Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, 2026-06-29, 9 S 894/24

9 S 894/24Verwaltungsgericht / Division 929.06.2026

Regest

1. Die Kosten für die Einholung von Stellungnahmen eines privaten Sachverständigen im Rahmen einer Prüfungsanfechtung (hier: IHK-Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin") sind in der Regel nicht als notwendige Aufwendungen i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. 2. Eine "prozessuale Notlage", in der eine substantiierte Stellungnahme ohne sachkundige Beratung nicht möglich ist, liegt bei einer Prüfungsanfechtung regelmäßig nicht vor. Ein Prüfling ist aufgrund seiner fachlichen Vorbildung und mit ausreichend Zeit und Recherchemöglichkeiten in der Regel selbst in der Lage, mit konkreten Hinweisen plausibel darzulegen, warum von ihm in der Prüfung eine vertretbare Lösung erbracht worden ist. Verfahrensgang vorgehend VG Sigmaringen, 16. Mai 2024, 8 K 1916/23, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat — 9 S 894/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-29

Aktenzeichen: 9 S 894/24

ECLI: ECLI:DE:VGHBW:2026:0629.9S894.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 86 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 1 VwGO

Leitsatz

  1. Die Kosten für die Einholung von Stellungnahmen eines privaten Sachverständigen im Rahmen einer Prüfungsanfechtung (hier: IHK-Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin") sind in der Regel nicht als notwendige Aufwendungen i. S. d. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig.

  2. Eine "prozessuale Notlage", in der eine substantiierte Stellungnahme ohne sachkundige Beratung nicht möglich ist, liegt bei einer Prüfungsanfechtung regelmäßig nicht vor. Ein Prüfling ist aufgrund seiner fachlichen Vorbildung und mit ausreichend Zeit und Recherchemöglichkeiten in der Regel selbst in der Lage, mit konkreten Hinweisen plausibel darzulegen, warum von ihm in der Prüfung eine vertretbare Lösung erbracht worden ist.

Verfahrensgang

vorgehend VG Sigmaringen, 16. Mai 2024, 8 K 1916/23, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2024 - 8 K 1916/23 - wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 I. Die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16.05.2024, mit dem das Verwaltungsgericht gemäß § 165 VwGO i. V. m. § 151 VwGO über die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 05.06.2023 entschieden hat, ist statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerdegegenstand übersteigt den Betrag von 200 EUR (§ 146 Abs. 3 VwGO); die Erinnerungsgegnerin hat ihre Beschwerde auch innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhoben.

2 II. Die Beschwerde der Erinnerungsgegnerin ist jedoch unbegründet.

3 Gemäß dem Kostenausspruch im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringens vom 03.01.2023 - 8 K 56/21 - trägt die Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens. Erstattungsfähige Kosten sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

4 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hierzu die von der Erinnerungsgegnerin geltend gemachten Aufwendungen für die gutachterliche Stellungnahme des Steuerberaters und Diplom-Betriebswirts xxxxxxx xxxxx vom 10.07.2020 im Rahmen des Widerspruchverfahrens, sowie für dessen weitere Stellungnahme vom 14.11.2022 im Rahmen des erstinstanzlichen Klageverfahrens in Höhe von insgesamt 1.356,00 EUR (vgl. Rechnung vom 19.12.2022) nicht gehören.

5 Entgegen der Ansicht der Erinnerungsgegnerin hat das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für private Sachverständige nicht überspannt.

6 1. Nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs sind Aufwendungen eines Beteiligten für ein im Klageverfahren eingeholtes Privatgutachten nur ausnahmsweise und lediglich unter strengen Voraussetzungen i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig. Auszugehen ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - davon, dass der Sachverhalt im Verwaltungsprozess nach § 86 VwGO ohnehin von Amts wegen erforscht und dementsprechend auch der Umfang der Beweiserhebung von Amts wegen bestimmt wird. Die Notwendigkeit, ein privates Sachverständigengutachten einzuholen, kann im Verwaltungsprozess daher nur dann anerkannt werden, wenn ein Beteiligter Behauptungen, die sein Begehren tragen, mangels genügender eigener Sachkunde nur mit Hilfe eines eingeholten Gutachtens substantiiert darlegen oder unter Beweis stellen und das Gericht nur so zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen veranlassen kann, die Prozesslage oder das rechtsstaatliche Gebot der Waffengleichheit die Einholung des Gutachtens erfordern und dessen Inhalt auf die Verfahrensförderung zugeschnitten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 08.10.2008 - 4 KSt 2000/08 -, juris Rn. 4, und vom 11.04.2001 - 9 KSt 2/01 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2009 - 5 S 1904/09 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht selbst anstelle einer Beweiserhebung die private Begutachtung anfordert oder wenn schwierige Fragen den Beteiligten in eine "prozessuale Notlage" versetzen, die ihm eine substantiierte, ohne sachkundige Beratung jedoch nicht mögliche Stellungnahme abverlangt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2009 - 5 S 1904/09 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Ob die Aufwendungen eines Beteiligten für ein im Klageverfahren eingeholtes Privatgutachten ausnahmsweise notwendig sind, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2008 - 4 KSt 2000/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 08.10.2008 - 4 KSt 2000/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

7 Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens beauftragten privaten Gutachter ist darüber hinaus, dass die Zuziehung in diesem Stadium bereits notwendig war und die vorprozessuale Tätigkeit des Gutachters in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Prozess steht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.02.2026 - 24 C 25.986 -, juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.05.2023 - 3 P 17/23 -, juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2017 - 9 E 572/16 -, juris Rn. 11 ff.).

8 2. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Kosten für die gutachterlichen Stellungnahmen des Steuerberaters nicht als für die Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen einzustufen sind. Denn anknüpfend an die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig zu halten wie möglich, in gleicher Lage wie die Erinnerungsgegnerin die beiden Stellungnahmen eingeholt hätte. Soweit die Erinnerungsgegnerin vorträgt, sie sei auf die Ausführungen des Privatgutachters angewiesen gewesen, weil nur er habe einschätzen können, was aus fachwissenschaftlicher Sicht vertretbar oder richtig gewesen sei, dringt sie damit nicht durch. Denn die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Erinnerungsgegnerin aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung selbst in der Lage hätte sein müssen, mit konkreten Hinweisen plausibel darzulegen, warum von ihr in der Prüfung eine vertretbare Lösung erbracht worden sei, ist nicht zu beanstanden. Eine prozessuale Notlage ist - worauf auch das Verwaltungsgericht hinweist - schon deshalb nicht erkennbar, weil die Erinnerungsgegnerin als Prüfling, auf deren Vorbildung die in der Prüfung gestellten Aufgaben zugeschnitten waren, jedenfalls mit Zeit und entsprechenden Recherchemöglichkeiten die Bewertung der eigenen Antworten fachlich hinterfragen und insofern auch ohne fachliche Beratung eine substantiierte Stellungnahme hätte abgeben können sollen. Eine Auseinandersetzung mit der eigenen Prüfungsleistung und deren Bewertung durch die Prüfer hätte der Erinnerungsgegnerin im konkreten Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten, einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht, der sie bereits im Widerspruchsverfahren vertrat, nach der unbestrittenen Behauptung des Erinnerungsführers die Lösungshinweise vorlagen, auch ohne die Zuhilfenahme eines Privatgutachters möglich sein sollen. Für diese Annahme spricht auch, dass es der Erinnerungsgegnerin bereits vor Einschaltung des Sachverständigen möglich war, den größten Teil ihrer Bewertungsrügen bereits im ersten Widerspruchsschreiben vom 07.07.2019 zu erheben und - mit Hilfe ihres Prozessbevollmächtigten - dem Sachverständigen später vorzugeben, zu welchen Komplexen er sich äußern soll. Dass hinsichtlich der speziellen Maßstäbe des Prüfungsrechts die Einschätzung des hier in Anspruch genommenen Sachverständigen, eines Steuerberaters und Diplom-Betriebswirts, hilfreicher gewesen sein sollte als die Einschätzung des Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin, eines Fachanwalts für Verwaltungsrechts, ist nicht ersichtlich.

9 Auch mit ihrem Vortrag, es sei absehbar gewesen, dass Gegenstand der mündlichen Verhandlung eine vertiefte Prüfung ihrer Prüfungsleistung sein würde, und sie sich dafür durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens habe wappnen dürfen, erschüttert die Erinnerungsgegnerin die oben dargestellte Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht. Ihr Vorbringen, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2008 (- 4 KSt 2000/08 -, juris Rn. 11) die Kosten für die Hinzuziehung mehrerer Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung als notwendig angesehen worden seien und daran anknüpfend auch von ihr ein schriftliches Gutachten hätte eingeholt werden dürfen, hilft insofern nicht weiter. Denn der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich schon maßgeblich von dem Sachverhalt im Verfahren 8 K 56/21. In dem Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts waren die zur mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Sachverständigen Vertreter zweier Firmen, die in einem Planfeststellungsverfahren relevante Gutachten gefertigt hatten, welche von der Gegenseite in Zweifel gezogen wurden, so dass es speziell auf ihre Expertise ankam. Darüber hinaus liegt es nahe, dass die dort relevanten Themen, die mit der Erweiterung der Frachtkapazitäten des Flughafens Halle/Leipzig durch ein Parallelbahnsystem mit zwei unabhängig voneinander nutzbaren Start- und Landebahnen in Zusammenhang standen, eine deutlich höhere Komplexität aufwiesen als die vorliegend relevanten prüfungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der IHK-Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin" im Prüfungsteil "Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" im Qualifikationsbereich "Rechnungswesen". Daran anknüpfend weist der Senat darauf hin, dass die Erinnerungsgegnerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass fachwissenschaftliche Fehlannahmen erheblicher Komplexität, die sich der Prüfling auf seinem Fachgebiet ohne sachverständige Hilfe nicht hätte erschließen können, im Verfahren 8 K 56/21 nicht geltend gemacht bzw. allenfalls am Rande erhoben worden seien, nicht substantiiert angegriffen hat.

10 Soweit die Erinnerungsgegnerin vorträgt, die Einholung des Privatgutachtens sei sinnvoll gewesen, um dem Gericht in den entscheidungserheblichen Rechtsfragen die erforderlichen Tatsachenkenntnisse in den "wirtschaftsbezogenen Qualifikationen", hier im "Rechnungswesen" zu verschaffen und einen zügigen Verfahrensablauf zu ermöglichen, spricht dies nicht für die Einstufung der Kosten der Stellungnahmen als notwendige Aufwendungen. Denn aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) hatte das Verwaltungsgericht sich selbst die entsprechenden Tatsachenkenntnisse zu verschaffen, gegebenenfalls durch Einholung der entsprechenden Expertise.

11 Darauf, dass der Erinnerungsgegnerin die Formulierung von Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistung durch die Unterstützung des Privatgutachters erleichtert wurde, kommt es nicht an. Denn allein daraus ergibt sich die erforderliche prozessuale Notlage nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob die weiteren Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von Kosten für einen im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens beauftragten privaten Gutachter vorliegen.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13 Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. KV Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).

14 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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