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5 K 1969/23•Finanzgericht Baden-Württemberg 5. Senat, 2026-03-13, 5 K 1969/23
5 K 1969/23Steuergericht / 5. Abteilung13.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-13
Aktenzeichen: 5 K 1969/23
ECLI: ECLI:DE:FGBW:2026:0313.5K1969.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 wird der Grunderwerbsteuerbescheid, zuletzt vom 20.12.2022, aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Revision wird zugelassen.
1 Streitig ist, ob der Austausch einer Verwaltungsgesellschaft eines Investmentfonds in Vertragsform nach Luxemburger Recht (fonds commun de placement, „FCP") Grunderwerbsteuer auslöst.
2 Die Klägerin ist eine von der luxemburgischen Finanzaufsichtsbehörde CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) regulierte Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen (organisme de placement collectif, „OGA“) im Sinne des luxemburgischen Gesetzes vom 17.12.2010 über OGA (das „Gesetz von 2010“, …). Sie verfügt über eine von der CSSF erteilte Zulassung als sog. Alternativer Investment Fonds Manager („AIFM“) im Sinne des Luxemburger Gesetzes über Verwalter alternativer Investmentfonds vom 12.07.2013 („AIFM-Gesetz“) und erfüllt die Voraussetzungen einer Verwaltungsgesellschaft nach Art. 6 des Luxemburgischen Gesetzes vom 13.02.2007 über spezialisierte Investmentfonds („FIS-Gesetz“, …).
3 Im Hinblick auf die geplante Übernahme der Funktion einer Verwaltungsgesellschaft des in Luxemburg aufgelegten Investmentfonds A schloss die Klägerin als Teil der Investmentfirma 1 mit der Investmentfirma 2 am XX.XX.XXXX ein Framework Agreement (…). Darin verpflichteten sich die Beteiligten (definiert in den Annex I und Il) u.a., auf die Bestellung der Klägerin als Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A hinzuwirken.
4 Bei dem Investmentfonds A handelt es sich um einen luxemburgischen OGA, der in der Form eines Investmentfonds in Vertragsform (FCP) gemäß den Bestimmungen von Teil II (Art. 87 ff.) des Gesetzes von 2010 gegründet wurde, und nur professionellen Anlegern offensteht. Er ist im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister eingetragen. Als Sondervermögen besitzt der Investmentfonds A keine eigene Rechtsfähigkeit. Die Verwaltungsfunktion des Investmentfonds A nimmt eine Verwaltungsgesellschaft wahr (Art. 89 Abs. 2 des Gesetzes von 2010), die verpflichtet ist, im Interesse der Anteilsinhaber zu handeln (Art. 90 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes von 2010). Diese betrauen die Verwaltungsgesellschaft mit dem ausschließlichen Recht zur Verwaltung der Vermögensgegenstände (Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes von 2010). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis auch über die Vermögensgegenstände eines FCP verfügen. Sie handelt hierbei im eigenen Namen, muss jedoch darauf hinweisen, dass sie für Rechnung des FCP handelt (Art. 89 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes von 2010).
5 Nachdem einige für die Übernahme erforderlichen Bedingungen erfüllt - unter anderem die konstitutive Erlaubnis durch die CSSF erteilt – worden waren, schloss die Klägerin am XX.XX.XXXX mit der Investmentfirma 3 ein Transfer Agreement („Übertragungsvertrag"; …). Als Partei dieses Vertrags wurde auch der Investmentfonds A, handelnd durch seine Verwaltungsgesellschaft (…) Investmentfirma 3 benannt. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich die Investmentfirma 3 ihre Verpflichtungen als Verwaltungsgesellschaft und Verwalter des Investmentfonds A zu beenden und diese Verpflichtungen an die Klägerin zu übertragen. Das Verhältnis zwischen dem Investmentfonds A, der Verwaltungsgesellschaft und den Anlegern ist neben den gesetzlichen Bestimmungen im Offering Memorandum („OM“, …) geregelt. Im Appendix 2 des OM - den Management Regulations (…) - sind Befugnisse der Klägerin im Verhältnis zum Investmentfonds A und den Anlegern definiert.
6 Die Klägerin zahlte der Investmentfirma 3 S.A. eine Gebühr als Kompensation für deren Verzicht auf die Möglichkeit zur Vereinnahmung künftiger Verwaltungsgebühren.
7 Zum Vermögen des Investmentfonds A gehören unter anderem 100 % Anteile an der Firma 4 S.à.r.l., welche sämtliche Anteile an der Firma 5 S.à.r.l. („Grundstücksgesellschaft") hält. Letztere ist ihrerseits Eigentümerin von zwei Grundstücken in Stadt B (Deutschland).
8 Im Luxemburger Gesellschafterregister der Firma 4 S.à.r.l. ist unter der Überschrift „Bezeichnung des Gesellschafters“ (designation de l’associé) seit dem XX.XX.XXXX eingetragen: „Klägerin acting for and on behalf ofInvestmentfonds A.“ (…).
9 Im Luxemburger Handelsregister der Firma 4 S.à.r.l. lautet die Eintragung unter der Überschrift „Gesellschafter“ (associé) wie folgt: „(…) Parts sociales, détenues par Klägerin au nom et pour lecompte de Investmentfonds A. (…).
10 Mit Bescheid vom 04.08.2021 (…) setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) i.d.F. vom 02.11.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung am XX.XX.XXXX sei ein Anspruch auf die Übertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l. begründet worden.
11 Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Dem Einspruch war der Text des Transfer Agreements vom XX.XX.XXXX - auch in deutscher Übersetzung - beigefügt.
12 Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid von 04.08.2021 mit Bescheid vom 26. Oktober 2022 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) auf (…), erließ gegenüber der Klägerin mit Datum vom 20.12.2022 einen neuen Bescheid über Grunderwerbsteuer i.H.v. XXX EUR (…) mit einem anderen Stichtag (XX.XX.XXXX) sowie einem anderen Tatbestand (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 statt Nr. 3 GrEStG) und berücksichtigte die nun vom Finanzamt Stadt B mit Feststellungsbescheid vom 29.08.2022 mitgeteilten Grundbesitzwerte.
13 Der Beklagte wies den hiergegen eingelegten Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 als unbegründet zurück. Der Übergang der Verwaltungsbefugnis an die Klägerin führe zum Übergang der Gesellschafterstellung an der Firma 4 S.à.r.l..
14 Die Konstellation des FCP nach luxemburgischem Recht entspreche in deutschrechtlichen Kategorien der Treuhandlösung.
15 Die Klägerin übe nicht nur sämtliche Rechte an den Vermögenswerten im Sondervermögen aus, sondern sei als Associé (Gesellschafter) der Firma 4 S.à.r.l. ins registre de commerce et des sociétés eingetragen. Sie handele im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Investmentfonds A. Dies sei nur folgerichtig, da das Sondervermögen an sich nicht rechtsfähig und nur seine Verwaltungsgesellschaft registerfähig sei. Die Anleger selbst würden an keiner Stelle erwähnt. Dagegen würden nach deutschem Recht bei der sogenannten Miteigentumslösung die Anleger selbst in die entsprechenden Register eingetragen.
16 Die Anleger besäßen keine (Mit-)Eigentümerstellung bei den einzelnen Vermögensgegenständen im Sondervermögen, sondern stellten eine (nicht rechtsfähige) ungeteilte Gemeinschaft von Eigentümern dar. Art. 89 des Gesetzes vom 2010 spreche von ,,propriétaires indivis". Diesbezüglich sei von einem eigenen sui generis Begriff des Eigentums auszugehen. Die „ungeteilte Gemeinschaft von Eigentümern", die Eigentum am gesamten Vermögen des FCP als Gesamtheit halte und nicht rechtsfähig sei, entspreche nicht der Definition des Miteigentums nach deutschem Recht. Diese erfordere das Eigentum an einer konkreten Sache, hier also Eigentum an einzelnen Vermögensgegenständen im Sondervermögen, das mehreren Eigentümern gemeinschaftlich nach Bruchteilen zustehe.
17 Dagegen richtet sich die Klage.
18 1. Die Verwaltungsgesellschaft sei nicht Eigentümerin; sie verwalte die Vermögensgegenstände lediglich auf Basis einer bloßen Verfügungsbefugnis.
19 a) Die Frage, wer der zivilrechtliche Rechtsinhaber der zum Investmentfonds A gehörenden Vermögensgegenstände sei, beantworte sich nach Luxemburger Recht. Dessen Maßgeblichkeit folge aus der Wahl des Luxemburger Rechts für alle Streitigkeiten in Verbindung mit dem Investmentfonds A in Art. 23 des Verwaltungsreglements des Investmentfonds A. Die Wahl sei aufgrund von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17.06.2008 („Rom-I-VO“) anzuerkennen.
20 Ebenso richte sich die Übertragung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (hier: der Firma 4 S.à.r.l.) gemäß den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts nach der ausländischen Rechtsordnung, in der die Gesellschaft gegründet worden sei. Dies sei vorliegend ebenfalls Luxemburger Recht.
21 Der FCP sei nicht selbst zivilrechtlicher Rechtsträger der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände; vielmehr ordne das Luxemburger Gesetz die zivilrechtliche Rechtsinhaberschaft den Anlegern als Anteilsinhabern zu. Das Gesetz spreche eindeutig von einem Vermögen, das für Rechnung seiner […] Eigentümer […] verwaltet werde.
22 Dass es sich bei dem Luxemburger FCP um eine Form des Miteigentums „sui generis“ handele bedeute lediglich, dass nicht die „normalen“ Luxemburger Vorschriften aus dem Code Civil zum Miteigentum (Art. 815-842) gälten, sondern die speziellen Vorschriften des Gesetzes von 2010.
23 Da die Klägerin nicht im eigenen Namen als Gesellschafterin im Gesellschafterregister und im Luxemburger Handelsregister eingetragen sei, sondern lediglich für bzw. im Namen des Investmentfonds A (und dessen Anlegern), ergäbe sich auch unmittelbar aus den Registereintragungen, dass die Klägerin nicht Gesellschafterin der Firma 4 S.à.r.l. sei.
24 b) Die bloße „Herrschaftsmacht“ im Sinne einer Verfügungsbefugnis oder Vertretungsmacht allein könne weder Eigentum noch eine anderweitige grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung begründen. Folge man dieser Argumentation, löse z.B. die bloße Einräumung einer Verfügungsbefugnis oder Vertretungsmacht im Hinblick auf ein Grundstück oder die Auswechslung der Geschäftsführung einer grundstückshaltenden GmbH stets Grunderwerbsteuer aus. Dies sei aber nicht der Fall.
25 Für die grunderwerbsteuerrechtliche Analyse sei maßgeblich, wer zivilrechtlicher Eigentümer sei. Dies ergebe sich sowohl in Luxemburg (Miteigentum der Anleger) als auch in Deutschland (Miteigentumslösung oder Treuhandlösung) eindeutig aus dem Gesetz selbst.
26 Der Beklagte versuche zu argumentieren, dass eine die abweichende Zuordnung von der zivilrechtlichen Rechtslage rechtfertigende Sachherrschaft bereits gegeben sei, wenn jemand die Möglichkeit besitze, über den Vermögensgegenstand zu verfügen, über ihn zu bestimmen oder ihn anderweitig zu kontrollieren. Sie berufe sich insoweit auf das Konzept der „Verfügungsmacht“, welches sich weder der BFH-Rechtsprechung noch der grunderwerbsteuerrechtlichen Literatur entnehmen lasse.
27 Das beklagte Finanzamt wolle sich wohl auf die BFH-Rechtsprechung zur Sachherrschaft im Rahmen von Treuhandverhältnissen berufen. Diese lasse sich aber auf den Streitfall nicht übertragen. Diese BFH-Rechtsprechung für eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zuordnung setze voraus, dass neben der Möglichkeit, über einen Vermögensgegenstand zu bestimmen, auch die wirtschaftliche Berechtigung im Hinblick auf den Vermögensgegenstand hinzukomme. Letztere stehe aber ausschließlich den Anlegern zu. Die bloße Befugnis, Entscheidungen vorzunehmen oder Einfluss darauf zu nehmen, rechtfertige im Rahmen von Treuhandverhältnissen nicht die von der zivilrechtlichen Rechtslage abweichende Zuordnung von Vermögensgegenständen.
28 Die BFH-Rechtsprechung zu mittelbaren Anteilsvereinigungen aufgrund der „Sachherrschaft“ (d.h. aufgrund der Weisungsbefugnis und des jederzeitigen Herausgabeanspruches) eines Treugebers sei ein Ausnahmefall (BFH-Urteil vom 10.04.2024 II R 29/21, BStBl II 2025, 425, Rn. 19).
29 2. Die Vergleichbarkeit mit deutschen Fondstypen sei unerheblich. Maßgeblich sei ausschließlich das Luxemburger Zivilrecht. Selbst wenn man allerdings eine solche Vergleichbarkeitsprüfung vornähme, führe diese nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
30 a) Der Luxemburger FCP sei dem deutschen Sondervermögen in der Miteigentumslösung in den wesentlichen Aspekten vergleichbar, weshalb die Auswechslung der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A keine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen könne. Hier wie dort erwerbe und veräußere die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen im ausschließlichen und besten Interesse aller Anteilsinhaber die zu dem Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände, obwohl diese zivilrechtlich aufgrund gesetzlicher Regelungen im Eigentum der Anleger stünden.
31 Dieses Konzept sei vergleichbar mit dem deutschen Rechtsinstitut der dinglichen Surrogation, welches gemäß § 92 Abs. 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auch bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Anwendung finde, die im eigenen Namen, aber für Rechnung eines deutschen Sondervermögens, das in der Miteigentumslösung ausgestaltet sei, handele.
32 Der Beklagte irre, wenn er davon ausgehe, die Anleger hätten im Rahmen der Miteigentumslösung im Grundsatz die uneingeschränkte (dingliche) Verfügungsbefugnis im Hinblick auf die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände. Zwar schließe der Wortlaut des KAGB – wie das Luxemburger Recht – nicht ausdrücklich aus, dass neben der gesetzlichen Verfügungsbefugnis der Kapitalverwaltungsgesellschaft auch die Anleger als zivilrechtliche Eigentümer eine konkurrierende Verfügungsbefugnis haben könnten. Die herrschende Literaturauffassung wie auch die zivilrechtliche Rechtsprechung lehne eine solche konkurrierende Verfügungsbefugnis der Anleger aber ab.
33 b) Eine Vergleichbarkeit mit einem deutschen Investmentvermögen in der Treuhandlösung, bei dem die Verwaltungsgesellschaft tatsächlich das Eigentum am Fondsvermögen halte, sei nicht gegeben.
34 Die Verwaltungsgesellschaft des FCP habe eine noch geringere Rechtsmacht, als es die Verfügungsbefugnis nach deutschem Recht erlaube. Dies ergebe sich aus Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes von 2010, wonach die Verwaltungsgesellschaft verpflichtet sei offenzulegen, dass sie für den FCP bzw. deren Anteilseigner handele.
35 Der Beklagte argumentiere im Kern, die Vergleichbarkeit mit der Treuhandlösung ergebe sich daraus, dass bei einem FCP allein die Verwaltungsgesellschaft nach außen auftrete. Hierbei werde übersehen, dass auch bei der Miteigentumslösung allein die Verwaltungsgesellschaft nach außen in Erscheinung trete. Sie allein handele für das Investmentvermögen.
36 c) Der Hinweis des Beklagten, die Anonymität der Anleger sei der für den Wirtschaftsverkehr bedeutende Unterschied zwischen Treuhand- und Miteigentumslösung, sei für die vorliegende Rechtsfrage unerheblich und zudem inhaltlich falsch. Für den Rechtsverkehr spiele die Identität der Anleger in der Regel gerade keine Rolle. Die Anleger eines Sondervermögens würden nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haften, und die Anleger eines FCP nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des FCP. Sie würden jeweils nur mit bzw. in der Höhe ihrer Kapitalzusage haften, die sich aber aus einem Grundbuch oder dem Gesellschafterregister einer von dem Fonds gehaltenen Holdinggesellschaft gar nicht ergäbe. Wenn im Rechtsverkehr die Bonität oder Haftung eines solchen Fonds in Rede stehe, helfe der Blick in ein solches Register gerade nicht weiter.
37 d) Dass bei der Treuhand- und der Miteigentumslösung für das Fondsvermögen ggf. unterschiedliche Eigentümer eingetragen werden, eigne sich nicht als tragendes Argument, um eine unterschiedliche Zuordnung von Vermögensgegenständen zu rechtfertigen. Dies hänge immer von der zivilrechtlichen Rechtslage ab.
38 Aus dem Registerrecht ergebe sich keine Vergleichbarkeit mit dem deutschen Investmentvermögen in der Treuhandlösung, welches keinem Offenkundigkeitszwang unterliege. In den Luxemburger Registern müsse vermerkt sein, dass die Verwaltungsgesellschaft des FCP für die Rechnung des FCP bzw. dessen Anteilseigner handele und in dieser Funktion eingetragen sei. Dadurch werde ersichtlich, dass es sich um Vermögensgegenstände handele, die zum FCP gehörten und folglich nicht im Eigentum der Verwaltungsgesellschaft, sondern der Anteilsinhaber stünden. Das jeweilige Register sage also ausdrücklich und eindeutig, dass es sich gerade nicht um Vermögensgegenstände der Verwaltungsgesellschaft handele.
39 e) In Bezug auf das vom Beklagten erwähnte BFH-Urteil vom 11.10.2023, I R 23/23 (I R 33/17) sei zu bemerken, dass die Frage der Qualifikation eines FCP als Zweckvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz und damit eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt für die Frage der grunderwerbsteuerrechtlichen Einordnung unerheblich sei. Das GrEStG vollziehe diese Steuersubjektqualifikation für grunderwerbsteuerrechtliche Zwecke gerade nicht nach. Insoweit sei auch unerheblich, ob die Anleger als wirtschaftliche Eigentümer angesehen würden.
40 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 20.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Revision zuzulassen.
41 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
42 Der Austausch der Kapitalverwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A vom XX.XX.XXXX stelle eine mittelbare Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Firma 5S.à.r.l. dar und erfülle den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG in seiner direkten Anwendung. Die Steuerbarkeit resultiere sowohl aus einer grunderwerbsteuerrechtlich spezifischen Behandlung der Eigentumskonstellation eines Luxemburger FCP als auch aus einem Vergleich dieser Struktur mit dem deutschen Sondervermögen.
43 1. Die Klägerin übe eine unmittelbare und ausschließliche Herrschaftsmacht über die Anteile der Firma 4 S.à.r.l. aus und nehme dabei als einzige ausschließlich Berechtigte Einfluss auf die streitgegenständlichen Grundstücke.
44 Für die Frage der Grunderwerbsteuerbarkeit sei entscheidend, wer nach dem anwendbaren Luxemburger Recht Eigentümer der Anteile sei und wie sich diese Eigentumskonstellation in das geltende System des deutschen Grunderwerbsteuerrechts einordnen lasse. Nach den Regeln des Luxemburger Rechts bei einem Sondervermögen in Form eines FCP sei nicht die Klägerin Eigentümerin der Vermögensgegenstände im Sondervermögen des FCP und somit der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l.; die Anleger seien Eigentümer sui generis. Dieses Eigentumsgebilde sei dem deutschen Recht allerdings nicht bekannt. Aufgrund der Befugnisse der Klägerin hinsichtlich des Sondervermögens sei grunderwerbsteuerlich von einer Inhaberschaft der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l. bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft auszugehen, weshalb ein Austausch der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem „Übergang der Anteile“ im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG führe.
45 Die Anknüpfung an eine zivilrechtliche Übertragung der Anteile im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG habe den Grund, dass man bei einer bestimmten Anteilsgröße von einer „Herrschaftsmacht“ über die der Gesellschaft im grunderwerbsteuerlichen Sinne gehörende Grundstücke ausgehen könne. Der Anteilsinhaber könne über seine Anteile Einfluss auf Grundstücke nehmen und damit deren grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung verändern. Dies sei selbst dann der Fall, wenn das Eigentum aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung wirtschaftlich – wie etwa bei einem Treuhandverhältnis – einem anderen zustehe.
46 Die Anleger hätten eine solche Herrschaftsmacht nicht. Sie könnten gemäß Art. 11 des Gesetzes von 2010 nicht die Teilung oder Auflösung eines Investmentfonds verlangen. Die Anleger hätten somit keinen Einfluss darauf, was mit den Anteilen an der Firma 4 S.à.r.l. und somit mit den der Grundstücksgesellschaft zivilrechtlich gehörenden Grundstücken passiere.
47 | | | | | | --- | --- | --- | --- | | Ihre Stimmrechte als Anleger des Fonds seien nur auf bestimmte in den Management Regulations ausdrücklich vorgesehene allgemeine Themen beschränkt (wie etwa in Article 19 Ziffer 3 („Right to vote“, …): | | | | | | - | Kündigung der Management Company (der Klägerin), | | | | - | Änderung der | | | | | - | debt policy („Finanzpolitik“), | | | | - | Investitions- und Betriebspolitik, | | | - | Zeichnung und Rückkauf der Anteile. | |
48 Dagegen sei die Klägerin gemäß Article 2 der Management Regulations mit weitestgehenden Befugnissen („broadest powers“ - Art. 2 Abs. 3, …) hinsichtlich der Verwaltung des Fonds ausgestattet. Sie übe sämtliche Rechte an den sich im Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenständen aus („the exercise of all the rights attaching directly or indirectly to the assets of the Fund“ – Art. 2 Abs. 3), und damit auch die Stimmrechte in Bezug auf die Firma 4 S.à.r.l., die ansonsten den Anlegern zustünden. Sie habe nach Article 17 der Management Regulations („Amendments“, …) sogar die Möglichkeit, die Management Regulations ohne die Zustimmung der Anleger ganz oder teilweise zu ergänzen (mit der Ausnahme der Haftungsfreistellungen gegenüber den Anlegern, Article 17 i.v.m. Article 19 Ziffer 3 (v) – wie auch in Art. 13 des Gesetzes von 2010 vorgesehen).
49 Gemäß Art. 90 i.V.m Art 14 Abs. 3 des Geänderten Gesetzes vom 17.12.2010 übe die Verwaltungsgesellschaft sämtliche Rechte aus, die im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des Fonds stünden. „Sämtliche Rechte“ umfasse dabei nicht ausschließlich die Befugnis, über die sich im Fondsvermögen befindlichen Gegenstände zu verfügen. Vielmehr könne die Verwaltungsgesellschaft damit „tun und lassen“, was sie wolle, solange dies nicht dem Interesse der Anleger widerspreche.
50 2. Auch der Vergleich des Sondervermögens nach Luxemburger Recht mit dem deutschen Sondervermögen führe zur Steuerbarkeit des Sachverhalts.
51 (...) die Eigentumskonstellation eines Luxemburger FCP sei mit der sogenannten Treuhandlösung zu vergleichen und nicht mit der Miteigentumslösung.
52 Die tatsächliche Anonymität der Anleger eines FCP nach Luxemburger Recht sei im deutschen Recht nur bei der Treuhandlösung gegeben.
53 Hinsichtlich der Verfügungsmacht sei der fragliche FCP mit der Treuhandlösung vergleichbar.
54 Aus den gesetzlichen Regelungen und Vertragsunterlagen des Fonds ergebe sich, dass Anleger selbst keine Verfügungsmacht über die einzelnen Gegenstände im Sondervermögen des Fonds hätten. Sie könnten sich diese Verfügungsmacht auch nicht verschaffen. Die Klägerin habe die alleinige Verfügungsmacht über die Gegenstände im Sondervermögen, mithin die streitgegenständlichen Anteile.
55 Bei der Treuhandlösung habe die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verfügungsmacht, bei der Miteigentumslösung dagegen die Anleger als Eigentümer der Vermögensgegenstände.
56 Der für den Wirtschaftsverkehr bedeutende Unterschied zwischen den beiden Formen bestehe darin, dass die Anleger eines in der Form der Treuhandlösung aufgelegten Sondervermögens anonym blieben. Dagegen würden bei der Miteigentumslösung Anleger namentlich (je nach Vermögensgegenstand als Gesellschafter bzw. als Eigentümer der Grundstücke) in den entsprechenden Registern eingetragen. Diese tatsächliche Offenkundigkeit für den Rechtsverkehr sei bei der Miteigentumslösung deutlich stärker ausgeprägt als bei einem FCP nach Luxemburger Recht. Die Anleger eines FCP würden an keiner Stelle und in keinem Register namentlich erwähnt. Entsprechend sei im registre de commerce et des sociétés die Klägerin als Gesellschafterin der Firma 4 S.à.r.l. eingetragen. Sie handele im eigenen Namen aber auf Rechnung des Investmentfonds A.
57 Komme es zu einem (direkten) Eigentumserwerb der Anleger eines in Form der Miteigentumslösung aufgelegten Sondervermögens aufgrund der dinglichen Surrogation gemäß § 92 KAGB, so seien entsprechende Register zwingend zu berichtigen. Bei einem Luxemburger FCP sei dies weder registerrechtlich möglich noch gewünscht.
58 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 11.03.2025 bzw. die mündliche Verhandlung vom 13.03.2026 Bezug genommen.
59 I. Die Klage ist begründet.
60 Der Bescheid über Grunderwerbsteuer vom 20.12.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.08.2023 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Austausch der Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A am XX.XX.XXXX führte nicht zu einem grunderwerbsteuerbaren Übergang mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer inländischen, Grundbesitz haltenden Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG a.F. Hierfür gibt das Gesetz keine Rechtsgrundlage.
61 Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet, vorausgegangen ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG in der Fassung vom 11.12.2018).
62 1. Maßgebend für die Interpretation eines Gesetzes ist der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.1988 - 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106, m.w.N.; BFH-Urteil vom 04.12.2014 - IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483). Der Feststellung dieses Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (BFH-Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16, BFHE 265, 437, BStBl II 2020, 314, Rz 18; vom 31.07.2024 – II R 28/21 –, BFHE 285, 443, BStBl II 2025, 870, Rn. 17).
63 2. Eine grammatikalische Auslegung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG führt nicht zu einer Tatbestandsmäßigkeit. Es gingen keine Anteile an einer Gesellschaft (zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört) über, sondern lediglich die Verwaltungsbefugnis über die Anteile an einer Gesellschaft. Diese Alternative stellt der Wortlaut des Gesetzes nicht bereit.
64 a) Eine Übertragung bzw. ein Übergang i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. 4 GrEStG liegen vor, wenn die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft zivilrechtlich auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden oder übergehen (Schnitter in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 134. Ergänzungslieferung, November 2024, § 1 GrEStG, Rn. 345; Viskorf/Meßbacher-Hönsch, 21. Aufl. 2024, GrEStG § 1 Rn. 1159). § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG stellt seinem eindeutigen Wortlaut nach auf den Übergang von Anteilen an einer Gesellschaft ab und nicht auf den Übergang der Sachherrschaft über Anteile an einer Gesellschaft.
65 b) Zwischen den Beteiligten unstreitig ist der FCP nicht selbst zivilrechtlicher Rechtsträger der zum Fondsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände. Gemäß Luxemburger Recht (vgl. Art. 89 Abs. 1 des Gesetzes von 2010) sind zivilrechtliche Rechtsinhaber der Geschäftsanteile der Firma 4 S.à.r.l. die Anleger des Investmentfonds A. Die Verwaltungsgesellschaft ist nicht Eigentümerin; sie verwaltet die Vermögensgegenstände lediglich auf Basis einer bloßen Verfügungsbefugnis. Mit Abschluss des Transfer Agreement am XX.XX.XXXX wurde die Verwaltungsfunktion an die Klägerin übertragen, nicht jedoch die Anteile an der Firma 4 S.à.r.l.. Hierüber wurde auch kein Übertragungs- und Abtretungsvertrag geschlossen.
66 Zu keinem anderen Ergebnis führt der Beklagtenvortrag, die Eigentumskonstellation des „propriétaires indivis“ entspreche nicht dem deutschen Begriff des Eigentums. Dies ändert nichts daran, dass auf die Klägerin keine Anteile übergegangen sind, und führt auch nicht zu einer Ergänzung des Tatbestandes im Hinblick auf die Sachherrschaft (vgl. 3.).
67 3. Das Telos der Norm erzwingt keine über deren Wortlaut hinausgehende Auslegung.
68 a) Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und knüpft an das Zivilrecht an (BFH-Urteil vom 20. November 2024 – II R 29/21 –, BFHE 287, 248, BStBl II 2025, 425, Rn. 19). Die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG a.F. behandeln denjenigen, der infolge des Erfüllungsgeschäfts von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft werden würde so, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind (vgl. bereits BFH-Urteile in BStBl II 1994, 121, m.w.N.; vom 5. November 2002 – II R 41/02 –, Rn. 8, BFH/NV 2003, 507). Die Vorschrift erfasst die infolge der Vereinigung der Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand spezifisch grunderwerbsteuerrechtlich veränderte Zuordnung von Grundstücken (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juli 2005 II R 30/04, BFHE 210, 375, BStBl II 2005, 839; vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408; vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121). Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (BFH-Urteil vom 8. August 2001 II R 66/98, BFHE 195, 427, BStBl II 2002, 156). Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408).
69 Bei den in § 1 Abs. 3 GrEStG geregelten Ersatztatbeständen fingiert das Gesetz -zivilrechtlich nicht vorhandene- grundstücksbezogene Erwerbsvorgänge (BFH, Urteil vom 25.08.2010 – II R 65/08 –, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rn. 11; Schnitter in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 134. Ergänzungslieferung, November 2024, § 1 GrEStG 1983, Rn. 344) und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass demjenigen, der eine Mindestquote von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt oder erwirbt, eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zuwächst (BFH, Urteil vom 19.12.2007 – II R 65/06 –, Rn. 10, BStBl II 2008, 489). Der Gesetzgeber geht für Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen bei der grundbesitzenden Gesellschaft durchzusetzen (BFH, Urteil vom 25. August 2010 – II R 65/08 –, BStBl II 2011, 225, Rn. 15).
70 Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 3 GrEStG statuierten Steuertatbestände zielen ebenso wie die übrigen Tatbestände des § 1 GrEStG darauf ab, Vorgänge zu erfassen, die auf den Erwerb eines bisher einem anderen (Rechtsträger) gehörenden Grundstücks gerichtet sind (BFH, Urteil vom 26. Juli 1995 – II R 68/92 –, BStBl II 1995, 736, Rn. 23).
71 b) Im Streitfall fehlt es an einem grundstücksbezogen Erwerbsvorgang, der auf ein bisher einem anderen (Rechtsträger) gehörendes Grundstück gerichtet war. Der Sinn und Zweck des Gesetzes besteht nicht darin, den reinen Übergang einer Verfügungszuständigkeit ohne gleichzeitige Übertragung der Rechtszuständigkeit zu besteuern. Im Hinblick auf die notwendige Gesetzesklarheit und im Interesse der Rechtssicherheit bedarf die Norm keiner erweiternden Auslegung.
72 4. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich ebenfalls nicht, dass derjenige, der die Sachherrschaft über Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt, dem Erwerber des Grundstücks gleichgestellt werden soll.
73 a) Dies gilt bereits für das GrEStG 1983 (Gesetz vom 17.12.1982; BGBl I 1982, 1777), wodurch das bisherige GrEStG 1940 grundlegend überarbeitet wurde.
74 In der Bundestags(BT)-Drucksache 9/251 (Seite 13) wird zur Intention ausgeführt: „Die Bearbeitung der Grunderwerbsteuerfälle ist durch die starke Zunahme der Befreiungsvorschriften weiter erschwert worden. Von dem der Grunderwerbsteuer unterliegenden Gesamtumsatz an Grundstücken (Summe der Bemessungsgrundlagen) sind nach geltendem Recht etwa 80 v. H. von der Besteuerung ausgenommen. Dieser Zustand hat Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer aufkommen lassen.“ Ziel des Gesetzentwurfs sei es, die von Land zu Land unterschiedlichen Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen, das Übermaß an Steuerbefreiungen zu beseitigen und dadurch das Grunderwerbsteuerrecht zu vereinfachen (Seite 1).
75 Diese grundsätzlichen Erwägungen, gerade mit Bezug auf Besteuerungslücken, veranlassten den Gesetzgeber gleichwohl nicht dazu, den Übergang der Sachherrschaft als steuerbegründenden Tatbestand zu normieren.
76 In der Begründung zu § 1 Abs. 3 GrEStG heißt es dagegen lediglich (Seite 16): „Der Steuer unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1940 auch die Vereinigung aller Anteile in der Hand von Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen). Durch die Neufassung (Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 2) wird nunmehr im Grunderwerbsteuergesetz selbst normiert, unter welchen Voraussetzungen eine Anteilsvereinigung als Vereinigung in einer Hand gilt.“
77 b) Im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I S. 402) wurde § 1 Abs. 2a GrEStG eingefügt und Absatz 3 in Bezug auf 95 vom Hundert aller Anteile angepasst.
78 aa) Hierzu wird in der BT-Drucksache 14/23 erläutert, die Änderung des § 1 Abs. 3 solle bisher bestehende nicht gerechtfertigte Unterschiede im Vergleich zu § 1 Abs. 2a bezüglich der Höhe des steuerrelevanten Anteils ausräumen. Bisher unterliege die Übertragung von 95 Prozent der Anteile an einer Personengesellschaft der Besteuerung. Die Praxis habe gezeigt, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 3, die eine Vereinigung oder Übertragung von 100 Prozent der Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz voraussetze, immer häufiger legal umgangen werde, weil Zwerganteile (u. U. eine Aktie) zurückbehalten oder auf (konzern)fremde Personen übertragen werden. Die hiermit verbundenen Steuerausfälle seien erheblich.
79 bb) In der BT-Drucksache 14/443 wird ergänzt, durch diese Änderung werde bei Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft nicht mehr auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern auf das Erreichen der Grenze von 95 v.H. abgestellt. Nunmehr werde zudem ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass auch mittelbare Anteilsübertragungen die Grunderwerbsteuerpflicht auslösen. Hierdurch würden Abgrenzungs- und Auslegungsprobleme vermieden.
80 cc) Demnach sah der Gesetzgeber nicht nur davon ab, den Tatbestand neben der „Übertragung“ von 95 vom Hundert auch noch um den Übergang der Sachherrschaft zu ergänzen. Er ersetzte gerade die wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche die Grundlage der Argumentation des Beklagten zur Sachherrschaft darstellt, durch die (zivilrechtliche) Übertragung von Anteilen bis zu einer neu definierten Grenze.
81 5. Eine systematische Auslegung des § 1 Abs. 3 GrEStG streitet ebenso wenig für die fiskalische Auffassung. Hiernach ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind (BFH-Urteil vom 25. September 2024 – II R 15/21 –, BStBl II 2025, 543, Rn. 16). Beim (unmittelbaren) Anteilserwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist „nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift“ maßgeblich, ob der Erwerber zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt (BFH-Urteil vom 20. November 2024 – II R 29/21 –, BFHE 287, 248, BStBl II 2025, 425, Rn. 20). Der inneren Systematik der Norm widerspräche es, sich bzgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG gänzlich von einer zivilrechtlichen Übertragung von Anteilen loszusagen.
82 6. Die beklagtenseits zitierte Rechtsprechung des BFH bietet keine Hinweise darauf, dass der bloße Übergang einer Verfügungsmacht/Verfügungsbefugnis/Sachherrschaft, der die Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft umfasst, unter § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG fiele.
83 a) aa) Im BFH-Urteil vom 5. November 1986 – II R 237/85 –, BFHE 148, 340, BStBl II 1987, 225 schloss der Treuhänder (für den Kläger als Treugeber) ein auf den Erwerb einer Kommanditbeteiligung gerichtetes Rechtsgeschäft ab. Mit der Übertragung der Kommanditbeteiligung entsprechend dem Verpflichtungsgeschäft wurden i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der Hand des Klägers alle Anteile an der KG vereinigt. Das Treuhandverhältnis zwischen Herrn P und dem Kläger führe dazu, dass aufgrund des § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG dem Kläger die von Herrn P gehaltene Beteiligung zugerechnet werde. Über den Treuhänder B und die von diesem gehaltenen Anteile an einer GmbH habe der Kläger die rechtliche Verfügungsmacht an dem Gesellschaftsanteil der persönlich haftenden Gesellschafterin, und über den Treuhänder P habe er die rechtliche Verfügungsmacht an der Kommanditbeteiligung.
84 Auch eine solche "mittelbare" Anteilsvereinigung erfülle den Tatbestand der genannten Vorschrift. Diese wolle die Sachherrschaft erfassen, welche jemand an dem Gesellschaftsgrundstück über die rechtliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen erlange (Hinweis auf BFH-Urteil vom 5. November 2002 – II R 23/00 –, Rn. 14, BFH/NV 2003, 505). Aus dieser Sicht komme es nicht darauf an, ob diese Sachherrschaft direkt oder indirekt -durch zwischengeschaltete Gesellschaften oder Treuhänder- ausgeübt werde (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 11. Juni 1975 II R 38/69, BFHE 116, 406, BStBl II 1975, 834, und vom 18. Mai 1977 II R 191/72, BFHE 122, 360, BStBl II 1977, 678). Die Sachherrschaft könne auch "mehrstufig" indirekt ausgeübt werden, indem eine Gesellschaft und ein Treuhänder zwischengeschaltet werden.
85 bb) Der diesen Ausführungen zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar. Hieraus kann nicht gefolgert werden, jedwede Konstellation einer Sachherrschaft erfülle den gesetzlichen Tatbestand. Der Klägerin fehlt es bereits am Eigentum bzw. der Rechtszuständigkeit über die Anteile, mit deren Vereinigung ihr eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit zuwachsen könnte. Die Verfügungsmacht an einem Grundstück ist ein Minus zu jener Rechtszuständigkeit und reicht de lege lata nicht aus, Grunderwerbsteuer auszulösen.
86 b) Diese Grundsätze wiederholte der BFH lediglich im Urteil vom 16.07.1997 – II R 8/95, Rn. 14, BFH/NV 1998, 81, dessen Tatbestand gleichfalls keine Ähnlichkeiten mit dem hiesigen Streitfall aufweist.
87 Dortselbst wurde im Rahmen eines bestehenden Treuhandverhältnisses hinsichtlich des Anteils an der A-GmbH der Treuhänder ausgetauscht. Dadurch werde in der Person der Klägerin nicht der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 oder 2 GrEStG erfüllt. In der Hand der Klägerin seien bereits zuvor alle Anteile an der A-GmbH vereinigt i.S. des § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG gewesen. Die Klägerin habe alle Anteile an der A-GmbH bis dahin entweder selbst unmittelbar oder über einen Treuhänder (B-GmbH) gehalten. Bei Beantwortung der Frage, ob alle Anteile i.S. § 1 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GrEStG in einer Hand vereinigt werden, seien die von einem Treuhänder gehaltenen Anteile grundsätzlich mit zu berücksichtigen. Bereits vor der Vereinbarung … seien daher der A-GmbH -möglicherweise- zuzurechnende Grundstücke grunderwerbsteuerrechtlich der Klägerin zugeordnet gewesen. Durch die bloße Auswechslung des Treuhänders habe sich die Stellung der Klägerin hinsichtlich der A-GmbH ggf. zuzurechnender Grundstücke nicht verändert. Die bereits zuvor bestehende (gedachte) Anteilsvereinigung in der Person der Klägerin bestehe weiterhin unverändert fort. Ihre Rechtsposition hinsichtlich der A-GmbH zuzurechnender Grundstücke habe sich nicht verstärkt.
88 c) Entgegen den Ausführungen des Beklagten vermag der erkennende Senat nach der Einführung des KAGB keine Fortentwicklung der Rechtsprechung dahingehend zu erkennen, dass bereits der Übergang der Sachherrschaft über ein Grundstück einen Besteuerungstatbestand auslöst.
89 Dafür streitet hinsichtlich des BFH-Beschlusses vom 22. Januar 2019 – II B 98/17 –, Rn. 15, BFH/NV 2019, 412 der Umstand, dass im Tenor die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dementsprechend kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu.
90 In der Sache bestätigte der BFH, mit dem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch den Treuhänder könne bei dem mittelbar beteiligten Gesellschafter eine Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG eintreten.
91 Das Vorliegen einer mittelbaren Gesellschafterstellung lasse sich lediglich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilen (Rn. 13). Für die dergestalt vorzunehmende Zurechnungsentscheidung könne unter Beachtung grunderwerbsteuerrechtlicher Besonderheiten auf die Grundsätze des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zurückgegriffen werden (Hinweis auf BFH-Urteile vom 9. Juli 2014 II R 49/12, BStBl II 2016, 57, Rz 17; in BStBl II 2018, 783, Rz 18, und in BStBl II 2018, 786, Rz 24). Die Sachherrschaft besitze auch derjenige, für den ein anderer als Treuhänder Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft halte, der hinsichtlich der Ausübung der Gesellschaftsrechte gegenüber dem Treugeber weisungsgebunden sei und den Anteil jederzeit an diesen herausgeben müsse. Bei der Frage, ob alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand vereinigt werden, seien daher von Treuhändern gehaltene Anteile beim Treugeber zu berücksichtigen.
92 Auch dieser Entscheidung lag eine grundlegend andere Konstellation zugrunde als dem Streitfall. Aus ihr könnten allenfalls Folgerungen abgeleitet werden, sofern bei einem Tausch der Verwaltungsgesellschaft eine Besteuerung der Anleger in Rede stünde. Im Streitfall ist aber die Klägerin nicht mittelbar an der Ebene der Anleger beteiligt, und sie hat erst recht keinen jederzeitigen Herausgabeanspruch bzgl. der Anteile gegenüber den Anlegern.
93 d) Auch das Urteil vom 10. April 2024 – II R 34/21 –, BFHE 285, 182, BStBl II 2025, 420 ist zu anderen Sachverhalten ergangen als der Streitfall. Dort war der Kläger nach einer Übertragung zu 2/3 unmittelbarer und zu 1/3 mittelbarer Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH. Deren Anteile hätten sich zum ersten Mal in der Hand des Klägers gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vereinigt. Der Umstand, dass der Kläger einen Teil dieser Geschäftsanteile durch die … Treuhandvereinbarung für einen Dritten erworben habe, sei unerheblich, da er auch als Treuhänder unmittelbarer Gesellschafter der GmbH gewesen sei.
94 Soweit der Beklagte sich auf Rn. 25 des Urteils bezieht (Schriftsatz vom 01.09.2025), zitiert der BFH dortselbst ausdrücklich ständige Rechtsprechung.
95 e) Das Urteil vom 20.11.2024 – II R 29/21 –, BStBl II 2025, 425 stellt eine Fortsetzung des Urteils II R 34/21 dar. Im dort entschiedenen Fall vereinigten sich in der Hand der Insolvenzschuldnerin als Treuhänderin der X-GmbH durch einen Geschäftsanteils- und Abtretungsvertrag gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 100 % der Anteile der A-GmbH.
96 Ein Treuhänder könne den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigten. Es komme nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwerbe.
97 7. Ein von der Beklagten befürworteter Typenvergleich führt nicht zur Entstehung von Grunderwerbsteuer durch bloßen Übertrag der Sachherrschaft.
98 a) Ein Typenvergleich ist im Streitfall nicht angezeigt.
99 aa) Gemäß der Grundstruktur der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer unterliegen der Besteuerung nach dem GrEStG in typisierender Weise bestimmte, in § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG umschriebene und in Abs. 3 der Vorschrift fingierte Rechtsvorgänge. Besteuert wird danach der (fingierte) Rechtsvorgang als solcher um des in der Rechtsänderung selbst enthaltenen Ergebnisses der Rechtsänderung willen (BFH-Urteil vom 29.09.2004 – II R 14/02 –, BStBl II 2005, 148, Rn. 14).
100 bb) Zum sogenannten Typenvergleich hat der BFH entschieden, ausländische Gebilde unterlägen der Körperschaftsteuerpflicht nur dann, wenn sie nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur -ungeachtet einer gegebenenfalls nach ausländischem Recht bestehenden Rechtspersönlichkeit- einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entsprächen (Urteile vom 25.10.2016 - I R 54/14, BFHE 256, 66, BStBl II 2017, 1216; vom 15.03.2021 - I R 61/17, BFHE 272, 399; vom 18.05.2021 - I R 12/18, BStBl II 2021, 875; Beschluss vom 18.05.2021 - I B 75/20 (AdV), BFH/NV 2021, 1489). Ein Luxemburger FCP sei von seinem Typus her mit einem inländischen Investmentfonds vergleichbar und unterläge als ausländisches sonstiges Zweckvermögen der Körperschaftsteuerpflicht (BFH, Urteil vom 11.10.2023 – I R 23/23 (I R 33/17) –, BStBl II 2025, 367, Rn. 17).
101 cc) Der Typus des FCP ist aber bei der Frage, ob im Rechtsverkehr Anteile an einer inländischen, Grundbesitz haltenden Gesellschaft übertragen wurden, nicht von Belang. Hätte die Klägerin die streitgegenständlichen Anteile im Namen des Investmentfonds A z.B. an einen anderen Luxemburger FCP übertragen, wäre unstreitig der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erfüllt, ohne dass die Subsumtion die Vergleichbarkeit des FCP mit Konstrukten nach dem KAGB umfassen würde.
102 b) Der Luxemburger FCP wäre einem deutschen Investmentvermögen in Vertragsform, dem sog. Sondervermögen, vergleichbar, das in der Miteigentumslösung ausgestaltet ist.
103 aa) Die Anleger des Luxemburger FCP sind jeweils zivilrechtliche (Mit-)Eigentümer des Fondsvermögens. Gemäß Art. 89 Abs. 1 des Gesetzes von 2010 gilt als Investmentfonds … jedes ungeteilte Vermögen, das nach dem Grundsatz der Risikostreuung für Rechnung seiner ungeteilten Eigentümer zusammengesetzt und verwaltet wird. Bei deutschen Investmentvermögen in Vertragsform können nach § 92 Abs. 1 Satz 1 KAGB die zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Anlagebedingungen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Somit haben bei einem Sondervermögen in der Miteigentumslösung die Anleger das Eigentum inne, während - im Gegensatz zu einem Luxemburger FCP – in der Treuhandlösung der Treuhänder Eigentümer des Fondsvermögens ist. Ob die Anleger dabei Eigentum an einer Sachgesamtheit besitzen (FCP) oder an einzelnen Wirtschaftsgütern (Miteigentumslösung), führt zu keinem unterschiedlichen Befund.
104 bb) Keine andere Bewertung ergibt sich aus der jeweiligen Verfügungsbefugnis im Hinblick auf das Fondsvermögen. Diese hat jeweils ausschließlich die Verwaltungsgesellschaft inne.
105 (1) Die Klägerin als Verwaltungsgesellschaft des Investmentfonds A darf gemäß Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes von 2010 ausschließlich die Verwaltungsrechte in Bezug auf den FCP und dessen Vermögensgegenstände ausüben.
106 (2) Bei einem Sondervermögen in Miteigentumslösung folgt die Berechtigung der Verwaltungsgesellschaft zur Verfügung über Vermögensgegenstände, die formal im Eigentum der Anleger stehen, aus § 93 Abs. 1 KAGB und der sich daraus ergebenden Verfügungsbefugnis.
107 Die Anleger als zivilrechtliche Eigentümer haben keine konkurrierende Verfügungsbefugnis über das Fondsvermögen oder die dazugehörigen einzelnen Vermögensgegenstände (OLG Hamburg, Beschluss vom 29. 10. 2010, 13 W 45/10, juris, Rn. 13) und können nicht über einzelne Vermögensgegenstände verfügen, sondern nur über ihre Anteilsscheine (vgl. § 95 KAGB). Eine konkurrierende Verfügungsbefugnis wäre mit dem investmentrechtlichen Prinzip der Zuordnung an die Verwaltungsgesellschaft nicht zu vereinbaren (Nietsch, in: Emde/Dornseifer/Dreibus, KAGB, 3. Aufl. 2023, § 93 Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Demgemäß führte der Körperschaftsteuersenat des BFH bei der Beurteilung der Zweckvermögenseigenschaft des Fonds aus, im Falle der Miteigentumslösung stelle das Eigentum der Anleger an den Vermögensgegenständen des Fonds eine "leere Hülle" dar, weil alle wesentlichen Eigentümerbefugnisse bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft lägen (Urteil vom 11.10.2023 I R 23/23 (I R 33/17), BFHE 282, 355, BStBl II 2025, 367, Rn. 24).
108 (3) Die Berechtigung für die Verwaltungsgesellschaft, bei einem Sondervermögen in Treuhandlösung im eigenen Namen zu handeln, folgt bereits aus deren formaler Eigentümerstellung.
109 cc) Die lediglich deklaratorischen Eintragungen im luxemburgischen Handels- und Gesellschaftsregister wären dagegen für die grunderwerbsteuerliche Zuordnung nicht von Belang und somit auch ohne Einfluss auf einen etwaigen Typenvergleich für grunderwerbsteuerliche Zwecke.
110 Zudem ist die Klägerin nicht im eigenen Namen als Gesellschafterin der Firma 4 S.à.r.l. eingetragen, sondern lediglich für bzw. im Namen des Investmentfonds A. Insoweit bestünde sowohl ein Unterschied zum deutschen Sondervermögen in der Treuhandlösung, welches keinem Offenkundigkeitszwang unterliegt, als auch zum Sondervermögen in der Miteigentumslösung (Eintragung der Eigentümer).
111 8. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung kann § 100a Satz 1 KAGB nicht als Besteuerungstatbestand dienen.
112 Gemäß § 100a Satz 1 KAGB sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus dem Übergang eines Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 100 Absatz 1 Nr. 1 KAGB ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.
113 Für den Fall, dass das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, erlischt, normiert § 100 Absatz 1 Nr. 1 KAGB den Übergang des Sondervermögens auf die Verwahrstelle, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Steht es dagegen im Miteigentum der Anleger, geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 KAGB).
114 Der Senat interpretiert die Argumentation des Beklagten wie folgt: § 100a Satz 1 KAGB ordne die Befreiung von der Grunderwerbsteuer nur für den Fall an, dass das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft stehe. Daraus folge eine Grunderwerbsteuerpflicht, wenn das Sondervermögen im Eigentum der Anleger stehe. Damit sei der Streitfall vergleichbar, in dem das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Klägerin übergehe, während die Anleger Eigentümer sui generis sind.
115 Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit diametral zu seinem sonstigen Vortrag argumentiert, ein Luxemburger FCP sei mit einem Sondervermögen in der Treuhandlösung vergleichbar, geht bei einem Immobilienfonds nach der Miteigentumslösung lediglich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf die Verwahrstelle über, wodurch keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird (Emde/Dornseifer/Dreibus/Kempf, 3. Aufl. 2023, KAGB § 100a Rn. 10). Es bestand somit aus Sicht des Gesetzgebers kein Regelungsbedarf (Weitnauer/Boxberger/Anders/Anders, 3. Aufl. 2021, KAGB § 100a Rn. 6). § 100a KAGB ist nur für den Fall der Treuhandlösung von Bedeutung, weil es in diesem Fall tatsächlich zu einem Übergang des Eigentums von der Kapitalverwaltungsgesellschaft auf die Verwahrstelle kommt, was ohne die Befreiung nach § 100a KAGB Grunderwerbsteuer auslösen würde.
116 9. Für eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf die Konstellation des Streitfalls fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke. In zahlreichen Gesetzesänderungen seit dem GrEStG 1983 ließ der Gesetzgeber die Möglichkeit ungenutzt, § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechend zu ergänzen.
117 a) Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit voraus. Die Norm muss gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig sein. Ihre Ergänzung darf nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen. Dass eine gesetzliche Regelung rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig, aber doch nicht - gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie - als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig anzusehen ist ("rechtspolitische Fehler"), reicht nicht aus. Ihre Unvollständigkeit muss sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck erschließen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut kommt zudem nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde (BFH-Urteile vom 06.12.2017 - II R 26/15, BFH/NV 2018, 453, Rz 35; vom 22.07.2020 - II R 32/18, BFHE 270, 266, BStBl II 2021, 167, Rz 45; vom 31. Juli 2024 – II R 30/21 –, BFH/NV 2023, 138, Rn. 18; BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 5).
118 b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine planwidrige Gesetzeslücke, sondern -wenn überhaupt- ein rechtspolitischer Fehler vor, dessen Behebung dem Gesetzgeber vorbehalten wäre.
119 aa) Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des Beklagten, aufgrund der Befugnisse der Klägerin hinsichtlich des Sondervermögens sei grunderwerbsteuerlich von einer Inhaberschaft der Anteile an der Firma 4 S.à.r.l. auszugehen. Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG würde gegen das im Steuerrecht geltende Verbot verstoßen, über den Wortsinn des Gesetzes hinaus Steuertatbestände auszuweiten oder neue Steuertatbestände zu schaffen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 12. Mai 2016 – II R 26/14 –, BFHE 254, 71, BStBl II 2016, 748, Rn. 14; Viskorf/Meßbacher-Hönsch, 21. Aufl. 2024, GrEStG § 1 Rn. 1155).
120 bb) Das Gesetz ist bereits nicht gemäß seiner immanenten Teleologie unvollständig. Es besteuert den Übertrag der streitgegenständlichen Anteile im Namen des Investmentfonds A an einen anderen Rechtsträger durch die Klägerin als Verwaltungsgesellschaft. Um Missbrauch zu vermeiden bedarf es dagegen keines Besteuerungstatbestandes, wenn die Befugnis zur Verwaltung selbiger Anteile wechselt.
121 cc) Gegen das Vorliegen einer planwidrigen Gesetzeslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber nicht nur anlässlich der umfassenden Gesetzesreform von 1983 davon abgesehen hat, die Verschaffung der Verfügungsmacht ohne rechtsgeschäftlichen Übertrag jedweder Anteile der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen, sondern dies auch in den seitherigen Gesetzesänderungen hinsichtlich § 1 GrEStG unterließ:
122 (1) Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) (AmtshilfeRLUmsG) wurde § 1 Abs. 3a GrEStG eingefügt mit Bezug auf Absatz 3.
123 (2) Im Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurde § 1 Abs 2a Satz 2 bis 5 eingefügt.
124 (3) Im Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAusfVerm/StRÄndG) vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurde § 1 Abs. 4 GrEStG mit Bezug auf § 1 Abs. 3 eingefügt.
125 (4) Im Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) (JStG 2020) wurde § 1 Abs 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst a, Buchst b GrEStG geändert.
126 (5) Im Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 986) wurden § 1 Abs. 2b und Abs. 2c GrEStG eingefügt und § 1 Abs. 3 GrEStG redaktionell angepasst.
127 (6) Im Fondsstandortgesetz vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) (FoStoG) wurde § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b GrEStG geändert.
128 10. Dem Antrag des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 06.03.2026, ein Gutachten zum luxemburgischen Recht einzuholen, brauchte der Senat nicht nachzukommen. Der Antrag wurde im Verhandlungstermin nicht gestellt, nachdem die darin benannten Beweistatsachen im Schriftsatz des Klägers vom 10.03.2026 nochmals ausdrücklich unstreitig gestellt und auch vom erkennenden Senat nicht in Zweifel gezogen wurden.
129 II. Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
130 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
131 IV. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Infolge der Komplexität der vom Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung konnte sich die Klägerin nicht selbst vertreten.
132 IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
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