VG Karlsruhe 11. Kammer, 2026-06-24, A 11 K 5297/26

A 11 K 5297/26Verwaltungsgericht / Chamber 1124.06.2026

Regest

Die bundesweite Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren von Familienangehörigen (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsätze 1 und 2 VwGO) geht landesrechtlichen Zuweisungen asylrechtlicher Streitigkeiten bestimmter Herkunftsländer für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte an ein Verwaltungsgericht (§ 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 30b Abs. 2, 5 ZuVOJu) vor.

Gesamter Gesetzestext

VG Karlsruhe 11. Kammer — A 11 K 5297/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: A 11 K 5297/26

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0624.A11K5297.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 52 Nr 2 S 3 VwGO, § 52 Nr 2 S 4 VwGO, § 83b AsylVfG 1992, § 30b GerZustJuV BW

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die bundesweite Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren von Familienangehörigen (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsätze 1 und 2 VwGO) geht landesrechtlichen Zuweisungen asylrechtlicher Streitigkeiten bestimmter Herkunftsländer für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte an ein Verwaltungsgericht (§ 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 30b Abs. 2, 5 ZuVOJu) vor.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt sich für örtlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Der vorliegende Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.

2 Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsätze 1 und 2 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a AsylG und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Abs. 6 oder Abs. 6a AsylG aufzuhalten.

3 Hiernach ist das Verwaltungsgericht Stuttgart für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Bei diesem ist das Verfahren der Mutter der minderjährigen Klägerin unter dem Aktenzeichen A 5 K 3606/24 anhängig.

4 § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 30b Abs. 2, 5 ZuVOJu bedingen vorliegend kein anderes Ergebnis. Vielmehr ist § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsätze 1 und 2 VwGO gegenüber § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO i. V. m. § 83 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 30b Abs. 2, 5 ZuVOJu vorrangig.

5 Die durch § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO ermöglichte Zuständigkeitskonzentration nach Landesrecht bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik der neugefassten Norm ausschließlich auf § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 3 VwGO. Beide Zuständigkeitsregelungen knüpfen an das Tatbestandsmerkmal „seinen Aufenthalt zu nehmen hat“ an. Systematisch schließt § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO unmittelbar an § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbsatz 3 VwGO an. Letzterer ist dabei wiederum nur einschlägig, wenn nicht bereits eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Halbsätze 1 und 2 VwGO gegeben ist, wie sich aus der Formulierung „im Übrigen“ ergibt.

6 Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, eine einheitliche örtliche Zuständigkeit für Familienangehörige zu schaffen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses [4. Ausschuss], BT-Drs. 21/4321, S. 56). Dies ist nur gewährleistet, wenn die Regelung bundesweit vorrangig Geltung beansprucht. Ein Verfahren eines Familienangehörigen wäre auch an ein Verwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes zu verweisen, wenn dort bereits ein Verfahren eines Familienangehörigen im Sinne der Vorschrift anhängig wäre. Dem kann eine Zuständigkeitskonzentration auf Landesebene, die in anderen Bundesländern gerade keine Geltung beansprucht, nicht entgegengehalten werden.

7 Zuletzt wird dem Verwaltungsgericht Stuttgart so auch keine sachfremde Prüfung aufgedrängt. Vielmehr dürfte das Verwaltungsgericht Stuttgart durch das Verfahren der Mutter der Klägerin ohnehin eine entsprechende asylrechtliche Prüfung hinsichtlich des Herkunftsstaats Tunesiens vorzunehmen haben.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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