OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat, 2025-10-29, 11 W 21/25 (Wx)

11 W 21/25 (Wx)Obergericht / Civil Chamber 1129.10.2025

Regest

Auf Antrag eines Miterben kann ein ohne Angabe der Erbquoten erteilter Erbschein um die später festgestellten Erbquoten ergänzt werden. Die Ergänzung kann vergleichbar zur Ergänzung eines Teilerbscheins erfolgen. Die Verfahrensbeteiligung und der Rechtsschutz der Miterben sind durch Anwendung der Vorschriften über das Erbscheinsverfahren sicherzustellen. Verfahrensgang vorgehend AG Schwetzingen, kein Datum verfügbar, 71 VI 198/22, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat — 11 W 21/25 (Wx) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-29

Aktenzeichen: 11 W 21/25 (Wx)

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2025:1029.11W21.25WX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Auf Antrag eines Miterben kann ein ohne Angabe der Erbquoten erteilter Erbschein um die später festgestellten Erbquoten ergänzt werden.

Die Ergänzung kann vergleichbar zur Ergänzung eines Teilerbscheins erfolgen.

Die Verfahrensbeteiligung und der Rechtsschutz der Miterben sind durch Anwendung der Vorschriften über das Erbscheinsverfahren sicherzustellen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Schwetzingen, kein Datum verfügbar, 71 VI 198/22, Beschluss

Tenor

1.Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis zu 3 wird der auf den 18.10.2024 datierte und am 24.10.2024 der Geschäftsstelle übergebene Beschluss des Amtsgerichts S., Az. 71 VI 198/22, aufgehoben. Der Antrag der Beteiligten zu 4 vom 12.04.2024, den quotenlosen Erbschein vom 20.12.2022 zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
2.Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden in beiden Instanzen nicht erstattet.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Beschwerde betrifft die Ergänzung eines quotenlosen Erbscheins um eine Angabe der Erbquoten.

2 Der am 16./17.10.2021 verstorbene Erblasser war mit der im Jahr 1998 vorverstorbenen Frau N. verheiratet. Bei Schließung der Ehe im Jahr 1971 war der Erblasser von Beruf Betriebsschlosser und ledig. Frau H.N. (geb. J) war Hausfrau und verwitwet. Die in den Jahren 1958 bis 1965 geborenen Beteiligten zu 1 bis zu 3 sind die Kinder der Frau H.N. und ihres durch einen Verkehrsunfall verstorbenen ersten Ehemannes G.Z. Die Beteiligte zu 4 ist das im Jahr 1972 geborene Kind des Erblassers und der H.N. In den Nachlass fällt das aus der Familie der HN stammende Hausanwesen B. Straße 65 in N, in dem der Erblasser im Erdgeschoss und seit dem Jahr 2008 die Beteiligte zu 4 mit ihrer Tochter im Obergeschoss wohnten. Die Beteiligte zu 4 kümmerte sich in den Folgejahren um den zunehmend pflegebedürftigen Erblasser.

3 Mit Ehe- und Erbvertrag vom 10.07.1973 (Notar Dr. T., S., UR-Nr. […], AG S. - Verwahrgericht - Az. 71 IV 2/22 [Verwahrakte] AS ...) vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau den Güterstand der Gütergemeinschaft und erklärten ihr gegenwärtiges und künftiges Vermögen zum gemeinschaftlich verwalteten Gesamtgut, ohne Vorbehaltsgut zu bestimmen (Ziff. II). Ferner setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein (Ziff. III). Die Erbfolge nach dem Längstlebenden regelten sie wie folgt (Ziff. IV bis VI):

4 „IV.

5 Erben des Längstlebenden von uns beiden sollen zu gleichen

6 Teilen sein:

7 1. die Kinder der Ehefrau aus erster Ehe

8 a) B.Z., geb. am […], Lehrling

9 b) A.Z., geb. am […], Schülerin

10 c) S.Z., geb. am […], Schülerin

11 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | unsere gemeinschaftliche Tochter |

12 M.N., geb. am […].

13 Sollten aus unserer Ehe noch weitere Kinder hervorgehen, so

14 sollen diese zu gleichen Teilen Miterben sein.

V.

15 Der Längstlebende von uns beiden ist berechtigt, Teilungs-

16 anordnungen zu treffen.

VI.

17 Falls ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling beim Tode des

18 Erstversterbenden von uns beiden den Pflichtteil verlangt, so

19 soll dieser auch beim Tode des Längstlebenden von uns beiden

20 nur den Pflichtteil erhalten.“

21 In den Schlussbestimmungen des Vertrags gaben die Eheleute ihr „beiderseitiges Reinvermögen“ mit 10.000 DM an.

22 Ferner liegt ein privatschriftliches Dokument des Erblassers vom 05.11.2008 (Verwahrakte, AS 21 ff.) vor, welches auszugsweise lautet:

23 „Mein letzter Wille.

24 Ich A.N. geboren [...]

25 wohnhaft [...],

26 bestimme meinen letzten Willen, im Besitz

27 meiner geistigen Kräfte, wie folgt.

28 Meine Tochter M.C., geborene

29 N. [...] soll

30 das kostenlose Wohnrecht im 1. Stock, sowie

31 die dazugehörenden Wohnräume im Dachgeschoß

32 meines Hauses in der B. Straße 65,

33 […] Ne. erhalten, solange bis

34 ihre Tochter, meine Enkelin (…) ihre

35 Ausbildung, oder Studium beendet hat, jedoch

36 mindestens 15 Jahre nach meinem Ableben.

37 Meine Wohnung in der B. Straße 65

38 […] Ne. in Erdgeschoss, kann

39 nach meinem Ableben (in der Zeit des

40 Wohnrechtes von M.C.) vermietet

41 werden.

42 Mieteinnahmen teilen sich:

43 A.H. geb. Z am […]

44 S.D. geb. Z am […]

45 In der Zeit des Wohnrechtes von

46 M.C., werden folgende Versicherungen

47 und Steuern, die dieses Haus betreffen, geteilt.

48 Dies sind:

49 Grundbesitzsteuer

50 Gebäudeversicherung

51 Dieser Ausgaben sollen sich folgende Personen

52 zu gleichen Teilen:

53 M.C. geb. N.

54 A.H. geb. Z.

55 S.D. geb. Z.

56 Eventuell notwendige Instandhaltungs-Reparaturen

57 werden in der Zeit des Wohnrechtes von M.C.

58 nur für ihren Wohnbereich von M.C.

59 übernommen

60 Ne. den 05.11.2008

61 [Unterschrift]“

62 Die Beteiligte zu 4 beantragte unter dem 20.05.2022 die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 bis zu 3 als Erben zu je 1/6 und sie als Erbin zu 1/2 ausweist (AS I, 2 ff.). Die Beteiligte zu 4 war der Auffassung, ihre Eltern hätten den unter Ziff. IV.1a bis 1c des Ehe- und Erbvertrags genannten Halbgeschwistern die eine Hälfte des Nachlasses und ihr gemäß Ziff. IV.2 des Vertrags die andere Hälfte zugewiesen.

63 Die Beteiligten zu 1 bis zu 3 sind dem Antrag entgegengetreten und beantragten unter dem 09.06.2022 die Erteilung eines Erbscheins, der sie und die Beteiligte zu 4 als Erben zu je 1/4 ausweist (AS I, 16 ff.). Sie vertraten die Auffassung, Ziff. IV des Ehe- und Erbvertrags sei als Erbeinsetzung nach Kopfteilen zu verstehen. Hätten die Eltern lediglich zwei Anteile bilden wollen, hätten sie nicht nach der Auflistung aller Kinder den Zusatz aufgenommen, dass weitere Kinder Miterben zu gleichen Teilen sein sollen. Die getrennte Aufzählung der Kinder sei möglicherweise auf die Großeltern Z. zurückzuführen, denen die Fortführung des Nachnamens ihres verunglückten Sohnes durch dessen Kinder wichtig gewesen sei. Eine Unterscheidung zwischen den ersten drei Kindern und dem ehelichen Kind sei in den Ehe- und Erbvertrag nicht aufgenommen worden und widerspreche auch der Handhabung beider Erblasser. Schon die Vereinbarung der Gütergemeinschaft zeige, dass die Eheleute zunächst alles unter sich und dann unter den Kindern aufteilen wollten. Ihnen sei es darum gegangen, sich und die Kinder abzusichern. Um das in Streit stehende Hausanwesen in die Ehe einzubringen, habe die Ehefrau des Erblassers die Altersvorsorge ihres ersten Ehemannes eingesetzt, um ihre Brüder auszuzahlen. Aus diesem Grund und vor dem Hintergrund der schweren Zeit als alleinerziehende Mutter habe die Ehefrau des Erblassers ein erhebliches Interesse daran gehabt, dass alle Kinder gleichbehandelt werden. Die Gleichstellung aller Kinder sei auch während der gesamten Ehedauer praktiziert worden. Dass H.N. alle Kinder gleich behandeln wollte, könnte ihre Geschwister bezeugen. Zudem sei ihre Lebensversicherung an den Erblasser ausbezahlt worden.

64 Die Beteiligte zu 4 erwiderte, ihre Mutter habe nach dem Unfalltod des ersten Ehemannes, der gerade ein Elektrogeschäft eröffnet hatte, Konkurs anmelden müssen. Ihre Mutter habe zu keinem Zeitpunkt über eigenes Einkommen verfügt, sodass letztlich der Erblasser die Schuldenablösung nach Ableben des G.Z. und die Zahlungen zur Übernahme des Hausanwesens übernommen habe. Der entsprechende Übergabevertrag sei unmittelbar nach dem Ehe- und Erbvertrag vor demselben Notar abgeschlossen worden (Notar Dr. T., S., UR-Nr. […..], AS ...). Der Ehe- und Erbvertrag habe dazu gedient, sie als eheliches Kind abzusichern. Der Wille des Erblassers, sie vor den Stiefgeschwistern zu bevorzugen, ergebe sich auch aus dem Testament vom 05.11.2008, in welchem der Beteiligte zu 1 gar nicht erwähnt werde. Bereits bei Abschluss des Ehe- und Erbvertrags sei der Beteiligte zu 1 für den Erblasser praktisch nicht mehr existent gewesen und später von diesem regelrecht hinausgeschmissen worden. Der Erblasser sei sehr dominant gewesen; wohl deshalb sei es ihm letztlich möglich gewesen, die Erbquoten im Erbvertrag entsprechend festzulegen. Zu sehen sei auch, dass es zugunsten der Stiefkinder noch den Nachlass aus der Familie Z. gegeben habe. Die Großeltern Z. hätten in unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt und über Immobilien und sonstiges Vermögen verfügt. Sie hätten sich um sie zwar ebenso wie um die eigenen Enkel gekümmert; als Erbin sei sie jedoch nicht eingesetzt worden.

65 Das Nachlassgericht vernahm zunächst die Geschwister der H.N. schriftlich als Zeugen, auf deren Aussagen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (AS …). Zudem wies es auf die Voraussetzungen eines quotenlosen Erbscheins hin, der zu einem späteren Zeitpunkt um die Erbquoten ergänzt werden könne (AS …).

66 Sodann änderte die Beteiligte zu 4 den Erbscheinsantrag vom 20.05.2022 dahin ab, dass ein Erbschein ohne Angabe der Erbquoten erteilt und die Bestimmung der Erbquoten vorbehalten bleiben solle (Schriftsatz v. …, AS …). Hintergrund war der beabsichtigte Verkauf der Nachlassimmobilie. Die Beteiligten zu 1 bis zu 3 stellten ihren Erbscheinsantrag in gleicher Weise um (Schriftsatz v. …, AS …).

67 Mit Beschluss vom 20.12.2022 hat das Nachlassgericht die zur Erteilung des von den Beteiligten beantragten quotenlosen Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den quotenlosen Erbschein am selben Tag erteilt (AS ...).

68 Unter dem 12.04.2024 beantragte die Beteiligte zu 4, den quotenlosen Erbschein vom 20.12.2022 dahin zu ergänzen, dass die Beteiligten zu 1 bis zu 3 den Erblasser zu je 1/6 und sie den Erblasser zu 1/2 beerbt hat (AS I, 141). Die Beteiligten zu 1 bis zu 3 vertraten weiterhin die Auffassung, den Erblasser zu jeweils 1/4 beerbt zu haben.

69 Mit dem angefochtenen, auf den 18.10.2024 datierten und am 24.10.2024 der Geschäftsstelle übergebenen Beschluss (AS ...) hat das Nachlassgericht „die zur Erteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 20.05.2022“ erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dem Antrag vom 20.05.2022 sei stattzugeben. Aus der Untergliederung von Ziff. IV des Erbvertrags ergebe sich die hälftige Aufteilung des Erbes auf die unter Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen. Der Zusatz sei dahin zu verstehen, dass alle weiteren Kinder entsprechend den zuvor festgelegten Quoten erben sollten. Andernfalls hätten die Ehegatten alle Kinder unter demselben Gliederungspunkt nennen und auf eine Differenzierung zwischen vorehelichen und in der Ehe geborenen Kindern verzichten können. Für eine Bevorzugung der Beteiligten zu 4 spreche auch, dass die Beteiligte zu 4 in jeder Konstellation einer gesetzlichen Erbfolge einen erheblich größeren Anteil erhalten hätte als die Beteiligten zu 1 bis zu 3. Dem widerspreche auch nicht die Handhabung der Eheleute. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe eine während der Ehe vom Erblasser gewollte und auch so kommunizierte Gleichbehandlung der Stiefkinder und der ehegemeinschaftlichen Kinder nicht stattgefunden. Hinzu kämen die tatsächlichen Gegebenheiten im Juli 1973. Die Mutter der Beteiligten habe nicht unerhebliche Schulden ihres ersten Ehemannes übernehmen müssen, sei nicht erwerbstätig gewesen und habe zu keiner Zeit eigenes Einkommen generiert. Die Schuldenablösung und Auszahlung ihrer Brüder habe der Erblasser übernommen, der zudem anfangs drei, später neben der eigenen Tochter zwei weitere Kinder alimentiert und diesen eine Ausbildung ermöglicht habe. Ferner habe es zugunsten der Stiefkinder einen Nachlass aus der Familie Z. gegeben. Das Auslegungsergebnis werde durch die Teilungsanordnung vom 05.11.2008 gestützt, mit welcher der Erblasser seine eigene Tochter gegenüber den anderen Kindern bevorzugt habe, indem er ihr das Wohnrecht sowie das Recht zur Vermietung zugesprochen habe. Der Beteiligte zu 1 werde in diesem Testament nicht erwähnt.

70 Gegen den Beschluss haben die Beteiligten zu 1 bis zu 3 mit am 31.10.2024 beim Nachlassgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangenem Anwaltsschriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 20.12.2024 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens begründet (AS ….).

71 Die Beteiligte zu 4 ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verweist darauf, dass der Nachlass des G.Z. hoch verschuldet gewesen sei und der Erblasser ihrer Mutter aus finanzieller Not geholfen habe, indem er die Schulden beglichen, ihre Brüder ausgezahlt und ihre drei Kinder versorgt habe. Die Kinder aus erster Ehe hätten daher zwar nicht leer ausgehen, aber lediglich zu dritt die Hälfte des Erbes erhalten sollen. Der Erblasser habe ihre Stiefgeschwister auch nie, wie es damals üblich gewesen sei, adoptiert.

72 Mit Beschluss vom 07.02.2025 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

73 Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

74 1. Die vom Nachlassgericht getroffene Feststellung der zur Erteilung eines Erbscheins gemäß Antrag vom 20.05.2022 erforderlichen Tatsachen kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil über den Antrag vom 20.05.2022 in Gestalt der Antragsänderung vom 12.04.2024 bereits abschließend mit dem Feststellungsbeschluss vom 20.12.2022 entschieden worden ist. Insbesondere wurde der Erbschein vom 20.12.2022 nicht nur vorläufig erteilt. Vor Einführung des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, d.h. für Erbfälle bis zum 16.08.2015, wurde in der Praxis zwar entsprechend verfahren (vgl. OLG Schleswig, B. v. 22.10.1976 – 2 W 63/76 –, juris Rn. 18; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352a Rn. 16 m.w.N.). Für den vorliegenden Erbfall wurde der Erbschein ohne Angabe der Erbquoten jedoch auf der Grundlage von § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erteilt. Mit der Erteilung ist der ursprüngliche Antrag abschließend beschieden (vgl. Zimmermann, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 352a Rn. 16). Die Neuerteilung eines Erbscheins mit Quoten hat die Beteiligte zu 4 der Sache nach auch nicht beantragt.

75 2. Die Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 4 vom 12.04.2024, den quotenlosen Erbschein um die Erbquoten zu ergänzen, kann der Senat im Beschwerdeverfahren treffen. Das Nachlassgericht hat erst auf diesen Antrag hin den auf einen quotalen Erbschein bezogenen Feststellungsbeschluss erlassen. Der Antrag bildet mithin den Gegenstand des Ausgangs- und damit auch des Beschwerdeverfahrens, auch wenn er in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgeführt ist.

76 3. Der Antrag vom 12.04.2024 ist zurückzuweisen.

77 a) Im Ausgangspunkt erachtet es der Senat mit der im erbrechtlichen Schrifttum vorherrschenden Auffassung als zulässig, auf Antrag eines Miterben einen ohne Angabe der Erbquoten erteilten Erbschein um die später festgestellten Erbquoten zu ergänzen (vgl. etwa Schlögel, in: BeckOK FamFG, Stand 01.09.2025, § 352a Rn. 4; Weidlich, in: Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2353 Rn. 61; Zimmermann, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 352a Rn. 17; Poller, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 3. Aufl. 2023, § 352a FamFG Rn. 4; Mayr in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. Stand 01.07.2023, § 2361 Rn. 24; Harders, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl. 2022, § 352a Rn. 6; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352a Rn. 20, a.A. Gierl, in: Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 352a FamFG Rn. 11; Rottmann, ZEV 2024, S. 286 <290>). Höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung gibt es hierzu, soweit ersichtlich, noch nicht. Die Ergänzung kann nach Auffassung des Senats – vergleichbar zur Ergänzung eines Teilerbscheins (vgl. Zimmermann, Erbschein, Erbscheinsverfahren, Europäisches Nachlasszeugnis, 4. Aufl. 2022, Rn. 346: „In Ergänzung des Erbscheins vom … wird bezeugt, dass [...] auch die zweite Hälfte geerbt hat, also Alleinerbe ist.“) – etwa wie folgt lauten: „In Ergänzung des Erbscheins vom … wird bezeugt, dass (…)“. Die Verfahrensbeteiligung und der Rechtsschutz der Miterben sind durch Anwendung der Vorschriften über das Erbscheinsverfahren (§§ 352 ff. FamFG) sicherzustellen.

78 Dass ein unter Angabe der Erbquoten erteilter Erbschein hinsichtlich der Erbquoten nicht gemäß § 42 FamFG berichtigt, sondern nur eingezogen und neu erteilt werden kann (vgl. OLG München, B. v. 18.09.2019 – 31 Wx 274/19 –, juris Rn. 26 f.), steht der Ergänzung nicht entgegen. Anders als im Fall der Berichtigung von Erbquoten ist der gemäß § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG erteilte Erbschein nicht unrichtig (vgl. Zimmermann, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 352a Rn. 16; Grziwotz, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 352a Rn. 20) und durch die Ergänzung in seiner Gutglaubenswirkung (§ 2365 BGB) nicht berührt, da er zu den Erbquoten keine Aussage trifft.

79 b) Die Ergänzung kann jedoch nicht erfolgen, da die Beteiligten zu 1 bis zu 4 den Erblasser zur Überzeugung des Senats nicht mit den beantragten Erbquoten, sondern zu je 1/4 beerbt haben.

80 aa) Bei der Erbeinsetzung unter Ziff. IV des Ehe- und Erbvertrags handelt es sich um vertragsmäßige Verfügungen der Eheleute im Sinne der §§ 1941, 2278 BGB.

81 Eine Zuwendung an den Erbvertragspartner oder an einen diesem nahe stehenden, insbesondere mit ihm verwandten Dritten, ist in aller Regel bindend und daher vertragsmäßig gewollt, insbesondere dann, wenn ein Vertragsteil ein Interesse an der Bindung des anderen hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 293 <294>).

82 So liegt der Fall auch hier. In Bezug auf die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 4 als gemeinsames Kind der Eheleute entspricht es der Lebenserfahrung, dass die Eltern eine gegenseitige vertragliche Bindung an die Verfügung wünschten (vgl. Musielak, in: Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2022, § 2278 Rn. 5). In Bezug auf die weiteren Kinder kam es den vertragsschließenden Ehegatten erkennbar darauf an, dass neben dem gemeinsamen Kind auch eventuelle künftige eheliche Kinder sowie die Kinder der Ehefrau aus deren früherer Ehe mit dem zweiten Erbfall bedacht werden. Es ist daher anzunehmen, dass die Ehefrau die den Erblasser begünstigende und ihre Kinder für den ersten Erbfall ausschließende Verfügung unter Ziff. III des Vertrags nicht getroffen haben würde, wenn nicht der Erblasser seinerseits unter Ziff. IV des Vertrags alle Kinder für den Fall seines Überlebens bedacht hätte. Für dieses Verständnis spricht auch Ziff. V. des Vertrags, wonach der Überlebende berechtigt ist, Teilungsanordnungen zu treffen. Im Umkehrschluss wurde dem Überlebenden eine Änderung der Erbfolge damit nicht gestattet.

83 bb) Für die Auslegung der vertragsmäßigen Verfügungen ist der übereinstimmende Wille beider Vertragspartner ausschlaggebend (§§ 133, 157 BGB). Sofern ein übereinstimmender Wille nicht zu ermitteln ist, muss der jeweils Verfügende seine Verfügungen so gegen sich gelten lassen, wie sie der jeweilige Vertragspartner verstehen durfte (vgl. BGH, NJW-RR 2003, S. 293; Musielak, in: Münchener Kommentar BGB, 9. Aufl. 2022, vor § 2274 Rn. 31 m.w.N.; Horn, in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl. 2019, § 7 Rn. 6).

84 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann zwar die Untergliederung von Ziff. IV des Erbvertrags in zwei Unterpunkte isoliert betrachtet auf die vom Nachlassgericht angenommene hälftige Aufteilung des Nachlasses unter den Kindern aus erster und aus zweiter Ehe hinweisen. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend; ihm stehen der Wortlaut und der Aufbau der Verfügung im Übrigen entgegen. Die Ermittlungen haben auch keine sonstigen Umstände ergeben, die auf eine entsprechende Übereinkunft der Eheleute schließen lassen.

85 (1) Der Wortsinn der Bestimmung „Erben (...) sollen zu gleichen Teilen sein“ deutet, ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch, sowohl für sich genommen als auch im Zusammenhang mit der Bestimmung in Satz 2 von Ziff. IV, hinzutretende Kinder seien Miterben „zu gleichen Teilen“ auf die Vorstellung hin, dass alle aufgelisteten Kinder mit demselben Anteil erben.

86 Für diese Annahme sprechen auch Aufbau und Gliederung der Ziff. IV. Die Erbeinsetzung weiterer Kinder zu gleichen Teilen wurde nicht zusammen mit der Einsetzung der Beteiligten zu 4 unter Ziff. IV.2. geregelt, wie es zu erwarten wäre, wenn sich die Formulierung „zu gleichen Teilen“ in Satz 1 auf zwei gleiche Teile des Nachlasses bezöge und weitere Kinder nur an der den ehegemeinschaftlichen Kindern zugedachten Hälfte partizipieren sollten. Sondern die Erbeinsetzung weiterer Kinder steht in einem neuen Absatz nach der Auflistung aller Erben sowie linksbündig in einer Ebene mit dem einleitenden Satz (“Erben des Längstlebenden [...]“), während die Auflistung der Erben - bis auf die Ziffern 1. und 2. - eingerückt worden ist. Diese Gestaltung stellt einen Bezug von Satz 2 zum vollständigen Satz 1 her und lässt den Schluss zu, dass weitere Kinder in Bezug auf den gesamten Nachlass „zu gleichen Teilen“, mithin nach Kopfteilen erben sollten. Dann kann aber nicht angenommen werden, dass die Formulierung „zu gleichen Teilen“ im einleitenden Teil von Satz 1 im Sinn einer Aufteilung des Nachlasses in zwei gleich große Teile für die Beteiligten zu 1 bis zu 3 einerseits und das eheliche Kind andererseits gemeint war. Aufgrund der Beratung der Eheleute durch einen Notar liegt es zudem nahe, dass die Formulierung „zu gleichen Teilen“ nicht verwendet worden wäre, wenn den namentlich genannten und etwaigen weiteren Kindern im Ergebnis unterschiedlich große Erbanteile zugewiesen werden sollten.

87 (2) Außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände, die ein anderes Verständnis der Vertragsschließenden belegen, können nicht festgestellt werden.

88 (a) Aus der gesetzlichen Erbfolge kann nicht auf eine von den Eheleuten gewollte Bevorzugung der Beteiligten zu 4 geschlossen werden. Zwar trifft es zu, dass die Beteiligte zu 4 nach der gesetzlichen Erbfolge insgesamt mehr erhalten hätte als ihre Halbgeschwister, weil diese nicht zu den gesetzlichen Erben des Erblassers zählten. Ebenso ist jedoch zu sehen, dass alle Beteiligten ihre Mutter nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge stets zu gleichen Teilen beerbt hätten. Es kann den Eheleuten daher ebenso darauf angekommen sein, die Gleichstellung aller Kinder in der vertraglichen Gestaltung umzusetzen.

89 (b) Es gibt ferner keine Hinweise darauf, dass die Eheleute sich bei der vertraglichen Gestaltung von der Annahme leiten ließen, die Beteiligten zu 1 bis zu 3 würden nennenswerte Vermögenswerte aus der Familie ihres Vaters erhalten, insbesondere an dem Vermögen der Großeltern väterlicherseits teilhaben. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Tätigkeit der Mutter der Beteiligten als Hausfrau ohne eigenes Einkommen für die Eheleute bei der Regelung ihrer finanziellen Verhältnisse und ihres Nachlasses ausschlaggebend war. Auch der von der Beteiligten zu 4 in Bezug genommene, im Zusammenhang mit dem Ehe- und Erbvertrag abgeschlossene Übergabevertrag (Notar Dr. T, S, UR-Nr.[…], AS ...) bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Andererseits spricht die Vereinbarung der Gütergemeinschaft dafür, dass die Eheleute Einkommen und Vermögen als einheitliche, gemeinsam erwirtschaftete Lebensgrundlage aufgefasst haben.

90 (c) Die vom Nachlassgericht eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen sind unergiebig. Die Zeugen konnten zu den ihnen gestellten Fragen durchweg keine Angaben machen.

91 (d) Schließlich bietet das Testament vom 05.11.2008 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser von einem hälftigen Erbrecht der Beteiligten zu 2 ausgegangen ist. Die Formulierung „so lange bis ihre Tochter, meine Enkelin [...] ihre Ausbildung, oder Studium beendet hat“ legt es nahe, dass das Motiv für die Zuwendung des Wohnrechts in der Unterstützung der Enkelin lag. Auch die weiteren Regelungen, nach denen die Beteiligten zu 2 und zu 3 die Einnahmen aus der Vermietung der weiteren Wohnung im Erdgeschoss erhalten und zusammen mit der Beteiligten zu 4 die Ausgaben des Anwesens „zu gleichen Teilen“ tragen sollen, lassen nicht erkennen, dass der Erblasser von einer erbrechtlichen Besserstellung der Beteiligten zu 4 ausging.

III.

92 1. Es entspricht billigem Ermessen, für das erfolgreiche Rechtsmittel keine Gerichtsgebühren zu erheben (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 25 Abs. 1 GNotKG). Eine Entscheidung über Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht veranlasst. Neue Gebühren fallen für die beantragte Ergänzung des Erbscheins nicht an (vgl. Zimmermann, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 352a Rn. 17 m.w.N.); die Haftung für etwaige Auslagen ergibt sich aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG). Wegen der außergerichtlichen Kosten entspricht es der Billigkeit, im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit der Beteiligten und die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher Hinsicht von einer Kostenerstattung abzusehen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

93 2. Die vorliegende auf den Einzelfall bezogene Entscheidung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Die Ausführungen zur Ergänzung eines quotenlosen Erbscheins sind nicht tragend.

94 3. Die Festsetzung eines Geschäftswerts ist nicht veranlasst.

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