SG Karlsruhe 12. Kammer, 2026-06-09, S 12 BK 1050/26

S 12 BK 1050/26Sozialversicherungsgericht / Chamber 1209.06.2026

Gesamter Gesetzestext

SG Karlsruhe 12. Kammer — S 12 BK 1050/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: S 12 BK 1050/26

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2026:0609.S12BK1050.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6a BKGG, § 11 Abs 4 BKGG, § 330 Abs 2 S 1 SGB 3, § 24 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 2 S 3 Nr 2 SGB 10 ... mehr

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3.Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung und Erstattung von Kinderzuschlagsleistungen nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2025 in Höhe von insgesamt 480,00 €.

2 Der als Informatiker erwerbstätige deutsche Kläger wohnt mit seiner 2020 geheirateten syrischen Ehefrau und seinen zwei am XX.XX.2021 bzw. XX.XX.2024 geborenen deutschen, kindergeldberechtigten Kindern zusammen in einer 2019 angemieteten Wohnung, für die sie monatlich 540,00 € Warmmiete zahlen.

3 Erstmalig beantragte der Kläger bei der Beklagten Kinderzuschlag im Januar 2022. Damals füllte er die „Anlage Antragsteller(in) und Partner(in) zum Antrag auf Kinderzuschlag “ vom 22.01.2022 aus. Unter deren Ordnungsziffer „5.“ setzte der Kläger wahrheitsgemäß kein Kreuz, als die Beklagte dort formularhaft erfragte:

4Ich und/oder mein:e Partner(in) hatte(n) in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung folgende Einnahmen: Art der Einnahme: Sonstige Einnahme (z. B. …, Steuerrückerstattungen, …

5 Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin durch Bewilligungsbescheid vom 28.03.2022 für sechs Monate Kinderzuschlag.

6 Auch auf seine Folgeanträge vom 06.06.2022, 21.12.2022, 07.06.2023, 08.12.2023, 30.05.2024 und 11.11.2024 gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheide vom 24.06.222, 01.02.2023, 18.07.2023, 09.01.2024, 13.08.2024 und 24.01.2025 jeweils für sechs Monate Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Dabei berücksichtigte die Beklagte jeweils zwar Einkommen der Eltern. Sie rechnete dem Kläger aber nie Einkommensteuererstattungen des Finanzamtes Pforzheim anlässlich dessen jährlicher Festsetzungen an. Diesbezügliche Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2022 und 2023 forderte die Beklagte vom Kläger auch erst nachträglich mit Schreiben vom 09.12.2024 an. Auch als der Kläger die beiden Bescheide am 08.01.2025 einreichte und aus ihnen für die Beklagte ersichtlich war, dass das Finanzamt Pforzheim dem Kläger

7 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | im Juli 2024 ein Einkommensteuerguthaben für 2022 in Höhe von 742,- € bzw. |

8 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | im August 2024 ein Einkommensteuerguthaben für 2023 in Höhe von 1.032,- € |

9 überwiesen hatte, rechnete die Beklagte diese Einkommen nicht nachträglich leistungsmindernd auf den Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag für Juli 2024 bis Dezember 2024 an. Die Beklagte unterließ insofern den Erlass eines Bescheides zur teilweisen Aufhebung und Erstattung des am 13.08.2024 bewilligten Kinderzuschlags.

10 Für das Kalenderjahr 2024 setzte das Finanzamt Pforzheim die Einkommensteuer des Klägers und seiner Ehefrau am 05.05.2025 fest. Hierbei stellte es ein Steuerguthaben in Höhe von 1.065 € fest, dass es im Mai 2025 auf ein Bankkonto des Klägers überwies.

11 Am 28.05.2025 reichte der Kläger einen Folgeantrag für Kinderzuschlag für den Bewilligungszeitraum Juli 2025 bis Dezember 2025 bei der Beklagten ein. Er gab hierbei wahrheitsgemäß an, wann und in welcher Höhe er bzw. seine Ehefrau anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes Elterngeld von der L-Bank bezogen hatten. Zudem wies er durch die Vorlage von Gehaltsabrechnungen nach, in welcher Höhe er aufgrund seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt hatte. Auf die Frage nach „Sonstigen Einnahmen oder staatlichen Leistungen (wie z. B. Bayerisches Familiengeld) “ wies der Kläger im Formularvordruck der Beklagten nicht darauf hin, dass er und seine Ehefrau im Mai 2025 aufgrund ihrer gemeinsamen Einkommensteuerfestsetzung für 2024 eine Überweisung über 1.065,00 vom Finanzamt Pforzheim erhalten hatten. Dabei unterschrieb der Kläger am 28.05.2025 unter anderem die auf dem Vordruck befindliche Erklärung:

12Ich versichere, dass ich alle Angaben richtig und vollständig gemacht habe. Änderungen, insbesondere der Familienverhältnisse, werde ich der Familienkasse unaufgefordert und unverzüglich mitteilen. Das Merkblatt über Kinderzuschlag habe ich bereits erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. “ Das „Merkblatt über Kinderzuschlag “ in der Fassung vom Januar 2025 enthielt hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen die folgenden Ausführungen:

13 „Was als Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Kinderzuschlags zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach dem SGB II. Es werden bei der Ermittlung auch verschiedene Freibeträge abgezogen. Mit dem bei der Berechnung des Kinderzuschlags „zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen“ ist immer das Einkommen und Vermögen nach Abzug sämtlicher Posten und Freibeträge nach dem SGB II gemeint.

14 Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und Leistungen nach dem SGB II werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags nicht berücksichtigt.

15 3.1 Einkommen

16 Einkommen sind in der Regel allein Einnahmen in Geld und Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

17 Zum Einkommen gehören beispielsweise

18 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Einnahmen aus einer nichtselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, |

19 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalte) oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, |

20 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, |

21 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Elterngeld, |

22 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Renten aus der Sozialversicherung, |

23 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Kapital- oder Zinserträge, |

24 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, |

25 | | | | | --- | --- | --- | | è | | als Sachwert erbrachtes Einkommen. |

26 3.1.1 Kein Einkommen

27 Folgende Einnahmen sind zum Beispiel wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung beim Kinderzuschlag nicht als Einkommen zu berücksichtigen:

28 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Leistungen der Pflegeversicherung, |

29 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV), |

30 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Mutterschaftsgeld (gilt seit 01.07.2023), |

31 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Studienstarthilfe. |

32 3.1.2 Absetzbeträge

33 Von den Brutto-Einkommen werden abgesetzt:

34 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Lohnsteuer/Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Kapitalertragssteuer, |

35 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung, |

36 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Beiträge zu sonstigen Versicherungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (z. B. Beiträge für eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung, zur Altersvorsorge für nicht Rentenversicherungspflichtige, zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung), |

37 | | | | | --- | --- | --- | | è | | nach dem Einkommensteuergesetz geförderte Altersvorsorgebeträge (für die „Riester-Rente“), |

38 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften), |

39 | | | | | --- | --- | --- | | è | | ein Freibetrag für Erwerbstätige von mindestens 100 Euro und maximal 378 Euro, abhängig von der Höhe des Einkommens (für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende je unter 25 Jahre gelten seit 01.07.2023 Sonderregelungen), |

40 | | | | | --- | --- | --- | | è | | Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen, soweit diese tituliert oder notariell beurkundet sind, |

41 | | | | | --- | --- | --- | | è | | die Beträge vom Einkommen, die bei der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wurden, |

42 | | | | | --- | --- | --- | | è | | ein Elterngeld-Freibetrag in Höhe von monatlich bis zu 300 Euro bei Bezug von Basiselterngeld bzw. bis zu 150 Euro bei Bezug von ElterngeldPlus für Elterngeldberechtigte, die vor der Geburt eines Kindes erwerbstätig waren.“ |

43 Aufgrund des Weiterbewilligungsantrags vom Mai 2025 bewilligte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 17.07.2025 einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG in Höhe von monatlich insgesamt 463,- € für seine beiden Kinder für Juli 2025 bis Dezember 2025. Wegen der Einzelheiten der Leistungsberechnung wird auf Seite 534 bis 540 der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

44 Am 07.01.2026 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2024 auf. Diesen reichte der Kläger am 19.01.2026 bei der Beklagten ein. Diese hörte ihn am 26.01.2026 wegen des beabsichtigten Erlasses eines Rücknahme- und Erstattungsbescheids an: Sie beabsichtige, den Bewilligungsbescheid vom 17.07.2025 teilweise zurückzunehmen und überzahlten Kinderzuschlag in Höhe von insgesamt 480,- € vom Kläger zurückzufordern. In dieser Höhe habe sie dem Kläger für Juli 2025 bis Dezember 2025 zu viel Kinderzuschlag gewährt, weil sie bei der Leistungsberechnung nicht sämtliches Einkommen des Klägers in den sechs der Bewilligung vorangegangenen Monaten berücksichtigt habe. Namentlich habe die Beklagte die Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.065 Euro bei der Bewilligung vom 17.07.2025 außer Acht gelassen. Diese Einkommensteuerrückerstattung in Höhe von 1.065 Euro habe der Kläger bei der Antragstellung im Mai 2025 nicht angegeben. Bei der Antragstellung auf Kinderzuschlag hätte er aber alle Einkünfte angeben müssen, welche im Bemessungszeitraum (d.h. in den 6 Monaten vor der Antragstellung) zugeflossen waren. Mit seiner Unterschrift auf dem Antragsvordruck habe der Kläger bestätigt, dass er die Regelungen zum Kinderzuschlag zur Kenntnis genommen und richtige sowie vollständige Angaben gemacht habe. Die Bewilligung vom 17.07.2025 sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X wegen seiner Angabe unrichtiger oder unvollständiger Tatsachen zurückzunehmen. Die fehlerhafte Bewilligung vom 17.07.2025 dürfte erfolgt sein, weil der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche und/oder unvollständige Angaben gemacht habe. Soweit die Bewilligung zurückgenommen werde, sei die überzahlte Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

45 Auf diese Anhörung reagierte der Kläger am 02.02.2026 schriftlich. Er gab an, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass auch eine Steuererstattung als einmalige Einnahme zähle. Er sei im guten Glauben gewesen, dass es sich dabei nicht um eine Einnahme, sondern um eine Kompensation zu viel gezahlter Steuern handele. Um diesbezüglich nachzufragen, habe er zweimal versucht, bei der Beklagten telefonisch nachzufragen, aber niemanden erreicht, und sich auch bei deutschsprachigen Bekannten erkundigt. Im Übrigen stelle die Steuererstattung ein Ersatz für seine Aufwendungen dar, weil das Finanzamt seine Aufwendungen für sein Homeoffice steuerlich berücksichtigt habe.

46 Mit Bescheid vom 11.02.2026 nahm die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlags für die beiden Töchter des Klägers für den Bewilligungszeitraum Juli 2025 bis Dezember 2025 in Höhe von monatlich 60,00 Euro gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurück und setzte eine Gesamterstattungsforderung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X in Höhe von 480,00 gegenüber dem Kläger fest. Die rechtswidrige Bewilligung vom 17.07.2025 habe auf Angaben beruht, die der Kläger als Begünstigter im Mai 2025 grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht habe, als er die Einkommenssteuererstattung in Höhe von 1.065 Euro nicht angegeben habe. Gemäß § 11 Abs. 6 BKGG i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfolge die Rücknahme immer auch für die Vergangenheit. Ermessen sei hierbei nicht auszuüben. Ein Erstattungsverzicht nach § 11 Abs. 5 BKGG komme nicht in Betracht, da der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht ausschließe oder mindere.

47 Gegen den Bescheid vom 11.02.2026 legte der Kläger 22.02.2026 Widerspruch ein. Wiederholend führte er aus, die Steuererstattung sei ihm als Kompensation für seine Aufwendungen im Zuge seiner Erwerbstätigkeit zugeflossen, weil das Finanzamt seine Werbungskosten sowie sein Homeoffice, in dem er an vier von fünf Wochentagen arbeite, anerkannt habe. Dass er die Berücksichtigung dieser Werbungskosten seitens des Finanzamtes bei der Beantragung des Kinderzuschlags angeben müsste, sei für ihn weder aus dem Antragsformular noch aus dem Merkblatt erkennbar gewesen. Er habe die Steuererstattung weder absichtlich verschwiegen noch sich grob fahrlässig verhalten.

48 Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2026 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sei ausgeschlossen. Ihm sei in dem „Merkblatt Kinderzuschlag “ unter Ziff. 3.1 erläutert worden, dass in der Regel alle Einnahmen in Geld oder Geldes wert Einkommen darstellen, und, dass es nicht auf Art und Herkunft der Einnahmen ankomme. Dem Widerspruchsführer hätte daher bewusst sein müssen, dass eine Steuerrückerstattung eine Einnahme in Geld darstelle, die als Einkommen anzugeben sei. Es sei grob fahrlässig gewesen, den diesbezüglichen Hinweis im Merkblatt nicht zu beherzigen und eine Nachfrage bei der Familienkasse zu unterlassen, ob die Einkommensteuerrückerstattung vom Mai 2025 anzeigepflichtiges Einkommen darstelle.

49 Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 18.03.2026 Anfechtungsklage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben und seine Widerspruchsbegründung wiederholt. In der mündlichen Verhandlung hat er ergänzend vorgetragen, dass er aufgrund seiner Gesundheitsstörungen außerstande gewesen sei, im Mai 2025 seiner Anzeigepflicht hinsichtlich der Steuerrückerstattung Genüge zu tun. Er habe schon damals unter Bluthochdruck, Schlafmangel und Konzentrationsstörungen gelitten, derentwegen er sogar in seiner arabischen Muttersprache nach vierstündiger Tätigkeit Verständnisprobleme festgestellt habe. Der bei ihm bestehende Verdacht einer Long-Covid-Erkrankung sei bislang nicht fachärztlich geprüft worden, weil ihn die von ihm angeschriebenen Ärzte jeweils an Fachärzte anderer Fachrichtungen zur vermeintlich vorrangigeren Abklärung verwiesen, da er nicht privat, sondern nur gesetzliche krankenversichert sei. Eben deswegen habe er selbst dann keine fachärztliche Behandlung als Kassenleistung erhalten, als er vier Tage lang wegen seines „restless legs Syndroms“ nicht habe schlafen können und beim Facharzt vorstellig geworden sei. Um sich wegen der fraglichen Anzeigepflicht wegen der Steuerrückerstattung vom Mai 2025 zu erkundigen, habe er nach zwei erfolglosen Versuchen nicht nochmal versucht, die Beklagte telefonisch zu erreichen, weil er von deren Sachbearbeitung ohnehin keine qualifizierte Auskunft und Beratung erwartet habe aufgrund anderweitiger Erfahrungen. So habe die Beklagte in der Vergangenheit pauschal auf die Informationen auf der Webseite der Behörde verwiesen, nicht zurückgerufen, künftigen Schriftverkehr verwiesen oder in einer ihn kränkenden Weise darauf hingewiesen, dass er als Deutscher mit Migrationshintergrund Steuergelder beanspruche. Auch deshalb habe er von weiteren Nachfragen abgesehen und darauf vertraut, dass die Beklagte wegen der Steuererstattung für das Steuerjahr 2024 ebenso wenig eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung verfügen werde, wie sie es für den Kinderzuschlag in den Vorjahren (nicht) getan hatte, obschon er auch damals seine Einkommensteuerbescheide vorgelegt hatte, aus denen weitere Einkünfte in Gestalt der Einkommensteuererstattungen ersichtlich gewesen waren.

50 Der Kläger beantragt,

51 den Bescheid vom 11.02.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2026 aufzuheben.

52 Die Beklagte beantragt,

53 die Klage abzuweisen.

54 Die Beklagte bezieht sich auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, als er bei der Antragstellung auf Kinderzuschlag im Mai 2025 die Steuerrückerstattung für das Jahr 2024 nicht mitgeteilt habe. Er sei sowohl im Rahmen der Antragstellung durch das Formular als auch mithilfe des Merkblatts ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen worden. Insofern sei hervorzuheben, dass im Antrag auf Kinderzuschlag ausdrücklich Angaben zu Einmalzahlungen und sonstige Einnahmen oder staatliche Leistungen angefordert worden seien. Der Kläger hätte daher erkennen müssen, dass eine Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme bei der Antragstellung mitzuteilen sei. Er habe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger begehrte Homeoffice-Pauschale einkommenssteuerlich geregelt sei in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Einkommenssteuergesetz (EStG). Der Kinderzuschlag hingegen sei eine bedarfs- und einkommensabhängige Sozialleistung, die zusätzlich zum Kindergeld gewährt werde. Eine Homeoffice-Pauschale sei im Sozialrecht und somit im Kinderzuschlag nicht vorgesehen.

55 Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. Diese lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

56 I. Die Klage hat keinen Erfolg.

57 Die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 11.02.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2026 ist sowohl wegen der Rücknahme als auch wegen der Erstattung rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

58 A) Zutreffend hat die Beklagte zunächst ihre Rücknahmeentscheidung auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X in Verbindung mit § 11 Abs. 4, 6 und Abs. 7 Nr. 1 BKGG und § 330 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) gestützt.

59 Danach ist eine rechtswidrige begünstigende Bewilligung von Leistungen nach dem BKGG auch nach Unanfechtbarkeit ohne Ausübung von Ermessen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sie auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auf dieser Rechtsrundlage hat die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Kinderzuschlag vom 17.07.2025 für den streitbefangenen Zeitraum Juli 2025 bis Dezember 2025 zu Recht teilweise mit der Begründung zurückgenommen, sie sei zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Höhe nach rechtswidrig gewesen.

60 In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden (dazu 1.). Materiell-rechtlich konnte der Kläger von der Beklagten für seine beiden Töchter für jeden der sechs Bewilligungsmonate nur einen um monatlich 60,00 Euro niedrigeren Kinderzuschlag beanspruchen als ihm am 17.07.2025 bewilligt worden war (dazu 2.). Auf schutzwürdiges Vertrauen kann der Kläger sich nicht berufen (dazu 3.). Ermessen hatte die Beklagte bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheids nicht auszuüben (dazu 4.).

61 1. In formeller Hinsicht ist die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger zum beabsichtigten Rücknahme- und Erstattungsbescheid ordnungsgemäß angehört [a)] und die Jahresfrist für den Erlass des Bescheides eingehalten [b)] worden.

62 a) Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist dem Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu den für den beabsichtigen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Tatsachen zu gewähren.

63 In dem Anhörungsschreiben vom 26.01.2026 ist der Kläger zutreffend darauf hingewiesen worden, dass er Kinderzuschlag wohl in unrichtiger Höhe erhalten habe, weil möglicherweise die ihm am 05.05.2025 bewilligte Einkommensteuererstattung anspruchsmindernd auf den Kinderzuschlag anzurechnen gewesen wäre.

64 b) Die Rücknahme erfolgte auch fristgemäß.

65 Insbesondere findet nach § 11 Abs. 3 BKGG die Regelung nach §§ 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X keine Anwendung.

66 Auch die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wahrte die Beklagte. Sie hörte eine Woche nach Eingang des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Pforzheim den Kläger an. Sodann traf sie weniger als zwei Wochen nach dessen Äußerung die hier angefochtene Rücknahme- und Erstattungsentscheidung vom 11.02.2026.

67 2. Die Bewilligung des Kinderzuschlags war am 17.07.2025 für die Zeit von Juli 2025 bis Dezember 2025 teilweise rechtswidrig, weil der Kläger von der Beklagten nur einen um monatlich 60,00 Euro niedrigeren Kinderzuschlag beanspruchen konnte für seine beiden Töchter.

68 a) Bei der Bewilligung von Kinderzuschlagsleistungen vom 17.07.2025 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil dieser für den Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2025 in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Bindungswirkung erzeugt (vgl. Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 53).

69 b) Über die im Bewilligungsbescheid vom 17.07.2025 zutreffend anspruchsmindernd berücksichtigten Einkommen hinaus, musste sich der Kläger auch die Einkommensteuererstattung für das Kalenderjahr 2024 leistungsreduzierend anrechnen lassen. Insbesondere handelt es sich bei dieser Einkommensteuererstattung um anrechenbares Einkommen (vgl. BSG Urt. v. 24.6.2020 – B 4 AS 9/20 R, BeckRS 2020, 21796 Rn. 23, beck-online), dass dem Kläger im hier maßgeblichen Sechsmonatszeitraum vor der Antragstellung für den Bewilligungszeitraum Juli 2025 bis Dezember 2025 zugeflossen war.

70 c) Wegen der vom Kläger nicht beanstandeten und nach richterlichem Ermessen nicht zu beanstandenden Berechnung der Höhe des Kinderzuschlags wird auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen auf Seite 534 bis 540 der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten bzw. in den streitgegenständlichen Bescheiden (vom 17.07.2025, 11.02.2026 bzw. 04.03.2026) Bezug genommen.

71 3. Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, weil die Bewilligung des Kinderzuschlags vom 17.07.2025 für ihn auf Angaben beruhte, die er bei der Stellung seines Weiterbewilligungsantrags zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hatte (vgl. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

72 a) Obwohl er hierzu verpflichtet gewesen ist, hat der Kläger den Zufluss der Einkommensteuererstattung aufgrund des Bescheides des Finanzamts Pforzheim vom 05.05.2025 gegenüber der Beklagten am 28.05.2025 nicht angegeben.

73 b) Zwischen dieser Verletzung seiner Anzeigepflicht und der teilweise rechtswidrigen Bewilligung des Kinderzuschlags vom 17.07.2025 besteht auch ein Zusammenhang in der Weise, dass diese Bewilligung wesentlich durch die Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst worden ist. Im Falle einer richtigen Angabe bzw. der rechtzeitigen Anzeige der Steuererstattung wäre es nicht zu der anfänglich rechtswidrigen Leistungsbewilligung gekommen. Die Beklagte wäre über das Vorliegen eines anspruchsmindernden Einkommens informiert gewesen im Falle der Mitteilung der Einkommenssteuererstattung, wenn der Kläger die in dem zur Antragstellung ausgefüllten Formularvordruck nachgefragte Angabe von „Sonstigen Einnahmen oder staatlichen Leistungen “ zum Zufluss der Einkommensteuererstattung getätigt hätte.

74 c) Diese mitwirkungspflichtige Nichtangabe der Einkommensteuererstattung vom Mai 2025 ist zumindest in grob fahrlässiger Weise nicht erfolgt.

75 Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist in Bezug auf die Unterlassung der Mitteilung der Veränderung der Fall, wenn der betroffenen Person hier einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss. Dabei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten der betroffenen Person sowie die besonderen Umstände des Falls abzustellen (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 48 SGB X, Rn. 132).

76 Unter Berücksichtigung der (u. a. durch den erlernten Beruf eines Informatikers und des sehr verständigen Agierens in der mündlichen Verhandlung) belegten intellektuellen Fähigkeiten und der guten Sprachkenntnisse stellt das angerufene Sozialgericht fest, dass der Kläger subjektiv in der Lage gewesen ist, die Fragen nach der Erzielung von „Sonstigen Einnahmen oder staatlichen Leistungen “ zu verstehen und Rückschlüsse auf die Bedeutung seiner Angabe für den Leistungsantrag zu ziehen. Diese Bedeutung musste dem Kläger schon deshalb einleuchten, weil er (schon vor der wiederholten Stellung sogenannter „Kurzanträge “) im Rahmen der erstmaligen Beantragung des Kinderzuschlags unter Punkt 5. des damaligen Formularvordrucks hatte lesen können, dass zum Beispiel „Steuerrückerstattungen “ „Sonstige Einnahmen “ darstellen, welche für das Bestehen und die Höhe des Anspruchs auf Kinderzuschlag entscheidungserheblich sind. Überdies hatte die Beklagte den Kläger in ihrem „Merkblatt Kinderzuschlag“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass … „Einkommen in der Regel alle Einnahmen in Geld und Geldeswert sind. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.“ Auch deshalb hätte dem Kläger subjektiv die Notwendigkeit einleuchten müssen, dass er zumindest bei der Beklagten nachfragen muss, ob er die Einnahme in der Gestalt der Steuerrückerstattung vom 05.05.2025 anzeigen muss, obschon sie ihm nur einmalig anfällt, nicht steuerpflichtig ist und von einer anderen Behörde an ihn überwiesen worden war.

77 Allein der Umstand, dass in dem „Merkblatt “ der Beklagten die Steuererstattung nicht ausdrücklich beispielhaft genannt wurde, steht der Annahme der groben Fahrlässigkeit nicht entgegen. Dem „Merkblatt “ ist zu entnehmen, dass die angeführten Beispiele nur exemplarischer Natur sind. Zudem ist auf Seite 24 des „Merkblatts “ durch ein rot gefärbtes Textfeld hervorgehoben, dass „zu Unrecht gezahlter Kinderzuschlag zurückzuzahlen “ sind, weshalb im Zweifel bei der Familienkasse nachzufragen sei („Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf den Kinderzuschlag auswirkt, fragen Sie bitte bei Ihrer Familienkasse nach. “)

78 Im Übrigen hat der Kläger auf die Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme- und Erstattungsentscheidung vom 26.01.2026 am 02.02.2026 eingeräumt, dass er sich unsicher gewesen sei, ob die Steuererstattung für die Höhe des ihm bewilligten Kinderzuschlages unwesentlich sei. Nach seien eigenen Angaben hat er sich bei der Beantwortung der formularhaften Frage nach seinen „sonstigen Einnahmen“ bzw. „einmaligen Einnahmen “ veranlasst gesehen, Erkundigungen bei deutschsprachigen Bekannten einzuholen. Überdies habe er „zweimal versucht bei der Familienkasse telefonisch nachzufragen, aber ich konnte leider niemanden erreichen. “ Nachdem der Kläger es hierbei belassen und gerade keine schriftliche Auskunft eingeholt bzw. stattdessen trotz seiner berechtigten Zweifel davon abgesehen hatte, der Beklagten die Einkommensteuererstattung anzuzeigen, ist es nach dem Dafürhalten des Gerichts als reine Schutzbehauptung anzusehen, wenn er nachträglich vorträgt, er habe darauf vertraut, dass die Steuererstattung nicht anzeigepflichtig wäre. Das Gericht folgt dem Kläger auch nicht seiner Behauptung aus der mündlichen Verhandlung, wonach die Sachbearbeitung der Beklagten im Falle einer fortgesetzten telefonischen Erkundigung zu keiner sachangemessenen Beratung oder Auskunftserteilung imstande gewesen wäre. Auch dieser Vortrag des Klägers erscheint dem Gericht in Ansehung des vorliegenden Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, weil die Beklagte nach der Vorlage der von ihr eigens angeforderten Einkommensteuerbescheide unverzüglich und rechtskundig handelte, sodass nach Lage der Akten mitnichten davon auszugehen ist, dass die Sachbearbeitung der Beklagten nicht imstande wäre, die Anrechenbarkeit von Steuerrückerstattungen zutreffend rechtlich zu würdigen. Ferner wertetet das Gericht es auch als Schutzbehauptung, dass der Kläger darauf vertraut haben will, dass die Einkommensteuererstattung für 2024 ebenso wenig anzurechnen sei wie jene für die beiden Vorjahre. Dem diesbezüglich gegensätzlichen Vortrag zufolge hat der Kläger hierauf gerade nicht vertraut, sondern eigene Überlegungen und Ermittlungen angestellt, um sich über die Wechselwirkungen zwischen Steuererstattung und Kinderzuschlagsberechtigung seine sozialen Rechte zu informieren. Soweit der Kläger nach eigenen Angaben nach zwei erfolglosen Versuchen plötzlich nicht weiter versucht hat, die Beklagte nochmal telefonisch oder per E-Mail oder schriftlich oder im Wege einer persönlichen Vorsprache zu kontaktieren, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger seine Bemühungen diesbezüglich grob obliegenheitswidrig zu früh abgebrochen hat. Schließlich stimmt das Gericht nach eingehender Beratung gerade auch aufgrund des persönlichen Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung mit der Beklagten darin überein, dass die kognitiven Fähigkeiten des Klägers nicht den geringsten Zweifel daran lassen, dass ihm persönlich ein Erfassen der rechtlichen Bedeutung der Steuerrückerstattung für die Höhe des Kinderzuschlags nicht möglich sei. Sein mündliches Vorbringen war am 90.06.2026 dermaßen geordnet und verständig, dass er nicht ernstlich behaupten kann, er wäre aufgrund der von ihm behaupteten, wohl durch Long Covid bedingten Konzentrationsstörungen hierzu kognitiv außerstande, zumal der Kläger diese Behauptung auch auf mehrfache Nachfrage des Gerichts nicht durch die Vorlage geeigneter Krankenunterlagen zu substantiieren vermochte.

79 4. Ermessen hatte die Beklagte bei der Rücknahme des Bewilligungsbescheids gemäß § 11 Abs. 7 Nr. 1 BKGG, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X und § 330 Abs. 2 Satz 1 SGB III nicht auszuüben. Denn hier ist bestimmt, dass die Bewilligung des Kinderzuschlags mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen. Eben dies ist hier der Fall (s.o.).

80 B) Die Erstattungsverpflichtung des Klägers für den in zu großer Höhe bezogenen Kinderzuschlag in Höhe von 480,00 Euro ergibt sich aus § 11 Abs. 6 BKGG i.V.m. § 50 SGB X.

81 Da im hier vorliegenden Einzelfall der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausschließt oder mindert, ist die Erstattungsforderung nicht aufgrund § 11 Abs. 6 BKGG nicht zu erstatten.

82 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.

83 III. Die Berufung ist nicht zuzulassen.

84 Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt mit 480,00 Euro nicht die Beschwerdesumme von 750 Euro aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.

85 Es ist auch keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe gegeben.

86 Die streitentscheidenden Rechtsfragen sind durch das Bundessozialgericht bereits geklärt worden.

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