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3 U 20/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-01-28, 3 U 20/25
3 U 20/25Obergericht / III. Zivilkammer28.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-28
Aktenzeichen: 3 U 20/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0128.3U20.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16.01.2025, Az. 4 O 78/24, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten um Ansprüche nach der Erklärung des Rücktritts von dem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug.
2 1. Die Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen der Marke X.. In ihrem Bestand befand sich das am 04.06.2019 erstzugelassene Fahrzeug des Typs X. xxx mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer .... Es handelt sich um ein geländegängiges Fahrzeug, mit dem Wasserdurchfahrten bis zu einer Wattiefe von 70 cm möglich sind. In dem Fahrzeug ist ein Sensor verbaut, der erkennt, wenn mit dem Fahrzeug eine Wasserdurchfahrt unternommen wird. In diesem Fall wird die Luftansaugung des Motors automatisch verschlossen. Wenn die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei einer Wasserdurchfahrt 10 km/h überschreitet, erfolgt ein akustisches Signal, und es erscheint auf dem Display des Fahrerinformationssystems die Anzeige:
3 „Geschwindigkeit max. 10 km/h (gelbe Display-Meldung)
4 Höchstgeschwindigkeit Wasserdurchfahrt überschritten
5 Langsamer fahren “.
6 Der Kläger ist Inhaber einer Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie. Am 25.11.2022 unterzeichnete der Kläger eine „Verbindliche Bestellung“ (I / K1) des genannten Fahrzeugs bei der Beklagten zu einem Kaufpreis von 151.999,00 EUR brutto. In der „Verbindlichen Bestellung“ war angegeben, dass der Vertragspartner der Beklagten als Unternehmer handelt. Ferner war angegeben, dass der Kunde das Fahrzeug zu den beigefügten AGB bestellt. In den der Bestellung beigefügten „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)“ Stand 01/2022 ist folgende Regelung enthalten:
7 „VI. Haftung für Sachmängel und Rechtsmängel
8 […] 2. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelansprüche.
9 Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.“
10 In der „Verbindlichen Bestellung“ war zudem angegeben, dass der Kläger kostenlos eine „24 Monate ...“ - Garantie erhalte. In den Garantiebedingungen der „X. ... Garantie“ (II / B7) ist unter anderem folgende Regelung enthalten:
11 „§ 1 Inhalt der Garantie, Reparatur beim Garantiegeber
12 1. Der Garantiegeber (gemäß Garantievereinbarung) gibt dem Garantienehmer unter den weiteren Voraussetzungen gemäß § 4 eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Ziffer 1 genannten Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Diese Garantie ist durch die X. Versicherung AG (nachstehend ...) versichert.
13 2. Verliert ein solches Bauteil innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar und nicht infolge eines Fehlers nicht garantierter Bauteile seine Funktionsfähigkeit, hat der Garantienehmer Anspruch auf eine dadurch erforderliche fachgerechte Reparatur durch Ersatz oder Instandsetzung des Bauteils […]. Die Garantie begründet keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises). Schlägt die Reparatur zweimal fehl, so kann der Garantienehmer verlangen, dass eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt wird. Eventuelle Ansprüche des Garantienehmers aus der Sachmangelhaftung werden durch die Garantie nicht ausgeschlossen.“
14 Die Beklagte nahm die verbindliche Bestellung des Klägers noch am 25.11.2022 an. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt das Fahrzeug am 01.12.2022 von der Beklagten übergeben.
15 Bei der Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger am 14.12.2022 erfolgte ohne Anlass ein akustisches Signal, und es erschien die Anzeige auf dem Display, dass die Höchstgeschwindigkeit bei Wasserdurchfahrten überschritten sei. Nachdem der Kläger die Beklagte noch am selben Tag zur Beseitigung des Fehlers aufgefordert hatte, nahm die Beklagte in ihrer Werkstatt in B. W. eine Reinigung des Sensors vor. Bei der Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger am 21.12.2022 kam es erneut ohne Anlass zu dem akustischen Signal und der Anzeige auf dem Display. Nachdem der Kläger die Beklagte noch am selben Tag zur Beseitigung des Fehlers aufgefordert hatte, tauschte die Beklagte den Sensor aus.
16 Bei der Benutzung des Fahrzeugs durch den Kläger am 30.11.2023 kam es ein weiteres Mal ohne Anlass zu dem akustischen Signal und der Anzeige auf dem Display. Nachdem der Kläger die Beklagte zunächst zur Beseitigung des Fehlers aufgefordert hatte, teilte er kurz darauf der Beklagten mit, dass er lieber von dem Kaufvertrag zurücktreten wolle. Die Beklagte wies den Kläger mit E-Mail vom 07.12.2023 (I / K3) darauf hin, dass dem Kläger ihre Werkstatt zur Verfügung stehe, um eine Ursache festzustellen und Abhilfe zu schaffen. Mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2023 (I / K4) ließ der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 22.12.2023 dazu auffordern, einen Mangel des Fahrzeugs auf ihre Kosten zu beseitigen. Mit E-Mail vom 20.12.2023 (I / K6) erwiderte die Beklagte, dass sie aufgrund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses keine Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung vornehmen könne, aber bereit sei, das Problem im Rahmen eines normalen Auftrags zu beheben.
17 Mit Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 15.01.2024 (I / K7) ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag vom 25.11.2022 erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.02.2024 zur Rückzahlung des Kaufpreises von 151.999,00 EUR abzüglich eines Nutzungsersatzes von 18.669,94 EUR - Zug um Zug gegen Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeugs - sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.874,92 EUR brutto auffordern. Mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2024 (I / K20) ließ der Kläger die Beklagte darüber hinaus zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 1.860,38 EUR auffordern. Die Beklagte wies das Ansinnen des Klägers mit E-Mail vom 15.02.2024 (I / K21) zurück.
18 2. Mit seiner am 10.05.2024 zum Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 133.003,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke X., Typ xxx, FIN: ..., zu zahlen (Klagantrag Ziff. 1), festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Klagantrag Ziff. 1 bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befinde (Klagantrag Ziff. 2), die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 8.765,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen (Klagantrag Ziff. 3), sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.874,92 EUR zu zahlen (Klagantrag Ziff. 4). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
20 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.01.2025 abgewiesen und mit Ergänzungsurteil vom 03.02.2025 die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
21 Zur Begründung der Abweisung des Klagantrags Ziff. 1 hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen gegen die Beklagte.
22 Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. Gewährleistungsansprüche seien durch den Gewährleistungsausschluss in Ziff. VI Nr. 2 der in den Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten ausgeschlossen.
23 Der Gewährleistungsausschluss nach Ziff. VI Nr. 2 der Gebrauchtwagen-Vertragsbedingungen der Beklagten sei nicht gemäß § 309 Nr. 7 lit. a BGB oder gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Bei der Klausel in Ziff. VI Nr. 2 der Gebrauchtwagen-Vertragsbedingungen handele es sich um AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei den Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen handele es sich nach Inhalt und Gestaltung um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformuliertes Vertragsformular. Dies ergebe sich schon daraus, dass sämtliche das Verkaufsgeschäft individualisierenden Umstände in einer separaten „Verbindlichen Bestellung“ dokumentiert worden seien, in welcher auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)“ verwiesen werde. Der Kläger habe keine Einflussmöglichkeiten auf die Geltung der von der Beklagten in den Vertrag eingeführten Bedingungen gehabt. Die Beklagte habe sie für den Abschluss des Vertrages vorausgesetzt und nicht ernsthaft zur Disposition gestellt. Die AGB seien gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Dass der Kläger die AGB der Beklagten erhalten habe und diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien, ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger die AGB und den Vertrag, mit welchem er die Kenntnisnahme bestätigt habe, selbst im Rechtsstreit vorgelegt habe.
24 Die Klausel in Ziff. VI Nr. 2 der „Gebrauchtwagen-Vertragsbedingungen“ sei nicht gemäß § 309 Nr. 7 lit. a BGB unwirksam. Der Anwendungsbereich des § 309 BGB sei nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht eröffnet, da der Kläger als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt habe. Nach Überzeugung des Gerichts habe der Kläger bei dem Kaufvertrag in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit als forensischer Psychiater gehandelt. Die Gesamtumstände des Falles ließen keinen anderen Schluss zu. Ausweislich der Vertragsunterlagen sei als Vertragspartner der Kläger in seiner Profession und unter Angabe der Praxisadresse benannt. Darüber hinaus sei von den Parteien im Vertrag der explizite Zusatz aufgenommen worden, dass der Kläger als Unternehmer handele. Der Kläger habe überdies seine Geschäfts-E-Mail-Adresse für die weitere Kommunikation mit der Beklagten angegeben. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen der Beklagten gegenüber auch offen als Unternehmer aufgetreten sei und dem Verkäufer der Beklagten mitgeteilt habe, dass er als Sachverständiger tätig sei, forensische Gutachten erstellen müsse und hierfür das Fahrzeug auch für längere Strecken benötige. Dies ergebe sich insbesondere aus der informatorischen Befragung des Klägers, der eingeräumt habe, das Fahrzeug im Hinblick auf seine steuerlichen Vorteile als Unternehmer erworben zu haben. Der Kläger habe der Beklagten zudem eine Vollmacht zur Zulassung des Pkw und zur Abmeldung seines bisher gefahrenen ... unter Verwendung des Geschäftspapiers seiner Praxis erteilt. Für den Verkauf seines bis dahin gefahrenen Geschäftswagens habe der Kläger ebenfalls das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verwendete Geschäftspapier zur Ausstellung der Rechnung unter Ausweis der Mehrwertsteuer benutzt. Auch den Kaufpreis für den streitgegenständlichen Pkw habe der Kläger von seinem Geschäftskonto überwiesen. Zudem habe der Kläger er eine Parkerleichterung für Ärzte im Noteinsatz beim zuständigen Landratsamt beantragt.
25 Die Klausel in Ziff. VI Nr. 2 der „Gebrauchtwagen-Vertragsbedingungen“ sei auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Es bestünden keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger durch die Klausel entgegen der Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden sei. Es entspreche dem Interesse eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers, bei dem Verkauf von Gebrauchtwagen Gewährleistungsansprüche soweit wie möglich auszuschließen, da oftmals nicht erkennbar sei, wie das Fahrzeug von Voreigentümern genutzt worden sei und welche Mängel sich verbürgen.
26 Es ergebe sich auch keine unangemessene Benachteiligung des Klägers unter Heranziehung der Wertung des § 309 Nr. 12 lit. b BGB. Die Beklagte habe sich keine Tatsachen bestätigen lassen und dadurch Einfluss auf die Beweislast genommen. Vielmehr habe der Kläger unterzeichnet, dass er die AGB als solche zur Kenntnis genommen habe. Den Passus, dass er das Fahrzeug zu den beigefügten AGB bestelle und den Erhalt der AGB bestätige, habe der Kläger außerhalb der eigentlichen AGB unterzeichnet. Es lasse sich keine Klausel erkennen, mit welcher die Beklagte Einfluss auf die Beweislast zum Nachteil des Klägers genommen haben könnte.
27 Eine Berufung der Beklagten auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss sei nicht gemäß § 242 BGB wegen der zwei Reparaturversuche ausgeschlossen. Es sei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob in der Vornahme von nicht unerheblichen Nachbesserungsarbeiten ein Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht des Verkäufers liege. Maßgeblich sei, ob der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handele, zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.
28 Bei gleichzeitigem Bestehen einer Herstellergarantie sei maßgeblich, ob ein Kunde unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Fahrzeugs zwecks Reparatur durch den Verkäufer ein Anerkenntnis eines Gewährleistungsfalles sehen könne. Garantie und Gewährleistungspflicht unterschieden sich wesentlich in ihren Voraussetzungen. Bei einer Garantie entfalle regelmäßig die Notwendigkeit für den Anspruchsteller, das Vorliegen eines anfänglichen Mangels nachweisen zu müssen. Vielmehr begründe das Auftreten eines Mangels im Garantiezeitraum die Vermutung für einen Garantiefall. Auch die einschlägigen Zeiträume unterschieden sich. Die Gewährleistungsfrist sei hier auf ein Jahr abgekürzt, während der Garantiezeitraum jedenfalls zwei Jahre betrage. Die Inanspruchnahme einer Herstellergarantie unterliege nicht der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Sei aber eine Reparatur zugleich von einer Garantie umfasst, könne einer Reparatur durch den Verkäufer nicht der Erklärungsgehalt beigemessen werden, er erkenne an, dass er im Rahmen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts zur Nachbesserung verpflichtet sei.
29 Da ein Käufer die Existenz der Garantie regelmäßig kenne, könne auch aus seiner Sicht aus der Entgegennahme des Fahrzeugs zu einem Reparaturversuch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verkäufer Mängelgewährleistungsrechten anerkenne. Es ginge zu weit, von dem Verkäufer zu verlangen, klarzustellen, dass er nur auf Basis einer Garantie handele. Der Beklagten gereiche es auch nicht zum Nachteil, dass nicht sie, sondern die Herstellerin die Garantie übernommen habe. Autohersteller bedienten sich zur Erfüllung von Garantieansprüchen der Vertragshändler und -werkstätten. Dies sei allgemein bekannt. Dem Umstand, dass die Beklagte gehandelt habe, könne daher nicht entnommen werden, dass sie als Verkäuferin und nicht in Erfüllung der Herstellergarantie handele. Es bestünden keine Anhaltspunkte, die den Kläger dazu hätten veranlassen können, davon auszugehen, dass durch die Durchführung der Reparaturversuche eine Anerkennung der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte hierdurch durch die Beklagte erfolgt sei.
30 Zur Begründung der Entscheidung über die Klaganträge Ziff. 2 bis 4 hat das Landgericht ausgeführt, die geltend gemachten Nebenforderungen teilten das Schicksal der Hauptforderung. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, da sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt im Verzug befunden habe.
31 3. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die im ersten Rechtszug gestellten Klaganträge in vollem Umfang weiter.
32 Zur Begründung der Berufung macht der Kläger geltend, die Beklagte sei ungeachtet des Nichtbestehens von Gewährleistungsrechten aus der Garantie verpflichtet gewesen, Reparaturarbeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch nach der dritten Anzeige des Mangels durchführen. Die Beklagte habe es trotz zwei Versuchen nicht geschafft, den vorhandenen Mangel zu beseitigen. Dadurch, dass die Beklagte vor dem dritten Versuch verlangt habe, dass er - der Kläger - einen Auftrag unterschreibe, verhalte sie sich ihm gegenüber treuwidrig. Im Rahmen der Garantie sei es unzulässig, von dem Kunden eine Auftragserteilung zu verlangen. Das Verlangen nach einer Auftragserteilung mache nur Sinn, wenn die Beklagte sich hinsichtlich entstehender Reparaturkosten absichern wolle. Dadurch wälze sie in unzulässiger Weise das Reparatur- und Reparaturkostenrisiko auf ihn ab. Im Falle einer Garantie müsse jedoch solange repariert und nachgebessert werden, bis der Mangel beseitigt sei.Er habe dadurch, dass er den Reparaturauftrag für den dritten Nachbesserungsversuch nicht unterzeichnet habe, richtig gehandelt. Dadurch, dass vor einem dritten Reparaturversuch ein Auftrag verlangt werde, verweigere die Beklagte konkludent die Nachbesserungsarbeiten an dem streitgegenständlichen Fahrzeug auf Grundlage der Garantie.
33 Darüber hinaus stehe ihm ein Rücktrittsrecht auch deshalb zu, weil zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vorlägen. Die Versuche seien deshalb fehlgeschlagen, weil sich derselbe Mangel, der von der Beklagten nicht habe beseitigt werden können, ein drittes Mal gezeigt habe. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen stehe ihm ein Rücktrittsrecht zu, wobei es gleichgültig sei, ob die Reparaturarbeiten auf der Grundlage von Gewährleistungsrechten oder der Garantie erfolgt seien. Die Aussage, dass erfolglose Reparaturen im Rahmen der Garantie nicht zu einem Fehlschlagen der Nachbesserung führten, sei nur bedingt richtig. Bei Identität des Defekts sei ein Fehlversuch auf der einen Ebene zugleich ein solcher auf der anderen Ebene. Er als Rechtsunkundiger habe nicht die Unterscheidung getroffen, ob die ersten beiden Nachbesserungsversuche auf Grundlage von Gewährleistungsrecht oder im Rahmen der Garantie erfolgt seien. Die Beklagte habe erst nach den beiden fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen mitgeteilt, dass Gewährleistungsrechte nicht bestünden. Faktisch lägen zwei fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche vor, die aus seiner laienhaften Sicht nicht erkennbar dem Gewährleistungsrecht oder der Garantie zugeordnet hätten werden können.
34 Es sei ihm nicht zumutbar, an dem Kaufvertrag festzuhalten, da die Beklagte ihn durch das Abverlangen eines Auftrags zur Reparatur hinsichtlich zu erwartender Reparaturkosten schutzlos stelle.
35 Das Landgericht habe sich nicht mit Überlegungen zu einem Anspruch aufgrund der Garantie auseinandergesetzt. Es habe nicht aufgeklärt, was passiere, wenn im Rahmen der Garantie zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche vorgenommen würden. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
36 Der Kläger beantragt,
37 1. das Endurteil des Landgerichts Ulm vom 16.01.2025, 4 O 78/24, aufzuheben,
38 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 133.003,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke X., Typ xxx, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ..., zu zahlen.
39 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde,
40 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.765,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie
41 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.874,92 EUR zu zahlen.
42 Die Beklagte beantragt,
43 die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
44 Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Berufung auf die Richtigkeit der von dem Landgericht für die Abweisung der Klage angeführten Gründe.
45 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 28.01.2026 Bezug genommen.
II.
46 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
47 a) Der auf Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 133.003,00 EUR nebst Zinsen an den Kläger gerichtete Klagantrag Ziff. 1 ist unbegründet. Dem Kläger steht ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Rückzahlung des für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlten Kaufpreises unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
48 aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich nicht aus dem am 25.11.2022 geschlossenen Kaufvertrag.
49 Die Voraussetzungen eines auf Rückgewähr empfangener Leistungen gerichteten Anspruchs gemäß § 346 Abs. 1 BGB liegen dem Grunde nach nicht vor. Die Rücktrittserklärung des Klägers vom 15.01.2024 hat den Kaufvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt.
50 (1) Dem Kläger stand ein Recht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB nicht zu.
51 (a) Ob die Beklagte eine fällige Leistung aus dem Kaufvertrag als gegenseitigem Vertrag nicht vertragsgemäß erfüllt hat, weil sie dem Kläger das Fahrzeug entgegen § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht frei von Sachmängeln verschafft hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben. Selbst wenn das Auftreten der anlasslosen Fehlermeldung am 30.11.2023 auf einen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kläger vorliegenden, als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB zu qualifizierenden Grundmangel zurückzuführen wäre - wofür im Hinblick darauf, dass der Anwendungsbereich des § 477 Abs. 1 BGB nicht eröffnet ist, keine Vermutung besteht - könnte der Kläger ein Recht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag darauf nicht stützen. Das Recht des Klägers zum Rücktritt wegen Sachmängeln war durch den in Ziff. VI Nr. 2 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen geregelten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen.
52 Die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses ist Bestandteil des Kaufvertrags geworden. Die Beklagte als Verwenderin der als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierenden Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen hat den Kläger auf die Geltung der Bedingungen im Bestellformular vom 25.11.2022 ausdrücklich hingewiesen und dem Kläger durch die Beifügung der Bedingungen die Möglichkeit verschafft, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Der Kläger hat sich mit der Geltung der Bedingungen durch Unterzeichnung des Bestellformulars einverstanden erklärt. Nachdem die Überlassung der Bedingungen unstreitig ist, kommt es darauf, ob die nach allgemeinen Grundsätzen die Beklagte treffende Beweislast für die Überlassung im Vertrag zulasten des Klägers abgeändert worden ist und ob die Abänderung unter Berücksichtigung des Klauselverbots des § 309 Nr. 12 lit. b BGB nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist, von vornherein nicht an.
53 Die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Regelung in Ziff. VI Nr. 2 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen trägt dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB Rechnung, indem sie die Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von dem Gewährleistungsausschluss ausnimmt.
54 Der Anwendungsbereich des Gewährleistungsausschlusses ist eröffnet. Dass der Kläger bei dem Abschluss des Kaufvertrags in Ausübung seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, hat er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt. Darauf, dass der Gewährleistungsausschluss wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von Ziff. VI Nr. 2 Abs. 2 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen nicht eingreifen würde, hat sich der hierfür darlegungsbelastete Kläger nicht berufen.
55 (b) Der Beklagten fällt auch nicht zur Last, eine fällige Leistung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt zu haben, weil sie es unterlassen hat, auf Aufforderung des Klägers einen sich am 30.11.2023 zeigenden Sachmangel des Fahrzeugs zu beseitigen.
56 Ein Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB war durch den in Ziff. VI Nr. 2 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen geregelten Gewährleistungsausschluss ebenfalls ausgeschlossen.
57 Der Umstand, dass die Beklagte im Dezember 2022 auf Aufforderung des Klägers an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten vorgenommen hat, um den am 14.12.2022 und am 21.12.2022 aufgetretenen Fehler abzustellen, hat einen eigenständigen Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung nicht begründet. Dadurch ist zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen, aus dem sich ungeachtet des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses eine Verpflichtung der Beklagten zur Nacherfüllung ergäbe.
58 Ein Schuldanerkenntnisvertrag (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) setzt voraus, dass die Vertragsparteien ein Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen. Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen (BGH, Urteil vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05 -, Rz. 8). Ob im Einzelfall ein auf den Abschluss einer solchen Einigung liegendes Angebot vorliegt, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme eines Schuldanerkenntnisvertrags nur gerechtfertigt ist, wenn die Beteiligten unter den konkreten Umständen zu dessen Abschluss einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte (BGH, Beschluss vom 03.06.2008 - XI ZR 239/07).
59 Die Beklagte konnte hier das Verlangen des Klägers, Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug vorzunehmen, nicht als auf den Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags gerichtete (konkludente) Willenserklärung des Klägers verstehen. Der Kläger konnte die Vornahme von Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug nicht als auf den Abschluss eines Schuldanerkenntnisvertrags gerichtete (konkludente) Willenserklärung der Beklagten verstehen. Der für die Voraussetzungen des Zustandekommens eines Schuldanerkenntnisvertrags darlegungsbelastete Kläger behauptet einerseits nicht, dass zwischen den Parteien Streit oder Ungewissheit über das Bestehen eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte auf Nachbesserung aus dem Kaufvertrag bestanden hatte. Dafür bestand im Hinblick auf die zweifelsfrei wirksame Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses objektiv auch kein Grund. Andererseits war den Parteien unstreitig bewusst, dass die Beklagte sich durch die Übernahme einer X. ... Garantie zur fachgerechten Reparatur im Falle des Verlusts der Funktionsfähigkeit eines Bauteils des Fahrzeugs innerhalb der Garantielaufzeit verpflichtet hatte. Vor diesem Hintergrund konnten die Parteien nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont allein davon ausgehen, dass die andere Partei Ansprüche aus der Garantie geltend machen bzw. erfüllen will. Auf eine „laienhafte Sicht“ des Klägers kommt es nicht an.
60 Da der Umstand, dass die Beklagte im Dezember 2022 auf Aufforderung des Klägers an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten vorgenommen hat, keinen Anspruch des Klägers auf Nacherfüllung begründet hat, ist es auch unerheblich, dass diese Reparaturarbeiten nach Auffassung des Klägers fehlgeschlagen sind.
61 (c) Ob die Beklagte eine fällige Leistung aus der X. ... Garantie nicht erfüllt hat, weil sie die Vornahme von Reparaturarbeiten, um den am 30.11.2023 aufgetretenen Fehler abzustellen, von einer Auftragserteilung durch den Kläger abhängig gemacht hat, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben.
62 Selbst wenn die Beklagte gemäß § 443 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 der Garantiebedingungen die Durchführung der Reparatur nicht von einer Auftragserteilung durch den Kläger hätte abhängig machen dürfen, könnte der Kläger ein Recht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag darauf nicht stützen. Eine Verletzung von Pflichten aus der Garantie durch die Beklagte als Garantiegeberin begründete kein Recht des Klägers als Garantienehmers zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
63 Bei der Pflicht der Beklagten zur Reparatur nach § 1 Abs. 2 der Garantiebedingungen handelt es sich nicht um eine Pflicht aus dem Kaufvertrag als gegenseitigem Vertrag im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB, sondern um eine Pflicht aus einer gleichzeitig mit dem Kaufvertrag vereinbarten selbständigen Garantie. Die X. ... Garantie modifiziert nicht lediglich dem Käufer nach § 437 BGB zustehende Rechte zugunsten des Käufers, sondern regelt Einstandspflichten des Garantiegebers, die nicht an das Vorliegen eines Sachmangels anknüpfen, und Rechtsfolgen, die nicht den in § 437 BGB geregelten Rechten entsprechen. Dass sich aus der X. ... Garantie als selbständiger Garantie kein Recht zum Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ergeben kann, wird durch § 1 Abs. 2 S. 3 der Garantiebedingungen deklaratorisch klargestellt.
64 (2) Dem Kläger stand auch ein Recht zum Rücktritt von dem Kaufvertrag gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB nicht zu.
65 Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte die Vornahme von Reparaturarbeiten, um den am 30.11.2023 aufgetretenen Fehler abzustellen, von einer Auftragserteilung durch den Kläger nicht hätte abhängig machen dürfen. Der Kläger hat zu den Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 313 Abs. 3 S.1 BGB wegen einer geltend gemachten Unzumutbarkeit, an dem Kaufvertrag festzuhalten, nicht schlüssig vorgetragen.
66 Im Übrigen kann von einer solchen Unzumutbarkeit nicht die Rede sein. Dem Kläger ist vielmehr zuzumuten, der Beklagten den geforderten Reparaturauftrag zu erteilen. Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Reparatur aus der X. ... Garantie gegeben sind, kann der Kläger dies einem Werklohnanspruch der Beklagten entgegenhalten. Wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Reparatur aus der Garantie nicht gegeben sind, ist es dem Kläger zumutbar, den Werklohn für eine Reparatur zu zahlen.
67 bb) Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich nicht aus der von der Beklagten am 25.11.2022 übernommenen X. ... Garantie.
68 Die Garantie regelt keine auf Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises gerichteten Ansprüche des Garantienehmers gegen den Garantiegeber. Auch ein Fehlschlagen der Reparatur begründet keinen solchen Anspruch. Vereinbarte Rechtsfolge eines zweimaligen Fehlschlagens einer Reparatur ist nach § 1 Abs. 2 S. 3 der Garantiebedingungen, dass der Garantienehmer eine andere Fachwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragen kann. Die Verweigerung einer geschuldeten Reparatur kann lediglich Sekundäransprüche nach §§ 280 Abs. 1 S. 1, 281 BGB begründen, die auf Schadensersatz statt der ausbleibenden Leistung gerichtet sind.
69 b) Der auf die Feststellung von Verzug der Beklagten mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gerichtete Klagantrag Ziff. 2 ist unbegründet.
70 Nachdem die Rücktrittserklärung des Klägers den Kaufvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs nach § 346 Abs. 1 BGB, dessen Erfüllung der Kläger der Beklagten angeboten hat, nicht zur Entstehung gelangt.
71 c) Der auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 8.765,05 EUR nebst Zinsen an den Kläger gerichtete Klagantrag Ziff. 3 ist unbegründet.
72 Nachdem die Rücktrittserklärung des Klägers den Kaufvertrag nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von notwendigen oder anderen Verwendungen nach § 347 Abs. 2 BGB nicht zu.
73 d) Der auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 2.874,92 EUR gerichtete Klagantrag Ziff. 4 ist ebenfalls unbegründet.
74 Nachdem die Beklagte die mit dem Anwaltsschreiben vom 13.12.2023 geforderte Beseitigung von Mängeln an dem Fahrzeug und die mit dem Anwaltsschreiben vom 15.01.2024 geforderte Rückzahlung des Kaufpreises nicht schuldete, kann der Kläger die in diesem Zusammenhang an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten gezahlte Anwaltsvergütung nicht erstattet verlangen.
75 2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
76 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
77 4. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
78 Eine Abweichung von der von dem Kläger herangezogenen obergerichtlichen Entscheidung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.2015 - 6 U 1487/14) ist nicht ersichtlich. Diese Entscheidung befasst sich mit Ansprüchen eines Werkstattinhabers gegen seinen Kunden aufgrund einer Reparatur von dessen Fahrzeug, die nach einer zunächst erteilten, später aber zurückgezogenen Garantiezusage des Herstellers erfolgte, und nicht mit dem Recht des Käufers und Garantienehmers zum Rücktritt von dem mit dem Verkäufer und Garantiegeber geschlossenen Kaufvertrag im Falle des Nichtbestehens von Gewährleistungsansprüchen.
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