OLG Stuttgart 16. Senat für Familiensachen, 2026-01-27, 16 WF 13/26

16 WF 13/26Obergericht27.01.2026

Gesamter Gesetzestext

OLG Stuttgart 16. Senat für Familiensachen — 16 WF 13/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: 16 WF 13/26

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0127.16WF13.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Das Verfahren mit dem Az. 1 F 993/25 des Amtsgerichts - Familiengericht – Biberach sowie die Akten des Oberlandesgerichts mit dem Az. 16 WF 12/26 werden beigezogen.

  2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach an der Riß, Az 1 F 434/25, vom 12.12.2025 aufgehoben.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt.

Verfahrenswert: 500 €.

Gründe

1 Die Mutter wendet sich gegen das gegen sie wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen einen am 28.08.2025 geschlossenen Umgangsvergleich verhängte Ordnungsgeld.

2 Die Beteiligten sind die Eltern der Kinder A.G., geboren am XX.XX.2016 und M.G., geboren am XX.XX.2019. Sie haben in der Vergangenheit bereits mehrfach Umgangsverfahren geführt und befinden sich auch in jugendamtlicher Beratung.

3 Der Vater trug am 07.05.2025 um eine Abänderung der Umgangsvereinbarung vom 19.07.2024, Az 1 F 317/24 an. Das Amtsgericht verfügte in der Folge u.a. Terminsladungen für Kindesanhörung und Haupttermin auf den 13.06.2025. Beide Termine wurden zunächst auf den 04.07.2025, dann auf den 28.08.2025 verlegt. Die Verfahrensbeiständin sagte aus persönlichen Gründen für den 28.08.2025 kurzfristig ab.

4 Ein Vermerk zur Kindesanhörung findet sich in der Akte nicht.

5 Die Beteiligten schlossen am 28.08.2025 unter hiesigem Aktenzeichen einen Umgangsvergleich zu Regel- und Ferienumgang und verpflichteten sich hierin auch zur Teilnahme an einer gerichtsnahen Beratung.

6 Dieser lautet (auszugsweise, soweit relevant):

7 „1. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet mit den Kindern A.G., geb. XX.XX.2016 und M.G. geb. XX.XX.2019 wie folgt Umgang zu pflegen:

8 a) An jedem zweiten Wochenende (ungerade Kalenderwochen) von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr beginnend mit dem Wochenende ab dem 12.09.2025.

9 In den Herbstferien des Landes Baden-Württemberg. Der Umgang schließt sich an den Umgang in KW 43 an.

(...)

10 2. An die Stelle eines ohne Verschulden des Antragstellers ausgefallenen Besuchs am Wochenende tritt das darauf folgende Wochenende; im Übrigen gilt die Regelung Ziffer 1 a fort (gerade Kalenderwochen).

11 Die Ferienregelung gehen den regelmäßigen Umgangswochenenden vor. Der Turnus des Wochenendumgangs bleibt in jedem Fall unverändert.

12 3. Der Antragsteller ist verpflichtet das Kind zu den vorgenannten Zeiten pünktlich am ... abzuholen und zurückzubringen. Die Antragsgegnerin stellt sicher, dass die Kinder zum vereinbarten Zeitpunkt auf den Umgang vorbereitet übergeben und nach dem Ende des Umgangs wieder in Empfang genommen werden.

13 4. Die Beteiligten sind sich einig, dass wechselseitige Kontaktaufnahmen per EMail erfolgen und nur dringende Belange des Kindeswohls betreffen, wobei sich beide Parteien zur Sachlichkeit verpflichten.

14 5. Darüber hinaus erklären sich die Beteiligten bereit an einer gerichtsnahe Beratung teilzunehmen. Hierzu willigen sie in die Weiterleitung ihrer Kontaktdaten sowie in deren Speicherung zur Auftragsbearbeitung ebenso ein wie in eine Weitergabe der Anhörungsvermerke des heutigen Tages.“

15 Der Vergleich wurde mit Beschluss vom 28.08.2025 gebilligt. Die Beteiligten wurden im Termin auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich hingewiesen. Die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen den Billigungsbeschluss.

16 Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen.

17 Die richterlich verfügte Zustellung des Anhörungsvermerks mit Billigungsbeschluss sowie Vergleich findet sich in der Akte nicht. Die in der Akte enthaltene Zustellungsurkunde für die Mutter enthält unter 1.1 und 1.2 „1 F 434/25 Bl. Vergl. 28082025“.

18 Mit Schreiben vom 28.10.2025 beantragte der Vater die Festsetzung eines Ordnungsmittels gem. § 89 FamFG, da die Mutter wiederholt, jedenfalls durch Untersagung des Umgangs am 24.10.2025 ab 18 Uhr, gegen die Umgangsregelungen verstoßen habe. Trotz Erinnerung an 23.10.2025 und Telefonaten mit Jugendamt und gerichtsnaher Beratung habe die Mutter die Kinder nicht übergeben wollen. Nachdem die Mutter auch die Polizei eingeschaltet habe habe er aus Gründen des Kindeswohls nicht auf den Umgang bestanden. Auf das Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen.

19 Das Amtsgericht lud die Beteiligten am 29.10.2025 zur Anhörung zum 20.11.2025.

20 Mit Schreiben vom 31.10.2095 legitimierte sich der Bruder des Vaters.

21 Mit Schreiben vom 10.11.2025 teilte die Mutter mit, sie habe in den vergangenen Tagen wiederholt belastende E-Mails des Vaters erhalten. Der Bruder des Vaters habe sogar ihren älteren Sohn kontaktiert. Auf das Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen.

22 Mit Schreiben vom 11.11.2025, eingegangen am 13.11.2025, teilte die Mutter mit, sie sei derzeit arbeitsunfähig erkrankt, bis 23.11.2025 krankgeschrieben und gesundheitsbedingt nicht in der Lage, am Termin 20.11.2025 teilzunehmen. Sie bat um Terminsverlegung.

23 Mit Verfügung vom19.11.2025 verlegte das Amtsgericht den Termin auf den 05.12.2025. Die Verlegung wurde der Antragstellerin am 22.11.2025 zugestellt.

24 Mit Schreiben vom 01.12.2025 teilte die Mutter mit, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehe und das Attest vom 17.11.2025 unverändert weiter gelte.

25 Das Amtsgericht verhandelte am 05.12.2025 ohne die Mutter in hiesigem Verfahren u.a. mündlich. Der Bruder des Vaters wurde als Beistand zugelassen. Das Gericht kündigte eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren und die Prüfung einer Verhängung von Ordnungsgeld an. Auf den Anhörungsvermerk wird Bezug genommen.

26 Ein Vermerk zur Kindesanhörung findet sich in der Akte nicht. Eine Terminsaufhebung der Kindesanhörung findet sich in der Akte nicht.

27 Mit Beschluss vom 12.12.2025 setzte das Amtsgericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 €, für den Fall der Unmöglichkeit der Beitreibung Ordnungshaft von einem Tag fest. Im Wesentlichen stützt sich das Amtsgericht darauf, dass dem Vater am 24.10.2025 erstmals der Umgang verwehrt Worden sei und seither kein Umgang mehr stattfand. Die Antragsgegnerin habe keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergeben würde, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hätten. Der Vortrag im Schriftsatz vom 18.10.2025 im Verfahren 1 F 993/25 rechtfertige kein einseitiges Aussetzen der getroffenen Umgangsregelung insbesondere im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zum Vorverfahren. Der Mutter sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden; auch im Hinblick auf den unentschuldigt nicht wahrgenommenen Termin am 05.12.2025.

28 Der Beschluss wurde der Mutter am 22.12.2025 zugestellt.

29 Mit Schreiben vom 24.12.2025, eingegangen am Amtsgericht am 29.12.2025, legte die Mutter unter erneuter Beifügung des ärztlichen Attests vom 04.12.2025 Widerspruch gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ein. Im Wesentlichen Bringt sie vor, sie habe sich vor der Aussetzung des Umgangs an das Jugendamt gewandt und dieses einbezogen. Ihr Handeln beruhe auf der Sorge um das Kindeswohl, nicht aus einer Verweigerungshaltung.

30 Das Amtsgericht half nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht vor.

31 Auf die Akten in erster und zweiter Instanz, die beigezogene Akten des Amtsgerichts 1 F 993/25 und den Sachverhalt im Beschluss vom 28.01.2026 unter dem Aktenzeichen 16 WF 12/26 wird Bezug genommen.

II.

32 Die gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.

33 1. Die Vollstreckung erfolgt aus einem Vollstreckungstitel gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG, vorliegend dem Billigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 28.08.2025.

34 a) Der gerichtliche Bewilligungsbeschluss hat verfahrensbeendende Wirkung. Die Beschlussform zwingt zu den formellen Anforderungen der §§ 38 ff. FamFG. Er ist zu begründen, § 38 Abs. 3 S. 1 FamFG und muss erkennen lassen, dass eine Kindeswohlprüfung erfolgt ist, vgl. zu einer nicht den Anforderungen des § 156 Abs. 2 FamFG genügenden konkludenten Billigung bereits OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.06.2021 – 2 WF 116/21, BeckRS 2021, 16010 und OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2022 – 9 UF 191/21, BeckRS 2022, 16052. Regelmäßig sind vor der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung gem. § 159 FamFG die Kinder anzuhören, anderenfalls ist die ausgesprochene Billigung verfahrensfehlerhaft erfolgt, BGH, Beschluss vom 10.07.2019 – XII ZB 507/18, NJW 2020, 687. Hat ausnahmsweise keine Kindesanhörung stattgefunden, z.B. nach § 51 Abs. 3 S. 2 FamFG, ist dies nach § 159 Abs. 1 S. 1 FamFG zu begründen.

35 b) Der Beschluss muss auch die Androhung von Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft bei Zuwiderhandlung enthalten, § 89 Abs. 2. FamFG. Der Warnhinweis ist Voraussetzung der Vollstreckung, BVerfG, Beschluss vom 09.03. 2011 − 1 BvR 752/10, NJW 2011, 2347. Ein Ermessen besteht nicht, BGH, Beschluss vom 17.08.2011, XII ZB 621/10, NJW 2011, 3163. Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen kann, BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 86/15, NJW-RR 2016, 1153; vgl. insgesamt MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl. 2025, FamFG § 89 Rn. 6 ff. Ungenügend ist ein Hinweis über die Belehrung im Sitzungsprotokoll, OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2014 - 13 WF 259/13, BeckRS 2014, 20444.

36 c) Der Titel mit vollstreckungsfähigen Inhalt muss gemäß § 86 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 40 Abs. 1 FamFG wirksam geworden sein. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat, § 86 Abs. 3 FamFG. Der Titel muss auch zugestellt worden sein, § 87 Abs. 2 FamFG.

37 2. Diesen Anforderungen genügen der Billigungsbeschluss vom 28.08.2025 nebst aus dem Vermerk ersichtlicher Aufklärung über die Regelung des § 89 Abs. 2 FamFG nicht.

38 Der dem Billigungsbeschluss zugrunde liegende Vergleich enthält zwar einen vollstreckungsfähigen Inhalt, der Bewilligungsbeschluss selbst enthält aber keine zwingend notwendige und auf einer Kindesanhörung basierende Kindeswohlprüfung.

39 Auch die im Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmende Belehrung gem. § 89 Abs. 2 FamFG fehlt.

40 Auch ist er nach Aktenlage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, denn die Verfügung vom 28.08.2025 enthält nur die formlose Übermittlung des Vermerks nebst Anlage (Vergleich). Ob ggfs. dennoch eine ordnungsgemäße Zustellung aller Schriftstücke an die Mutter erfolgte kann jedenfalls nicht rechtssicher mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden gem. § 418 ZPO anhand der vorliegenden Postzustellungsurkunde festgestellt werden, denn diese enthält nur den Passus „1 F 434/25 Bl. Vergl. 28082025“.

41 Hieran ändert auch der protokollierte Rechtsmittelverzicht nichts, denn dieser ändert nichts daran, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vorliegen.

42 Die persönliche Anhörung ist im Vollstreckungsverfahren nicht erforderlich, vgl. nur BeckOGK/Bruns, 01.12.2025, FamFG § 92 Rn. 6. Der Verzicht auf die Anhörung ist aber zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die ausreichende Entschuldigung der Mutter zum Termin am 05.12.2025. Zum ausführlichen Vorbringen des Vaters im selbigen Termin wird rechtliches Gehör im Sinne des § 92 Abs. 1 FamFG zu gewähren sein.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.