OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2026-06-03, 11 WF 75/26

11 WF 75/26Obergericht03.06.2026

Regest

1. Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG - dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind. 2. Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt in Verfahren der elterlichen Sorge nicht in Betracht. 3. Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war.

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart Senat für Familiensachen — 11 WF 75/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-03

Aktenzeichen: 11 WF 75/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0603.11WF75.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 57 S 2 FamFG, § 81 Abs 1 FamFG, § 81 Abs 4 FamFG, § 1666 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Kostenentscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung sind - in den Angelegenheiten gemäß § 57 Satz 2 FamFG - dann anfechtbar, wenn sie gemeinsam mit der Hauptsacheentscheidung nach mündlicher Verhandlung erlassen worden sind.

  2. Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt in Verfahren der elterlichen Sorge nicht in Betracht.

  3. Eine Auferlegung der Kosten auf das Jugendamt im einstweiligen Anordnungsverfahren scheidet trotz Nichtanordnung von Maßnahmen nach § 1666 BGB aus, wenn die Gefährdungsanzeige des Jugendamtes aus der damaligen Sicht erforderlich war.

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