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A 2 K 2463/25•VG Sigmaringen 2. Kammer, 2026-06-23, A 2 K 2463/25
A 2 K 2463/25Verwaltungsgericht / 2. Kammer23.06.2026
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet an, dass auf Asylverfahren, denen vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge zugrunde liegen, die nationalen Vorschriften des Asylgesetzes in seiner vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Entscheidungsdatum: 2026-06-23
Aktenzeichen: A 2 K 2463/25
ECLI: ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0623.A2K2463.25.00
Dokumenttyp: Urteil
§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet an, dass auf Asylverfahren, denen vor dem 12. Juni 2026 eingereichte Asylanträge zugrunde liegen, die nationalen Vorschriften des Asylgesetzes in seiner vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden sind.
Das Verfahren wird in Hinblick auf die Klägerin zu 2 eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger zu 1 trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Erben der Klägerin zu 2 und die Beklagte behalten im Übrigen ihre außergerichtlichen Kosten auf sich. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
1 Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig.
2 Der durch einen syrischen Personalausweis ausgewiesene, am XX.XX.XXXX in A., Syrische Arabische Republik geborene Kläger zu 1 ist syrischer Staatsangehöriger. Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin zu 2 war dessen Ehefrau. Sie verstarb am 25. Dezember 2025.
3 Die Kläger verließen ihr Heimatland nach eigenen Angaben im August 2018, reisten erstmals am 27. September 2024 in das Bundesgebiet ein und stellten am 11. Oktober 2024 einen förmlichen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer für Griechenland.
4 Eine IFM-Meldung wies eine am 23. August 2024 erfolgte Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland aus. Das Ministerium für Migration und Asyl der Hellenischen Republik teilte auf Anfrage des Bundesamtes mit Schreiben vom 7. November 2024 mit, dass die griechischen Behörden den Klägern am 23. August 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Aufenthaltserlaubnisse mit Gültigkeit bis zum 22.
5 August 2027 ausgestellt haben.
6 Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Antrags am 10. Dezember 2024 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an, dass er im Juli 2024 nach Griechenland eingereist sei, dort nach Anhörung einen Aufenthaltstitel und einen Reiseausweis bekommen und sich insgesamt zwei Monate und 10 Tage in Griechenland aufgehalten habe. Er habe das Land verlassen, weil es dort keine Integrationskurse, keine Menschenrechte, keine Leistungen und schlechte medizinische Versorgung gebe. Die Klägerin zu 2 gab im Wesentlichen an, dass sie und ihr Ehemann im Juli 2024 nach Griechenland eingereist seien. Sie hätten fünf Tage im Gefängnis verbracht und seien dann nach Leros verlegt worden. Nach einer Anhörung habe sie einen Aufenthaltstitel und einen Reisepass erhalten. Insgesamt habe sie sich zweieinhalb Monate dort aufgehalten. Griechenland habe sie verlassen, weil es dort Rassismus und keine Leistungen gebe. Nachdem die Kläger ihre Aufenthaltstitel erhalten hätten, habe man sie aus dem Camp geschmissen. Sie hätten dort keine Bekannten. Ferner könnten sie dort nicht die Sprache lernen. Der Umgang und die Lebenslage sei schlecht. Nur einmal am Tag hätten sie etwas zu essen bekommen.
7 Mit Bescheid vom 2. Juli 2025 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (2.), forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei keine Abschiebung nach Syrien erfolgen darf (3.), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). Der Bescheid wurde den Klägern am 7. Juli 2025 zugestellt.
8 Die Kläger haben am 11. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, welchem das Gericht mit Beschluss vom 13. August 2025 stattgegeben hat (Az. A 2 K 2465/25). Zur Begründung der Klage tragen die Kläger unter eingehender Auseinandersetzung mit der Erkenntnislage und der einschlägigen Rechtsprechung vor, Griechenland sei kein sicherer Drittstaat für international Schutzberechtigte. Im Fall einer Rückführung drohe eine Verletzung der Garantie des Art. 3 EMRK.
9 Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Juli 2025 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Griechenlands vorliegen.
10 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf den angefochtenen Bescheid.
12 Die Kammer hat durch Beschluss vom 12. Januar 2026 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
13 Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel betreffend Griechenland hingewiesen worden. Diese sind Gegenstand des Verfahrens.
14 Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. Juni 2026 zu seiner Absicht angehört, im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und hat sie darauf hingewiesen, dass auf Antrag eine mündliche Verhandlung stattfindet.
15 Dem Gericht liegt die elektronisch geführte Akte des Bundesamtes vor. Auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie der Gerichtsakten zum Eil- und im Hauptsacheverfahren und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
16 Der Einzelrichter ist nach erfolgter Übertragung durch die Kammer zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Er entscheidet gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren, weil die Kläger anwaltlich vertreten sind und das Verfahren hat keine Streitigkeit zum Gegenstand hat, in welcher gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ausgeschlossen ist. Nach erfolgter Belehrung haben die Beteiligten keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
17 I. Das Verfahren war in Hinblick auf die Klägerin zu 2 in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem diese zwischenzeitlich verstorben ist. Durch ihren Tod hat sich das Verfahren erledigt. Der Anspruch auf Asyl, auf internationalen Schutz und auf Feststellung von Abschiebungsverboten betrifft höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Sie haften ihrem Wesen nach einer bestimmten Person an und gehen im Fall des Todes nicht auf die Erben über. In einem solchen Fall erledigen sich daher anhängige Gerichtsverfahren kraft Gesetzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 - 1 B 49.00 -, juris, Rn. 5 f.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 23. März 2015 - A 5 K 268/15 -, juris, Rn. 3 f., jeweils m.w.N.).
18 II. Die noch anhängige Klage des Klägers zu 1 hat keinen Erfolg.
19 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb von einer Woche nach
20 Zustellung des Bescheids erhoben. Maßgeblich für diese Beurteilung sind § 74 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG in ihrer bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.). Die Anwendung der genannten Vorschriften beruht auf der Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG.
21 Das Gericht stellt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG auf die Sach- und Rechtslage ab, welche zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung gefällt wird. Zu diesem Zeitpunkt gelten in Hinblick auf das Asylverfahrensrecht die unmittelbar anwendbaren Regelungen der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung; im Folgenden: AsylVfVO), ferner die Vorschriften des Asylgesetzes in der Fassung der Änderungen durch das Gesetz vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111).
22 a. Das unmittelbar anwendbare Unionsrecht enthält in Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfVO eine Stichtagsregelung. Danach gilt die Asylverfahrensverordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, während Anträge auf internationalen Schutz, die vor diesem Tag eingereicht wurden, der Richtlinie 2013/32/EU unterliegen. Aus dem Unionsrecht folgt daher, dass für den hier gegenständlichen Asylantrag die Richtlinie 2013/32/EU gilt, da der Kläger zu 1 diesen vor dem 12. Juni 2026 eingereicht hat. Da die Richtlinie aber der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedarf, gibt die in der Asylverfahrensverordnung enthaltene Übergangsvorschrift keine Antwort darauf, ob und gegebenenfalls welche Verfahrensvorschriften nach dem nationalen Recht anwendbar sein sollen.
23 b. Das nationale Recht enthält in § 87e AsylG eine eigene und die hier maßgebliche Übergangsregelung. § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG sieht vor, dass für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO gilt. Diese Regelung gilt gemäß § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die
24 Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
25 Die Vorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG erstreckt die Rechtsfolgen des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO unter anderem auch auf das "Asylgesetz in der Fassung bis zum 12. Juni 2026". Diese Übergangsregelung ist so zu verstehen, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes in ihrer vor dem 12. Juni 2026 geltenden
26 Fassung, die bislang durch die Richtlinie 2013/32/EU geprägt waren, auf Asylanträge Anwendung finden, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht worden sind. In der Sache ordnet § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG damit die entsprechende Geltung des Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO auf das deutsche Asylverfahrensrecht an. Diese Rechtsfolge ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem insoweit missverständlichen Wortlaut der Vorschrift (ausführlich hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juni 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris, Rn. 84 ff.). Sie kann aber im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks bestimmt werden. Als Rechtsfolge sieht § 87 Abs. 1 Satz 2 AsylG vor, dass "diese Regelung" auch für die in § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG näher bezeichneten Gegenstände gelten soll. Mit der Formulierung "diese Regelung" nimmt die Vorschrift offensichtlich Bezug auf die im vorangegangenen Satz erwähnte Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO und erstreckt die dort vorgesehene Regelungssystematik insgesamt auf das nationale Asylverfahrensrecht. Diese Auslegung entspricht am ehesten dem – unterstellten – Willen des Gesetzgebers, eine möglichst sinnvolle Übergangsregelung zu schaffen. Die Übergangsregelung hat sich hier als notwendig erwiesen, weil nicht nur die bisherigen Regelungen des Asylgesetzes zum materiellen Asylrecht, sondern auch diejenigen zum Verfahrensrecht mit Ablauf des 11. Juni 2026 außer Kraft getreten sind, die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Regelungen zum Verfahrensrecht aber gemäß Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO erst Anwendung finden in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 gestellt werden. Zwar ging der Gesetzgeber offenbar davon aus, § 87e AsylG diene lediglich der "Klarstellung" (BTDrucks 21/1848, S. 126) und war sich damit wohl nicht bewusst, dass die Fortgeltung alten Rechts einer gesetzlichen Anordnung bedarf. Durch die explizite Bezugnahme auf das
27 Asylgesetz in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung im Gesetzestext des § 87e
28 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat der Gesetzgeber aber implizit zum Ausdruck gebracht, dass das alte Asylgesetz für die Übergangsfälle Geltung beanspruchen soll. Wollte man demgegenüber unterstellen, der Gesetzgeber habe mit der Übergangsregelung in § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht die Fortgeltung des alten Asylrechts auf Altfälle anordnen wollen, so nähme man der Regelung jeglichen Sinn. In diesem Fall käme allenfalls die Richtlinie 2013/32/EU ohne entsprechende nationale Umsetzungsvorschriften zur Anwendung. Dass der Gesetzgeber einen solchen ungeordneten Rechtszustand herbeiführen wollte, liegt offenkundig fern (so auch VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris, Rn. 9; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris, Rn. 17).
29 2. Die Klage ist unbegründet.
30 a. Das betrifft in erster Linie die gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtete Anfechtungsklage (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16). Die Ablehnung des Asylantrags des Klägers zu 1 als unzulässig ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. AsylG) rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31 aa. Die Entscheidung beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Das ist hier der Fall. Dem Kläger zu 1 wurde ein entsprechender Schutzstatus in Griechenland zuerkannt. Das ergibt sich aus der Mitteilung der griechischen Behörden vom 7. November 2024.
32 bb. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. ist nicht ausnahmsweise ausgeschlossen, weil unter Berücksichtigung der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnislage die Sorge bestünde, dass der Kläger zu 1 für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre.
33 (1) Die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG a.F. enthaltene Ermächtigung beruht auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der die Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu der Vermutung berechtigt, dass die Behandlung von Asylantragstellern und Schutzberechtigten in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den grundlegenden Erfordernissen der Grundrechtecharta steht. Diese Vermutung kann indes erschüttert werden, wenn erwiesen ist, dass der Ausländer der ernsthaften Gefahr ausgesetzt ist, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Ein solches Risiko kann nur dann angenommen werden, wenn das betreffende Asylsystem systemische oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen aufweist. Es gilt eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024, QY gegen BRD, C-753/22, ECLI:EU:C:2024:524, Rn. 52 ff. m.w.N.). Diese Schwelle ist überschritten, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, ECLI:EU:C:2019:218, Rn. 92).
34 (2) Hinsichtlich der hier maßgeblichen Situation in Bezug auf Griechenland legt das Gericht folgende Erkenntnisse zugrunde:
35 (a) Schutzberechtigte in Griechenland benötigen eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) und ein Bankkonto für das tägliche Leben und zum Arbeiten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 25 f.). Es ist praktisch unmöglich, die genannten Dokumente aus dem Ausland zu beantragen. Schutzberechtigte stoßen bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente aufgrund administrativer Hürden und Verzögerungen bei der Ausstellung auf erhebliche Probleme. Dies hindert sie daran, ihre Rechte in Bezug auf Zugang zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder Rechtsvertretung wahrzunehmen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 24).
36 Ein positiver Asylbescheid allein führt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET).
37 Hierfür ist ein gesonderter Bescheid der zuständigen Asylbehörde erforderlich. Für die Ausstellung müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der zuständigen Regionaldirektion vereinbaren. Das Verfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die verlängert werden kann. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine einjährige Aufenthaltserlaubnis, die um zwei Jahre verlängert werden kann. Eine zwischenzeitliche Aus- und Einreise wirkt sich nicht negativ auf die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis aus (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 27 f.; AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 235). Die meisten Probleme treten bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf. Aufgrund massiver Rückstände muss mit langen Wartezeiten gerechnet werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 28, AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 236). Die Antragsteller erhalten währenddessen eine temporäre Aufenthaltsgestattung. Diese wird jedoch erst ausgestellt, wenn der Verlängerungsantrag in der ALKYONI-Datenbank der Asylbehörde registriert und hochgeladen wurde. Dieser Prozess kann oft Wochen oder Monate dauern, so dass Schutzberechtigte in dieser Zeit ihren Aufenthaltsstatus nicht nachweisen können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 27; AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 236 f.).
38 Die Sozialversicherungsnummer (AMKA) ermöglicht den Zugang zu Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und zum formellen Arbeitsmarkt. Asylbewerber verfügen über eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), welche innerhalb eines Monats nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in die AMKA umgemeldet werden muss. Bis zur Umwandlung bleibt die PAAYPA gültig. Seit April 2024 ist die Vergabe der AMKA an den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis gebunden, weshalb die Sozialversicherungsnummer nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis deaktiviert wird, auch wenn ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anhängig ist. Für die Aktivierung der Sozialversicherungsnummer muss ein Wohnsitznachweis sowie ein
39 Arbeitsvertrag oder der Nachweis einer Ausbildung oder eines Studiums vorgelegt werden. In der Praxis haben Personen mit internationalem Schutzstatus aufgrund der Verzögerungen während des Übergangs viele Monate lang keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 31 f., AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 266 f.). Statusinhaber können auch ohne aktive Sozialversicherungsnummer kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr Zugang zu notwendigen Medikamenten erhalten, wenn ein Arzt in einer öffentlichen Einrichtung wie einem Krankenhaus, einem Gesundheitszentrum oder einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung ein Rezept ausgestellt hat. Die entsprechenden Leistungen müssen in diesem Fall jedoch vom Patienten privat finanziert werden. Darüber hinaus hat in Griechenland jede Person auch ohne Sozialversicherungsnummer in Notfällen Anspruch auf medizinische Erst- oder Notfallversorgung einschließlich des Zugangs zu notwendigen Medikamenten (AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report.
40 September 2025, S. 268).
41 Die persönliche Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung einer Wohnung, den Kauf eines Mobiltelefons, den legalen Zugang zum Arbeitsmarkt, den Bezug von Sozialleistungen und den Zugang zum HELIOS-Programm. Asylsuchende erhalten automatisch eine Steuernummer. Für die AFM muss ein fester Wohnsitz nachgewiesen werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Sobald die Aufenthaltserlaubnis eines Schutzberechtigten abläuft, wird die AFM automatisch deaktiviert. Eine Reaktivierung ist erst nach Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 30 f.).
42 Schutzberechtigte benötigen ein Bankkonto, wenn sie auf offiziellem Wege Miete zahlen, einen Arbeitsvertrag abschließen, Lohnzahlungen erhalten oder die HELIOS-Mietbeihilfe in Anspruch nehmen wollen. Für die Eröffnung eines Bankkontos müssen die Aufenthaltserlaubnis, die Steuernummer sowie je nach Bank weitere Dokumente vorgelegt werden. Ein gültiges Reisedokument ist in aller Regel Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da Banken die Aufenthaltserlaubnis in der Regel nicht als gültiges Ausweisdokument für Personen mit internationalem Schutzstatus akzeptieren (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 26, 29, AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 256).
43 (b) Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, spätestens 30 Tage nach Erhalt einer positiven Asylentscheidung aus den Unterkünften für Asylbewerber auszuziehen. Danach haben sie Zugang zum Wohnungsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Land aufhalten. Spezielle Wohnungsangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite derzeit nicht. Der griechische Wohnungsmarkt ist angespannt und die Mietpreise sind in den letzten Jahren stark gestiegen. Die prekäre Situation auf dem Wohnungsmarkt stellt ein gravierendes Problem für die griechische Bevölkerung und somit nicht nur für Schutzberechtigte dar. Der soziale Wohnungsbau ist nur schwach ausgeprägt, weshalb viele Griechen in Krisensituationen auf familiäre oder soziale Netzwerke zurückgreifen müssen. Administrative und bürokratische Hindernisse, fehlende staatliche Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der Wohnungspolitik führen dazu, dass anerkannte Schutzberechtigte großen Herausforderungen bei der Wohnungssuche gegenüberstehen. Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt. Der Zugang zu Obdachlosenunterkünften ist nahezu ausgeschlossen, weil die wenigen verfügbaren Plätze meist vergeben und die Wartelisten lang sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
44 Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 34 f., AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 257, 259 f.).
45 Anerkannte Schutzberechtigte, abgelehnte Asylbewerber und Migranten werden mit Hilfe ihrer Netzwerke häufig in irregulären Unterkünften untergebracht, in denen sie mit vielen anderen Mietern zu relativ günstigen Mieten leben können. Diese Wohnungen sind oftmals überbelegt und verschmutzt. In den informellen Unterkünften werden häufig Jobs vermittelt, die in der griechischen Schattenwirtschaft angesiedelt sind. Umgekehrt besteht die Möglichkeit, durch Schwarzarbeit Zugang zu einer informellen Unterkunft zu erhalten. Eine offizielle Anmeldung an der Adresse ist in der Regel nicht möglich, da die Anmeldung bei den Steuerbehörden sichtbar ist und gegebenenfalls steuerliche Konsequenzen für den Vermieter hätte. Die monatlichen Kosten für eine solche Wohnform liegen zwischen 50 und 200 Euro (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 42 f., AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 260).
46 Das Projekt HELIOS + startete im Januar 2025 und richtet sich an Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit vorübergehendem Schutzstatus. Die Teilnahme am Projekt ist für beide Personengruppen innerhalb von 24 Monaten nach positivem Bescheid möglich. Bei der Anmeldung zum Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus und ihre Ausweispapiere vorlegen. Personen mit befristetem Schutzstatus müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass sie nicht erwerbstätig sind. Das Projekt HELIOS + sieht unter anderem Unterstützung bei der Wohnungssuche, Mietzuschüsse für zwölf Monate sowie verschiedene Integrations- und Bildungsmaßnahmen vor (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformation der Staatendokumentation. Griechenland, S. 40 f., AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 258 f.).
47 (c) Anerkannte Schutzberechtigte müssen nach ihrer Anerkennung in Griechenland weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen und sind daher auf die Aufnahme einer Beschäftigung angewiesen. Anerkannte Schutzberechtigte haben einen uneingeschränkten und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige. Um eine legale Beschäftigung aufnehmen zu können, müssen Schutzberechtigte eine gültige Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM) und eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) vorweisen können. Bürokratische Hindernisse, hohe Arbeitslosigkeit, mangelnde Sprachkenntnisse und das Fehlen von notwendigen Dokumenten sind die häufigsten Probleme bei der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf Tourismus oder Landwirtschaft basiert, herrscht häufig Arbeitskräftemangel, so dass Schutzberechtigte dort gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 44 ff., AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 261 f.). (d) Mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie diese Zugang zu Sozialleistungen. Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige Sozialleistung des Staates, die nicht an die Dauer des vorherigen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in Griechenland gebunden ist. Neben der finanziellen Einkommensunterstützung bietet es Maßnahmen zur beruflichen Integration und soziale Dienstleistungen (ggf. kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte) sowie die Verteilung von Lebensmitteln und Sachgütern. Das Mindesteinkommen beträgt maximal 200 Euro pro Monat für einen Einpersonenhaushalt und erhöht sich je nach Zusammensetzung des Haushalts um 100 Euro pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und um 50 Euro pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Der Höchstbetrag des Mindesteinkommens beträgt 900 EUR pro Monat und Haushalt. Um Leistungen des garantierten Mindesteinkommens beantragen zu können, müssen Antragsteller eine Steuererklärung eingereicht haben, was faktisch nur denjenigen möglich ist, die sich bereits ein Jahr in Griechenland aufgehalten haben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, 30.07.2025, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Griechenland, S. 32 f., AIDA, 01.09.2025, Greece. Country Report. September 2025, S. 265).
48 (3) Unter Zugrundelegung der geschilderten Erkenntnislage drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 59 f.; Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 -, juris, Rn. 92 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 2026 - A 4 S 1758/25 -, juris, Rn. 24 ff.).
49 (4) Ausgehend hiervon ist die angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger droht für den Fall seiner Rückkehr nach Griechenland nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh. Der Rückkehrprognose liegt die Erwartung zugrunde, dass der Kläger zu 1 nunmehr auf sich allein gestellt ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 -, juris, Rn. 13). Er gehört nicht zu einem Kreis vulnerabler Personen, sondern ist jung, gesund und arbeitsfähig. Es ist ihm nicht unzumutbar, dass er sich um eine Unterkunft bemüht, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaftet und die dafür notwendigen Dokumente wiederbeschafft.
50 b. Die Feststellung in Ziffer 2 des Bescheids, dass hinsichtlich Griechenlands keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ernsthafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
51 c. Die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides enthaltene und auf § 34 Abs. 1 Satz 1, § 35 AsylG a.F. gestützte Abschiebungsandrohung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das gilt auch für das auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG beruhende Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (§ 11 Abs. 3 AufenthG) in Ziffer 4 des angegriffenen Bescheids, da die Abschiebungsandrohung, an die es anknüpft, nicht aufzuheben ist.
52 III. Die Kostenentscheidung beruht in Hinblick auf die Klage des Klägers zu 1 auf § 154 Abs. 1 VwGO. In Hinblick auf die Klage der Klägerin zu 2 findet § 161 Abs. 2 Satz 1
53 VwGO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kostenentscheidung gegenüber den Erben zu treffen ist, die nicht namentlich benannt sind. Das steht der Kostenentscheidung nicht entgegen, da die betroffenen Personen eindeutig bestimmbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 - 1 B 49.00 -, juris, Rn. 11; VG Sigmaringen, Beschluss vom 23. März 2015 - A 5 K 268/15 -, juris, Rn. 5). Insoweit entsprach es billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben, weil sich die Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin zu 2 vor Eintritt des erledigenden Ereignisses als offen erwiesen haben. Die in dieser Fallkonstellation einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, nach welcher nichtvulnerablen kinderlosen Ehepaaren in Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen drohen, ist erst nach Eintritt des erledigenden Ereignisses ergangen, nämlich mit Beschluss vom 29. Mai 2026 - A 4 S 1093/26. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
54 Diese Entscheidung ist unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt wurde (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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