LG Heilbronn 6. Zivilkammer, 2025-12-11, Bi 6 O 229/22

Bi 6 O 229/22Kantonsgericht11.12.2025

Gesamter Gesetzestext

LG Heilbronn 6. Zivilkammer — Bi 6 O 229/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-12-11

Aktenzeichen: Bi 6 O 229/22

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der dem Zeugen Z durch Beschluss vom 22.04.2024 und 02.10.2025 durch sein Fernbleiben von den Terminen auferlegten Kosten.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

  5. Der Streitwert wird auf 124.654,48 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach Kündigung eines Leasingvertrags, dessen Bestehen zwischen den Parteien umstritten ist, die Zahlung ausstehender, abgezinster Leasingraten sowie Ersatz für das nicht zurückgegebene Leasingfahrzeug von der Beklagten.

2 Bereits am 22.03.2019 schloss die Beklagte mit der S-Bank, vermittelt durch den Autohändler, Herrn B, einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw Range Rover Sport Sd4 SE über 70.908,23 €, auf den für die Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage B9).

3 Am 21.05.2019 erschien der Zeuge Z im Autohaus der Streithelferin. Der Mitarbeiter der Streithelferin, M, erstellte einen als „Leasingvertrag (Firmen)“ bezeichneten Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags über einen Pkw Range Rover 5.0l V8 Kompressor Autobiography, in dem als Leasingnehmerin die Beklagte aufgeführt ist. Diesen Antrag unterschrieb der Zeuge Z. Weiter unterschrieb er in diesem Zuge ein SEPA-Lastschriftmandat für das Konto der Beklagten, eine Selbstauskunft betreffend die Beklagte und eine Übernahmebestätigung hinsichtlich des Erhalts des Leasingfahrzeugs. Nach dem Leasingvertrag war als Zahlungsart der Leasingraten der Lastschrifteinzug vereinbart. Eine erste Leasingrate in Höhe von 1.652,29 € war fällig zum Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeugs, die Folgeraten waren ab dem 20.06.2019 monatlich fällig. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Leasingvertrag nebst Anlagen (Anlage K3, B1) verwiesen. Das Leasingfahrzeug wurde in der Folge von der Streithelferin an den Zeugen Z herausgegeben.

4 Der Zeuge Z verkaufte und übergab in der Folge das Leasingfahrzeug an einen Herrn E, wohnhaft in Rumänien.

5 Die Klägerin buchte im Wege des Lastschrifteinzugs sechs Leasingraten ab. Am 15.07.2019 rief der Geschäftsführer der Beklagten bei der Klägerin an und machte dort geltend, keinen Vertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. In der Folge widerrief er die Einzugsermächtigung und erreichte die Rückbuchung der zwei letzten der abgebuchten Leasingraten für September und Oktober 2019. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen erstattete der Geschäftsführer der Beklagten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Augsburg.

6 Auf die Anzeige der Beklagten hin erfolgten umfangreiche Ermittlungen unter anderem gegen den Zeugen Z und den Mitarbeiter der Streithelferin M, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung beider wegen gewerbsmäßigen Betrugs durch das Landgericht A führte. Hier machte der Zeuge Z unter anderem Angaben zu den Finanzierungen, die auf den Namen der Beklagten abgeschlossen wurden in einer polizeilichen Vernehmung, auf die für die Einzelheiten verwiesen wird (Anlage K6). Der Zeuge Z wurde unter anderem wegen Betrugs gegenüber der S-Bank im Hinblick auf den Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der S-Bank verurteilt (Fall 14 der Tabelle auf S. 51 des Urteils, S. 43 des Urteils, Anlage K5). Nach den Feststellungen des Landgerichts A wurden die Finanzierungsunterlagen in diesem Fall von dem Zeugen Z vorbereitet und von dem Finanzierungsvermittler unter der falschen Angabe, er habe die Identität des Darlehensnehmers, hier des Vertreters der L-GmbH, geprüft, an die Bank übermittelt.

7 Nachdem die Beklagte die Leasingraten nicht mehr zahlte, erklärte die Klägerin die Kündigung des Leasingvertrags, rechnete über den Leasingvertrag ab und bezifferte ihre Gesamtforderung in dieser Abrechnung, auf die für die weiteren Einzelheiten verwiesen wird (S. 4 der Klageschrift und d.A.), mit 118.045,32 €.

8 Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.12.2019 verlangte die Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung der eingezogenen Leasingraten in Höhe von 6.609,16 € bis spätestens 27.12.2019.

9 Die Klägerin behauptet, der Zeuge Z habe mit schriftlicher oder mündlicher Vollmacht des Geschäftsführers der Beklagten den Leasingvertrag mit ihr abgeschlossen. Die Klägerin behauptet weiter, der Zeuge Z habe der Beklagten Ausgleich für die von der Klägerin eingezogenen Leasingraten geleistet bzw. dieser habe die Raten bezahlt.

10 Die Streithelferin ist der Auffassung der Geschäftsführer der Beklagten habe den Leasingvertrag dadurch genehmigt, dass er - was umstritten ist - einen Kraftfahrzeug-Sicherungsschein der Klägerin vom 23.05.2019, auf den für die Einzelheiten verwiesen wird (Anlage ST1) unterzeichnete.

11 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 118.045,32 € zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 29.01.2025 hat die Klägerin aufgrund einer Zahlung des Herrn M in Höhe von 18.285,22 € den Rechtsstreit ohne Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,

12 die Beklagte zu verurteilen, an sie 118.045,32 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 13.12.2022 bezahlter 18.285,22 € zu zahlen,

13 Die Beklagte beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Widerklagend beantragt die Beklagte,

16 Die Klägerin zu verurteilen, 6.609,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.12.2019 zu bezahlen.

17 Die Beklagte behauptet, der Zeuge Z habe im Hinblick auf den Abschluss des Leasingvertrags ohne Kenntnis und Willen ihrer Geschäftsleitung gehandelt.

18 Die Daten der Beklagten habe der Zeuge aus der vorangegangenen Finanzierung bei der S-Bank gehabt und einsetzen können. Hier sei mit dem Zeugen Z vereinbart gewesen, dass die Beklagte für den Zeugen dieses Fahrzeug Range Rover Sport SD4 SE zwischenfinanziert und der Zeuge die von der Beklagten getragenen Raten dieser erstatten werde. Teil der Vereinbarung sei weiter gewesen, dass das Fahrzeug für eine spätere Ablösung der Zwischenfinanzierung auf dem Hof des Händlers, der Autogalerie B, stehen werde. Diese Vorgänge bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen.

19 Zur Unterzeichnung des Sicherungsscheins behauptet die Beklagte hilfsweise und insoweit unbestritten, der Zeuge Z habe ihrem Geschäftsführer diesen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Unterschriftenleistung untergeschoben, sodass ihr Geschäftsführer mit dem Bewusstsein, eine Erklärung zum bei der Santander Bank finanzierten Fahrzeug abzugeben, seine Unterschrift leistete.

20 Ihre Widerklage begründet die Beklagte damit, dass die Klägerin vier Leasingraten ohne Rechtsgrund, i.e. ohne zu Grunde liegenden wirksamen Leasingvertrag mangels Vollmacht erhalten habe.

21 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Z in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025. Für die Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025 Bezug genommen (Bl. 508ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

22 Die - nach rügelosem Einlassen der Beklagten - zulässige Klage der Klägerin ist nicht begründet.

23 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine vertraglichen Zahlungs- und Erstattungsansprüche aus dem gekündigten Leasingvertrag vom 21.05.2019.

24 Denn die Klägerin konnte den ihr obliegenden Nachweis eines Vertragsschlusses zwischen ihr und der Beklagten nicht erbringen. Unstreitig haben die gesetzlichen Vertreter der Beklagten am 21.05.2019 kein Vertragsangebot abgegeben. Allein der Zeuge Z gab gegenüber der Streithelferin am 21.05.2019 Erklärungen ab und leistete eine Unterschrift auf dem Antrag auf Abschluss eines Leasingvertrags „Leasingvertrag (Firmen)“.

25 a) Die Klägerin konnte allerdings auch den Nachweis nicht erbringen, dass der Zeuge Z mit Vollmacht der Beklagten handelte. Zwar hat der Zeuge Z pauschal bekundet, was er damals, in seinen Beschuldigtenvernehmungen ausgesagt habe, sei richtig. Wenn dies zudem in Bezug gesetzt wird zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, in der der Zeuge schilderte, der Geschäftsführer der Beklagten, Herr L, habe ihm eine Vollmacht unterschrieben, mit der er für die Beklagte einen Leasingvertrag habe abschließen können und die er [wohl zum Autohaus] mitgebracht habe, so könnte ohne Ansehung der weiteren Umstände der Zeugenvernehmung hieraus geschlussfolgert werden, der Zeuge habe tatsächlich als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten bei Abschluss des Leasingvertrags gehandelt.

26 Allerdings muss der oben geschilderte Verweis des Zeugen im weiteren Kontext der Vernehmung gesehen werden. Der gegen seinen Willen zur Beweisaufnahme vorgeführte Zeuge wurde vor diesem oben dargestellten Verweis bereits zweifach ausführlich und mit Begründung aufgefordert, zusammenhängend und in eigenen Worten die Umstände der Unterzeichnung des Leasingvertragsformulars zu schildern. Dem kam er nicht nach. Seinen Verweis auf die Beschuldigtenvernehmung machte der Zeuge offensichtlich in erster Linie in dem Versuch, sich seiner Zeugenpflichten zur Aussage zu entledigen.

27 Auf konkrete Frage nach einer vom Geschäftsführer der Beklagten erteilten Vollmacht, erklärte der Zeuge, sich nicht mehr erinnern zu können. Auch dazu, wie der Zeuge die Daten der Beklagten erhalten habe, konnte er keine Angaben machen. Weiter konnte oder wollte er sich auch nicht mehr daran erinnern, was er im Einzelnen mit dem Geschäftsführer der Beklagten besprochen habe.

28 Die Erinnerungen des Zeugen gaben lediglich her, dass er zwei Autogeschäfte mit der Beklagten gemacht habe und er Geschäftsführer der Beklagten nicht bei dem Abschluss des Leasingvertrags bei der Streithelferin dabei war, sowie dass der Zeuge das Fahrzeug abgeholt habe. Der Zeuge hielt es vor dem Hintergrund seines weiteren strafbaren Verhaltens in dieser Zeit gleichermaßen für möglich, dass er mit oder ohne Vollmacht beim zweiten Geschäft mit der Klägerin handelte.

29 Vor dem Hintergrund der weiteren Angaben des Zeugen wird offenbar, dass er zum Zeitpunkt seines Verweises auf die Beschuldigtenvernehmungen in Strafsachen, mangels konkreter Erinnerungen gar nicht in der Lage war, die Richtigkeit seiner damaligen Angaben zu bekräftigen. Insbesondere auf Vorhalt einzelner Passagen seiner Vernehmung konnte er sich mangels Erinnerung nicht mehr erklären.

30 Damit sind die Angaben des Zeugen insgesamt unergiebig geblieben.

31 Auch in Zusammenschau mit weiteren Umständen kann sich das Gericht keine Überzeugung von dem Vorliegen einer Vollmacht bilden.

32 Zwar könnte grundsätzlich der Umstand, dass der Zeuge Z Kenntnis von den in den Vertragsunterlagen angegebenen Daten hatte, Schlüsse auf eine mutmaßliche Zustimmung der Verwendung der Daten für den Abschluss eines Leasingvertrags die bei Gelegenheit der Mitteilung der Daten erteilt wurde, ermöglichen.

33 Allerdings hat das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme keine Feststellungen zu den Umständen der Datenmitteilung treffen können. Vor dem Hintergrund, dass es sich im Wesentlichen um Daten handelt, die eine am Rechtsverkehr teilnehmende Kapitalgesellschaft wie die Beklagte auf ihren Rechnungen und Internetauftritt verwenden dürfte (IBAN, Email-Adresse, Name des Geschäftsführers, Adresse) kann von einer Verwendung nicht darauf geschlossen werden, dass es sich um eine erlaubte Verwendung handelte. Insbesondere der Umstand, dass der Zeuge wegen der vorangegangenen Erstellung eines weiteren Finanzierungsvertrags der Beklagten bei einer anderen Bank mit ebenjenen Daten der Beklagten rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, zieht in Zweifel, dass es eine separate Datenmitteilung für den streitgegenständlichen Leasingvertrag überhaupt gegeben hat.

34 An dieser Stelle kann in Erwägung gezogen werden, dass ein einmaliges Einlassen auf die fragwürdigen Geschäftspraktiken des Zeugen im Hinblick auf eine im Darlehensvertrag mit der Santander Bank abgegebene unzutreffende Erklärung der Beklagten, sie handele auf eigene Rechnung, ein Anhaltspunkt dafür ist, dass sie im Weiteren sich nochmals auf diese Geschäftspraktiken werde einlassen. Doch allein aufgrund dieses Umstands vom Vorliegen einer Vollmacht auszugehen käme einer Unterstellung gleich. Denn es handelt sich letztlich um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte, weshalb dieser Umstand allenfalls die Glaubwürdigkeit des Geschäftsführers der Beklagten (die hier nicht zur Frage steht) erschüttern könnte.

35 Auch der Umstand, dass die Beklagte die ersten vier Leasingraten an die Klägerin zahlte, lässt keinen hinreichenden Schluss auf das Vorliegen einer Vollmacht zu. Denn die Raten wurden unstreitig von dem Konto der Beklagten aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats eingezogen, das wiederum der Zeuge Z anstelle des Geschäftsführers unterzeichnete. Damit handelte im Zusammenhang mit der Zahlung nur der Zeuge Z auf der einen Seite und die Klägerin durch Einziehung der Gelder auf der anderen Seite. Soweit die Klägerin an dieser Stelle (wohl) bestreitet, die Beklagte habe gezahlt, widerspricht sie sich ihrem eigenen Vorbringen, was unbeachtlich ist.

36 Schließlich kann auch die - hier unterstellte - Unterzeichnung eines Sicherungsscheins für das Leasingfahrzeug am 23.05.2019 durch den Geschäftsführer der Beklagten das Gericht nicht davon überzeugen, dass dem Zeugen Z eine Vollmacht für den Abschluss des Leasingvertrags erteilt war. Denn unstreitig fehlte es dem Geschäftsführer der Beklagten an einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sicherungsscheins. Damit taugt dieser Umstand auch nicht als ein Indiz für eine vorher erteilte Vollmacht.

37 Weiteren Umstände, die für eine dem Zeugen Z erteilte Vollmacht sprechen, sind nicht ersichtlich. In der Gesamtschau genügen die oben dargestellten Umstände nicht, um eine Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO zu begründen.

38 b) Die Beklagte hat den Leasingvertrag vom 21.05.2019 auch nicht nachträglich genehmigt. Eine ausdrückliche Genehmigung liegt nicht vor. Auch die Unterzeichnung des Sicherungsscheins für das Leasingfahrzeug, kann unter den besonderen Umständen dieses Einzelfalls nicht als eine Genehmigung der Vertretung durch den Zeugen Z verstanden werden.

39 Eine ausdrückliche Genehmigung des Handels des Zeugen Z enthält der Sicherungsschein nicht. Die Formulierungen des Sicherungsscheins, die den Abschluss eines Leasingvertrags über das Leasingfahrzeug ohne Angabe des Leasingentgelts wiedergeben, können allerdings auch nicht als eine implizite Genehmigung des Vertrags ausgelegt werden.

40 Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Geschäftsführer der Beklagten zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Sicherungsscheins kein entsprechendes Erklärungsbewusstsein hatte und gegenüber der Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) gar keine Erklärung abgeben wollte.

41 Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der Klägerin die Umstände der Anfertigung des Leasingantrags durch den Zeugen Z und den Herrn M nicht bekannt waren. Schließlich hatte Herr M mit dem Leasingantrag eine Händlererklärung darüber abgegeben, er habe sich von der Identität des Leasingnehmers anhand persönlich vorgelegter Ausweisdokumente überzeugt. Die Klägerin ging zum Zeitpunkt der Ausstellung und des Erhalts des Sicherungsscheins mithin davon aus, dass der Vertrag durch einen organschaftlichen Vertreter der Beklagten unterzeichnet worden war.

42 Folglich erwartete und bezweckte die Beklagte mit ihrem Sicherungsscheinformular keine Genehmigung einer nicht offenbarten Vertretung durch den Zeugen Z, sondern verfolgte ausschließlich andere Zwecke und auch der Geschäftsführer der Beklagten wollte eine solche nicht erteilen.

43 c) Auch eine wirksame Vertretung der Beklagten durch den Zeugen Z durch einen zurechenbar geweckten Rechtsschein (Anscheins- oder Duldungsvollmacht) ist aus den oben dargestellten Umständen nicht zu begründen. Denn der Zeuge Z trat hier erstmals für die Beklagte gegenüber der Klägerin auf - die Klägerin wiederum glaubte aufgrund der Händlererklärung der Streithelferin mit einem organschaftlichen Vertreter der Beklagten selbst einen Vertrag abzuschließen.

44 d) Letztlich ist in dem Sicherungsschein auch kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben eines zuvor geschlossenen Leasingvertrags bzw. zuvor stattgefundener Verhandlungen zwischen Klägerin und Beklagter. Es fehlt bereits an Vertragsverhandlungen, die dem bestätigenden Text des Sicherungsscheins vorausgegangen sind. Denn am 21.05.2019 suchte der Zeuge Z lediglich die Streithelferin auf, die als Autohaus nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist. Am 23.05.2019 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten den Sicherungsschein und ausweislich des Aufdrucks auf dem Leasingantrag (Anlage K3) ging dieser bei der Klägerin erst am 25.05.2019 ein. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hatte die Klägerin mithin noch nicht einmal Kenntnis von der Existenz der Beklagten.

45 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch der Klägerin.

II.

46 Auch die Widerklage ist nicht begründet.

47 1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der im Wege der Lastschrift an die Klägerin gezahlten Leasingraten in Höhe von 6.609,16 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

48 a) Die Beklagte konnte den ihr obliegenden Nachweis dafür, dass ein Rechtsgrund für ihre Zahlungen nicht vorliegt, nicht erbringen. Denn das Fehlen eines Rechtsgrunds ist Anspruchsvoraussetzung eines Herausgabeanspruchs nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung, den die Beklagte geltend macht. Damit hat auch der Bereicherungsgläubiger das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen, den der Leistungsempfänger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast geltend macht (vgl. Schwab, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 812 Rn. 467; BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11 m.w.N.).

49 Die Beklagte konnte allerdings den Beweis, dass der Zeuge ohne Vollmacht handelte nicht erbringen. Die Aussage des Zeugen Z selbst war dahingehend unergiebig. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen Bezug genommen. Der Zeuge konnte sich aufgrund der Vielzahl der von ihm begangenen Taten und der verstrichenen Zeit nicht mehr Einzelheiten erinnern.

50 Auch wenn so große Zweifel des Gerichts bestehen, dass es sich keine Überzeugung davon bilden kann, dass der Zeuge Z von der Beklagten mündlich oder schriftlich bevollmächtigt war, so ist das Gericht dennoch nicht vom Gegenteil, i.e. dem Nichtvorliegen einer Vollmacht überzeugt. Letzterer Sachverhalt ist ebenso im Bereich des Möglichen aber Nicht-Erwiesenen wie das Vorliegen einer Vollmacht.

51 b) Ein Rückforderungsanspruch ist jedenfalls aber gem. § 814 BGB ausgeschlossen.

52 Denn spätestens zum Zeitpunkt seines Telefonats mit der Klägerin am 15.07.2019 hatte der Geschäftsführer der Beklagten Kenntnis von einem vermeintlichen Leasingvertrag, dessen Nichtbestehen er geltend machte. Ihm war klar, dass er Leasingraten nicht schuldete.

53 Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch möglich weiteren Abbuchungen im Rahmen des offenbar vorliegenden Lastschriftmandats zu widersprechen, das Mandat zu widerrufen und gem. Ziffer 2.5 (1) der banküblichen Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basislastschriftverfahren (vgl. Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, Anhang zu § 37) die bereits im Juni erfolgten Zahlungen zurückzubuchen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift für die Beklagte zeigt der Umstand, dass für die fünfte und sechste Leasingrate gerade solche Rückbuchungen erfolgten.

III.

54 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 GKG i.V.m. §§ 3ff. ZPO.

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