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5 K 6683/24•VG Karlsruhe 5. Kammer, 2026-03-26, 5 K 6683/24
5 K 6683/24Verwaltungsgericht / 5. Kammer26.03.2026
Das System zur Aufwandserstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ist abschließend und sperrt als speziellere fachgesetzliche Regelung einen Rückgriff auf das Kostenerstattungsregime der Landkreisordnung.
Entscheidungsdatum: 2026-03-26
Aktenzeichen: 5 K 6683/24
ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2026:0326.5K6683.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 52 Abs 2 S 2 Nr 5 LKreisO BW, § 1 LKreisO BW, § 2 FlüAG BW, § 14 FlüAG BW, § 15 FlüAG BW
Das System zur Aufwandserstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ist abschließend und sperrt als speziellere fachgesetzliche Regelung einen Rückgriff auf das Kostenerstattungsregime der Landkreisordnung.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Der klagende Landkreis begehrt von dem beklagten Land die Erstattung von Kosten, die ihm durch die irrtümliche Überweisung einer Abgeltung von Mietzinsforderungen für ein als Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge genutztes Grundstück entstanden sind.
2 Am 30. November 2015 mietete der Beklagte, vertreten durch die untere Aufnahmebehörde beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Landratsamt), zum Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge das Objekt in der ... in E, das später in das Eigentum der aus den Eheleuten ... und ... bestehenden ... GbR überging. Die Kosten hierfür trug der Kläger.
3 Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 zeigte die Raiffeisen Privatbank Wiesloch-Baiertal eG dem Kläger an, dass alle bestehenden und künftig entstehenden Mietzinsforderungen der ... GbR in Bezug auf das Objekt in der ... in E einschließlich etwaiger Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietverhältnisses entstünden – insbesondere Abstandszahlungen –, an sie abgetreten worden waren.
4 Durch Aufhebungsvertrag vom 14./18. Dezember 2018 lösten der Beklagte und die ... GbR das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2018 auf. Zur pauschalen Abgeltung der nicht mehr geschuldeten Miete vereinbarten die Vertragsparteien eine Ausgleichzahlung in Höhe von 1.735.020 Euro sowie für Schäden und Abnutzungen, die über den vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch hinausgingen, eine Ausgleichszahlung in Höhe von 50.000 Euro.
5 Mit E-Mail vom 14. Dezember 2018 teilte Frau ... dem Kläger eine Bankverbindung bei der RV Bank Rhein Haardt eG mit, auf welche die Beträge überwiesen werden sollten. Am 20. Dezember 2018 ordnete der zuständige Sachbearbeiter die Zahlung der insgesamt 1.785.020 Euro aus Mitteln des Klägers auf das in der E-Mail genannte Konto an. Später stellte sich heraus, dass es sich hierbei um ein Privatkonto der Eheleute ... handelte. Die Abtretungsanzeige war dem für den Kläger handelnden Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Anordnung der Überweisung nicht gegenwärtig.
6 Nachdem das Versehen ersichtlich geworden war, überwies das Landratsamt – wiederum aus Mitteln des Klägers – 1.785.020 Euro auf die richtige Bankverbindung. Diese Summe erstattete der Beklagte dem Kläger nach den Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes im Rahmen der nachlaufenden Pauschalenrevision.
7 Mit Urteil vom 26. November 2019 - 9 O 14/19 - verurteilte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) die Eheleute ... als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.735.020 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2019 an den hier Beklagten. Zur Begründung führt es aus, dass in Höhe von 1.735.020 Euro eine Leistung ohne rechtlichen Grund an die Eheleute ... vorliege. Die weiteren 50.000 Euro seien hingegen nicht von der Abtretung umfasst. Die Berufung gegen das Urteil wies das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 24. Juni 2020 - 4 W 12/19 - zurück. In der Folge zahlte die Raiffeisen Privatbank Wiesloch-Baiertal eG den Betrag von 50.000,- Euro an den Kläger zurück. Zudem zahlte sie ihm 305.812,39 Euro als Teil der Abstandszahlung, der auf die Umsatzsteuer entfallen wäre.
8 Das Landratsamt versuchte als Vertreter des Beklagten erfolglos auf verschiedenen Wegen, aus dem rechtskräftigen Urteil vom 26. November 2019 gegen die Eheleute ... zu vollstrecken. Am 21. April 2022 eröffnete das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zwei Insolvenzverfahren gegen diese. Der noch offene Teil des Anspruchs des Beklagten gegen die Eheleute ... wurde angemeldet, es erfolgte jedoch keine Befriedigung.
9 Am 12. August 2022 forderte der Kläger den Beklagten per E-Mail zur Erstattung des Betrages von 1.429.207,61 Euro auf und stützte sein Begehren auf § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO. Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe das Begehren ab. Aufwendungen, die dem Kläger durch rechtsgrundlose, nicht wiedererlangbare Zahlungen entstünden, zählten zu den unmittelbaren sächlichen Kosten des Behördenbetriebs bzw. seien originäre eigene Kosten des Klägers, während über § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO nur Ersatz für mittelbare sächliche Kosten verlangt werden könne.
10 Der Kläger bemühte sich zudem erfolglos, den Betrag in Höhe von 1.429.207,61 Euro von dem Beklagten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FlüAG im Rahmen der Pauschalenrevision zu erlangen. Das Justizministerium erklärte mit E-Mail vom 24. September 2024, dass es sich bei der fälschlicherweise getätigten Überweisung nicht um notwendige Ausgaben im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 FlüAG handle. Mit E-Mail vom 22. November 2024 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass die Pauschalenrevision für das Jahr 2019 mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Neufestsetzung der Pauschalen nach § 15 FlüAG, wie sie im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 15. November 2024 veröffentlicht wurde, abgeschlossen worden sei.
11 Am 8. November 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Diese sei als Verpflichtungsklage statthaft, da der Erstattungsanspruch ausschließlich auf § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO gestützt werde und nicht auf § 15 FlüAG. Die Klage sei als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO auch im Übrigen zulässig, denn die Frist des § 75 Satz 2 VwGO sei jedenfalls inzwischen abgelaufen. Die Klage sei auch begründet. § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO werde nicht durch § 15 FlüAG verdrängt. Die Normen enthielten unterschiedliche Mechanismen und verfolgten verschiedene Zielsetzungen. Da die grundsätzliche Idee des § 15 FlüAG eine pauschale Kostenerstattung der notwendigen Kosten bleibe, sei es nicht seine Aufgabe, einzelne ungewöhnlich hohe Kosten auszugleichen, die durch Ausreißer wie eine einmalige Fehlüberweisung entstünden. Hier könne stattdessen § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO greifen. Diese Regelung stelle eine "Ausnahme von der Ausnahme" von dem Grundsatz dar, dass die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung folge. Um diesem Grundsatz ausreichend Geltung zu verschaffen, müsse § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO einen weiten Anwendungsbereich haben. Die Vorschrift sei als Korrektiv zum pauschalen Finanzausgleich konzipiert und nicht als hierzu konkurrierende Vorschrift. Während § 15 Abs. 4 FlüAG ein normgeberisches Ermessen gewähre, handle es sich bei § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO um eine gebundene Entscheidung. Um von einer abschließenden Regelung in § 15 FlüAG auszugehen, hätte die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO ausdrücklich ausgeschlossen werden müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO lägen vor. Das Landratsamt habe aufgrund der Art der Aufgabe als untere Verwaltungsbehörde gehandelt, auch wenn dem sachbearbeitenden Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen sei. Für den Beklagten verwirkliche sich hier das Risiko jeder Arbeitsteilung und Delegation. Bei den entstandenen Kosten handle es sich um mittelbare sächliche Kosten, denn trotz der Anwendung von Mitteln des Privatrechts liege eine originär hoheitliche Aufgabe vor. Dass es sich bei der rechtsgrundlosen Zahlung um eine rechtswidrige Aufgabenerfüllung handle, sei unerheblich. Von Dritten könne der Kläger keinen Ersatz verlangen, weder von den Eheleuten ... noch von dem Mitarbeiter, der die Abtretungserklärung übersehen und die Überweisung daher versehentlich auf ein falsches Konto angeordnet habe. Verjährung sei aufgrund der rechtzeitigen Klageerhebung nicht eingetreten.
12 Der Kläger beantragt,
13 den Beklagten zu verpflichten, an ihn eine Kostenerstattung in Höhe von 1.429.207,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Klage nicht als Verpflichtungsklage statthaft sei, da der Anwendungsbereich des § 52 LKrO aufgrund des Vorrangs der Erstattungsregelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes nicht eröffnet sei und nach diesem der Erlass eines Verwaltungsakts nicht verlangt werden könne. Zudem habe die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden dürfen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch nicht auf § 52 LKrO gestützt werden könne. Die einmalige Gesamtpauschale pro untergebrachtem Flüchtling nach dem FlüAG sei grundsätzlich so festgelegt, dass damit die notwendigen Ausgaben der Stadt- und Landkreise gedeckt würden. Daran ändere auch die nachträgliche Festsetzung einer kreisindividuellen Pauschale durch die oberste Aufnahmebehörde aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 4 FlüAG nichts. Denn diese ermögliche ebenfalls nur eine Erstattung der notwendigen Ausgaben der Stadt- und Landkreise. Nicht notwendige Ausgaben über § 52 LKrO zu erstatten, liefe der Gesetzessystematik zuwider. In den Gesetzesmaterialien zu § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO werde ausdrücklich nur auf § 11 FAG Bezug genommen. Während § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO in bestimmten Einzelfällen als Korrektiv zur pauschalen Kostenausgleichsregelung des § 11 FAG angewendet werden könne, seien die Korrektive der Pauschalenregelung des § 15 Abs. 3 FlüAG in § 15 Abs. 4 FlüAG, § 20 FlüAG und § 22 Abs. 3 FlüAG i.V.m. § 15 Abs. 4 FlüAG abschließend geregelt. Überdies seien auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO nicht erfüllt. Die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LKrO erfassten Fälle seien ausschließlich solche, in denen das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde originär hoheitliche Aufgaben ausübe, bei denen es in ein Subordinationsverhältnis zum Bürger trete. Im vorliegenden Fall sei das Landratsamt hingegen im privatrechtlichen Bereich tätig gewesen. Überdies habe es aufgrund der eigenmächtigen doppelten Aktenführung, die zur Unkenntnis der Abtretung und damit zur fehlerhaften Überweisung geführt habe, nicht mehr als untere Verwaltungsbehörde gehandelt. Kosten, die durch ein objektiv rechtswidriges Verwaltungshandeln entstünden, könnten nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO erstattet werden. Hierfür spreche auch der Rechtsgedanke des § 13 Abs. 1 Satz 3 BGebG. Daneben greife die Subsidiaritätsregel des § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO. Der Kläger hätte zunächst versuchen müssen, einen möglichen Schadensersatzanspruch gegen den Mitarbeiter, der die Fehlüberweisung angeordnet hatte, geltend zu machen. Bei der doppelten Aktenführung handle es sich um einen Verstoß gegen elementare verwaltungsrechtliche Grundsätze, weshalb deutliche Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit vorlägen. Schließlich sei ein Anspruch aus § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO ohnehin bereits verjährt.
17 Der Kammer liegt die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. März 2026 verwiesen.
18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage statthaft und die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO liegen vor. Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.
20 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn der Kläger begehrt die Erstattung des fälschlicherweise überwiesenen Betrags auf Grundlage von § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO und damit durch Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.7.1999 - 1 S 1653/98 -, juris Rn. 15).
21 2. Die Klage ist auch zulässig, obwohl der Beklagte über das Begehren des Klägers bislang nicht entschieden hat. Denn die dreimonatige Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 24.92 -, juris Rn. 12; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 75 Rn. 11) verstrichen. Ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 und 3 VwGO für die fehlende Entscheidung über die beantragte Kostenerstattung liegt nicht vor und wurde von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht.
22 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den Erlass eines auf die Erstattung des streitgegenständlichen Betrags in Höhe von 1.429.207,61 Euro gerichteten Verwaltungsakts, weshalb dessen Versagung durch den Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
23 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung des streitgegenständlichen Betrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5LKrO. Denn diese Norm ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
24 a) Der Kläger ist als Landkreis Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 2 LKrO) und verwaltet sein Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LKrO). Seine Behörde ist das Landratsamt (§ 1 Abs. 3 1. Halbs. LKrO). Dieses ist zugleich untere Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. LKrO) und als solche Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte werden, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, vom Land, die übrigen Bediensteten vom Landkreis gestellt (§ 52 Abs. 1 Satz 1 LKrO). Der Landkreis trägt die unmittelbaren und mittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde (§ 52 Abs. 2 Satz 1 LKrO). Von den mittelbaren sächlichen Kosten sind unter anderem ausgenommen Kosten, die im jeweiligen Erstattungsfall 50.000 Euro übersteigen; sie werden vom Land dem Landkreis erstattet, soweit nicht von Dritten Ersatz zu erlangen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO).
25 Nach diesem Regime muss der Landkreis also zunächst die Kosten tragen, die durch die Aufgabenerfüllung des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde entstehen (vgl. Ade/Pautsch/Faiß/Pflumm/Stehle/Waibel/Müller, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, 30. Aktualisierung, S. 195). Regelungshistorisch sprachen verwaltungspraktische Erwägungen dafür, in § 52 Abs. 2 Satz 1 LKrO eine grundsätzliche Kostentragungspflicht des Landkreises im Hinblick auf die sächlichen Verwaltungskosten vorzusehen, soweit nicht bei mittelbaren sächlichen Kosten einer der Ausnahmetatbestände des § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO vorliegt. Die Ausnahmetatbestände sollen Aufwendungen erfassen, die nicht regelmäßig anfallen und die finanziell besonders belastend und daher einer Pauschalregelung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Zur Reduktion von Verwaltungskosten wurde zudem für die Fälle von § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LKrO eine Bagatellgrenze eingeführt (vgl. LT-Drs. 14/2999, S. 77).
26 Für die finanzielle Belastung, die die Landkreise durch das Handeln ihrer Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden erfahren, erhalten sie alljährlich im Rahmen des Finanzausgleichs Finanzzuweisungen (vgl. Ade/Pautsch/Faiß/Pflumm/Stehle/Waibel/Müller, Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, 30. Aktualisierung, S. 197). Diese erfolgen nach den Regelungen des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG -). Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 FAG erhalten die Landkreise Zuweisungen vom Land pauschaliert pro Einwohnerin und Einwohner, wobei zwischen Einwohnern in Großen Kreisstädten und in Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 LVG angehören, sowie Einwohnern der anderen Kreisgemeinden unterschieden wird. Diese Zuweisungen werden der kommunalen Finanzausgleichsmasse vorweg entnommen (vgl. Trumpp/von Komorowski, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 52 Rn. 21).
27 Die Ausnahmetatbestände des § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO sollen - wie bereits ausgeführt - Aufwendungen des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde erfassen, die nicht regelmäßig anfallen und die finanziell besonders belastend und daher einer Pauschalenregelung grundsätzlich nicht zugänglich sind. Insofern ergänzen sie den kommunalen Finanzausgleich nach dem Finanzausgleichsgesetz. Unter unmittelbaren sächlichen Kosten des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde im Sinne der genannten Vorschrift sind diejenigen Aufwendungen zu verstehen, welche die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ermöglichen sollen, mithin also das behördliche Innenleben am Laufen halten. Typische unmittelbare Sachkosten sind etwa der Bürobedarf, Strom, Telefonkosten (Trumpp/von Komorowski, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 52 Rn. 7). Mittelbare Sachkosten sind dagegen diejenigen Aufwendungen, die durch die Tätigkeit des Landratsamts Dritten gegenüber oder jedenfalls nach außen hin entstehen. Dazu zählen z.B. Reisekosten, Kosten für amtliche Bekanntmachungen in Tageszeitungen sowie die in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LKrO genannten Kosten und Entschädigungen. Die grundsätzliche Kostentragungspflicht (auch) für die mittelbaren sächlichen Kosten wurde den Landkreisen durch Gesetz vom 11.Dezember 1979 (GBl. S. 545) auferlegt (vgl. Trumpp/von Komorowski, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 52 Rn. 8) . Während die unmittelbaren Sachkosten schon vorher im Finanzausgleich bei den Zuweisungen nach § 11 FAG berücksichtigt waren, sollten aus Vereinfachungsgründen auch die mittelbaren Sachkosten im Finanzausgleich pauschal abgegolten werden (vgl. LT-Drs. 7/6270, S. 21).
28 b) Außerhalb dieses grundsätzlichen und für diverse Aufgabenbereiche geltenden Mechanismus des kommunalen Finanzausgleichs trifft das Flüchtlingsaufnahmegesetz exklusive Regelungen zur Erstattung derjenigen Aufwendungen, die den Stadt- und Landkreisen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als untere Aufnahmebehörden im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 FlüAG entstehen. Gemäß § 14 FlüAG tragen die Stadt- und Landkreise die Ausgaben für die ihnen als untere Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben. § 15 Abs. 1 FlüAG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden und für den vorliegenden Sachverhalt noch maßgeblichen Fassung bestimmte, dass das Land den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine Pauschale erstattet. Mit den Pauschalen werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand zur Durchführung dieses Gesetzes, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch, für liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie für Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung erstattet. Die oberste Aufnahmebehörde kann die Pauschalen durch Rechtsverordnung neu festsetzen, wenn und soweit dies erforderlich ist.
29 Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber eine endgültige Abkehr von der Kostenerstattung im Wege der sogenannten Spitzabrechnung, also der exakten Abrechnungen der konkret angefallenen Kosten, vollzogen. Dabei verfolgte der Landesgesetzgeber das Ziel, Verwaltungsaufwand zu minimieren, Fehlerquellen auszuschalten und einen fachgerechten und fairen Lastenausgleich zu gewährleisten (vgl. LTDrs. 15/4352, S. 34). § 15 Abs. 4 FlüAG a.F. enthält eine Verordnungsermächtigung zur Neufestsetzung der Pauschalen nach Abs.1, "wenn und soweit dies erforderlich ist". Nach den Motiven des Landesgesetzgebers kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Rahmenbedingungen dergestalt ändern, dass die Pauschalen in wesentlichen Punkten nicht mehr die gesetzlichen Leistungspflichten der unteren Aufnahmebehörden widerspiegeln oder wenn eine Überprüfung ergibt, dass die notwendigen Aufwendungen der Landkreise für die vorläufige Unterbringung in erheblichem Umfang nicht mehr gedeckt oder überkompensiert werden (LTDrs. 15/4352, S. 39). Es zeigt sich also, dass § 15 Abs. 4 FlüAG a. F. an den Begriff der notwendigen Ausgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a. F. anknüpft, für welche die Pauschalen vom Land gewährt werden.
30 c) Das System zur Aufwandserstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ist abschließend und sperrt als speziellere fachgesetzliche Regelung einen Rückgriff auf das Kostenerstattungsregime der Landkreisordnung. Die Erstattung eines Betrages, der nach den Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes nicht erstattungsfähig ist, widerspräche der Regelungssystematik, die sich aus dem Zusammenspiel von Finanzausgleichsgesetz, Landkreisordnung und Flüchtlingsaufnahmegesetz ergibt, und liefe dem Gesetzeszweck der Verwaltungsvereinfachung zuwider. Eine Spitzabrechnung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO wäre demnach systemfremd.
31 Diesem Auslegungsergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Ausnahmekatalog des § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO bezweckt, unter den mittelbaren sächlichen Aufwendungen hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Landkreise solche auszuschließen, die nicht regelmäßig anfallen und finanziell besonders belastend sind (vgl. Trumpp/von Komorowski, Landkreisordnung für Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2024, § 52 Rn. 9). Denn dies sagt nichts über den Anwendungsbereich der Norm aus. Zwar ist § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO als "Ausnahme von der Ausnahme" weit auszulegen. Denn die Vorschrift weicht von der in § 52 Abs. 2 Satz 1 LKrO vorgesehenen Durchbrechung des zum Beispiel in Art. 104a Abs. 1 GG im Verhältnis zwischen Bund und Ländern normierten Grundsatzes ab, wonach die Ausgabenverantwortung der Aufgabenverantwortung folgt, und stellt diesen damit für die dort aufgelisteten Fälle wieder her (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.9.1997 - 10 S 956/96 -, juris Rn. 18). § 15 FlüAG entfaltet aber als fachrechtliche Spezialnorm mit spezifischen Ausgleichsansprüchen eine Sperrwirkung für die Regelungen in § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO.
32 Anders als im Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG) vom 14. Dezember 2004, das in § 15 Abs. 3 Satz 3 auf § 52 LKrO verweist und diesen insoweit für anwendbar erklärt, findet sich ein solcher Verweis in § 15 FlüAG gerade nicht. Ein solcher Verweis wäre aber erforderlich gewesen, wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom lex-specialis-Grundsatz hätte kodifizieren wollen. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass im Anwendungsbereich des § 15 FlüAG ein Rückgriff auf § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO möglich sein sollte. Im Übrigen modifiziert § 15 Abs. 3 Satz 2 LBodSchAG die Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO, in dem eine Kostenerstattung für den Fall geregelt wird, dass die Kosten 5.000 Euro übersteigen, während die nach § 52 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 LKrO maßgebliche Grenze bei 50.000 Euro liegt. Bei den Erstattungsregimen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und der Landkreisordnung handelt es sich demgegenüber um gänzlich unterschiedliche Regelungen, nämlich einmal um eine pauschale Abgeltung und einmal um eine "spitze" Abrechnung.
33 d) Der Kläger hatte die – irrtümliche – Zahlung zur Abgeltung der Mietzinsansprüche für das als Flüchtlingsunterkunft genutzte Grundstück, deren Erstattung er von dem Beklagten begehrt, in Erfüllung seiner Pflicht zur Tragung der Ausgaben, die dem Landratsamt in Wahrnehmung seiner Aufgaben als untere Aufnahmebehörden entstehen, gemäß § 14 FlüAG geleistet. Denn hierbei handelte es sich um liegenschaftsbezogene Aufwendungen, die grundsätzlich der Ausgabenträgerschaft der Stadt- und Landkreise zuzurechnen sind (vgl. LTDrs. 15/4352, S. 34). Diese Aufwendungen fallen daher unter die pauschale Aufwandserstattung nach § 15 FlüAG und können nach der dargelegten Regelungssystematik nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO erstattet werden.
34 2. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht behauptet worden.
35 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 IV. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ob § 15 FlüAG sowohl in seiner alten als auch in seiner aktuellen Fassung einen Rückgriff auf andere Vorschriften des kommunalen Finanzausgleichs, insbesondere auf § 52 Abs. 2 Satz 2 LKrO, sperrt, ist in der Rechtsprechung bislang ungeklärt und geht über den vorliegenden Einzelfall hinaus.
37 Beschluss
38 Der Streitwert wird auf 1.429.207,61 Euro festgesetzt.
39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
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