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22 O 283/24•LG Stuttgart 22. Zivilkammer, 2025-05-02, 22 O 283/24
22 O 283/24Kantonsgericht02.05.2025
Entscheidungsdatum: 2025-05-02
Aktenzeichen: 22 O 283/24
ECLI: ECLI:DE:LGSTUTT:2025:0502.22O283.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
| 1. | Es wird festgestellt, dass die Beklagte den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor von 42,11 € je 10.000 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXX nicht wirksam herabgesetzt hat. |
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| 2. | Es wird festgestellt, dass § 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 und 3 der von der Beklagten in den Bedingungen zum beitragsbezogenen Pensionsplan für die Altersversorgung mit Beitragszusage mit Mindestleistung zum fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag XXX unwirksam ist und der Beklagten aus diesen Regelungen auch in Zukunft kein Recht zur Herabsetzung der Monatsrente je 10.000 € zusteht. |
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| 3. | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 25.1.2024 zu zahlen. |
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| 4. | Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| 5. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. |
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Streitwert: bis zu 6.000,00 €.
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Herabsetzung des Rentenfaktors im Rahmen einer zugunsten des Klägers abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorge.
2 Der Kläger ist Versorgungsberechtigter einer von seiner Arbeitgeberin bei der Beklagten unter der Versorgungsverhältnisnummer XXX abgeschlossenen betrieblichen Altersvorsorge. Versorgungsbeginn war der 01.08.2006. In dem der Bescheinigung für den Versorgungsberechtigten des mit der Arbeitgeberin zugunsten des Klägers abgeschlossenen Pensionsfondsvertrages beigefügten Pensionsplan (E 200) heißt es (soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung):
3 § 2 Welche Versorgungsleistungen erbringt der Pensionsfonds?
4 (1) (...)
5 (2) Die Höhe der Rente ergibt sich aus dem zum Ende der Anwartschaftsphase planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge, der zugeflossenen Altersvorsorgezulagen und der daraus erzielten Erträge, ggf. abzüglich der für die Zahlung der Beiträge zur Insolvenzsicherung verbrauchten Beträge (siehe § 14), sowie dem in der Versorgungsbescheinigung genannten Rentenfaktor. (...)
6 (3) Der Rentenfaktor gibt die Höhe der Rente gemäß Rentenzahlungsweise an, die - basierend auf dem Höchstrechnungszins gemäß der im Zeitpunkt des Beginns des Versorgungsverhältnisses aktuellen Fassung der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung und den Annahmen der Lebenserwartung nach der Sterbetafel DAV 2004R - für je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals gezahlt wird.
7 Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versorgungsberechtigten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um die Rentenzahlungen des Pensionsfonds auf Dauer zu sichern, ist der Pensionsfonds berechtigt, die Rente gemäß Rentenzahlungsweise für je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals so weit herabzusetzen, dass der Pensionsfonds die Rentenzahlung bis zum Tode des Versorgungsberechtigten garantieren kann. Zu diesem Zweck kann der Pensionsfonds für die Berechnung des Rentenfaktors als Rechnungsgrundlagen
8 - bei einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung: die Sterbetafel
9 - bei einer nachhaltigen Senkung der Rendite der Kapitalanlagen: den Rechnungszins
10 anwenden, die nach Maßgabe der aktuell gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und der offiziellen Stellungnahmen der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) als gebotene Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung für neu abzuschließende Rentenversicherungen gelten. Dieses Recht steht dem Pensionsfonds nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu; der Pensionsfonds darf es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Berechnungsgrundlagen und sonstigen Voraussetzungen zu überprüfen und deren Angemessenheit zu bestätigen hat. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten und den Vertragspartner unverzüglich informieren.
11 Dem Rentenfaktor liegen auch Annahmen über den Verlauf der Kosten im Rentenbezug zugrunde. Die Kosten sind mit angemessener Vorsicht und in Erwartung eines kontinuierlichen Verlaufs kalkuliert. Trotzdem kann der Pensionsfonds nicht ausschließen, dass besondere, zur Zeit nicht absehbare Entwicklungen zu einer von den derzeitigen Planungen abweichenden Kostensituation führen. ln diesem Fall behält sich der Pensionsfonds das Recht vor, den Rentenfaktor und damit die Rente gemäß Rentenzahlungsweise je 10.000 € des nach Abs. 2 zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals an die tatsächlichen Kostenverhältnisse anzupassen. Dieses Recht steht dem Pensionsfonds nur vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu. Über die Höhe des neuen Rentenfaktors wird der Pensionsfonds den Versorgungsberechtigten und den Vertragspartner 3 Monate im Voraus in Kenntnis setzen. Erstmals ist eine solche Anpassung zum 01.01.2007 möglich.
12 Weiter ist in § 18 das Recht des Vertragspartners – mithin der Arbeitgeberin des Klägers – geregelt, dass einmal jährlich für das laufende Kalenderjahr eine einmalige Zuzahlung geleistet werden sowie einmal jährlich der vereinbarte Beitrag erhöht werden kann.
13 Bei Abschluss des Versorgungvertrages hat die Beklagte in der Versorgungsbescheinigung zum Rentenbeginn eine monatliche Rente in Höhe von 42,11 € je 10.000 € des zur Verwendung zur Verfügung stehenden Kapitals (Rentenfaktor) zugesagt.
14 Im Jahr 2017 teilte die Beklagte der Arbeitgeberin des Klägers zunächst mit, dass sie den Rentenfaktor zum 01.02.2017 auf 36,75 € absenken würde. Die Beklagte begründete dies damit, dass die Zinsen in den letzten Jahren kontinuierlich gefallen seien und sich derzeit auf einem sehr niedrigen Niveau befänden (Schreiben vorgelegt als Anl. B 3). In dem vorgenannten Schreiben kündigte die Beklagte auch an, dass dann, wenn sich bei Rentenbeginn mit den dann maßgebenden Rechnungsgrundlagen ein besserer Rentenfaktor ergeben sollte, sie den Rentenfaktor für die streitgegenständliche Rentenversicherung wieder (maximal bis zur ursprünglichen Höhe) heraufsetzen würde.
15 Im Jahr 2021 teilte die Beklagte mit weiterem Schreiben (vorgelegt als Anl. B 4) der Arbeitgeberin des Klägers mit, dass sie zum 01.01.2021 den Rentenfaktor auf nunmehr 34,18 € je 10.000 € des Versorgungkapitals senken würde, diesmal damit begründet, dass in den Vorjahren die Zinsen auf den Kapitalmärkten immer weiter gesunken seien und es für sichere Anlagen mit hoher Bonität kaum noch Zinsen oder sogar Negativzinsen geben würde.
16 Mit Schreiben vom 29.09.2023 widersprach der Kläger der Herabsetzung des ursprünglichen Rentenfaktors und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 23.10.2023 auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass der ursprünglich vereinbarte Rentenfaktor von 42,11 € je 10.000 € Versorgungskapital weiterhin für die Berechnung seiner künftigen Rente Geltung hat.
17 Der Kläger ist der Auffassung, die von der Beklagten erklärte Herabsetzung des Rentenfaktors sei unwirksam, da die dafür vorgesehenen Voraussetzungen in § 163 VVG nicht erfüllt seien. Auf die Anpassungsklausel in § 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 und 3 der Vertragsbedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen, da diese unwirksam seien, zum einen weil sie eine unzulässige Abweichung von § 163 VVG darstelle, zum anderen weil sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalte, jedenfalls, weil sie den Kläger unangemessen benachteilige.
18 Der Kläger beantragt,
19 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | festzustellen, dass die Beklagte den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor von 42,11 € je 10.000 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer XXX nicht wirksam herabgesetzt hat; |
20 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | festzustellen, dass § 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 und 3 der von der Beklagten in den Bedingungen zum beitragsbezogenen Pensionsplan für die Altersversorgung mit Beitragszusage mit Mindestleistung zum fondgebundenen Rentenversicherungsvertrag XXX unwirksam ist und der Beklagten aus diesen Regelungen auch in Zukunft kein Recht zur Herabsetzung der Monatsrente je 10.000 € zusteht; |
21 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 25.01.2024 zu zahlen. |
22 Die Beklagte beantragt,
23 die Klage abzuweisen.
24 Sie ist der Auffassung, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, nachdem er zwar Versorgungsberechtigter des mit der Arbeitgeberin abgeschlossenen Vertrages sei, die Leistung aus dem Pensionsfondsvertrag jedoch noch nicht fällig sei. Jedenfalls aber sei die Beklagte auf Grundlage von § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen zur Absenkung des Rentenfaktors berechtigt gewesen. Die Klausel sei auch nicht unwirksam, insbesondere nicht wegen einer unangemessenen Benachteiligung wegen des Fehlens einer Regelung zur Weitergabe von Kostenminderungen, was sich schon daraus ergebe, dass auch der Gesetzgeber sich bei Schaffung des (nicht anwendbaren aber in Bezug zu nehmenden) § 163 VVG bewusst für ein einseitiges Recht des Versicherers zur Prämienerhöhung entschieden habe, ohne dass der Versicherer bei einer Änderung der Verhältnisse verpflichtet wäre, die Prämienerhöhung (oder die Herabsetzung der Leistungen auf Wunsch des Versicherungsnehmers) rückgängig zu machen.
25 Die Klage vom 13.02.2024 wurde zunächst unter Berufung auf § 215 VVG vor dem Landgericht Bonn erhoben, das den Rechtsstreit nach einer Zuständigkeitsrüge der Beklagten in der Klageerwiderung vom 07.06.2024 und einem Verweisungsantrag des Klägers vom 19.08.2024 mit Beschluss vom 20.08.2024 (Bl. 258 d. A.) an das Landgericht Stuttgart verwiesen hat.
26 Das Gericht hat die Parteien im Verhandlungstermin vom 19.12.2024 angehört und nach Erörterung des Falles mit den Parteien rechtliche Hinweise erteilt. Insoweit wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (Bl. 281 ff. d. A.), wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen.
27 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
28 Die Klage ist zunächst zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen.
29 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az.: VIII ZR 79/14, juris Rn. 24 m. w. N.). Auch erfordert § 256 ZPO nicht, dass das festzustellende Rechtsverhältnis gerade zwischen den Prozessparteien besteht, es genügt vielmehr, dass seine Klärung auf die Rechtsstellung des Klägers von Einfluss ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1978, Az.: VIII ZR 166/77, juris Rn. 21 m. w. N.).
30 Dies zugrunde gelegt hat der Kläger ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen. Als Empfänger des Versorgungsversprechens des streitgegenständlichen Vertrages zwischen der Beklagten und seiner Arbeitgeberin ist der Kläger berechtigt, nach Eintritt des Versorgungsfalles selbst das Recht auf die versprochene Leistung geltend zu machen. In der Folge besteht freilich auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Inhaltes des Rechtsverhältnisses, soweit es sich auf den Umfang der späteren Leistungspflicht unmittelbar auswirkt, wie es hier die Höhe des Rentenfaktors unzweifelhaft tut. Dieses Interesse besteht auch bereits zum jetzigen Zeitpunkt, auch wenn der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist; gerade aus diesem Grund ist vielmehr der Vorrang der Leistungsklage nicht gegeben (vgl. etwa BAG, Urteil vom 09.12.2014, Az.: 3 AZR 323/13, juris Rn. 18 m. w. N.).
II.
31 Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.
32 Die Beklagte ist verpflichtet, der Berechnung der vertraglich geschuldeten Rente weiterhin den in der Versorgungszusage vom 26.07.2006 ausgewiesenen Rentenfaktor von monatlich 42,11 € je 10.000 € des zur Verrentung zur Verfügung stehenden Kapitals zugrunde zu legen, nachdem die Beklagte den Rentenfaktor der streitgegenständlichen Rentenversicherung entgegen ihrer Auffassung nicht wirksam abgeändert hat.
33 1. Die streitgegenständlichen Änderungen des Rentenfaktors zum 01.02.2017 auf 36,75 € sowie zum 01.01.2021 auf 34,18 € je 10.000 € des Versorgungkapitals waren in Ermangelung eines wirksamen Anpassungsrechtes der Beklagten unwirksam.
34 Denn die Regelung zur Absenkung des Rentenfaktors in § 2 Abs. 3 der Vertragsbedingungen, auf die sich die Beklagte insoweit beruft, waren jedenfalls gem. § 307 Absatz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam, nachdem die Klausel keine Rückanpassung des Rentenfaktors für den Fall sich bessernder Rechnungsgrundlagen vorsieht.
35 Als unangemessen wird eine Klausel beurteilt, mit der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2024, Az.: IV ZR 436/22, juris Rn. 61). Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2018, Az.: V ZR 306/16, juris Rn. 26). Das Interesse beider Vertragspartner an einer Vertragsanpassung im Falle sich ändernder Vertragsgrundlagen wird bei einer einseitigen Befugnis nicht angemessen zum Ausgleich gebracht. Vielmehr muss eine Vertragsanpassungsbefugnis das Äquivalenzverhältnis wahren (vgl. Armbrüster, Wirksamkeitsvoraussetzungen für Prämienanpassungsklauseln, in: r + s 2012, S. 365, 372). Dies erfordert eine Regelung mit dem Inhalt, dass eine vorgenommene Absenkung des Rentenfaktors bis zur Höhe der ursprünglichen Vereinbarung rückgängig gemacht wird, wenn sich spätestens bei Rentenbeginn anhand aktualisierter, nicht nur vorübergehend verbesserter Rechnungsgrundlagen ein höherer Rentenfaktor ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2025, Az.: 2 U 143/23, juris Rn. 44 m. w. N.).
36 Dies zugrunde gelegt hält die streitgegenständliche Regelung zur einseitigen Anpassung des Rentenfaktors durch die Beklagte der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht stand, da eine Regelung zur Erhöhung des Rentenfaktors bei Verbesserung der Rechnungsgrundlagen nicht enthalten ist.
37 Das Fehlen einer solchen Regelung kann auch nicht durch die von der Beklagten in den Anschreiben abgegebene Verpflichtung ausgeglichen werden. Denn jedenfalls ist die Beklagte nach dem objektiven Regelungsgehalt der Klausel zu einer neuerlichen Anpassung zugunsten des Versicherungsnehmers nicht verpflichtet. Nachträgliche Erklärungen wie in den Anschreiben bleiben unberücksichtigt, denn zu beurteilen ist die Klausel ausschließlich in dem Kontext, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2025, Az.: 2 U 143/23, juris Rn. 50 m. w. N.).
38 Auch ist für die Beurteilung der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses aus Sicht des Gerichts unerheblich, dass sich der Vertragspartner nach § 18 der Bedingungen eine gleichbleibende Rente trotz Absenkung des Rentenfaktors durch Einzahlungen oder Prämienerhöhungen „erkaufen“ kann. Denn das die Möglichkeit des Erkaufens einer höheren Rente durch höhere Prämien nicht zur Wahrung der Äquivalenz der Regelung führen, zeigt sich schon daran, dass dann offensichtlich in dem Fall, dass der Arbeitgeber des Klägers eine gleichbleibende Rente durch höhere Zahlungen erlangt und später die Voraussetzungen für die Absenkung des Rentenfaktors nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 der Vertragsbedingungen wegfallen oder sich sogar zugunsten der Beklagten in ihr Gegenteil verkehren dann für dieselbe Rente weiterhin deutlich höhere Einzahlungen zu erbringen wären, ohne dass die Beklagte zu einer Anhebung der Rente bzw. des Rentenfaktors verpflichtet wäre. Insoweit erscheint die Möglichkeit, sich für eine höhere Prämie das ursprüngliche Rentenniveau zu erhalten für die Beurteilung der Wahrung der Äquivalenz unbeachtlich.
39 Dabei spielt es aus Sicht des Gerichts auch entgegen der Auffassung der Beklagten letztlich keine wesentliche Rolle, dass der Vertrag hier grundsätzlich mit der Arbeitgeberin als Unternehmerin abgeschlossen worden ist. Auch im Verhältnis zur Arbeitgeberin greift die Regelung des § 307 BGB und auch ein etwaiger großzügigerer Beurteilungsmaßstab in diesem Verhältnis ändert an der aus Sicht des Gerichts erheblichen Unangemessenheit des einseitig ausschließlich zugunsten der Beklagten eingeräumten Anpassungsrechts nichts. Denn es erscheint insoweit auch bezeichnend, dass die Beklagte durchweg formal argumentiert, ohne dabei einen nachvollziehbaren Grund vorzutragen, weshalb eine Rückanpassung in ihrem Vertragswerk nicht erforderlich sein soll (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2025, Az.: 2 U 143/23, juris Rn. 53) oder was gar gegen eine Anpassung auch zugunsten des Vertragspartners sprechen könnte. Es widerspricht allerdings dem Gebot von Treu und Glauben erheblich, einen Vertrag offensichtlich nur zum eigenen Vorteil auf denkbare künftige Entwicklungen auszurichten, ohne zugleich einen nachvollziehbaren Grund aufzeigen zu können, weshalb eine ausgewogene Regelung zugunsten beider Parteien nicht sinnvoll oder möglich sein sollte. Das insoweit ein gesetzliches Leitbild in der (einseitigen) Regelung des § 163 VVG nicht gesehen werden kann, hat das OLG Stuttgart im Urteil vom 30.01.2025 (Az.: 2 U 143/23, juris Rn. 52 ff.) ausführlich dargelegt, worauf verwiesen wird.
40 Im Ergebnis ist die streitgegenständliche Regelung zur einseitigen Absenkung des Rentenfaktors mithin unwirksam und in der Folge auch die von der Beklagten ausgesprochenen Absenkungen des ursprünglich vorgesehenen Rentenfaktors von 42,11 € je 10.000 € des zur Verwendung zur Verfügung stehenden Kapitals.
41 2. In der Folge kann der Kläger sowohl die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Anpassungen des Rentenfaktors als auch die Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung zur Absenkung des Rentenfaktors in § 2 Abs. 3 der Vertragsbedingungen verlangen, auf die sich die Beklagte beruft (Klageantrag Ziff. 1 u. 2). Nachdem der Kläger mit seinen Feststellungsbegehren obsiegt, kann er auch die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung als Nebenkosten ersetzt verlangen (Klageantrag Ziff. 3).
II.
42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 i. V. m. 711 ZPO.
43 Die Ausführungen in dem der Beklagten nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2025 boten keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach Maßgabe des § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag enthielt der Schriftsatz nicht, die darin angesprochenen Rechtsfragen sind mit den Parteien im Wesentlichen bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.
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