projekte
9 S 903/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-06-30, 9 S 903/25
9 S 903/25Verwaltungsgericht / Division 930.06.2026
Zur Erwartung eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bei einer Produktbezeichnung unter Verwendung der Silbe "Arthro" im Zusammenhang mit einer hervorgehobenen bildlichen Darstellung von Gelenken. Verfahrensgang vorgehend VG Karlsruhe, 3. April 2025, 6 K 4228/22, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 9 S 903/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0630.9S903.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 138 Abs 1 EUV 2017/625, Art 138 Abs 2 S 2 Buchst c EUV 2017/625, Art 138 Abs 2 S 2 Buchst d EUV 2017/625, Art 10 Abs 1 EGV 1924/2006, Art 10 Abs 3 EGV 1924/2006 ... mehr
Zur Erwartung eines normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers bei einer Produktbezeichnung unter Verwendung der Silbe "Arthro" im Zusammenhang mit einer hervorgehobenen bildlichen Darstellung von Gelenken.
Verfahrensgang
vorgehend VG Karlsruhe, 3. April 2025, 6 K 4228/22, Urteil
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2025 - 6 K 4228/22 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 380.000 EUR festgesetzt.
1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist teilweise schon nicht zulässig, im Übrigen unbegründet.
2 Die Klägerin, die Nahrungsergänzungsmittel entwickelt, produziert und vertreibt, wendet sich gegen die am 11.02.2021 von der Beklagten erlassene lebensmittelrechtliche Anordnung, mit der ihr untersagt wurde, das Produkt „… … …“ unter der Bezeichnung „…“ in Verbindung mit der Angabe „für die Gelenke“ und der Darstellung und Hervorhebung bewegter Gelenke in den Verkehr zu bringen (Ziffer 1). Weiter wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb von drei Monaten die auf der Verpackung anzugebende Kategorie-Angabe dahingehend zu ändern, dass die wertgebenden zweckbestimmenden Stoffkategorien der Einzelstoffe angegeben werden (Ziffer 2), die Mengenangabe der Zutat „Weihrauchharz (in afrikanischer Premiumqualität)“ in der Aufzählung „Zusammensetzung“ auf der Verpackung zu streichen (Ziffer 3) und die Worte „in afrikanischer Premiumqualität“ aus dem Zutatenverzeichnis zu streichen (Ziffer 4). Die Klägerin wurde darüber hinaus aufgefordert, die Verfügungen in Ziffer 1 bis 4 auch im Fernabsatz umzusetzen, die jeweils aktuelle Form der Verpackung des Produktes auf der Internetseite abzubilden sowie die Auflistung des Produktes „… …“ unter dem Anwendungsgebiet „Knochen und Gelenke“ auf ihrer Internetseite zu unterlassen (Ziffer 5). Für die Maßnahmen in Ziffern 1 bis 5 wurde der Sofortvollzug angeordnet (Ziffer 6), für den Fall der Nichterfüllung bzw. Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld angedroht (Ziffer 7) und für die Verfügung wurde eine Gebühr festgesetzt (Ziffer 8). Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Ziffern 3 und 4 sowie die Ziffer 5, soweit sie sich nicht auf die Ziffern 1 und 2 der lebensmittelrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 11.02.2021 bezieht, in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit insoweit eingestellt und die Kosten der Klägerin auferlegt sowie im Übrigen die Klage abgewiesen.
3 A. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung wegen der Billigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO bezüglich des für erledigt erklärten Teils der lebensmittelrechtlichen Anordnung beantragt. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 32; Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 158 Rn. 33 ff.). Zwar trifft das Gericht in diesem Fall die in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotene Entscheidung in dem Urteil, in dem es im Übrigen zur Sache Stellung nimmt. Das ändert indes nichts am Grundsatz der Unanfechtbarkeit, da die Erwägungen, von denen der Gesetzgeber sich bei dem in § 92 Abs. 3 Satz 2 und in § 158 Abs. 2 VwGO angeordneten Rechtsmittelausschluss hat leiten lassen, unabhängig davon Beachtung beanspruchen, ob sich die Hauptsache teilweise oder vollständig erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 2; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2025 - 3 L 133/25.Z -, juris Rn. 9). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit denen nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so BVerwG, Urteil vom 08.09.2005 - 3 C 50.04 -, juris Rn. 32 f.; a.A. BVerwG, Beschluss vom 07.06.2023 - 7 B 25.22 -, juris Rn. 9; Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 158 Rn. 18; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 - 7 C 3.11 -, juris Rn. 32; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.11.2024 - 22 CS 24.1730 -, juris Rn. 19), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits betraf die rechtlich eigenständigen Anordnungen in Ziffer 3 und 4 der Anordnung in Bezug auf Angaben auf dem Produkt zur Zusammensetzung bezüglich der Zutat „Weihrauchharz (in afrikanischer Premiumqualität)“ sowie die nicht auf die Ziffern 1 und 2 bezogenen Teile der Ziffer 5. Auf die Ausführungen zum nichterledigten Teil der angefochtenen Anordnung hat das Verwaltungsgericht dabei nicht Bezug genommen. Es liegt daher nur in formaler, nicht aber in sachlicher Hinsicht eine einheitliche Kostenentscheidung der Vorinstanz vor.
4 B. Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung den nicht erledigten Teil der lebensmittelrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 11.02.2021 im Übrigen betrifft, ist er unbegründet. Aus den von der Klägerin genannten und daher nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen ist die Berufung insoweit nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen deren grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
5 I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.03.2022 - 2 BvR 1232/20 -, juris Rn. 23, und vom 22.07.2020 - 1 BvR 561/19 -, juris Rn. 16; VerfGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.02.2016 - 1 VB 57/14 -, juris Rn. 22, und vom 15.02.2016 - 1 VB 58/14 -, juris Rn. 54; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2022 - 3 BN 8.22 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Darlegen bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; darlegen bedeutet vielmehr so viel wie erläutern, erklären oder näher auf etwas eingehen. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 8).
6 1. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt die Antragsschrift ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich Ziffer 1 der lebensmittelrechtlichen Anordnung vom 11.02.2021 abgewiesen hat.
7 a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes „… …“ in Verbindung mit der Angabe „für die Gelenke“ und der Darstellung und Hervorhebung bewegter Gelenke als Maßnahme nach Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 lit. d der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (im Folgenden: KontrollVO) rechtmäßig sei. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin den Zusatz „für die Gelenke“ zwischenzeitlich gestrichen habe. Die Produktbezeichnung mit der Silbe „Arthro“ in Verbindung mit der bildlichen Darstellung zweier älterer Jogger unter Hervorhebung der bewegten Gelenke stelle eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe dar und verstoße gegen Art. 3 i. V. m. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Health Claims-Verordnung oder HCVO). Der Verweis in der Produktaufmachung auf die (nach Art. 10 Abs. 1 HCVO) zugelassenen Angaben für die Vitamine C, D und E führe nicht zur Zulässigkeit der gesundheitsbezogenen Angabe, weil diesen Angaben der inhaltliche Bezug zu der beworbenen Gelenkgesundheit fehle.
8 b) Die Klägerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, dass die Verwendung der Silbe „Arthro“ im Produktnamen zum Ausdruck bringe, dass sich das streitige Produkt positiv auf die Gelenke und deren Beweglichkeit auswirke. Da es den Begriff „Arthro“ im deutschen Duden nicht gebe, sondern lediglich im Griechischen den Begriff „Arthron“, handele sich um eine Phantasiebezeichnung. Insoweit sei nicht auf einen vorgeprägten Verbraucher abzustellen. Selbst wenn der Verbraucher einen Gesundheitsbezug herstellen sollte, dürfe der Begriff nicht isoliert, sondern müsse im Gesamtzusammenhang mit der weiteren Produktaufmachung bewertet werden. Wegen der Angabe „Knochen- und Knorpelernährung“ im gleichen Sichtfeld werde der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher den unspezifischen Begriff „Arthro“ hierzu in Bezug setzen. Zudem befinde sich bei der Angabe „Knochen- und Knorpelernährung“ eine Fußnote, die auf die spezifisch zugelassenen Claims „Vitamin C trägt zu einer normalen Kollagenbildung für eine normale Funktion der Knochen- und Knorpelfunktion bei“, „Vitamin D trägt zur Erhaltung normaler Knochen und einer normalen Muskelfunktion bei“, „Vitamin E und Vitamin C tragen dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“ verweise. Auch die mit roten Punkten hervorgehobenen Gelenkknochen und Knorpel befänden sich nicht im luftleeren Raum, sondern würden durch die spezifische Aussage „Knochen- und Knorpelernährung“ ergänzt, die als explizit erwähnte Indikation maßgeblicher Anknüpfungspunkt sei. Den zugelassenen Health Claims für eine normale Funktion der Knochen und Knorpel sei nicht zu entnehmen, dass hiervon keine Gelenkknochen und keine Gelenkknorpel erfasst sein sollten. Einen solchen Ausschluss habe die EFSA (European Food Safety Agency - Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) in ihren wissenschaftlichen Bewertungen nicht vorgenommen. Unter Knochen und Knorpel fielen auch Gelenkknochen und Gelenkknorpel, sodass keine Überschreitung der zugelassenen Claims vorliege. Weder die isolierte Verwendung der Silbe „Arthro“ noch der maßgebliche Gesamtzusammenhang ihrer Verwendung bewirke eine Assoziation zur Krankheit „Arthrose“. Dass Verbraucher im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel besonders für gesundheitsbezogene Auslobungen „empfänglich und gefährdet“ seien, habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass sie mit besonderer Sorgfalt die Texte und die Produktaufmachung zur Kenntnis nähmen und darauf achteten, dass auf der Frontseite auf die Knochen- und Knorpelernährung Bezug genommen werde und sich die spezifisch beigefügten Texte auf die normale Funktion von Knochen und Knorpeln bezögen.
9 c) Mit diesem Vorbringen zeigt der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Produktbezeichnung „… …“ in Verbindung mit der bildlichen Darstellung ein allgemeiner gesundheitsbezogener Verweis ist, der nach Art. 10 Abs. 3 HCVO unzulässig ist, weil er nicht mit einer zugelassenen Angabe einhergeht.
10 aa) Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der maßgebliche (vgl. Erwägungsgrund 16 der Health-Claims-Verordnung) normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Silbe „Arthro“ mit Arthrose - der weltweit häufigsten und daher weithin bekannten Gelenkerkrankung - oder auch anderen im Deutschen geläufigen, auf Gelenke bezogenen Begriffen (z.B. Arthroskopie, Arthritis, Arthropoden) assoziiert, auch wenn er weder medizinisch „vorgeprägt“ noch der griechischen Sprache mächtig ist (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.09.2018 - 20 ZB 17.2073 -, juris Rn. 11). Dass die Silbe, die den die Kernbedeutung tragenden Wortstamm des Wortes „Arthrose“ bildet, als solche nicht im deutschen Duden zu finden ist, ändert daran nichts. Zudem ist die Silbe durch den in Großbuchstaben geschriebenen Anhang „…“ auch innerhalb des Namens „… …“ deutlich abgesetzt. Der Erhebung tatsächlicher Feststellungen bedurfte es für die Einschätzung des Verbraucherverständnisses nicht. Gegenteiliges legt auch der Zulassungsantrag nicht dar, insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb dem Verwaltungsgericht hierfür die erforderliche Sachkunde fehlen sollte. Angesichts dessen ist es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht so, dass in die Produktbezeichnung etwas „hineingetragen“ würde, was ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nicht erwartete. Eine abweichende Einschätzung gebietet damit auch der Verweis der Klägerin auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 11.03.1999 (Az.: 3 U 86/98, juris Rn. 29 und 32) nicht. Entgegen der Annahme der Klägerin ist unter diesen Umständen bei dem Produktnamen auch nicht von einer Phantasiebezeichnung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 und 4 HCVO auszugehen. Letzteres bedarf hier keiner weiteren Ausführung, weil der Zulassungsantrag sich nicht damit auseinandersetzt, dass das Verwaltungsgericht selbst für den Fall, dass eine Phantasiebezeichnung anzunehmen wäre, eine abweichende Beurteilung verneint hat.
11 Ernstliche Zweifel ergeben sich ebenso wenig, soweit die Klägerin zum anderen geltend macht, selbst wenn der Durchschnittsverbraucher einen Gesundheitsbezug herstelle, betreffe dieser aufgrund des Gesamtzusammenhangs mit der weiteren Produktaufmachung Knochen und Knorpel. Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem Einwand der Klägerin keine isolierte Betrachtung vorgenommen, sondern im Wege einer Gesamtwürdigung die Darstellung der Jogger unter Hervorhebung ihrer bewegten Gelenke durch rote Punkte zutreffend dahingehend gewertet, dass sie geeignet sind, bei einem durchschnittlichen Verbraucher die Vorstellung zu wecken, dass die Einnahme des streitgegenständlichen Produktes sich positiv auf die Gesundheit der Gelenke auswirken könne. Seine weitere Annahme, dass die Verwendung der Silbe „Arthro“ in der Produktbezeichnung den Gesundheitsbezug intensiviere, weil sie zumindest mittelbar die Assoziation mit der Erkrankung Arthrose bewirke, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Inwiefern die im gleichen Sichtfeld wie die Produktbezeichnung angebrachte Angabe „Knochen- und Knorpelernährung“ geeignet wäre, einer solchen Assoziation entgegenzuwirken, legt die Klägerin nicht dar. Die Behauptung, diese Angabe beziehe sich auf die normale Funktion von Knochen und Knorpeln, mag zwar für sich genommen zutreffen, belegt aber nicht, weshalb dieser Umstand geeignet sein sollte, die durch die Produktbezeichnung in Verbindung mit der bildlichen Darstellung hervorgerufene Vorstellung der Verbraucher zu relativieren bzw. zu beseitigen, durch den Verzehr des Produkts gezielt ihre Gelenkgesundheit verbessern zu können. Hieran ändert auch der Verweis mittels Fußnote auf die zugelassenen Claims zu den Vitaminen C und D nichts, die sich auf die „normale Funktion der Knochen- und Knorpelfunktion“ bzw. auf die „Erhaltung normaler Knochen und einer normalen Muskelfunktion“ beziehen. Mit der Erwägung, aufgrund der Hervorhebung der Gelenke mittels der roten Kreise denke der Verbraucher auch an „Knochen- und Knorpelgelenke“, räumt auch die Klägerin eine Konnotation zu Gelenken ein. Weshalb dennoch allein maßgeblicher Anknüpfungspunkt die allgemeine Indikation „Knochen- und Knorpelernährung“, nicht aber die Gelenkgesundheit sein sollte, zeigt sie nicht auf. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass Verbraucher im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel besonders für gesundheitsbezogene Angaben und Auslobungen in Bezug auf ein Produkt empfänglich sind. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat es dies nachvollziehbar damit begründet, dass Verbraucher bei der Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln das Ziel verfolgen, eine durch die reguläre Nahrungszufuhr nicht ausreichende Versorgung mit Nährstoffen oder sonstigen Stoffen zu ergänzen, was selbstverständlich ihrer Gesundheit zuträglich sein solle. Selbst wenn die Verbraucher insoweit die Texte und die Produktaufmachung mit besonderer Sorgfalt zur Kenntnis nehmen, wie die Klägerin geltend macht, ergibt eine Würdigung der Gesamtaufmachung des Produkts den vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeiteten Gesundheitsbezug. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit auch eine „Gefährdung“ der Verbraucher erwähnt hat, kommt es hierauf bei der Entscheidung nicht an.
12 bb) Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbietet grundlegend den Gebrauch gesundheitsbezogener Angaben bei der Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Lebensmitteln. Diese “originär” (speziellen / spezifischen) gesundheitsbezogenen Angaben dürfen aufgrund des nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung geltenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nur verwendet werden, wenn sie explizit in ein Verzeichnis zugelassener Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen worden sind. Davon abzugrenzen sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO. Auch dabei handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13 -, juris Rn. 25). Sie sind jedoch nur zulässig, soweit eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beigefügt ist. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthält somit ein Verbot derartiger nichtspezifischer Angaben und zugleich eine wesentliche Ausnahme von diesem Verbot (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 56; Meisterernst/Haber, WRP 2007, 363, 378).
13 Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Produktbezeichnung „… …“ in dem konkreten Kontext keine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO ist, erhebt der Zulassungsantrag keine Einwände. Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen ist, dass der Verweis der Klägerin in der streitgegenständlichen Produktaufmachung auf die zugelassenen Angaben (Health Claims) zu den Vitaminen C, D und E nicht zur Zulässigkeit dieser gesundheitsbezogenen Angabe führe, wendet sich das Vorbringen im Zulassungsantrag dagegen, dass das Verwaltungsgericht insoweit einen Bezug auf die Gelenkgesundheit verlangt, insbesondere wohl vor dem Hintergrund, dass die Klägerin den ursprünglich vorhandenen Zusatz „für die Gelenke“ bei der Angabe „Knochen- und Knorpelernährung“ mittlerweile nicht mehr verwendet. Sie moniert insoweit, dass den für eine normale Funktion der Knochen und Knorpel zugelassenen Claims nicht zu entnehmen sei, dass hiervon Gelenkknochen und Gelenkknorpel nicht erfasst wären. Auch diese befänden sich innerhalb der zugelassenen Claims. Dies sei durch die Hervorhebung der „Knochen und Knorpelernährung“ auf der Frontseite sichergestellt. Dieses Vorbringen verfängt nicht.
14 Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Diese Bestimmung ist nach Sinn und Zweck der Health Claims-Verordnung und mit Blick auf das generelle Irreführungsverbot dahingehend auszulegen, dass die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben, die dem Verweis im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO beizufügen sind, nicht beliebig oder gar willkürlich sein dürfen, sondern sich inhaltlich auf diesen Verweis beziehen müssen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die (wenn auch unspezifische) Gesundheitsaussage auf einen bestimmten Teil der Gesundheit bezieht und eine inhaltlich korrespondierende Bezugnahme daher grundsätzlich möglich ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.10.2018 - 3 L 358/17 -, juris Rn. 72). Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen. Den Bezug der zugelassenen Angaben (Claims) für die Vitamine C, D und E hat es mit Blick auf die Gelenkgesundheit, auf die es - wie ausgeführt zu Recht - die nicht spezifische Gesundheitsaussage der Produktbezeichnung „… …“ in Verbindung mit der bildlichen Darstellung bezogen hat, als inhaltlich nicht hinreichend spezifisch angesehen. Dass Knochen und Knorpel in Gelenken zu finden bzw. deren wesentliche Bestandteile sind, genüge insoweit nicht. Hierzu verweist es zu Recht auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2019 (- 3 B 53/18 -, juris Rn. 13 ff., m. w. N.), mit dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.10.2018 bestätigt worden ist. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin, die auf der Annahme beruhen, die Gesundheitsaussage beziehe sich allenfalls auf die normale Funktion der Knochen und Knorpel, gehen angesichts dessen ins Leere.
15 2. Ernstliche Zweifel legt die Klägerin auch hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 2 der lebensmittelrechtlichen Anordnung vom 11.02.2021 nicht dar.
16 a) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die insoweit zutreffend auf Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 lit. c KontrollVO i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz1 Nr. 1 der Nahrungsmittelergänzungsverordnung (im Folgenden: NemV) gestützte Anordnung sei ebenfalls rechtmäßig. Die seitens der Klägerin verwendete Angabe „Nahrungsergänzungsmittel - Knochen- und Knorpelernährung“, versehen mit einer Fußnote, genüge den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV nicht.
17 b) Dem tritt die Klägerin entgegen und rügt, die genannte Angabe sei gemeinsam mit dem Fußnotentext zu bewerten, in dem Vitamin C, D und E durch Fettdruck besonders hervorgehoben seien. Das Verwaltungsgericht behaupte zu Unrecht, durch die Fußnote werde kein ausreichender Bezug zu den Stoffen hergestellt, weil die Angabe der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben und die Hervorhebung mittels in Fettdruck markierter Nährstoffe keiner „schlagwortartigen Wiedergabe“ im oben genannten Sinne entspreche. Die vom Gesetzgeber verlangten Namen der Kategorien von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis kennzeichnend seien, fänden sich durch die Hervorhebung in Fettdruck mit Vitamin C, D und E. Sie erfolgten zudem unter dem Oberbegriff „Knochen- und Knorpelernährung“, so dass gleichzeitig eine Charakterisierung des Zwecks der Nährstoffe erfolge. Auch wenn in der Kommentarliteratur eine schlagwortartige Angabe für ausreichend erklärt werde, schade es nicht, wenn dies ausführlicher im Rahmen von spezifisch zugelassenen Claims erfolge. Eine zusätzliche, ausführlichere Information sei für den Verbraucher nicht nachteilig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kategorie-Angabe werde durch gesundheitsbezogene Angaben getrennt und unterbrochen, überzeuge nicht.
18 c) Auch mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel nicht aufgezeigt.
19 aa) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV darf ein Nahrungsergänzungsmittel gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung die Namen der Kategorien der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis kennzeichnend sind, oder eine Angabe zur Charakterisierung dieser Nährstoffe oder sonstigen Stoffe angegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Kategorien der Nährstoffe Vitamine oder Mineralstoffe sind, Kategorien der sonstigen Stoffe etwa sekundäre Pflanzenstoffe oder Eiweißstoffe. Gehört ein Stoff keiner bestimmten Kategorie an, muss dieser Stoff angegeben werden. Erforderlich ist dies allerdings nur, wenn die Kategorie oder der Stoff für das Erzeugnis kennzeichnend ist. Dies setzt voraus, dass die Kategorie oder der Stoff eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung aufweisen und in quantitativer Hinsicht zur Ergänzung der Ernährung beitragen. Alternativ zur Angabe der Kategorien ist auch eine Angabe zur Charakterisierung der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe möglich. Die Charakterisierung kann sich aus der Zweckbestimmung zur Ergänzung der Ernährung ergeben und muss sich auf die Stoffe beziehen. Eine nur auf den speziellen Verwendungszweck bezogene Formulierung ist nicht ausreichend. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV ist es, den Verbraucher schlagwortartig über den Charakter des Produktes zu informieren. Angaben zur Charakterisierung umfassen eine zutreffende Schilderung der tatsächlich vorliegenden Eigenschaften unter Bezugnahme auf den Verwendungszweck des Produktes (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2021 - 3 U 194/18 -, juris Rn. 7; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.12.2022 - 4 HK O 8164/20 -, juris Rn. 41; Rathke in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand Dezember 2025, § 4 NemV Rn. 6 ff.; Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Auflage 2007, § 4 Rn. 26 und 30).
20 Einwände gegen diese auch vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Maßgaben erhebt der Zulassungsantrag nicht. Er rügt vielmehr, dass das Verwaltungsgericht den Bezug zu den Stoffen verkannt habe, der bei der Angabe „Nahrungsergänzungsmittel / Knochen- und Knorpelernährung“ durch die Fußnote hergestellt werde. Damit dringt er nicht durch.
21 bb) Entgegen der Behauptung im Zulassungsantrag hat das Verwaltungsgericht nicht die Anforderung einer schlagwortartigen Wiedergabe der charakteristischen Stoffkategorien in das Gesetz hineingelesen, sondern mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Angaben der Klägerin den Gesetzesanforderungen nicht genügten. Dass es den bloßen Verweis mittels einer Fußnote auf die Angaben zu den Vitaminen C, D und E auf dem Seitenfeld als nicht ausreichend angesehen hat, ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Angabe der Nährstoffkategorie bzw. der Charakterisierung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV bei dem streitgegenständlichen Produkt der Klägerin in der Angabe „Knochen- und Knorpelernährung“ im Sichtfeld des Produkts unterhalb der Produktbezeichnung und der gemäß § 4 Abs. 1 NemV i. V. m. Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 (Lebensmittelinformationsverordnung - LMIV) - erforderlichen Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ gesehen. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie greift auch nicht die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass allein die Formulierung „Knochen- und Knorpelernährung“ als Angabe nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV nicht zulässig ist, weil mit diesem Begriff nur der spezielle Verwendungszweck benannt wird, ein Bezug zu den das Produkt kennzeichnenden Nährstoffen aber fehlt. Die Angabe der das Produkt kennzeichnenden Vitamine C, D und E auf dem Seitenfeld unterhalb der Wiederholung der Verkehrsbezeichnung und des Verwendungszwecks kann nicht als zulässige Angabe der Nährstoffkategorie angesehen werden, weil insoweit die Verbindung zur Angabe auf dem (Haupt-)Sichtfeld nur durch eine Fußnote nicht genügt. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, den Verbraucher schlagwortartig über den Charakter des Produktes zu informieren. Eine auf Sicht- und Seitenfeld aufgeteilte Angabe vermag diesen Zweck nicht zu erfüllen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Bemerkung auf den Punkt gebracht, es sei nicht Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV, „dass der Verbraucher sich die Nährstoffe im dortigen Text zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben zusammensucht“. Daran ändert auch die Hervorhebung der Bezeichnung der Vitamine durch Fettdruck nichts.
22 cc) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Form der Angabe der Nährstoffkategorie auf dem Produkt der Klägerin auch deshalb für unzulässig erachtet, weil sie die Anforderungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 LMIV nicht erfülle. Die nach § 4 Abs. 5 NemV bei der Art und Weise der Kennzeichnung zu beachtende Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 LMIV sieht vor, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel, zu denen die Angaben nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NemV gehören, in keiner Weise durch andere Angaben oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden dürfen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass hier eine solche Trennung / Unterbrechung - wegen des Verweises auf die gesundheitsbezogenen Angaben (Health Claims) auf dem Seitenfeld mittels Fußnote - gegeben sei, greift der Zulassungsantrag nicht substantiiert an. Der schlichte Vortrag, es könne die Auffassung vertreten werden, dass die gesundheitsbezogenen Angaben gerade die Charakterisierung der Nährstoffe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 NemV ausmachten, zeigt nicht auf, weshalb dies die Annahme einer unzulässigen Trennung / Unterbrechung von Pflichtangaben im vorliegenden Fall ausschlösse. Das hierzu zitierte Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 20.05.2022 (Az.: 27 OWI 321 Js 7028/22) bestätigt das grundsätzliche Verbot der inhaltlichen Trennung einer verpflichtenden Angabe. Soweit es die „sehr kurze Einführung des Prozentsatzes der Nährstoffbezugswerte“ in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Wirkstoff im Rahmen des Zutatenverzeichnisses für zulässig erachtet, legt der Zulassungsantrag nicht dar, welche Rückschlüsse hieraus seiner Ansicht nach für das vorliegende Verfahren zu ziehen sein sollten.
23 3. Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich ernstliche Zweifel hinsichtlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 5 der lebensmittelrechtlichen Anordnung vom 11.02.2021 geltend, soweit sie sich auf die Verfügungen Ziffer 1 und 2 bezieht. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, es gälten ihre „Anmerkungen zur Umsetzung im Fernabsatz gemäß Art. 14 Abs. 1“ entsprechend. Dieses Vorbringen, dass sich auf Art. 14 Abs. 1 LMIV beziehen dürfte, ist insbesondere angesichts der obigen Ausführungen unter B. I. 1. und 2. nicht im Ansatz geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen.
24 II. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, kann sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben. Der Antragsteller genügt seiner Darlegungslast dann regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit er die Schwierigkeit des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 17, und vom 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, juris Rn. 20 ff.). Da dieser Zulassungsgrund aber ebenso wie der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, und vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5), muss zugleich deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls offen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 09.01.2023 - 9 S 1668/22 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 S 170/13 -, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -, juris Rn. 3).
25 Die Klägerin erachtet die Frage, wie der aufmerksame, verständige Durchschnittsverbraucher die konkrete Produktaufmachung, insbesondere im Hinblick auf die genannte Knochen- und Knorpelerwähnung beurteilt, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht als besonders schwierig, wobei sie darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht bereits den Begriff „Arthro“ fehlerhaft beurteilt habe. Mit diesem Vorbringen legt sie nicht dar, dass die Rechtssache derart schwierig wäre, dass sie sich vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich abheben würde. Auch die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts wird damit nicht in Zweifel gezogen, wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt. Gleiches gilt, soweit sie in dem Zusammenspiel unterschiedlicher Packungsbestandteile und deren Interpretation durch den Durchschnittsverbraucher besondere juristische und tatsächliche Schwierigkeiten zu erkennen meint. Tatsächlicher Ermittlungen zur Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers, auf die die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2025 verweist, bedurfte es im vorliegenden Fall nicht.
26 Soweit sie in dem genannten Schriftsatz weitere besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufzeigt, sind ihre Ausführungen schon aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Denn sie sind weder innerhalb der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht worden noch beschränken sie sich lediglich auf eine nähere Erläuterung und Verdeutlichung des fristgemäß Vorgebrachten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.03.2025 - 11 S 1043/23 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
27 III. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist dann gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris Rn. 14; Senatsbeschluss vom 27.06.2018 - A 9 S 1371/18 -, juris Rn. 9). Dieser Zulassungsgrund ist nicht dargelegt, weil die Klägerin bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzeigt, die sie als klärungsbedürftig ansieht. Soweit sie im Schriftsatz vom 22.09.2025, und damit nach Ablauf der Begründungsfrist, aus ihrer Sicht klärungsbedürftige Frage aufwirft, sind diese aus prozessualen Gründen unbeachtlich.
28 IV. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
29 Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf welchem die Entscheidung beruhen kann.
30 Die Klägerin macht eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend, weil das Verwaltungsgericht angesichts der konkreten Produktaufmachung eine Beweisaufnahme hätte durchführen müssen, wie ein aufmerksamer, verständiger Durchschnittsverbraucher die konkrete Produktaufmachung wahrnimmt. Damit ist ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt.
31 Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nur dann den Darlegungsanforderungen, wenn der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Das bedeutet, dass mit der Beschwerde substantiiert dargelegt werden muss, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände der Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29.06.2021 - 4 B 7.21 -, juris Rn. 10, vom 19.02.2018 - 2 B 51.17 -, juris Rn. 6, und vom 20.09.2007 - 4 B 38.07 -, juris Rn. 3; Senatsbeschluss vom 25.05.2020 - 12 S 3395/19 -, juris Rn. 51; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 LA 163/18 -, juris Rn. 10).
32 Den beschriebenen Darlegungsanforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Denn er legt weder dar, welche Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht hätte anstellen sollen, noch macht er deutlich, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat, zum Beispiel durch einen entsprechenden Beweisantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Er zeigt auch nicht auf, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 22.09.2025, in dem er ergänzend vorträgt, dass der Begriff „Arthro“ ein völlig üblicher Namensbestandteil von Nahrungsergänzungsmitteln sei, und unter Aufzählung verschiedener Produktbeispiele auf eine Marktsituation verweist, aufgrund derer der Durchschnittsverbraucher an die Verwendung der Bezeichnung „Arthro“ im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln zur Unterstützung gesunder Knochen und Knorpel gewöhnt sei. Denn die sinngemäß erhobene Behauptung, dass diese Nahrungsergänzungsmittel trotz der Verwendung der Silbe „Arthro“ im Produktnamen nicht der Gelenkgesundheit, sondern der Unterstützung gesunder Knochen und Knorpel sollen, wird nicht weiter belegt.
33 Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 22.09.2025 geltend macht, nur über offenkundige Tatsachen müsse kein Beweis erhoben werden, und rügt, das Verwaltungsgericht habe den Beteiligten nicht mitgeteilt, „dass es eine Tatsache als offenkundig ansieht“, liegt darin die Behauptung eines weiteren Verfahrensmangels in Form eines Gehörsverstoßes. Eine erst nach Ablauf der Begründungsfrist erhobene Rüge ist - wie zuvor bereits dargelegt - im vorliegenden Verfahren indes nicht zu berücksichtigen. Zudem fehlt es in diesem Zusammenhang an substantiierten Darlegungen dazu, inwieweit auch in Bezug auf allgemeinkundige Erfahrungssätze oder eigenes Erfahrungswissen, auf das sich das Verwaltungsgericht insoweit berufen hat, eine Hinweispflicht besteht (vgl. dazu Bornkamm, WRP 2000, 830).
34 C. Hinsichtlich der Abweisung der Klage in Bezug auf Ziffer 7 (Zwangsgeldandrohung) und Ziffer 8 (Verwaltungsgebühr und Auslagen) der lebensmittelrechtlichen Anordnung der Beklagten bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg, weil die Klägerin insoweit schon keine Zulassungsgründe dargelegt hat.
35 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO).
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
37 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergeht in ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 08.12.2010 - 9 S 783/10 -, juris Rn. 54, sowie Senatsbeschlüsse vom 23.10.2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 33, und vom 13.12.2007 - 9 S 1958/07 -, juris Rn. 3) auf der Grundlage von § 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 25.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (zur Maßgeblichkeit des Streitwertkatalogs 2013 vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.2025 - 9 S 1573/25 -, juris Rn. 81 m. w. N.). Dabei legt der Senat die Angaben der Klägerin in Bezug auf die erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen bzw. den erwarteten Umsatz im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 01.02.2023 zugrunde. Anhaltspunkte, dass diese Angaben für 2025 keine Gültigkeit mehr besitzen, sind nicht ersichtlich.
38 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.