OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen, 2026-05-27, 5 WF 169/25

5 WF 169/25Obergericht27.05.2026

Regest

Für Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen familienrechtlichen FG-Verfahren umfasst die Auferlegung der „Kosten“ nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter. Verfahrensgang vorgehend AG Villingen-Schwenningen, 31. Oktober 2025, 3 F 188/25

Gesamter Gesetzestext

OLG Karlsruhe Senat für Familiensachen — 5 WF 169/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 5 WF 169/25

ECLI: ECLI:DE:OLGKARL:2026:0527.5WF169.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Für Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen familienrechtlichen FG-Verfahren umfasst die Auferlegung der „Kosten“ nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG regelmäßig auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter.

Verfahrensgang

vorgehend AG Villingen-Schwenningen, 31. Oktober 2025, 3 F 188/25

Tenor

  1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 31.10.2025 wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.078,44 € festgesetzt.

  4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenfestsetzung in einem Sorgerechtsverfahren.

2 Am 10.08.2025 beantragte der Antragsteller beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen, die Antragsgegnerin zur Erteilung von Auskünften über das gemeinsame Kind K., geboren 2024, zu verpflichten.

3 Nach persönlicher Anhörung der Eltern wies das Familiengericht mit Beschluss vom 18.09.2025 den Antrag ab, ordnete an, dass der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" trägt, und setzte den Verfahrenswert auf 5.000 € fest. In den Gründen führte das Familiengericht aus, dass die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG beruhe. Danach sei es billig, dem unterliegenden Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

4 Mit Schriftsatz vom 29.09.2025, eingegangen beim Amtsgericht am 02.10.2025, beantragte die Antragsgegnerin, ihre Anwaltskosten unter Berücksichtigung des Verfahrenswerts von 5.000 € in Höhe von insgesamt 1.078,44 € verzinslich festzusetzen.

5 Der Antragsteller trat dem Antrag entgegen. Er erklärte, es fehle an einer Kostengrundentscheidung dafür, dass er die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen habe. Weiterhin sei der von der Antragsgegnerin angesetzte Verfahrenswert überhöht und eine anwaltliche Vertretung sei nicht notwendig gewesen. Ferner sei er auch nicht leistungsfähig, er beziehe Bürgergeld.

6 Das Amtsgericht - Familiengericht - Villingen-Schwenningen setzte mit Beschluss vom 31.10.2025 die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin gemäß §§ 85 FamFG, 104 ZPO zu erstattenden Kosten antragsgemäß in Höhe von 1.078,44 € nebst Zinsen fest. Die Kosten des Verfahrens seien dem Antragsteller mit Beschluss vom 18.09.2025 auferlegt worden und die Berechnung des beantragten Betrages sei gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Die weiteren Einwendungen seien materiell-rechtlicher Natur und im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich.

7 Gegen diese dem Antragsteller am 06.11.2025 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 14.11.2025 beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingegangenen sofortigen Beschwerde. Seine Einwendungen seien zu Unrecht zurückgewiesen worden.

8 Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 08.12.2025 nicht abgeholfen.

9 Das Verfahren ist am 11.05.2026 dem Senat gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 568 Satz 2 Ziffer 1 ZPO zur Entscheidung übertragen worden.

10 Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

11 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.

12 Die für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 200 € ist erreicht. Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren die Aufhebung der gegen ihn festgesetzten Kosten in Höhe von 1.078,44 €. Vorliegend findet gemäß § 47 EGZPO die bis einschließlich 31.12.2025 geltende Fassung des § 567 Abs. 2 ZPO Anwendung, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vor dem 31.12.2025 der Geschäftsstelle übergeben wurde.

13 2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

14 a) Grundlage für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ist die rechtskräftige Kostenentscheidung vom 18.09.2025. Darin hat das Familiengericht angeordnet, dass der Antragsteller gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG "die Kosten des Verfahrens" trägt. Diese Kostenregelung umfasst neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin.

15 aa) Zwar ergibt sich allein aus dem Wortlaut dieser Kostengrundentscheidung keine ausdrückliche Verpflichtung des Antragstellers, auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.

16 (1) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verwendet den Begriff "Kosten" nicht einheitlich.

17 § 80 Satz 1 FamFG bestimmt den Gegenstand der Kosten, über die nach Maßgabe der §§ 81 bis 84 FamFG zu entscheiden ist. Der Begriff der Kosten nach dieser Regelung umfasst die Gerichtskosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen, sowie die außergerichtlichen Kosten, nämlich ihre zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (vgl. BGH vom 27.11.2024 - IV ZB 12/24, FamRZ 2025, 291, juris Rn. 11).

18 Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann das Gericht anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. Mit "Kosten" sind nach dieser Regelung offensichtlich nur die Gerichtskosten gemeint.

19 (2) Vorliegend hat das Familiengericht in seinem Beschluss vom 18.09.2025 tenoriert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt. In den Gründen wird zwar § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG erwähnt, jedoch nicht näher ausgeführt, was unter "Kosten des Verfahrens" zu verstehen ist.

20 Aufgrund der dargelegten unterschiedlichen Kostenbegriffe lässt sich daher allein aus dem Wortlaut nicht schließen, dass das Familiengericht auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin dem Antragsteller auferlegen wollte.

21 bb) Eine Verpflichtung des Antragstellers, neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen, ergibt sich jedoch aus dem Kontext, in dem die vorliegende erstinstanzliche familiengerichtliche Kostenentscheidung steht. Der Begriff der "Kosten" im Tenor einer gerichtlichen Entscheidung ist in unterschiedlicher Weise auszulegen, je nachdem auf welcher rechtlichen Grundlage die jeweilige Entscheidung beruht.

22 (1) Für Nachlasssachen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen ist, wenn sich die Entscheidung darin erschöpft, dass der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" trägt.

23 Zwar wurde die in § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG a.F. enthaltene Regel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, aufgegeben und dem Gericht mit der Regelung des § 81 Abs. 1 FamFG ein weites Ermessen eingeräumt. Fehlt es aber an einer hinreichend klaren Ermessensentscheidung des Gerichts zur Auferlegung der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen auf einen anderen Beteiligten, verbleibt es dabei, dass diese von demjenigen zu tragen sind, bei dem sie angefallen sind (vgl. BGH vom 23.04.2025 - IV ZB 18/24, FamRZ 2025, 1051, juris Rn. 8 f. und vom 29.01.2025 - IV ZB 2/24, FamRZ 2025, 622, juris Rn. 11; Schleswig-Holsteinisches OLG vom 08.10.2025 - 9 W 95/25, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf vom 17.01.2024 - 3 Wx 191/23, FamRZ 2025, 293, juris Rn. 19; OLG München vom 16.02.2022 - 31 Wx 66/21, FamRZ 2022, 1127, juris Rn. 17; a.A. OLG Hamm vom 23.07.2019 - 25 W 146/19, FamRZ 2020, 279, juris Rn. 9; Brandenburgisches OLG vom 29.11.2022 - 3 W 120/22, juris Rn. 10; Schneider, Anm. zu BGH - IV ZB 2/24, NZFam 2025, 514).

24 In Nachlasssachen sind danach aufgrund des dem Gericht eingeräumten Ermessens außergerichtliche Kosten in erstinstanzlichen Verfahren nur dann zu erstatten, wenn das Gericht dies in seiner Entscheidung ausdrücklich deutlich macht.

25 (2) Für Beschwerdeverfahren hat der Bundesgerichtshof hingegen entschieden, dass die Auferlegung der "Kosten" nach § 84 FamFG regelmäßig auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter umfasst.

26 Nach § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Für den dort geregelten Spezialfall gibt die Vorschrift dem Rechtsmittelgericht intendiertes Ermessen vor, in dessen Rahmen einem Rechtsmittelführer regelmäßig - entsprechend der Legaldefinition des § 80 Satz 1 FamFG - die Gerichtskosten und die notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen sind. Hiervon kann das Gericht zwar in besonderen Sachlagen abweichen und etwa auch eine Differenzierung zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten vornehmen. Werden aber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens insgesamt dem Rechtsmittelführer auferlegt und verweist die Begründung schlicht auf § 84 FamFG, ist die Kostengrundentscheidung regelmäßig so auszulegen, dass das Gericht entsprechend dem gesetzlichen Regelfall dem Rechtsmittelführer sowohl die Gerichtskosten als auch die notwendigen Aufwendungen der weiteren Beteiligten auferlegen wollte (vgl. BGH vom 27.11.2024 - IV ZB 12/24, FamRZ 2025, 291, juris Rn. 10 ff.).

27 In Beschwerdeverfahren sind danach aufgrund des lediglich intendierten Ermessens des Gerichts außergerichtliche Kosten auch dann zu erstatten, wenn das Gericht dies in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich deutlich macht.

28 (3) Für Kostenentscheidungen in erstinstanzlichen familienrechtlichen FG-Verfahren umfasst die Auferlegung der "Kosten" nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG ebenfalls regelmäßig auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter.

29 (a) In erstinstanzlichen familienrechtlichen FG-Verfahren hat das Familiengericht - anders als die übrigen FG-Gerichte in den weiteren FG-Angelegenheiten (Ausnahme: Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen, § 353 Abs. 2 Satz 1 FamFG) - gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG stets über die Kosten zu entscheiden. Der Kostenbegriff in dieser Vorschrift umfasst nach einhelliger Auffassung sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022, § 81 Rn. 2 f.; MünchKomm/Schindler, FamFG, 4. Auflage 2025, § 81 Rn. 20 f.; Schneider, Anm. zu BGH - IV ZB 2/24, NZFam 2025, 514).

30 Somit ist in familiengerichtlichen FG-Angelegenheiten immer sowohl über die Gerichtskosten als auch über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.

31 (b) Da im vorliegenden Sorgerechtsverfahren vom Familiengericht offensichtlich keine unzulässige Teilentscheidung lediglich zu den Gerichtskosten gewollt war, ist der vom Familiengericht verwendete Begriff der "Kosten des Verfahrens" in der Kostengrundentscheidung vom 18.09.2025 dahingehend zu verstehen, dass er sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten umfasst (a.A. Thüringer OLG vom 27.06.2025 - 3 WF 178/25, FamRZ 2026, 473, juris Rn. 15). Dies entspricht auch der allgemeinen Praxis der Familiengerichte.

32 b) Unter Berücksichtigung dieser für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren bindenden Kostengrundentscheidung (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 23. Auflage 2026, § 104 Rn. 3) hat das Familiengericht zutreffend auf Antrag der Antragsgegnerin die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 1.078,44 € (1,3 Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 VV RVG: 460,85 € zzgl. 1,2 Terminsgebühr nach Ziffer 3104 VV RVG: 425,40 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale nach Ziffer 7002 VV RVG: 20 € sowie Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 VV RVG aus dem Verfahrenswert von 5.000 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2025 angeordnet.

33 aa) Der Antragsteller hat gemäß § 80 Satz 1 FamFG die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu erstatten.

34 Da § 80 Satz 2 FamFG nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO verweist, gehören Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht zwangsläufig zu den erstattungsfähigen Kosten in FG-Verfahren. Vielmehr muss eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegeben sein, was in jedem Einzelfall festzustellen ist (vgl. Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 80 Rn. 4).

35 Aufwendungen der Beteiligten sind dann als notwendig anzusehen, wenn ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte, wobei der Grundsatz sparsamer Verfahrensführung gilt (vgl. BGH vom 25.01.2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 643, juris Rn. 23).

36 Vorliegend durfte die Antragsgegnerin zur Verteidigung gegen den letztlich unbegründeten Antrag des Antragstellers anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die beteiligten Eltern sind hochstrittig und führen zahlreiche familiengerichtliche Verfahren. Allein beim Oberlandesgericht waren im Jahr 2025 vier Beschwerdeverfahren anhängig.

37 bb) Die Festsetzung der Anwaltsgebühren folgt aus den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des rechtskräftig auf 5.000 € festgesetzten Verfahrenswerts.

38 Die Festsetzung des Verfahrenswerts mit Beschluss vom 18.09.2025 wurde von den Beteiligten nicht angefochten. Der Verfahrenswert ist auch von Amts wegen nicht mehr abänderbar, da die 6-Monatsfrist (§ 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) abgelaufen ist.

39 c) Die festgesetzten Kosten sind gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem Eingang des Festsetzungsantrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

40 d) Die vom Antragsteller vorgetragene fehlende Leistungsfähigkeit ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

41 Das Kostenfestsetzungsverfahren ist auf Praktikabilität und Effektivität hin angelegt und dient lediglich der Festsetzung der Höhe der gemäß der Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, a.a.O., § 104 Rn. 8).

III.

42 1. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO. Die Verweisung in § 85 FamFG auf die Zivilprozessordnung erfasst auch die Kostenregelung (vgl. BGH vom 22.10. 2013 - II ZB 4/13, FamRZ 2014, 197, juris Rn. 21; Musielak/Borth/Frank/Frank, a.a.O., § 85 Rn. 2; Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 7. Auflage 2025, § 85 Rn. 11).

43 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 37 Abs. 3 FamGKG (vgl. Musielak/Borth/Borth/Frank, a.a.O., § 37 FamGKG Rn. 1; BeckOK/Schindler, Kostenrecht, Stand: 01.03.2026, § 37 FamGKG Rn. 25). Der Verfahrenswert entspricht der mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachten Beschwer.

44 3. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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