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12 K 2330/25•VG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-06-09, 12 K 2330/25
12 K 2330/25Verwaltungsgericht / Chamber 1209.06.2026
Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von weiteren Fördermitteln für den Ausbau einer Grundschule zur Ausweitung der Ganztagsbetreuung nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zur Durchführung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau).
Entscheidungsdatum: 2026-06-09
Aktenzeichen: 12 K 2330/25
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0609.12K2330.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 107 AEUV, Art 119 Abs 3 AEUV, Art 126 AEUV, Art 165 AEUV, Art 3 GG ... mehr
Zu den Voraussetzungen der Bewilligung von weiteren Fördermitteln für den Ausbau einer Grundschule zur Ausweitung der Ganztagsbetreuung nach der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zur Durchführung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau).
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1 Die Klägerin, eine Gemeinde, begehrt eine höhere Fördersumme für den Ausbau einer Grundschule zur Ausweitung der Ganztagsbetreuung.
2 Am 12. Oktober 2021 trat das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter in Kraft, wonach ab dem Schuljahr 2026/2027 stufenweise ein Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter festgelegt wird. Gleichzeitig trat das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (GaFinHG) in Kraft. Die auf Grundlage von § 10 GaFinHG getroffene Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau zwischen Bund und Ländern trat am 24. Juli 2023 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zu Durchführung des Ganztagsfinanzierungshilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) gilt seit dem 20. April 2024.
3 Bereits im November 2023 beschloss der Gemeinderat der Klägerin den Ausbau der Grundschule … zur Ganztagsgrundschule und eine Förderung für diese zu beantragen. Mit Schreiben vom 3. April 2024 reichte die Klägerin einen Antrag beim Regierungspräsidium Karlsruhe auf Zuwendung nach der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau für die Grundschule … ein. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben wies der Antrag einen Betrag in Höhe von … Euro, als maximalen Förderhöchstbetrag einen Betrag in Höhe von … Euro und als Eigenanteil einen Betrag in Höhe von … Euro aus. Die Grundschule solle zu einer Ganztagsgrundschule erweitert werden. Hierzu solle ein Neubau einer Mensa und einer Sporthalle sowie der barrierefreie Umbau des bestehenden Altbaus erfolgen.
4 Erstmals mit Schreiben vom 4. April 2024 trat das Regierungspräsidium Karlsruhe an die Klägerin heran, um nach näherer Erläuterung und Ergänzung der Antragsunterlagen nachzusuchen. In der Folge kam es zu einer mehrmonatigen schriftlichen und fernmündlichen Korrespondenz zwischen der Klägerin und dem Regierungspräsidium Karlsruhe, inwiefern die von der Klägerin geplanten Maßnahmen der Ganztagsbetreuung oder dem Schulunterricht dienten, diese Aufteilung an einer auf die Zukunft bezogenen Stundentafel festgemacht werden könnte, Spielbereiche, Möbel, Photovoltaik-Anlagen sowie Bepflanzungs- und Begrünungsarbeiten förderfähig seien, ob die geplante Sporthalle anderweitig durch Vereine genutzt werden solle und der Umbau des Altbaus anderweitig nach der Verwaltungsvorschrift des Kultus-, Finanz- und Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger förderfähig sei.
5 Mit Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025, bei der Klägerin eingegangen am 20. März 2025, bewilligte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von … Euro auf Grundlage der VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Einrichtung von Ganztagsbetreuungsräumen, den Neubau einer Turnhalle und einer Mensa inklusive Küche an der Grundschule …. Die Zuwendung umfasse nach Nummer 6.1 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau eine pauschale Beteiligung (Anteilsfinanzierung) von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, während der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers an den förderfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme mindestens 30 Prozent betrage. Nachbewilligungen seien ausgeschlossen. Zugleich sprach der Bescheid die teilweise Ablehnung der Bewilligung für den Neubau und den Umbau des Altbaus der Grundschule aus. Hinsichtlich des Neubaus der Mensa und der Turnhalle seien die Kosten für Böschungs- und Flächensicherungen sowie für die Raseneinsaat in Höhe von … Euro für die Mensa und in Höhe von … Euro für die Turnhalle als allgemeine Kosten ohne direkten Bezug zur Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern nicht förderfähig. Ferner liege nach dem vorgelegten Belegungsplan der Sporthalle der Anteil der Nutzung durch die Ganztagsbetreuung bei 58,62 Prozent. Hinsichtlich des übrigen Prozentsatzes seien gemäß Nummer 3.2 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau die Kosten für den Neubau der Turnhalle und die Kosten für die Errichtung eines Aufzugs nicht förderfähig. Daher könnten insgesamt … Euro nicht bewilligt werden. Hinsichtlich des Altbaus könnten insgesamt … Euro nicht bewilligt werden, da gemäß Nummer 3.2 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau ebenfalls nur 58,62 Prozent der Kosten für den Umbau der bisherigen Gymnastikhalle in Umkleideräume für die Sporthalle und des Technikbereichs als anteilige Kosten für die Ganztagsbetreuung berücksichtigt werden könnten. Hingegen seien die Kosten für den Umbau der Brandschutzelemente im Obergeschoss, des Lehrerbereichs und der Garage wegen des fehlenden Bezugs zur Ganztagsbetreuung nicht förderfähig.
6 Auf Nachfrage der Klägerin am 25. Februar 2025 prüfte das Regierungspräsidium Karlsruhe nochmals die prozentuale Berechnung, die nach Schulbetrieb und Ganztagsbetreuung differenziert und teilte daraufhin mit, die Berechnung für korrekt zu halten. Da die Turnhalle nach dem beispielhaften Stundenplan der Grundschule zwischen neun und zwölf Uhr dem Unterricht dienen werde, seien die Kosten insoweit anteilig nicht förderfähig. Es sei zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen worden, dass die Ganztagsbetreuung nach dem Unterricht ab 13 Uhr lediglich in der Turnhalle stattfinden würde.
7 Am 25. März 2025 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, dass der Zuwendungsbescheid hinsichtlich der abgelehnten Bewilligungen schon wegen Begründungsmängeln aufzuheben sei. Die außergerichtliche Korrespondenz reiche nicht aus, um diese Mängel zu beheben. Die streitgegenständlichen Baumaßnahmen seien weiter nur aufgrund der Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung überhaupt in Betracht gekommen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe dürfe die Förderung nicht von Kriterien abhängig machen, die nicht in den Förderrichtlinien vorgesehen seien. Insbesondere die von ihr vorgenommene Belegungsquotenbildung anhand der Unterscheidung von Ganztagsbetreuung und Schulunterricht sowie die hierfür vorgenommene Heranziehung der Belegungspläne entbehrten jeder rechtlichen Grundlage. Den Belegungsquoten hafteten von ihr nicht beeinflussbare Unsicherheiten an. Zudem sei die bis zum Jahr 2035 gestellte Prognose, eine Ganztagsbetreuungsquote von mindestens 80 Prozent der Schülerschaft umzusetzen, nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht nachgewiesen, dass einzelne Kostenpositionen ausschließlich dem Schulunterricht zuzurechnen seien. Eine Trennung sei auch nicht möglich. Insbesondere die Böschungs- und Flächensicherungen sowie die Raseneinsaat seien notwendig, um die Baumaßnahmen zu ermöglichen und die dabei beanspruchten Flächen wiederherzustellen. Die ehemalige Gymnastikhalle werde zu Umkleideräumen und einem der Ganztagsbetreuung dienenden Lernatelier. Auch das Obergeschoss des Altbaus einschließlich des Lehrerbereichs sowie die Garagen dienten tatsächlich der Ganztagsbetreuung, zumal der dort notwendige Brandschutz, Maßnahmen für Barrierefreiheit und die energetische Sanierung auch dem für die Ganztagsbetreuung anerkannten Erdgeschoss dienten und bei einem Umbau ohnehin nötig geworden wären, um überhaupt eine Baugenehmigung zu erhalten. Die Kürzungen verstießen gegen die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau, aber auch gegen die Verwaltungsrichtlinien auf Landesebene, in denen nur Kosten als nicht förderfähig deklariert würden, die ausschließlich und eindeutig dem Schulunterricht dienten. Auch sei fälschlicherweise von einem Betreuungsbeginn erst ab neun Uhr ausgegangen worden. In einem von der gemeinsamen Geschäftsstelle der zuständigen Bundesministerien herausgegebenen Fragen- und Antwortenkatalog finde sich auch keine Belegungsquote. Weiter komme ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften in Betracht.Alle fehlerhaften Kürzungen schlügen sich auch als Ermessensfehler nieder.Das Regierungspräsidium Karlsruhe verkenne insbesondere, dass eine Weiterleitung der Bundesmittel in Höhe von 70 Prozent und eine Beteiligung des Landes am Eigenanteil von zehn Prozent nachzuweisen sei. Auch gegen die gemeindliche Finanzhoheit sei verstoßen worden. Die Ursache der unzulässigen Kürzungen sei in der Loslösung von der nach § 24 SGB VIII vorgesehenen Einbeziehung der Jugendhilfeträger zu sehen, die eine landkreisinterne Kostenteilung ohne Kürzungen ermöglicht hätte. Ferner seien bei einem nur der Ganztagsbetreuung dienenden Neubau statt einer Sanierung des Altbaus alle Kosten ohne Belegungsquote als förderfähig anerkannt worden. Auch habe sie sich frühzeitig mit Gemeinderatsbeschluss auf eine Förderung in Höhe von 70 Prozent eingestellt und diesen politischen Entschluss nicht mehr habe rückabwickeln können. Es liege zudem ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da davon auszugehen sei, dass die Förderung in anderen Bundesländern und Landkreisen weniger restriktiv und in einer bedarfsorientierten Absprache mit den Kommunen gehandhabt werde. Jedenfalls beziehe sich das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht auf eine Förderpraxis, sodass sie gegen das Willkürverbot verstoße. Soweit es sich auf die landesweite Förderpraxis berufe, träfen die Vorwürfe den Beklagten, zu dem das Regierungspräsidium gehöre. In den FAQs des Kultusministeriums werde eine anteilige Förderung auch nicht näher definiert. Ferner genügten derartige FAQs nicht rechtsstaatlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes an Rechtsgrundlagen und hätten keine Bindungswirkung, da sich die maßgeblichen Inhalte in der Verwaltungsvorschrift hätten wiederfinden müssen. Außerdem liege eine Ungleichbehandlung mit der Gemeinde B… vor, die trotz gleicher Ausgangslage eine 70-prozentige Förderung erhalten habe. Sofern das Regierungspräsidium Karlsruhe schließlich Kosten von der Förderung ausgenommen habe, sei sie zumindest verpflichtet gewesen, eine Förderung über die von ihr ebenfalls verantworteten Fördermittel zu prüfen.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Förderung in Höhe von … Euro zu bewilligen und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht;
10 hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die beantragte Förderung zu bescheiden und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
11 Der Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Er meint, sein Zuwendungsbescheid sei ordnungsgemäß begründet, zumal er der Klägerin seine Rechtsauffassung mehrfach im Vorfeld mitgeteilt habe. Abweichende Rechtsansichten der Klägerin berührten nicht die formellen Anforderungen an die Begründung des Bescheids. Jedenfalls sei ein etwaiger Begründungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt. Es sei widersprüchlich, dass die Klägerin sich darauf berufe, die Baumaßnahmen nur zum Zwecke der Ganztagsbetreuung vorgenommen zu haben, aber gleichzeitig auf ihren für den Sportunterricht zu kleinen Gymnastikraum hinweise. Da sich die Fördervergabe nach landesrechtlichen Vorgaben richte, komme kein Verstoß gegen höherrangiges Recht in Betracht, das ohnehin keine konkreteren Vorgaben mache. Aus der Vorgabe, dass nicht das förderfähig sei, das ausschließlich dem Schulunterricht diene, lasse sich nicht ableiten, dass Mischnutzungen in vollem Umfang förderfähig zu sein hätten. Auch Teilförderungen seien möglich. All dies habe sich sogar bereits aus den Antragsunterlagen ergeben, die nicht willkürlich, sondern ein verbindliches Formblatt des Kultusministeriums seien. Auch den FAQs des Kultusministeriums lasse sich in Frage 21 und 22 anhand des Beispiels einer Sporthalle entnehmen, dass bei einer Mehrzwecknutzung nur der Teil der Gesamtmaßnahme förderfähig sei, der dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter diene. Auf diese FAQs sei die Klägerin bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 hingewiesen worden. Auch in der Sache entspreche die vorgenommene Differenzierung dem Förderzweck, der einzig auf den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote und nicht die Verbesserung des allgemeinen Schulbetriebs abziele. Bei Mehrzweckmaßnahmen lasse sich der förderfähige Anteil auch nur über eine Belegungsquote sachgerecht ermitteln. Die Alternative wäre, dass auch Maßnahmen, die nur zu einem geringen Teil oder nur am Rande der Ganztagsbetreuung dienten, in voller Kostenhöhe gefördert werden müssten. Die Förderquote von 70 Prozent sei vorliegend nicht reduziert worden, da dieser Prozentsatz für die förderfähigen Kosten bewilligt worden sei. Eine Aberkennung der Förderfähigkeit einzelner Kostenpositionen stelle aber keine Reduktion der Förderquote dar. Hierin liege auch kein Verstoß gegen § 4 GaFinHG. Auch eine Schwächung der Kommunen liege nicht vor, da eine 70-prozentige Förderung die Kommunen erheblich entlaste, auch wenn der Klägerin nicht alle begehrten Kosten erstattet worden seien. Ferner sei der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 mitgeteilt worden, dass auch bei den Schulbau- oder Schulsanierungsmaßnahmen eine Förderung nach einem anderen Programm denkbar sei. Das Regierungspräsidium Karlsruhe könne aber insoweit keinen Antrag für die Klägerin stellen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogene Behördenakte sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung nebst Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
15 I. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO ist nicht aufgrund des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Mai 2026 angezeigt gewesen, mit dem dieser im Wesentlichen seine Rechtsauffassungen zur Behandlung des vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalogs (sog. FAQs, die Abkürzung für „Frequently Asked Questions“, deutsch: Häufig gestellte Fragen) darlegt. Nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris, Rn. 11). Das ist hier nicht der Fall, da der Fragen- und Antwortenkatalog des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg bereits Gegenstand der Korrespondenz der Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung war, im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde und – wie sogleich auszuführen sein wird – die Rechtsnatur und rechtliche Tragweite des streitgegenständlichen Fragen- und Antwortenkatalogs für die Entscheidung der Kammer nicht entscheidungserheblich ist.
16 Auch die rechtlichen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Rechtsnatur der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg über die Förderrichtlinie zur Umsetzung des Investitionsprogramms zur Durchführung des Ganztagsfinanzhilfegesetzes (VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau) sowie – insofern führt dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst aus, indem er die aus seiner Sicht geschilderte Auffassung der Kammer wiederzugeben versucht – zur Stellung der Gemeinden im Staatsaufbau, insbesondere ihrer Finanzhoheit, und schließlich zu den Kosten für die Sanierung des Altbaus der streitgegenständlichen Schule waren bereits Gegenstand der Korrespondenz zwischen den Beteiligten sowie der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und rechtfertigten allein deshalb keine Wiedereröffnung derselben.
17 II. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrags zulässig (dazu unter 1.), aber unbegründet (dazu unter 2.). Der mit ihr in objektiver Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) verbundene Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet (dazu unter 3.).
18 1. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig.
19 a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klägerin mit einer höheren Bewilligung der Förderung einen begünstigenden Verwaltungsakt begehrt (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 58/16 - juris, Rn. 27).
20 b) Der erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht, da die Klage auf einen vom Regierungspräsidium Karlsruhe zu erlassenden Verwaltungsakt gerichtet ist.
21 c) Auch ist die Klägerin gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.
22 Nach dieser Vorschrift ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Rechtsverletzung darf demnach jedenfalls nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 - juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 S 987/15 - juris, Rn. 25). Hier erscheint eine Rechtsverletzung zumindest möglich.
23 Die Klagebefugnis lässt sich zwar nicht aus Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV herleiten, obwohl durch die Gewährleistungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie subjektive Rechte vermittelt werden und Gemeinden – wie der Klägerin – grundsätzlich verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz eröffnet wird (vgl. Ernst, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Auflage 2025, Art. 28, Rn. 90; Pautsch, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 1. Auflage 2018, Art. 71, Rn. 27). Die von der Klägerin geltend gemachte Finanzhoheit der Gemeinden wird in Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GG und Art. 73 LV besonders hervorgehoben (Ernst, a. a. O., Rn. 188; Pautsch, a. a. O., Art. 73, Rn. 1 und 5). Die Finanzhoheit ist die Befugnis der Gemeinden zur eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft innerhalb des gesetzlich festgelegten Haushaltsrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 - juris, Rn. 43; Pautsch, a. a. O., Art. 71, Rn. 39). Nach Art. 73 Abs. 1 LV sorgt das Land dafür, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Aufgaben erfüllen können. Auch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG wird das Recht der Gemeinden auf eine aufgabengerechte, angemessene Finanzausstattung abgeleitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris, Rn. 31; Hellermann, in: BeckOK Grundgesetz, 64. Edition 2025, Art. 28, Rn. 55, m. w. N.).
24 Hiermit ist aber nur garantiert, dass den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird. Die Finanzhoheit schützt nicht einzelne Vermögenspositionen und ist nicht betroffen, wenn den Gemeinden einzelne, kostenträchtige Aufgaben – wie hier durch den Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter – auferlegt werden. Aus demselben Grund ist die Finanzhoheit nicht berührt, wenn den Gemeinden einzelne Einnahmen entzogen oder verwehrt werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 - juris, Rn. 22; Hellermann, a. a. O., Rn. 55.2 f.). Zur aufgabenadäquaten Finanzausstattung gehört es demnach, dass sich Gemeinden gegen finanzielle Belastungen durch staatliches Handeln wenden können, wenn sie eine nachhaltige, von ihr nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume darlegen und nachweisen (vgl. BVerwG, a. a. O.), aber es erwächst ihnen kein Anspruch auf einzelne Subventionen oder Förderungen. Der Klägerin kann daher durch die abgelehnte Förderung in Höhe von … Euro nicht in ihrer Finanzhoheit verletzt sein.
25 Die Klägerin kann sich als Gemeinde aber grundsätzlich auch auf einen hier vornehmlich in Betracht kommenden Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG berufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2017 - 5 S 2427/15 - juris, Rn. 10).
26 2. Die Klage ist unbegründet.
27 Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025 ist insoweit er der Klägerin nicht einen weiteren Betrag in Höhe von … Euro bewilligt, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28 Anders als von der Klägerin zunächst angedacht, ist die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 VwGO von dem Wortlaut und auf Grund der systematischen Stellung dieser Vorschrift allein auf Anfechtungsklagen anwendbar. Eine analoge Anwendung auf Verpflichtungsklagen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht, auch wenn diesen die Anfechtung des ablehnenden Teils eines Verwaltungsakts innewohnt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 27. Januar 2026 - 2 A 1/25 - juris, Rn. 7 und 12; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 48. EL Juli 2025, § 113, Rn. 156, m. w. N.).
29 Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025 ist formell (dazu unter a)) und materiell (dazu unter b)) rechtmäßig.
30 a) Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025 ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere gemäß § 39 LVwVfG ordnungsgemäß begründet.
31 aa) Nach § 39 Abs. 1 LVwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG bedarf ein Verwaltungsakt keiner Begründung, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Diesen Anforderungen genügt der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025.
32 Hinsichtlich der nicht bewilligten, aber seitens der Klägerin begehrten und beantragten Förderung in Höhe von insgesamt … Euro genügt der Bescheid vom 19. Februar 2025 dem Begründungserfordernis.
33 Entscheidend für die Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses ist allgemein, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verteidigen, wobei schon nach dem Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG die Vorgeschichte zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 - 6 C 8.18 - juris, Rn. 14; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, 7. EL Juli 2025, § 39, Rn. 52). Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 19. Februar 2025 in die Lage versetzt worden, sich sachgemäß gegen die unterbliebene Bewilligung der beantragten Fördersumme zu verteidigen.
34 Dort werden zunächst die rechtlichen Grundlagen des Bescheids, insbesondere die im Rahmen der Ablehnung zentrale Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau sowie die Regelungen der §§ 23, 44 LHO benannt. Konkret wird unter Berufung auf Nummer 6.1 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau ausgeführt, dass bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme im Rahmen der Förderung bewilligt werden können, also eine Unterscheidung zwischen den tatsächlich angefallenen beziehungsweise geplanten Gesamtkosten und dem Betrag, der überhaupt förderfähig ist, besteht und nur von dieser förderfähigen Summe 70 Prozent der Kosten durch eine Förderung ausgeglichen werden. Auch der daraus folgende Eigenanteil des Zuwendungsempfängers in Höhe von mindestens 30 Prozent, der sich ersichtlich ebenfalls nur an den förderfähigen Kosten berechnen soll, wird aufgeführt. Hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen, die der Bescheid als nicht förderfähige Ausgaben ausweist, wird mit Nummer 3.2 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau die Vorschrift genannt, die förderfähige Kosten näher definiert und das Regierungspräsidium Karlsruhe insoweit zur Ablehnung der Förderung bewogen hat. Soweit sich das Regierungspräsidium Karlsruhe daneben auf Nummer 3.3 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau beruft und der dort vorgesehene Ausschluss von Maßnahmen aus der Förderung, die nicht dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter, sondern ausschließlich dem Zweck des Schulunterrichts dienen, zwischen den Beteiligten vornehmlich umstritten ist, findet sich diese Vorschrift zwar nicht unmittelbar im Bescheid vom 19. Februar 2025; sie wird aber bereits im Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 4. April 2024 genannt. Die Befreiung von der Begründungspflicht kann sich auch nur auf einzelne Umstände beziehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG: „soweit“, vgl. auch Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, 7. EL Juli 2025, § 39, Rn. 84).
35 Unter Berücksichtigung des vorhergehenden Schriftverkehrs war somit für die Klägerin erkennbar, dass die Ablehnung auch auf Nummer 3.3 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau gestützt wird, wobei das Regierungspräsidium Karlsruhe erläutert hat, dass sie bei einer Mehrzwecknutzung nur den Teil der Gesamtmaßnahme als förderfähig ansieht, der dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter dient. Im Bescheid selbst ist unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ im Anschluss hieran aufgeführt, dass Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und der Werterhaltung der Bausubstanz und nicht dem quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter dienen, nicht förderfähig seien. Jedenfalls vor diesem Hintergrund lassen sich dann auch auf Ebene der für die behördliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände die abgelehnten Kostenpositionen im Bescheid vom 19. Februar 2025 nachvollziehen, wonach die Kosten für Böschungs- und Flächensicherungen, für die Raseneinsaat, für den Umbau der Brandschutzelemente im Obergeschoss, des Lehrerbereichs und der Garage für gar nicht förderfähig und die Kosten für den Neubau der Sporthalle, die Errichtung eines Aufzugs sowie den Umbau des Altbaus nur als anteilig förderfähig deklariert werden. Im Bescheid wird auch ausgeführt, dass sich die Bezifferung des prozentualen nicht für förderfähig gehaltenen Anteils nach dem vorgelegten Belegungsplan der Sporthalle bemisst. Aus der Vorkorrespondenz, so etwa der E-Mail des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17. Dezember 2024, geht ferner hervor, dass sich dieses bei ihrer Auslegung der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau hinsichtlich nicht förderfähiger Maßnahmen und der Behandlung von Mischnutzungen auf den vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalog bezieht. Eines ausdrücklichen Verweises auf das ausgeübte Ermessen wiederum bedurfte es zur Nachvollziehbarkeit der Begründung nicht, da in der Bezugnahme auf die ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau gerade diejenigen Erwägungen aufgezeigt werden, die für die durch diese Verwaltungsvorschrift vorgezeichnete Ermessensentscheidung leitend waren. Zur Auslegung dieser Verwaltungsvorschrift im konkreten Einzelfall verhält sich die Begründung – wie ausgeführt – schließlich auch.
36 bb) Selbst für den Fall, dass die Begründung des Bescheids vom 19. Februar 2025 für unzureichend gehalten würde, wäre dieser formelle Fehler jedenfalls auch von vornherein nicht geeignet, der Verpflichtungsklage der Klägerin zum Erfolg zu verhelfen, da eine fehlerhafte Begründung den angegriffenen Bescheid zwar (formell) rechtswidrig macht, die Klägerin angesichts eines materiell gleichwohl rechtmäßigen Verwaltungsakts jedoch nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzen und somit keinen Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten oder überhaupt einer Fördersumme begründen würde (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. November 2015 - 5 LB 59/15 - juris, Rn. 62, m. w. N.).
37 cc) Unbeachtlich ist im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit ferner, ob die vom Regierungspräsidium Karlsruhe abgelehnte Fördersumme sachlich berechtigt ist.
38 Auch § 39 Abs. 1 VwVfG normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung. Ob die tatsächlich maßgeblichen Gründe materiellrechtlich tragfähig sind und ob sie einer Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht standhalten, ist für die Erfüllung der Begründungspflicht daher unerheblich, sondern betrifft lediglich die materielle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - juris, Rn. 24; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwVfG, 7. EL Juli 2025, § 39, Rn. 55). Ein etwaiger – aber hier auch zu verneinender – Begründungsmangel kann allenfalls im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Februar 2025 zum Tragen kommen, wenn dadurch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe angestellten Ermessenserwägungen nicht mehr erkennbar wären und dies in der Folge zur Annahme eines Ermessensfehlers führen müsste. So liegt der Fall hier – wie ausgeführt – aber nicht.
39 b) Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025 ist auch materiell rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung weiterer … Euro nicht zu.
40 Der Beklagte gewährt nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO, der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter (Investitionsprogramm Ganztagsausbau) sowie der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau Zuwendungen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter aus bereitgestellten Haushaltsmitteln des Bundes.
41 Derartige Richtlinienbestimmungen begründen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung. Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auf den sich auch Gemeinden berufen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. März 2017 - 5 S 2427/15 - juris, Rn. 10), und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt, dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - juris, Rn. 17 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2023 - 14 S 2699/22 - juris, Rn. 63; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 58/16 - juris, Rn. 29). Die einschlägigen Richtlinien dürfen dabei vom Verwaltungsgericht nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 - juris, Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Maßgeblich ist mithin lediglich, wie die zu ihrer Anwendung berufene Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hat und ob ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 - juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; Niedersächsisches OVG, a. a. O.). Der bloße Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift macht eine Ermessensausübung dagegen nicht rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris, Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2026 - OVG 6 B 7/25 - juris, Rn. 30).
42 Die rechtliche Prüfung hat demnach vorliegend nicht daran anzusetzen, wie die in den Richtlinien verwendeten Termini der Maßnahmen zum Zwecke der „Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter“ sowie demgegenüber „ausschließlich dem Zweck des Schulunterrichts“ dienende Maßnahmen insbesondere teleologisch und systematisch auszulegen sind, sondern daran, welche Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe dem Zuwendungsbescheid zugrunde lag (dazu unter aa)) und ob diese gleichmäßig angewandt sowie willkür- und ermessensfehlerfrei mit rechtlichen Vorgaben und dem Förderzweck vereinbar ist (hierzu unter bb)).
43 aa) Das Regierungspräsidium Karlsruhe unterscheidet in ständiger Verwaltungspraxis bei der Entscheidung über Förderungen aus der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau zwischen kostenverursachenden Maßnahmen mit und ohne direkten Bezug zur Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern. Maßnahmen ohne direkten Bezug zur Ganztagsbetreuung hält es für nicht förderfähig. Maßnahmen, die sich nicht nur einem alleinigen Zweck zuordnen lassen und vom Regierungspräsidium Karlsruhe daher als Misch- beziehungsweise Mehrzwecknutzungen eingestuft werden, behandelt es nur in demjenigen Umfang als förderfähig, der der Nutzung für die Ganztagsbetreuung entspricht. Hierzu bildet es eine prozentuale Aufteilung der unterschiedlichen Nutzungen. Von alledem ist die Kammer im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überzeugt.
44 So hat sich das Regierungspräsidium Karlsruhe auf eine dementsprechende Verwaltungspraxis – der Sache nach – nicht nur im Bescheid vom 19. Februar 2025 und der nachfolgenden Korrespondenz, sondern auch in der mündlichen Verhandlung berufen, in der es ausführte, dass es die prozentuale Verteilung zwischen der Ganztagsbetreuung und nicht der Ganztagsbetreuung dienenden Nutzungen im Wesentlichen anhand von Belegungsplänen für die betroffenen Räumlichkeiten ermittelt. Der Nachweis könne nach Wahl des jeweiligen Antragstellers aber auch durch eine Aufschlüsselung der jeweils am Ort zu erwartenden Schülerzahlen oder durch Vorlage eines pädagogischen Aufenthaltskonzepts erfolgen, solange hierdurch der Nutzungsanteil plausibilisiert werde. Grundstücksarbeiten und dem Unterricht oder Personal dienende Räume seien generell nicht oder im Falle einer Mischnutzung in eben jenem Umfang förderfähig. Die gleiche Handhabung habe es auch an allen anderen Schulen, so etwa an der Schiller- und Pestalozzischule, gegeben.
45 Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie mutmaßt insoweit lediglich, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe sich auf keine Verwaltungspraxis berufe und geht davon aus, dass Förderungen andernorts weniger restriktiv gehandhabt würden. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Auslegung des Regierungspräsidiums Karlsruhe unsachgemäß sei. Allerdings kann auch eine inhaltlich verfehlte Auslegung von Verwaltungsvorschriften, die – wie bereits ausgeführt – nur in hinsichtlich ihrer äußersten Grenzen zu beurteilen ist, die ständige Praxis einer Behörde darstellen. Soweit die Klägerin lediglich in einem konkreten Fall auf eine Förderung der Gemeinde B… durch das Regierungspräsidium Karlsruhe verweist, bei der trotz einer Belegungsquote von etwa 58 Prozent eine Förderung von 70 Prozent gewährt worden sei und hierin einen gleichheitswidrigen Verstoß gegen die Förderpraxis zu erkennen meint, geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin insoweit keine hinreichende Unterscheidung zwischen den insgesamt angefallenen Kosten, den überhaupt prozentual förderfähigen Kosten, die sich unter anderem nach einem Belegungsplan richten können, und der Förderquote von bis zu 70 Prozent, die nur für die förderfähigen Kosten gewährt wird, vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass die Gemeinde B… ihren Förderantrag – in Anerkennung einer von der Klägerin gerade nicht akzeptierten Quotierung zwischen Schulbetrieb und Ganztagsbetreuung – von vorne herein auf eine der Ganztagsbetreuung dienende Nutzung von 57,3 Prozent hinsichtlich einer barrierefreien Toilettenanlage beschränkt hat.
46 Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe seine ständige Verwaltungspraxis durch den Verweis auf den vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg veröffentlichten Fragen- und Antwortenkatalog hinlänglich belegt. Anders als die Klägerin meint, kommt es auf die rechtliche Bindungswirkung, die parlamentarische Rechtfertigung und die Übereinstimmung des Fragen- und Antwortenkatalogs mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot nicht an. Der Fragen- und Antwortenkatalog ist lediglich Ausdruck und Nachweis der Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe und, da er auf der Internetpräsenz des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg ohne räumliche Einschränkung aufgeführt ist, auch der anderen Regierungsbezirke des Landes Baden-Württemberg, unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung dieser Verwaltungspraxis.
47 Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat zudem konkret Bildschirmkopien des Fragen- und Antwortenkatalogs vorgelegt. Nach dessen Antwort auf die Frage 21, die sich exemplarisch auf den Neubau einer Sporthalle bezieht, ist für eine Sporthalle, die „an einer Ganztagsschule für zusätzliche Sport- und Bewegungsangebote über den Unterricht hinaus genutzt wird, […] eine anteilige Förderung möglich.“ Nach der Antwort auf die Frage 22, die sich explizit auf eine „Mehrzwecknutzung“ bezieht, „ist nur der Teil der Gesamtmaßnahme förderfähig, der dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter dient einschließlich der Ganztagsangebote an einer Ganztagsschule, die nicht Unterricht sind. Dieser Teil ist vom Träger im Förderantrag im Verhältnis zur Gesamtmaßnahme nachvollziehbar anteilig zu beziffern und darzulegen.“ Daraus geht hervor, dass die Verwaltungspraxis, auf die sich das Regierungspräsidium Karlsruhe beruft, eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen, die der Ganztagsbetreuung dienen, und sonstigen Maßnahmen, die insbesondere dem Unterricht dienen, vornimmt. Ferner wird für möglich gehalten, dass eine Maßnahme mehreren Zwecken dient und es wird für diesen Fall eine anteilige Förderung vorgesehen. Schließlich wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die jeweiligen Anteile aufzuschlüsseln und nachzuweisen hat. Zudem hat das Regierungspräsidium Karlsruhe, ohne dass dem die Klägerin substantiiert entgegengetreten wäre, vorgetragen, für Antragstellungen im Anwendungsbereich der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau das vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg verpflichtend vorgegebene Formblatt zur Grundlage der Antragsunterlagen zu machen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe orientiert sich damit an einer im Land Baden-Württemberg vorgegebenen Verwaltungspraxis.
48 Der von der Klägerin zur weiteren Beweisführung angeregten Einholung von Stellungnahmen des Baden-Württembergischen Städtetages und Gemeindetages zur Zugrundelegung von Belegungsplänen im Rahmen anderer Förderprojekte bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Durch den Fragen- und Antwortenkatalog des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg zur Förderung nach der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist hinreichend nachgewiesen, dass die landesweite Förderpraxis eine Unterscheidung zwischen Maßnahmen, die der Ganztagsbetreuung und sonstigen Maßnahmen, die insbesondere dem Unterricht dienen, vorsieht. Zudem wird dort – wie ausgeführt – eine durch Nachweise zu beziffernde anteilige Förderung bei Mehrzwecknutzungen beschrieben. Hinweise darauf, dass sich das Regierungspräsidium Karlsruhe nur im Rahmen der streitgegenständlichen Förderung auf den Fragen- und Antwortenkatalog des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg bezogen hätte, sind nicht ersichtlich.
49 (2) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat seine ständige Verwaltungspraxis auch zur Grundlage ihres hier streitgegenständlichen Zuwendungsbescheids vom 19. Februar 2025 gemacht.
50 Es hat die Kosten für Böschungs- und Flächensicherungen, für die Raseneinsaat, für den Umbau der Brandschutzelemente im Obergeschoss, des Lehrerbereichs und der Garage für nicht förderfähig befunden, da diese in keinem direkten Bezug zur Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern stünden. Demgegenüber hat es die neu zu errichtende Sporthalle, den Aufzug sowie den umgebauten Altbau als nur anteilig förderfähige Mehrzwecknutzungen eingestuft. Zur Bestimmung des der Ganztagsbetreuung dienenden Anteils hat es sich von der Klägerin den Belegungsplan der Sporthalle vorlegen lassen und daraus einen der Ganztagsbetreuung dienenden Anteil von 58,62 Prozent abgeleitet. Damit hat es sich von der Klägerin, entsprechend dem Fragen- und Antwortenkatalog des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, die nach dieser Verwaltungspraxis förderfähigen und nicht förderfähigen Anteile darlegen und beziffern lassen. Ferner hat das Regierungspräsidium Karlsruhe auch für die Antragstellung seitens der Klägerin unbestritten vorgetragen, das vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg verpflichtend vorgegebene Formblatt zur Verfügung gestellt zu haben. Damit hat es sich der von ihm im Übrigen und im Land Baden-Württemberg vorgegebenen Förderpraxis auch im vorliegenden Fall angeschlossen.
51 (3) Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe angewandte Verwaltungspraxis wird schließlich auch vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder jedenfalls geduldet.
52 Die Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau wurde vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg erlassen, von dem wiederum – wie ausgeführt – die im streitgegenständlichen Förderantrag verwendeten Formblätter der Antragsunterlagen stammen und das auch den Fragen- und Antwortenkatalog auf seiner Internetpräsenz zur Verfügung stellt, an dem sich das Regierungspräsidium Karlsruhe orientiert und seine Bewilligungspraxis ausgerichtet hat. Ein fehlendes Einverständnis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg mit der dargestellten Förderpraxis ist weder ersichtlich noch wird dies von der Klägerin geltend gemacht. Im Gegenteil verortet die Klägerin die eigentliche Ursache der von ihr angegriffenen Auslegungspraxis selbst auf ministerieller Ebene.
53 bb) Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe angewandte Förderpraxis, wie sie auch im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 seinen Niederschlag gefunden hat, verstößt nicht gegen andere Rechtsvorschriften oder den Förderzweck und ist auch im Übrigen gleichmäßig sowie willkür- und ermessensfehlerfrei.
54 (1) Es liegt kein Verstoß gegen andere – über die Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau hinausgehende – Rechtsvorschriften vor.
55 (a) Die im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 zum Ausdruck gekommene Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe verstößt nicht gegen § 3 GaFinHG.
56 Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden die Finanzhilfen des Bundes für zusätzliche investive Maßnahmen der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände trägerneutral zum quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote gewährt. Nach Satz 2 sind Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweiterung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommunalen Bildungsinfrastruktur förderfähig, die der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind nach Satz 3 der Vorschrift solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfähig nach Satz 4 der Vorschrift sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes dienen.
57 Der Klägerin ist im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 grundsätzlich Förderung für den Ausbau der Ganztagsbetreuung gewährt worden. Soweit § 3 Satz 2 GaFinHG für eine förderfähige Investition unter anderem zur Voraussetzung macht, dass sie auch der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter und damit der Ganztagsbetreuung dient, wird dadurch keine Förderfähigkeit von Maßnahmen, die lediglich der schulischen Bildung im Unterricht, nicht aber der Ganztagsbetreuung dienen, anerkannt. Denn die gesetzliche Zielvorgabe, „eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen“, verdeutlicht, dass die Vorschrift sowohl Bildung als auch Betreuung als Bestandteile der Ganztagsbetreuung sieht, mithin auch im Rahmen der Ganztagsbetreuung Bildung vermittelt wird. Konsequenterweise ist daher auch im Förderziel nach § 1 Abs. 1 GaFinHG sowie in der Bezeichnung des Gesetzes insgesamt von „ganztägige[n] Bildungs- und Betreuungsangebote[n]“ die Rede. Das Wort der Ganztagsbetreuung, wie es auch in § 3 Satz 2 GaFinHG verwendet wird, stellt hierfür lediglich die auch Bildung inkludierende Kurzformel dar. Die Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe, von der Ganztagsbetreuung in diesem Sinne die Bildung, die im Unterricht vermittelt wird, zu unterscheiden, steht somit nicht im Widerspruch zu § 3 Satz 2 GaFinHG, in dem die rein unterrichtsbezogene Bildung nicht erwähnt wird.
58 Auch einen Widerspruch der Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen § 3 Satz 4 GaFinHG vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Versagung der Förderung für Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich baulichen Zwecken, aber nicht der Ganztagsbetreuung als Ziel des Gesetzes dienen, trifft keine Aussage über die Förderfähigkeit von Sanierungsaufwendungen, die mehreren Zwecken dienen. Insofern verbleibt ein Auslegungsspielraum, wie er auch in der nahezu wortgleichen Formulierung der Nummer 3.4 Buchst. a VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau zum Ausdruck kommt. Die – wie ausgeführt – eingeschränkte gerichtliche Kontrolle des hier bestehenden Auslegungsspektrums darf auch nicht durch die Verlagerung der Interpretationskontrolle auf die Gesetzesebene konterkariert werden. Entsprechend sieht § 10 GaFinHG vor, dass die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes durch die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau geregelt werden.
59 Im Übrigen würde der Klägerin auch bei einem etwaigen Verstoß gegen § 3 GaFinHG hieraus kein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Fördersumme erwachsen, da die Ermittlung der Konsequenzen eines Verstoßes der Förderpraxis gegen höherrangiges Recht zunächst zu einer im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe stehenden neuen Förderentscheidung führen müsste, dessen konkrete Bezifferung nicht mathematisch absehbar und daher nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
60 (b) Die im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 zum Ausdruck gekommene Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe verstößt auch nicht gegen § 4 GaFinHG oder Art. 104c GG.
61 Nach § 4 Satz 1 GaFinHG beteiligt sich der Bund gemäß § 4 Abs. 1 GaFG mit einem Betrag von maximal 3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchstens 70 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der nach § 3 GaFinHG förderfähigen Ausgaben eines Landes im Sinne von Art. 104c GG, während sich die Länder mit mindestens 30 Prozent beteiligen. Nach § 4 Satz 2 GaFinHG können die Eigenmittel freier Träger auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils mindestens zehn Prozent beträgt.
62 Die im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 maximale Fördersumme von 70 Prozent bei einem Eigenanteil von mindestens 30 Prozent entspricht diesen Vorgaben. Die maximale Fördersumme ergibt sich aus den Bundesmitteln, die höchstens 70 Prozent der Förderung betragen sollen und gemäß der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau von den Ländern an die jeweiligen Antragsteller verteilt werden. Der Eigenanteil der Länder in Höhe von mindestens 30 Prozent bezieht sich nicht auf die Länder in Abgrenzung zu den landesangehörigen Kommunen, sondern auf die Abgrenzung der Länder gegenüber dem Bund, um deren Miteinander es dem Ganztagsfinanzhilfegesetz geht. Schon nach § 1 Abs. 1 GaFinHG wird demnach der Bund den Ländern gegenübergestellt. In der Gesetzesbegründung zu § 4 GaFinHG wird ferner ausdrücklich ausgeführt, dass Länder in diesem Kontext als Oberbegriff „einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände“ (BT-Drs. 19/29764, S. 31) verstanden werden. Das landesinterne Verteilungsverhältnis zwischen Land und Kommunen, gegen das sich die Klägerin wendet, ist somit nicht Regelungsgegenstand des § 4 GaFinHG. In § 4 Satz 2 GaFinHG wird darüber hinaus lediglich für das Verhältnis zu freien Trägern, zu denen die Klägerin als Gemeinde nicht gehört, festgelegt, dass der Eigenanteil des Landes an der Förderung mindestens zehn Prozent betragen muss. Eine landesinterne Verpflichtung des Landes gegenüber Kommunen, mindestens zehn Prozent der Förderung zu tragen, findet sich in § 4 GaFinHG dagegen nicht.
63 Aus denselben Erwägungen kommt auch eine Verletzung des Art. 104c GG nicht in Betracht. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Auch diese Vorschrift betrifft lediglich das Verhältnis des Bundes zu den Ländern, die ihrerseits gegenüber dem Bund die Kommunen vertreten, trifft aber keine Regelung zu einem landesinternen Anspruchsverhältnis zwischen Land und Kommune.
64 Ferner kann die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durchdringen, einen faktischen Eigenanteil von 60 Prozent zu tragen. Für die Berechnung der prozentualen Höhe des Förder- und Eigenanteils kommt es auch nach § 4 Satz 1 GaFinHG nicht auf die tatsächlichen Gesamtkosten der Ausbaumaßnahmen, sondern nur auf die nach § 3 GaFinHG förderfähigen Ausgaben an. Lediglich solche Ausgaben, die überhaupt als förderfähig anerkannt werden, liegen der Summe zugrunde, aus der eine bis zu 70-prozentige Förderung gewährt wird beziehungsweise aus der ein mindestens 30-prozentiger Eigenanteil zu tragen ist. Zur Kostentragung hinsichtlich nicht der Ganztagsbetreuung dienender und daher nicht förderfähiger Kosten verhält sich § 4 GaFinHG nicht. Hinsichtlich derjenigen Kosten, die im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 als förderfähig anerkannt wurden, ist der Klägerin im Einklang mit § 4 Satz 1 GaFinHG eine Förderung in Höhe von 70 Prozent bei einem Eigenanteil von 30 Prozent zugesprochen worden.
65 Auch insofern gilt überdies, dass selbst aus einem Verstoß gegen § 4 GaFinHG oder Art. 104c GG kein Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Fördersumme erwachsen würde, da – wie ausgeführt – zunächst eine im Ermessen des Regierungspräsidiums Karlsruhe stehende neue Bezifferung der Fördersumme erfolgen müsste.
66 (c) Die Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe, wie sie auch im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 ihren Niederschlag fand, verstößt nicht gegen § 24 SGB VIII.
67 In dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege geregelt. Eine Verpflichtung des Landes oder einzelner Behörden, wie des Regierungspräsidiums Karlsruhe, bei der Bewilligung oder Ablehnung von Förderungen nach der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau oder allgemein zum Zwecke der Ganztagsbetreuung die Jugendhilfeträger einzubeziehen, findet sich dort nicht. Der Verweis der Klägerin auf § 24 SGB VIII bewegt sich daher im Bereich des von ihr politisch Erwünschten, beruht jedoch nicht auf einem rechtlich vorgesehenen Anspruch oder einer Verpflichtung.
68 Auch hierbei gilt – wie ausgeführt – dass der Klägerin selbst im Falle eines Verstoßes gegen § 24 SGB VIII kein spruchreifer Anspruch auf eine bestimmte Fördersumme erwachsen würde.
69 (d) Ein Verstoß der im Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 zum Ausdruck gekommenen Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen Unionsrecht ist ebenfalls nicht ersichtlich.
70 (aa) Zunächst ist kein Verstoß gegen Art. 107 AEUV ersichtlich.
71 Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den europäischen Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
72 Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, welche Unternehmen oder Produktionszweige durch die Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe begünstigt werden könnten. Die Bauwirtschaft im Schulbereich, auf die die Klägerin verweist, würde, wenn man ihrem Vorbringen folgte und davon ausginge, dass ein zu hoher Eigenanteil der Gemeinden beim Ausbau der Ganztagsbetreuung denselben verhindere, benachteiligt und nicht begünstigt werden, da die Bauwirtschaft in diesem Fall weniger Aufträge erhielte.
73 Im Übrigen könnte die Klägerin auch aus einem Verstoß gegen Art. 107 AEUV keinen Anspruch auf eine konkret bezifferbare Fördersumme herleiten.
74 (bb) Es ist weiter kein Verstoß gegen Art. 119 Absatz 3 AEUV ersichtlich.
75 Nach dieser Vorschrift setzt die in Art. 119 Absatz 1 und 2 AEUV beschriebene Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Union unter anderem im Bereich der Wirtschafts- und Währungspolitik die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraus: stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.
76 Bei diesen Grundsätzen handelt es sich nicht um verbindliche rechtliche Vorgaben, sondern um richtungweisende Leitbilder, die den engen Zusammenhang zwischen der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der sonstigen Tätigkeit der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union hervorheben, aber der Ausfüllung durch die wirtschafts- und währungspolitischen Verantwortungsträger bedürfen und einer gerichtlichen Engführung dagegen in aller Regel nicht zugänglich sind (vgl. Häde, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, AEUV, Art. 119, Rn. 27; Dornacher/Thiele, in: Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Auflage 2023, AEUV, Art. 119, Rn. 60). Die Klägerin kann sich bei der näheren Ausfüllung dieser Leitbilder durch die Mitgliedstaaten daher nicht allgemein darauf berufen, keine ihre Finanzen schonendere Förderpraxis vorgeschrieben zu haben.
77 Ersichtlich kommt der Klägerin selbst bei einem theoretisch angenommenen Verstoß gegen Art. 119 Absatz 3 AEUV auch kein Anspruch auf die Gewährung einer bestimmten Förderhöhe zu.
78 (cc) Ferner ist kein Verstoß gegen Art. 126 AEUV ersichtlich.
79 Nach Art. 126 Abs. 1 AEUV vermeiden die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite. In den nachfolgenden Absätzen wird die Kontrolle der Haushaltsdisziplin durch Organe der Europäischen Union festgeschrieben.
80 Diese Vorschrift bezieht sich ausweislich seines Wortlautes und seines Zwecks lediglich auf die wirtschaftspolitische Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich dem Ziel der gemeinsamen Währung verschrieben haben und daher Stabilitätsrisiken für das Finanzsystem und die Entstehung nicht nachhaltig tragfähiger Verschuldungslagen, in deren Folge politischer Druck, diese durch Inflation abzubauen, vermieden werden soll (vgl. Dornacher/Thiele, a. a. O., AEUV, Art. 126, Rn. 13). Diese Gefahren bestehen bei finanziellen Engpässen und Verschuldungen einzelner Gemeinden wie der Klägerin angesichts ihrer Größe nicht. Für eine systematische Verschuldung einer erheblichen Zahl an Kommunen durch die Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe beziehungsweise des Landes Baden-Württemberg gibt es schon deshalb keine Anhaltspunkte, weil die finanzielle Lage der Klägerin nach ihrem Vortrag im Wesentlichen darauf beruht, sich über die angegriffene Förderpraxis nicht im Klaren gewesen zu sein und im Vertrauen auf eine weniger restriktive Förderpraxis bereits Investitionen getätigt zu haben.
81 Im Übrigen würde der Klägerin aus einem Verstoß auch insoweit kein Anspruch auf eine bestimmte Fördersumme zukommen.
82 (dd) Schließlich ist kein Verstoß gegen Art. 165 AEUV ersichtlich.
83 Nach Art. 165 Abs. 1 Satz 1 AEUV trägt die Europäische Union zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Nach Art. 165 Abs. 2 AEUV hat die Tätigkeit der Union unter anderem folgende Ziele: Die Entwicklung der europäischen Dimension im Bildungswesen, insbesondere durch Erlernen und Verbreitung der Sprachen der Mitgliedstaaten und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen.
84 Die insofern beschriebenen pädagogischen Maßgaben werden durch die Förderpraxis im Schul- beziehungsweise Ganztagsbaubereich schon nicht berührt. Zwar kann auch der quantitative Umfang des Bildungsangebots durch die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten zur Beschulung und Betreuung berührt werden. Die von Art. 165 AEUV und auch von der Klägerin insoweit geltend gemachten qualitativen Anforderungen an das Bildungsprogramm der Mitgliedstaaten bestimmen sich jedoch unabhängig vom Umfang der durch geförderte Baumaßnahmen geschaffenen Ganztagsbetreuungsplätze.
85 Ersichtlich könnte auch insofern ein etwaiger Verstoß zudem keinen Anspruch der Klägerin auf eine bestimmte Förderhöhe begründen.
86 (2) Die dem Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 zugrundeliegende Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist nicht insoweit willkürlich, als sie gegen den Förderzweck verstieße, wie dieser in der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau zum Ausdruck kommt.
87 (a) Als willkürlich kann eine Subventionsbewilligung unter diesem Aspekt nämlich nur angesehen werden, wenn die geförderte Maßnahme offenkundig keinerlei Beitrag zur Erreichung des Förderzwecks leisten konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - juris, Rn. 20). So liegt die Sache hier aber nicht.
88 Zuwendungszweck ist nach Nummer 2 Satz 1 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau der quantitative oder qualitative Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter. Die vom Regierungspräsidium Karlsruhe praktizierte Unterscheidung zwischen voll oder anteilig förderfähigen Maßnahmen der Ganztagsbetreuung und nicht förderfähigen Maßnahmen eines anderen Zwecks oder mehrerer sonstiger Zwecke verstößt nicht gegen diesen Zuwendungszweck. Im Gegenteil orientiert sich diese Förderpraxis gerade an der Maßgabe des Förderzwecks, der nur vom Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter, aber nicht von darüberhinausgehenden Baumaßnahmen spricht. Dem kann zunächst nicht entgegengehalten werden, dass die verbleibenden, nicht förderfähigen Kosten infolge dieser Unterscheidungspraxis eine Höhe erreichen, die von den Gemeinden nicht mehr zu leisten sind, sodass sie vom Ausbau des Ganztagsbetreuungsangebotes im Ergebnis absehen müssten. Der Förderung nach der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist ohnehin ein verbleibender Eigenanteil als bestimmendes Wesensmerkmal immanent. Der Zuwendungszweck garantiert schon vor diesem Hintergrund keine in jedem Fall finanzierbare Gesamtbaumaßnahme. Er wird vielmehr bereits in der Erleichterung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote erreicht, indem ein Teil der Kosten übernommen wird und damit jedenfalls in den Kommunen, die die nicht förderfähigen Kosten zu tragen imstande sind, den Ausbau der Ganztagsbetreuungsangebote ermöglicht. Dabei hängt der von den Kommunen im Ergebnis zu tragende Kostenteil freilich auch davon ab, in welchem Umfang Baumaßnahmen in Ansehung der zu erwartenden, förder- und nicht förderfähigen Kosten überhaupt geplant und ausgeführt werden.
89 Dies gilt auch für die Kosten für die Erneuerung des Brandschutzes, der Barrierefreiheit und der energetischen Sanierung, die nach dem Vorbringen der Klägerin bei einem Umbau ohnehin angefallen wären, um in den Genuss einer Baugenehmigung zu gelangen. Der Klägerin steht nach dem Förderzweck kein Anspruch darauf zu, dass ihre Kosten, auch wenn diese zwingend mit dem Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote anfallen, vollständig oder in von ihr begehrter Höhe erstattet werden. Auch insoweit liegt bereits darin, dass überhaupt anteilig Kosten erstattet werden, eine – wenn auch nicht zur vollen Zufriedenheit der Klägerin reichende – Förderung des Ausbaus ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.
90 Nicht von weiterem Interesse sind vor diesem Hintergrund auch die durch den von der Klägerin beauftragten Architekten darlegbaren Kosten, soweit diese zur Ermöglichung der Ganztagsbetreuung notwendig gewesen seien. Die jedenfalls insoweit willkürfreie Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe sieht – wie ausgeführt – vor, dass auch Kosten etwa im Bereich des Brandschutzes, die infolge des Ausbaus der Ganztagsbetreuung in auch anderen Zwecken dienenden Gebäuden anfallen, als nicht unmittelbar der Ganztagsbetreuung dienende Maßnahmen von der Förderfähigkeit ausgeschlossen sind. Ferner handelt es sich bei der Beurteilung, welche Kosten der Ganztagsbetreuung dienen, um eine durch einen Architekten nicht zu klärende Rechtsfrage, wie die Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau auszulegen ist.
91 Soweit sich die Klägerin auf diese Auslegung der einzelnen Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau zur Förderfähigkeit einzelner Baumaßnahmen, auch solcher, die für die baurechtliche Zulassung erforderlich sind, beruft, geht dies über den Zuwendungszweck hinaus und entzieht sich – wie ausgeführt – der gerichtlichen Kontrolle.
92 (b) Nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrem Verweis, dass der Ausbau der Ganztagsbetreuung der Gleichberechtigung von Frauen diene, denen hierdurch mehr beruflicher Freiraum geschaffen werden solle und denen es nicht auf die vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorgenommene Unterscheidung zwischen Ganztagsbetreuung und Schulunterricht ankomme. Auch insoweit liegt eine Förderung dieses Anliegens bereits in der nur anteiligen Gewährung finanzieller Mittel und der damit verbundenen Erleichterung des Ausbaus der Ganztagsbetreuungsangebote, ohne dass damit die Verpflichtung einherginge, die dementsprechende Finanzierung für jede Kommune und in unbegrenztem Umfang sicherzustellen.
93 (c) Auch ist kein Verstoß gegen den Förderzweck ersichtlich, wie er in der gemäß § 10 GaFinHG vorgesehenen Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau zwischen Bund und Ländern zum Ausdruck kommt und die die Grundlage der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau bildet.
94 (aa) Nach der Präambel der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau ist der Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und Grundschulen ein wichtiges Element für die Entwicklung und Erziehung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten, die Teilhabe von Kindern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbsleben. Auch insoweit entspricht schon die nur anteilige Finanzierung von Bauvorhaben zum Ausbau von Ganztagsbetreuungsangeboten – wie ausgeführt – dem Zuwendungszweck. Vor diesem Hintergrund sind auch die Einwände der Klägerin zurückzuweisen, dass die Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau nicht auf die im Falle der Klägerin eingetretene Schwächung, sondern auf die Stärkung der Kommunen abziele und in § 6 Abs. 1 die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anmahne, was von der Klägerin eingehalten, aber durch die angegriffene Förderpraxis zunichte gemacht werde. Durch eine nicht die Gesamtkosten jeder Baumaßnahme abdeckende Förderung wird keine finanzielle Schwächung, sondern zumindest im Umfang der Förderung eine finanzielle Vorteilslage bewirkt, ohne die der Ausbau der Ganztagsbetreuung in noch geringerem Umfang möglich wäre.
95 (bb) Soweit die Klägerin auf § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau verweist, wonach Investitionsmaßnahmen, die nicht dem Zwecke der Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern, sondern ausschließlich dem Zwecke des Schulunterrichts dienen, nicht förderfähig sind, handelt es sich um eine mit Nummer 3.3 VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau nahezu identische Formulierung. Das gilt auch für den Verweis auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau, wonach Anträge bei Sanierungsaufwendungen die Versicherung enthalten, dass diese nicht ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt der Bausubstanz dienen. Dem entspricht die Regelung in Nummer 7.4 Buchst. m VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau.
96 Ferner nimmt die Klägerin auf einen Fragen- und Antwortenkatalog der gemeinsamen Geschäftsstelle Ganztagsausbau von Bundesfamilienministerium und Bundesforschungsministerium zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau Bezug, in dem der Zusammenhang zwischen investiven Begleit- und Folgemaßnahmen und Investitionsmaßnahmen thematisiert wird. Die daraus folgenden Auslegungsfragen, was der Ganztagsbetreuung dient und wie in diesem Lichte Mehrzwecknutzungen zu beurteilen sind, auf die die Klägerin abzielt, gehen aber über den Förderzweck hinaus, zumal § 2 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau vorsieht, dass in den Länderprogrammen eine Auswahl der förderfähigen Maßnahmen getroffen werden kann. Der Fragen- und Antwortenkatalog zum Investitionsprogramm Ganztagsausbau wiederum führt in einer einleitenden Anmerkung selbst aus, keine rechtsverbindlichen Aussagen zu treffen. Maßgeblich ist daher, wie bereits ausgeführt, die von dem Regierungspräsidium Karlsruhe geübte ständige Verwaltungspraxis.
97 (cc) Ferner kann dem Verweis der Klägerin auf einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau nicht gefolgt werden.
98 Danach veröffentlicht jedes Land sein Länderprogramm grundsätzlich vor Beginn dessen Umsetzung und informiert den Bund über die Veröffentlichung.
99 Diese Vorgabe berührt bereits nicht den Förderzweck der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau und weist durch die Formulierung „grundsätzlich“ selbst auf vom Grundsatz mögliche Ausnahmen hin.
100 Im Übrigen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe zwar offenbar vor Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau am 20. April 2024 der Klägerin die Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt, da diese ihren Antrag am 3. April 2024 gestellt hat. Zu diesem Zeitpunkt war die Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau vom 22. März 2024 noch nicht in Kraft getreten, aber bereits veröffentlicht. Die letztendliche Umsetzung der Förderung fand zudem erst mit der Bewilligung der Förderung mit Zuwendungsbescheid vom 19. Februar 2025 statt. Noch zuvor gab es – wie ausgeführt – eine Korrespondenz der Beteiligten über die Förderpraxis nach der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau, sodass sich die Klägerin insoweit auch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.
101 (dd) Weiter handelt es sich bei der von der Klägerin gerügten Nachweispflicht aus § 5 Abs. 6 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau, wonach unter anderem das beklagte Land Baden-Württemberg die zusätzliche Verwendung der bereitgestellten Bundesmittel durch den summenbezogenen Ansatz nachzuweisen hat, offenkundig um keine den Förderzweck berührende Verpflichtung. Die von der Klägerin befürchtete, aus einer Verletzung dieser Nachweispflicht erwachsende Rückforderung von Subventionen steht vorliegend nicht in Streit.
102 (ee) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 4 der Verwaltungsvereinbarung Investitionsprogramm Ganztagsausbau rügt, worin wiederum auf § 4 GaFinHG verwiesen wird, wird auf die Ausführungen zu dieser Vorschrift verwiesen.
103 (c) Die Klägerin dringt darüber hinaus nicht mit ihrem Einwand durch, dass die Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen den Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“, Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 1 GaFG, verstoße.
104 Nach dessen Vorbemerkung ist es insgesamt Ziel des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes unter anderem Länder und Kommunen zu stärken. Auch insoweit gilt – wie ausgeführt –, dass durch eine nicht die Gesamtkosten jeder Baumaßnahme abdeckende Förderung keine finanzielle Schwächung, sondern zumindest im Umfang der Förderung eine finanzielle Vorteilslage bewirkt wird.
105 Zudem kann sich die Klägerin in Ansehung einer Vorschrift, die die Stärkung von Ländern und Kommunen gleichermaßen vorsieht, nicht auf die interne Kostenverteilung zwischen diesen berufen.
106 (d) Auch hinsichtlich des Förderzwecks gilt überdies, dass der Klägerin selbst im Falle eines etwaigen Verstoßes kein spruchreifer Anspruch auf eine bestimmte Fördersumme zustünde.
107 (3) Die Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist auch nicht sonst willkürlich.
108 Da der Gleichheitssatz auch das Willkürverbot beinhaltet, ist die Frage naheliegend, ob ein Rechtsverstoß sich auch ohne Feststellung einer entgegenstehenden Förderpraxis aus der Verletzung einer absolut eindeutigen und unmissverständlichen Förderrichtlinienbestimmung ergeben kann, die für unterschiedliche Interpretationen keinen Raum lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25.02 - juris, Rn. 19). So liegt es hier aber nicht.
109 Nach Nummer 3.2 Buchst. a und Buchst. b Doppelbuchst. aa, Nummer 3.3 Satz 1 sowie Nummer 3.4 Buchst. a VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau sind unter anderem Baumaßnahmen, soweit sie der Bildung und Betreuung von Kindern im Grundschulalter dienen und soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze geschaffen oder erhalten werden oder eine qualitative Verbesserung bestehender Plätze ermöglicht wird oder investive Begleit- und Folgemaßnahmen, die in einem Zusammenhang mit solchen Maßnahmen stehen, förderfähig. Ausgeschlossen von dieser Förderung sind Maßnahmen, die nicht dem Zweck der Ganztagsbetreuung von Kindern im Grundschulalter, sondern ausschließlich dem Zweck des Schulunterrichts dienen. Nicht förderfähig sind ferner Sanierungsaufwendungen, die ausschließlich der Instandhaltung und der Werterhaltung der Bausubstanz und nicht dem quantitativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter dienen.
110 (a) Gemessen hieran ist der Ausschluss der Kosten für Böschungs- und Flächensicherungen sowie für die Raseneinsaat für den Neubau der Mensa und der Kosten für den Umbau der Brandschutzelemente im Obergeschoss, der Barrierefreiheit, des Lehrerbereichs und der Garage im Altbau von der Förderfähigkeit, da diese in keinem direkten Bezug zur Ganztagsbetreuung von Grundschulkindern stünden, vertretbar. Insbesondere ist der Ausschluss der Förderfähigkeit für Maßnahmen, die ausschließlich dem Schulunterricht dienen, nicht zwingend dahingehend auszulegen, dass nicht auch weitere Maßnahmen aus der Förderfähigkeit ausscheiden können.
111 (aa) Böschungs- und Flächensicherungen dienen ersichtlich der Absicherung eines Geländes und mittelbar der sich dort aufhaltenden Kinder, sind aber nicht unmittelbar der Ganztagsbetreuung zuträglich, sodass es nicht willkürlich ist, die dafür anfallenden Kosten als nicht förderfähig anzusehen.
112 (bb) Auch Raseneinsaat dient als Begrünungsmaßnahme ökologischen und optischen Interessen, weist aber keinen Bezug zur Ganztagsbetreuung auf, sodass die Ablehnung der Förderfähigkeit willkürlich erschiene.
113 (cc) Kosten für Brandschutzmaßnahmen und Barrierefreiheit können grundsätzlich bei jedem Umbau anfallen und stehen deshalb in keinem spezifischen Bezug zur Ganztagsbetreuung, sondern dienen ebenfalls nur mittelbar der Sicherheit und ungehinderten Fortbewegung auch der dort betreuten Kinder.
114 (dd) Es ist weiter vertretbar, den Umbau des Lehrerbereichs nicht als der Ganztagsbetreuung dienend einzustufen, da Lehrkräfte auch für den Unterricht eigene Vorbereitungs- und Rückzugsmöglichkeiten benötigen, ohne dass erkennbar ist, weshalb die Ganztagsbetreuung insofern zwingend veränderte Räumlichkeiten benötigen sollte. Zudem dienen Aufenthaltsräume für Personal ohnehin nur mittelbar, aber nicht unmittelbar der Ganztagsbetreuung, da sie außerhalb dieser Räume stattfindet.
115 (ee) Ferner ist es nicht willkürlich, Garagen von der Förderfähigkeit auszuschließen, da diese jedenfalls unmittelbar auch nicht der Ganztagsbetreuung von Kindern, sondern dem Abstellen von Fahrzeugen oder Gerätschaften dienen.
116 (b) Die nur anteilige Förderung für die neu zu errichtende Sporthalle, den Aufzug sowie den Umbau der bisherigen Gymnastikhalle in Umkleideräume für die Sporthalle und des Technikbereichs, da es sich hierbei um Mehrzwecknutzungen handle, ist ebenfalls vertretbar.
117 Die Annahme von Mehrzwecknutzungen und eine prozentuale Aufteilung der Kosten in förderfähige und nicht förderfähige Kosten sind zunächst nicht allgemein willkürlich, da der Wortlaut von Nummer 3.2 Buchst. b VwV Investitionsprogramm Ganztagsausbau, wonach Kosten förderfähig sind, „soweit“ sie der Ganztagsbetreuung dienen, eine anteilige Betrachtung eröffnet.
118 Zudem hat das Regierungspräsidium Karlsruhe zurecht darauf hingewiesen, dass ohne anteilige Betrachtung eine Maßnahme, die nur am Rande oder zu einem auch nur minimalen Teilen der Ganztagsbetreuung dient, als vollständig förderfähig betrachtet werden müsste. Dies würde den Förderzweck aushöhlen. Die Klägerin hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Trennung zwischen verschiedenen Nutzungszwecken für dieselbe Baumaßnahme nicht möglich sei. Nicht überzeugend ist das Argument der Klägerin, dass eine Sporthalle nachts nicht benutzt werde und daher niemals allein der Ganztagsbetreuung diene. Der Betrieb über Nacht ist auch in anderen Gebäuden in der Regel unüblich, sodass die Nachtstunden von der überhaupt in Betracht kommenden Gesamtnutzungszeit willkürfrei abgezogen werden konnten.
119 Es ist weiter nicht gänzlich fernliegend, dass sich das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ermittlung der Förderquote einen Belegungsplan der Sporthalle hat vorlegen lassen. Die Klägerin ist zwar zuzugeben, dass mit einer Prognose stets Ungenauigkeiten einhergehen. Gleichwohl stellt ein solcher Belegungsplan für eine Sporthalle und die mit der Nutzung derselben zusammenhängenden Räumlichkeiten keine gänzlich ungeeignete Prognosegrundlage dar. Dem Belegungsplan lässt sich nämlich zumindest eine Einschätzung des zu erwartenden Nutzungsumfangs entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe nicht von einer bis zum Jahr 2035 prognostizierten Ganztagsbetreuung von 80 Prozent ausgegangen ist, da es sich nach dem klägerischen Vorbringen insoweit nicht um die prozentuale zeitliche Belegung von Gebäuden, die das Regierungspräsidium Karlsruhe willkürfrei zum Fördermaßstab gemacht hat, sondern um den prozentualen Anteil der der Ganztagsbetreuung unterfallenden Schüler – mithin einen gänzlich anderen Bewertungsmaßstab – handelt.
120 Willkürlich ist auch nicht, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe insofern keinen, über die von der Klägerin angeforderten Unterlagen hinausgehenden Nachweis der Nutzung für die Ganztagsbetreuung und – umgekehrt – der reinen unterrichtsbezogenen Nutzung erbracht hat. Denn es ist nicht erkennbar, woher das Regierungspräsidium Karlsruhe, das der streitgegenständlichen Schule ferner steht als die Klägerin vor Ort, eine anderweitige Belegungsprognose beziehen sollte.
121 Jedenfalls nicht willkürlich ist auch die Annahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe, dass die Unterrichtszeit in der streitgegenständlichen Schule ab neun Uhr beginnt, während eine davor gegebenenfalls stattfindende Ganztagsbetreuung zwischen acht Uhr oder 7:30 Uhr – wie nach dem im weiteren Verfahrensgang eingereichten Belegungsplan – und neun Uhr unberücksichtigt bleibt. Diese Angabe entspricht dem zunächst vorgelegten Belegungsplan, der mit „Belegung unserer Sporthalle ab 2026/27“ überschrieben ist. Zwar findet sich auf diesem Belegungsplan auch die Angabe, dass die Ganztagsbetreuung an Vormittagen zwischen acht und zwölf Uhr stattfindet, allerdings ist diese Angabe nicht nachvollziehbar, da sich dieser Zeitraum mit dem regulären Schulunterricht, der zwischen neun und zwölf Uhr stattfinden soll, überschneidet. Am Rande sei bemerkt, dass die dort vorgenommene Berechnung der Minutenzahl fehlerhaft zu niedrig berechnet ist und somit eine kürzere Beschulungszeit insinuiert, was allerdings vom Regierungspräsidium Karlsruhe erkannt und in deren Berechnung korrigiert worden ist. Es erscheint ferner lebensfremd, dass zwischen acht und neun Uhr, also kurz vor Unterrichtsbeginn, eine Betreuung (ausschließlich) in der Sporthalle stattfinden soll, was voraussetzte, dass die Kinder in dieser Stunde Sportkleidung an- und wieder ablegen müssten, um sodann in die Unterrichtsräume zu wechseln.
122 Zusammengenommen ist es damit jedenfalls nicht willkürlich, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe auf der Grundlage dieses Belegungsplans angenommen hat, dass der Schulunterricht ab neun Uhr und die Ganztagsbetreuung erst ab 13 Uhr beginnt.
123 (4) Das Regierungspräsidiums Karlsruhe hat seine Förderpraxis gleichmäßig angewandt.
124 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen bedürfen dabei stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht nur, dass die Ungleichbehandlung an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium anknüpft, sondern verlangt auch für das Maß der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris, Rn. 64; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2023 - 14 S 2699/22 - juris, Rn. 69). Gemessen hieran liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor.
125 Über das bereits Gesagte hinaus kommt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung allenfalls insoweit in Betracht, als bei Trägern von Ganztagesgrundschulen, die Kosten auf Grundlage der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau geltend machen und einen Neubau zur Ganztagsbetreuung errichten, der gesamte Neubau als förderfähig anerkannt würde, während im Falle der Klägerin, die einen Um- und Anbau vornimmt, nur der der Ganztagsbetreuung dienende Anteil als förderfähig anerkannt wird, obwohl gegebenenfalls in beiden Fällen die gleiche Anzahl an Ganztagsbetreuungskapazitäten geschaffen wird. Bei dieser von der Klägerin aufgeworfenen Gegenüberstellung mit einem nur der Ganztagsbetreuung dienenden Neubau handelt es sich jedoch um eine in der Praxis tatsächlich kaum denkbare Konstellation, die sinnigerweise weder von ihr selbst noch nachgewiesenermaßen von einer anderen Ganztagsschule gewählt worden wäre. Denn ein nur der Ganztagsbetreuung dienender Neubau stünde außerhalb der Nachmittagszeit leer, während der im Umkehrschluss einzig dem Unterricht dienende übrige Bau während der Nachmittagszeit leer stünde. Insofern hat die Klägerin zurecht darauf verwiesen, dass ein derartiger doppelter Baukomplex mit dem einhergehenden Flächenverbrauch eine evident unwirtschaftliche Vorgehensweise wäre, die überdies voraussetzte, dass die Schülerschaft zwischen Unterricht und Nachmittagsbetreuung zwischen den Gebäuden hin- und herwechseln. Dies stünde zumindest in Spannung zu dem gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 SchG vorgezeichneten Konzept, wonach Ganztagsschulen an Grundschulen – zu denen auch die hier streitgegenständliche Schule gehört beziehungsweise gehören soll – eine rhythmisierte Tagesstruktur aus Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit verbinden. Was aber für die hier streitgegenständliche Schule gilt, gilt demnach auch für andere Schulen.
126 Selbst bei Unterstellung dieser fernliegenden Konstellation eines isolierten Ganztagsbetreuungsbaus läge aber jedenfalls auch ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium darin, dass ein solches Bauwerk überhaupt nur in den Genuss einer Förderung der Ganztagsbetreuung käme und etwaige sowie auch hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Schule in Betracht kommende Fördermittel für die Schulsanierung von vornherein ausschieden. Daher wäre eine weniger restriktive Förderpraxis in solchen Fällen gerechtfertigt. Nicht vergleichbar ist die hier streitgegenständliche Schule daher auch mit schulunabhängigen kommunalen Betreuungsangeboten.
127 Zudem liegt keine Ungleichbehandlung zwischen Neu-, An- und Umbauten an sich vor. In all diesen Fällen sieht die Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine anteilige Berechnung anhand der Nutzung zur Ganztagsbetreuung vor. Dementsprechend wäre auch ein Neubau einer Ganztagesgrundschule, der – entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption – sowohl dem Unterricht als auch der Ganztagsbetreuung diente, nur im Umfang der Ganztagsbetreuung nach der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau förderfähig. Umgekehrt wären die Kosten eines Anbaus, der allein der Ganztagsbetreuung diente, nach dieser Förderpraxis vollständig förderfähig.
128 (5) Die Versagung der Zuwendung leidet auch nicht an Ermessensfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO.
129 Gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen nach Maßgabe von § 40 LVwVfG zu handeln, nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.
130 (a) Gemessen hieran und in Ansehung der – wie ausgeführt – eingeschränkten gerichtlichen Prüfung hinsichtlich der Auslegung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau liegt jedenfalls keine Ermessensfehlgebrauch durch die Bildung einer Ganztagsbetreuungsquote bei Mehrzwecknutzungen sowie keine Ermessensüberschreitung durch die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Neu-, Um- und Anbauten vor.
131 (b) Die teilweise Ablehnung der Förderung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig und infolgedessen ermessensfehlerhaft, insoweit die Klägerin vorbringt, dass die streitgegenständlichen Baumaßnahmen überhaupt nur aufgrund der Einführung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung in Betracht gekommen seien und Gemeinden keine andere Wahl bliebe, als Ganztagsbetreuung auf kommunaler Ebene anzubieten, wenn sie vermeiden wollten, dass Schüler sich anderweitige Betreuungsalternativen suchten und sodann nicht mehr zur eigenen Gemeinschaftsschule zurückkehren würden.
132 Diesbezüglich kann sich die Klägerin bereits auf kein Recht berufen, das in die Güterabwägung einzustellen wäre, da – wie anfangs ausgeführt – ihre Finanzhoheit schon nicht betroffen ist, wenn ihr als Gemeinde einzelne, auch kostenträchtige Aufgaben – wie hier durch den Rechtsanspruch auf eine ganztägige Betreuung für Kinder im Grundschulalter – auferlegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 929/97 - juris, Rn. 45). Aus der Aufgabenzuweisung erwächst demnach kein Recht auf Finanzierung, sondern lediglich darauf, dass, sofern eine Förderung vorgesehen ist, diese gleichmäßig, willkürfrei und ohne Verstoß gegen höherrangige Rechtsvorschriften angewandt wird.
133 Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt auch nicht aufgrund der Tatsache vor, dass die Klägerin sich früh, insbesondere mit Gemeinderatsbeschluss im November 2023, auf eine Förderung von 70 Prozent eingestellt hat und nach ihrem Vortrag besondere Eile geboten war, um in der Konkurrenzsituation mit anderen Gemeinden überhaupt in den Genuss einer Förderung zu kommen. Es steht nicht in Streit, dass der Klägerin eine Förderung in Höhe von 70 Prozent zu gewähren ist, sondern welche Kosten überhaupt als förderfähig anerkannt werden. Da sich in dieser Hinsicht ein Anspruch nur aus der Förderpraxis des Regierungspräsidiums Karlsruhe ergeben kann, muss sich die Klägerin darauf verweisen lassen, über eben jene – damals nur zu erwartende – Förderpraxis ausreichende Auskunft unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender Unsicherheiten der detailgenauen Ausgestaltung einzuholen, bevor sie für sie nicht mehr tragfähige Investitionen hinsichtlich der nicht förderfähigen Kosten tätigt.
134 (c) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat schließlich keinen Ermessensnichtgebrauch und keine Ermessensüberschreitung begangen, indem es der Klägerin (noch) keine Förderung hinsichtlich des für nicht förderfähig erkannten Kostenanteils aus einem anderen Förderbereich gewährt hat.
135 Das Regierungspräsidium Karlsruhe kann ohne Antragstellung keine Förderung, etwa im Schulbauförderbereich gewähren, da ihr ohne vollständige Antragsunterlagen bereits die notwendigen Informationen fehlen, um die Förderfähigkeit insoweit bewerten zu können. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Regierungspräsidium Karlsruhe insoweit eine umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht auferlegt wäre. Darüber hinaus hängt eine Förderung im Schulbauförderbereich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten von der Entscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg oder zumindest einer Befreiung von der ministeriellen Entscheidungsbefugnis ab.
136 Die Klägerin ist zudem ausdrücklich auf eine gegebenenfalls bestehende anderweitige Förderfähigkeit in einer E-Mail vom 17. Dezember 2024 und damit noch vor Erlass des Zuwendungsbescheids vom 19. Februar 2025 aufmerksam gemacht worden, ohne eine solche beantragt zu haben.
137 Schließlich kommt entgegen der Befürchtung der Klägerin, insofern Baumaßnahmen nach der Verwaltungsvorschrift Investitionsprogramm Ganztagsausbau von der Förderfähigkeit ausgeschlossen sind, auch kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelförderung nach § 7 Abs. 1 GaFinHG in Betracht, da für diese Maßnahmen im Schulbaubereich gerade keine anderweitige Förderung besteht.
138 3. Bleibt die Klage mit ihrem Hauptantrag ohne Erfolg, tritt die innerprozessuale Bedingung ein und es ist über den Hilfsantrag zu entscheiden. Die auch insoweit zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) hat. Der Zuwendungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. Februar 2025 ist – wie ausgeführt – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, sodass keine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht kommt.
139 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Beschluss
140 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf … Euro festgesetzt.
141 …
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