Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, 2026-05-13, 4 SaGa 1/26

4 SaGa 1/26Arbeitsgericht / 4. Kammer13.05.2026

Regest

1. Eine Berufung, die sich nicht gegen die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils richtet, sondern ausschließlich auf eine Erweiterung des bereits Zugesprochenen gerichtet ist, ist unzulässig. 2. Es ist im Normalfall ausreichend, die zeitliche Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung zu beschränken bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache. Verfahrensgang vorgehend ArbG Stuttgart, 13. März 2026, 28 Ga 82/25, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer — 4 SaGa 1/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-13

Aktenzeichen: 4 SaGa 1/26

ECLI: ECLI:DE:LAGBW:2026:0513.4SAGA1.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

  1. Eine Berufung, die sich nicht gegen die Beschwer des erstinstanzlichen Urteils richtet, sondern ausschließlich auf eine Erweiterung des bereits Zugesprochenen gerichtet ist, ist unzulässig.

  2. Es ist im Normalfall ausreichend, die zeitliche Geltungsdauer einer einstweiligen Verfügung zu beschränken bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache.

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Stuttgart, 13. März 2026, 28 Ga 82/25, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. März 2026 (28 Ga 82/25) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Verfügungskläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über eine arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung des Klägers. In der Berufung ist nur noch die Geltungsdauer der vom Arbeitsgericht zugesprochenen einstweiligen Verfügung im Streit.

2 Wegen des erstinstanzlich unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

3 Der Verfügungskläger beantragte erstinstanzlich:

4 Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien überwiegend, und damit zumindest in mehr als der Hälfte der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 31 Stunden, jedoch mindestens in einem Umfang, der dem Verfügungskläger gestattet, jährlich, im Zeitraum vom 01. April bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres, eine Anzahl von mindestens 3.151 Kataraktoperationen zu absolvieren, operativ auf den Gebieten der Kataraktchirurgie und ggf. der IVOMs (intravitreale operative Medikamentengaben) zu beschäftigen und zwar an vier Operationshalbtagen je Woche.

5 Hilfsweise:

6 Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien überwiegend, und damit zumindest in mehr als der Hälfte der hierfür vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 31 Stunden, operativ auf den Gebieten der Kataraktchirurgie und ggf. der IVOMs (intravitreale operative Medikamentengaben) zu beschäftigen und zwar an vier Operationshalbtagen je Woche.

7 Die Verfügungsbeklagte beantragte erstinstanzlich,

8 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

9 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2026 den Hauptantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Kläger kein vertraglicher Anspruch auf mindestens 3.151 Kataraktoperationen pro Jahr zustehe. Dem Hilfsantrag hat das Arbeitsgericht teilweise stattgegeben mit der Einschränkung, dass der Verfügungskläger nicht mindestens mit der Hälfte einer Arbeitszeit von 31 Stunden pro Woche operativ auf den Gebieten der Kataraktchirurgie und gegebenenfalls der IVOMs beschäftigt werden müsse, sondern nur mit mindestens der Hälfte einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche. Statt an vier Operationshalbtagen sei er nur an bis zu vier Operationshalbtagen je Woche mit den genannten Tätigkeiten zu beschäftigen. In der Tenorierung der einstweiligen Verfügung änderte das Arbeitsgericht die Formulierung aus der Antragstellung „bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren“ um und begrenzte die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung auf den Zeitraum „bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren“.

10 Dieses Urteil wurde dem Verfügungskläger am 23. März 2026 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Verfügungsklägers, die am 10. April 2026 beim Landesarbeitsgericht einging und zugleich begründet wurde.

11 Der Verfügungskläger akzeptiert die Zurückweisung des Hauptantrags sowie die inhaltlichen Einschränkungen des Hilfsantrags. Er beanstandet mit seiner Berufung lediglich, dass die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung beschränkt wurde auf den Zeitraum bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache. Er begehrt die Erweiterung der Geltungsdauer bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens.

12 Der Verfügungskläger meint, durch die zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer könne unter Umständen eine vollstreckungsrechtliche Lücke entstehen, die dem Verfügungskläger angesichts des Verfügungsgrundes (Befürchtung des Verlusts der operativen Fähigkeiten) nicht zuzumuten sei.

13 Der Verfügungskläger beantragt:

14 Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zumindest in mehr als der Hälfte der für Sprechstunden einschließlich Operationen vorgesehenen 25 Wochenstunden operativ auf den Gebieten der Kataraktchirurgie und ggf. der IVOMs (intravitreale operative Medikamentengaben) zu beschäftigen und zwar an bis zu vier Operationshalbtagen je Woche.

15 Hilfsweise:

16 Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, den Verfügungskläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zumindest in mehr als der Hälfte der für Sprechstunden einschließlich Operationen vorgesehenen 25 Wochenstunden operativ auf den Gebieten der Kataraktchirurgie und ggf. der IVOMs (intravitreale operative Medikamentengaben) zu beschäftigen und zwar an bis zu vier Operationshalbtagen je Woche.

17 Die Verfügungsbeklagte beantragt,

18 die Berufung des Verfügungsklägers als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

19 Die Verfügungsbeklagte hält die Berufung bereits für unzulässig. Die Berufung diene ausschließlich der Antragserweiterung, was unzulässig sei.

20 Im Übrigen hält die Verfügungsbeklagte die zeitliche Begrenzung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung auch sachlich für zutreffend.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

22 Die Berufung ist bereits als unzulässig zu verwerfen gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

I.

23 Die Berufung ist unzulässig.

24 1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet ist. Das Rechtsmittel ist mithin unzulässig, wenn mit ihm lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muss zumindest auch der in erster Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden. Die Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, sondern nur auf der Grundlage eines zulässigen Rechtsmittels verwirklicht werden. Deshalb muss nach einer Klageabweisung das vorinstanzliche Begehren zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen - bisher noch nicht geltend gemachten - Anspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (BGH 19. September 2023 - XI ZB 31/22 -).

25 2. Der Verfügungskläger wehrt sich mit seiner Berufung nicht gegen eine Beschwer aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil. Das Berufungsbegehren ist allein auf die Erweiterung des ihm mit dem Urteil bereits Zugesprochenen in zeitlicher Hinsicht gerichtet. Das ist unzulässig.

26 a) Das Arbeitsgericht hat das Verfügungsbegehren teilweise inhaltlich zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisungen richtet sich die Berufung des Klägers jedoch nicht.

27 b) In Bezug auf die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung ist das Arbeitsgericht nicht vom Begehr des Verfügungsklägers abgewichen, sondern hat dieses lediglich aus Gründen der Rechtssicherheit für den Fall einer möglichen Vollstreckung konkretisiert, indem es das Wort „erstinstanzlich“ hinzugefügt hat.

28 Der Verfügungskläger hat demnach in zeitlicher Hinsicht erstinstanzlich nicht mehr begehrt als ihm vom Arbeitsgericht zugesprochen wurde.

29 aa) Gerichte haben Prozessanträge soweit wie möglich rechtsschutzgewährend auszulegen. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen ist zu beachten, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind. Es ist davon auszugehen, dass die Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind auch die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 19. November 2015 - 6 AZR 559/14 -).

30 bb) Nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und der Interessenlage entsprechend war eine Begrenzung der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche zeitliche Begrenzung ist üblich. Denn ist in der Hauptsache eine stattgebende Entscheidung ergangen, kann der Gläubiger hieraus vollstrecken. Wird dagegen in der Hauptsache der Antrag des Verfügungsklägers abgewiesen, gibt es keinen Grund mehr für die Fortdauer der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung. Denn die einstweilige Verfügung soll die Rechte des Gläubigers nur bis zum Ergehen einer Entscheidung sichern oder regeln, nicht aber dem Gläubiger das Risiko einer Klageabweisung nehmen (OLG Düsseldorf 13. März 2024 - VI-U (Kart) 2/23 -; OLG Düsseldorf 11. Oktober 2017 - VHU (Kart) 9/17 -). Dies wird von den Landesarbeitsgerichten, wenn auch in der Regel ohne explizite Begründung genauso gehandhabt (vergleiche hierzu: LAG Baden-Württemberg 27. Mai 2021 - 3 SaGa 1/21 -; LAG Schleswig-Holstein 1. März 2007 - 4 SaGa 1/07 -; LAG Hamburg 4. September 2006 -. 4 Sa 41/06 -). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Verfügungskläger mit seiner Antragstellung von dieser Üblichkeit abweichen wollte.

31 3. Die Unzulässigkeit erstreckt sich auch auf den Hilfsantrag; mit welchem der Verfügungskläger eine Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung „bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens“ begehrt. Entweder ist dieser Antrag auf dasselbe gerichtet, was vom Arbeitsgericht bereits tituliert wurde, oder das Ziel deckt sich (wenn auch anders formuliert) mit dem Hauptantrag des Berufungsverfahrens. Im letzteren Fall wird auf obige Ausführungen verwiesen.

II.

32 Selbst wenn man die Berufung für zulässig halten wollte, wäre sie unbegründet aus den Gründen, die oben im Rahmen der Antragsauslegung dargelegt wurden.

III.

33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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