projekte
18 WF 66/26•OLG Karlsruhe 18. Senat für Familiensachen, 2026-07-09, 18 WF 66/26
18 WF 66/26Obergericht09.07.2026
1. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach das Familiengericht gehalten wäre, den Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist das Familiengericht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten. 2. Nicht jede nach Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht erforderliche Bestellung eines Verfahrensbeistands führt dazu, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen wäre. Verfahrensgang vorgehend AG Lörrach, 8. April 2026, 17 F 124/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 18 WF 66/26
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0709.18WF66.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 81 FamFG, § 158 FamFG, § 20 FamGKG, § 1671 BGB
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, wonach das Familiengericht gehalten wäre, den Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes rechtliches Gehör zu gewähren. Hierzu ist das Familiengericht nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten.
Nicht jede nach Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht erforderliche Bestellung eines Verfahrensbeistands führt dazu, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen wäre.
Verfahrensgang
vorgehend AG Lörrach, 8. April 2026, 17 F 124/26, Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 08.04.2026 (17 F 124/26) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.
I.
1 Der Antragsteller (im Folgenden: Vater) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Mutter) sind die ursprünglich gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am … 2018 geborenen Kindes K. Sie wenden sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten für ein erstinstanzliches Sorgerechtsverfahren.
2 Unter dem 05.02.2026 beantragte der Vater, die elterliche Sorge für K alleine auf die Mutter zu übertragen, bei der K wohne. Mit der Mutter pflege er einen sehr guten Umgang. Weil er in Zukunft beruflich vermehrt im Ausland sei, solle aus Gründen der Vereinfachung die Mutter die elterliche Sorge künftig alleine ausüben.
3 Die Antragsschrift wurde der Mutter mit Verfügung vom 12.02.2026 übermittelt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen gewährt. Eine Frist zur Stellungnahme zum Erfordernis der Bestellung eines Verfahrensbeistandes wurde den Eltern nicht eingeräumt.
4 Mit Beschluss vom 16.02.2026 bestellte das Amtsgericht für K Frau F als Verfahrensbeiständin und bestimmte mit Verfügung vom selben Tag Termin zur Kindesanhörung sowie zur Anhörung der Beteiligten. Der zunächst auf den 16.03.2026 bestimmte Anhörungstermin wurde wegen Verhinderung des Vaters zunächst auf den 23.03.2026 und wegen Verhinderung der Mutter schließlich auf den 27.03.2026 verlegt.
5 Das Amtsgericht hörte die Eltern und K jeweils am 27.03.2026 in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin an. Der Vater gab an, dass sein Antrag im Wesentlichen organisatorische Gründe habe. Beide Eltern erklärten, dass sie von der Möglichkeit einer Vollmachterteilung keine Kenntnis gehabt hätten.
6 Mit Beschluss vom 08.04.2026 hob das Amtsgericht die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind K, geboren am … 2018, auf und übertrug diese der Mutter zur alleinigen Ausübung. Unter Ziffer 2 des Tenors ist bestimmt, dass der Antragsteller und die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen haben und dass die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens nicht erstattet werden. Den Verfahrenswert setzte das Amtsgericht auf 5.000 € fest.
7 Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 1671 Abs. 1 BGB beruhe. Der Vater habe beantragt, die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und der Mutter alleine zu übertragen, welche dem Antrag zugestimmt habe. Gründe für eine abweichende Regelung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 4 BGB seien nicht ersichtlich.
8 Die Entscheidung wurde dem Vater und der Mutter jeweils am 17.04.2026 zugestellt.
9 Mit Schreiben vom 25.04.2026, beim Amtsgericht eingegangen am 08.05.2026, legte die Mutter „Widerspruch“ gegen die Kostenentscheidung ein. Die ihr auferlegten Kosten seien nicht gerechtfertigt. Der Gerichtstermin habe lediglich 20 Minuten gedauert. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Das Verfahren sei nicht durch sie verursacht, sondern vom Vater gewünscht, allerdings im Interesse des Kindes notwendig gewesen. Der ursprünglich anberaumte Gerichtstermin vom 16.03.2026 sei kurzfristig abgesagt worden, wodurch sie einen Urlaubstag verloren habe. Dem Vater sei vor Antragstellung durch das Jugendamt mitgeteilt worden, dass mit Kosten in Höhe von maximal 300 bis 500 € zu rechnen sei. Der Verfahrenswert sei für sie nicht nachvollziehbar.
10 Der Vater legte mit beim Amtsgericht am 12.05.2026 eingegangenem Schreiben vom 29.04.22 ebenfalls „Widerspruch“ gegen die Kostenentscheidung ein und machte geltend, dass die ihm auferlegten Kosten nicht gerechtfertigt seien. Der Gerichtstermin habe lediglich 20 Minuten gedauert. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Da seine Mutter an COPD leide, begleitete er sie des Öfteren ins Ausland. Die elterliche Sorge habe er der Mutter abgetreten, damit sie formelle Angelegenheiten „zum Kindeswohl“ regeln könne. Das Verfahren habe er zwar beantragt, allerdings unter der Prämisse, dass das Jugendamt ihn zuvor über anfallende Kosten von maximal 300 bis 500 € aufgeklärt habe.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
12 Die Beschwerden des Vaters und der Mutter sind jeweils gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
13 1. In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann die Kostenentscheidung isoliert von der Hauptsacheentscheidung angefochten werden. Da es sich bei dem zugrundeliegenden Kindschaftsverfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, ist die Beschwerde ohne Rücksicht auf die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG zulässig (BGH vom 25.09.2013 - XII ZB 464/12, juris Rn. 12 ff.).
14 2. In der Sache bleiben die Beschwerden indes ohne Erfolg.
15 a) Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach dem Maßstab billigen Ermessens zu entscheiden. Das Gesetz räumt dem Gericht damit einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten auferlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise absehen. Dieses weite Ermessen bei der Kostenentscheidung wird durch § 81 Abs. 2 FamFG eingeschränkt, wonach in den dort aufgeführten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen (BGH vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16, juris Rn. 8).
16 Der Senat hat bei der Überprüfung der angefochtenen Kostenentscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und ist nicht auf die Überprüfung von Fehlern bei der Ausübung des Ermessens durch die erste Instanz beschränkt (OLG Frankfurt vom 15.06.2021 - 2 WF 67/21, juris Rn. 17 ff.; Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 69 Rn. 13; § 81 Rn. 18).
17 b) Nach diesem rechtlichen Maßstab besteht kein Anlass, die Kostenentscheidung des Familiengerichts abzuändern. Denn vorliegend entspricht es billigem Ermessen, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte tragen und von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird.
18 Da keine Gründe ersichtlich sind, einem Elternteil alleine die Kosten des Verfahrens gemäß § 81 Abs. 2 FamFG aufzuerlegen, ist gemäß § 81 Abs. 1 FamFG nach dem Maßstab billigen Ermessen über die Erhebung und Verteilung der Kosten zu entscheiden
19 aa) In Kindschaftsverfahren entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern hälftig zu teilen und von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen (OLG Karlsruhe vom 10.03.2026 - 20 WF 27/26, juris Rn. 31; Senat vom 13.07.2021 - 18 WF 78/21, juris Rn. 10). Da Kindschaftsverfahren regelmäßig im Interesse des Kindeswohls geführt werden, entspricht eine hälftige Teilung der Gerichtskosten und das Absehen von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im Regelfall der gemeinsamen Verantwortung der Eltern für das Wohl ihres Kindes.
20 bb) Gründe für eine abweichende Kostenverteilung bestehen im vorliegenden Fall nicht.
21 (1) Dass das Verfahren durch den Vater eingeleitet wurde, rechtfertigt es nicht, ihn alleine mit den Verfahrenskosten zu belasten, weil die Antragstellung im Interesse des Kindeswohls erfolgte.
22 (2) Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der beteiligten Eltern sind für die Kostenverteilung ohne Relevanz. Der Zugang mittelloser Personen zu den Gerichten wird durch die Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe gewährleistet. Den gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Antrag hat indes kein Elternteil gestellt. Nach Abschluss des Verfahrens kann einem solchen Antrag grundsätzlich nicht mehr entsprochen werden, weil Verfahrenskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bewilligt werden kann.
23 cc) Es besteht auch kein Anlass, gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ganz oder teilweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.
24 (1) Die Dauer des Anhörungstermins ist für die Höhe der entstandenen Gerichtskosten ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob dieser auf Betreiben der Beteiligten verlegt wurde und dies für die Beteiligten mit zusätzlichem Aufwand oder Unannehmlichkeiten verbunden war. Diese von den Beteiligten vorgetragenen Umstände rechtfertigen es auch nicht, von einer Erhebung der entstandenen Kosten abzusehen.
25 Die Gerichtsgebühren errechnen sich nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) in Abhängigkeit von dem Verfahrensgegenstand nach dem festgesetzten Verfahrenswert. Gemäß Ziffer 1310 Anlage 1 FamGKG wird für ein erstinstanzliches Kindschaftsverfahren eine halbe Gerichtsgebühr erhoben. Unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf den gesetzlichen Regelwert von 5.000 € für ein Sorgerechtsverfahren festgesetzten Verfahrenswerts beträgt eine Gerichtsgebühr nach Anlage 2 FamGKG 170,50 €. Danach sind für das vorliegende erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren Gerichtsgebühren in Höhe von 85,25 € (1/2 x 170,50 €) angefallen, die zwischen den Eltern hälftig zu teilen sind.
26 (2) Hinzu kommt der nach Ziffer 2013 an die Verfahrensbeiständin zu zahlende Betrag, der sich gemäß § 158c Abs. 1 Satz 1 FamFG auf 690 € beläuft und ebenfalls hälftig aufgeteilt ist. Gründe, von der Erhebung der durch die Bestellung der Verfahrensbeiständin entstandenen Kosten abzusehen, bestehen nicht.
27 (a) Ein Absehen von Kostenerhebung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten (Sternal/Weber, FamFG, 22. Auflage 2025, § 81 Rn. 14). Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ermöglicht es zudem, von der Erhebung der Kosten für einzelne Maßnahmen, etwa die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, abzusehen. Das kann dann veranlasst sein, wenn deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 81 Rn. 17).
28 (b) Danach besteht kein Anlass, von der Erhebung der Kosten der Verfahrensbeistandschaft abzusehen. Dies ist insbesondere nicht deshalb angezeigt, weil das Amtsgericht die Eltern vor der Bestellung der Verfahrensbeiständin nicht angehört hat oder die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen wären.
29 (aa) Nach Auffassung des Senats besteht keine grundsätzliche Verpflichtung, die Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes anzuhören.
30 /1/ In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass im Rahmen der Anfangsermittlungen, ob eine Verfahrensbeistandschaft erforderlich ist, im Hinblick auf den damit verbundenen Eingriff in das Elternrecht und die damit einhergehenden Kosten eine Anhörung der Eltern erfolgen soll (vgl. OLG Bremen vom 10.04.2024 - 5 UF 14/24, juris Rn. 7; OLG Frankfurt vom 22.01.2021 - 4 WF 199/20, juris Rn. 10; OLG Karlsruhe vom 05.04.2018 - 16 WF 2/18, juris Rn. 37; s. auch Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 7. Auflage 2026, § 158 Rn. 20). War die Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes zweifelhaft und hätte sich diese durch die Durchführung von Vorermittlungen und die Gewährung rechtlichen Gehörs erübrigt, soll es billigem Ermessen entsprechen, die Kosten der Verfahrensbeistandschaft nicht zu erheben (OLG Bremen vom 10.04.2024 - 5 UF 14/24, juris Rn. 7; OLG Frankfurt vom 22.01.2021 - 4 WF 199/20, juris Rn. 10 und vom 29.06.2016 - 2 UF 154/16, juris Rn. 15; s. auch Sternal/Weber, a.a.O., § 81 Rn. 14; Sternal/Schäder, a.a.O., § 158 Rn. 43).
31 /2/ Der Senat teilt die Auffassung, dass den Beteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren wäre, nicht. Hierzu ist das Familiengericht vielmehr nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gehalten.
32 Eine vorherige Anhörung ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus sonstigen Gründen im Regelfall durchzuführen.
33 /a/ Der Vorschrift des § 158 FamFG ist nicht zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligten vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes anzuhören wären.
34 Gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in seine Person betreffenden Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. In Abs. 2 der Vorschrift ist bestimmt, in welchen Fällen die Bestellung stets erforderlich ist, und in Abs. 3, in welchen Fällen dies in der Regel der Fall ist. Dabei kann sich die Erforderlichkeit über die zwingenden Fälle der Bestellung nach Abs. 2 und die Regelbeispiele nach Abs. 3 hinaus auch aus der Grundnorm des Abs. 1 ergeben, der insoweit eine eigenständige Bedeutung zukommt (Sternal/Schäder, a.a.O., § 158 Rn. 13). Ist die Bestellung zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich, besteht hinsichtlich der Bestellung kein Ermessen. Wenn die Erforderlichkeit dagegen nicht festgestellt wird, darf wegen des mit der Bestellung verbundenen Eingriffs in die Elternrechte und der dadurch entstehenden Kosten keine Bestellung erfolgen (Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 158 Rn. 3).
35 Eine Verpflichtung zur Anhörung der Beteiligten ist in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen. Bestimmt ist in § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG lediglich, dass die Bestellung so früh wie möglich erfolgen soll. In der Gesetzesbegründung ist zwar ausgeführt, dass zunächst Anfangsermittlungen zur Erforderlichkeit der Bestellung erfolgen müssen (BT-Drucksache 16/6308 S. 239). Dass dies grundsätzlich eine vorherige Anhörung der Beteiligten erfordert, ergibt sich indes nicht.
36 /b/ Es besteht auch sonst kein allgemeiner Grundsatz, dass das Familiengericht gehalten wäre, den Beteiligten vor dem Erlass verfahrensleitender Maßnahmen rechtliches Gehör zu gewähren.
37 /aa/ Die materielle Verfahrensleitung obliegt grundsätzlich dem Familiengericht, ist aber durch den Grundrechtsschutz beeinflusst. In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dennoch dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (BVerfG vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21, juris Rn. 5).
38 /bb/ Nach diesem Maßstab ist eine Anhörung zu der Frage der Bestellung eines Verfahrensbeistandes nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen geboten.
39 Anlass für eine vorherige Anhörung kann insbesondere dann bestehen, wenn dies der Auswahl eines besonders geeigneten Verfahrensbeistandes dient, der beispielsweise über besondere Fremdsprachenkenntnisse, kulturelle Kompetenzen oder eine sozialpädagogische Ausbildung verfügt, die nach den Umständen des Einzelfalls zu einer besseren Erkenntnisgewinnung beitragen können.
40 Dagegen wird es zur Gewinnung einer zuverlässigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung im Regelfall keiner Gewährung rechtlichen Gehörs vor Bestellung des Verfahrensbeistands bedürfen. Über organisatorische Fragen der Verfahrensgestaltung, beispielsweise den Zeitpunkt der Terminierung, den Ablauf der Anhörungen und die Einräumung von Stellungnahmefristen entscheidet das Familiengericht auch sonst im Rahmen der geltenden Verfahrensvorschriften ohne vorherige Anhörung der Beteiligten. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen grundrechtsrelevant, mit erheblichen Kosten verbunden und nicht gesondert anfechtbar sind, wie dies beispielsweise bei der Anordnung der Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, der Beiziehung von Akten mit sensiblen Inhalten oder der Ladung entfernt wohnender Zeugen der Fall ist.
41 Erst recht besteht kein Anlass, vor der Bestellung eines Verfahrensbeistands einen Aktenvermerk über das Ergebnis der Einsichtnahme in die fachlichen Eignungsunterlagen des zu bestellenden Verfahrensbeistandes zu fertigen und den Beteiligten zu übermitteln (in diesem Sinne aber Keuter, FamRZ 2026, 789 f.). Die Auswahl und die Prüfung der Eignung des Verfahrensbeistandes sind in §§ 158 und 158a FamFG dem Gericht anvertraut. Ein vorgeschaltetes Zwischenverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vielmehr ist in § 158 Abs. 5 FamFG ausdrücklich bestimmt, dass die Bestellung eines Verfahrensbeistandes, deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme nicht selbständig anfechtbar sind.
42 Hinzu kommt, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs vor Bestellung eines Verfahrensbeistandes regelmäßig entweder zu einer Verfahrensverzögerung führt oder keinen relevanten Erkenntnisgewinn erwarten lässt.
43 Durch den in § 158 Abs. 1 Satz 2 FamFG vorgegebenen Grundsatz, dass der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen ist, wird sichergestellt, dass dieser die im Interesse des Kindes erforderlichen Verfahrensmaßnahmen einleiten und das Kind in den einzelnen Verfahrensschritten vertreten kann (Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 158 Rn. 4). Insbesondere muss er ausreichend Zeit haben, sich in angemessener Weise mit der Sache vertraut zu machen und mit dem Kind zu sprechen (Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 158 Rn. 22). Die Gewähr rechtlichen Gehörs vor Anordnung der Verfahrensbeistandschaft kommt daher nicht in Betracht, wenn der Verfahrensbeistand die ihm nach § 158b FamFG übertragenen Aufgaben effektiv nur bei sofortiger Bestellung wahrnehmen kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit besteht und/oder eine baldige Terminierung angezeigt ist. In einstweiligen Anordnungsverfahren sowie in Kindschaftssachen nach § 155 Abs. 1 FamFG, in denen nach § 155 Abs. 2 FamFG spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens ein früherer Erörterungstermin stattzufinden hat, wird die Bestellung des Verfahrensbeistandes regelmäßig unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens erfolgen müssen, damit dieser sich vor dem Termin einarbeiten und erforderliche Gespräche führen kann (vgl. Prütting/Helms/Hammer, a.a.O., § 158 Rn. 23). In anderen Verfahren dürfte, wenn das Familiengericht im Interesse des Kindes und der Verfahrensbeschleunigung die zeitnahe Durchführung eines Anhörungstermins als erforderlich erachtet, die Bestellung eines Verfahrensbeistandes regelmäßig spätestens mit der Terminierung angezeigt sein, da andernfalls nicht gesichert ist, dass der Verfahrensbeistand seinen gesetzlichen Aufgaben nach § 158b FamFG nachkommen kann.
44 Soweit vom Familiengericht verlangt wird, die Eltern in eilbedürftigen Fällen gegebenenfalls aufzufordern, binnen kürzester Fristen zu der beabsichtigten Bestellung eines Verfahrensbeistandes Stellung zu nehmen (OLG Bremen vom 10.04.2024 - 5 UF 14/24, juris Rn. 7), folgt der Senat dem nicht. Denn der sich hieraus ergebende Erkenntnisgewinn wird regelmäßig gering sein, da eine isolierte Stellungnahme zum Erfordernis der Verfahrensbeistandschaft - die wohl schriftlich abzugeben wäre - ohne eine Stellungnahme in der Sache kaum möglich ist, zumal den Beteiligten Rolle und Bedeutung eines Verfahrensbeistandes oftmals nicht geläufig sein dürften
45 (bb) Unabhängig von der Frage einer vorherigen Anhörung vor Bestellung eines Verfahrensbeistands führt nicht jede nach Einschätzung des Beschwerdegerichts nicht erforderliche Bestellung eines Verfahrensbeistands dazu, dass von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen wäre.
46 Im Rahmen der nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht bei der Einschätzung der Erforderlichkeit der Verfahrensbeistandschaft ein Beurteilungsspielraum zusteht, welcher nach Auffassung des Senats nicht zu eng bemessen werden darf. Nachdem die Bestellung eines Verfahrensbeistandes zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erfolgt und die unterlassene Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung das Fehlen einer Sachentscheidung im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zur Folge haben und zur Zurückverweisung der Sache führen soll (OLG Brandenburg vom 07.11.2023 - 13 UF 127/23, juris Rn. 10; OLG Bamberg vom 07.08.2023 - 7 WF 153/23, juris Rn. 11 ff.; OLG Frankfurt vom 08.06.2021 - 6 UF 79/21, juris Rn. 9; OLG Hamm vom 20.11.2017 - 9 UF 168/17, juris Rn. 12; vgl. auch Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Auflage 2025, § 69 FamFG Rn. 9), erscheint es, wenn das Familiengericht bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 158 FamFG einen großzügigen Maßstab anlegt, nicht gerechtfertigt, im Falle einer abweichenden Beurteilung durch das Beschwerdegericht stets von der Erhebung der Kosten abzusehen. Anlass hierzu besteht vielmehr nur in denjenigen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Verfahrensbeistandschaft eindeutig nicht vorlagen.
47 Auch nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ist in einem solchen Fall nicht zwingend von einer Kostenerhebung abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Allerdings reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten abzusehen. Es bedarf vielmehr eines schweren Verfahrensverstoßes. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 20 FamGKG liegt nur dann vor, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und der Verstoß offen zutage tritt (Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 20 FamGKG, Rn. 2 m.w.N.).
48 (cc) Danach besteht kein Anlass, von der Erhebung der Kosten der Verfahrensbeistandschaft abzusehen.
49 /1/ Besondere Umstände, die nach den oben genannten Maßstäben vor der Bestellung der Verfahrensbeiständin ausnahmsweise eine Anhörung erforderlich gemacht hätten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Einer weiteren Anfangsermittlung bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich der vollständige Sachverhalt einschließlich des Einvernehmens der Eltern bereits aus dem verfahrenseinleitenden Schreiben des Vaters vom 05.02.2026 ergab.
50 /2/ Ob die Voraussetzungen für die Verfahrensbeistandschaft im Ergebnis vorlagen, kann offen bleiben, weil das Amtsgericht den ihm bei der Entscheidung über die Bestellung einer Verfahrensbeiständin zustehenden Beurteilungsspielraum jedenfalls nicht in einer Weise überschritten, die ein Absehen von der Erhebung der Kosten rechtfertigen würde.
51 Da es sich bei diesem Verfahren um eine die Person des Kindes betreffende Kindschaftssache im Sinne von § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG handelt, ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Weil weder ein Fall der zwingenden Bestellung nach Abs. 2 noch ein Regelbeispiel nach Abs. 3 vorliegt, kann eine Bestellung nur nach § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfolgen. Im vorliegenden Fall bestehen Gründe, die für und gegen das Erfordernis einer Verfahrensbeistandschaft zur Wahrung der Kindesinteressen sprechen. Unter diesen Umständen gibt die Entscheidung des Amtsgerichts zugunsten der Bestellung eines Verfahrensbeistandes keinen Anlass von der Erhebung der hierdurch verursachten Kosten abzusehen.
52 Gegen die Notwendigkeit einer Verfahrensbeistandschaft zur Wahrung der Interessen des Kindes spricht im vorliegenden Fall, dass dem Schreiben des Vaters vom 05.02.2026 zufolge zwischen den Eltern kein Streit um die Zuweisung der elterlichen Sorge bestand, sondern sie sich vielmehr darüber einig waren, dass diese künftig alleine durch die Mutter ausgeübt werden sollte. In rechtlicher Hinsicht war der vorliegende Fall allerdings dennoch nicht einfach gelagert, weil die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 1 BGB, wonach das Gericht dem antragstellenden Elternteil die elterliche Sorge oder Teile davon übertragen kann, trotz des tatsächlich bestehenden Einvernehmens der Eltern nicht vorlagen. Der Vater hat die Übertragung der elterlichen Sorge nicht auf sich, sondern auf die Mutter beantragt. Eine Zustimmungserklärung der Mutter, die als eigene Antragstellung auszulegen sein könnte, ist der Akte nicht zu entnehmen. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter kann in Ermangelung eines darauf gerichteten Antrags der Mutter grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB erfolgen, wofür indes nichts ersichtlich ist.
53 Für das Erfordernis einer Verfahrensbeistandschaft zur Wahrung der Kindesinteressen spricht vorliegend außerdem, dass die bestehende schützenswerte Beziehung zwischen Vater und Kind, durch eine Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter potenziell beeinträchtigt werden kann. Die Erfahrung, dass bedeutende Entscheidungen alleine von einem Elternteil getroffen werden und eine Mitwirkung des anderen Elternteils hierbei nicht erforderlich ist, kann von einem siebenjährigen Kind durchaus wahrgenommen werden und seinen Blick auf die Eltern beeinflussen. Dass die Eltern berücksichtigt haben, welche möglichen Konsequenzen sich aus der von ihnen aus organisatorischen Gründen gewünschten Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter für K ergeben und welche Vorstellungen das Kind in Bezug auf die Ausgestaltung des Sorgerechts hat, ist nicht ersichtlich. Insoweit mag zwar kein Interessengegensatz im Sinne von § 158 Abs. 3 FamFG vorliegen, der die Bestellung eines Verfahrensbeistands im Regelfall erforderlich erscheinen lässt. Vorliegend vertreten die Eltern allerdings eigene, von Praktikabilitätserwägungen getragene Interessen. Da diese zudem gleichgerichtet sind und die Eltern dieselbe Sichtweise vertreten, ist eine eigenständige Berücksichtigung der Kindesinteressen durch die Eltern nicht sicher gewährleistet.
54 (3) Eine möglicherweise unzutreffende Auskunft des Jugendamtes über die Höhe der zu erwartenden Kosten gibt ebenfalls keinen Anlass, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen.
III.
55 1. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 84, 81 FamFG. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz der Kostentragungspflicht durch die erfolglos gebliebenen Beschwerdeführer abzuweichen.
56 2. Die Festsetzung eines Beschwerdewerts für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil keine wertabhängigen Gebühren anfallen.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.