LG Stuttgart 1. Zivilkammer, 2026-03-11, 1 S 25/25

1 S 25/25Kantonsgericht / I. Zivilkammer11.03.2026

Regest

1. Verlangt ein eBay Verkäufer in seiner eBay Annonce einen pauschalierten Schadensersatzbetrag (hier 10%) für den Fall der Nichtabholung der Kaufsache, kann dies eine AGB-Klausel gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Sollte keine AGB-Klausel vorliegen, kann die Regelung analog an den Wertungen der §§ 305 ff. BGB zu messen sein (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2016 - 22 U 205/14). 2. Eine solche Klausel ist als Schadensersatzpauschale nach § 309 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Als Vertragsstrafe ist die Klausel nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Verfahrensgang vorgehend AG Böblingen, 2. April 2025, 20 C 1479/24

Gesamter Gesetzestext

LG Stuttgart 1. Zivilkammer — 1 S 25/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-11

Aktenzeichen: 1 S 25/25

ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0311.1S25.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 305 Abs 1 BGB, § 309 Nr 5 Buchst b BGB, § 309 Nr 6 BGB, § 339 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Verlangt ein eBay Verkäufer in seiner eBay Annonce einen pauschalierten Schadensersatzbetrag (hier 10%) für den Fall der Nichtabholung der Kaufsache, kann dies eine AGB-Klausel gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Sollte keine AGB-Klausel vorliegen, kann die Regelung analog an den Wertungen der §§ 305 ff. BGB zu messen sein (Anschluss an OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Mai 2016 - 22 U 205/14).

  2. Eine solche Klausel ist als Schadensersatzpauschale nach § 309 Nr. 5 BGB unwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Als Vertragsstrafe ist die Klausel nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.

Verfahrensgang

vorgehend AG Böblingen, 2. April 2025, 20 C 1479/24

Tenor

  1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 02.04.2025, Az. 20 C 1479/24, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 (abgekürzt nach § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1, §§ 542 bis 544 ZPO)

I.

2 Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zusammengefasst gilt:

3 Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schadensersatz aus einer eBay-Versteigerung i.H.v. 999,99 EUR (10 % des Kaufpreises).

4 Im Juni 2024 inserierte der Kläger sein Motorrad, Marke Victory, Typ Crossroads Classic bei der Plattform eBay und bot dieses zur Versteigerung an. Als Startpreis gab er 9.999,99 EUR an. Bei Beendigung der Auktion am 16.06.2024 war der Beklagte der Meistbietende mit einem Gebot über 9.999,99 EUR. Er holte das Motorrad in der Folgezeit auch nach Aufforderung durch den Kläger mit Schreiben vom 01.07.2024 (Anl. K 3) und nachfolgendem Rechtsanwaltsschreiben nicht ab.

5 Die Anzeige des Klägers lautete auszugsweise (Anl. K 1):

6 „Der Käufer verpflichtet sich das Motorrad innerhalb von 7 Tagen nach Aktion ende abzuholen. Er stimmt zu bei nicht Einhaltung 10% der Kaufsumme an den Verkäufer als Schadensersatz zu bezahlen.“

7 Der Kläger erkundigte sich vor dieser Formulierung im Internet nach einer passenden Regelung und ließ sich von einer Künstlichen Intelligenz (KI) auch zur üblichen Höhe des Schadensersatzes von 10 % des Kaufpreises beraten.

8 Er bot das Motorrad bereits vor der streitgegenständlichen Annonce aus Juni 2024 letztlich erfolglos bei eBay zum Verkauf an. Ob bereits dort die oben zitierte Formulierung mit dem zehnprozentigen Schadensersatz verwendet wurde, ließ sich nicht aufklären. Nach dem letztlich nicht vollzogenen Geschäft mit dem Beklagten stellte der Kläger das Motorrad erneut bei eBay ein und verwendete (mit Modifikationen) wiederum die Formulierung.

9 Das Amtsgericht Böblingen hat der Klage auf Zahlung des o.g. Schadensersatzes nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.

10 Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor:

11 Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. aus 2016 sei das AGB-Recht auf die Formulierung jedenfalls analog anwendbar und die Formulierung nach § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB unwirksam. Sie enthalte keine Öffnungsklausel zum Nachweis eines niedrigeren Schadens.

12 Der Beklagte beantragt:

13 Das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 02.04.2025, Az. 20 C 1479/24, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

14 Der Kläger beantragt:

15 Die Berufung wird zurückgewiesen.

16 Er verteidigt das angefochtene Urteil.

17 Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung Bezug genommen.

II.

18 Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch aus Vertragsstrafe gemäß § 339 BGB zu - wie vom Erstgericht ausgeurteilt - noch auf pauschalierten Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB, weil der Beklagte unberechtigt seine auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Motorrads gerichtete Leistung (§ 433 Abs. 2 BGB) verweigert hat.

19 Die streitgegenständliche Formulierung in der eBay Annonce stellt eine AGB-Klausel dar, die unwirksam ist. Daher kann der Kläger aus ihr nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB keinen Anspruch auf Zahlung i.H. von 10 % des Kaufpreises gegen den Beklagten herleiten.

a)

20 Die Formulierung ist als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) zu qualifizieren. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Das ist hier der Fall.

aa)

21 Der Kläger ist Verwender. Er stellte die Klausel nach vorheriger Erkundigung und Beratung als erfahrener eBay-Verkäufer (nach der im amtsgerichtlichen Urteil, S. 2, in Bezug genommenen Annonce in Anl. K 1 verkaufte er unter seinem als privater Verkäufer angemeldeten Account „[…]“ zwischen November 2022 und Juni 2024 bei eBay 156 Artikel) dem Käufer jedenfalls bei dem Verkauf seines Motorrads im Juni 2024.

bb)

22 Die gestellten Vertragsbedingungen sind auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Die Vorformulierung setzt voraus, dass die Vertragsbestimmungen nicht für den konkreten Vertragsschluss entworfen, sondern als Grundlage oder Rahmen für gleichartige Rechtsverhältnisse aufgestellt sind. In diesem Sinne sind Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BGH, Urteil vom 11.07.2019 - VII ZR 266/17, BGHZ 223, 1, juris Rn. 31 mwN). So liegt es hier. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger - so sein schriftsätzlicher Vortrag - nur das eine Motorrad mittels eines einzigen Kaufvertrages verkaufen wollte. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier - für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259, juris Rn. 10; Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738, juris Rn. 15). Im Streitfall teilte der Kläger in seiner Anhörung vor der Berufungskammer mit, dass er sich hinsichtlich der Formulierung sowie der Höhe des Prozentsatzes vorab erkundigt und von einer KI beraten lassen habe. Wahrscheinlich habe er das auch irgendwo gelesen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 = Bl. 45 eALG). Bei diesen Angaben und unter Berücksichtigung der weiten Verbreitung solcher Klauseln in eBay-Angeboten sowie des professionell anmutenden und standardisierten Inhalts (“verpflichtet sich (...) abzuholen“, „stimmt zu bei nicht Einhaltung 10% der Kaufsumme an den Verkäufer als Schadensersatz zu bezahlen“) ist für die Kammer i.S. von § 286 ZPO erwiesen, dass die Klausel von dritter Seite für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde. Der Umstand, dass sich der Kläger laut seiner Anhörung sodann die „genaue Formulierung (...) ausgedacht“ habe, ändert hieran nichts. Damit ist ersichtlich nur eine individuelle Anpassung des Wortlauts auf den Motorradverkauf gemeint, nicht aber eine Änderung des Inhalts der Schadenspauschale durch den Kläger. Der AGB-Charakter einer Klausel hängt nicht von der wiederholten Verwendung einer konkreten Formulierung ab, sondern von der inhaltlichen Wiederholung eines bestimmten Regelungsmodells (OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2026 - 18 U 53/25, juris Rn. 34 mwN).

23 Überdies hat der Kläger die Klausel tatsächlich sogar mehrfach verwendet und wollte dies nach der Lebenserfahrung im Bedarfsfall auch von Anfang an. In seiner Anhörung vor der Kammer gab er an, dass die Formulierung für ihn als Absicherung bei dem Motorrad gedient habe. Er räumte auf Nachfrage ein, dass er die streitgegenständliche Formulierung jedenfalls auch in einer späteren Annonce verwendet habe (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 = Bl. 45 eALG). Ob der Kläger die Formulierung möglicherweise sogar bereits vor der hier maßgeblichen Annonce aus Juni 2024 verwendet hat, was er nicht mehr genau sagen konnte, kann letztlich offenbleiben. Jedenfalls bestätigte er (auch erst auf Nachfrage), dass er ein zeitlich der hiesigen Annonce vorhergehendes Angebot des Motorrads geschaltet hat. Wenn er das Motorrad also bereits einmal nicht erfolgreich absetzen konnte und sich womöglich erst deswegen und nach Erkundigung und KI-Beratung zu der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel entschlossen hat, steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass er die Klausel ab da für alle weiteren Annoncen jedenfalls für das Motorrad und damit mehrfach verwenden wollte. Die erste Verwendung, wie sie hier womöglich gegenüber dem Beklagten im Juni 2024 erfolgt ist, genügt in diesem Fall. Der Kläger muss diese Klausel nicht bereits drei Mal verwendet haben (ebenso zu einer sog. Spaßbieter-Klausel vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 S 38/13, juris Rn. 1).

cc)

24 Die Parteien haben die Klausel schließlich auch nicht gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB "im Einzelnen ausgehandelt".

b)

25 Die Klausel hält einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.

aa)

26 Die Bestimmung verstößt als Vertragsstrafe, wie vom Erstgericht angenommen, gegen das Verbot ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 Nr. 6 BGB (ebenso zu einer sog. Spaßbieter-Klausel vgl. LG Wiesbaden, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 S 38/13, juris Rn. 1).

bb)

27 Als Schadensersatzpauschale gestattet die Klausel entgegen § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB dem anderen Vertragsteil unstreitig gerade nicht ausdrücklich den Nachweis, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede.

28 Selbst wenn die Formulierung, anders als oben unter 1. dargelegt, nicht formal als AGB-Klausel zu bewerten wäre, wäre sie jedenfalls analog an den Wertungen der §§ 305 ff. BGB zu messen und dann in entsprechender Anwendung von § 309 Nr. 5 und 6 BGB aus vorgenannten Gründen ebenfalls unwirksam.

29 Richtet sich - wie hier - eine Klausel zwar nicht an alle potentiellen Bieter, steht gleichzeitig der zukünftige Vertragspartner bei Erstellung der Annonce aber auch noch nicht konkret fest, hat das OLG Frankfurt a.M. bereits überzeugend entschieden, dass es dennoch geboten ist, die Wertungen der §§ 305 ff. BGB entsprechend heranzuziehen. Der Kreis der möglichen Vertragspartner sei angesichts des Angebotes über das Internet ausgesprochen groß und nicht überschaubar. Entscheidend komme hinzu, dass ein Bieter und damit auch der zukünftige Vertragspartner keine Möglichkeit habe, die Bedingungen des Angebotes nach seinen Wünschen zu verändern. Er könne nur entweder mitbieten und das Angebot als Ganzes akzeptieren oder sich an der Auktion nicht beteiligen. Ein individueller Kontakt zwischen Verkäufer und Käufer sei zwar möglich, ein Aushandeln einzelner Bedingungen aber grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Situation sei derjenigen bei Vorliegen von AGB jedenfalls derart vergleichbar, dass eine analoge Anwendung der Vorschriften möglich erscheine (OLG Frankfurt, Urteil vom 12.05.2016 - 22 U 205/14, juris Rn. 38-40 mwN).

30 Mit diesem Befund ist der Streitfall ohne Weiteres vergleichbar, auch wenn es vorliegend nicht (wie dort) um eine sog. Spaßbieter-Klausel geht, bei der eine Person bewusst auf Artikel bietet, ohne die Absicht zu haben, diese tatsächlich zu erwerben und zu bezahlen. Aber auch hier ist die Formulierung im Auktionstext einseitig vorgegeben, nicht verhandelbar und richtet sich zunächst an alle Bieter, auch wenn sie nur den am Ende Höchstbietenden binden soll.

31 Dies räumte die Klägervertreterin in ihrer Erwiderung vom 10.02.2026 auf den gerichtlichen Hinweis auch ein (Bl. 33 eALG). Soweit sie meint, dass der Kaufinteressent immer die Alternative habe, eben gerade kein Angebot abzugeben, wenn er mit einzelnen Bedingungen nicht einverstanden sei, verfängt dies nicht. Dieses Argument wird in der oben zitierten Entscheidung bereits berücksichtigt und führt im Übrigen auch nicht weiter. Andernfalls wären die AGB-Vorschriften nie direkt oder entsprechend anwendbar, was ersichtlich nicht zutreffen kann.

32 Mangels Geltendmachung eines konkreten Schadens war die Klage daher mitsamt der Nebenforderungen insgesamt abzuweisen.

III.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

34 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1, §§ 711, 713 ZPO.

35 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter und in der Rechtsprechung geklärter Rechtsgrundsätze zum AGB-Recht auf den konkreten Einzelfall.

36 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

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