessualen Sinn, auf die der Bußgeldbescheid gerichtet war. Diese Tat ist mit der nunmehr abgeurteilten Tat identisch.

8 Der Bußgeldbescheid vom 8. August 2025 erfasste trotz der später „beanstandeten“ Ortsangabe dieselbe prozessuale Tat wie der nachfolgende Bußgeldbescheid mit der zumindest „berichtigten“ Ortsangabe. Maßgeblich ist im Bußgeldverfahren wie im Strafverfahren der einheitliche geschichtliche Vorgang. Er wird durch Tatzeit, Tatort, Fahrtrichtung, Fahrzeug, Betroffenen, Verkehrsvorgang und die zugrunde liegende Beweiserhebung von anderen möglichen Vorfällen unterschieden.

9 Der erste Bußgeldbescheid bezeichnete denselben Betroffenen, denselben Pkw „…“ mit demselben Kennzeichen, denselben Tattag, dieselbe Tatzeit 19:34 Uhr, dieselbe Fahrt auf der B 27 in Fahrtrichtung Tübingen und denselben aus der Video-Band-Aufzeichnung ersichtlichen Verkehrsvorgang. Die Angabe „Gemarkung Walddorfhäslach, B 27, AS Walddorfhäslach, FR Tübingen, Ausfahrt zum KV B 464 “ statt „Gemarkung Schlaitdorf, B 27, FR Tübingen “ führte deshalb nicht zu einer anderen Tat im prozessualen Sinn. Die abweichende Gemarkungsangabe betrifft nur die verwaltungsräumliche Einordnung innerhalb eines einheitlichen, kreuzungsfreien Verkehrsvorgangs.

10 Beide Ortsangaben beziehen sich auf den durch die Nachfahrt und die Videoaufzeichnung individualisierten und überschaubaren Abschnitt der Bundsstraße 27 zwischen den maßgeblichen Anschlussstellen, von 15 km Länge. Der Abschnitt ist mit den 15 Kilometern Länge (und wenigen Minuten Fahrzeit bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit) nicht beliebig, sondern durch Fahrtrichtung, Tatzeit, Fahrzeug, Betroffenen und Videoaufzeichnung hinreichend bestimmt. Es handelt sich nicht um eine innerörtliche oder durch Kreuzungen, Abzweigungen und wechselnde Verkehrsräume geprägte Strecke, sondern um einen autobahnähnlichen, vierspurigen und monotonen Streckenabschnitt. Die letztlich unsichtbare (bis auf ein kleines Hinweisschild am Straßenrand) verwaltungsräumliche Grenze ist für den Kraftfahrenden nicht mit einer Zäsur verbunden. Sie begründet daher keine andere prozessuale Tat. Gerade die Monotonie und Kreuzungsfreiheit dieses Streckenabschnitts sprechen gegen eine Verwechslung mit einem anderen Verkehrsvorgang.

11 Zugleich erklären sie, ohne den Betroffenen zu entlasten, weshalb eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit begünstigt worden sein kann. Wer auf einem solchen autobahnähnlichen Abschnitt fährt, kann die durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung bei mangelnder Aufmerksamkeit aus dem Blick verlieren.

12 Das ändert aber nichts daran, dass die Beschilderung wahrnehmbar war und … als Fahrzeugführer gehalten war, seine Geschwindigkeit fortlaufend zu kontrollieren. Die die Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h begrenzenden Verkehrszeichen waren augenscheinlich und gerichtsbekannt ordnungsgemäß aufgestellt, nicht verdeckt und für den Betroffenen bei gehöriger Aufmerksamkeit rechtzeitig wahrnehmbar. Anhaltspunkte für Witterungs-, Verkehrs- oder Sichtverhältnisse, die die Wahrnehmbarkeit eingeschränkt hätten, bestehen nicht. Der Betroffene kannte die Strecke zudem gut. Er hätte die Beschränkung deshalb erkennen und seine Geschwindigkeit daran ausrichten müssen.

13 Die fehlerhafte oder ungenaue Zuordnung zu einer Gemarkung berührte daher nicht den Verfahrensgegenstand, sondern nur die örtliche Konkretisierung desselben Lebensvorgangs. Der Fall unterscheidet sich von Fallgestaltungen, in denen im ersten Bußgeldbescheid ein anderer Tattag oder ein anderer, mit dem später verfolgten Geschehen nicht identischer Verkehrsvorgang bezeichnet ist (hierzu: OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.01.2024 - 2 ORbs 23 Ss 769/23, und zur fehlenden Unterbrechungswirkung bei anderer prozessualer Tat: AG Gmünden, Urteil vom 20.02.1986 - OWi 371 Js 50725/86, NJW 1986, 2719, m.w.N.).

14 Der spätere Erlass eines weiteren Bußgeldbescheides mit (zumindest) berichtigter Ortsangabe lässt die Unterbrechungswirkung des ersten Bußgeldbescheides unberührt, weil derselbe Vorwurf im prozessualen Sinn betroffen blieb. Eine etwaige örtliche Unzuständigkeit der den zweiten Bescheid erlassenden Verwaltungsbehörde begründet ebenfalls kein Verfahrenshindernis. Sie betrifft nur das Verwaltungsverfahren und berührt weder die gerichtliche Entscheidungsbefugnis noch die Identität der dem Gericht unterbreiteten prozessualen Tat.

3.

15 Dass … die unter II. festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung auf der … von Stuttgart, kurz nach der Aichtalbrücke begangen hat, steht fest aufgrund der Geschwindigkeitsmessung, die die Polizei mit einem Geschwindigkeitsmessfahrzeug, unter Beachtung der Richtlinien des Landes Baden-Württembergs für solche Messungen durchführte.

16 Die Polizeibeamten waren dem Betroffenen mit einem Polizeifahrzeug, das mit einer geeichten und im Normbetrieb funktionierenden Geschwindigkeits-Messanlage des Typs ProViDa ausgerüstet war, nachgefahren. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem ProViDa-System handelt es sich in dieser Einsatzform um ein standardisiertes Messverfahren (hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - 3 Ss OWi 871/08). Bei ProViDa handelt es sich um ein Messgerät, das aus einer Kombination von geeichter Videostoppuhr und geeichtem Wegstreckenzähler besteht. Im Polizeifahrzeug ist ein Videosystem eingebaut, das das Fahrverhalten des Betroffenenfahrzeugs aufzeichnet und zugleich die messrelevanten Daten in das Videobild einblendet.

17 a. Die Anforderungen an eine standardisierte Messung sind (bzw. waren) erfüllt. Das Messfahrzeug war mit der Anlage ProViDa 2000 modular ausgerüstet. Die so genannte Aufzeichnungseinheit war zum Zeitpunkt der Aufnahme gültig geeicht, die Eichmarken waren nach den Feststellungen des Sachverständigen unversehrt. Die Videoauswertung erfolgte mit der ViDistA-Auswerteeinheit in der Betriebsart „Geschwindigkeit Front“. Der Auswertebericht weist eine festgestellte Messzeit von 7,79 Sekunden und eine festgestellte Wegstrecke von 327,43 Metern aus. Daraus ergab sich nach Berücksichtigung der vorgesehenen Mess- und Auswertetoleranzen eine verwertbare Geschwindigkeit von 151 km/h. Bei erlaubten 120 km/h verbleibt damit eine Überschreitung von 31 km/h. Der zugunsten des Betroffenen berücksichtigte Toleranzwert beträgt 9,6 km/h und ist damit jedenfalls großzügig bemessen. Die Auswertung berücksichtigt nach dem Gutachten nicht nur die Weg-Zeit-Berechnung, sondern auch eine etwaige Abstandsveränderung zum überwachten Fahrzeug.

18 b. Die mit dem Messverfahren vertrauten Polizeibeamten, die an einem speziellen Einweisungslehrgang für das Gerät teilgenommen hatten, konnten den Nachfahrvorgang zur Geschwindigkeitsmessung glaubhaft, detailreich und nicht überroutiniert schildern. Die Beamten hatten an die Situation nach der Aichtalbrücke eine hervorragende und detailreiche Erinnerung. Dies fügt sich dazu, dass … bereits zuvor ihr Augenmerk durch seine offensive Fahrweise geweckt hatte. Die beiden Polizeibeamten haben bei ihrer Zeugeneinvernahme glaubhaft bekundet, bei guten allgemeinen Sichtverhältnissen in einem geeigneten Abstand dem Betroffenen nachgefahren zu sein. Dass der Abstand für die Messung nicht zulasten des Betroffenen verkürzt werden darf, war den Beamten bekannt. Sie konnten Beginn und Ende der Messung, die Länge der Messstrecke, die gleichbleibende Nachfahrt, die gute Erkennbarkeit des Betroffenenfahrzeugs und das Fehlen einer Verkehrssituation, die eine sichere Zuordnung des gemessenen Fahrzeugs in Frage stellen könnte, nachvollziehbar darstellen.

19 c. Der Richter hat das Video und die Lichtbilder des Sachverständigen (Eichmarken!) zusammen mit dem technischen Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten in Augenschein genommen und erörtert. Wegen der Einzelheiten des äußeren Erscheinungsbildes der Messanlage, der Eichmarken, der Kameraanbringung, der Bedieneinheit und der Standbilder aus der ausgewerteten Videosequenz wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder Bezug genommen. Die Videoaufnahmen finden sich im Übrigen in der pdfAkte (ANL Teil2.mkv und ANL Teil1.mkv). Der technische Sachverständige hat die Videoaufzeichnung vorgespielt. Auf der Videoaufzeichnung war insbesondere zu sehen, dass das Polizeifahrzeug dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug über die ausgewertete Strecke nachfuhr, dass das Betroffenenfahrzeug während der Messung eindeutig zugeordnet werden konnte und dass keine Überdeckung durch andere Fahrzeuge oder ein sonstiger Zuordnungszweifel bestand. Die Videoaufzeichnung zeigte ferner keine abrupte Annäherung des Polizeifahrzeugs, die eine für den Betroffenen nachteilige Geschwindigkeitsberechnung nahelegen würde.

20 d. Der erfahrene Sachverständige von der DEKRA Reutlingen ist mit dem ProViDa-System vertraut. Die Auswerteanlage war gültig kalibriert und wurde mit der Software ViDistA 2006, Release 6.6.29, betrieben. Die Kalibrierung der Frontkamera war dokumentiert. Nach den gutachterlichen Angaben traten zwischen der letzten Kalibrierung und dem Tattag keine Reparatur- oder Wartungsereignisse ein, die eine Veränderung der optischen Systemparameter zur Folge gehabt hätten. Der Sachverständige hat die Eichung, den technischen Zustand des Messfahrzeugs am Vorfallstag, die Videoaufzeichnung, die Auswertung und die Bedienung durch die Polizeibeamten überprüft oder soweit möglich rekonstruiert. Er hat keine Anhaltspunkte für eine eichrechtlich, technisch oder bedienungsbedingt relevante Abweichung festgestellt. Auch aus der Videoaufzeichnung ergaben sich keine Hinweise auf eine Messsituation außerhalb des Normbetriebs, etwa eine relevante Abstandsverkürzung, eine unklare Fahrzeugzuordnung, eine Unterbrechung der Messstrecke oder eine sonstige Besonderheit, die das Messergebnis zulasten des Betroffenen beeinflusst haben könnte. Spezifische technische Mängel der Messung oder gar fehlende Rohmessdaten werden vom Betroffenen im Übrigen nicht eingewandt. Der Richter schließt sich der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung des Sachverständigen an.

4.

21 Dass … sein Kind nicht ordnungsgemäß gesichert hat, ist durch die Zeugenaussagen belegt. Der Betroffene räumt auch ein, dass im von ihm geführten Fahrzeug die üblichen technischen Vorbereitungen für Rückhaltesysteme, etwa „Top Tether“ oder „Isofix“, verbaut sind. Das Alter des Kindes ist durch eine Befragung des Betroffenen an der Kontrollstelle und die Größe des Kindes durch eine Messung mit einem „Zollstock“ an der Kontrollstelle durch die Polizeibeamten überprüft worden. Die Polizeibeamten vermochten zwar keinen genauen Messwert im Sinne einer zentimetergenauen Größe des Kindes unter Berücksichtigung von Schuhen mitzuteilen. Sie waren sich jedoch sicher, dass das Kind noch deutlich weniger als 1,40 Meter groß war und damit jedenfalls die für § 21 Abs. 1a StVO maßgebliche Körpergröße von 1,50 Meter nicht erreicht hatte.

5.

22 Soweit dem Betroffenen im Übrigen vorgeworfen ist, er habe falsch überholt, ist … freizusprechen. Wenngleich die vorschriftswidrige Sicherung des Kindes als Dauerzustand mit der Geschwindigkeitsüberschreitung in Tateinheit steht, war der falsche Überholvorgang richtigerweise in Tatmehrheit zu betrachten. Nach der Beweisaufnahme fand der mitgeteilte Verstoß bereits im Bereich des Stuttgarter Flughafens noch vor dem sogenannten Schinderbuckel statt. Die gesamte Vorfallsstrecke und die teilweise niedrige Verkehrsmoral dort sind gerichtsbekannt. Der Richter fährt häufig von Stuttgart nach Tübingen und Tübingen nach Stuttgart. Die Beamten sind durch ein von ihnen als solches empfundenes offensives Fahrmanöver auf den Betroffenen aufmerksam geworden. Es ist nicht auszuschließen, dass … am Polizeifahrzeug vorbeifuhr, ohne verbotswidrig zu überholen. Die gehörten Beobachtungen der Polizeibeamten, die erst durch den Verkehrsvorgang auf den Betroffenen aufmerksam wurden, tragen ein falsches Überholen nicht sicher. Es ist gerichtsbekannt, wohl sogar allgemein bekannt, dass ab der Autobahnabfahrt (auf Echterdinger Ei) verschiedene Straßen und Anschlussstellen auf die … zuführen. In diesem Bereich kommt es zu Ein- und Ausfädelvorgängen. Dem Zweifelssatz folgend ist davon auszugehen, dass … das Polizeifahrzeug nicht falsch überholt hat, sondern ordnungsgemäß an diesem wegen einer Stockung auf der linken Spur, auf welchem sich das Messfahrzeug befand, vorbeigefahren ist. Eine Videoaufzeichnung dieses vorgeworfenen Fahrverhaltens ist nicht vorhanden. Die Beamten konnten den Betroffenen nach ihrer Erinnerung auch nicht herannahen sehen, sondern nahmen ihn neben dem Fahrzeug wahr.

IV.

23 Eine Geldbuße von 200,00 Euro ist angemessen und entspricht dem Grad des vorwerfbaren Handelns des Betroffenen. Das Gericht hat dabei bedacht, dass gemäß § 17 Abs. 3 OWiG Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und gegebenenfalls dessen wirtschaftliche Verhältnisse sind, wobei letztere bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in der Regel unberücksichtigt bleiben. Gesehen ist, dass der auch für Gerichte hinweisgebende Bußgeldkatalog für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art bei fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen, soweit es die Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, ein Regelbußgeld in Höhe von 200,00 Euro vorsieht. Hiervon abzuweichen besteht auch in Ansehung der tateinheitlichen Begehung kein Anlass.

24 Der Verstoß gegen die Sicherungspflicht wiegt zwar nicht gering, weil er das mitfahrende Kind betrifft und zugleich eine Verletzung der Pflichten des Fahrzeugführers ist. Vorsatz aber liegt nicht vor, da zugunsten des Betroffenen angenommen werden muss, dass er davon ausging, sein Kind sei „kräftig gewachsen“. Letztlich spricht auch der Verfahrenslauf gegen eine Erhöhung. Jedenfalls erscheint insgesamt besehen, auch unter Berücksichtigung des Freispruchs, im gerichtlichen Verfahren eine Erhöhung nicht geboten, zumal die in Ansehung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen eher symbolischer Art wäre und … grundsätzlich sich zu seinem Fehlverhalten bekennt, allerdings ein Verfahrenshindernis eher formal einwendet.

25 Ein Fahrverbot war nicht anzuordnen. Ein Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 1 BKatV ist bei einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht vorgesehen. Besondere Umstände, die gleichwohl ein Fahrverbot wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.

V.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 465, 467 StPO. Da der Vorwurf des falschen Überholens eine selbständige Tat betrifft und insoweit ein Freispruch erfolgt, waren die hierauf entfallenden Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

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