projekte
L 7 BL 154/24•Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, 2026-06-25, L 7 BL 154/24
L 7 BL 154/24Sozialversicherungsgericht / Division 725.06.2026
Einem beim Versorgungsamt gestellten Antrag auf Neufeststellung des GdB und von Merkzeichen - darunter auch das Merkzeichen Bl - unter Angabe einer erheblichen Sehbehinderung kann auch unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes kein Antrag auch auf Leistungen nach dem (Landes-)BliHG entnommen werden. Verfahrensgang vorgehend SG Stuttgart, 12. Dezember 2023, S 20 BL 5384/20, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: L 7 BL 154/24
ECLI: ECLI:DE:LSGBW:2026:0625.L7BL154.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Einem beim Versorgungsamt gestellten Antrag auf Neufeststellung des GdB und von Merkzeichen - darunter auch das Merkzeichen Bl - unter Angabe einer erheblichen Sehbehinderung kann auch unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes kein Antrag auch auf Leistungen nach dem (Landes-)BliHG entnommen werden.
Verfahrensgang
vorgehend SG Stuttgart, 12. Dezember 2023, S 20 BL 5384/20, Gerichtsbescheid
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1 Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Landesblindenhilfe nach dem Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg (BliHG) durch den Beklagten.
2 Der 1934 geborene Kläger stellte am 06.01.2020 beim zuständigen Versorgungsamt einen Änderungsantrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB), der zuvor mit Bescheid vom 05.04.2002 mit 20 festgestellt worden war. Er beantragte u.a. auch die Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ (Blindheit) und gab an, seine Sehkraft sei auf beiden Augen auf 5 % gefallen. Mit Bescheid vom 21.08.2020 stellte das Landratsamt B1, Versorgungsamt S1 (vgl. § 2 Versorgungsverwaltungsgesetz Baden-Württemberg
3 Mit Formularantrag vom 30.08.2020, abgegeben beim Bürgeramt B1 am 10.09.2020, eingegangen beim Beklagten am 11.09.2020, beantragte der Kläger die Gewährung von Blindengeld. Mit Bescheid vom 14.09.2020 bewilligte der Beklagte dem Kläger Blindenhilfe nach § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BliHG in Höhe von 410 € monatlich ab dem 01.09.2020. Mit Schreiben vom 12.10.2020 und vom 18.10.2020 und mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24.11.2020 wies der Kläger darauf hin, dass die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt worden sei und beantragte daher rückwirkende Leistungen seit dem 01.01.2020. Ihm sei vor dem Schreiben vom 26.08.2020 kein weiterer Antrag auf Blindengeld übersandt worden. Er habe am 31.08.2020 beim Bürgeramt vorgesprochen, aufgrund der Coronasituation sei ihm jedoch ein Termin erst für den 10.09.2020 zuerkannt worden.
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als dass Leistungen der Landesblindenhilfe bereits ab August 2020 bewilligt wurden, da der Kläger im August habe beim Rathaus vorsprechen wollen, wegen der Corona-Pandemie jedoch auf einen Termin am 10.09.2020 verwiesen worden sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da die Leistung erst ab Antragstellung gewährt werde, ein Antrag zu einem früheren Zeitpunkt jedoch nicht gestellt worden sei. Bezüglich des Beginns der Hilfe kündigte der Beklagte einen neuen Bescheid an.
5 Unter dem 17.12.2020 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid bzgl. des Bescheids vom 14.09.2020 und der Gewährung bereits ab dem 01.08.2020, wogegen der Kläger mit Schreiben vom 05.01.2021, eingegangen beim Beklagten am 06.01.2021, ebenfalls Widerspruch einlegte.
6 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 15.12.2020 richtet sich die beim Sozialgericht Stuttgart (SG) am 22.12.2020 erhobene Klage, mit der zur Begründung ausgeführt wird, der Kläger sei blind, was er auch anhand eines fachärztlichen Attestes nachgewiesen habe, entsprechend sei das Merkzeichen Bl rückwirkend zum 07.01.2020 festgestellt worden. Für den Beklagten sei mit Eingang des Neufeststellungsantrags am 07.01.2020 erkennbar gewesen, dass der Kläger auch Leistungen der Landeblindenhilfe erhalten wolle, so dass Leistungen ab Januar 2020 zu bewilligen seien. Der Kläger sei so zu stellen, als habe er im Januar 2020 formell einen Antrag gestellt. Eine Einwilligung in die Beiziehung der Akte des Versorgungsamtes hat der Kläger im Klageverfahren trotz Aufforderung nicht erteilt.
7 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2021 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 05.01.2021 gegen den Bescheid vom 17.12.2020 zurückgewiesen und erneut darauf hingewiesen, dass Leistungen der Landesblindenhilfe erst ab Antragstellung gewährt würden.
8 Mit Schreiben vom 07.04.2021 hat der Bevollmächtigte des Klägers im Rahmen des bereits anhängigen Klageverfahrens auch Klage bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 23.03.2021 erhoben.
9 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat lediglich angeboten, 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
10 Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom 05.07.2023) hat das SG der Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2023 insoweit stattgegeben, dass der Widerspruchsbescheid vom 23.03.2021 aufgehoben wurde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagte wurde durch das SG außerdem verpflichtet, dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
11 Da der Bescheid vom 17.12.2020 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sei und außerdem eine bloße wiederholende Verfügung des Widerspruchsbescheids vom 15.12.2020 sei, hätte der Widerspruch hiergegen nicht durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen werden dürfen, da der Widerspruch unzulässig gewesen sei. Zur weiteren Begründung hat das SG auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend ist ausgeführt worden, der Antrag auf Feststellung des GdB oder von Merkzeichen sei nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes – mit dem Antrag auf Landesblindenhilfe gleichzusetzen, da ersterer auf Feststellung gerichtet und nicht zwingend Voraussetzung für die auf wiederkehrende Leistung gerichtete Landesblindenhilfe sei. Ob dem Vorbringen im Rahmen der Antragstellung des Klägers beim Versorgungsamt ein Antrag auf Gewährung von Landesblindenhilfe enthalten oder als solcher auszulegen gewesen sei oder ob Veranlassung bestanden habe, den Kläger auf eine mögliche Antragstellung hinzuweisen, habe mangels Einverständnisses des Klägers nicht ermittelt werden könne. Dies gehe zu Lasten des Klägers.
12 Gegen den seinem Bevollmächtigten am 18.12.2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.01.2024 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass der Beklagte dem Kläger erst mit Schreiben vom 26.08.2020 ein Antragsformular betreffend die Landesblindenhilfe übersandt habe. Jedoch sei bereits der Verschlimmerungsantrag vom 07.01.2020 auch als Antrag auf Landesblindengeld zu verstehen gewesen. Sofern davon ausgegangen worden sei, es hätte ein zusätzlicher Antrag auf Landesblindengeld gestellt werden müssen, so hätte der Kläger darauf hingewiesen werden müssen.
13 Der Kläger beantragt,
14 unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.12.2023 sowie unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 14.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 in der Fassung des Bescheides vom 17.12.2020 den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Landesblindengeld auch für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.07.2020 zu bewilligen.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat ausgeführt, ein Neufeststellungsantrag bzgl. des GdB könne keinen Antrag auf Gewährung vom Landesblindenhilfe darstellen, solange darin nicht ausdrücklich begehrt werde, auch Landesblindenhilfe zu erhalten, wofür es vorliegend keine Nachweise gebe.
18 Am 29.07.2024 hat der frühere Berichterstatter mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Rechtsstreits durchgeführt. Auf die Niederschrift wird verwiesen. Sodann ist – mit Einverständnis des Klägers – die Akte des Versorgungsamtes beigezogen worden.
19 Mit Schreiben vom 18.02.2025 und vom 25.02.2025 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Verwaltungsakten des Versorgungsamts S1 und die Verfahrensakten des SG sowie des Senats Bezug genommen.
21 Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
22 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie wurde gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt.
23 2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom 14.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 (§ 95 SGG) in der Fassung des Bescheides vom 17.12.2020, mit denen der Beklagte Landesblindenhilfe lediglich für die Zeit ab August 2020 bewilligt und für die Zeit zuvor abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) und begehrt die Gewährung dieser Leistungen bereits ab Januar 2020.
24 3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Landesblindenhilfe für die Zeit Januar 2020 bis Juli 2020 zutreffend verneint. Der Bescheid des Beklagten vom 14.09.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2020 in der Fassung des Bescheides vom 17.12.2020 stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
25 a. Nach § 1 Abs. 1 BliHG erhalten Blinde, die das erste Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben, oder nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigt sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und Benachteiligungen eine Landesblindenhilfe. Blindengeld erhalten auch Blinde, die sich in Heimen oder gleichartigen Einrichtungen im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, wenn sie zur Zeit der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Baden-Württemberg hatten und nicht nach der Regelung im Aufenthaltsland Blindengeld erhalten. Nach Absatz 2 Nr. 1 gilt dieses Gesetz gilt auch für Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt.
26 Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BliHG wird Landesblindenhilfe auf Antrag gewährt. Die Gewährung der Landesblindenhilfe beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Zuständig für die Aufgaben nach dem BliHG ist der örtliche Träger der Sozialhilfe (§ 7 Abs. 1 BliHG).
27 b. Ein Antrag auf die begehrte Leistung ist beim Beklagten erst im September 2020 zu verzeichnen. Aufgrund der Angaben des Klägers, er habe seinen Antrag im August 2020 abgeben wollen, sei jedoch auf einen Termin im September 2020 vertröstet worden, hat der Beklagte Leistungen bereits ab August 2020 bewilligt. Ein früherer Antrag ist nicht zu erkennen. Der Senat vermag dem Antrag auf Neufeststellung des GdB und von Merkzeichen – darunter auch das Merkzeichen Bl – unter Angabe einer erheblichen Sehbehinderung auch unter Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes (vgl. dazu nur BeckOGK/Spellbrink, Stand 01.12.2020, SGB I § 16 Rn. 31 m.w.N.) keinen Antrag auch auf Leistungen nach dem BliHG zu entnehmen. Denn der Kläger hat mit seinem an die zuständige Versorgungsverwaltung, Landratsamt B1, Versorgungsamt S1, als untere Verwaltungsbehörde des Landes Baden-Württemberg (§ 152 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
28 Der Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 27 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 8 Abs. 1 BliHG fordern, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 R – juris, Rdnr. 14).
29 Der Kläger ist ferner nicht auf Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe er den Antrag auf Blindenhilfe bereits vor August 2020 gestellt. Es fehlt insoweit bereits an einer Verletzung einer Beratungspflicht der Versorgungsverwaltung nach § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), wobei offen bleiben kann, ob der beklagte Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe sich das Verhalten der Versorgungsverwaltung anlässlich des Änderungsantrages des Klägers vom 06.01.2020 überhaupt zurechnen lassen müsste (vgl. dazu BeckOGK/Spellbrink, Stand 01.07.2020, SGB I Vorbemerkungen zu §§ 13 – 15 Rdnr. 39 ff. m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, für Leistungsberechtigte einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Eine umfassende Beratungspflicht des Sozialversicherungsträgers bzw. des Sozialleistungsträgers besteht zunächst regelmäßig bei einem entsprechenden Beratungs- und Auskunftsbegehren des Leistungsberechtigten. Ausnahmsweise besteht nach ständiger Rechtsprechung des BSG auch dann eine Hinweis- und Beratungspflicht des Leistungsträgers, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung in einem Sozialrechtsverhältnis dem jeweiligen Mitarbeiter eine naheliegende Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter/Leistungsberechtigter wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 24.04.2015 – B 4 AS 22/14 R – juris, Rdnr. 27 m.w.N.). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Versorgungsverwaltung hatte im Hinblick auf die Angaben des Klägers im Rahmen des Verfahrens zur Neufeststellung des GdB keine Veranlassung, diesen auf die Stellung eines Antrags auf Landesblindenhilfe bei dem Beklagten hinzuweisen. Der Kläger selbst hatte in seinem Antrag angegeben, seine Sehkraft sei auf 5 % herabgesunken, was für die Gewährung des Merkzeichen Bl und die Gewährung von Landesblindenhilfe nicht ausreichend ist. Auch aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte des Klägers, die im Rahmen der Ermittlungen des Versorgungsamtes angefordert worden waren, ergaben sich keine Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Merkzeichens Bl, da der Kläger keine Brille trug und daher keine Visustestung mit Korrektur durchgeführt worden war (vgl. Angaben des Augenarztes B2 im Befundschein vom 03.03.2020 und telefonisch am 26.05.2020). Erst im Rahmen eines auf Empfehlung des versorgungsärztlichen Dienstes (vgl. Stellungnahme S2 vom 09.06.2020) im Auftrag der Versorgungsverwaltung im Juli 2020 durchgeführten augenärztlichen Gutachtens von R1 ist eine Sehschärfe mit Korrektur unter 1/50 festgestellt worden, woraufhin am 20.08.2020 eine versorgungsärztliche Auswertung erfolgt und am 21.08.2020 der Bescheid u.a. über die Zuerkennung des Merkzeichens Bl erlassen worden ist. Unter diesen Umständen hält es der Senat nicht für erforderlich, dass die Versorgungsverwaltung den Kläger vor Erlass des SGB IX-Feststellungsbescheides über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Landesblindenhilfe hinzuweisen hatte. Erst mit Erlass des Bescheides – und nicht etwa schon mit Vorlage des Gutachtens oder der versorgungsärztlichen Stellungnahme – war ausreichend sicher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Blindengeld vorliegen würden, so dass sich erst im August 2020 ein konkreter Beratungsanlass ergab. Ein Hinweis auf die Antragsmöglichkeit erfolgte daraufhin zeitnah im August 2020, ab welchem sodann auch Leistungen zuerkannt worden sind. Das für die Gewährung von Landesblindenhilfe zuständige Sozialamt des beklagten Landkreises erfuhr erstmals mit Schreiben der Versorgungsverwaltung vom 21.08.2020 von der Feststellung des Merkzeichens BI.
30 Die Berufung war daher zurückzuweisen.
31 4. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 193 SGG.
32 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Grund hierfür (§ 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegt.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.