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4 T 16/26•LG Freiburg (Breisgau) 4. Zivilkammer, 2026-07-02, 4 T 16/26
4 T 16/26Kantonsgericht / IV. Zivilkammer02.07.2026
Die Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln gemäß den §§ 119 ff. BGB sind auf das Gebot in der Zwangsversteigerung entsprechend anzuwenden. Verfahrensgang vorgehend AG Lörrach, 28. November 2025, 1 K 38/23 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, V ZB 59/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 4 T 16/26
ECLI: ECLI:DE:LGFREIB:2026:0702.4T16.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 95 ZVG, § 96 ZVG, § 119 Abs 1 BGB, § 122 Abs 1 BGB
Die Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln gemäß den §§ 119 ff. BGB sind auf das Gebot in der Zwangsversteigerung entsprechend anzuwenden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Lörrach, 28. November 2025, 1 K 38/23 anhängig BGH, kein Datum verfügbar, V ZB 59/26
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Lörrach vom 28.11.2025, Az.: 1 K 38/23, aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Zuschlagsbeschluss und begehrt dessen Aufhebung.
2 Die Beteiligten sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des Versteigerungsobjekts eingetragen im Grundbuch vom ..., Gemarkung Z Blatt XXXX, Flurstück Nr. XXX7X, Gebäude- und Freifläche ... mit XX m². Der Verkehrswert des Versteigerungsobjekts liegt bei 510.000 €. In Abt. III lastet eine bestehen bleibende Grundschuld über 332.339,72 €. Das geringste Gebot (Summe der bestehen bleibenden Rechte und des Mindestbargebotes in Höhe der Verfahrenskosten) beträgt 344.377,33 €.
3 Der Beteiligte Ziffer 1 beantragte die Aufhebung der Gesellschaft durch Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Lörrach bestimmte Versteigerungstermin auf den 26.11.2025.
4 Nach dem Versteigerungsprotokoll vom 26.11.2025 wurde um 9:23 Uhr zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Zu Beginn der Bietzeit wies das Vollstreckungsgericht unter anderem darauf hin, dass zu dem bar zu bietenden Betrag noch das bestehend bleibende Grundpfandrecht in Abt. III zu berücksichtigen sei, also zum Bieterbetrag noch 332.339,72 € hinzuzurechnen seien. Dies erläuterte das Amtsgericht durch ein Rechenbeispiel. Der Beteiligte Ziffer 2 erhob insoweit Einwendungen, besprach sich nach kurzer Unterbrechung mit Vertretern der Grundpfandrechtsgläubigerin, und das Bieterverfahren nahm seinen Fortgang nach dem Inhalt des Versteigerungsprotokolls wie folgt:
5 „Herr X tritt nach vorne und erklärt, dass er mit der Bank gesprochen habe und sich die vorherige Einwendung erledigt hat. Er legt den Scheck vor. Auf Anfrage wie viel er bieten möchte, antwortet er „600.000 EUR“. Auf Rückfrage, ob er verstanden hat, dass er das bestehenbleibende Recht gedanklich hinzurechnen müsse, bejaht er dies. Sicherheit wird verlangt und geleistet. Das Gebot wird in die Bieterliste aufgenommen. Bei Verkündung des Gebots kommt es zu Nachfragen der Bietinteressenten. Während der Formulierung, dass das Gebot zugelassen werde unterbricht Herr X das Gericht und erklärt, es sei kein Gebot abgegeben worden. Er hatte nur den Scheck abgegeben und dem Gericht gegenüber seine Höchstgrenze nennen wollen. Im Anschluss entstehen Diskussionen, ob das Gebot wirksam abgeben wurde. Einzelne der Anwesenden monieren, das Gebot sei mit Abgabe bindend. Andere anwesende Interessenten erklären, sie hätten das Gebot nicht gehört. [...] Frau R erklärt, das Gebot sei bereits durch Abgabe bindend. Der Bieter ficht dies an dieser Stelle an. Das Gericht erklärt, dass die Anfechtung nach herrschender Meinung nicht zulässig sei [...].
6 Anschließend verkündete das Amtsgericht im Termin einen Beschluss, wonach die Anfechtung aus Rechtsgründen nicht zugelassen werde. Schließlich stellte das Amtsgericht fest, dass Meistbietender der Beschwerdeführer mit einem Bargebot von 600.000 € geblieben sei und bestimmte Termin über die Verkündung des Zuschlages auf den 28.11.2025. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen.
7 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2025 hat das Amtsgericht das Versteigerungsobjekt dem Beschwerdeführer für den bar zu zahlenden Betrag in Höhe von 600.000 € zugeschlagen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
8 Mit Schriftsatz vom 03.12.2025, beim Amtsgericht am 04.12.2025 eingegangen, hat der Beteiligte Ziffer 2 „Rechtsmittel“ gegen den ihm am 04.12.2025 zugestellten Zuschlagsbeschluss eingelegt und mit Schreiben vom 16.12.2025 und vom 14.01.2026 im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Gebot habe er nicht abgeben wollen. Er sei nach vorn getreten und habe der Rechtspflegerin seine Sicherheit übergeben wollen, um mitzubieten. Auf Frage der Rechtspflegerin, wie viel er bieten wolle, habe der Beschwerdeführer geäußert, er könne maximal 600.000 € bieten. Er habe den Hinweis der Rechtspflegerin nicht vernommen, dass die Grundschuld bestehen bliebe. Er sei unerfahren. Unmittelbar nach der Feststellung seines Gebotes habe der Beschwerdeführer Widerspruch gegen die Feststellung eines Gebotes erhoben, weil er nur sein theoretisches Höchstgebot mitgeteilt habe. Dies hätten Anwesende mitbekommen, deren schriftliche Angaben der Beschwerdeführer vorgelegt hat und auf die Bezug genommen wird. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe bereits keine Willenserklärung abgegeben. Deswegen komme es auf die Frage der Anfechtung nicht an. Die Anfechtung des Gebotes sei allerdings möglich und bereits im Termin erfolgt, sie werde wiederholt. Ein solches Gebot sei auch unsinnig: Der Beteiligte Ziffer 2 hätte sonst fast das Doppelte des Verkehrswertes geboten.
9 Der Beteiligte Ziffer 1 ist dem Rechtsmittel entgegengetreten. Der Beteiligte Ziffer 2 habe gegenüber der Rechtspflegerin wörtlich ein Angebot über 600.000 € abgegeben und einen Scheck übergeben. Er habe nicht gesagt, dass dies sein Maximalgebot sei. Den weiteren Inhalt des Protokolls stellt der Beteiligte Ziffer 1 nicht in Abrede. Er ist der Ansicht, von Rechts wegen liege kein Erklärungsirrtum vor, weil der Beteiligte Ziffer 2 ein Gebot habe abgeben wollen. Ein Inhaltsirrtum scheide aus, weil der Irrtum über die rechtliche Folge des Gebots, hier die Ersteigerung des Objekts für 600.000 € unter Addition des bestehen bleibenden Rechts, einen unbeachtlichen Rechtsfolgen- oder Motivirrtum darstelle.
10 Mit Beschluss vom 22.12.2025 hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Begründung wird verwiesen.
11 Mit Beschluss vom 21.06.2026 hat der Einzelrichter die sofortige Beschwerde der Kammer zur Entscheidung übertragen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
13 Das Rechtsmittel des Beteiligten Ziffer 2 ist zulässig (A.) und hat in der Sache Erfolg (B.).
14 A. Das „Rechtsmittel“ des Beteiligten Ziffer 2 ist gemäß den §§ 95, 96 ZVG, § 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft. Es ist fristgerecht, nämlich binnen der nach §§ 869, 569 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung betragenden Frist eingelegt worden. Die Frist begann mit der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses, da der Beteiligte Ziffer 2 nicht im Verkündungstermin anwesend war.
15 B. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten Ziffer 2 ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsbeschlusses.
16 1. Der Beschwerdeführer als Bieter kann mit der Zuschlagsbeschwerde nach den §§ 95, 100 Abs. 1 ZVG geltend machen, dass das von dem Vollstreckungsgericht angenommene Gebot im Versteigerungstermin vom 26.11.2025 in Höhe von 600.000 € unwirksam gewesen sei, weil er es wirksam angefochten habe. Denn der Zuschlag darf nach § 81 Abs. 1 ZVG nur auf das wirksame Gebot des Meistbietenden erteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 150/07, juris Rn. 8 mwN).
17 2. Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte Ziffer 2 angesichts der Beweiswirkung des Versteigerungsprotokolls einwenden kann, er habe gegenüber der Rechtspflegerin geäußert, er könne „maximal“ 600.000 € bieten (dazu a). Ein wirksames Gebot des Beteiligten Ziffer 2 liegt nicht vor, weil er dieses wirksam wegen eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB (analog) angefochten hat mit der Folge, dass es gemäß § 142 Abs. 1 BGB (analog) von Anfang nichtig ist (dazu b).
18 a) Die Kammer muss nicht entscheiden, ob der Zuschlagsbeschluss schon deswegen aufzuheben ist, weil der Beteiligte Ziffer 2 nach seinem Vorbringen schon gar kein Gebot abgegeben hat. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist daher, ob der Beteiligte Ziffer 2 mit seinem Vorbringen angesichts des Inhalts des Versteigerungsprotokolls überhaupt im Beschwerderechtszug gehört werden kann. Denn Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen (§ 78 ZVG). Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt (§ 80 ZVG). Maßgebend für die Zuschlagserteilung oder -versagung ist deswegen allein das protokollierte und nicht das tatsächliche Geschehen in dem Versteigerungstermin (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 139/06, juris Rn. 25). Das gilt auch für das Verfahren der Zuschlagsbeschwerde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. März 1994 - 11 W 2/94, juris Rn. 19, juris; Böttcher, ZVG, 7. Aufl. 2022, § 80 Rn. 1 mwN). Ob und inwieweit eine Berichtigung des Protokolls (§§ 869, 164 ZPO) möglich und zulässig war oder auf welche Weise der Beteiligte Ziffer 2 den von ihm behaupteten Wortlaut des Gesprächs mit der Rechtspflegerin hätte nachweisen können, bedarf jedenfalls keiner Entscheidung.
19 b) Denn der Beteiligte Ziffer 2 hat sein Gebot wirksam gemäß § 119 Abs. 1 BGB (analog) wegen eines Erklärungsirrtums angefochten, sodass es von Anfang an nichtig war (§ 142 Abs. 1 BGB analog).
20 aa) Ob die Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen auf das in der Zwangsversteigerung abgegebene Gebot anwendbar sind, wird unterschiedlich beurteilt.
21 (1) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Rechtsfrage nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit der Anfechtung des Gebots in der Zwangsversteigerung zunächst implizit bejaht, indem er angenommen hat, dass der Gläubiger des Eigentümers eines zwangsversteigerten Grundstücks vom Bieter gemäß § 122 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen kann, wenn dieser sein Gebot später mit Erfolg anficht (BGH, Urteil vom 17. April 1984 - VI ZR 191/82, juris Rn. 7 mwN). Später ordnete der Bundesgerichtshof das Gebot als Prozesshandlung ein, musste aber die Frage der Anfechtbarkeit nicht entscheiden (BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 9/05, juris Rn. 17) und hat diese Rechtsfrage in der Folge ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 150/07, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07, juris Rn. 9 mwN).
22 (2) Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1972, 250, 251, beck-online; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 1980 - 20 W 399/80, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 15 W 223/98, juris Rn. 7; weitere Nachweise auf Entscheidungen vor dem Jahr 1950 bei BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 150/07, juris Rn. 10) und ein großer Teil der Literatur (vgl. BeckOK ZVG/Schmidberger, § 71 Rn. 19 <Stand: 01.03.2026>; Hintzen, in: Dassler/Schiffhauer/Hitzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 14. Aufl. 2013, § 71 Rn. 11; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. 2026, § 119 Rn. 6; Riedel, in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl. 2024 Rn. 463, juris; Simon/Wüste, in: Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2026, § 71 ZVG Rn. 3; Knees, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl. 2017, E. Versteigerungstermin, juris; Klopp, LMK 2008, 249996, beck-online: nur analog; Münchener Kommentar/Armbruster, BGB, 10. Aufl. 2025, § 119 Rn. 41; Lütgens, in: Schreiber/Ruge, Handbuch Immobilienrecht, 4. Aufl. 2020, Kapitel 15 Rn. 116, juris; Staudinger/Singer, BGB, Neubearbeitung 2021, § 119 Rn. 110; Storz/Kiderlen Zwangsversteigerung, 13. Aufl. 2021, D. 1. 1.3. 1.3.1., beck-online; ohne Autor NJW-Spezial 2008, 2) bejahen die Anwendbarkeit der §§ 119 ff. BGB auf das Gebot.
23 (3) Die Gegenansicht in der Lehre vereint die Anwendbarkeit im Wesentlichen mit der Begründung, das Gebot stelle eine Prozesshandlung dar und könne daher ebenso wenig wie diese wegen Irrtums angefochten werden (vgl. Böttcher, ZVG, 7. Aufl. 2022, § 71 Rn. 44 mwN; Rosenberg/Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl. 2010, § 5 Rn. 38; Stöber/Becker, ZVG, 24. Aufl. 2026, § 71 Rn. 3; Stöber/Becker, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl. 2026, Kap. 4 Rn. 546), teilweise mit der Einschränkung, jedenfalls nach Eintritt der Rechtskraft sei die Anfechtung ausgeschlossen (Bruns, in: Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 14. Aufl. 2022, § 36 Rn. 15).
24 (4) Die Kammer entscheidet die Rechtsfrage im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung und der befürwortenden Literaturauffassung. Die Anwendbarkeit der §§ 119 BGB auf Prozesshandlungen wird vor allem wegen des prozessrechtlichen Grundsatzes verneint, wonach die Verfahrenslage weitestgehend vor Unsicherheit zu schützen ist und beansprucht insbesondere dort Geltung, wo die Prozesshandlung auf den Abschluss des Verfahrens zielt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVb ZR 589/80, juris Rn. 9 mwN - Anerkenntnis; Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2025, Einleitung Rn. 21 mwN). Die Beteiligten sind in mehrfacher Hinsicht vor Rechtsunsicherheit durch ein anfechtbares Gebot geschützt. Der Anfechtende muss das Gebot bei Erkennen seines Irrtums „unverzüglich“ nach § 121 Abs. 1 BGB anfechten. Dem Gebot der Rechtssicherheit wird zudem ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass eine Anfechtung auch ohne Versteichen der Frist in § 121 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig geworden ist (vgl. BeckOK ZVG/Schmidberger, a. a. O., § 71 Rn. 22 mwN; Bruns, a. a. O., § 36 Rn. 15). Diese (zeitliche) Beschränkung des Anfechtungsrechts trägt dem verfahrensrechtlichen Rahmen und den Interessen der Beteiligten ausreichend Rechnung. Der Anfechtende haftet zudem gemäß § 122 Abs. 1 BGB ggf. auf den Vertrauensschaden des Anfechtungsgegners.
25 bb) Der Beteiligte Ziffer 2 ist einem Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB (analog) unterlegen.
26 (1) Irrtum ist die unbewusste Fehlvorstellung oder Unkenntnis über einen tatsächlichen Sachverhalt (BeckOK BGB/Wendtland, § 119 Rn. 21 <Stand: 01.05.2026>). Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Tatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZB 150/07, juris Rn. 14). Hier missglückt dem Erklärenden die Umsetzung seines Erklärungswillens; er äußert objektiv etwas anderes als er subjektiv will. Entsprechend zu beurteilen ist der Fall, dass der Erklärende eine ihm objektiv zurechenbare Willenserklärung abgibt, ohne dass er dies will, weil ihm subjektiv das Bewusstsein fehlt, dass sein Verhalten in der konkreten Situation überhaupt eine rechtserhebliche Erklärung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - V ZB 9/13, beck-online Rn. 9 mwN).
27 (2) Nach diesen Maßstäben konnte das Vollstreckungsgericht die Antwort des Beteiligten Ziffer 2 auf die Frage, wie viel der Beteiligte Ziffer 2 bieten wollte, nach dem objektiven Empfängerhorizont nur als Gebot in Höhe von 600.000 € verstehen. Die Möglichkeit zur Abgabe von Geboten war, wie der Beteiligte Ziffer 2 wusste, zu diesem Zeitpunkt für alle Personen um 9:23 Uhr eröffnet worden. Die Unterbrechung der Sitzung auf Wunsch des Beteiligten Ziffer 2 änderte daran nichts. Der Beteiligte Ziffer 2 wandte sich an die Rechtspflegerin ausdrücklich zur Sicherheitsleistung und gab damit zu erkennen, dass er mitbieten wolle. Hinzu kommt, dass das Vollstreckungsgericht noch nachfragte, ob der Beteiligte Ziffer 2 richtig verstanden habe, dass zu dem Bargebot noch der Ablösebetrag für das Grundpfandrecht hinzukomme, was der Beteiligte Ziffer 2 ebenfalls bejahte.
28 Diese (objektive) Erklärung wollte der Beteiligte Ziffer 2 subjektiv nicht abgeben, sondern meinte irrig, er gebe nur den Höchstbetrag an, bis zu dem er mitbieten werde und keine rechtlich bedeutsame Erklärung im Sinne eines Versteigerungsgebots. Einen diesbezüglichen Erklärungsirrtum des Beteiligten Ziffer 2 stellt der Beteiligte Ziffer 1 letztlich nicht in Abrede. Die Kammer ist jedenfalls von einem entsprechenden Irrtum des Beteiligten Ziffer 2 ohne jeden vernünftigen Zweifel überzeugt: Der Beteiligte Ziffer 2 meldete sofort nach Mitteilung seines Gebots, er habe kein Gebot abgegeben. Zudem betrug der Verkehrswert des Objekts 510.000 €. Gebote waren bis dahin nicht abgegeben worden. Dass der Beteiligte Ziffer 2 subjektiv nicht sofort und ohne Notwendigkeit ein Gebot abgeben wollte, das deutlich oberhalb des Verkehrswertes des Objekts lag, der ihm als Mitgesellschafter bekannt war, liegt auf der Hand und lässt jedenfalls in der Gesamtschau mit der protokollierten unverzüglichen Monierung des Beteiligten Ziffer 2 den ausreichend sicheren Schluss auf eine Fehlvorstellung des Gehalts der Erklärung zu.
29 cc) Der Irrtum war auch ursächlich für die Abgabe der Erklärung des Beteiligten Ziffer 2.
30 (1) Die Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe ist zu bejahen, wenn der Erklärende die Erklärung bei Kenntnis der wirklichen Sachlage bei verständiger Würdigung, also frei von Eigensinn, subjektiven Launen und törichten Anschauungen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 135/87, juris Rn. 22), nicht oder so nicht abgegeben hätte (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, a. a. O., § 119 Rn. 45).
31 (2) Die Ursächlichkeit stellt der Beteiligte Ziffer 1 nicht in Abrede. Die Kammer ist von der Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Erklärung auch überzeugt. Hierfür spricht die wirtschaftliche Betrachtungsweise ebenso wie das durch Protokoll belegte Verhalten des Beteiligten Ziffer 2 nach Bekanntgabe des Gebots. Einen Sachgrund für ein Gebot deutlich oberhalb des Verkehrswertes war nicht erkennbar, zumal der Beteiligte Ziffer 2 unter Berücksichtigung der Grundschuld über 930.000 € hätte zahlen müssen. Ein subjektives, besonderes Interesse des Beteiligten Ziffer 2 für ein derartiges Gebot ist weder ersichtlich noch von einer Seite behauptet.
32 dd) Schließlich hat der Beteiligte Ziffer 2 das Gebot unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB, nämlich ohne schuldhaftes Zögern angefochten und die Anfechtung gegenüber dem Vollstreckungsgericht als der Empfängerbehörde des angefochtenen Gebots erklärt (§ 143 Abs. 3 Satz 2 BGB analog; vgl. BeckOK ZVG/Cranshaw, § 81 Rn. 8 <Stand: 01.03.2026>), nachdem die Rechtspflegerin bekannt gegeben hatte, der Beteiligte Ziffer 2 habe geboten.
33 ee) Analog § 142 Abs. 1 BGB ist das Gebot von Anfang an nichtig, sodass es einer wirksamen Grundlage für den Zuschlagsbeschluss fehlt, der aufzuheben ist.
III.
34 Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. § 97 Abs. 1 ZPO ist daher nicht anwendbar (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - V ZB 44/07, juris Rn. 13). Die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit erfolgt nach § 33 Abs. 1 RVG nur auf hier nicht gestellten Antrag.
IV.
35 Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie weist die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige, in einer unbestimmten Anzahl von Fällen auftretende Rechtsfrage auf, ob das Gebot in der Zwangsversteigerung nach den §§ 119 ff. BGB (analog) anfechtbar ist. Zugleich ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde deswegen zur Fortbildung des Rechts geboten.
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