LG Karlsruhe 1. Zivilkammer, 2026-06-24, 1 O 67/25

1 O 67/25Kantonsgericht / I. Zivilkammer24.06.2026

Regest

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn die endgültigen Vertragserklärungen beiderseits erst im Rahmen von außerhalb von Geschäftsräumen geführten Vertragsverhandlungen abgegeben werden, sei es auch auf der Grundlage eines vorab vom Unternehmer unterbreiteten, im Zuge der Verhandlungen aber noch veränderten Angebots.

Gesamter Gesetzestext

LG Karlsruhe 1. Zivilkammer — 1 O 67/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 1 O 67/25

ECLI: ECLI:DE:LGKARLS:2026:0724.1O67.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 312b Abs 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB

Leitsatz

Ein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB liegt vor, wenn die endgültigen Vertragserklärungen beiderseits erst im Rahmen von außerhalb von Geschäftsräumen geführten Vertragsverhandlungen abgegeben werden, sei es auch auf der Grundlage eines vorab vom Unternehmer unterbreiteten, im Zuge der Verhandlungen aber noch veränderten Angebots.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin macht Vergütungsansprüche nach einem letztlich nicht ausgeführten Auftrag über Fassadenarbeiten geltend.

2 Die Klägerin betreibt ein Maler-Unternehmen. Am 23.04.2024 suchte der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagte in deren Reihenhaus in … nach vorheriger Terminsabsprache auf. Bei diesem Termin erteilte die Beklagte der Klägerin einen Auftrag über Fassadenarbeiten (Auftragsbestätigung vom 23.04.2024). Dem Auftrag zugrunde lag ein Angebot der Klägerin vom 16.04.2024 zu einem Preis von 26.000,- € (brutto 30.940,- €). Im Laufe des Gespräches wurde die Summe auf 24.000,- € netto reduziert. Geplant war, die Arbeiten gemeinsam mit Arbeiten am Nachbarhaus im Frühjahr 2025 auszuführen.

3 Als die Klägerin in der 18. Kalenderwoche 2025 die Ausführung der Arbeiten ankündigte, antwortete die Beklagte, dass sie die Arbeiten nicht mehr wünsche. Mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2025 erklärte die Beklagte die Anfechtung, den Widerruf und vorsorglich die Kündigung des Auftrags (Anl. K4). Die Klägerin forderte die Beklagte zur Vertragstreue auf und setzte ihr eine Frist zur Bestätigung bis 15.05.2025.

4 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nun Vergütung aus dem Auftrag. Der Höhe nach stellt sie auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für Material- und Lohnkosten ab. Eine Kompensation durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft sei nicht erfolgt. Die Klägerin meint, ein Widerrufsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Es liege kein Haustürgeschäft vor, weil die Beklagte im Termin vom 23.04.2024 lediglich ein vorheriges Angebot der Klägerin angenommen habe. Die Klägerin habe ihr Vertragsangebot vom 16.04.2024 bereits vor dem Termin vom 23.04.2024 übermittelt.

5 Die Klägerin beantragt:

6 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.758,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

7 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie ist der Auffassung, aufgrund des Widerrufs könne die Klägerin keine Forderungen gegen sie geltend machen. Ein Widerrufsrecht bestehe. Sie bestreitet den vorherigen Erhalt des Angebots. Die Klägerin habe ihr das Angebot erst im Termin vorgelegt. Hilfsweise tritt die Beklagte der Anspruchshöhe entgegen.

11 (…)

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Klage ist unbegründet.

13 I. Der Klägerin steht kein Vergütungsanspruch wegen Kündigung des Auftrags vom 23.04.2024 aus §§ 648 S. 2, 631 Abs. 1 BGB zu.

14 Die von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 08.05.2025 hilfsweise erklärte Kündigung ist nicht zum Tragen gekommen, weil die vertragliche Bindung bereits durch den vorrangig erklärten Widerruf entfallen ist, §§ 355, 356, 312b, 312g BGB.

15 1. Es bestand ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB.

16 Bei Abschluss des Vertrags über die Durchführung der Fassadenarbeiten handelte die Klägerin als Unternehmerin und die Beklagte als Verbraucherin, §§ 13 f. BGB. Der Vertrag wurde bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin (§ 312b Abs. 1 S. 2 BGB) außerhalb von Geschäftsräumen - nämlich im Haus der Beklagten - geschlossen.

17 a) Zwar ist, wenn der Unternehmer dem Verbraucher vorab ein Angebot unterbreitet, das der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt, kein Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB gegeben (BGH NJW 2023, 3082 Rn. 25). Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die Beklagte das Angebot der Klägerin vom 16.04.2024 vorab erhalten hat oder nicht. Denn auch wenn man mit dem Klägervortrag einen vorherigen Zugang unterstellt, hat die Beklagte dieses Angebot nicht lediglich angenommen. Unstreitig wurde das Angebot vom 16.04.2024 vielmehr in dem Gespräch vom 23.04.2024 in einem Kernelement - dem Preis - verändert (von 26.000,- € auf 24.000,- € netto). Damit hat die Klägerin im Rahmen des Gesprächs vom 23.04.2024 ein neues, verändertes Vertragsangebot abgegeben, sodass die auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen (vgl. dazu MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl., BGB § 312b Rn. 35; Staudinger/Thüsing [2024] § 312b BGB Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs. 17/12637, S. 49: "Vertragserklärung") beiderseits erst in diesem Termin erfolgten.

18 b) Die hiesige Konstellation ist mit Blick auf den Schutzzweck des Widerrufsrechts und die Interessenlage auch nicht mit der bloßen Annahme eines vorab unterbreiteten Vertragsangebots vergleichbar. Auch wenn die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass die Änderung gegenüber dem schriftlichen Angebot in Form einer Preisreduzierung für die Beklagte ausschließlich günstig war, ändert das nichts daran, dass die maßgeblichen beidseitigen Vertragserklärungen erst im mündlichen Gespräch vom 23.04.2026 abgegeben wurden.

19 Dass die bloße Annahme eines vorab unterbreiteten Vertragsangebots des Unternehmers nicht dem Widerrufsrecht unterfallen soll, wird (neben dem Umkehrschluss aus § 312b Abs.1 S.1 Nr. 2 BGB, der das einseitige Vertragsangebot des Verbrauchers ebenfalls dem Widerrufsrecht unterstellt) maßgeblich auf den Erwägungsgrund Nr. 21 der Verbraucherrechterichtlinie gestützt. Daraus ergibt sich zunächst, dass von der Begriffsbestimmung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Situationen nicht erfasst werden sollen, in denen der Unternehmer vorab in die Wohnung des Verbrauchers kommt, um ohne jede Verpflichtung des Verbrauchers lediglich Maße aufzunehmen oder eine Schätzung vorzunehmen, und der Vertrag danach erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Geschäftsräumen des Unternehmers auf der Grundlage der Schätzung des Unternehmers abgeschlossen wird. Dies wird damit begründet, dass der Verbraucher in einem solchen Fall Gelegenheit hatte, vor Vertragsschluss über die Schätzung des Unternehmers nachzudenken. Diese Wertung wird sodann auch auf den Fall übertragen, dass der Unternehmer dem Verbraucher aufgrund eines Aufmaßes oder einer Schätzung ein Angebot unterbreitet, das der Verbraucher nach einer Überlegungszeit bei gleichzeitiger Anwesenheit mit dem Unternehmer außerhalb von Geschäftsräumen lediglich annimmt. Auch in diesem Fall entstehen dem Verbraucher durch das vom Unternehmer erstellte Angebot unmittelbar noch keine Verpflichtungen. Findet eine Vertragsverhandlung nicht sofort im Anschluss an das Angebot statt, sondern hat der Verbraucher Gelegenheit, das Angebot zu prüfen und zu überdenken, greift der genannte Schutzzweck nicht, weil es an einer typischen Druck- oder Überraschungssituation fehlt (BGH NJW 2023, 3082 Rn. 24 f.).

20 Auf die hiesige Konstellation (Annahme eines unmittelbar in der Vertragsverhandlung abgegebenen neuen, gegenüber einer vorab übermittelten Grundlage veränderten Angebots) sind diese Überlegungen hingegen nicht übertragbar. Vielmehr ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass ein Widerrufsrecht besteht, wenn - wie hier - die endgültigen Vertragserklärungen beiderseits erst im Rahmen von außerhalb von Geschäftsräumen geführten Vertragsverhandlungen abgegeben werden, sei es auch auf der Grundlage vorheriger Schätzungen, Überlegungen oder noch zu modifizierender Angebote (vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2025, 154 Rn. 6, das für das Widerrufsrecht ausdrücklich darauf abstellt, ob das vorab schriftlich übermittelte Vertragsangebot in den Vertragsverhandlungen noch verändert worden ist). Auch dass die Änderung gegenüber dem vorherigen Angebot für die Beklagte günstig war, ändert nichts am Eingreifen des genannten Schutzzwecks. Der besondere Schutz des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB steht Verbrauchern dann zu, wenn sie keine Gelegenheit zur Vorbereitung auf das konkrete Angebot hatten. Der Vorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass der Verbraucher bei einem außerhalb von Geschäftsräumen stattfindenden Vertragsschluss möglicherweise einem psychologischen Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (BeckOGK/Busch, Stand: 01.07.2023, BGB § 312b Rn. 2). Bei Vertragsgesprächen in einem Geschäftsraum kann sich der Verbraucher dem Einfluss des Unternehmers einfach dadurch entziehen, dass er das Ladenlokal verlässt. Dieser Weg ist dem Verbraucher bei einem Hausbesuch des Unternehmers dagegen versperrt. Hier muss er den Unternehmer bitten, das Haus zu verlassen. Die psychologische Schwelle zur Beendigung des Verkaufsgesprächs erscheint dabei höher als beim Verlassen des Geschäftsraums (vgl. BeckOGK/Busch a.a.O. Rn. 4 zu vom Verbraucher bestellten Besuchen). Dem Widerrufsrecht liegen dabei generalisierende Überlegungen zugrunde, auf eine konkrete Überrumpelung kommt es nicht an (OLG Karlsruhe NJW 2024, 156 Rn. 5; Staudinger/Thüsing [2024] § 312b BGB Rn. 5; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl., BGB § 312b Rn. 35).

21 Hier konnte sich die Beklagte - selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine vorherige Übermittlung des schriftlichen Angebots unterstellt - jedenfalls nicht auf den zuletzt konkret angebotenen Preis von 24.000,- € vorbereiten; ein psychologischer Druck, die im Zuge der Vertragsverhandlung angebotene Reduzierung anzunehmen, erscheint zumindest möglich.

22 c) Dass es sich um einen vorab vereinbarten Gesprächstermin handelte, hindert das Widerrufsrecht nicht. Anders als nach früherem Recht kommt es auch nicht mehr darauf an, ob bereits mündliche Verhandlungen vorausgegangen waren oder ob der Verbraucher den Unternehmer zu dem Besuchstermin einbestellt hatte (BT-Drs. 17/12637, S. 49; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl., BGB § 312b Rn. 35).

23 d) Es liegt auch kein Ausnahmetatbestand vor, in dem ausnahmsweise ein Widerrufsrecht entfällt, insbesondere keine Notreparatur i.S.d. § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB.

24 2. Die Beklagte hat den Widerruf erklärt. Die Erklärung ist formfrei möglich, auch mündlich (BeckOGK/Mörsdorf, Stand: 01.03.2026, BGB § 355 Rn. 64). Der Begriff "Widerruf" muss nicht verwendet werden, ausreichend ist eine Äußerung, aus der sich eindeutig ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will (BGH NJW 2007, 2110 Rn. 28; BeckOGK/Mörsdorf a.a.O. Rn. 61). Diese Anforderungen sind hier erfüllt: Unstreitig hat die Beklagte in der 18. Kalenderwoche 2025 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin mündlich erklärt, dass sie die Arbeiten nicht mehr wünsche. Damit kam hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie sich von dem Vertrag lösen wollte.

25 Auf den ausdrücklichen Widerruf im Anwaltsschreiben vom 08.05.2025 kommt es damit nicht mehr an.

26 3. Der Widerruf erfolgte rechtzeitig.

27 Die zweiwöchige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) konnte mangels Information über das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnen, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB.

28 Das Widerrufsrecht war auch noch nicht erloschen. Gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 355 Abs. 2 S. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, hier also am 07.05.2025. Die mündliche Widerrufserklärung erfolgte noch davor, nämlich in der 18. Kalenderwoche (28.04. bis 04.05.2025). Die Voraussetzungen für ein früheres Erlöschen nach § 356 Abs. 4 BGB, etwa durch vollständige Erbringung der beauftragten Leistungen, liegen nicht vor.

29 II. Mangels Hauptanspruch stehen der Klägerin auch keine Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten) zu.

30 III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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