OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, 2026-06-08, 19 W 27/26 (Wx)

19 W 27/26 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1908.06.2026

Regest

Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO einen Erbschein verlangen, wenn ein vorgelegtes öffentliches Testament wegen Verwendung einer Kopie des Personalausweises auf keiner hinreichenden Identitätsfeststellung beruhte. Verfahrensgang vorgehend AG Mannheim, 26. März 2026, MAN039 GRG 71/2026, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat — 19 W 27/26 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 19 W 27/26 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0608.19W27.26WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 10 BeurkG, § 35 Abs 1 S 2 GBO

Leitsatz

Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO einen Erbschein verlangen, wenn ein vorgelegtes öffentliches Testament wegen Verwendung einer Kopie des Personalausweises auf keiner hinreichenden Identitätsfeststellung beruhte.

Verfahrensgang

vorgehend AG Mannheim, 26. März 2026, MAN039 GRG 71/2026, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 26.03.2026, Az. MAN039 GRG 71/2026, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Hindernisses bis zum 26. August 2026 verlängert wird.

  2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beteiligte zu 1 wendet sich im Wege der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung, die die Berichtigung des im Rubrum näher bezeichneten Grundbuchs aufgrund Erbfolge von der Vorlage eines Erbscheins abhängig macht.

2 Als Eigentümer des Grundbesitzes ist G. G. K. eingetragen. Dieser ist am 30. März 2023 verstorben und nach einem am 29. August 2023 erteilten Erbschein von A. K. beerbt worden. Diese ist am 14. Juni 2024 nachverstorben. Auf ihr Ableben wurden ein mit W. K. errichtetes gemeinschaftliches privatschriftliches Testament vom 12. Oktober 1994 und ein notarielles Testament vom 14. April 2023 eröffnet. Im privatschriftlichen Testament vom 12. Oktober 1994 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Erben und den (nach dem Ehemann, aber vor der Ehefrau verstorbenen) Sohn G. K. als Schlusserben ein. W. K. ist am 10. Mai 2011 verstorben und von A. K. beerbt worden. Im notariellen Testament ist die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin eingesetzt. Dieses enthält zur Feststellung der Identität der Testierenden folgenden Vermerk: „ausgewiesen durch Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis). Es wurde auf Beurkundung bestanden, obwohl das Original nicht vorgelegt werden konnte.“.

3 Mit Notarurkunde vom 17. Dezember 2025 veräußerte die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an den Beteiligten zu 2. Die Urkunde enthält unter anderem folgende Bemerkungen:

4 „Der im Grundbuch eingetragene Eigentümer, Herr G. G. K., ist verstorben. Er wurde beerbt gemäß Erbschein des Amtsgerichts Mosbach vom 29.08.2023, Az. 1 VI (…)/23 von seiner Mutter, Frau A. K., geb. H., alleine.

5 Frau A. K. ist am 14.06.2024 nachverstorben. Sie wurde beerbt gemäß notariellem Testament vom 14.04.2023, des Notars Dr. O., (..), UVZ-Nr. (…)/2023 O, eröffnet durch das Amtsgericht Weinheim am 14.04.2024 zu J 702 Vl (…)/24 von Frau A. K. alleine.

6 Die Berichtigung des Grundbuchs wird beantragt.“

7 Der Vertrag wurde dem Grundbuchamt mit Notarschreiben vom 27. Januar 2026 zum Vollzug vorgelegt. Das Grundbuchamt forderte die den Kaufvertrag beurkundende Notarin zunächst formlos auf, wegen der mangelnden Identifizierung im notariellen Testament einen Erbschein auf Ableben von A. K. vorzulegen. Die Urkundsbeteiligten reichten daraufhin folgende Erklärung des das Testament beurkundenden Notars vom 6. Februar 2026 ein:

8 „(...) Der Termin zur Beurkundung fand im Pflegeheim statt, wohin ich mich auf Bitte der Testierenden begab. Da mir Frau K. nicht persönlich bekannt war, wurde die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises erbeten.

9 Ein solcher konnte nicht vorgelegt werden. Dieser Umstand ist bei älteren Urkundsbeteiligten nicht ungewöhnlich; nicht selten sind die Ausweise abgelaufen oder die Beteiligten haben sich von der Ausweispflicht befreien lassen.

10 Frau K. konnte jedoch eine Kopie des Personalausweises vorlegen. Aufgrund der Gesamtumstände (Unterbringung im Heim, Vorlage von Unterlagen, die auf ihren Namen lauteten) genügte mir die Vorlage der Ausweiskopie.

11 Eine Aussage, dass es sich ohne Zweifel bei der Testierenden um A. K. handelte, kann von mir nicht abgegeben werden. Dies liegt aber in der Natur der Sache, da eine solche Aussage bei nicht persönlich bekannten Beteiligten generell nicht möglich ist. Auch wenn ein amtlicher Lichtbildausweis in einem Termin vorgelegt wird, könnte dieser (theoretisch) gefälscht sein, ohne dass man dies erkennt. Von daher ist dies ein in allen Fällen verbleibendes Restrisiko. (...)“

12 Das Grundbuchamt hielt nachfolgend an seiner Auffassung fest und machte diese zum Gegenstand der am 26. März 2026 erlassenen, nunmehr streitgegenständlichen Zwischenverfügung. Der das Testament beurkundende Notar habe keine - nach dem Beurkundungsgesetz mögliche - nachträgliche Identitätsfeststellung vorgenommen; eine eigene Würdigung durch das Grundbuchamt finde nicht statt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Nachreichung des Erbscheins bis zum 26. Mai 2026 gegeben.

13 Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 (SB As. 56), mit der die Aufhebung der Zwischenverfügung, hilfsweise die Verlängerung der Erledigungsfrist begehrt wird. Sie ist der Auffassung, bei § 10 BeurkG handele es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Wirksamkeit der öffentlichen Urkunde nicht berühre. Die Umstände der Beurkundung seien vom Notar Dr. O. nachvollziehbar geschildert worden; aufgrund der Gesamtumstände könnten keine Zweifel an der Person der Testierenden bestehen. Das Grundbuchamt sei zudem zu einer eigenen Würdigung der Urkunde verpflichtet.

14 Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

15 Die nach § 71 Absatz 1 GBO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässige - einer Frist nicht unterliegende - Beschwerde (vgl. zur Zulässigkeit der Beschwerde auch gegen eine Zwischenverfügung etwa Demharter/Demharter, 34. Auflage 2026, GBO § 71 Rn. 11) hat in der Sache nur insoweit Erfolg, als die Frist zur Erledigung des in der Zwischenverfügung benannten Hindernisses zu verlängern war.

16 1. Das Grundbuchamt hat die Grundbuchberichtigung zu Recht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht, obwohl ein öffentliches Testament vorliegt.

17 a) Nach § 35 Absatz 1 Satz 2 GBO kann der Nachweis der Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung in einer öffentlichen Urkunde ersetzt werden, es sei denn, dass das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunde nicht für nachgewiesen erachtet. Die Privilegierung des öffentlichen gegenüber dem privatschriftlichen Testament beruht unter anderem darauf, dass bei einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen vor der Beurkundung vom Notar die Identität und Geschäftsfähigkeit des Erblassers festgestellt wird (BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – V ZB 40/24, juris Rn. 9). Ist wie hier eine hinreichende Identitätsfeststellung nicht erfolgt, entfällt eine wesentliche Grundlage für diese Privilegierung; es ist daher gerechtfertigt, in derartigen Fällen die Durchführung eines Erbscheinsverfahrens zu verlangen.

18 b) Eine hinreichende Identitätsfeststellung (§ 10 BeurkG) ist durch den Notar, der das Testament beurkundet hat, nicht erfolgt.

19 aa) Die Kopie eines Personalausweises ist zum Identitätsnachweis nicht geeignet, weil diese - sehr viel leichter als das Original, das über bestimmte Sicherheitsmerkmale verfügt

20 (vgl. https://www.personalausweisportal.de/SharedDocs/downloads/Webs/PA/DE/informationsmaterial/flyer-broschueren/Flyer_Sicherheitsmerkmale_Personalausweis.html, abgerufen am 28.05.2026) - ge- oder verfälscht werden könnte. Bei einer bloßen Kopie ist auch ein Vergleich der erschienenen Person mit dem Lichtbild allenfalls sehr eingeschränkt möglich (vgl. zu einer Pflicht zur Vorlage des Originalausweises etwa BeckOGK/Kemper, 1.2.2026, BeurkG § 10 Rn. 25; Winkler, 21. Auflage 2023, BeurkG § 10 Rn. 19). Zwar besteht - wie der das Testament beurkundende Notar zu Recht anmerkt - auch bei der Vorlage eines Originalausweises die Gefahr, dass dieser unerkennbar gefälscht ist oder der Vergleich zwischen Lichtbild und Person durch den Notar unzutreffend ist. Dieses Risiko ist indes bei der Verwendung einer bloßen Kopie erheblich erhöht.

21 bb) Von der Erforderlichkeit der Vorlage eines Originalausweises ist ersichtlich auch der Notar ausgegangen. Aus der Eingangsbemerkung zu dem Testament ergibt sich mittelbar, dass er sich keine Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen konnte; das folgt aus dem nach § 10 Absatz 3 Satz 2 BeurkG angebrachten Vermerk, dass die Aufnahme der Niederschrift verlangt worden ist, obwohl lediglich die Kopie eines Personalausweises vorgelegt worden ist. Dieser Vermerk ist nach dem Gesetz (nur) für den Fall vorgesehen, dass der Notar sich Gewissheit über einen ihm nicht bekannten Beteiligten nicht verschaffen konnte.

22 cc) Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass dem Notar andere zuverlässige Identifizierungsmittel zur Verfügung standen. Persönlich bekannt war dem Notar - wie er in seiner schriftlichen Erklärung bestätigt hat - die Beteiligte nicht. Die Zuziehung eines Erkennungszeugen ist nicht vermerkt und auch nicht geltend gemacht. Soweit es ausnahmsweise für möglich gehalten wird, dass sich ein Beteiligter durch besondere Sachkunde ausweist (BeckOGK/Kemper, 1.2.2026, BeurkG § 10 Rn. 33), wenn keine andere Möglichkeit der Identifizierung besteht oder Gefahr im Verzug vorliegt und der Betroffene Kenntnisse hat, die andere nicht haben können, liegen die Voraussetzungen hierfür nach den bekannten Umständen nicht vor. Weder ist die Unmöglichkeit einer anderen Identifizierung oder Gefahr im Verzug erkennbar noch enthält die Testamentsurkunde Angaben, die nur der Erblasserin bekannt sein konnten.

23 c) Soweit der das Testament beurkundende Notar in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, dass es bei älteren Beteiligten nicht selten vorkomme, dass deren Ausweis abgelaufen oder diese von der Ausweispflicht befreit seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Auch in derartigen Fällen kann eine Identitätsfeststellung erfolgen, weil dazu auch ein abgelaufener oder vor der Befreiung von der Ausweispflicht verwendeter Ausweis herangezogen werden könnte, wenn er eine Identifizierung noch hinreichend ermöglicht (Frenz/Miermeister/Limmer, 6. Aufl. 2024, BeurkG § 10 Rn. 9-9b), insbesondere eine Lichtbildähnlichkeit noch festgestellt werden kann. Die lediglich allgemeinen Ausführungen des bei der Testamentsbeurkundung tätigen Notars lassen im Übrigen nicht erkennen, dass bei der konkreten Beteiligten der Ausweis abgelaufen war oder eine Befreiung von der Ausweispflicht erfolgt war. Stand der Ausweis lediglich vorübergehend zur Verfügung - wurde er etwa von Angehörigen oder Mitarbeitenden des Pflegeheims aufbewahrt - hätte die Möglichkeit bestanden, das Original des Ausweises nachzureichen (BeckOGK/Kemper, 1.2.2026, BeurkG § 10 Rn. 44 ff.) und hierüber einen notariellen Vermerk aufzunehmen.

24 d) Dass das Testament seine Eigenschaft als öffentliche Urkunde durch den Identifizierungsmangel nicht verliert, mag zutreffen. Es ist aber hierdurch nicht zum zweifelsfreien Nachweis geeignet, welcher Beteiligte die öffentliche Urkunde errichtet hat.

25 e) Die Beteiligte zu 1 vertritt im Ausgangspunkt zu Recht die Auffassung (As. II 6), dass das Grundbuchamt verpflichtet ist, die ihm vorgelegten öffentlichen Urkunden in eigener Verantwortung auszulegen und zu würdigen. Hier geht es indes nicht um eine Auslegung oder Würdigung die Urkunde - etwa um Ermittlung der gewünschten Erbfolge -, sondern um die Beurteilung der Frage, ob diese von der Erblasserin errichtet worden ist. Das kann das Grundbuchamt aus der Urkunde heraus selbst nicht feststellen; eine Zeugenbeweisaufnahme ist im Grundbuchverfahren nicht vorgesehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 4. Juli 2025 – 19 W 42/24 (Wx) –, juris Rn. 38; BeckOK GBO/O.o, 60. Ed. 1.3.2026, GBO § 29 Rn. 4). Dem Nachlassgericht ist eine Beweisaufnahme im Erbscheinsverfahren dagegen möglich; es könnte beispielsweise durch Vernehmung des Notars oder von Pflegepersonen unter Vorlage von Lichtbildern der Erblasserin festzustellen versuchen, wer das Testament errichtet hat.

26 f) Aus den beigezogenen Nachlassakten ergeben sich keine Umstände, die zu einer Behebung des Identifizierungsmangels führen könnten. Das Nachlassgericht hat - wie sich aus dessen Schreiben an eine Gläubigerin vom 8. Januar 2026 (AG Weinheim J 702 VI …/24) ergibt - seine Tätigkeit nach Testamentseröffnung abgeschlossen; ein Erbschein ist bislang nicht beantragt worden. Der Gläubigerin ist daher auch mitgeteilt worden, dass eine verbindliche Erbenfeststellung nur in einem Erbscheinsverfahren erfolgen könne.

27 2. Die Beschwerde erzielt nur insoweit einen Teilerfolg, als die Frist zur Behebung des Hindernisses auf den Hilfsantrag hin bis zum 26. August 2026 zu verlängern war. Zur Beseitigung der Hindernisse ist eine Frist zu setzen, die nach Lage des Einzelfalls angemessen sein muss; die Frist kann von Amts wegen oder auf Antrag verlängert werden (Demharter/Dressler-Berlin, 34. Aufl. 2026, GBO § 18 Rn. 33 f.). Um das Hindernis zu beseitigen, muss die Beteiligte zu 1 das Erbscheinsverfahren betreiben. Da in diesem möglicherweise über die Identität der testierenden Person Beweis zu erheben sein wird, erscheint eine Verlängerung der Frist um drei Monate - wie beantragt - als angemessen.

III.

28 1. Die Beteiligte zu 1 hat nach § 84 FamFG die Rechtsmittelkosten zu tragen. Zwar kann das Gericht die Gebühr bei teilweisem Erfolg nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass diese nicht zu erheben ist (GNotKG-KV 19116). Dazu besteht angesichts des lediglich geringen Erfolgs der Beschwerde kein Anlass.

29 2. Zur Festsetzung eines Gebührenstreitwerts für die Beschwerdeinstanz besteht, weil für die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung eine Festgebühr nach GNotKG-KV 19116 erhoben wird, keine Veranlassung.

30 3. Grundsätzliche oder einer Rechtsfortbildung zugängliche Fragen wirft die Beschwerde nicht auf, so dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst war. Ob im Grundbuchverfahren bei Vorliegen eines notariellen Testaments ein Erbschein verlangt werden kann, ist eine unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu treffende Entscheidung.

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