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3 U 125/25•OLG Stuttgart 3. Zivilsenat, 2026-03-18, 3 U 125/25
3 U 125/25Obergericht / III. Zivilkammer18.03.2026
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 3 U 125/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0318.3U125.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.02.2025 – 37 O 49/20 KfH – werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 62 %, die Beklagte 38 %. Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 38 %, die restlichen diese selbst.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: bis 65.000 €
I.
1 Mit der Klage wird Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung eines sogenannten Robotaxi-Einzelstücks beim Transport per Lkw und Flugzeug nach Las Vegas geltend gemacht.
2 Die Klägerin ist führender Transportversicherer der Z. AG (in der Folge: Z.) und berechtigt, Regressansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
3 Die Z. beauftragte die Beklagte mit der Beförderung von zwei Kisten von Köln zum Las Vegas Convention Center; in einer der von der Streithelferin speziell angefertigten Kisten befand sich ein von dieser auch verpacktes Acryl-Robotaxi mit einem Gewicht von 2,3 t (vgl. Frachtbrief Anl. B 1), in der anderen 2,6 t Messegut.
4 Die Beklagte übernahm die verschlossene Kiste am 13.12.2019 in Lohmar, verbrachte diese per Lkw nach Luxemburg und von dort per Luftfracht nach Los Angeles, von wo sie wiederum per Lkw durch den Unterfrachtführer C. nach Las Vegas zum Marschalling Yard (Messgutsammelplatz) transportiert wurde, wo sie am 02.12.2019 vormittags ankam. Bei Entladung der äußerlich unbeschädigten Kiste wurden Schäden am Robotaxi festgestellt (Anl. B4).
5 Ein Mitarbeiter der Streithelferin teilte in einer E-Mail vom 11.01.2020 mit, dass ein am Robotaxi angebrachtes Beschleunigungsmessgerät (BLE-tag) am 02.12.2020 um 9:48 Uhr Kräfte von 11,6 g und um 9:57 Uhr von 14 g aufgezeichnet habe (vgl. Anlage NI 1 nach BI. 90 d.A.).
6 Die Klägerin hat Reparaturkosten in Höhe von 53.832,20 €, Umfuhrkosten in Höhe von 3.905,00 € und Notreparaturkosten in Höhe von 5.916,10 $ geltend gemacht.
7 Der Schaden sei bei der Beklagten entstanden, nachdem diese die Fracht unversehrt übernommen habe und der Schaden schon vor der Entladung vorhanden gewesen sei, wobei kein Verpackungsmangel vorgelegen habe. Die Beklagte habe den angezeigten Schaden anerkannt (Anlage K10). Es liege – was unstreitig ist – eine multimodale Beförderung inklusive Luftstrecke vor, §§ 452 ff. HGB, weshalb die Beklagte beweisen müsse, dass der Schaden auf dem Vor- oder Nachlauf eingetreten sei, um die Anwendung der §§ 425 ff. HGB begründen zu können, was diese aber nicht könne. Sie hafte deshalb nach dem Montrealer Übereinkommen (im Folgenden: MÜ) für den entstandenen Schaden, wobei auf das Gesamtsendungsgewicht von 2,3 t + 2,6 t = 4,9 t abzustellen sei, sodass selbst bei Anwendung von § 431 HGB sich der Schaden innerhalb der Regelhaftung bewege.
8 Die Streithelferin der Klägerin hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen. Sie habe das Robotaxi ordnungsgemäß verzurrt, gepolstert und abgestützt verpackt. Auf das Transportcase hätten große Kräfte eingewirkt, möglicherweise, weil dieses aus erheblicher Höhe auf den Boden gefallen sei, was die gemessenen hohen g-Kräfte erkläre.
9 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
10 Es werde bestritten, dass die Sendung unbeschädigt übernommen worden sei und dass der Schaden zwischen Abholung und Abgabe durch sie eingetreten sei, zumal die Verpackung keinerlei Schäden aufgewiesen und die Schockindikatoren und Tilt-Watches an der Verpackungskiste nicht ausgelöst hätten. Dies belege, dass der Schaden – sollte dieser beim Transport entstanden sein – allein auf eine mangelhafte Verpackung zurückzuführen sei, für die sie gemäß § 427 HGB (bzw. Art. 18 Abs. 2b MÜ) nicht hafte. Die von den BLE-tags gemessene Krafteinwirkung sei außerdem erst nach der Ablieferung der Kiste durch sie erfolgt.
11 Jedenfalls sei – selbst eine Haftung unterstellt – gemäß § 431 Abs. 2 HGB die Haftung auf 8,33 Rechnungseinheiten je kg zu 1,23687 € je Sonderziehungsrecht begrenzt, wobei allein auf das Gewicht der Kiste mit dem Robotaxi – 2.300 kg – abzustellen sei, was einen Gesamtbetrag von 23.697,19 € ergebe.
12 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., F., E., K., M., N. und B. sowie durch Einholung eines schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Wirtschaftsingenieurs (FH) D. vom 13.11.2023 (LG-GA 417 ff.).
13 Das Landgericht hat der Klage unter Anwendung von §§ 425 Abs. 1, 429, 431 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 HGB in Verbindung mit § 398 BGB in Höhe von 23.697,19 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
14 Es liege ein einheitlicher Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff. HGB über einen multimodalen Transport gemäß § 452 HGB vor. Da der Schadensort unbekannt sei, verbleibe es bei der Anwendung von §§ 425 ff. HGB, § 452a HGB. Das schadenverursachende Ereignis könne auch auf einer erlaubten sonstigen Oberflächenbeförderung gemäß Art. 18 Abs. 4 S. 1 MÜ – der Landtransport von Los Angeles nach Las Vegas – eingetreten sein, so dass § 452 HGB i.V.m. §§ 425 ff. HGB anzuwenden sei (LGU 6).
15 Nachgewiesen sei, dass die Beschädigung im Obhutszeitraum der Beklagten zwischen Übernahme und Ablieferung eingetreten sei. Verpackung, Verladung und Verbringung auf den Lkw des Frachtführers seien nach den Angaben der Zeugen F. und H. ordnungsgemäß erfolgt. Bei Ablieferung am 02.01.2020 am Entladeplatz des Las Vegas Convention Centers sei die Beschädigung vorhanden gewesen, auch wenn die Entladung durch den Empfänger erfolgt sei (§ 412 HGB), nachdem die Zeugen F., E., N. und M. einen ordnungsgemäßen Entladevorgang beschrieben hätten; zwar habe der Zeuge E. ein ruppiges Absetzen der Kiste geschildert, der aber nicht die Schäden hätte verursachen können. Auch aus dem Auslösen der BLE-tags ergebe sich nichts anderes, da die Beschleunigungsmessungen zeitlich vor dem Entladevorgang (wenn auch ggf. nach der Verbringung zum Convention Center) erfolgt seien. Der Sachverständige habe außerdem dargelegt, dass die Werte auch durch einen Schlag oder eine Erschütterung der BLE-tags selbst zustande gekommen sein könnten (LGU 8 – 9).
16 Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass ein Verpackungsmangel gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB den Schaden verursacht habe, da der Sachverständige – soweit ihm eine Beurteilung möglich gewesen sei – die Verpackung als ordnungsgemäß eingeschätzt habe. Zwar habe dieser aus dem Schadensbild gefolgert, dass eine nicht ordnungsgemäße Innenbefestigung vorgelegen haben könnte, er habe aber nicht ausgeschlossen, dass der Schaden auch durch ein außergewöhnliches Ereignis auf dem Transport verursacht worden sein könnte. Äußere Krafteinwirkungen von 11,6 g oder 14 g hätten auch an der – unversehrten – Transportkiste nachweisbar sein müssen, diese seien aber gerade nicht nachgewiesen (s.o.).
17 Damit habe die Beklagte gemäß § 429 Abs. 2 HGB i.V.m. § 431 Abs. 1, 3 HGB Wertersatz zu leisten. Da bei der Fracht nur das Robotaxi beschädigt worden sei, sei auch nur auf dieses abzustellen, da in der anderen Frachtkiste – entgegen der Behauptung der Klägerin – ein anderes Fahrzeug gewesen sei, wie der Zeuge N. bestätigt habe. Ausgehend von 2,3 t sei die Schadenshöhe damit auf 23.697,19 € begrenzt, da die Klägerin ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nach § 435 HGB nicht nachgewiesen habe, nachdem der Sachverständige dargelegt habe, dass er allein unter Betrachtung des konkreten Schadensbildes davon ausgegangen wäre, dass die Innenabsicherung des Transportgutes nicht ausreichend gewesen sei, so dass auch dies als Schadensursache in Betracht komme, und außerdem die von den BLE-tags aufgezeichneten Krafteinwirkungen nicht sicher im Zusammenhang mit der Beschädigung des Robotaxis stünden.
18 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil, soweit ihre Klage abgewiesen wurde, und erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 39.031,88 €.
19 Richtig sei das Landgericht von einer multimodalen Beförderung gemäß §§ 452 ff. HGB ausgegangen; auch die Beweiserhebung und -würdigung seien nicht zu beanstanden, insbesondere nicht, dass der Schadensort im Sinne von § 452a HGB unbekannt geblieben sei. Rechtlich falsch habe das Landgericht aber nicht erkannt, dass die Beklagte nach § 452a S. 2 HGB beweispflichtig dafür gewesen sei, auf welcher Teilstrecke der Schaden eingetreten sei, so dass diese nach Art. 22 Abs. 3 MÜ mit 22 Rechnungseinheiten/kg (statt den vom Landgericht angenommenen 8,33 Rechnungseinheiten/kg) Sendungsgewicht hafte, da diese nicht nachgewiesen habe, dass der Schaden nicht auf der Luftstrecke eingetreten sei. Hinzu komme, dass – da es sich bei der Beförderung vom Bestimmungsflughafen zum Ziel um sogenannten Zubringerverkehr im Sinne des Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ gehandelt habe – die Vermutung des Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ zu ihren Gunsten eingreife.
20 Selbst wenn man rechtsirrig dem Landgericht folgen wollte, hätte dieses jedenfalls eine Haftung nach § 435 HGB annehmen müssen, da sie konkrete Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten vorgelegt habe: das Paket sei weit über das normale Maß hinausgehenden Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen, was das Gutachten und die Schockindikatoren (11,6 g und 14 g), deren Richtigkeit der Zeuge K. bestätigt habe, ergeben hätten. Dabei treffe den Frachtführer eine Rechercheobliegenheit und die Obliegenheit, dies auch darzulegen, was nicht erfolgt sei.
21 Die Klägerin beantragt,
22 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
23 2. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des der Klägerin am 15.08.2025 zugestellten Urteils des Landgerichts Stuttgart – 37 O 49/20 KfH – zu verurteilen, weitere 39.031,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszins seit dem 28.10.2020 an sie zu bezahlen.
24 Die Beklagte beantragt,
25 1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
26 2. das am 07.08.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart – 37 O 49/20 KfH – abzuändern und die Klage abzuweisen.
27 Das Landgericht sei zwar im Ausgangspunkt richtig von einem multimodalen Transport und einem unbekannten Schadensort ausgegangen, so dass es bei der Haftung gemäß §§ 425 ff. HGB verbleibe. Aus Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ergebe sich nichts anderes, da der Transport auf der Teilstrecke von Los Angeles nach Las Vegas ausweislich Anlage K 4 der vertraglichen Vereinbarung entspreche und damit keine unerlaubte Luftfrachtersatzbeförderung, sondern eine erlaubte sonstige Oberflächenbeförderung darstelle. Könne das schadenverursachende Ereignis auch auf der Teilstrecke einer erlaubten sonstigen Oberflächenbeförderung i.S.v. Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ entstanden sein, sei § 452 i.V.m. § 425 HGB heranzuziehen.
28 Falsch sei aber die Einschätzung des Landgerichts, dass der Schaden nicht bei der vertraglich nicht geschuldeten Entladung – nicht angegriffen werde, dass das Frachtgut bei Übergabe an sie in Ordnung gewesen sei – entstanden sei. Dabei trage die Klägerin die Beweislast, dass das Frachtgut bei ihr – der Beklagten – beschädigt worden sei. Die Beweisaufnahme habe diesen Beweis indes nicht erbracht, da der Zeuge E. das Absetzen der Kiste als „ruppig“ bezeichnet habe, und die Zeugen F. und N. angegeben hätten, dass die Kiste nach dem Absetzen noch zwischen 10 bis 30 m per Gabelstapler geschoben worden sei; ein Schadenseintritt bei Entladung in Las Vegas hierdurch könne nicht ausgeschlossen werden.
29 Auch die Annahme des Landgerichts, dass der Einwand eines Verpackungsmangels gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht erwiesen sei, überzeuge nicht, nachdem die Kiste nachweislich äußerlich unbeschädigt abgeliefert worden sei, die außen an der Kiste angebrachten Tilt- und Shockwatches nicht ausgelöst hätten und die am Robotaxi angebrachten BLE-tags 11,6 g bzw. 14 g ergeben hätten, für die es nur die Erklärung gebe, dass eine nichtordnungsgemäße Innenabsicherung und damit ein Verpackungsmangel schadenkausal gewesen sei. Es blieben nur zwei mögliche Schadenursachen: entweder eine mangelhafte Innenbefestigung bzw. Absicherung des Plexiglasaufbaus oder lose Teile, die innerhalb der Kiste auf die BLE-tags eingewirkt und so die Aufzeichnung verursacht hätten. Das landgerichtliche Urteil sei insoweit widersprüchlich. Bei einer Krafteinwirkung von innen – erkennbar habe auch das Landgericht diese als wahrscheinlich angenommen – bleibe nur eine mangelhafte Fixierung des Gutes innerhalb der Kiste als einzig plausible Schadenursache.
30 Soweit die Klägerin meine, dass Art. 18 Abs. 4 MÜ zur Anwendung komme, sei dies falsch. Nach § 452a S. 2 HGB müsse die Klägerin, die sich auf Luftbeförderung berufe, auch nachweisen, dass der Schaden bei der Luftbeförderung entstanden sei; da dies unstreitig nicht gelungen sei, fänden nach §§ 452, 452a HGB die §§ 425 ff. HGB Anwendung. Dabei handle es sich bei der an die Luftbeförderung anschließenden Landbeförderung von Los Angeles nach Las Vegas nicht um einen sog. Zubringerverkehr i.S.v. Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ, da die Teilstrecke auch in einer Luftbeförderung möglich gewesen wäre, so dass die Oberflächenbeförderung einen die Luftbeförderung ersetzenden eigenständigen Charakter habe; hierbei habe es sich auch nicht um eine unerlaubte Luftfracht-Ersatzbeförderung i.S.v. Art. 18 Abs. 4 Satz 3 MÜ gehandelt, da diese vertraglich vereinbart gewesen sei.
31 Die Streithelferin der Klägerin, die sich den Anträgen der Klägerin anschließt und auch die Zurückweisung der Berufung der beklagten beantragt, trägt ergänzend vor, dass die Obhut der Beklagten über das Transportgut nicht mit der bloßen Ablieferung, sondern erst mit der Möglichkeit der Klägerin, die Sachherrschaft vom Frachtführer ungestört ausüben zu können, und der Bereitschaft zur Übernahme des Frachtguts ende. Diese Bereitschaft könne erst nach einer Besichtigung des Guts auf Beschädigungen angenommen werden und werde hier erst mit der Schadensrüge vom 04.01.2020 quittiert; soweit die Beklagte vortrage, dass die Auslieferung bereits am 02.01.2020 quittiert worden sei (Anlage B3), so stamme diese nicht vom „customer“, sondern dem „driver“, der nicht der Klägerin zugerechnet werden könne.
32 Ein schadenkausaler Verpackungsmangel sei nicht nachgewiesen, nachdem der Sachverständige die Schadensursache nicht habe aufklären können. Zu einer theoretisch möglichen Verursachung der Aufzeichnungen durch den BLE-tag aufgrund eines Einwirkens von losen Teilen innerhalb der Kiste gebe es keine näheren Erkenntnisse, so dass es unzulässig sei, dass die Beklagte ein theoretisches Einwirken von losen Teilen auf den BLE-tag mit einer Schadensverursachung durch nicht näher bezeichnete lose Teile gleichsetze, zumal nicht ersichtlich sei, wie diese – ihre Existenz unterstellt – sich ohne außerordentliche Einwirkung auf das Transportgut so hätten bewegen können sollen, dass diese mit dem BLE-tag kollidieren hätten können.
33 Vor dem Senat fand am 04.03.2026 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird.
II.
34 Die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten sind zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
A.
35 Die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten sind gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist jeweils erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt.
B.
36 Die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten sind unbegründet. Richtig ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Haftung der Beklagten nach §§ 425 ff. HGB und nicht nach § 22 MÜ bemisst (2.). Die Feststellung des Landgerichts, dass das Frachtgut im Obhutsbereich der Beklagten beschädigt wurde, ist nicht zu beanstanden (3.). Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass das Verpackungsmaterial schadenursächlich war (4.). Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Beklagte wegen § 435 HGB unbegrenzt hafte, überzeugt dies nicht (5.). Das Landgericht hat deshalb zu Recht eine Haftung der Beklagten begrenzt auf 23.697,19 € angenommen (6.).
37 1. Die Klage vor dem Landgericht war zulässig, insbesondere war das Landgericht sowohl örtlich als auch international zuständig, zumal die Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung für Waiblingen vereinbart haben (Anlage K4). Die Zuständigkeit ist im Übrigen unstreitig.
38 2. Soweit die Klägerin im Rahmen der Berufung meint, die Haftung der Beklagten würde sich aus §§ 18, 22 MÜ und nicht aus §§ 452, 425 ff. HGB ergeben, so dringt sie damit nicht durch.
39 a) Die Anwendung deutschen Sachrechts ist unstreitig.
40 b) Dass das Landgericht einen multimodalen Frachtvertrag gemäß § 452 HGB angenommen hat, bei dem Teilstrecken per Luftverkehr und Teilstrecken per Lkw durchgeführt werden sollten (LGU 5), wird von den Berufungen nicht angegriffen.
41 c) Die Berufungen beider Parteien wenden sich auch nicht dagegen, dass das Landgericht von einem unbekannten Schadensort im Sinne von § 452a HGB ausgegangen ist (LGU 6).
42 d) Soweit die Klägerin meint, dass die Beklagte dennoch aus Art. 22 Abs. 3 MÜ a.F. hafte, weil die Beklagte (unstreitig) nicht nachgewiesen habe, dass der Schaden nicht während der Luftbeförderung eingetreten sei (GA 55), so überzeugt dies nicht.
43 aa) Gemäß § 452a S. 2 HGB muss derjenige, der sich darauf beruft, dass der Schaden auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, dies auch beweisen. Dies ist entgegen der Rechtsansicht der Klägerin hier diese selbst, da sie sich darauf beruft, dass der Schaden während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MÜ eingetreten sei, weshalb nach Art. 22 Abs. 3 MÜ a.F. von 22 Rechnungseinheiten/kg statt den aus § 431 Abs. 1 HGB folgenden 8,33 Rechnungseinheiten pro kg auszugehen sei. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 22 Abs. 3 MÜ a.F. ist aber, dass es sich um eine Luftfracht handelt, was gemäß § 452a S. 2 HGB die Klägerin zu beweisen hat.
44 Entgegen der von der Klägerin angenommenen Rechtsansicht hat nicht die Beklagte nachzuweisen, dass der Schaden nicht während der Luftbeförderung eingetreten ist.
45 Soweit sich die Klägerin zum Beleg ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 01.12.2016 – I ZR 128/15 (Rn. 24) – beruft, so bestätigt dies ihre Ansicht nicht. Der Bundesgerichtshof hat lediglich – entsprechend des Wortlauts von § 425a S. 2 ZPO – klargestellt, dass derjenige, der einen bestimmten Verlustort behauptet, diesen auch beweisen muss.
46 Das von der Klägerin weiter zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.10.2007 – I ZR 138/04 – beschäftigt sich bereits mit der Frage nicht, da im dortigen Fall der Schadensort gerade sicher festgestanden hat (vgl. Rn. 17).
47 Das weiter von der Klägerin herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 06.06.2024 − 6 U 70/23 – (BeckRS 2024, 46575) betrifft keinen multimodalen Frachtvertrag gemäß § 452 HGB, sondern einen gemischten Seefracht- und Lagervertrag, so dass sich aus dem Urteil nichts für den hiesigen Rechtsstreit ergibt.
48 Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1987 – I ZR 127/85 – beruft, wonach die Beweislast für den Schadensort den Frachtführer bzw. Spediteur treffe, so erging das Urteil vor Einführung des seit dem 01.07.1998 gültigen § 452a HGB. Der Gesetzgeber hat mit § 452a HGB bewusst eine zur bis dahin geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung abweichende Beweislastregelung getroffen, nach der keine einseitige Belastung des Frachtführers mit der Beweislast für den Schadensort mehr erfolgt, sondern in der Regel eine Einheitshaftung nach § 452 HGB eingreift. Nur in seltenen Ausnahmefällen, die hier nicht gegeben sind, soll noch ein abweichendes Teilstreckenrecht Anwendung finden (MüKoHGB/Herber/Pötschke, 5. Aufl. 2023, § 452a Rn. 11; Koller Transportrecht, 11. Aufl. 2023, HGB § 452a Rn. 1).
49 Auch nach dem von der Klägerin für ihre Rechtsansicht zitierten Münchener Kommentar ist derjenige für den Eintritt des Schadens auf einer bestimmten Teilstrecke beweisbelastet, der dies behauptet (MüKoHGB/Herber/Pötschke, 5. Aufl. 2023, § 452a Rn. 9); dies ist nicht die Beklagte – diese geht gerade von einem unklaren Schadensort aus –, sondern die Klägerin, die zwar formal ebenfalls von einem unklaren Schadensort ausgeht, aber letztlich nur die Regeln anwenden will, die für Luftfracht gelten.
50 Zwar trifft den Frachtführer – wie die Klägerin richtig ausführt – eine Schnittstellenkontrolle, nach der sie darzulegen hat, welche Maßnahmen sie zur Feststellung des Zustands des Transportguts insbesondere an Schnittstellen zwischen verschiedenen Teilstreckenhaftungsregimen getroffen hat, wobei die Anforderungen hieran nicht übersetzt werden dürfen (MüKoHGB/Herber/Pötschke, 5. Aufl. 2023, § 452a Rn. 12). Hier war aber die Transportkiste unstreitig und durch Lichtbilder auch belegt in einem äußerlich unversehrten Zustand. Die Beklagte hatte damit keine Möglichkeit, ohne Öffnung der Frachtkiste festzustellen, dass (und damit wo) es zu einer Beschädigung gekommen ist. Der Frachtführer hatte damit – anders als im von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2012 – I ZR 109/11 –, in dem das Paket auf dem Transport abhandengekommen war, was bei einer Schnittstellenkontrolle hätte auffallen müssen – keine Möglichkeit, den Schadensort zu ermitteln.
51 bb) Nichts anderes folgt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin aus Art. 18 Abs. 4 S. 1 – 3 MÜ, der vorrangig vor den HGB-Regeln unmittelbar und autonom anzuwenden ist (Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 452 Rn. 19).
52 Zwar wird bei einem Zubringerverkehr zur Luftbeförderung im Sinne des Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ vermutet, dass der Schaden während der Luftbeförderung eingetreten ist; dies gilt weiter auch für den Transport auf einer unerlaubten Luftersatzbeförderung, Art. 18 Abs. 4 S. 3 MÜ.
53 Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, haben die Parteien ausweislich des Frachtvertrags (Anlage K4) aber einen Transport per „truck/airfreight“ vereinbart. Vereinbart war nur, dass die Teilstrecke vom Flughafen Luxemburg zum Flughafen Los Angeles per Luftfracht erfolgen sollte, nicht aber die Verbringung des Frachtguts zum Flughafen Luxemburg und den Transport von Los Angeles nach Las Vegas.
54 Zwar handelt es sich beim Transport zum Flughafen Luxemburg um einen Zubringer-Transport im Sinne von Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ, weil der Oberflächentransport eine typische Hilfsleistung zur Luftbeförderung darstellt (vgl. hierzu Koller, 11. Aufl. 2023, MÜ Art. 18 Rn. 12). Anders ist dies jedoch – wie das Landgericht richtig erkannt hat – beim vertraglich ausdrücklich erlaubten und damit auch nicht Art. 18 Abs. 4 S. 3 MÜ unterfallenden Transport von Los Angeles nach Las Vegas. Dieser stellt eine erlaubte sonstige Oberflächenbeförderung und keine typische Hilfsleistung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 S. 2 MÜ dar. Unstreitig verfügen sowohl Los Angeles als auch Las Vegas über Flughäfen, so dass ein Transport per Luftfracht hätte vereinbart werden können, was aber ausweislich Anlage K4 nicht erfolgt ist. Dabei sind Zubringerdienste auf Strecken, bei denen ein regelmäßiger Luftverkehr stattfindet, nicht denkbar (Koller, 11. Aufl. 2023, MÜ Art. 18 Rn. 12).
55 Damit durfte die Beklagte für die Teilstrecke Los Angeles nach Las Vegas einen Transport per Lkw als erlaubte sonstige Oberflächenbeförderung in Sinne von Art. 18 Abs. 4 S. 1 MÜ (vgl. hierzu Koller, 11. Aufl. 2023, MÜ Art. 18 Rn. 14) vornehmen.
56 Dabei ist unstreitig, dass (jedenfalls) nicht geklärt werden kann, auf welcher Teilstrecke sich der Schaden ereignet hat.
57 Kann sich aber das schadensverursachende Ereignis im Flugzeug, im Flughafen, bei einem Zubringertransport oder einer erlaubten sonstigen Oberflächenbeförderung realisiert haben, so ist, wie das Landgericht richtig angenommen hat, für die Frage der Haftung § 452 HGB i.V.m. §§ 425 ff. HGB heranzuziehen (Koller, 11. Aufl. 2023, MÜ Art. 18 Rn. 50).
58 3. Soweit sich die Beklagte gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass das Frachtgut in ihrem Obhutsbereich beschädigt wurde, so dringt sie damit nicht durch.
59 a) Die Beweislast dafür, dass das Transportgut im Obhutsbereich der Beklagten beschädigt wurde (§ 425 HGB), trägt, wie das Landgericht richtig erkannt hat, die Klägerin. Dafür muss die Klägerin den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO führen, dass der Frachtführer das Gut ohne gerügte Beschädigung übernommen hat und dass dieses bei der Ablieferung beschädigt war (Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 425 Rn. 41).
60 b) Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte das Frachtgut ohne Beschädigung übernommen habe (LGU 7), wendet sich die Berufung der Beklagten nicht.
61 c) Soweit die Beklagte mit der Berufung die Feststellung des Landgerichts angreift, dass das Frachtgut bei Ablieferung am Entladeplatz des Messegeländes des Las Vegas Convention Centers beschädigt war und damit der Schaden nicht erst bei der – unstreitig nicht von der Beklagten geschuldeten – Entladung entstanden ist (LGU 7 – 9), so erschüttert sie die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
62 aa) Das Landgericht kam nach Durchführung einer umfangreichen Beweiserhebung, in der es die Zeugen F., E., N., M. und K. vernommen und außerdem ein Gutachten des Sachverständigen D. eingeholt hat, zum Ergebnis, dass der unstreitig nach Öffnung der Frachtkiste vorhandene Schaden nicht nach Ablieferung, insbesondere nicht beim Ablade-/Entladevorgang entstanden sein kann. Die Zeugen F., E., N. und M. hätten übereinstimmend einen üblichen Abladevorgang – der Lkw des Frachtführers habe sich am Entladepunkt befunden, die Kiste mit dem Robotaxi sei von zwei Seiten gleichzeitig mit zwei Gabelstaplern angehoben worden, der Lkw dann weggefahren und die Transportkiste abgestellt worden; sodann habe ein Gabelstapler die Kiste einige Meter weitertransportiert worden, die dann direkt geöffnet worden sei (Anlage K21) – geschildert, der eine Beschädigung des Transportgutes nicht habe verursachen können. Zwar habe der Zeuge E. das Absetzen der Kiste als „ruppig“ eingeschätzt, aber nicht so, dass hierdurch das Transportgut hätte beschädigt werden können. Hieran änderten auch die Angaben des Zeugen K. nichts, der die direkt am Robotaxi angebrachten BLE-tags ausgelesen habe, die Beschleunigungen um 9:48 Uhr von 11,6 g und um 9:57 Uhr von 14 g gemessen hätten, da diese Messungen zeitlich vor der Entladung erfolgt seien, und außerdem der Sachverständige D. dargelegt habe, dass diese Messungen auch dadurch verursacht sein könnten, dass ein BLE-tag selbst einen Schlag erhalten habe (LGU 8, 9).
63 bb) Soweit die Beklagte meint, dass die Beweisaufnahme das Ergebnis des Landgerichts, dass der Schaden nicht beim Abladevorgang entstanden sein könne – soweit das Landgericht an einer Stelle (nur) von „hoher Wahrscheinlichkeit“ (LGU 7) spricht, handelt es sich erkennbar um ein Versehen, nachdem die Entscheidung sich direkt im Anschluss auf § 286 ZPO bezieht und den Maßstab auch richtig darlegt – nicht stütze, weil die Angaben der Zeugen „unterschiedlich“ ausgefallen seien, nachdem der Zeuge E. den Abladevorgang als „ruppig“ beschrieben habe, und die Einschätzung der Zeugen, dass durch den Abladevorgang der Schaden nicht habe entstehen können, nur deren persönliche Meinung widerspiegle, so erschüttert dies die Beweiswürdigung nicht.
64 cc) Das Landgericht hat sämtliche zur Verfügung stehenden Beweismittel erhoben und ist nach einer überzeugenden Gesamtwürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Schaden am Frachtgut nicht im Zeitraum zwischen Ablieferung und Entladung entstanden sein kann. Dabei hat das Landgericht ausdrücklich gewürdigt, dass sich die Angaben der Zeugen F. (GA-LG II 237; 241), E. (GA-LG II 239), M. (GA-LG III 339) und N. (GA-LG III 341) – die Zeugin B. war hierzu unergiebig, nachdem sie beim Entladevorgang nicht anwesend war (GA-LG III 342) – zum Ablade-/Entpackungsvorgang insoweit decken, als sämtliche Zeugen einen im Ablauf weitgehend identischen (Unterschiede bestehen vor allem in der Frage, wie weit die Frachtkiste noch von einem einzelnen Gabelstapler verschoben/transportiert wurde, nachdem sie zuvor von zwei Gabelstaplern vom Lkw gehoben worden waren) und problemlosen Entladevorgang einer äußerlich unbeschädigten Frachtkiste schildern, bei dem keine Beschädigung des Frachtguts erfolgen konnte, aber auch, dass der Zeuge E. – insofern etwas abweichend von den Schilderungen der anderen Zeugen – den Transport vom Ablade- zum Entpackungsort bzw. das Absetzen der Frachtkiste durch den einzelnen Gabelstapler als „eher unsanft“ bzw. „etwas ruppig“ bezeichnet hat, wobei auch der Zeuge E. nicht davon ausging, dass hierdurch Beschädigungen am Frachtgut hätten entstehen können (GA-LG II 239). Weiter hat das Landgericht auch das eingeholte Sachverständigengutachten und dort insbesondere die Ausführungen zu den Beschleunigungsmessungen der BLE-tags berücksichtigt.
65 Insofern ist letztlich auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, dass selbst das vom Zeugen E. geschilderte „ruppige“ Absetzen der Kiste nicht mit den an den BLE-tags gemessenen Krafteinwirkungen von 11,6 g oder gar 14 g in Einklang gebracht werden kann. Dafür hätte die Transportkiste nach kurzer Zeit im freien Fall – und diesen schildert der Zeuge nicht – auf den Boden aufprallen müssen (GA-LG IV 585 Rückseite). Wenn solche Kräfte auf die Transportkiste eingewirkt hätten, hätte dies zwar einerseits die Beschädigungen am Robotaxi hervorrufen können, hätte aber andererseits zugleich Schäden an der Transportkiste verursachen müssen (GA-LG IV 585), die indes nicht festgestellt werden konnten. Außerdem hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass den Zeugen ein Vorfall, der eine Krafteinwirkung von 11,6 g oder gar 14 g verursacht, auf jeden Fall hätte auffallen müssen, und dies nicht mit einem „üblichen Abladevorgang“ in Einklang zu bringen wäre (GA-LG IV 586).
66 Die Würdigung des Landgerichts, dass der Schaden am Robotaxi damit nicht in der Zeit nach Ablieferung entstanden sein kann, ist demnach nicht zu beanstanden.
67 Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob man mit der Streithelferin davon ausgeht, dass eine Ablieferung erst dann angenommen werden kann, wenn zusätzlich zum Übergang der Sachherrschaft auch das Einverständnis des Empfängers mit der Übernahme derselben vorliegt, und man weiter für dieses Einverständnis die Möglichkeit einer zumindest oberflächlichen Besichtigung des Transportguts durch die Klägerin bzw. deren Hilfspersonen fordert.
68 dd) Soweit die Beklagte im Rahmen der Berufung meint, dass die Beweisaufnahme das Ergebnis des Landgerichts, der Schaden habe nicht nach Ablieferung entstanden sein können, nicht rechtfertige, so ersetzt sie lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene, ohne Fehler in der Würdigung des Landgerichts aufzuzeigen.
69 Soweit die Beklagte sich weiter auf das Delivery Receipt (Anlage B4) bezieht und darauf hinweist, dass der Beschädigungsvermerk („Robotaxi beschädigt. [starke Beschädigung der Acrylhülle]“) erst am 04.01.2020 erfolgt sei (GA 72), so hat dies – wie die Beklagte selbst schreibt – auch das Landgericht gesehen (LGU 7). Weshalb dies die Beweiswürdigung des Landgerichts erschüttern soll, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, zumal die Zeugen F., E., M. und N. sämtlich bestätigt haben, dass der Schaden unmittelbar nach Öffnung der Frachtkiste sichtbar gewesen sei, und der Zeuge M. dem Gericht Lichtbilder vom noch nicht vollständig entladenen beschädigten Robotaxi übergeben hat (GA-LG III 344), so dass kein Zweifel daran besteht, dass die Beschädigungen am Robotaxi bei Öffnung der Frachtkiste vorlagen.
70 4. Auch soweit die Beklagte sich gegen die Feststellung des Landgerichts wendet, dass ein Verpackungsmangel im Sinne von § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB als Schadensursache nicht nachgewiesen sei (LGU 9 – 10), kann sie die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht erschüttern, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
71 a) Die Beweislast dafür, dass der Absender oder seine Gehilfen seiner Verpackungspflicht gemäß § 411 HGB nicht bzw. nicht hinreichend nachgekommen sind und dass der vorliegende Schaden hierdurch kausal entstanden sein kann, trägt der Frachtführer, also die Beklagte. Kann dieser Beweis geführt werden, ist es Sache des Versenders zu beweisen, dass der Schaden nicht kausal durch den Verpackungsmangel verursacht wurde, dieser also auch bei ordnungsgemäßer Verpackung entstanden wäre (Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 427 Rn. 41).
72 b) Das Landgericht hat – gestützt auf das Sachverständigengutachten D. – ausgeführt, dass die Verpackung im Grundsatz ordnungsgemäß und auch beanspruchungsgerecht gewesen sei. Bezüglich der Verzurrung bzw. des Drucks der Spannschrauben habe der Sachverständige keine sicheren Feststellungen treffen können. Zwar lege das Schadensbild nahe, dass eine nicht ordnungsgemäße Innenbefestigung bzw. Absicherung des Plexiglasaufbaus vorgelegen haben könnte, dies müsse aber nicht so gewesen sein. Das Schadensbild könne auch auf ein außergewöhnliches Ereignis beim Transport zurückzuführen sein, wobei bei einer – nicht nachgewiesenen – äußeren Krafteinwirkung von 11,6 g oder 14 g an der unversehrten Transportkiste Schäden hätten feststellbar sein müssen. Im Ergebnis sei eine Schadensverursachung durch eine nicht ordnungsgemäße Verpackung nicht nachgewiesen (LGU 9 – 10).
73 c) Soweit die Beklagte meint, dass die Beweisaufnahme ein anderes Ergebnis rechtfertige, weil das Landgericht nicht alle Fakten abgewogen habe, so erschüttert sie – gemessen am Maßstab des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO – die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht.
74 Die Beklagte führt im Rahmen der Berufungsbegründung aus, dass nach dem Sachverständigengutachten die von den BLE-tags gemessenen Krafteinwirkungen zwar nicht dem Entladevorgang hätten zugeordnet werden können, dass damit aber nicht ausgesagt sei, dass eine nichtordnungsgemäße Innenabsicherung und damit ein Verpackungsmangel schadenkausal gewesen sei. Ein außergewöhnliches Ereignis auf dem Transport einschließlich des Umschlags der Kiste hätte nach dem Gutachten zu einer Beschädigung auch der Transportkiste führen müssen, die aber nicht festgestellt habe werden können, so dass letztlich nur entweder eine mangelhafte Innenbefestigung/Absicherung des Plexiglasaufbaus oder lose Teile innerhalb der Kiste auf den BLE-tag eingewirkt hätten haben können, wobei sie für beides nicht verantwortlich sei (GA 75, 76).
75 d) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass nach dem Sachverständigengutachten eine mangelhafte Verpackung, insbesondere eine nicht hinreichende Fixierung des im Robotaxi zur Versteifung während des Transports angebrachten Regals (GA-LG IV 584 Rückseite; vgl. Lichtbilder Nr. 23 – 26 des schriftlichen Gutachtens, GA-LG III 417) die wahrscheinlichste Schadensursache sein dürfte, was im Übrigen auch das Landgericht so gesehen hat (LGU 9). Weiter hat der Sachverständige auch festgestellt, dass bei einer äußeren Krafteinwirkung von 11,6 bis 14 g – sofern ein Sturz oder ähnlicher Vorfall die Ursache für die gemessenen Werte sein sollte – eine Beschädigung der Transportkiste zu erwarten wäre (GA-LG IV 585), woraus der Sachverständige geschlossen hat, dass möglicherweise – der Sachverständige hat dies explizit als „reine Spekulation“ bezeichnet – die BLE-tags – etwa durch lose Teile in der Kiste – einen Schlag von innen bekommen haben könnten. Allerdings könnte – so der Sachverständige – die Schadensentstehung am Robotaxi auch ohne Auslösung der BLE-tags erfolgt sein (GA-LG IV 585 Rückseite). Dabei hat die Streithelferin der Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Sachverständige auch keine Mechanik dargelegt hat, wie lose Teile in der Frachtkiste mit den BLE-tags so hätten kollidieren können, dass diese auslösen, ohne dass in erheblicher Form von außen auf die Frachtkiste eingewirkt und die – unterstellten – losen Teile dadurch in Bewegung versetzt worden wären; für eine solche äußere Einwirkung gibt es aber keine Hinweise.
76 Nach dem Sachverständigengutachten kann, wie das Landgericht richtig erkannt hat, letztlich demnach nicht festgestellt werden, wie die Schäden am Robotaxi entstanden sind. Zwar spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verursachung durch eine mangelhafte Verpackung, insbesondere eine nicht hinreichende Fixierung des Regals. Der Sachverständige hat aber ausdrücklich auch die Möglichkeit einer Schadensentstehung durch ein nicht näher bestimmbares „außergewöhnliches Ereignis auf dem Transport“ (GA-LG IV 585 Rückseite) bzw. ein „Ereignis, (das) mit den aufgezeichneten Krafteinwirkungen auf die Kiste gewirkt hat und der Schaden dadurch entstanden ist“ (GA-LG IV 586 Rückseite) gesehen, wobei dieses so gestaltet hätte sein müssen, dass hierdurch die Kiste selbst nicht beschädigt wird, was etwa eine Kollision mit einem überhängenden Dach (GA-LG IV 586) ausschließe.
77 Ergänzend ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige ausdrücklich eine Schadensentstehung auch unabhängig von den Ereignissen, die den von den BLE-tags gemessenen Werten zugrunde liegen, als möglich angesehen hat (GA-LG IV 585 Rückseite). Es kann damit nicht festgestellt werden, dass die von den BLE-tags gemessenen Werte überhaupt in einem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Soweit die Beklagte deshalb meint, dass die Schäden auch ohne Auslösung der BLE-tags entstanden sein könnten, ist dies korrekt; gerade dies belegt aber, dass auch nach der Beweisaufnahme völlig unklar ist, wie die Schäden entstanden sind. Dass dies durch eine mangelhafte Fixierung des Regals erfolgt ist, ist zwar nach der durchgeführten Beweisaufnahme durchaus wahrscheinlich, aber nicht nachgewiesen.
78 e) Die Urteilsbegründung des Landgerichts ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht in sich widersprüchlich. Dass eine mangelhafte Innenabsicherung des Transportguts eine wahrscheinliche Schadensursache darstellt und dass die Auslösung der BLE-tags möglicherweise nicht in Verbindung mit dem Schadenseintritt stehen (LGU 12), beweist noch nicht, dass die mangelhafte Fixierung des Transportgutes die einzige plausible Schadensursache ist, wie die Beklagte meint (GA 76). Wie dargelegt, kommen nach dem Gutachten auch andere außergewöhnliche Ereignisse auf dem Transport als Schadensursache in Betracht.
79 5. Die Klägerin hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beklagte bzw. eine der in § 428 HGB genannten Personen den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig im Sinne von § 435 HGB verursacht hat, so dass es – wie das Landgericht richtig angenommen hat (LGU 11 – 13) – bei der Haftungsbegrenzung gemäß § 431 Abs. 1 HGB verbleibt.
80 a) Die Beweislast dafür, dass die Beklagte bzw. eine der in § 428 HGB genannten Personen den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig im Sinne von § 435 HGB verursacht hat, trägt, – wie das Landgericht richtig erkannt hat – die Klägerin (Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 435 Rn. 20). Dies sieht auch die Klägerin so (GA 57).
81 Dabei trifft den Anspruchsteller auch die Darlegungslast bezüglich eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers. Wenn allerdings der Anspruchstellervorgetragen und bewiesen hat, dass eine Beschädigung im Obhutszeitraum entstanden ist, dass die Schadensursache für ihn gänzlich im Dunkeln liegt, weil der Schaden in der Sphäre des Frachtführers entstanden ist, und dass Anhaltspunkte für leichtfertiges Handeln existieren oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein qualifiziertes Verschulden besteht, dann trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast. Diese Anhaltspunkte können sich aus der Schadensursache und/oder dem Ausmaß und der Art der Beschädigung ergeben (Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 435 Rn. 21a, d).
82 b) Das Landgericht kam nach Durchführung der Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass dieser Nachweis – auch unter Berücksichtigung einer möglichen sekundären Darlegungslast des Frachtführers – nicht geführt habe werden können. Die Klägerin habe keine Anhaltspunkte, die für ein qualifiziertes Verschulden sprechen könnten, dargelegt, nachdem die Transportkiste von außen unversehrt gewesen sei und auch die Schockindikatoren außen an der Kiste nicht ausgelöst hätten. Der Sachverständige habe außerdem ausgeführt, dass das Schadensbild dafür spreche, dass die Schadensursache in der ungenügenden Verpackung liegen könne. Auch die von den BLE-tags gemessenen Werte ergäben nichts anderes, da es erhebliche Zweifel gebe, dass die Krafteinwirkungen tatsächlich von außen auf die Transportkiste erfolgt seien, nachdem die Kiste von außen unbeschädigt sei, und außerdem auch die Zeitpunkte der Messung gegen einen Transportschaden sprächen.
83 c) Soweit die Klägerin meint, dass sie hinreichend konkrete Anhaltspunkte – die „massiven, weit über das normale Maß hinausgehenden Krafteinwirkungen, welche zu erheblichen Zerstörungen von massiven Bauteilen des gegenständlichen Robotaxis“ geführt hätten und bei denen die Schockindikatoren „massive Krafteinwirkungen von 11,6 g und 14 g aufgezeichnet“ hätten, die damit deutlich über dem vom Sachverständigen als üblich bezeichneten 3 - 5 g gelegen hätten (GA 58, 59) – vorgetragen habe, was in der Folge eine sekundäre Darlegungslast / Recherchepflicht des Frachtführers auslöse (GA 57), so überzeugt dies nicht.
84 aa) Wie das Landgericht richtig dargelegt hat, war die Transportkiste äußerlich unversehrt, was gegen eine besonders unvorsichtige Schadensverursachung durch die Beklagte spricht, und außerdem für die Beklagte eine Erkennbarkeit der Schadensentstehung erschwert bzw. sogar unmöglich gemacht hat. Dann kann aber von ihr auch nicht verlangt werden, sich weitergehend im Rahmen einer sekundären Darlegungslast zur Schadensentstehung zu äußern.
85 bb) Insbesondere aber steht, wie das Landgericht richtig ausführt, die durchaus wahrscheinliche Möglichkeit im Raum, dass der Schaden zwar im Obhutsbereich der Beklagten, aber wegen einer der Klägerin zurechenbaren unzureichenden Verpackung, insbesondere einer möglicherweise unzureichenden Fixierung des Regals im Innern des Robotaxis, entstanden sein kann. Zwar hat die Beklagte den Vollbeweis nicht führen können, dass die Verpackung letztlich schadensursächlich war (s.o.). Es sprechen jedoch einige Indizien – insbesondere die äußerlich unversehrte Frachtkiste – dafür. Damit ist aber gerade unklar, ob die Schadensursache aus der Sphäre der Klägerin oder der Beklagten stammt.
86 Dies führt einerseits dazu, dass die Beklagte nicht hat nachweisen können, dass ein Verpackungsmangel im Sinne von § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB schadenursächlich war; andererseits kann damit aber auch die Klägerin nicht nachweisen, dass die Beklagte bzw. deren Hilfspersonen den Schaden leichtfertig oder gar vorsätzlich verursacht haben, nachdem durchaus denkbar und sogar wahrscheinlich ist, dass die Schadensentstehung nicht durch die Beklagte, sondern die Streithelferin verursacht wurde. Damit steht aber erst recht nicht fest, dass die Beklagte den Schaden leichtfertig oder vorsätzlich verursacht hat.
87 Soweit deshalb die Klägerin meint, dass die Lichtbilder bestätigen würden, dass das Packstück „massiven, weit über das normale Maß hinausgehenden Krafteinwirkungen ausgesetzt gewesen (sei), welche zu erheblichen Zerstörungen von massiven Bauteilen des gegenständlichen Robotaxis“ geführt hätten, so steht gerade nicht fest, dass diese Kräfte von außen auf die Transportkiste eingewirkt haben, sondern die Schäden können auch auf eine mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit unzureichenden Verpackung zurückzuführen sein.
88 Soweit die Klägerin sich zum Beleg der massiven Krafteinwirkung auf die von den am Robotaxi angebrachten BLE-tags gemessenen Werte von 11,6 g und 14 g beruft (GA 59), so ist ihr zwar zuzugeben, dass der Sachverständige in seiner Vernehmung vom 30.06.2025 angegeben hat, dass es sich hierbei um nicht transportübliche Werte handele. Der Gutachter hat indes weiter ausgeführt, dass die Werte – gerade unter Berücksichtigung der unbeschädigten Transportkiste – auch dadurch hervorgerufen worden sein könnten, dass die BLE-tags einer direkten Erschütterung oder einem Schlag etwa durch lose Teile im Innern der Frachtkiste ausgesetzt gewesen sein könnten.
89 cc) Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn einerseits der Besteller keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, und andererseits der Frachtführer alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.Greift die sekundäre Darlegungslast ein, muss der Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (Senat, Urteil vom 14.04.2021 – 3 U 176/18 Rn. 39).
90 Im vorliegenden Fall hat jedoch auch die Beklagte keine Möglichkeit zur Sachverhaltsaufklärung, nachdem die Frachtkiste von außen unbeschädigt war, und sie deshalb nicht feststellen kann, wo der Schaden entstanden ist. Auch die Klägerin legt nicht dar, welche Möglichkeiten die Beklagte zur weiteren Sachaufklärung haben sollte.
91 Außerdem ist die Beklagte – selbst eine nicht bestehende sekundäre Darlegungslast unterstellt – dieser nachgekommen. Sie hat ausgeführt, dass der Schaden nicht durch einen Fehler von ihr bzw. einer ihrer Hilfspersonen, sondern durch mangelhafte Verpackung verursacht wurde. Dies hat der Sachverständige als – sogar wahrscheinlichste – Möglichkeit angesehen. Es wäre dann an der beweisbelasteten Klägerin, nachzuweisen, dass dies nicht der Fall ist. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.
92 dd) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Übrigen die von den BLE-tags gemessenen Werte zwar nicht transportüblich, aber auch nicht so ungewöhnlich hoch sind, dass – selbst unterstellt, dass die gemessenen Werte mit einer Krafteinwirkung auf die Kiste von außen korrespondiert haben, was wegen der fehlenden Beschädigungen an dieser eher unwahrscheinlich ist – sich aus diesen eine Leichtfertigkeit des Verursachers ergeben müsste. Soweit die Klägerin Vergleiche zu den Kräften anstellt, denen ein Astronaut über eine längere Zeit ausgesetzt ist, führt dieser Vergleich in die Irre. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er Tests bezüglich der Krafteinwirkungen mit den BLE-tags durchgeführt habe. Ein Falltest ergab bei einer Kunststoffbox, die aus einer Höhe von 20 cm auf einen mit Nadelfilz belegten Betonboden fallen gelassen wurde, bereits eine Krafteinwirkung von 20 g, also deutlich über den hier gemessenen Werten (Gutachten Bl. 5). Damit erscheinen die Werte von 11,6 g bzw. 14 g zwar außerhalb des transportüblichen, aber auch nicht so extrem hoch, dass diese Werte nur dann erklärbar wären, wenn der Frachtführer (bzw. dessen Hilfspersonen) seine Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße verletzt hätten, selbst wenn diese, wie gerade nicht nachgewiesen, mit dem Schadensereignis in Zusammenhang stehen sollten.
93 6. Richtig und im Rahmen der Berufung von der Klägerin auch nicht angegriffen hat das Landgericht schließlich bei der Bestimmung der Haftungshöchstgrenze des § 431 Abs. 1 HGB allein auf die Frachtkiste abgestellt, in der sich das Robotaxi befunden hat, nachdem das Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt ist, dass sich in der zweiten Transportkiste nicht Zubehör, sondern ein weiteres, durch das Schadensereignis nicht entwertetes Acrylfahrzeug befunden habe (LGU 10).
94 Nicht angegriffen im Rahmen der Berufung der Beklagten ist, dass der entstandene Schaden deutlich oberhalb der Haftungshöchstgrenze des § 431 HGB – hier 2.300 kg * 8,33 Rechnungseinheiten/kg * 1,23687 € = 23.697,19 € – liegt, so dass es auf die Feststellung der genauen Schadenshöhe nicht ankommt (LGU 10).
95 Das Landgericht hat damit in nicht zu beanstandender Weise die Beklagte zur Zahlung von 23.697,19 € an die Klägerin verurteilt, so dass sowohl die Berufungen der Klägerin als auch der Beklagten zurückzuweisen sind.
C.
96 1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 97, 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 S. 1, 2, 711 ZPO.
97 2. Die Revision ist nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen.
98 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht entgegen der Ansicht der Berufung der Klägerin nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab (s.o.) und beruht auf den Umständen des Einzelfalles.&7622
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