Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-06-19, 9 S 830/26

9 S 830/26Verwaltungsgericht / Division 919.06.2026

Regest

1. Ein Antrag auf Gestattung einer Ausnahme von der Schulbesuchspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG suspendiert die Schulpflicht nicht. Bei bestehender Schulpflicht bleibt es bei den Pflichten der Erziehungsberechtigten aus § 85 Abs. 1 SchG und diese können durch die zuständige Behörde auch durchgesetzt werden. 2. Weder aus dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf schulische Bildung ergibt sich ein Anspruch darauf, dass das Land Baden-Württemberg einen Zugang zum Bildungsangebot des Internationale Baccalaureate an staatlichen Schulen oder staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschulen schafft. Verfahrensgang vorgehend VG Sigmaringen, 19. Juni 2026, 6 K 3448/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat — 9 S 830/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-19

Aktenzeichen: 9 S 830/26

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0619.9S830.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 6 Abs 2 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 EUGrundrCharta, Art 56 AEUV, Art 14 Abs 1 Verf BW ... mehr

Leitsatz

  1. Ein Antrag auf Gestattung einer Ausnahme von der Schulbesuchspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG suspendiert die Schulpflicht nicht. Bei bestehender Schulpflicht bleibt es bei den Pflichten der Erziehungsberechtigten aus § 85 Abs. 1 SchG und diese können durch die zuständige Behörde auch durchgesetzt werden.

  2. Weder aus dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG hergeleiteten Recht auf schulische Bildung ergibt sich ein Anspruch darauf, dass das Land Baden-Württemberg einen Zugang zum Bildungsangebot des Internationale Baccalaureate an staatlichen Schulen oder staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschulen schafft.

Verfahrensgang

vorgehend VG Sigmaringen, 19. Juni 2026, 6 K 3448/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. April 2026 - 6 K 3448/25 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen, mit der sie verpflichtet wurden, für eine ordnungsgemäße Beschulung ihrer Tochter zu sorgen.

2 Die im Januar 2013 geborene Tochter der Antragsteller hat bisher keine Schule besucht. Nach Anhörung der Antragsteller ordnete das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 24.06.2025 an, dass die Antragsteller ihre Tochter bis zum 14.07.2025 an einer öffentlichen Schule oder an einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen haben, dass sie ab dem 14.07.2025 am Schulunterricht und den übrigen verbindlichen Veranstaltungen teilnimmt (Ziffer 1). Für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung nicht vollumfänglich nachkommen sollten, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 3).

3 Den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss vom 09.04.2025 als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass die auf § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG gestützte Verfügung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids voraussichtlich rechtmäßig sei, weil die Tochter der Antragsteller schulpflichtig sei und die Schulpflicht bisher nicht erfüllt werde. Eine Befreiung von der Schulpflicht sei bisher nicht erfolgt.

II.

4 Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

5 Zwar ist die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Denn die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragsteller im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat.

6 1. Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung mit dem Inhalt, ihre Tochter bis zum 14.07.2025 an einer öffentlichen Schule oder an einer genehmigten oder anerkannte Ersatzschule anzumelden und dafür Sorge zu tragen, dass sie am Schulunterricht teilnimmt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO nicht vorliegen.

7 a) Die in Ziffer 1 getroffene Anordnung ist voraussichtlich rechtmäßig.

8 aa) Das Regierungspräsidium stützt diese Anordnung richtigerweise - auch von den Antragstellern nicht beanstandet - auf § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG. Diese Norm sieht vor, dass die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen haben, dass der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. Nach der Rechtsprechung des Senats enthält § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG nicht allein die abstrakte Rechtspflicht der adressierten Erziehungsberechtigten zur Schulanmeldung und zum regelkonformen Unterrichtsbesuch, sondern ermächtigt zugleich die zuständige Behörde dazu, diese allgemeine Pflicht im Einzelfall durch einen entsprechenden Verwaltungsakt zu konkretisieren (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 56).

9 bb) Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsteller keine Bedenken. Insbesondere wurden die Antragsteller mit Schreiben vom 14.04.2025 zum Erlass der beabsichtigten Anordnung angehört und nahmen mit Schriftsatz vom 30.04.2025 Stellung. Eine förmliche Anhörung der betroffenen, damals zwölfjährigen Tochter der Antragsteller war nicht erforderlich. Denn aus § 28 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ergibt sich, dass nur Verfahrensbeteiligte i. S. d. § 13 Abs. 1 LVwVfG bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte anzuhören sind (vgl. Herrmann in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand April 2026, § 28 VwVfG Rn. 14). Verfahrensbeteiligt sind vorliegend nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG nur die Antragsteller als von § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG in die Pflicht genommene Erziehungsberechtigte und insofern Adressaten des Verwaltungsaktes, und gerade nicht ihre Tochter. Da ihre Tochter nach § 13 Abs. 2 LVwVfG nicht hinzugezogen wurde, ist sie nicht Beteiligte des Verwaltungsverfahrens i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 LVwVfG. Im Übrigen bestand auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.04.2025 hin auch für die Tochter der Antragsteller die Möglichkeit, zur in Aussicht gestellten Verfügung auf Grundlage von § 85 SchG und zu der geplanten Androhung eines Zwangsgeldes Stellung zu nehmen, da der Vorgang ihren gesetzlichen Vertretern als Adressaten der Verfügung bekannt war.

10 cc) Die in Ziffer 1 getroffene Anordnung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig.

11 Das Regierungspräsidium und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Verfügung zur Konkretisierung der Pflichten der Antragsteller aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG vorliegen. Denn die Tochter der Antragsteller ist - auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - zum Schulbesuch verpflichtet und erfüllt diese Pflicht nach dem Vortrag der Antragsteller bisher nicht. Die Konkretisierung der Pflichten aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG ist auch unter Beachtung der Einwendungen der Antragsteller nicht zu beanstanden.

12 (1) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die nunmehr dreizehn Jahre alte Tochter der Antragsteller nach Art. 14 Abs. 1 LV und § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 73 SchG schulpflichtig sei, haben die Antragsteller nicht substantiiert angegriffen. Soweit die Antragsteller sich in ihrer Argumentation auf § 76 Abs. 1 Satz 1 SchG beziehen, weist der Senat darauf hin, dass diese Norm keine unmittelbare gesetzliche Ausnahme von der Schulbesuchspflicht vorsieht (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 61 ff.).

13 Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass ihre Tochter die Schulpflicht (inzwischen) durch den Besuch einer Schule erfüllt. Die Antragsteller tragen lediglich vor, dass ihre Tochter international ausgerichtete Bildung erhalte, was mangels gegensätzlichen Vortrags wohl weiterhin im Wege des Heimunterrichts stattfindet. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt häuslicher bzw. Heimunterricht (sog. Homeschooling) für die Erfüllung der Schulpflicht nicht; vielmehr muss die Schulpflicht durch den Besuch einer Schule erfüllt werden (vgl. Senatsurteile vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 99; vom 03.08.2021 - 9 S 567/19 -, juris Rn. 26, und vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 18).

14 (2) Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass bisher keine Befreiung der Tochter der Antragsteller von der Schulpflicht nach § 76 SchG vorliegt. Denn einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte das Regierungspräsidiums Tübingen mit Bescheid vom 13.04.2021 ab. Die hiergegen erhobene Klage der Antragsteller wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18.03.2025 - 4 K 1617/23 - abgewiesen. Den hiergegen erhobenen, unter dem Aktenzeichen 9 S 1306/25 geführten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt. Soweit die Antragsteller meinen, dass die aufschiebende Wirkung nach § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zunächst dem Erlass des angefochtenen Bescheids entgegengestanden hätte, ist diese Argumentation im Übrigen schon deshalb ungeeignet, die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung darzulegen, weil die Antragsteller im Verfahren 4 K 1617/23 eine Verpflichtungsklage erhoben haben, so dass § 80b Abs. 1 VwGO keine Anwendung findet. Darüber hinaus trifft die der Argumentation der Antragsteller zugrunde liegende Auffassung, Verwaltungsakte auf Grundlage von § 85 Abs. 1 SchG seien nur zulässig, sofern eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung eines Antrags auf Gestattung einer Ausnahme von der Schulpflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SchG vorliege, nicht zu. Ein solcher Antrag suspendiert die Schulpflicht - auch während eines anschließenden Gerichtsverfahrens - nicht. Vielmehr besteht eine Ausnahme von der Schulpflicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der eine solche Ausnahme gestattende Verwaltungsakt wirksam wird (dies voraussetzend Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 96 ff.). Bei bestehender Schulpflicht bleibt es bei den Pflichten der Erziehungsberechtigten aus § 85 Abs. 1 SchG und diese können durch die zuständige Behörde auch durchgesetzt werden.

15 Im Übrigen sind keine Umstände aufgezeigt worden, die eine Befreiung von der Schulpflicht ermöglichen könnten. Die Antragsteller streben für ihre Tochter eine Bildung ausschließlich nach internationalen Standards mit internationalen Abschlüssen an, die sie an keiner der in ihrem Einzugsgebiet liegenden öffentlichen oder genehmigten oder anerkannten privaten (Ersatz-)Schulen als gewährleistet sehen, weshalb sie deren Besuch ablehnen. Mangels hinreichender finanzieller Mittel für private Ergänzungsschulen wie die International School ..., die die erstrebten Anschlüsse anbieten, möchten die Antragsteller ihrer Tochter internationale Bildung durch Home-Schooling zukommen lassen. Diese Umstände sind nicht geeignet, eine Ausnahme nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SchG zu begründen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann eine solche regelmäßig nicht erteilt werden, wenn der Besuch der öffentlichen oder privaten (Ersatz-)Schulen lediglich wegen ihrer Unterrichtsinhalte und Erziehungsziele abgelehnt wird (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 129 und Senatsbeschluss vom 18.06.2002 - 9 S 2441/01 -, juris Rn. 29).

16 Mit dem Vortrag dazu, dass sie sich mehrfach um eine Anmeldung ihrer Tochter an der International School ... bemüht hätten, zuletzt mit Schreiben vom 27.06.2025, dieser Antrag jedoch abgelehnt worden sei, zeigen die Antragsteller keinen Grund auf, der eine Ausnahme von der Schulpflicht rechtfertigen könnte. Denn eine anderweitige Beschulung wird damit nicht dargelegt. Gleiches gilt für den umfangreichen Vortrag zur fehlerhaften Behördenpraxis in Bezug auf den Besuch von Ergänzungsschulen, der in der Vergangenheit oftmals ohne wirksame Gestattung einer Ausnahme von § 76 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SchG erfolgt sei, ohne dass dies von den Schulbehörden beanstandet worden sei. Denn die Tochter der Antragsteller besucht schon keine Ergänzungsschule, die den institutionellen Schulbegriff erfüllt, so dass eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht vorliegt (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 106). Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht möglich - worauf der Senat bereits im Urteil vom 06.04.2023 (- 9 S 15/22 -, juris Rn. 109 m. w. N.) hingewiesen hat - aus einer möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungspraxis der Schulbehörden in der Vergangenheit einen auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung herzuleiten. Insofern ist der weitere Vortrag der Antragsteller zu dieser möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungspraxis nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für den Hinweis auf das UNESCO-Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 14.12.1960 und den Vortrag, dass nach Art. 1 Abs. 1 dieses Übereinkommens Diskriminierung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse im Unterrichtswesen verboten sei. Denn selbst wenn sich aus dieser Vorschrift - wie die Antragsteller meinen - herleiten ließe, dass teure private Ergänzungsschulen unzulässig seien, würde dies nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Tochter der Antragsteller eine Ausnahme von der Schulpflicht zur Teilnahme am Heimunterricht gestattet werden müsste. Die Argumentation der Antragsteller, dass ein Verstoß gegen die aus Art. 5 Abs. 1 lit. b dieses Übereinkommens hergeleitete Pflicht vorliege, die Freiheit der Eltern zu achten, für ihre Kinder andere als die behördlich unterhaltenen Unterrichtsanstalten zu wählen, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es den Antragstellern laut Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids offensteht, ihre Tochter auch an einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule anzumelden.

17 Soweit die Antragsteller vortragen, die fehlende Anerkennung von Online-IB-Schulen zum Zwecke der Schulpflichtbefreiung stelle eine Beschränkung der aus Art. 56 AEUV hergeleiteten Dienstleistungsfreiheit dar, und der Verwaltungsgerichtshof habe dies im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, legen sie schon nicht dar, dass hier ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, auf den Europarecht Anwendung findet. Denn es ist schon nicht glaubhaft gemacht worden, dass ihre Tochter überhaupt das Programm eines Online-IB-Anbieters verwendet, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, und dabei selbst ihre passive Dienstleistungsfreiheit nutzt. Dass darüber hinaus ein Sachverhalt vorliegt, in dem Unionsrecht zur Anwendung kommt und sich die Antragsteller nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC auf Art. 14 Abs. 3 GRC anstelle des aus Art. 6 Abs. 2 GG hergeleiteten elterlichen Erziehungsrechts berufen können, ist weder dargelegt worden noch ersichtlich. Im Übrigen gehen die Antragsteller darüber hinweg, dass nach Art. 14 Abs. 3 GRC die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts durch die einzelstaatlichen Gesetze geregelt wird.

18 (3) Die Konkretisierung der rechtlichen Pflichten der Antragsteller aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese Norm der Verwaltung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Entschließungsermessen einräumt, handelt es sich bei einem nach § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG eingeräumten Ermessen jedenfalls bei Verstößen gegen die Erfüllung der Schulpflicht um ein sog. intendiertes Ermessen (vgl. zur detaillierten Begründung Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 102). Daher ist im Regelfall und auch hier davon auszugehen, dass die Behörde im Sinne der gesetzgeberischen Intention handelt, wenn sie bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen den die Pflichten aus § 85 Abs. 1 Satz 1 SchG konkretisierenden Verwaltungsakt erlässt. Hier liegt hinsichtlich der betroffenen dreizehnjährigen Tochter der Antragsteller ein bereits seit sieben Jahren andauernder, beharrlicher Verstoß gegen die allgemeine Schulbesuchspflicht vor. Ein vom Regelfall abweichender, atypischer Sachverhalt ist durch den Vortrag der Antragsteller nicht dargetan worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Argumentation, dass ihre Tochter durch die Einschulung in die staatliche Schule einen "irreparablen Bruch" in ihrer Bildungsbiographie erleide, weil sie bisher englischsprachige, internationale Bildung genossen habe, reicht hierfür nicht aus. Zunächst steht es der Tochter der Antragsteller offen, sich an einer internationalen Schule zu bewerben, um ihre Bildungsbiographie ohne Bruch weiterzuführen, oder internationale Bildung weiterhin in ihrer Freizeit zu erwerben, wenn ihr der in der staatlichen Schule oder der anerkannten Ersatzschule vermittelte Stoff insofern nicht ausreicht. Sollten sich beim Besuch einer staatlichen Schule oder einer anerkannten oder genehmigten Ersatzschule bei der Tochter der Antragsteller erhebliche Lücken im Wissenstand zeigen, kann mit Maßnahmen wie der Wahl einer anderen Schulform oder der Wiederholung eines Schuljahres entgegengewirkt werden. Im Übrigen stellt ein "Bruch" in der Bildungsbiographie keinen Einzelfall dar; vielmehr werden immer wieder neu zugewanderte Kinder, die bisher Unterricht in einem Schulsystem und in der Sprache eines anderen Landes erhalten haben, in die deutschen Schulen integriert. Vor diesem Hintergrund ist auch der Verweis auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Tochter der Antragsteller nicht geeignet, eine Abweichung vom intendierten Ermessen zu rechtfertigen. Zunächst ist eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes der in Art. 14 Abs. 1 LV vorgesehenen Schulpflicht immanent. Auch wenn man bezogen auf eine mögliche Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Tochter der Antragsteller wegen der Änderung des Lehrplans infolge des Wechsels auf eine staatliche Schule oder eine anerkannte oder genehmigte Ersatzschule wie auch bei anderen Konflikten zwischen den Interessen der Eltern und Schülerinnen und Schülern und dem in Art. 7 Abs. 1 GG dem Staat erteilten Erziehungsauftrag im Einzelfall eine Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vornimmt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.09.2017 - 1 BvR 984/17 -, juris Rn. 27, und vom 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04 - juris Rn. 20; Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 154 m. w. N.), ist diese Einschränkung der Tochter der Antragsteller zuzumuten. Denn die Nachteile, die sie durch einen Wechsel in ein anderes Schulsystem womöglich erleidet, können - wie bereits dargestellt - kompensiert werden. Im Übrigen sind diese Nachteile durch die Antragsteller als Sorgeberechtigte bewusst herbeigeführt worden, war ihnen doch spätestens seit dem Senatsurteil vom 06.04.2023 (- 9 S 15/22 -, juris) bekannt, dass die Beschulung im Heimunterricht rechtswidrig und zur Erfüllung der Schulpflicht nicht geeignet ist. Insofern haben die Antragsteller es auch stets verhindert, dass ihre Tochter ihr gegenüber dem Staat bestehendes Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf schulische Bildung nutzen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 47 ff.). Ob anknüpfend an den Gedanken, dass der Verstetigung dieses Zustands entgegengewirkt werden muss, nicht sogar eine Ermessensreduktion des Antragsgegners auf Null vorliegt, kann offenbleiben.

19 b) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass anknüpfend an die Begründung des angefochtenen Bescheids der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag und die weitere Entwicklung der Tochter der Antragsteller die sofortige Vollziehung der Anordnung Ziffer 1 fordern. Dafür spricht insbesondere, dass die Antragsteller trotz der spätestens durch das Senatsurteil vom 06.04.2023 (- 9 S 15/22 -, juris) vermittelten Kenntnis der Rechtslage ihrer Tochter beharrlich seit Jahren die schulische Förderung vorenthalten. Die von den Antragstellern auf Seite 15 ihrer Beschwerdebegründung vom 10.05.2026 aufgezählten Indizien für ein schwerwiegendes privates Interesse zeigen kein überwiegendes privates Interesse auf.

20 2. Auch der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids, mit dem den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 EUR angedroht wurde, sollten sie der Verpflichtung aus Ziffer 1 nicht nachkommen, ist unbegründet.

21 Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf § 86 Abs. 1 SchG i. V. m. §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG, was von den Antragstellern nicht beanstandet worden ist. Das Regierungspräsidium Tübingen ist als Behörde, die den Grundverwaltungsakt erlassen hat, nach § 4 LVwVG Vollstreckungsbehörde und insofern für die Androhung des Zwangsgeldes zuständig.

22 Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Androhung des Zwangsgeldes auch materiell rechtmäßig ist, haben die Antragsteller nicht substantiiert angegriffen.

23 Soweit die Antragsteller rügen, dass die ihnen ab der Zustellung des Bescheids am 26.06.2025 bis zum 14.07.2025 gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, um ihre Tochter an einer Schule anzumelden, legen sie damit nicht erfolgreich die Unangemessenheit der Frist nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG dar. Die weitere Begründung der Antragsteller, die International School ...x habe sich zum Zeitpunkt des Fristablaufs bereits seit mehreren Wochen in den Sommerferien befunden, so dass die Anmeldung innerhalb der Frist unmöglich gewesen sei, trägt nicht. Denn es bestand keine Verpflichtung der Antragsteller, ihre Tochter an dieser Schule anzumelden; vielmehr stand den Antragstellern die Anmeldung ihrer Tochter an einer staatlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule frei. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass es hinsichtlich der zuletzt genannten Schulen problematisch gewesen wäre, ihre Tochter innerhalb der Frist anzumelden; dagegen spricht, dass das Fristende noch weit vor Beginn der baden-württembergischen Sommerferien am 31.07.2025 lag.

24 Mit der Argumentation, die Zwangsgeldandrohung sei deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner keine geeignete Alternativschule benannt habe, an der ein International Baccalaureate (IB) angeboten werde, dringen die Antragsteller nicht durch. Denn es besteht kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ein solches Angebot eröffnet. Weder das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch das aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG hergeleitete Recht auf schulische Bildung geben den einzelnen Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Eltern einen originären Leistungsanspruch auf eine bestimmte Gestaltung staatlicher Schulen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21 -, juris Rn. 52 ff.).

25 Mit ihrem Vortrag, die Zwangsgeldandrohung sei willkürlich, weil Schülerinnen und Schüler internationaler Schulen diese Institutionen jahrelang beanstandungsfrei ohne Gestattung einer Ausnahme von der Schulpflicht hätten besuchen können, dringen die Antragsteller ebenfalls nicht durch. Denn wie bereits dargelegt, befindet sich ihre Tochter nicht in einer mit Schülerinnen und Schülern internationaler Schulen vergleichbaren Situation, da sie gar keine Schule besucht. Es ist ihnen nicht möglich, aus einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis für sich einen Anspruch herzuleiten.

26 3. Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerde Gehörsverstöße durch das Verwaltungsgericht geltend machen, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn zum einen erhalten die Antragsteller hinsichtlich der gerügten Verstöße nun im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör, so dass ein möglicher Verstoß jedenfalls geheilt werden würde. Darüber hinaus ist der Vortrag, den das Verwaltungsgericht angeblich nicht berücksichtigt haben soll, in weiten Teilen nicht entscheidungserheblich. An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es auch den in einigen Fällen zugleich mit einem Gehörsverstoß gerügten Verfahrensfehlern oder den vermeintlichen Fehlern des Verwaltungsgerichts in der Sachverhaltsermittlung.

27 So ist es für die angefochtene Entscheidung völlig irrelevant, wie die Bemühungen um eine Anmeldung bei der International School ... - auch hinsichtlich anderer Kinder der Antragsteller - verlaufen sind. Denn es besteht kein Anspruch der Kinder der Antragsteller darauf, konkret diese Schule besuchen zu dürfen und die Schulpflicht ist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchG grundsätzlich an einer staatlichen Schule oder staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule in Baden-Württemberg zu erfüllen (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2023 - 9 S 15/22 -, juris Rn. 60, 99, 103). Soweit bezüglich der Bemühungen um eine Anmeldung der Kinder der Antragsteller bei der International School ... im angefochtenen Bescheid Fehler in der Darstellung unterlaufen sind, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht ersichtlich. Gleiches gilt hinsichtlich des damit verbundenen, umfangreichen Vorbringens, insbesondere mit Schriftsatz vom 25.05.2026, welche Kommunikation zwischen der Internationalen Schule ... und dem Regierungspräsidium Stuttgart stattgefunden habe und dass diesbezüglich die Verwaltungsakte zunächst unvollständig gewesen sei. Soweit der Antragsgegner, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, sich in diesem Zusammenhang nicht korrekt verhalten haben sollte, hat dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Die im Schriftsatz vom 25.05.2026 auf Seite 10 genannte Vorgänge, die dem Verwaltungsgericht nicht bekannt waren, haben keinerlei Relevanz für die im angefochtenen Beschluss vorgenommene rechtliche Prüfung. Auch die Relevanz des Vortrags zum Grant-in-Aid-Programm der International School ... ist nicht erkennbar, da die Verfügung Ziffer 1 den Antragstellern nicht aufgibt, ihre Tochter bei dieser Schule anzumelden.

28 Der Vortrag der Antragsteller zur Ungleichbehandlung gegenüber anderen Familien, deren Kinder in der Vergangenheit aufgrund möglicherweise rechtswidriger Behördenpraxis eine private Ergänzungsschule ohne Gestattung einer Ausnahme besuchen konnten, ist - wie oben bereits ausgeführt und wie den Antragstellern aus dem Senatsurteil vom 06.04.2023 (- 9 S 15/22 -, juris Rn. 109 m. w. N.) bereits bekannt - nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen. Insofern ist der Vortrag nicht entscheidungserheblich und die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht hierauf nicht eingegangen ist, legt auch keinen Gehörsverstoß nahe.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

30 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 38.3, 1.5 Satz 1 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2025 und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.

31 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

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