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L 6 U 3896/25•Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat, 2026-06-10, L 6 U 3896/25
L 6 U 3896/25Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung10.06.2026
1. Eine Leistungsentziehung/-versagung kann nur auf § 66 SGB I gestützt werden, wenn einer der in §§ 60 ff SGB I genannten Mitwirkungstatbestände verletzt ist. (Rn.74) 2. Die §§ 60 ff SGB I greifen nicht ein, wenn der Versicherte die Grenzen einer sachlichen Kommunikation überschreitet und mit einer Vielzahl von Schriftsätzen und Anträgen ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt. (Rn.83) 3. Die Prüfung einer Verletzung von Mitwirkungspflichten kommt nur bei konkreten Leistungsentscheidungen in Betracht. (Rn.78) 4. Die verletzte Mitwirkungspflicht ist jedenfalls so konkret zu bezeichnen, dass ihre Nachholung geprüft werden kann. (Rn.84) Verfahrensgang vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 21. November 2025, S 2 U 2067/25, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-06-10
Aktenzeichen: L 6 U 3896/25
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0610.L6U3896.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 66 Abs 1 S 1 SGB 1, § 66 Abs 1 S 2 SGB 1, § 60 Abs 1 SGB 1, § 61 SGB 1, § 62 SGB 1 ... mehr
Eine Leistungsentziehung/-versagung kann nur auf § 66 SGB I gestützt werden, wenn einer der in §§ 60 ff SGB I genannten Mitwirkungstatbestände verletzt ist. (Rn.74)
Die §§ 60 ff SGB I greifen nicht ein, wenn der Versicherte die Grenzen einer sachlichen Kommunikation überschreitet und mit einer Vielzahl von Schriftsätzen und Anträgen ersichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt. (Rn.83)
Die Prüfung einer Verletzung von Mitwirkungspflichten kommt nur bei konkreten Leistungsentscheidungen in Betracht. (Rn.78)
Die verletzte Mitwirkungspflicht ist jedenfalls so konkret zu bezeichnen, dass ihre Nachholung geprüft werden kann. (Rn.84)
Verfahrensgang
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 21. November 2025, S 2 U 2067/25, Gerichtsbescheid
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2025 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.
1 Zwischen den Beteiligten ist eine Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung aufgrund unangemessenen und beleidigenden Verhaltens des Klägers umstritten.
2 Der Kläger ist 1994 geboren und war vor dem Unfall als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität F1 beschäftigt.
3 Nach dem Durchgangsarztbericht des O1 war der Kläger am 9. April 2021 mit dem Fahrrad auf dem Heimweg von der Universität. Vor ihm sei ein PKW abgebogen, der Kläger habe die Situation falsch eingeschätzt und gedacht, an dem PKW vorbeifahren zu können. Hierbei sei er am Hinterrad berührt worden, zu Fall gekommen und über die Straße gerutscht. Als Erstdiagnosen wurden eine Fraktur des Oberen Sprunggelenks (OSG) rechts (richtig wohl: links) sowie Schürfwunden am Sprunggelenk, Knie und Ellenbogen links angegeben.
4 Der Kläger wurde stationär vom 9. bis 24. April 2021 im J1 behandelt. Nach postoperativer Abschwellung des Weichteilmantels und prolongiertem Trockenwerden der Pinstellen sei ein Aircast Walker angelegt worden. Die erfolgte nativ-radiologische Kontrolle habe einen achsgerechten Stand der Fraktur bei reizlos einliegendem Osteosynthesematerial gezeigt.
5 Nach durchgeführter Rehabilitation und Wiedereingliederung wurde von V1 eine Arbeitsfähigkeit des Klägers ab dem 10. Juli 2021 bescheinigt.
6 Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 17. Juli 2023 (Bl. 741 VerwAkte) wurde die Durchführung einer Komplex-Stationären-Rehabilitation (KSR) von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BGU) L1 abgelehnt. In der Klinik sei nicht nur eine Beschwerde eingegangen, über die man hätte hinwegsehen können, sondern es seien über Bewertungsportale öffentlich und unsachlich sowie beleidigend und verleumdend die Klinik und Ärzte angegangen worden. Die Stornierung der KSR stelle einen Gremiumsbeschluss dar, von dem nicht abgewichen werde. Als Alternative sei die BGU F2 vorgeschlagen worden.
7 Die KSR wurde daraufhin vom 8. bis 29. August 2023 in der BGU F2 durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht sei der Kläger ohne Hilfsmittel in Barfußschuhen unter Vollbelastung auf Stationsebene und Treppe mobil, die Narben am OSG seien reizfrei mit einer möglichen Extension/Flexion von 20-0-30° gewesen. Die Fortsetzung der Erweiterten Ambulanten Physiotherapie (EAP) sei zunächst geplant. Von einer forcierten Beübung hinsichtlich der Beweglichkeit im OSG sei aufgrund der fortgeschrittenen Arthrose abzusehen, es solle nur beschwerdeadaptiert und funktionserhaltend behandelt werden. Über eine operative Intervention solle erst nach Ausschöpfung der konservativen Therapien entschieden werden.
8 Zum jetzigen Zeitpunkt sei wegen der belastungsabhängigen Schmerzen und der deutlich verbliebenen Funktionseinschränkung die Wiedereingliederung in die berufliche Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft auf Baustellen mit schwerer körperlicher Arbeit als kritisch zu bewerten und aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen. Die Wiederaufnahme von überwiegend sitzender und zeitweise stehender Arbeit im Rahmen des Masterstudium sei aus medizinischer Sicht möglich. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Ausmaß werde ggf. verbleiben und solle nach Abschluss der Heilbehandlung im Rahmen eines Rentengutachtens evaluiert werden.
9 Am 13. September 2023 erlitt der Kläger auf dem Heimweg von der Physiotherapie einen weiteren Verkehrsunfall. Nach dem Durchgangsarztbericht des V1 sei der Kläger als Fahrradfahrer auf einem Feldweg gestürzt und von einem PKW angefahren worden. Als Erstdiagnose wurde eine komplette offene Unterschenkelfraktur rechts beschrieben. Vom 13. bis 23. September 2023 wurde deshalb eine stationäre Behandlung im O2-Klinikum L2 durchgeführt.
10 Anschließend befand sich der Kläger zur Besonderen Berufsgenossenschaftlichen Weiterbehandlung (BGSW) in der S1-Klinik K1 (18. Oktober bis 18. November 2023). Im Entlassungsbericht wurde ausgeführt, dass die Indikation zur Metallentfernung am rechten Unterschenkel Ende 2024 geprüft werden könne. Der Kläger begehre die Implantation einer OSG-Prothese des linken OSG. Grundsätzlich sei zu diskutieren, ob die Indikation für eine OSG-Arthrodese oder für die Implantation einer OSG-Endoprothese bestehe. Nach Aktenlage sei sowohl in der BGU L1 wie auch in der BGU T1 ein Anlass für eine operative Intervention nicht gesehen worden.
11 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine OSG-Prothese in einer Privatklinik ab. Aus rechtlichen Gründen könnten Kostenzusagen an Privatkliniken nur über eine Einzelfallentscheidung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Im Übrigen sei eine Operationsindikation nicht belegt, da die konservativen Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien.
12 Aus der Gesprächsnotiz vom 15. Januar 2024 folgte, dass die BGU F2 mitgeteilt habe, dass der Kläger damit drohe, die Server anzugreifen, wenn der Entlassungsbericht nicht seinen Vorgaben entsprechend abgeändert werde.
13 Am 4. März 2024 stellte sich der Kläger ambulant im U1-Klinikum M1 vor, das die Indikation zur Implantation einer OSG-Totalendoprothese (TEP) links, alternativ die Durchführung einer OSG-Arthrodese sah.
14 Mit Bescheid vom 14. Mai 2024 (vgl. Bd. 2 Bl. 277 VerwAkte) erkannte die Beklagte das Ereignis vom 9. April 2021 als Arbeitsunfall und eine posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Sprunggelenks nach operativ versorgtem Sprunggelenksbruch links sowie einen operativ versorgten Unterschenkelbruch rechts als Unfallfolgen an. Eine Rente könne nicht gezahlt werden, da zwar noch gewisse Einschränkungen aufgrund der Unfallfolgen vorlägen, diese aber keine rentenberechtigende MdE begründeten.
15 Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch per E-Mail (vgl. Bl. 279 VerwAkte). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2024 zurück. Dieser sei unzulässig, da der mittels einfacher E-Mail erhobene Widerspruch ohne Unterschrift das Schriftformerfordernis nicht wahre.
16 Mit E-Mail vom 6. Juni 2024 teilte der Kläger mit, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten Anzeige wegen Nötigung gegen ihn erstattet und das Amtsgericht ein Bußgeld von 364,00 € verhängt habe. Ursache hierfür sei ein medizinischer Notstand gewesen, die Mitarbeiterin solle davon überzeugt werden, dass die Anzeige zurückgenommen werden müsse. Das Anliegen sei dringend, da die Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen umgangen werden müsse.
17 Vom 24. Juni bis 4. Juli 2024 wurde eine stationäre Behandlung im U1-Klinikum M1 zur Implantation einer zementfreien OSG-TEP links durchgeführt. Die Entlassung sei mit reizlosen Wundverhältnissen bei noch einliegendem Hautnahtmaterial erfolgt.
18 Eine weitere BGSW wurde vom 21. August bis 18. September 2024 in der Rehabilitationsklinik S2 durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht habe das Gangbild deutlich verbessert werden können, der Treppenanstieg sei flüssiger geworden und die Schwellung rückläufig. Die Fortführung der Tätigkeit als Student der Biochemie und Biophysik sowie die zu erwartende anschließende Tätigkeit seien aus orthopädischer Sicht umsetzbar. Bei überwiegend stehender Geh- und Stehbelastung solle dringend auf orthopädisches Schuhwerk bzw. eine Schuhzurichtung geachtet werden.
19 Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente wies die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 darauf hin, dass über das Rentenbegehren bereits mit Bescheid vom 11. September 2024 [gemeint: Widerspruchsbescheid] entschieden worden sei.
20 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2024 lehnte die Beklagte die Gewährung von Akteneinsicht ab. Der Kläger erhalte Heilbehandlung, sodass eine Akteneinsicht derzeit nicht erforderlich sei. Außerdem liege kein Akteneinsichtsrecht vor, da der Verwaltungsakt bestandskräftig und das Verwaltungsverfahren damit beendet sei. Weiter bestehe nach § 25 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) kein Anspruch auf Akteneinsicht, da der Kläger bereits in der Vergangenheit Daten und Informationen rechtsmissbräuchlich verwendet habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2024 als unzulässig zurück, da die einfache E-Mail die Formvorschriften nicht wahre.
21 Am 4. November 2024 beantragte der Kläger eine Verletztenrente „zwecks Rehabilitation“ ab Oktober 2024. Mit Schreiben vom 7. November 2024 verwies die Beklagte auf den Bescheid vom 11. September 2024, darin sei über das Rentenbegehren bereits entschieden worden.
22 Am 15. Dezember 2024 wurde die Gewährung von Verletztengeld beantragt. Die Beklagte verwies auf den Bescheid vom 24. Februar 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2023.
23 Mit Bescheid vom 6. Februar 2025 lehnte die Beklagte die Gewährung von Fahrt-, Übernachnachts- und Verpflegungskosten ab, da die Kosten nur zur nächstgelegenen, geeigneten Klinik übernommen würden. Die U1-Klinik M1 erfülle diese Voraussetzungen nicht, die Nachuntersuchung hätte in einer ortsnäheren Klinik durchgeführt werden können. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2025 zurückgewiesen, da dieser nicht formgerecht erfolgt sei.
24 Das U1-Klinikum M1 führte nach ambulanter Untersuchung vom 28. Januar 2025 aus, dass sich reizlose Narbenverhältnisse und eine diskrete Kapselschwellung gezeigt hätten. Eine weitere Computertomographie (CT) sei zu veranlassen, eine Vollbelastung wäre möglich.
25 Mit Bescheid vom 17. April 2025 lehnte die Beklagte die Gewährung von Akteneinsicht erneut ab. Derzeit würden Heilbehandlungsleistungen gewährt, sodass Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen nicht notwendig sei. Die Verwaltungsakte seien bestandskräftig und das Verwaltungsverfahren damit beendet. Darüber hinaus bestehe nach § 25 Abs. 3 SGB X kein Anspruch auf Akteneinsicht, da in der Vergangenheit Daten und Informationen rechtsmissbräuchlich verwendet worden seien. Gegen den Bescheid erhob der Kläger per E-Mail Widerspruch.
26 Mit Schreiben vom 28. April 2025 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Entziehung von Leistungen für die Zukunft an (§ 24 SGB X). Sozialleistungen könnten entzogen werden, wenn derjenige, der Leistungen erhalte, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert werde. In den vergangenen Monaten sei es wiederholt zu schwerwiegendem Fehlverhalten von Seiten des Klägers gegen Behördenmitarbeiter gekommen. Insbesondere die unsachliche und pflichtwidrige Kommunikation führe dauerhaft zu einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand und mache eine sachgerechte Fallbearbeitung unmöglich.
27 Im Einzelnen seien Spammails, Morddrohungen gegen die Beklagte und deren Beschäftigte, Bedrohung einer Mitarbeiterin der Beklagten, die in einer strafrechtlichen Verurteilung gemündet habe, fortlaufende Auseinandersetzungen im Rahmen eines Klageverfahrens inklusive Nichtabgabe einer geforderten Unterlassungserklärung, massive Beeinträchtigung der Heilverfahrenssteuerung u.a. durch eine angedrohte Cyberattacke auf die BGU F2 aktenkundig. Das Verhalten in den BGU-Kliniken L3 und F2 habe zu Hausverboten und zur Verweigerung der Behandlung geführt. Dies erschwere wesentlich eine Leistungsgewährung bzw. mache diese unmöglich.
28 Diese Vorfälle beeinträchtigten in erheblichem Maße die sachliche Bearbeitung der Leistungsanträge. Ein geordneter Verwaltungsablauf sei nicht mehr möglich. Mehrfache Versuche, auf eine sachliche Kommunikation hinzuwirken, seien ohne Erfolg geblieben. Vielmehr habe der Kläger aktiv durch sein Verhalten die Erschwerung der Sachbearbeitung geradezu bezweckt. Es sei daher beabsichtigt, Leistungen infolge des Versicherungsfalls zu versagen. Sofern der Kläger zur konstruktiven Mitwirkung und sachlichen Kommunikation bereit sei, könne eine Wiederaufnahme der Leistungsbearbeitung geprüft werden. Hierfür stehe der Kläger in der Beweispflicht.
29 Am 29. April 2025 beantragte der Kläger die Überprüfung der Ablehnung der Verletztenrente nach § 44 SGB X, da ein neues Gutachten vorliege. Vorgelegt wurde der Bescheid vom 23. April 2025 über die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 30 seit dem 2. Januar 2025.
30 Am 27. April 2025 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG – S 2 U 1170/25). Vorgelegt wurde eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F1 (StA – Az.: 320 Js 28575/24), wonach von einer Strafverfolgung wegen Verleumdung gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen werde. Die Klage wurde zurückgenommen.
31 Die Prüfung einer Amputationsoperation bei chronischen Schmerzen und Lockerung des OSG links wurde am 7. April 2025 beantragt.
32 Am 30. April 2025 reichte der Kläger eine Petition beim Landtag von Baden-Württemberg ein.
33 Mit Bescheid vom 6. Mai 2025 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag hinsichtlich der Gewährung einer Verletztenrente ab. Der Bericht des P1 von November 2023 habe bei Bescheiderteilung bereits vorgelegen. Ein festgestellter GdB sei ohne Einfluss auf die MdE. Die MdE sei korrekt eingeschätzt worden und nicht zu beanstanden.
34 Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 versagte die Beklagte wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht alle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies umfasse konkrete Leistungen im Rahmen ambulanter und stationärer Rehabilitation sowie alle damit zusammenhängende Ansprüche. Die Versagung erfolge, da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seine unsachliche und pflichtwidrige Kommunikation nicht eingestellt habe.
35 Sozialleistungen dürften nur verweigert werden, wenn die betroffene Person vorher schriftlich darüber informiert worden sei, dass dies passieren könne und trotzdem nicht innerhalb der genannten Frist mitgewirkt habe. In den vergangenen Monaten sei es wiederholt zu schwerwiegendem Fehlverhalten gegenüber der Beklagten und den Mitarbeitern gekommen. Insbesondere die unsachliche und pflichtwidrige Kommunikation führe dauerhaft zu einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand und mache eine sachgerechte Fallbearbeitung unmöglich. Auf die Anhörung sei keine für die Bearbeitung hilfreiche Rückmeldung erfolgt. Nachdem trotz schriftlicher Hinweise innerhalb der gesetzten Frist der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen worden sei, seien alle Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu versagen. Sofern der Kläger künftig zur konstruktiven und sachlichen Kommunikation bereit sei, könne eine Wiederaufnahme der Leistungsbearbeitung geprüft werden.
36 Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 teilte die Beklagte der G1 und dem Klinikum L2 mit, dass der Versicherungsfall nur zu einer Behandlungsbedürftigkeit bis 27. Mai 2025 geführt habe. Leistungen zu Lasten der Beklagten seien daher keine mehr zu erbringen.
37 Gegen den Bescheid vom 27. Mai 2025 erhob der Kläger zunächst über das Online-Portal der Beklagten sowie nochmals mit per Briefpost übersandtem Schreiben (vgl. Bd. 3 Bl. 143 VerwAkte) Widerspruch.
38 Mit Bescheid vom 2. Juli 2025 lehnte die Beklagte die Übernahme beantragter Fahrtkosten ab und verwies auf den Bescheid vom 27. Mai 2025.
39 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2025 zurück. Die Mitwirkungspflicht umfasse auch ein sachliches Verhalten gegenüber dem Versicherungsträger. Wer durch schwerwiegendes Fehlverhalten, insbesondere durch Bedrohungen oder Einschüchterungen, das Verwaltungsverfahren erheblich beeinträchtige, verletze seine sozialrechtlichen Pflichten. Ausnahmen hiervon seien in § 65 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt und die Maßnahme stehe in angemessenem Verhältnis. Insbesondere die mehrfachen Hinweise und die Möglichkeit der Abgabe einer Unterlassungserklärung seien von dem Kläger nicht wahrgenommen worden. Stattdessen habe der Kläger mit seinem Verhalten dazu beigetragen, eine sachgerechte Bearbeitung unmöglich zu machen.
40 Am 27. Juli 2025 hat der Kläger erneut Klage beim SG erhoben und erklärt, den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2025 anzufechten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass mit dem Bescheid vom 27. Mai 2025 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung versagt worden seien. Durch die Klagebegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, sodass beantragt werde, die Klage als unbegründet abzuweisen.
41 Am 14. August 2025 hat der Kläger die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 2 U 2331/25 ER) beantragt. Auf rechtlichen Hinweis des SG ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anerkannt worden, dass kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung der Klage besteht. Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 3. September 2025 daher abgelehnt.
42 Weiter sind am 14. August 2025 (S 2 U 2335/25), am 28. September 2025 (S 2 U 2861/25, S 2 U 2811/25, S 2 U 2862/25) und am 10. November 2025 (S 2 U 3369/25, S 2 U 3370/25, S 2 U 3371/25, S 2 U 3372/25) Untätigkeitsklagen erhoben worden.
43 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2025 den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2025 aufgehoben. Es fehle an der Missachtung einer maßgeblichen Mitwirkungspflicht nach den §§ 66 ff. SGB I. Die Verletzung einer der dort genannten Pflichten sei nicht ersichtlich und werde dem Kläger von der Beklagten schon gar nicht vorgeworfen. Darüber hinaus fordere § 66 SGB I, dass durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert sein müsse. Bei den Rechtsfolgen wegen fehlender Mitwirkung gehe es nicht um Sanktionen, sondern um Konsequenzen aus der Verteilung des Aufklärungsrisikos zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger. Eine solche erschwerte konkrete Sachverhaltsaufklärung werde von der Beklagten gar nicht erst behauptet. Sie führe lediglich aus, dass durch das Verhalten des Klägers erheblicher Verwaltungsaufwand verursacht worden und eine sachgerechte Fallbearbeitung nicht möglich sei. Offenkundig verfolge der angefochtene Bescheid den Zweck, unangemessenes Verhalten des Klägers mit einer generellen Leistungsentziehung zu sanktionieren, wofür § 66 SGB I keine Rechtsgrundlage biete.
44 Ausweislich der Gesprächsnotiz vom 9. Dezember 2025 (vgl. Bd. 3 Bl. 638) werde keine Kostenübernahme für weitere EAP ausgesprochen, da der Gerichtsbescheid nicht bestandskräftig und das bg-liche Heilverfahren zum 27. Mai 2025 für beendet erklärt worden sei.
45 Am 10. Dezember 2025 hat die Beklagte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Dem Kläger sei die Akteneinsicht in die Verwaltungsakte vor dem Hintergrund mehrfacher Morddrohungen gegen Mitarbeiter versagt worden. Seit Januar 2003 seien Morddrohungen gegenüber der Unfallverursacherin sowie gegenüber Mitarbeitern der Beklagte geäußert worden (vgl. Bl. 39 Senatsakte). Auch gegenüber der BGU L1 habe sich der Kläger unangemessen und beleidigend geäußert, der BGU F2 sei mit schlechten Bewertungen in online-Portalen gedroht worden. Dies habe zu einer Behandlungsverweigerung seitens der BG-Kliniken geführt, diese Kliniken würden zur Heilverfahrenssteuerung indessen wegen ihrer Spezialisierung benötigt. Im November, Dezember 2023 sowie im März 2025 habe der Kläger nahezu täglich E-Mails mit verstörendem und beleidigendem Inhalt unter missbräuchlicher Verwendung von Absenderdaten gesandt. Aus sicherheitstechnischen Gründen sei die E-Mail-Adresse des Klägers gesperrt worden, die Online-Services und der Postweg hätten weiter zur Verfügung gestanden. Die Cyberangriffe und das Spammailing seien am 15. Dezember 2023 der Polizei gemeldet worden.
46 Zudem hätten Mitarbeiter den Kläger auch privat angezeigt, da sich das Verhalten gezielt gegen Sachbearbeiter gerichtet habe. Das Amtsgericht habe ein Bußgeld von 364,00 € verhängt, ein weiteres Verfahren sei 2025 wegen einer anderen Verurteilung eingestellt worden.
47 Der Kläger sei mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden, zudem habe man ihn am 31. Oktober 2023 und 6. November 2023 darum gebeten, nur mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter zu kommunizieren. Auch hier habe der Kläger keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt.
48 Die in den §§ 60 ff. SGB I normierten Mitwirkungspflichten seien Obliegenheiten, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden könnten, deren Nichtbefolgung aber Nachteile nach sich ziehen könne. Diese Mitwirkungspflichten umfassten u.a. ein sachliches Verhalten gegenüber dem Versicherungsträger. § 66 SGB I sei die zentrale Norm zur Umsetzung dieser Nachteile, die in einer Entziehung oder Versagung der Leistung bestehen könnten.
49 Nach § 66 Abs. 1 SGB I könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert werde. Dies gelte entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere. Ziel der Vorschrift sei, letztlich ein bestimmtes Verhalten des zur Mitwirkung Verpflichteten herbeizuführen.
50 § 66 Abs. 1 SGB I erlaube eine Versagungs- oder Entziehungsentscheidung, ohne dass zuvor sämtliche materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs abschließend geprüft werden müssten. Eine Pflichtverletzung liege vor, wenn der Mitwirkungsverpflichtete die ihm nach §§ 60 ff. obliegende Handlung ganz oder teilweise unterlasse. Vorausgesetzt werde, dass aus dem pflichtwidrigen Verhalten des Betroffenen im Verwaltungsverfahren Schwierigkeiten erwüchsen, die der Leistungsträger nur durch einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand überwinden könne. Die Aufklärung des Sachverhalts müsse zudem erheblich erschwert sein. Dies sei der Fall, wenn die Aufklärung einen beträchtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordere. Letztlich richte sich dies nach den Umständen des Einzelfalls. Der erforderliche Mehraufwand könne in Zeitaufwand aber auch in monetären Mehrkosten bestehen.
51 Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGB I liege es im Ermessen des Leistungsträgers, ob er zusätzliche Ermittlungen durchführe oder unmittelbar eine Versagungs- bzw. Entziehungsentscheidung treffe. Welche Maßnahmen im Einzelfall zulässig seien, bestimme sich nach dem konkreten Sachverhalt. Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht regele § 65 SGB I.
52 Seit 2023 sei es wiederholt zu schwerwiegendem Fehlverhalten des Klägers gekommen, insbesondere führe die unsachliche und pflichtwidrige Kommunikation dauerhaft zu einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand und mache eine sachgerechte Fallbearbeitung unmöglich. Der Kläger habe durch sein Verhalten die Mitwirkungspflicht nach §§ 60, 62 SGB I verletzt. Die Weigerung des Klägers, die Kommunikation mit dem ihm zugeteilten Sachbearbeiter zu führen, verstoße gegen die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung. Auch die Spam-E-Mails, die im November und Dezember 2023 sowie im März 2025 täglich mehrfach eingegangen seien und so einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachten, stellten eine Mitwirkungspflichtverletzung dar.
53 Die unangemessenen und beleidigenden Äußerungen des Klägers gegenüber den behandelnden Ärzten und die Androhung von Cyberattacken sowie schlechten Bewertungen in allen Online-Portalen führten letztlich zur Einstellung der Behandlungsmaßnahmen in den BG-Kliniken. Diese Umstände erschwerten erheblich sowohl die Sachverhaltsaufklärung als auch die Steuerung des Heilverfahrens und eine sachgemäße Leistungsbewilligung. Damit werde eine zügige Heilbehandlung verhindert und die Feststellung des Gesundheitszustandes unmöglich gemacht. Dies stelle ebenfalls einen Verstoß gegen die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung dar.
54 Nach den Vorfällen in den BG-Kliniken habe der Kläger weitere Behandlungen auch in BG-Kliniken verweigert, die bislang die Behandlung nicht abgelehnt hätten. Dies stelle einen Verstoß gegen die Duldungspflicht der ärztlichen Untersuchung dar. Der Kläger habe die Pflicht, notwendige Untersuchungen zu ermöglichen und Heilbehandlungen zuzulassen, die zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich seien. Der Kläger habe stattdessen eigene, nicht zugelassene Krankenhäuser vorgeschlagen. Ein solcher Anspruch auf freie Arzt- und Krankenhauswahl bestehe nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht aber gerade nicht. Die Heilbehandlung unterliege den Regelungen der §§ 26 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Demnach führe das Verhalten des Klägers zur einer Mitwirkungspflichtverletzung und ein Tatbestand nach § 65 SGB I sei weder ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen.
55 Die Versagungsentscheidung liege im Ermessen der Behörde, wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssten. Die Aufforderung zu einer sachgerechten Kommunikation und die Vermeidung schwerwiegenden Fehlverhaltens sei zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens unumgänglich und absolut notwendig. Demnach liege eine Geeignetheit der Maßnahme vor. Zudem sei sie auch erforderlich, da es kein milderes Mittel mit gleicher Erfolgswahrscheinlichkeit und vergleichbar niedrigem Aufwand gebe.
56 Der Kläger sei mehrfach zur Mitwirkung und zur sachlichen Kommunikation aufgefordert worden, auf die Mitwirkungspflichten hinsichtlich des schwerwiegenden Fehlverhaltens sei schriftlich hingewiesen worden. Dieser Hinweis weise die notwendige Bestimmtheit auf, sodass der Kläger eindeutig habe erkennen können, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung drohe. Die Hinweise seien jedoch ergebnislos geblieben. Zudem sei vor der Einstellung eine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt, worauf eine sachdienliche Äußerung unterblieben sei.
57 Die Beklagte habe im Sinne eines zügigen und angemessenen Verwaltungsverfahrens auf eine Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten des Versicherten zu achten und Obliegenheitsverletzungen entsprechend zu ahnden. Es bestehe nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber den Versicherten, sondern auch gegenüber ihren Mitarbeitern. Diese beinhalte nicht nur den Schutz von Gesundheit und Leben, sondern auch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie den Schutz vor Diskriminierung, Belästigung und Mobbing. Im vorliegenden Fall sei eine umfassende Gesamtabwägung all dieser Aspekte notwendig gewesen und habe im Ergebnis zur Leistungsentziehung geführt.
58 Das SG verkenne, dass nicht lediglich eine generelle Sanktionierung von unangemessenem Verhalten erfolgen solle, sondern eine tatsächliche Rechtsverletzung in Form einer Mitwirkungspflichtverletzung vorliege. Eine solche sei dem Kläger sowohl in der Anhörung als auch in Bescheid und Widerspruchsbescheid vorgeworfen worden. Es liege eine erhebliche und konkrete Mitwirkungspflichtverletzung vor und die Maßnahme stelle entgegen der Annahme des SG keine generelle Sanktion unangemessenen Verhaltens dar.
59 Der Widerspruch habe keine handschriftliche Unterschrift enthalten, sodass es bereits am Schriftformerfordernis des § 84 SGG fehle. Zudem bestünden erhebliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, der in der Vergangenheit wiederholt unzulässige Widersprüche eingelegt habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass dem Kläger die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Rechtsbehelfsverfahren bekannt seien. Gleichwohl habe er erneut gegen diese Anforderungen verstoßen, sodass das prozessuale Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder zumindest als nicht schutzwürdig erscheine. Daneben beruhe die Entscheidung auf einem unzutreffenden Verständnis der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage. Die Klageschrift habe weder den Anforderungen des § 92 SGG noch den entsprechend heranzuziehenden Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) genügt. Die bloße Erklärung, man „fechte“ den Widerspruchsbescheid an, ersetze keinen konkret formulierten Sachantrag, der den Streitgegenstand und das Klageziel eindeutig bestimme.
60 Zudem lasse die Klageschrift nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, dass und in welchem Umfang eine Anfechtungsklage habe erhoben werden sollen. Weder sei eindeutig bestimmt, ob der Widerspruchsbescheid allein oder in Gestalt des Ausgangsbescheides angegriffen werden sollte, noch sei eine konkrete Rechtsfolge formuliert worden. Das SG hätte vor diesem Hintergrund auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken müssen, stattdessen habe es die Zulässigkeit der Klage ohne hinreichende Gründe unterstellt und eine Sachentscheidung getroffen. Dies stelle einen durchgreifenden Verfahrensfehler dar.
61 Die Beklagte beantragt,
62 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21. November 2025 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
63 Der Kläger beantragt,
64 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
65 Er verweist auf die angefochtene Entscheidung.
66 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.
67 Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
68 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des SG vom 21. November 2025, mit dem auf die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG, vgl. zur statthaften Klageart bei Versagungs-/Entziehungsbescheid BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 45/07 R – juris, Rz. 12; BSG, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 13/19 R –, juris, Rz. 10) der Bescheid vom 27. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 16. Juli 2025 aufgehoben worden ist. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Streitstandes ist bei dieser Klageart der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 33; BSG, Urteil vom 13. August 1997 – 9 RVs 10/96 –, juris, Rz. 15; BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, juris, Rz. 13).
69 Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Begründetheit der Klage. Der Bescheid vom 27. Mai 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2025 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) und ist daher vom SG zu Recht aufgehoben worden.
70 Die Klage beim SG war entgegen der Darlegungen der Beklagten zulässig. Das gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgeschriebene Vorverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zwar ist der per Briefpost bei der Beklagten eingegangene Widerspruch nicht handschriftlich unterschrieben, jedoch genügt auch ein schriftlicher Widerspruch ohne Unterschrift, wenn sich aus diesem allein oder i.V.m. Anlagen hinreichend sicher ohne Rückfragen und Beweiserhebung ergibt, dass die Erklärung vom Widerspruchsführer stammt und nichts dafür spricht, dass sie ohne dessen Willen in der Verkehr gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1968 – II C 112.65 –, juris, Rz. 14 ff.; LSG Bayern, Urteil vom 19. Mai 2010 – L 19 R 577/07 –, juris, Rz. 22; Schmidt, in: Meyer-Ladewig, a.a.O., § 84 Rz. 3). Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Senat keine Zweifel an der Urheberschaft des Widerspruchs, zumal dieser auch nochmals über das Online-Portal der Beklagten übersandt worden ist und auch deshalb keine Zweifel daran bestehen, dass dieser nicht gegen den Willen des Klägers in Verkehr gebracht worden ist.
71 Entsprechendes gilt hinsichtlich der Klageschrift, wobei § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG schon nur als Sollvorschrift ausgestaltet ist (vgl. auch Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 92 Rz. 13) und auch hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ohne den Willen des Klägers in den Verkehr gelangt ist (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 26. April 2022 – B 1 KR 35/21 B –, juris, Rz. 10).
72 Abwegig sind daneben die Darlegungen der Beklagten, wonach der Streitgegenstand nicht hinreichend bezeichnet worden sei und das SG deshalb über die Klage nicht in der Sache habe entscheiden dürfen. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Hieraus ergibt sich, dass sich die Bindung des Gerichts auf den erhobenen Anspruch, auf das sog. Klagebegehren bezieht. Unter dem Klagebegehren ist der prozessuale Streitgegenstand zu verstehen, also der Lebenssachverhalt und dasjenige, was der Kläger auf dieser Grundlage als gerichtliche Entscheidung anstrebt. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und vor allem – aber nicht nur – bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Im Übrigen ist das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung festzustellen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass nach Maßgabe des Meistbegünstigungsprinzips alles begehrt wird, was dem Kläger aufgrund des Sachverhalts rechtlich zusteht (BSG, Beschluss vom 26. März 2025 – B 4 AS 102/23 B –, juris, Rz. 7 mwN). Hiervon ausgehend ist der Klageschrift in aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Versagungs-/Entziehungsbescheid angegriffen werden sollte. Nachdem es sich um keinen teilbaren Streitgegenstand handelt, ist es auch fernliegend, eine Erklärung zum Umfang der Anfechtung zu verlangen. Bezeichnenderweise hat die Beklage selbst die Klage nicht anders als das SG verstanden, wie aus ihrer Klageerwiderung deutlich wird. Letztlich ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen sollte. Der von der Beklagten behauptete Verfahrensfehler des SG liegt damit ebenso wenig vor, wie eine Unzulässigkeit der Klage.
73 Die Klage ist begründet, die Berufung dagegen unbegründet, da es für die angefochtene Verfügung bereits an einer Rechtsgrundlage fehlt. Eine Behörde darf eine Regelung nämlich nur dann treffen, soweit der Tatbestand einer öffentlich-rechtlichen Norm erfüllt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 KR 2/20 R –, juris, Rz. 30), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beklagte kann den Bescheid nämlich nicht auf § 66 Abs. 1 SGB I stützen.
74 § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I bestimmt, dass wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 oder den §§ 61, 62 und 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen kann, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt nach § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB I entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
75 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3). Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB I sollen, soweit für die in Abs. 1 Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, diese benutzt werden.
76 § 61 SGB I bestimmt, dass wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen soll. Nach § 62 SGB I soll, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird, § 63 SGB I, und wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden, § 64 SGB I.
77 Keine dieser Mitwirkungspflichten ist vorliegend indessen betroffen, was die Beklagte selbst auch nicht behauptet. Die Beklagte hat bei dem Kläger zwar das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und Unfallfolgen anerkannt, hat aufgrund des Arbeitsunfalls aber bislang nur einzelne Leistungen zur Heilbehandlung gewährt, aber keine Dauerleistungen. Schon deshalb kommt eine Leistungsentziehung mit Wirkung für die Zukunft nicht in Betracht. Ebenso scheidet die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens auf Prüfung der weiteren Leistungsberechtigung hinsichtlich einer Dauerleistung aus.
78 Die Beklagte verkennt die gesetzliche Symptomatik, wenn sie meint, außerhalb einer konkreten Anspruchsprüfung eine Verletzung von Mitwirkungspflichten sanktionieren und pauschal zukünftige Leistungen entziehen zu können. Die Versagung ist kraft Gesetzes nämlich nur als eine Entscheidung bis zur Nachholung der Mitwirkung konzipiert und wirkt als Schranke der Sachentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2024 – B 2 U 9/22 R –, juris, Rz. 15). In eine konkrete Leistungsprüfung, hinsichtlich sich deren sich die Frage der Erfüllung von Mitwirkungspflichten stellen kann, ist die Beklagte indessen vor ihrer Entscheidung gar nicht eingetreten gewesen. Dementsprechend ist die Frage, ob die Mitwirkung zur Entscheidung erforderlich ist oder ob die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen anderweitig nachgewiesen sind, schon denklogisch gar nicht zu prüfen.
79 Unabhängig davon ergibt sich aus der Aktenlage nicht, dass sich die Beklagte bisher an einer Sachentscheidung gehindert gesehen hätte, vielmehr sind mehrfach Leistungen bewilligt oder abschließende Sachentscheidungen – beispielsweise über die Gewährung einer Verletztenrente – getroffen worden. Dass die BGU L1 die Durchführung einer KSR wegen des Verhaltens des Klägers abgelehnt hat, hat die Sachaufklärung letztlich nicht behindert, da die Maßnahme in der BGU F2 anschließend durchgeführt worden ist. Die Androhung der Cyberattacke gegen die BGU F2 ist erst im Nachgang erfolgt, nachdem der Kläger mit dem Entlassungsbericht nicht einverstanden gewesen ist. Dennoch hat sich die Beklagten nicht gehindert gesehen, weitere Sachentscheidungen zu treffen, sodass nicht erkennbar ist, welche Sachverhaltsaufklärung durch das Verhalten verhindert worden sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nur versucht hätte, weitere Untersuchungen in der BGU F2 – denen das vorangegangene Verhalten des Klägers entgegenstehen könnte – zu veranlassen, bestehen nicht. Vielmehr sind im Nachgang Behandlungen in der S1-Klinik K1, im U1-Klinikum M1 und in der Rehabilitationsklinik S2 durchgeführt worden, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verhalten des Klägers einen negativen Einfluss auf die Durchführung dieser Maßnahmen hatte.
80 In diesem Zusammenhang verkennt die Beklagte, dass die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten allein die sich aus § 66 SGB I ergebende Rechtsfolge nicht trägt, sondern die Aufklärung des Sachverhalts hierdurch erheblich erschwert werden muss, was eine Kausalität und einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen unterlassener Mitwirkung und den Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsaufklärung voraussetzt (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2020 – B 14 AS 13/19 R –, juris, Rz. 15). Es scheidet daher aus, für die Frage einer zukünftigen Mitwirkungspflichtverletzung – und nichts anderes prüft die Beklagte hier, da es an einem konkreten Verwaltungsverfahren auf Leistungsgewährung fehlt – das Fehlverhalten des Klägers gegenüber den BGU L3 und F2 in 2023/2024 heranzuziehen.
81 Daneben sind die Mitwirkungspflichten auf ein aktives Tun des Sozialleistungsbeziehers gerichtet, während die Beklagte letztlich in erster Linie ein Unterlassen des Klägers verlangt, dessen Durchsetzung mit der Intension des Mitwirkungspflichten, eine Förderung der Sachverhaltsaufklärung zu erwirken, bereits nicht korrespondiert. Dies folgt weiter daraus, dass bei Nachholung der Mitwirkung Leistungen nach § 67 SGB I nachgezahlt werden können, wobei die Nachholung weder eine auflösende Bedingung ist noch eine Erledigung des Verwaltungsaktes auf andere Weise bewirkt. Denn anders als eine Leistungsablehnung aus sachlichen Gründen beendet die Versagungsentscheidung das Verwaltungsverfahren nicht in der Sache. Stattdessen wird es mit der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung von Amts wegen wieder in Gang gesetzt, wenn die unterlassene Mitwirkung nachgeholt wird (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2024 – B 2 U 9/22 R –, juris, Rz. 15). Eine solche Nachholung der Mitwirkung und Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens scheidet vorliegend indessen aus, nachdem die Beklagte die Entscheidung gerade außerhalb eines auf eine konkrete Leistung geführten Verwaltungsverfahrens getroffen hat. § 66 SGB I bietet damit ersichtlich keine Rechtsgrundlage dafür, eine Sachbearbeitung pauschal in die Zukunft gerichtet gänzlich abzulehnen, was die Intention der Beklagten zu sein scheint.
82 Aus § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB I folgt nichts anderes, da dieser Fälle erfasst, in denen der Leistungsberechtigte nicht passiv bleibt, obwohl er aktiv werden müsste, sondern er vielmehr aktiv darauf hinwirkt, dass der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden kann, etwa indem er Beweisurkunden vernichtet und damit eine Sozialleistung erlangt (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I Rz. 41). Auch eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
83 Der Senat übersieht nicht, dass der Kläger die Grenzen einer sachlichen Kommunikation bereits mehrfach überschritten hat und dass sein Vorgehen, vielfältigen Schriftverkehr mit unterschiedlichen Stellen zu erzeugen, in keiner Weise verfahrensförderlich ist und die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke nahelegt. Zur Unterbindung dieser Verhaltensweisen bieten die Vorschriften über die Mitwirkung im Verwaltungsverfahren jedoch keine taugliche Grundlage. Sondern hierauf ist, was die Beklagte offensichtlich auch getan hat, durch eine Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie die Inanspruchnahme der Strafverfolgungsbehörden zu reagieren. Denn bei den Obliegenheiten der §§ 60 ff. SGB I handelt es sich zwar um keine abschließende Regelung, sondern aus dem Sozialrechtsverhältnis können weitere Nebenpflichten abgeleitet werden, wozu es auch gehört, dieses vor vermeidbaren Schäden zu bewahren. Jedoch kann dies nicht dazu führen, die gesetzlich ausgeformten Obliegenheiten weiter auszudehnen, sondern in diesen Bereichen kann eine Ausweitung allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs erfolgen (vgl. Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 60 SGB I, Rz. 26 ff.).
84 Im Übrigen ist die pauschale Forderung nach einer „konstruktiven und sachlichen Kommunikation“ zu unbestimmt, um hierauf eine Leistungsversagung stützen zu können, da die Frage einer Nachholung der Mitwirkung nicht objektiv geprüft werden kann, sondern es der wertenden Betrachtung bedarf, wann von einer konstruktiven und sachlichen Kommunikation ausgegangen werden kann.
85 Im Hinblick auf das zwischen den Beteiligten geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren, in dem geklärt wurde, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Ansinnen der Beklagten aus der Gesprächsnotiz vom 9. Dezember 2025, wegen des streitgegenständlichen Bescheides keine Leistungen mehr zu erbringen, rechtlich bedenklich sein dürfte.
86 Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.
87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193.
88 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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