VG Sigmaringen 9. Kammer, 2026-05-20, 9 K 2695/24

9 K 2695/24Verwaltungsgericht / Chamber 920.05.2026

Regest

1. Die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheides kann sich auch durch Bezugnahme auf den Antrag und in diesem aufgeführte Rechtsnormen ergeben. 2. Der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG besteht auch darin, Bürgern und der Öffentlichkeit Umweltinformationen für politische Zwecke zu verschaffen. 3. Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ist nicht schon deswegen missbräuchlich, weil die Umweltinformationen zum Zweck der politischen Auseinandersetzung mit einem Interessenverband begehrt werden.

Gesamter Gesetzestext

VG Sigmaringen 9. Kammer — 9 K 2695/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-20

Aktenzeichen: 9 K 2695/24

ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0520.9K2695.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 37 Abs 1 VwVfG BW, Art 67 Abs 1 UAbs 1 S 2 EGV 1107/2009, Art 4 Abs 2 EGRL 4/2003, Art 4 Abs 2 S 3 EGRL 4/2003

Leitsatz

  1. Die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheides kann sich auch durch Bezugnahme auf den Antrag und in diesem aufgeführte Rechtsnormen ergeben.

  2. Der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG besteht auch darin, Bürgern und der Öffentlichkeit Umweltinformationen für politische Zwecke zu verschaffen.

  3. Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ist nicht schon deswegen missbräuchlich, weil die Umweltinformationen zum Zweck der politischen Auseinandersetzung mit einem Interessenverband begehrt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid über die Herausgabe von Umweltinformationen.

2 Die Klägerin unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb. Einer ihrer Gesellschafter, …, ist Mitglied des Vorstands des Landesbauernverbands Baden-Württemberg e.V.

3 Der Beigeladene beantragte am ….2024 beim Landratsamt Alb-Donau-Kreis per E-Mail über das Portal …die „aktuellste Aufzeichnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 EU-Pflanzenschutz-VO von ... […] und … […] bzw. des diesen Personen zuzuordnenden Betriebs.“

4 Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hörte die Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2024 zu dem Antrag an.

5 Mit Bescheid an den Beigeladenen vom 15.03.2024 stellte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis fest, dass ein Umweltinformationsanspruch an den aktuellsten Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln i.S.d. § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 S. 2 EU-Pflanzenschutz-VO der zuzuordnenden Betriebe des …und …, bestehe (Ziff. 1). Die Aufzeichnungen des Jahres 2023 über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln i.S.d. § 11 Abs. 1 PflSchG bzw. der Art. 67 Abs. 1 S. 2 EU-Pflanzenschutz-VO der zuzuordnenden Betriebe des … und …würden in elektronischer Form herausgegeben, nachdem dieser Bescheid unanfechtbar geworden sei (Ziff. 2). Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Anspruch auf Informationszugang bestehe nach § 24 Abs. 1 UVwG. Der Antrag des Beigeladenen sei nicht missbräuchlich (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Dass der Antrag ausschließlich andere Zwecke als die des UVwG verfolge, lasse sich nicht feststellen.

6 Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 26.03.2024 Widerspruch. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Antrag sei missbräuchlich. Er diene nur der Schikane von Vorstandsmitgliedern des Landesbauernverbandes. Der Beigeladene habe eine Vielzahl von unterschiedlichen Anträgen bei unterschiedlichen Landratsämtern gestellt. Alle Anträge beträfen nur Vorstandsmitglieder des Landesbauernverbandes und deren Betriebe. Bezüge zu Wasser- oder Naturschutzgebieten gebe es keine. Der Beigeladene schreibe selbst, dass er mit den Informationen in der Öffentlichkeit eine Diskussion über die „Verstrickung persönlicher Interessen der betreffenden Landwirte“ anstoßen wolle. Er schreite politisch zur Tat; er sei unter anderem Gründer der Fridays for Future-Gruppe in …

7 Mit E-Mail vom 05.05.2024 teilte der Beigeladene unter anderem mit, er sei umweltpolitisch interessiert und engagiere sich für den Umweltschutz. Er befürworte ökologische Landwirtschaft ohne Pflanzenschutzmittel. Wegen der Bauernproteste im Januar 2024 befasse er sich näher mit Pflanzenschutzmitteln. Er wolle sich ein eigenes Bild von den Aufzeichnungspflichten machen, um die umweltpolitischen Forderungen der Proteste besser einordnen zu können. Der Antrag betreffe Vertreter des Bauernverbandes, weil dieser sich in besonderer Weise bei den Protesten hervorgetan habe.

8 Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2024 – adressiert an die „…GbR“ – wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Widerspruch zurück (Ziff. 1) und setzte eine Widerspruchsgebühr von 84 € fest (Ziff. 3).

9 Mit Änderungsbescheid vom 23.07.2024 – adressiert an die Klägerin – ersetzte das Landratsamt Alb-Donau-Kreis den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2024 (Ziff. 0), wies den Widerspruch zurück (Ziff. 1) und setzte eine Widerspruchsgebühr von 84 € fest (Ziff. 3). Zur Begründung führte es unter anderem aus, im Bescheid vom 23.07.2024 sei der Name der Widerspruchsführerin falsch erfasst gewesen. Der Anspruch auf Zugang von Umweltinformationen bestehe nach § 24 Abs. 1 UVwG, der Antrag sei nicht missbräuchlich (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG). Es bestehe offenbar zumindest auch ein Interesse des Beigeladenen an der Umweltinformation selbst, dass nur andere Zwecke als die des UVwG verfolgt würden, sei nicht ersichtlich.

10 Der Bescheid wurde der Klägerin am 25.07.2024 zugestellt.

11 Die Klägerin hat am 08.08.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dem Informationsbegehren stehe § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG entgegen. Es bestehe verwendungsbezogener Missbrauch. Der Beigeladene habe viele unterschiedliche Informationsanträge gestellt, aber jeweils bezogen auf Vorstandsmitglieder des Landesbauernverbands Baden-Württemberg. Aus seiner eigenen E-Mail folge, dass er die Informationen nur erhalten wolle, um die Verbandsfunktionäre des Landesbauernverbandes politisch zu schikanieren. Er wolle damit nur seiner Vermutung Nachdruck verleihen, der Landesbauernverband setze sich wegen der Individualinteressen seines Vorstands für Pflanzenschutzmittel ein. Der Beigeladene räume außerdem einen Bezug seiner Anfrage zu den Bauernprotesten im Januar 2024 ein. Außerdem sei der Antrag zu unbestimmt gewesen, § 25 Abs. 2 UVwG.

12 Die Klägerin beantragt,

13 den Bescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 15.03.2024, den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 17.07.2024 und den Änderungsbescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 23.07.2024 aufzuheben sowie die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14 Der Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Zur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Bescheide Bezug.

17 Der Beigeladene ist mit Beschluss vom 03.09.2024 zum Verfahren beigeladen worden. Er trägt vor, es bestehe keine Klagebefugnis. § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG sei nicht drittschützend. Der Tenor des angefochtenen Bescheids sei hinreichend bestimmt, indem die PSM-Daten aus dem Jahr 2023 genannt würden. Im Übrigen lägen die Ausschlussgründe aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 5 UVwG nicht vor.

18 Dem Gericht liegt die Behördenakte des Beklagten vor.

19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, nachdem die Kammer das Verfahren zur Entscheidung auf diesen übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).

21 II. Die Klage ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.) und hat daher keinen Erfolg.

22 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Dahinstehen kann, ob die Ausschlussgründe aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVwG zu Gunsten der Klägerin drittschützend sind. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt jedenfalls aus ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), denn durch die streitgegenständlichen Bescheide sollen sie betreffende personenbezogene Daten an den Beigeladenen herausgegeben werden.

23 2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis vom 15.03.2024, der Widerspruchsbescheid vom 17.07.2024 und der Änderungsbescheid vom 23.07.2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

24 a. Der Bescheid beruht auf § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG und ist formell rechtmäßig. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1, UAbs. 3 EU-Pflanzenschutz-VO schließt die Anwendung von § 24 UVwG nicht aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 – 10 S 2422/20 –, ZUR 2021, 562). Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis hat die Klägerin vor Erlass des Bescheids mit Schreiben vom 12.02.2024 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG).

25 Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 LVwVfG.

26 Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (m.w.N.: BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 8 C 14.16 –, BeckRS 2017, 143458 Rn. 12 f.). Die Bestimmtheit eines Bescheids kann sich auch aus der Bezugnahme auf den Antrag und in diesem aufgeführte Rechtsnormen ergeben.

27 Hiervon ausgehend lässt sich dem Bescheid vom 15.03.2024 durch Auslegung hinreichend deutlich entnehmen, welche Informationen an den Beigeladenen herausgegeben werden sollen. Gemeint sind alle Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Betrieb der Klägerin für das Kalenderjahr 2023. Die Aufzeichnungen sollen die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels, den Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze enthalten, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde. Allein aus Ziffer 1 des Tenors des Bescheids lässt sich dies noch nicht entnehmen, da aus dieser nicht ersichtlich wird, welche Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die „aktuellsten Aufzeichnungen“ sein sollen. Dass damit die Daten des Jahres 2023 gemeint sind, folgt indessen aus Ziffer 2 des Tenors. Dieser enthält eine Bestimmung darüber, wann und in welcher Form die verlangten Informationen an den Beigeladenen herausgegeben werden sollen und nennt zu diesem Zweck die „Aufzeichnungen des Jahres 2023“. Dieses Verständnis ist auch von der Begründung des Bescheids und dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens gedeckt. In der Begründung – und im Widerspruchsbescheid – wird unter anderem auf den Antrag des Beigeladenen vom 17.01.2024 abgehoben. Zu diesem Zeitpunkt waren die „aktuellsten Aufzeichnungen“ diejenigen des Kalenderjahres 2023, da die Aufzeichnungen jahresweise zu führen sind (Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 VO (EG) 1107/2009) und die Mitgliedsstaaten regelmäßig nur für das vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig sind und zu diesem Zwecke Daten von Verwendern anfordern (vgl. Art. 68 VO (EG) 1107/2009). Der Inhalt der an den Beigeladenen herauszugebenden Informationen ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 VO (EG) 1107/2009, auf den in Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 15.03.2024 verwiesen wird.

28 Der Verweis in Ziffer 1 und 2 des Tenors auf Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 VO (EG) 1107/2009 und § 11 Abs. 1 PflSchG macht den Inhalt des Bescheids nicht unverständlich. Der Verweis wurde aus dem Antrag des Beigeladenen vom 17.01.2024 übernommen und zielt ersichtlich auf die Aufzeichnungen ab, die die Klägerin als landwirtschaftlicher Betrieb über Pflanzenschutzmittel zu führen hat (Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 VO (EG) 1107/2009), d.h. als deren Verwenderin. Der Bescheid enthält wegen der Nennung von § 11 Abs. 1 PflSchG (a.F.) im Tenor durch den Inhalt der Norm auch eine Bezugnahme auf Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 VO (EG) 1107/2009, d.h. auf Aufzeichnungen durch Hersteller, Lieferanten, Händler, Einführer und Ausführer von Pflanzenschutzmitteln. Dass die Klägerin hiermit aber nicht als Hersteller, Lieferant, Händler, Einführer und Ausführer der Pflanzenschutzmittel gemeint war, erschließt sich aus dem Kontext des Bescheids. Der Antrag des Beigeladenen vom 17.01.2024 hebt auf die Aufzeichnung über die „Anwendung“ von Pflanzenschmutzmitteln ab und macht damit kenntlich, dass die Klägerin nicht etwa als deren Hersteller oder Lieferant adressiert ist. Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 15.03.2024 bringt dies zum Ausdruck, indem ebenfalls von Aufzeichnungen über die „Anwendung“ von Pflanzenschutzmitteln die Rede ist.

29 b. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dem Beigeladenen steht ein Auskunftsanspruch zu (dazu aa.), Ausschlussgründe stehen dem nicht entgegen (dazu bb.).

30 aa. Der Beigeladene hat aus § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG einen Auskunftsanspruch.

31 Die vom Beigeladenen begehrten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne von § 23 Abs. 3 Nr. 2 sowie Nr. 3 lit. a. UVwG. Das Begehren ist auf Informationen über Aufzeichnungen der beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln über die Bezeichnung des verwendeten Pflanzenschutzmittels, den Zeitpunkt der Verwendung, die verwendete Menge, die behandelte Fläche und die Kulturpflanze, für die das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde, gerichtet (vgl. Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2 VO (EG) 1107/2009). Damit hat es insgesamt nur Daten zum Gegenstand über Faktoren wie Emissionen, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne von Nummer 1 auswirken können, d.h. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser, Boden und natürliche Lebensräume. Dass der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln derartige Auswirkungen hat oder zumindest haben kann, hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt; Anlass zu einer näheren Aufklärung von Amts wegen besteht insoweit nicht.

32 Der Beklagte verfügt auch über diese Informationen, obwohl sie (derzeit) bei ihm noch nicht vorhanden sind. Sie werden von der Klägerin für ihn bereitgehalten (§ 23 Abs. 4 S. 1 UVwG), da diese sie für die Zwecke der behördlichen Pflanzenschutzüberwachung vorhalten muss. Ein Bereithalten liegt nach § 23 Abs. 4 S. 2 UVwG vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne von Absatz 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat. Ausreichend ist, wenn sie auch in Erfüllung einer dieser Stelle gegenüber bestehenden Pflicht aufbewahrt werden und diese einen anlasslosen Übermittlungsanspruch hat. Ein zusätzliches Erfordernis der „Selbstüberwachung“ besteht nicht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, 10 S 2060/20 –, BeckRS 2021, 15587 Rn. 44 ff.). Der Übermittlungsanspruch folgt für den Beklagten aus Art. 67 Abs. 1 UAbs. 2 S. 1 VO (EG) 1107/2009, wonach sie – d.h. unter anderem die Verwender der Pflanzenschutzmittel – die einschlägigen Informationen in diesen Aufzeichnungen auf Anfrage der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.

33 bb. Dem Auskunftsanspruch stehen die Ausschlussgründe aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG und § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVwG nicht entgegen.

34 Der Ausschlussgrund aus § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG greift nicht ein.

35 Ein Antrag ist nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 UVwG unter anderem dann abzulehnen, wenn er offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde. Hierbei ist zwischen dem behördenbezogenen Missbrauch und dem verwendungsbezogenen Missbrauch zu unterscheiden. Für den behördenbezogenen Missbrauch ist kennzeichnend, dass die Antragstellung nicht zum Zweck der Informationserlangung erfolgt, sondern z. B. zur Lähmung der Verwaltung oder zur Verschleppung von Verfahren oder zur Behördenblockierung oder Schikanierung bzw. Belästigung der Behörde oder Drittbetroffener. Beim verwendungsbezogenen Missbrauch werden die begehrten Informationen für Zwecke verlangt, die nicht solche der gesetzlichen Zwecksetzung sind; entscheidend ist die sinnwidrige Instrumentalisierung des Informationsanspruchs zur Verfolgung verfahrensfremder bzw. verfahrenswidriger Zwecke (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, 10 S 2060/20 –, BeckRS 2021, 15587 Rn. 69). Der Zweck des Informationsanspruchs aus § 24 Abs. 1 UVwG besteht unter anderem auch darin, Bürger und die Öffentlichkeit bei der politischen Meinungsbildung zu unterstützen; ihnen sollen für politische Zwecke Umweltinformationen zur Verfügung gestellt werden. Der ungehinderte Zugang zu Umweltinformationen ist Teil einer offenen Informationskultur und damit für eine Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungsfindungsprozessen fundamental (LT-Drucks. 15/5487, S. 84 f.). Auf eine Gebührenerhebung für Auskunftsersuchen wurde weitgehend verzichtet. Auf diese Weise wird der Umweltinformationsanspruch bürgerfreundlich ausgestaltet und eine Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der politischen Meinungsbildung unterstützt (LT-Drucks. 15/5487, S. 2). Ein Antrag ist „offensichtlich“ missbräuchlich gestellt worden, wenn der Missbrauch gleichsam auf der Hand liegt, also keine nennenswerten Restzweifel verbleiben. Den Nachweis hat diejenige öffentliche Stelle zu führen, die sich auf den Missbrauchstatbestand beruft; ihr obliegt auch die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ablehnungsgrunds (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, 10 S 2060/20 –, BeckRS 2021, 15587 Rn. 69).

36 Ausgehend hiervon ist der Antrag des Beigeladenen nicht missbräuchlich. Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen ist nicht schon deswegen missbräuchlich, weil die Umweltinformationen zum Zweck der politischen Auseinandersetzung mit einem Interessenverband begehrt werden. Der Beigeladene begehrt die Umweltinformationen zur politischen Auseinandersetzung mit der Klägerin und dem Landesbauernverband Baden-Württemberg. Dies ergibt sich schon aus der E-Mail des Beigeladenen vom 05.05.2024, wonach er sich – unter anderem – ein eigenes Bild von den Aufzeichnungen machen wolle sowie von den umweltpolitischen Forderungen der (Bauern-)Proteste und etwaigen Individualinteressen der Vertreter des Landesbauernverbands. Der Beigeladene ist ein Umweltaktivist und war unter anderem für Fridays for Future aktiv (beispielhaft: https://www..../); er bekräftigte sein politisches Motiv für den Antrag auch nochmals in der mündlichen Verhandlung. Er werde je nach Inhalt der begehrten Informationen möglicherweise einen Artikel verfassen. Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf das Motiv des Beigeladenen hat das Gericht vor diesem Hintergrund nicht (§ 86 Abs. 1 S. 1 VwGO). Diese Zielsetzung des Antrags entspricht dem Zweck des § 24 Abs. 1 UVwG und widerspricht ihm nicht. Der Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG besteht auch darin, Bürgern und der Öffentlichkeit Umweltinformationen für politische Zwecke zu verschaffen. Nur auf diese Weise kann die durch den Gesetzgeber bezweckte Mitwirkung der Öffentlichkeit bei der politischen Meinungsbildung (LT-Drucks. 15/5487, S. 2 und 84) unterstützt werden. Dies ist nicht deshalb anders zu bewerten, weil die beabsichtigte politische Auseinandersetzung des Beigeladenen mit der Klägerin und dem Landesbauernverband für diese möglicherweise nachteilige Folgen haben kann und die öffentliche Auseinandersetzung für sie unangenehm ist. Der Gesetzeszweck würde unterlaufen, wenn das Sammeln von Umweltinformationen für politische Zwecke als missbräuchlich eingestuft würde. Auch die möglicherweise bestehende Antipathie des Beigeladenen gegenüber dem Landesbauernverband und der Klägerin – zu deren Nachprüfung das Gericht aber keinen Anlass hat – nimmt seinem Antrag nicht die Übereinstimmung mit dem Zweck des § 24 Abs. 1 S. 1 UVwG. Selbst wenn der Beigeladene die Klägerin wegen den streitgegenständlichen Informationen in einem künftigen Artikel in der Öffentlichkeit diffamieren oder sonst in ein schlechtes Licht rücken sollte, und dies von vornherein so beabsichtigt gewesen sein sollte, so verbliebe dem Antrag des Beigeladenen auch dann immer noch in Teilen eine (umwelt-)politische Zielsetzung. Dass der Antrag in Gänze andere Zwecke als die des § 24 Abs. 1 S.1 UVwG verfolgt, vermag das Gericht daher nicht festzustellen. Beide Missbrauchsvarianten scheiden wegen der politischen Zielsetzung des Antrags aus.

37 Der Ausschlussgrund aus § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVwG ist nicht anwendbar. Die begehrten Umweltinformationen sind zugleich Informationen über Emissionen (§ 29 Abs. 1 S. 2 UVwG). Dem Informationsanspruch des Beigeladenen kann daher nicht entgegengehalten werden, dass durch seine Erfüllung personenbezogene Daten der Klägerin offenbart werden.

38 Nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVwG ist ein Antrag unter anderem dann abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt würden. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden (§ 29 Abs. 1 S. 2 UVwG). Der Begriff der Emissionen wird in § 1 UVwG nicht eigenständig definiert. § 29 UVwG wurde durch den Gesetzgeber in Anlehnung an Art. 4 Abs. 2 RL 2003/4/EG ausgestaltet (vgl. LT-Drucks. 15/5487, S. 87), sodass das Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie heranzuziehen ist. Der Begriff der „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 RL 2003/4/EG, umfasst das Freisetzen von Produkten oder Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Biozidprodukten und in diesen Produkten enthaltenen Stoffen in die Umwelt, sofern dieses Freisetzen unter normalen oder realistischen Anwendungsbedingungen tatsächlich stattfindet oder vorhersehbar ist (EuGH, Urteil vom 23.11.2016 – C-442/14 –, NVwZ 2017, 380, 385 Rn. 81). Entsprechend ist der Begriff informationsrechtlich eigenständig und weit zu bestimmen. Danach umfasst er alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 – 10 S 3972/20–, BeckRS 2021, 15591 Rn. 63). Für eine einschränkende Auslegung dahin, manche personenbezogenen Daten von der Ausschlussklausel auszunehmen, besteht schon unionsrechtlich kein Raum. § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG setzt Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 S. 3 RL 2003/4/EG um. Dieser verbietet den Mitgliedsstaaten, Regelungen zu erlassen, durch die Anträge wegen des Schutzes personenbezogener Daten abgelehnt werden können, wenn sich der Antrag auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht.

39 Dies zugrunde gelegt ist § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UVwG nicht anwendbar. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist stets eine Emission im Sinne von § 29 Abs. 1 S. 2 UVwG. Der Schutz personenbezogener Daten des Anwenders von Pflanzenschutzmitteln ist hierbei gesetzlich nicht vorgesehen.

40 III. Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, einem anderen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat und hierdurch kein Prozesskostenrisiko eingegangen ist, § 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.

41 IV. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO. Obergerichtlich noch klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht. Die für den Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits geklärt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021, 10 S 2060/20 –, BeckRS 2021, 15587 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2021 – 10 S 3972/20–, BeckRS 2021, 15591).

42 V. Von seinem Ermessen, das Urteil nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

43 Beschluss

vom 20. Mai 2026

44 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

45 Gründe

46 Das Gericht setzt den Auffangwert an (§ 52 Abs. 2 GKG), da Umweltinformationsansprüche nicht im Streitwertkatalog 2013 aufgeführt sind.

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