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S 2 KR 493/26•SG Konstanz 2. Kammer, 2026-07-03, S 2 KR 493/26
S 2 KR 493/26Sozialversicherungsgericht / 2. Kammer03.07.2026
1. Für einen gegen den Versicherten gerichteten Schadensersatzanspruch der Krankenkasse ist wenigstens notwendig, dass sich der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Schädiger und damit der Regressanspruch der Krankenkasse in groben Konturen abzeichnen (Abgrenzung zu BSG vom 10.11.1977 - 3 RK 44/75 = BSGE 45, 119 = SozR 2200 § 1542 Nr 1). (Rn.16) 2. Der Krankenkasse steht ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherten nach § 402 iVm § 412 BGB zu. (Rn.20) 3. Der Auskunftsanspruch kann im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. (Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2026-07-03
Aktenzeichen: S 2 KR 493/26
ECLI: ECLI:DE:SGKONST:2026:0703.S2KR493.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 1, § 27 SGB 5, § 116 SGB 10, § 241 Abs 2 BGB, § 255 BGB ... mehr
Für einen gegen den Versicherten gerichteten Schadensersatzanspruch der Krankenkasse ist wenigstens notwendig, dass sich der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Schädiger und damit der Regressanspruch der Krankenkasse in groben Konturen abzeichnen (Abgrenzung zu BSG vom 10.11.1977 - 3 RK 44/75 = BSGE 45, 119 = SozR 2200 § 1542 Nr 1). (Rn.16)
Der Krankenkasse steht ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherten nach § 402 iVm § 412 BGB zu. (Rn.20)
Der Auskunftsanspruch kann im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden. (Rn.23)
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über den Hergang des Schadensereignisses vom 16. bis 17. Mai 2023, insbesondere den Unfallfragebogen vollständig auszufüllen und ihr zu übermitteln.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu erstatten.
1 Die Klägerinbegehrt Schadensersatz wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht, hilfsweise eine Auskunft.
2 Der am … geborene Beklagte ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Am 17. Mai 2023 wurde er im Krankenhaus S. wegen einer Fraktur des Mittelhandknochens (ICD 10 S62.30) ambulant operiert, wofür die Klägerin insgesamt 954,40 € aufwenden musste.
3 Die Klägerin schloss aus Art und Weise des Einsatzes und der erlittenen Verletzungen darauf, dass möglicherweise ein fremdverschuldeter Unfall vorliege, für den ein Dritter als Schädiger einstandspflichtig sei (§ 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Sie richtete zwischen dem 14. November 2023 und dem 21. Januar 2026 insgesamt sechs Anfragen bzw. Erinnerungen an den Beklagten, auch unter Androhung von Schadensersatz, auf die keine Reaktion erfolgte.
4 Die Klägerin hat daraufhin am 2. März 2026 Klage erhoben. Sie trägt vor, um Ersatz für die Behandlungskosten zu erlangen, sei sie auf Angaben des Beklagten zum Schadenshergang und insbesondere zur Person des Schädigers angewiesen. Dieser sei auch auskunftspflichtig und bei Verletzung der Auskunftspflicht zum Schadensersatz verpflichtet.
5 Die Klägerin beantragt:
6 1. der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 944 50,40 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
7 hilfsweise
8 2. der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu geben über den Hergang des Schadensereignisses vom 16. bis 17. Mai 2023, insbesondere den Unfallfragebogen vollständig auszufüllen und ihr zu übermitteln.
9 Der Beklagte hat sich im Klageverfahren weder zu der schriftlichen Anfrage des Vorsitzenden geäußert noch ist er zur mündlichen Verhandlung erschienen.
10 Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Klägerin verwiesen.
11 Das Gericht kann auch ohne Erscheinen des ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er in der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG)
12 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch, aber ein Auskunftsanspruch zu.
13 Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus einer Nebenpflichtverletzung des zwischen den Beteiligten bestehenden sozialrechtlichen Schuldverhältnisses in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend. Dies setzt neben einem Schuldverhältnis, einer Pflichtverletzung und dem Vertretenmüssen einen kausalen Schaden voraus. Notwendig ist also, dass die adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt und die objektive Zurechnung vorliegen (statt vieler: Schwarze in Staudinger, BGB, 2025, § 280, Rn. E 1). Ein kausaler Schaden wäre auch notwendig, wenn man den Schadensersatzanspruch auf andere Rechtsgrundlagen stützen würde.
14 Ein Schaden besteht nur, wenn ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen den Dritten (Schädiger), der nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen wäre, aufgrund eines Fehlverhaltens des Beklagten gegenüber der Klägerin von dieser nicht geltend gemacht werden kann. Es ist hier aber vollkommen offen, ob ein solcher Schadensersatzanspruch des Beklagten überhaupt besteht. Denn bekannt ist lediglich die Diagnose, eine Fraktur des Mittelhandknochens, aus der sich nicht ansatzweise ableiten lässt, ob überhaupt ein schädigendes Verhalten eines Dritten vorliegt. Der Beklagte könnte sich den Bruch genauso gut selbst zugezogen haben, ohne dass andere Personen involviert waren. Ob mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Beklagten vorliegt, was nach § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB X nur zu einem anteiligen Anspruchsübergang führen würde, ist ebenfalls ungeklärt. Auch ein Ausschluss des Schadensersatzanspruches nach § 116 Abs. 6 SGB X für den Fall einer nicht vorsätzlichen Schädigung durch eine mit dem Beklagten in häuslicher Gemeinschaft lebende Person ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
15 Zwar ging das BSG im Urteil vom 10. November 1977, 3 RK 44/75, BSGE 45, 119 (dem folgend SG Heilbronn, Urteil vom 29. März 2019, S 12 KR 3435/17), davon aus, die Ungewissheit, ob ein Regressanspruch der Krankenkasse überhaupt bestehe, gehe zu Lasten des Versicherten. In dem Fall, den das BSG zu beurteilen hatte, lag der Sachverhalt aber anders, denn die Verletzung ereignete sich im Straßenverkehr und der dortige Versicherte saß in einem Fahrzeug, das den Verkehrsunfall verursacht hatte. Damit war klar, dass es einen Schädiger gab. Der Versicherte weigerte sich, den Namen der Person zu nennen, die gefahren ist. Ein Regressanspruch lag damit auf der Hand.
16 Damit ist der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichbar. Für einen gegen den Versicherten gerichteten Schadensersatzanspruch der Krankenkasse ist wenigstens notwendig, dass sich der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch des Versicherten gegen einen Schädiger und damit der Regressanspruch der Krankenkasse in groben Konturen abzeichnen. Das ist hier nicht der Fall.
17 Zu Recht ist in der Literatur (Brocks/Brocks, GesR 2021, 422, 427) darauf hingewiesen worden, dass es für einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherten auch keine Notwendigkeit gibt. Denn nach erfolgreicher Erfüllung der Verpflichtung zur Auskunft ist die Krankenkasse in der Lage, zu beurteilen, ob ein Regressanspruch gegen einen Schädiger besteht, und diesen unmittelbar gegen den Schädiger durchzusetzen. Zudem wäre die Verurteilung des Versicherten zu Schadensersatz nach § 255 BGB nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruches an den Versicherten möglich. Solches hat die Klägerin nicht angeboten.
18 Prozesszinsen kann die Klägerin schon deswegen nicht verlangen, da der Schadensersatzanspruch nicht besteht.
19 Die Klage ist jedoch im Hilfsantrag begründet.
20 Ein Auskunftsanspruch besteht, wobei nach dem Urteil des BSG vom 10. November 1977 mehrere Rechtsgrundlagen in Frage kommen. So wird der Anspruch auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützt (so auch Hase in: BeckOK Sozialrecht, Stand 1. September 2023, § 60 SGB I, Rn. 7). Danach hat, wer Sozialleistungen erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Von der Leistung - hier Krankenbehandlung nach § 27 SGB V - ist jedoch ein nach § 116 SGB X übergegangener Schadensersatzanspruch zu trennen. Denkbar wäre auch, eine Treuepflicht des Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis heranzuziehen. Vorzugswürdig ist nach Ansicht des Gerichts, einen Anspruch nach § 402 i.V.m. § 412 BGB anzunehmen (so auch Kater in: BeckOGK, Stand 15. November 2024, § 116 SGB X, Rn. 219; Brocks/Brocks, GesR 2021, 422, 423). Danach hat bei einem gesetzlichen Forderungsübergang der bisherige Gläubiger dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen.
21 Dem Auskunftsanspruch können ein Zeugnisverweigerungsrecht oder sonstige schutzwürdige Interessen des Versicherten entgegenstehen. Solche sind jedoch hier nicht erkennbar. Das Gericht kann insoweit auch nichts weiter aufklären, was zu Lasten des Beklagten geht, der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren von jeder Mitwirkung abgesehen hat.
22 Die Verpflichtung zur Auskunft kann die Klägerin nicht selbst durch Verwaltungsakt regeln und vollstrecken. Zwar hat der Sozialversicherungsträger im sozialrechtlichen Subordinationsverhältnis grundsätzlich durch Verwaltungsakt zu entscheiden und kann nicht anstelle dessen unmittelbar Klage erheben. Hier fehlt es jedoch an einer Ermächtigungsgrundlage für eine Bescheidung. Das gilt auch, wenn man die Auskunftspflicht auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I stützt. Dort ist anerkannt, dass es sich um Mitwirkungsobliegenheiten handelt, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, und der Leistungsträger lediglich die Sozialleistung unter den in § 66 SGB I genannten Voraussetzungen versagen oder entziehen kann (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 60 SGB I, Stand: 04.02.2026, Rn. 83), was hier nicht in Betracht kommt.
23 Steht der Klägerin jedoch aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis zum Beklagten das Recht zu, von diesem eine Auskunft zu verlangen, muss auch eine Möglichkeit bestehen, dies gerichtlich durchzusetzen. Hierfür besteht die Möglichkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Dies ist in der Rechtsprechung für das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis der Leistungsträger untereinander und zu Leistungserbringern, welche durch vertragliche Beziehungen geprägt sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2023, B 8 SO 1/23 R, SozR 4-3500 § 75 Nr. 17, Rn. 11;BSG, Urteil vom 14. November 2024, B 1 KR 32/23 R, SozR 4-5560 § 17c Nr. 17, Rn. 26;BSG, Urteil vom 9. April 2019, B 1 KR 5/19 R, BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr. 2, Rn. 30), anerkannt. Auch im hier zu entscheidenden Fall ist diese Möglichkeit eröffnet.
24 Damit hat die Klage teilweise Erfolg.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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