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2 S 2228/25•Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 2026-06-18, 2 S 2228/25
2 S 2228/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung18.06.2026
1. Die nach § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO bei der öffentlichen Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen durch Bereitstellung im Internet erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss nicht durch den für die Ausfertigung der Satzung zuständigen (Ober-)Bürgermeister oder seinen Stellvertreter angebracht werden, sondern kann auch durch einen hierzu nach der internen Zuständigkeitsordnung der Gemeinde berechtigten nachgeordneten Gemeindebediensteten vorgenommen werden. 2. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO erfordert kein sichtbares Unterschriftenbild auf dem signierten Dokument. 3. § 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO, wonach bei der Bekanntmachung im Internet der Bereitstellungstag anzugeben ist, verlangt nur, dass der Bereitstellungstag aufgrund der erfolgten Angaben zweifelsfrei ersichtlich ist; eine ausdrückliche Bezeichnung als "Bereitstellungstag" ist nicht erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2026-06-18
Aktenzeichen: 2 S 2228/25
ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0618.2S2228.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Nr 10 EUV 910/2014, Art 3 Nr 12 EUV 910/2014, § 4 Abs 3 S 1 GemO BW, § 42 Abs 1 S 1 GemO BW, § 42 Abs 1 S 2 GemO BW ... mehr
Die nach § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO bei der öffentlichen Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen durch Bereitstellung im Internet erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss nicht durch den für die Ausfertigung der Satzung zuständigen (Ober-)Bürgermeister oder seinen Stellvertreter angebracht werden, sondern kann auch durch einen hierzu nach der internen Zuständigkeitsordnung der Gemeinde berechtigten nachgeordneten Gemeindebediensteten vorgenommen werden.
Eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO erfordert kein sichtbares Unterschriftenbild auf dem signierten Dokument.
§ 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO, wonach bei der Bekanntmachung im Internet der Bereitstellungstag anzugeben ist, verlangt nur, dass der Bereitstellungstag aufgrund der erfolgten Angaben zweifelsfrei ersichtlich ist; eine ausdrückliche Bezeichnung als "Bereitstellungstag" ist nicht erforderlich.
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen (Antragsgegnerin) über die Erhebung der Grundsteuer A und B (Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B) vom 14.11.2024 (im Folgenden: Hebesatzsatzung) in der Fassung der am 26.06.2025 beschlossenen Satzung zur Änderung dieser Satzung (im Folgenden: Änderungssatzung).
2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Wohnung im räumlichen Geltungsbereich der Hebesatzsatzung.
3 Die am 14.11.2024 beschlossene Hebesatzsatzung wurde vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin am gleichen Tag handschriftlich unterschrieben und am 21.11.2024 auf der Internetseite der Antragsgegnerin www.tuebingen.de/bekanntmachungen veröffentlicht. Das dort veröffentlichte Dokument lässt auf der ersten Seite erkennen, dass es durch Frau Axxx D...-B..., die bei der Antragsgegnerin als Gemeindebedienstete beschäftigt ist, qualifiziert elektronisch signiert wurde. Es enthält abschließend die maschinengeschriebene Angabe "Tübingen, den 14. November 2024 – Boris Palmer, Oberbürgermeister".
4 Die Hebesatzsatzung vom 14.11.2024 lautet wie folgt:
§ 1
5 Erhebung der Grundsteuer
6 Die Universitätsstadt Tübingen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
§ 2
7 Höhe der Grundsteuersätze (Grundsteuerhebesätze)
8 Die Hebesätze für die Grundsteuer werden festgesetzt
9 a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 480 v.H.
10 b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 270 v.H.
11 der Steuermessbeträge.
§ 3
12 Geltungsdauer
13 Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4
14 Grundsteuerkleinbeträge
15 (…)
16 Mit der am 26.06.2025 durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Änderungssatzung wurde der in § 2 Buchstabe b der Hebesatzsatzung festgelegte Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 01.01.2025 von 270 vom Hundert auf 360 vom Hundert erhöht. Die Änderungssatzung wurde ebenfalls am Tag der Beschlussfassung vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin handschriftlich unterschrieben und am 28.06.2025 auf der Internetseite der Antragsgegnerin www.tuebingen.de/bekanntmachungen öffentlich bekanntgemacht. Das dort veröffentlichte Dokument enthält die Angabe "Tübingen, den 26. Juni 2025 – Boris Palmer, Oberbürgermeister" und ist qualifiziert elektronisch signiert durch die Beschäftigte der Antragsgegnerin D...-B...x.
17 Am 19.11.2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht zur Begründung unter Vorlage einer im Auftrag von Haus & Grund Tübingen e. V. erstellten gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. Arne Pautsch im Wesentlichen geltend, die Hebesatzsatzung und die Änderungssatzung seien formell rechtswidrig, da sie vom Oberbürgermeister zwar durch handschriftliche Unterschrift ordnungsgemäß ausgefertigt, jedoch nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden seien. Sie seien auf der Grundlage der am 11.04.2016 beschlossenen Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung - DVO GemO - durch Bereitstellung im Internet bekanntgemacht worden. Dabei seien allerdings die Vorgaben des § 1 Abs. 2 DVO GemO nicht eingehalten worden, was gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO zur Unwirksamkeit der Hebesatzsatzung und der Änderungssatzung führe. Die Satzungen seien nicht ordnungsgemäß qualifiziert elektronisch signiert worden. Zwar trügen die im Internet bekanntgemachten Dokumente die qualifizierte elektronische Signatur der Beschäftigten D...-B.... Sie hätten jedoch durch eine ausfertigungsberechtigte Person, also durch den Oberbürgermeister oder dessen gesetzlichen Vertreter, qualifiziert elektronisch signiert werden müssen; die qualifizierte elektronische Signatur einer nachgeordneten Gemeindebediensteten sei nicht ausreichend.
18 Zwar sei grundsätzlich zwischen der Ausfertigung und der Bekanntmachung zu unterscheiden. Auch müsse bei der analogen Bekanntgabe in Amtsblatt, Tageszeitung oder Schaukasten die Veröffentlichung nicht vom Oberbürgermeister veranlasst werden; vielmehr sei in diesen Fällen gar nicht erkennbar, wer den konkreten Druckauftrag erteilt oder das konkrete Blatt Papier im Schaukasten aufgehängt habe. Für die Internetbekanntmachung gelte aber etwas anderes. Entscheidend sei hier die Erkennbarkeit der Bekanntmachung als amtliche Verlautbarung und damit auch die Erkennbarkeit des Urhebers. Im Fall der digitalen Veröffentlichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur werde gerade angegeben, wer die veröffentlichte Datei abschließend bearbeitet habe und damit ihr Urheber sei. Wenn aber die Urheberschaft der Datei erkennbar sei, so müsse sie auch von einer zur Übernahme der Urheberschaft berechtigten Person qualifiziert elektronisch signiert sein. Berechtigt hierzu sei aber nicht eine Gemeindebedienstete, sondern nur der vertretungsberechtigte (Ober-)Bürgermeister.
19 Bei dem bekanntgemachten Dokument handele es sich im vorliegenden Fall auch nicht um das eingescannte, durch den Oberbürgermeister handschriftlich unterschriebene Originaldokument, sondern das bekanntgemachte Dokument enthalte nur die maschinengeschriebene Angabe "Tübingen, den [Datum] – Boris Palmer, Oberbürgermeister" ohne handschriftliche Unterschrift. Dies sei für die Bekanntmachung nicht ausreichend. Denn anderenfalls könne der rechtsunterworfene Bürger nicht - wie im Fall der Bekanntmachung in einem gedruckten Amtsblatt - mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, dass der veröffentlichte Satzungstext tatsächlich dem entspreche, was der Gemeinderat beschlossen und der - allein berechtigte - Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter ausgefertigt habe.
20 Die auf der am 21.11.2024 veröffentlichten Bekanntmachung der Hebesatzsatzung aufgebrachte qualifizierte elektronische Signatur befinde sich zudem an der falschen Stelle. Um den Anforderungen an die Schriftform gemäß § 126 BGB zu genügen, sei eine eigenhändige Unterschrift in der Regel unter dem Text anzubringen, den sie betreffe, und müsse diesen räumlich abschließen. Eine "Ober-" oder "Nebenschrift" sei nur in Ausnahmefällen ausreichend, um die Schriftform zu wahren. Entsprechend müsse auch die qualifizierte elektronische Signatur am Ende der gesamten Urkunde und nicht wie im vorliegenden Fall auf der ersten Seite eines zweiseitigen PDF-Dokuments aufgebracht werden.
21 Schließlich fehle es an der nach § 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO erforderlichen Angabe des Bereitstellungstags. Der Bereitstellungstag sei nicht zwingend identisch mit dem Tag, der auf der Veröffentlichung als Datum der Bekanntgabe angegeben sei. Vorliegend sei zwar in der Überschrift der Bekanntmachungen ein Datum angegeben ("Öffentliche Bekanntmachung vom [Datum]"), dies sei aber nicht zwangsläufig der Tag, an dem die Dokumente tatsächlich im Internet bereitgestellt worden seien. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO sei der Bereitstellungtag als solcher anzugeben. Dies sei im demokratischen Rechtsstaat auch deshalb erforderlich, weil der Rechtsunterworfene erkennen können müsse, welche Normen gälten und an welches Recht er sich demzufolge halten müsse. Dies sei aber nur möglich, wenn erkennbar sei, ab wann eine Norm Geltung beanspruche, und hierfür sei nach § 4 Abs. 3 Satz 2 GemO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachungssatzung der Bereitstellungstag maßgeblich.
22 Die Antragstellerin beantragt,
23 die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung der Grundsteuer A und B (Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B) vom 14.11.2024 in der Fassung der Satzung der Universitätsstadt Tübingen zur Änderung ihrer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer A und B (Hebesatzsatzung Grundsteuer A und B) vom 26.06.2025 für unwirksam zu erklären.
24 Die Antragsgegnerin beantragt,
25 den Antrag abzuweisen.
26 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Hebesatzsatzung und die Änderungssatzung seien rechtmäßig. Sie seien insbesondere ordnungsgemäß durch Bereitstellung im Internet bekanntgemacht worden. Die bekanntgemachten Satzungen seien unstreitig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gesichert worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin müsse diese Signatur nicht durch eine zur Ausfertigung der Satzung berechtigte Person erfolgen, sondern sie dürfe auch durch eine hierzu intern berechtigte sonstige Gemeindebedienstete vorgenommen werden, also im vorliegenden Fall durch Frau D...-B...x. Die Antragstellerin verknüpfe zu Unrecht die Ausfertigung und die Bekanntmachung. § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO erfordere schon nach seinem Wortlaut nicht die qualifizierte elektronische Signatur des bekanntgemachten Dokuments durch einen Ausfertigungsberechtigten. Die qualifizierte elektronische Signatur bezwecke die Sicherung der Internetbekanntmachung vor Verfälschung und habe nicht die Funktion einer Ausfertigung im Sinne der Herstellung eines originalen Satzungsexemplars. Für die Sicherung der Internetbekanntmachung vor Verfälschung sei es nicht relevant, wer die qualifizierte elektronische Signatur vornehme. Eine qualifizierte elektronische Signatur eines Ausfertigungsberechtigten sei nicht "sicherer" als die einer nachgeordneten Gemeindebediensteten.
27 Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23 - keine qualifizierte elektronische Signatur durch einen Ausfertigungsberechtigten verlangt. Er habe vielmehr zwischen dem ungeschriebenen Erfordernis einer Ausfertigung einerseits und dem "Nachweis andererseits (unterschieden), welche Textfassung vom Ortsgesetzgeber tatsächlich bekanntgemacht wurde und ob diese mit der ausgefertigten Fassung übereinstimmt". Soweit der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt habe, die qualifizierte elektronische Signatur ermögliche es nachzuvollziehen, ob die öffentliche Bekanntmachung "durch einen Berechtigten" erfolgt sei, habe es sich bei diesem Berechtigten schon zu analogen Zeiten immer "nur" um einen Gemeindebediensteten gehandelt, der die Anweisung der Bekanntmachung an das Amtsblatt, die Tageszeitung oder den für den Schaukasten Verantwortlichen erteilt habe. Auch zu analogen Zeiten sei nicht verlangt worden, dass diese Anweisung durch den (Ober-)Bürgermeister oder einen sonstigen Ausfertigungsberechtigten erteilt werde. Es sei auch nicht gefordert worden, dass das bekanntgemachte Satzungsexemplar eine Originalunterschrift des (Ober-)Bürgermeisters tragen müsse. Dies sei auch bei der digitalen öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich, weil auch in diesem Fall - wie schon zu Zeiten der analogen öffentlichen Bekanntmachung - das vom Oberbürgermeister ausgefertigte Satzungsexemplar bei der Gemeinde aufbewahrt werde.
28 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin befinde sich die qualifizierte elektronische Signatur vorliegend auch nicht an der falschen Stelle, sie müsse das Dokument nicht räumlich abschließen. Zweck der qualifizierten elektronischen Signatur sei die Sicherung vor Manipulationen, sie habe keine visuell wirkende Abschlussfunktion. Die qualifizierte elektronische Signatur sei nichts visuell oder textlich-räumlich Erfassbares, sondern ein elektronisches Zertifikat, welches das Dokument absichere; es könne deshalb auch keine Anforderungen an die räumliche Position einer qualifizierten elektronischen Signatur in einem Dokument geben. Dies werde durch die Regelungen der EU-Verordnung Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen (eIDAS-VO) belegt. Die Ausführungen der Antragstellerin bezögen sich ersichtlich nur auf die Position des Platzhalters der qualifizierten elektronischen Signatur in der jeweiligen Druckversion. Dieser Platzhalter habe aber mit der eigentlichen qualifizierten elektronischen Signatur nichts zu tun.
29 Schließlich fehle es vorliegend auch nicht an der nach § 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO erforderlichen Angabe des Bereitstellungstags. Diese Anforderung sei mit der korrekten Datumsangabe in der Überschrift der öffentlichen Bekanntmachung ausreichend erfüllt. Es sei offensichtlich, dass bei einer "Bekanntmachung vom ..." die Bereitstellung der bekanntgemachten Satzung eben an diesem Tag erfolgt sei. Eine Anforderung, dass nochmals ausdrücklich zu formulieren sei, "Bereitstellungstag ist der ...", wäre eine bloße Förmelei und finde im geltenden Recht keine Stütze.
30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte der Antragsgegnerin, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.
31 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.), jedoch nicht begründet (dazu II.).
32 I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
33 Der Antrag ist statthaft, denn bei der angefochtenen Hebesatzsatzung in der Fassung der Änderungssatzung handelt es sich um im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO).
34 Die Antragstellerin besitzt auch die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie als Eigentümerin einer Wohnung im räumlichen Geltungsbereich der Hebesatzsatzung nach § 10 Abs. 1 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) i.V.m. § 1 der Hebesatzsatzung grundsteuerpflichtig ist.
35 Der Normenkontrollantrag wurde am 19.11.2025 fristgerecht innerhalb der ab dem Tag der Bekanntmachung der angefochtenen Satzungsregelungen laufenden Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Regelungen, die bereits in der ursprünglichen Hebesatzsatzung vom 14.11.2024 enthalten waren und durch die Änderungssatzung vom 26.06.2025 unverändert geblieben sind, als auch hinsichtlich dieser Änderungssatzung, mit welcher der in § 2 Buchstabe b der Hebesatzsatzung festgelegte Grundsteuerhebesatz für Grundstücke (Grundsteuer B) rückwirkend zum 01.01.2025 von 270 vom Hundert auf 360 vom Hundert erhöht wurde. Die Hebesatzsatzung wurde am 21.11.2024 und die Änderungssatzung am 28.06.2025 bekanntgemacht.
36 II. Der Normenkontrollantrag ist allerdings nicht begründet. Die angefochtene Hebesatzsatzung in der Fassung der Änderungssatzung ist rechtmäßig.
37 1. Die Hebesatzsatzung in der Fassung der Änderungssatzung leidet nicht an formellen Mängeln, insbesondere sind beide Satzungen ordnungsgemäß bekanntgemacht worden.
38 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Universitätsstadt Tübingen vom 11.04.2016 (im Folgenden: Bekanntmachungssatzung) erfolgen ihre öffentlichen Bekanntmachungen durch Bereitstellung im Internet unter www.tuebingen.de/bekanntmachungen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
39 Die Hebesatzsatzung vom 14.11.2024 wurde am 21.11.2024 ordnungsgemäß durch Bereitstellung im Internet bekanntgemacht. Die Anforderungen an die Internetbekanntmachung ergeben sich diesbezüglich aus § 1 Abs. 2 DVO GemO in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung am 21.11.2024 noch geltenden Fassung vom 28.10.2015 (im Folgenden: a. F.). Für die Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 26.06.2025, die am 28.06.2025 durch Bereitstellung im Internet erfolgt ist, ergeben sich die Maßgaben aus § 1 Abs. 2 DVO GemO in der auch heute noch geltenden Fassung vom 18.11.2024 (im Folgenden: n. F.). Auch die Bekanntmachung der angegriffenen Änderungssatzung ist ordnungsgemäß erfolgt.
40 a) Die bekanntgemachten Satzungen sind den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO a. F. und n. F. entsprechend durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur gegen Verfälschung gesichert worden.
41 aa) Zu Unrecht ist die Antragstellerin der Auffassung, die Signatur hätte nur durch den für die Ausfertigung der Satzungen zuständigen Oberbürgermeister oder dessen Stellvertreter vorgenommen werden dürfen, nicht aber - wie geschehen - durch eine nachgeordnete Gemeindebedienstete. Mit diesem Vorbringen differenziert die Antragstellerin nicht hinreichend zwischen der Ausfertigung und der Bekanntmachung.
42 Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der - in Baden-Württemberg nicht gesetzlich geregelten - Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion der Ausfertigung; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2025 - 8 S 494/24 - juris Rn. 62; Urteil vom 22.06.2023 - 5 S 2659/22 - juris Rn. 19; Beschluss vom 21.03.2022 - 3 S 4115/20 - juris Rn. 14). Nach der inzwischen wohl ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Ausfertigung gemeindlicher Satzungen hingegen keine sog. Legalitätsfunktion, also nicht die Aufgabe, die Einhaltung des für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrens zu bezeugen; es ist auch nicht Aufgabe der Ausfertigung, eine Originalurkunde der Satzung herzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2023 - 5 S 2659/22 - juris Rn. 19 unter Verweis auf die einhellige Rechtsprechung der Bausenate; a. A. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1984 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. auch Pautsch in Ade/Pautsch/Weber, GemO, 3. Aufl., § 4 Rn. 11; Zinell in Aker/Hafner/Weber/Zinell, GemO, 3. Aufl., § 4 Rn. 7).
43 Die Ausfertigung muss zeitlich vor der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung erfolgen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2015 - 5 S 1493/14 - juris Rn. 5; Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 - juris Rn. 2). Sie erfordert die Unterschrift durch den zuständigen Amtsträger unter Angabe des Ausfertigungsdatums. Mangels gesetzlicher Regelung nicht erforderlich ist für die Ausfertigung - entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrer persönlich verfassten Stellungnahme - eine qualifizierte elektronische Signatur durch den Ausfertigungsberechtigten. Zuständig für die Ausfertigung ist grundsätzlich der Bürgermeister. Er ist Vorsitzender des für die Rechtsetzung zuständigen Gemeinderats (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 GemO und § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO), vollzieht dessen Beschlüsse (§ 43 Abs. 1 GemO) und vertritt die Gemeinde (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 GemO). Im Fall der Verhinderung handelt für ihn der durch den Gemeinderat bestellte Vertreter (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 GemO). Ist ein Beigeordneter bestimmt, so vertritt dieser den Bürgermeister in seinem Geschäftsbereich ständig (vgl. § 49 Abs. 3 Satz 1 GemO). Eine Ausfertigung durch nachgeordnete Bedienstete ist nicht zulässig (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - juris Rn. 28). Hiervon ausgehend ist die Ausfertigung im vorliegenden Fall ordnungsgemäß durch eine handschriftliche Unterschrift des Oberbürgermeisters erfolgt; dies hat auch der Prozessvertreter der Antragsgegnerin ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen.
44 Ebenso wie die Ausfertigung dient auch die öffentliche Bekanntmachung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 GemO) der Vollziehung des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 - juris Rn. 28). Die öffentliche Bekanntmachung ist der letzte Akt des Normgebungsverfahrens, mit dem der vom Gemeinderat beschlossene Satzungsinhalt nach der erfolgten Ausfertigung gegenüber der Öffentlichkeit kundgemacht wird. Die Funktion der öffentlichen Bekanntmachung besteht darin, der Öffentlichkeit den Erlass und den Inhalt der Satzung verlässlich zur Kenntnis zu bringen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, juris Rn. 135; Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 17.02.2022 - 4 BN 39.21 - juris Rn. 5; Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18 - juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23 - juris Rn. 46, 72 mwN). Sie muss zum Ausdruck bringen, dass Gegenstand der Publikation eine Rechtsnorm ist, und muss im Gegensatz zu einer bloß nachrichtlichen Information als amtliche Verlautbarung im Sinne eines zum Rechtsetzungsverfahren gehörigen Formalakts erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.2012 - 8 BN 1.12 - juris Rn. 5 f.).
45 Der Bürgermeister hat als zuständiges Organ der Gemeinde, das nach § 43 Abs. 1 GemO die Beschlüsse des Gemeinderats zu vollziehen hat, die öffentliche Bekanntmachung zu veranlassen. Hierfür genügt es allerdings, dass er die Satzung nach der Ausfertigung in den Geschäftsgang gibt. Nicht erforderlich ist eine besondere Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung durch den Bürgermeister, etwa in Form einer Verfügung in den Verwaltungsvorgängen (a. A. für das niedersächsische Landesrecht Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.12.2010 - 12 KN 71/08 - juris Rn. 24); insbesondere bedarf es nach der erfolgten Ausfertigung nicht nochmals einer eigenhändigen Unterschrift des Bürgermeisters für die Bekanntmachung (so auch für das niedersächsische Landesrecht Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21.12.2010 - 12 KN 71/08 - juris Rn. 24). Erst recht muss der Bürgermeister die eigentliche Bekanntmachung nicht persönlich vornehmen oder den Druckauftrag erteilen (vgl. für das niedersächsische Landesrecht Niedersächsisches OVG, Urteil vom 08.09.2010 - 1 KN 129/07 - juris Rn. 192). Eine solche Anforderung ergibt sich weder aus § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO noch aus § 1 DVO GemO.
46 Insbesondere verlangt § 1 Abs. 2 DVO GemO für die Internetbekanntmachung nicht, dass der Bürgermeister selbst das öffentlich bekanntgemachte Dokument qualifiziert elektronisch signiert. Nach § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO a. F. sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet "gegen Löschung und Verfälschung durch technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere eine qualifizierte elektronische Signatur zu sichern". § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO n. F. regelt nunmehr, dass öffentliche Bekanntmachungen im Internet "gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie gegen Verfälschung zusätzlich durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels zu sichern" sind. Diese Neuregelung erfolgte in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 27.02.2024 (- 2 S 518/23 - juris). Danach bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO a. F. das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht als Regelbeispiel, sondern als Mindesterfordernis, um eine Verfälschung des bekanntgemachten Dokuments zu verhindern und damit insoweit sicherzustellen, dass es sich bei dem im Internet abrufbaren Dokument tatsächlich um das bekanntgemachte Dokument handelt (aaO Rn. 61 ff.). Die qualifizierte elektronische Signatur kann das bekanntgemachte Dokument technisch nicht davor schützen, dass es nachträglich gelöscht wird. Zum Schutz des Dokuments vor Löschung sah bereits die gesetzliche Regelung in der alten Fassung allgemein "technische und organisatorische Maßnahmen" vor, wenngleich auch diese die Gefahr einer nachträglichen Löschung nicht ausnahmslos ausschließen können (Rn. 72).
47 Dementsprechend werden in der Neuregelung die Löschung und die Verfälschung nicht mehr "in einem Atemzug" genannt, sondern es wird klarstellend zwischen beiden insoweit unterschieden, als das Dokument gegen Löschung durch technische und organisatorische Maßnahmen und gegen Verfälschung zusätzlich durch die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur (oder eines qualifizierten elektronischen Siegels) zu sichern ist.
48 Aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO ergeben sich sowohl in der alten als auch der neuen Fassung keine Vorgaben, wer die qualifizierte elektronische Signatur anzubringen hat. Auch der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ist hierzu nichts zu entnehmen. Die Einfügung der Regelungen über die öffentliche Bekanntmachung im Internet in die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 28.10.2015 (GBl. S. 870). Sie beruht auf einem Antrag der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der SPD zur Änderung des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Hinsichtlich der qualifizierten elektronischen Signatur wird darin nur ausgeführt, die Bekanntmachung im Internet müsse bestimmte datenverarbeitungstechnische Standards erfüllen; die Dokumente müssten mit einer elektronischen Signatur versehen sein, so dass ihre Echtheit und Unverfälschtheit gewährleistet sei (Anlage 1 zu der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Innenausschusses, LT-Drucks. 15/7480, S. 31).
49 Sinn und Zweck der nach § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur erfordern es nicht, dass diese von einem zur Ausfertigung der Satzung Berechtigten angebracht wird. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist Ersatz für eine Verkörperung der Bekanntmachung durch ein amtlich verantwortetes und gedrucktes Amtsblatt, das in vergleichbarer Weise nachträglich nicht mehr verfälscht werden kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23 - juris Rn. 64). Auch für die Bekanntmachung durch Einrücken in das Amtsblatt oder die Tageszeitung wird nicht gefordert, dass der Bürgermeister dieses beim Herausgeber selbst in Auftrag gibt. Es wird auch nicht verlangt, dass das im Amtsblatt bekanntgemachte Satzungsexemplar eine Originalunterschrift des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters trägt. Dies gilt entsprechend für die Bekanntgabe durch Bereitstellung im Internet.
50 Die qualifizierte elektronische Signatur bezweckt bei der Internetbekanntmachung nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO die Sicherung des bekanntgemachten Dokuments vor Verfälschung; eine Löschung des Dokuments kann sie - wie der Verordnungsgeber in der Neufassung klargestellt hat - nicht verhindern. Eine Authentizitätsfunktion in dem Sinne, dass geprüft und amtlich bestätigt werden muss, dass die bekanntgemachte Fassung mit der vom Gemeinderat beschlossenen übereinstimmt, kommt nur der Ausfertigung zu, nicht aber der zeitlich nachfolgenden öffentlichen Bekanntmachung. Sollte der bekanntgemachte Satzungstext nicht mit dem vom Gemeinderat beschlossenen übereinstimmen, hat dies schlicht zur Folge, dass die Satzung keine Gültigkeit erlangt.
51 Die qualifizierte elektronische Signatur soll nach § 1 Abs. 2 Satz 8 DVO GemO lediglich technisch sichern, dass das im Internet bekanntgemachte Dokument nicht nachträglich verändert wird. Hierfür ist es nicht relevant, dass der Bürgermeister oder sein Stellvertreter selbst die qualifizierte elektronische Signatur vornimmt. Vielmehr stellt die Signatur eines nachgeordneten Gemeindebediensteten technisch in gleicher Weise sicher, dass das bekanntgemachte Dokument nicht mehr verändert werden kann.
52 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, der angestellte Vergleich mit einer Bekanntmachung durch Einrücken in das Amtsblatt überzeuge nicht, weil für die Internetbekanntmachung die Erkennbarkeit der Bekanntmachung als amtliche Verlautbarung und damit auch die Erkennbarkeit des Urhebers entscheidend sei und im Fall der digitalen Veröffentlichung mit einer qualifiziert elektronischen Signatur gerade angegeben werde, wer die veröffentlichte Datei abschließend bearbeitet habe und damit ihr Urheber sei; sie müsse deshalb auch von dem zur Übernahme der Urheberschaft allein berechtigten (Ober-)Bürgermeister oder dessen Stellvertreter signiert werden.
53 Diese Argumentation überzeugt bereits deshalb nicht, weil derjenige, der das Dokument im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung signiert, nicht der Urheber dieses Dokuments ist. Urheber ist nach allgemeinem Verständnis der Schöpfer eines Werkes (vgl. § 7 des Urheberrechtsgesetzes). Es geht mithin um eine geistig-schöpferische Leistung; hierfür genügt ersichtlich nicht die bloße Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dass es sich bei der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auch dann um eine amtliche Verlautbarung im Sinne eines Formalakts handelt, wenn die Signatur durch einen nachgeordneten Gemeindebediensteten vorgenommen wurde, dessen Amtsbezeichnung - wie im vorliegenden Fall - allein anhand der Signatur nicht erkennbar ist, folgt bereits daraus, dass das Dokument den Vorgaben des § 1 Abs. 2 DVO GemO entsprechend auf der ausschließlich von der Antragsgegnerin verantworteten und in der Bekanntmachungssatzung angegebenen Internetseite im Bereich des Ortsrechts bzw. der öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlicht ist.
54 Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung auf die Regelung des § 4 Abs. 3 DVO GemO zu Dienstsiegeln verwiesen und geltend gemacht hat, dass danach die Zahl der zu beschaffenden Dienstsiegel auf das notwendige Maß zu beschränken und dort ausdrücklich von "den zur Verwendung des Siegels ermächtigten Bediensteten" die Rede sei, führt auch dies nicht weiter. Denn § 4 Abs. 3 DVO GemO lässt gerade keinen Rückschluss darauf zu, dass nur der zur Ausfertigung der Satzung berechtigte Bürgermeister oder sein Stellvertreter die qualifizierte elektronische Signatur vornehmen darf. Dass auch die qualifizierte elektronische Signatur bei der Internetbekanntmachung nur durch einen innerhalb der Gemeindeverwaltung hierzu berechtigten Bediensteten erfolgen darf, liegt auf der Hand.
55 bb) Soweit die Antragstellerin bezweifelt hat, dass Frau D...-B...x nach der inneren Zuständigkeitsordnung der Antragsgegnerin zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur berechtigt gewesen sei, hat die Antragsgegnerin diese Zweifel in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt. Sie hat dargelegt, dass es sich bei Frau D...-B...x um die stellvertretende Leiterin der Presseabteilung handelt; diese Abteilung sei auch für die öffentlichen Bekanntmachungen und die Pflege der Internetseite der Antragsgegnerin zuständig. Frau D...-B...x sei nach der internen Organisationsverfügung der Antragsgegnerin zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung im Internet berechtigt gewesen.
56 cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin befindet sich die qualifizierte elektronische Signatur vorliegend auch nicht an der falschen Stelle; sie kann und muss nicht unterhalb des bekanntgemachten Textes angebracht werden und diesen wie eine eigenhändige Unterschrift räumlich abschließen. Bei der qualifizierten elektronischen Signatur handelt es sich nicht um etwas Visuelles, sondern um elektronische Daten, die mit dem gesamten elektronischen Dokument verbunden sind und gewährleisten, dass dieses nach der Signatur unveränderbar ist. Nach Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO sind unter einer "elektronischen Signatur" "Daten in elektronischer Form (zu verstehen), die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet". Eine "qualifizierte elektronische Signatur" ist nach Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. Es geht also um Daten, die "beigefügt" oder "logisch (…) verbunden" sind, ein sichtbares Signaturfeld - und erst recht nicht eine bestimmte Position dieses Signaturfelds im Dokument - ist nicht Voraussetzung für eine qualifizierte elektronische Signatur. Nach der eIDAS-Verordnung erfüllt die qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform unabhängig davon, ob ein Unterschriftenbild sichtbar ist oder nicht.
57 Hiervon ausgehend handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem sichtbaren Vermerk, nach dem die Gemeindebedienstete D...-B...x die Signatur angebracht hat, nicht um die eigentliche elektronische Signatur, sondern nur um ein sichtbares Signaturfeld, dem lediglich die Funktion zukommt, "auf den ersten Blick" optisch erkennbar zu machen, dass und von wem das Dokument qualifiziert elektronisch signiert wurde. Die räumliche Position dieses Sichtfeldes spielt für die qualifizierte elektronische Signatur keine Rolle.
58 b) Schließlich fehlt es vorliegend auch nicht an der nach § 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO erforderlichen Angabe des Bereitstellungstags. Die Hebesatzsatzung vom 14.11.2024 und die Änderungssatzung vom 26.06.2025 wurden auf der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin angegebenen Internetseite www.tuebingen.de/bekanntmachungen mit dem Vermerk "Amtliche Bekanntmachung vom 21.11.2024" bzw. "Öffentliche Bekanntmachung vom 28.06.2025" eingestellt. Die bekanntgemachten Dokumente tragen zusätzlich jeweils die Überschrift "Amtliche Bekanntmachung vom 21. November 2024" bzw. "Öffentliche Bekanntmachung vom 28. Juni 2025". Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Bekanntmachungssatzung gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag der Bereitstellung.
59 Da nach dieser Satzungsregelung der Tag der Bekanntmachung und der Tag der Bereitstellung identisch sind und im vorliegenden Fall bei der erfolgten Internetbekanntmachung außer dem jeweiligen Datum der Beschlussfassung und dem (hiermit jeweils übereinstimmenden) Datum der Ausfertigung kein anderes Datum genannt wurde, können die Angaben in dem Vermerk und der Überschrift "Amtliche Bekanntmachung vom …" bzw. "Öffentliche Bekanntmachung vom …" nicht anders verstanden werden, als dass es sich bei dem dort jeweils angegebenen Datum 21.11.2024 bzw. 28.06.2025 um den jeweiligen Bereitstellungstag handelt. Ist der Bereitstellungstag somit - wie im vorliegenden Fall - aufgrund der erfolgten Angaben zweifelsfrei ersichtlich, sind die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Satz 4 DVO GemO erfüllt; eine ausdrückliche Bezeichnung als "Bereitstellungstag" würde in diesem Fall keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringen und ist deshalb nicht erforderlich.
60 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen. Nach dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot hat der zuständige Normgeber das Bekanntmachungsverfahren so auszugestalten, dass es seinen rechtsstaatlichen Zweck erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22.02.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, juris Rn. 135; Beschluss vom 22.11.1983 - 2 BvL 25/81 - juris Rn. 36). Der Normadressat muss in zumutbarer Weise die Möglichkeit erhalten, vom Erlass und vom Inhalt der Norm Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1.22 - juris Rn. 16; Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18 - juris Rn. 13 mwN). Von der Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch einer Norm ist bei einer Veröffentlichung durch den Normgeber mit formellem Geltungsanspruch auszugehen, d. h. dann, wenn die Norm mit Wissen und Wollen des Normgebers in dem hierfür vorgesehenen Publikationsorgan ohne sein weiteres Zutun nach außen dringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18 - juris Rn. 15; Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14 - BVerwGE 152, 379, juris Rn. 7).
61 Bei einem Printmedium ist dies genau der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und Wollen des Normgebers das erste Stück des Printmediums "in Verkehr gebracht" wird (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18 - juris Rn. 15). Bei einer elektronischen Bekanntmachung fehlt es an einer Verkörperung der Norm durch ein amtlich verantwortetes und gedrucktes Exemplar, sodass sich der genaue Zeitpunkt der Bekanntgabe durch ein "in Verkehr bringen" nach bisherigen Maßstäben nicht ohne Weiteres bestimmen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt deshalb bei einer elektronischen Bekanntmachung im Hinblick auf die hierdurch nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgelöste Frist für den Normenkontrollantrag, dass der Normgeber darlegt und im Bestreitensfalle nachweist, wann die Norm auf einer von ihm zu verantwortenden Seite mit dem Willen, sie amtlich bekannt zu machen, ins Internet eingestellt wurde ("Tag der Bekanntgabe"). So lasse sich bestimmen, ob und wann die Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht worden sei, und letztlich auch die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO berechnen. Bekanntgabetag sei dabei der Tag, der im Rahmen der Internetveröffentlichung als solcher bezeichnet wird, wie z. B. durch eine entsprechende Datumsangabe auf dem elektronischen Dokument (BVerwG, Urteil vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18 - juris Rn. 16; vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2024 - 2 S 518/23 - juris Rn. 44). Eine ausdrückliche Benennung des "Bereitstellungstags" ist demnach nicht gefordert.
62 2. Anhaltspunkte für eine materielle Rechtswidrigkeit der Hebesatzsatzung in der Fassung der Änderungssatzung sind von der Antragstellerin weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die mit der Änderungssatzung vom 28.06.2025 zum 01.01.2025 erfolgte rückwirkende Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes. Nach der gesetzlichen Regelung in § 50 Abs. 3 Satz 1 LGrStG kann der Beschluss über eine Erhöhung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres gefasst werden.
63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
64 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
65 Beschluss vom 18.06.2026
66 Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.2.1 und 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 auf 10.000,- EUR festgesetzt.
67 Der Beschluss ist unanfechtbar.
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