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12 U 131/25•OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 2026-07-07, 12 U 131/25
12 U 131/25Obergericht / Civil Chamber 1207.07.2026
1. Bei Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung mit der Möglichkeit der Nachversicherung von später geborenen Kindern besteht keine Verpflichtung, den Versicherer ungefragt über eine bereits pränatal diagnostizierte Erkrankung bzw. Anomalie (hier: Trisomie 21) eines bei Antragstellung noch ungeborenen Kindes aufzuklären. 2. Das Verschweigen dieses Umstands ist somit keine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung. Verfahrensgang vorgehend LG Karlsruhe, 7. Oktober 2025, 8 O 111/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-07
Aktenzeichen: 12 U 131/25
ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0707.12U131.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 VVG, § 198 VVG
Bei Abschluss einer privaten Pflege-Zusatzversicherung mit der Möglichkeit der Nachversicherung von später geborenen Kindern besteht keine Verpflichtung, den Versicherer ungefragt über eine bereits pränatal diagnostizierte Erkrankung bzw. Anomalie (hier: Trisomie 21) eines bei Antragstellung noch ungeborenen Kindes aufzuklären.
Das Verschweigen dieses Umstands ist somit keine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung.
Verfahrensgang
vorgehend LG Karlsruhe, 7. Oktober 2025, 8 O 111/25, Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.10.2025, Az. 8 O 111/25, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Parteien streiten um den Fortbestand einer Pflegezusatzversicherung. Der Kläger hatte bei Vertragsschluss nicht angegeben, dass bei seiner ungeborenen Tochter Trisomie 21 diagnostiziert worden war.
2 Bei der mit Zwillingen schwangeren Ehefrau des Klägers, J. K., wurde am 17.08.2023 eine humangenetische Untersuchung auf Trisomie 13, 18 und 21 durchgeführt. Nach dem Befundbericht vom 23.08.2023 (Anlage B1) lag ein Hinweis auf eine Trisomie bei mindestens einem der beiden Föten vor. Aufgrund eine Fruchtwasseruntersuchung bestätigten der Laborbericht vom 18.09.2023 (Anlage B3) und das humangenetische Gutachten vom 02.10.2023 (Anlage B4), dass der weibliche Fötus an Trisomie 21 erkrankt ist.
3 Der Kläger schloss aufgrund seines Antrags vom 30.10.2023 mit der Beklagten einen privaten Pflegezusatzversicherungsvertrag für sich ab (Versicherungsnummer …, Anlage B7). Der Kläger beantwortet die in dem Versicherungsantrag enthaltenen Gesundheitsfragen zu seiner Person wahrheitsgemäß.
4 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung (AB/PV 2017) enthalten folgende Regelungen:
5 „§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
6 1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf der Wartezeit. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt. Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
7 2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
8 Erweiterung zu § 2 Absatz 2:
9 Bei Geburt bestehende Anomalien und Erbkrankheiten sind ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeiten vom Versicherungsschutz umfasst.“
10 In dem Tarifbedingungen ist ferner vereinbart:
11 „Es ist kein Leistungsanspruch gegeben, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung […] bereits Pflegebedürftigkeit besteht“.
12 Die Tochter des Klägers, E. K., wurde am 08.02.2024 mit der Erkrankung Trisomie 21 geboren. Auf Antrag des Klägers vom 13.02.2024 wurde die Tochter am 20.02.2024 im Wege der Kindernachversicherung in den Versicherungsvertrag des Klägers aufgenommen (Versicherungsschein Anlage B8). Mit Bescheid vom 06.05.2024 wurde sie mit Wirkung seit dem 09.02.2024 in Pflegegrad 3 eingestuft (Anlage B9). Am 15.05.2024 meldete der Versicherungsmakler des Klägers unter Vorlage des Einstufungsbescheids den Versicherungsfall.
13 Mit Schreiben vom 22.07.2024 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, wodurch auch der Versicherungsschutz für die Tochter entfallen sei. Hilfsweise und vorsorglich erklärte die Beklagte auch die Anfechtung der Kindernachversicherung für die Tochter (Anlage K3).
14 Der Kläger hat vorgetragen,
15 die Anfechtung der Beklagten sei nicht wirksam, die Verträge bestünden unverändert fort. Für eine Familiennachversicherung enthalte der Antragsprozess der Beklagten keine gesonderten Antragsfragen, insbesondere nicht zu dem Gesundheitszustand der nachzuversichernden Person. Vielmehr seien nach § 2 Ziff. 2 AB/PV ausdrücklich bei Geburt bestehende Anomalien und Erbkrankheiten (der nachzuversichernden Person) ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit vom Versicherungsschutz umfasst.
16 Der Kläger hat beantragt:
17 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Pflegezusatzversicherungsvertrag Deutsche Privatpflege, bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … geführt, VP00, Versicherungsbeginn 1. Oktober 2023, unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch Anfechtung vom 22. Juli 2024 erloschen ist.
18 2. Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Pflegezusatzversicherungsvertrag Deutsche Privatpflege, bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … geführt, VP01, Versicherungsbeginn 9. Februar 2024, unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch Anfechtung vom 22. Juli 2024 erloschen ist.
19 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Kanzlei S. Rechtsanwalte PartG mbB in Höhe von 540,50 EUR freizustellen.
20 Die Beklagte hat beantragt,
21 die Klage abzuweisen
22 und im Wege der Widerklage:
23 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 9.2.2024 bis zum 28.2.2025 Leistungen in Höhe von 10.615,00 EUR aus der mit dem Kläger geschlossenen Pflegezusatzversicherung zur Versicherungsnummer …, VP01, zu erbringen.
24 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch darüber hinaus nicht verpflichtet ist, Leistungen aus der mit dem Kläger geschlossenen Pflegezusatzversicherung zur Versicherungsnummer P95569-100/0, VP01, sowie aus der mit dem Kläger geschlossenen Pflegezusatzversicherung zur Versicherungsnehmer …, VP00, zu erbringen.
25 Die Beklagte hat vorgetragen,
26 die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung sei wirksam. Der Kläger habe seine vorvertragliche Anzeigepflicht gegenüber der Beklagten bei Antragstellung im Oktober 2023 in arglistiger Weise verletzt. Er habe in rechtsmissbräuchlicher Absicht zunächst für sich selbst ein Vertragsverhältnis in Form einer Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, um anschließend von dem Recht auf Kindernachversicherung Gebrauch machen zu können, wobei der Kläger schon bei Stellung des ersten Antrags gewusst habe, dass das noch ungeborene Kind mit schweren Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Welt kommen würde. Der Kläger sei nach Treu und Glauben bei Antragstellung verpflichtet gewesen, der Beklagten mitzuteilen, dass bei seinem ungeboren Kind Trisomie 21 diagnostiziert worden sei. Hätte die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt, hätte sie den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.
27 Der Kläger hat beantragt,
28 die Widerklage abzuweisen.
29 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Anfechtung der Beklagten greife nicht durch, der Versicherungsvertrag sei wirksam. Der Kläger habe die Beklagte bei Vertragsschluss nicht arglistig getäuscht. Da der Kläger die von der Beklagten gestellten Fragen zutreffend beantwortet habe, komme nur eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht. Ob und unter welchen genauen Voraussetzungen eine Täuschung durch Unterlassen möglich sei, bedürfe keiner Entscheidung. Jedenfalls liege eine solche nicht vor. Fälle wie der vorliegende seien dadurch gekennzeichnet, dass ein Versicherungsnehmer einem Versicherer gegenübertrete, der geschäftserfahren sei und gerade für die Vertragsanbahnung einen Fragebogen entwickelt habe, mit dem er zum Ausdruck bringe, welche Umstände für ihn im Hinblick auf den Vertragsschluss relevant seien. Daraus folge, dass die Anfechtung auf außergewöhnliche Fallgestaltungen beschränkt sein müsse, etwa wenn sich eine Mitteilungspflicht aus besonderen Gründen dem Versicherungsnehmer aufdränge. Daran fehle es vorliegend. Bei einer bereits vorgeburtlich im Mutterleib bestehenden Erkrankung handele es sich nicht um einen besonders häufigen Umstand, aber auch nicht um einen derart ungewöhnlichen Einzelfall, dass ein Versicherer danach nicht fragen könnte. Erhalte ein werdender Vater als durchschnittlicher Versicherungsinteressent bei Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung für sich ein Antragsformular des geschäftserfahrenen Versicherers, in dem eine Frage nach vorgeburtlichen Erkrankungen nicht gestellt sei, müsse er nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Versicherer solche Umstände dennoch erfahren möchte. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund der Wertung des § 198 VVG, der auch für die Pflegetagegeldversicherung gelte und dessen Regelungsgehalt die Beklagte in § 2 Ziff. 2 AB/PV übernommen habe. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nehme somit zur Kenntnis, dass ein Versicherer bei solchen Kindern, bei denen die Schwangerschaft kurz nach der Antragstellung beginne, ohnehin ohne Rücksicht auf angeborene oder ererbte Krankheiten Versicherungsschutz zu gewähren habe. Vor diesem Hintergrund dränge sich einem Versicherungsnehmer gerade nicht eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung auf, wenn ein Versicherer nach im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannten Krankheiten bei ungeborenen Kindern nicht frage. Auch der Umstand, dass bei Antragstellung das Risiko einer späteren Pflegebedürftigkeit der Tochter erhöht gewesen sei, ändere hieran nichts. Solche gefahrerheblichen Umstände bei Antragstellung durch geeignete Fragen herauszufinden und dadurch die eigenen Interessen zu wahren, sei Sache des Versicherers. Allein die Diagnose Trisomie 21 lasse keinen Rückschluss dahingehend zu, ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit eintrete. Dies ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Arztberichten.
30 Die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Indem der Kläger den Vertrag in Kenntnis der vorgeburtlichen Erkrankung seines Kindes abgeschlossen habe, habe er in rechtlich zulässiger Weise eigene vertragliche Interessen wahrgenommen. Welches Ausmaß die Trisomie 21 bei der Tochter des Klägers haben würde, sei trotz der gesicherten Diagnose und einem damit sehr stark erhöhten Risiko bei Antragsstellung nicht sicher absehbar oder vorhersehbar gewesen. Wollte man das Schweigen des Klägers hierzu als rechtsmissbräuchlichen Erwerb eines Anspruchs einordnen, würde man die Grundsätze zur Reichweite einer spontanen Aufklärungspflicht unterlaufen.
31 Ob die Feststellungswiderklage das kontradiktorische Gegenteil der Klage und damit unzulässig sei, könne dahinstehen, da sie jedenfalls unbegründet sei.
32 Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag und ihre Widerklage weiter. Der Eintritt des Versicherungsfalls habe zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits sicher festgestanden. Hierüber habe das Landgericht nicht den erforderlichen Beweis erhoben. Da der Kläger für sich selbst ein Versicherungsvertragsverhältnis abgeschlossen habe, um über den Umweg der Kindernachversicherung Versicherungsschutz für das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ungeborene Kind zu erlangen, sei diese Konstellation derart ungewöhnlich, dass eine Frage nach möglichen bekannten Erkrankungen eines noch ungeborenen Kindes in Hinblick auf eine hypothetische Kindernachversicherung weder verlangt noch erwartet werden könne. Damit könne dem Antragsteller aber nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass der Versicherer mangels Fragestellung an der Kenntnis eines entsprechenden Sachverhalts kein Interesse hätte. Ohne die Kindernachversicherung hätte der Kläger Versicherungsschutz für das erkrankte ungeborene Kind unter keinen Umständen erhalten können. Über diese Absicht habe der Kläger die Beklagte in arglistiger Weise im Unklaren gelassen. Selbst bei Unwirksamkeit der Anfechtung wäre die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet, weil vereinbarungsgemäß zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pflegebedürftigkeit bestanden habe. Jedenfalls könne die Beklagte die Leistung nach Treu und Glauben verweigern, weil der Kläger gezielt ihr Recht auf Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung vereitelt habe.
33 Die Beklagte beantragt,
34 das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.10.2025 (8 O 111/25) aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und auf die Widerklage des Beklagten zu urteilen:
35 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 09.02.2024 bis zum 28.02.2025 Leistungen in Höhe von 10.650,00 € aus der mit dem Kläger geschlossenen Pflegezusatzversicherung zur Versicherungs-Nr.: …, VP01, zu erbringen.
36 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auch darüber hinaus nicht verpflichtet ist, Leistungen aus der mit dem Kläger geschlossenen Pflegezusatzversicherung zur Versicherungs-Nr.: P95569-100/0, VP01, sowie aus der mit dem Kläger geschlossenen Pflegezusatzversicherung zur Versicherungs-Nr.: …, VP00, zu erbringen.
37 Der Kläger beantragt,
38 die Berufung zurückzuweisen.
39 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagten wäre unbenommen gewesen, auch für die Nachversicherung relevante Antragsfragen zu stellen oder sie von Bedingungen abhängig zu machen. Gegen eine vorvertragliche, spontane Anzeigepflicht, deren Unterlassen zu einer Arglist führen könnte, spreche im Übrigen der Umstand, dass der Beklagte gemäß § 2 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen ausdrücklich bei Geburt bestehende Anomalien oder Erbkrankheiten der nachversicherten Person ohne Wartezeit und Risikozuschlag mitversichere. Eine Pflegebedürftigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung habe nicht bestanden. Die Beklagte führe nicht aus, woraus sich eine solche ergeben sollte. Der Wortlaut sage allenfalls etwas zu einem Leistungsanspruch, nicht aber zu einer Verhaltensregel aus.
40 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil, auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2026 verwiesen.
II.
41 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien nicht durch die Anfechtung der Beklagten vom 22.07.2024 unwirksam geworden ist, die Beklagte zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtverfolgungskosten verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Weder hat die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam angefochten (1.) noch ist sie aus anderen Gründen leistungsfrei (2.).
42 1. Die Anfechtung der Beklagten mit Schreiben vom 22.07.2024 ist unwirksam. Der – allein in Betracht kommende – Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) liegt nicht vor.
43 a) Nach § 22 VVG bleibt das Recht des Versicherers, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, neben den Rechten aus §§ 19 ff. VVG unberührt. Weil die Beklagte dem Kläger nur Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand gestellt hat, die die Erkrankung seiner ungeborenen Tochter nicht erfassten und die der Kläger unstreitig wahrheitsgemäß beantwortet hat, scheiden sowohl ein Rücktritt oder eine Kündigung nach Maßgabe der §§ 19 ff. VVG als auch eine Anfechtung wegen Täuschung durch aktives Tun aus. Der Kläger hat zum Gesundheitszustand seiner ungeborenen Tochter keine Erklärung abgegeben, weshalb es an einer Täuschungshandlung fehlt.
44 b) Vor diesem Hintergrund kommt nur eine Täuschung durch Unterlassen in Betracht. Ob eine solche nicht nur im Grundsatz (vgl. BGH, Urteile vom 04.03.1998 – VIII ZR 378/96, juris Rn. 14; vom 18.03.2003 – X ZR 19/01, juris Rn. 19), sondern auch im Zusammenhang mit einem Versicherungsantrag möglich ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand Senat, Urteil vom 20.04.2018 – 12 U 156/16, juris Rn. 47 f. m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2019 – I-20 U 72/19, juris Rn. 16; Bußmann in: Langheid/Wandt, MüKo-VVG, 3. Aufl. 2022, § 22 Rn. 14 ff.), kann aber vorliegend dahinstehen. Denn eine Täuschung durch Unterlassen setzt jedenfalls voraus, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Aufklärungspflicht bestand, weil der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010 – XII ZR 192/08, juris Rn. 22). Nach diesen Maßstäben war der Kläger nicht verpflichtet, die Beklagte über die pränatal diagnostizierte Erkrankung seiner bei Antragstellung noch ungeborenen Tochter aufzuklären. Das „arglistige“ Verschweigen eines nicht anzeigepflichtigen Umstands stellt keine Täuschung im Sinne des Gesetzes dar (Senat a.a.O. Rn. 56).
45 aa) In erster Linie ist es Sache jeder Vertragspartei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen und zu erkennen zu geben, auf die Offenbarung welcher persönlichen Umstände ihres Vertragspartners sie Wert legt für ihre Entscheidung, sich ihm gegenüber vertraglich zu binden. Dies gilt insbesondere für Großunternehmen wie für Versicherer, die mit den in ihren Antragsformularen gestellten Fragen an den Antragsteller zu erkennen geben, was sie für ihre Entscheidung als wesentlich ansehen und was sie deshalb wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet sehen wollen. Sie müssen daher in Rechnung stellen, dass der künftige Vertragspartner in dem Fragenkatalog grundsätzlich die Entscheidung des jeweiligen Versicherers sieht, welche Umstände ihm für die zu treffende Entscheidung wissenswert erscheinen und welche nicht (BGH a.a.O. Rn. 21 ff.; Urteil vom 24.09.1986 – IVa ZR 229/84, juris Rn. 24; Senat a.a.O. Rn. 50). Demgegenüber besteht keine allgemeine Pflicht, jegliche Umstände mitzuteilen, welche für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können (OLG Hamm, Beschluss vom 29.07.2022 – I-20 U 27/22, juris Rn. 30). Damit korrespondiert die Befugnis, überlegenes eigenes Wissen zum eigenen Nutzen verwerten zu dürfen (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 123 Rn. 33).
46 bb) Bei bereits pränatal diagnostizierten Erkrankungen handelt es sich, worauf auch das Oberlandesgericht Hamm (mehr als ein Jahr vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrags) zutreffend hingewiesen hat, keineswegs um einen Umstand, der so ungewöhnlich wäre, dass ein Versicherer danach nicht fragen könnte (OLG Hamm a.a.O. Rn. 33). Dies gilt in besonderem Maße für die vergleichsweise häufige Erkrankung Trisomie 21: Ein entsprechender nicht invasiver Pränataltest (NIPT) ist – wie aus öffentlich zugänglichen Quellen allgemein bekannt ist – seit Juli 2022 für gesetzlich versicherte Schwangere eine Kassenleistung (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss [Hrsg.], Bluttest auf Trisomien. Der nicht invasive Pränataltest (NIPT) auf Trisomie 13, 18 und 21 – Eine Versicherteninformation, Stand: November 2021, abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/17-98-5156/2021-11-09_G-BA_Versicherteninformation_NIPT_bf.pdf) und ist weit verbreitet, was seither auch Gegenstand öffentlicher parlamentarischer Debatten war (vgl. nur BR-Drs. 204/23; BT-Drs. 20/10515). All dies kann der Beklagten – schon vor dem Vertragsschluss mit dem Kläger – nicht verborgen geblieben sein.
47 Durch einen solchen Test hatte die Ehefrau des Klägers erstmals Kenntnis von der Erkrankung ihrer Tochter erlangt (Befundbericht über „Veracity-NIPT auf Trisomie 13, 18, 21“ vom 23.08.2023, Anlage B1).
48 Mit Blick auf § 198 VVG und § 2 Ziff. 2 AB/PV war die Gestaltung der Fragen, die sich ausschließlich auf den Gesundheitszustand des Klägers bezogen, für den durchschnittlichen und um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer (vgl. zu diesem Maßstab nur BGH, Urteil vom 26.02.2020 – IV ZR 235/19, juris Rn. 9) so zu verstehen, dass der Gesundheitszustand eines noch ungeborenen Kindes für die Beklagte nicht maßgeblich war, die Beklagte insbesondere kein Interesse an der Mitteilung etwaiger bereits pränatal diagnostizierter Erkrankungen nachzuversichernder Kinder hatte. Denn aufgrund dieser Regelungen hat ein Versicherer auch bei solchen Kindern, bei denen die Schwangerschaft erst nach der Antragstellung beginnt oder bekannt wird, ohnehin ohne Rücksicht auf angeborene oder ererbte Krankheiten Versicherungsschutz zu gewähren. Vor diesem Hintergrund drängt sich einem Versicherungsnehmer gerade nicht eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung auf, wenn ein Versicherer nach im Zeitpunkt der Antragstellung bereits bekannten Krankheiten bei ungeborenen Kindern nicht fragt (OLG Hamm a.a.O. Rn. 34). Dies gilt erst recht in Ansehung der Erweiterung unter § 2 Ziff. 2 AB/PV, die ausdrücklich bei Geburt bestehende Anomalien erfasst, und des Umstands, dass in den Gesundheitsfragen (nur) zur Person des Klägers ausdrücklich nach Trisomie 21 gefragt wurde.
49 cc) Nichts anderes folgt aus der Behauptung der Beklagten, der Eintritt des Versicherungsfalls (die Pflegebedürftigkeit der Tochter des Klägers) habe zum Zeitpunkt der Antragstellung (vor der Geburt) bereits sicher festgestanden. Da die Beklagte auch hiernach nicht gefragt hat, war der Kläger nach den vorstehenden Grundsätzen auch insoweit nicht zur Auskunft verpflichtet.
50 Zudem erscheint es in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft, ob allein aufgrund einer pränatalen Befunderhebung festgestellt werden kann, wie schwer die konkreten Beeinträchtigungen durch die Trisomie 21 – und damit der Umfang einer etwaigen Pflegebedürftigkeit – ausgeprägt sein würden. Jedenfalls im vorliegenden Fall geht dies aus den „vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Zeit vor der Geburt des Kindes“, auf die die Beklagte insoweit pauschal verweist (Schriftsätze vom 27.12.2024, S. 13; vom 10.01.2025, S. 2), nicht hervor. Erst recht behauptet die Beklagte nicht, dass und gegebenenfalls woher der Kläger Kenntnis von einer etwaigen bereits sicher feststehenden Pflegebedürftigkeit seiner ungeborenen Tochter gehabt hätte.
51 Dass Menschen mit Trisomie 21 stets, ausnahmslos und von Geburt an im Sinne der Versicherungsbedingungen pflegebedürftig wären, behauptet die Beklagte ebenfalls nicht; auch dies erschiene zweifelhaft (vgl. insoweit auch Gemeinsamer Bundesausschuss a.a.O., S. 6 f.). Im Gegenteil hat der Kläger – von der Beklagten unbestritten – darauf hingewiesen, dass Trisomie 21 in unterschiedlichen Ausprägungen auftritt und mit der pränatalen Diagnose noch keine Annahme zu treffen war, inwieweit das Kind auch tatsachlich eine Einschränkung davontragen würde (Schriftsatz vom 16.01.2025, S. 2). Auch die Beklagte ist vorgerichtlich nur „von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit“, nicht aber von einem sicheren Eintritt des Versicherungsfalls ausgegangen (Schreiben vom 03.09.2024, Anlage B13).
52 2. Die Widerklage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen.
53 Zwar ist diese auch mit Blick auf § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zulässig, weil sie sich nicht ausschließlich als kontradiktorisches Gegenteil der Feststellungsklage erweist (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1989 – V ZR 173/87, juris Rn. 13), sondern darüber hinausgeht. Denn anders als diese beschränkt sie sich nicht ausdrücklich auf die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 22.07.2024, sondern betrifft allgemein die Pflicht der Beklagten zur Leistungserbringung, umfasst also auch alle weiteren neben der Anfechtung in Betracht kommenden Rechte der Beklagten zur Leistungsverweigerung.
54 Die Widerklage ist jedoch unbegründet. Nicht nur hatte die Beklagte keinen Anfechtungsgrund (hierzu oben 1.), sondern sie durfte die Versicherungsleistungen auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere aus Treu und Glauben (§ 242 BGB), verweigern. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Reichweite einer spontanen Aufklärungspflicht entsprechend (vgl. OLG Hamm a.a.O. Rn. 41): Der Kläger musste weder davon ausgehen, dass er sicher Versicherungsleistungen von der Beklagten wegen der Erkrankung seiner Tochter erhalten würde, noch, dass er die Beklagte ungefragt über die pränatale Diagnose aufklären musste. Unter diesen Umständen scheidet erst recht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) aus. Soweit sich die Beklagte ergänzend darauf beruft, dass nach den Versicherungsbedingungen kein Leistungsanspruch gegeben sei, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Pflegebedürftigkeit bestehe, geht dies bereits deshalb fehl, weil die Tochter des Klägers zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geboren war und im Mutterleib nicht im Sinne der § 1 Nr. 2, § 1a AB/PV pflegebedürftig war. Insbesondere konnte sie vor der Geburt noch nicht nach Maßgabe des § 1a AB/PV i.V.m. § 15 SGB XI in einen Pflegegrad eingestuft werden.
III.
55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
57 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Permalink
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